1 Degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
1.1 Regelung bis 31.12.2005
1.2 Übergangsregelung zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2007
1.3 Regelung für das Kalenderjahr 2008
1.4 Regelung für 2009 und 2010
1.5 Regelung für 2020 und 2021
1.6 Regelung für VZ 2022
1.7 Wachstumschancengesetz (Regelung ab VZ 2024)
1.8 Vergleich zur linearen AfA
2 Degressive AfA bei Gebäuden
2.1 Tatbestandsmerkmale für die Inanspruchnahme der degressiven AfA
2.2 Wechsel der AfA-Methode
2.3 Übersicht über die aktuelle Fassung des § 7 Abs. 5 EStG
2.4 Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden
2.5 Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der AfA bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern
2.6 Nachholung degressiver AfA
2.7 Nutzung zu Wohnzwecken
2.7.1 Ferienwohnungen
2.7.2 Betreutes Wohnen
2.8 Nachträgliche Herstellungskosten
3 Betriebsvorrichtungen
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Bei beweglichen WG des Anlagevermögens (→ Anlagevermögen) kann der Stpfl. statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 EStG die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 EStG bemessen. Der AfA-Satz darf höchstens das Doppelte des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. AfA-Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Buchwert. Nach § 7a Abs. 4 EStG darf bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorgenommen werden. Davon abweichend kann aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung neben der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG beansprucht werden. Auf diese Sonderregelung wird in R 7a. Abs. 10 EStR hingewiesen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt die degressive AfA nicht.
Um die Investitionstätigkeit zu beleben, werden durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091) zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2007 die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, verbessert. Der Hundertsatz beträgt höchstens das Dreifache der linearen AfA und darf 30 % nicht übersteigen.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird die degressive AfA i.S.d. § 7 Abs. 2 EStG aufgehoben. § 7 Abs. 2 EStG ist letztmalig anzuwenden für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellt bewegliche WG (§ 52 Abs. 21a EStG).
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung« (Konjunkturpaket) vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 und 3 EStG wieder eingeführt. Bei beweglichen WG des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Stpfl. eine degressive AfA von 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA, geltend machen. Nach § 7 Abs. 3 EStG n.F. ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA zulässig.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG beansprucht werden. Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode bereits in der Vergangenheit als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument benutzt und jetzt im Rahmen der Corona-Krise durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wieder eingeführt, um zusätzliche Investitionsanreize zu setzen. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen bzw. Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.
Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für WG, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist als konjunkturunterstützende Maßnahme die Inanspruchnahme der degressiven AfA erneut vorgesehen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E kann die degressive Abschreibung für bewegliche WG des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen zur AfA in gleichen Jahresbeträgen ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig (s. Beispiel zu → Sonderabschreibung nach § 7g EStG).
Nachfolgendes Beispiel vergleicht die Inanspruchnahme der linearen AfA zur degressiven AfA:
Beispiel 1:
Ein Unternehmer erwirbt zum 25.7.2020 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Anschaffungskosten betragen netto 200 000 €.
Lösung 1:
Lineare AfA |
Degressive AfA |
Differenz (höhere Gewinnminderung) |
|
Anschaffungskosten: |
|||
2020: AfA für 6 Monate: Linear: 200 000 € / 8 Jahre × 6/12 Degressiv: 200 000 € × 25 % × 6/12 |
12 500 € |
25 000 € |
12 500 € |
Restbuchwert: |
187 500 € |
175 000 € |
|
2021: Linear: 200 000 € / 8 Jahre Degressiv: 175 000 € × 25 % |
25 000 € |
43 750 € |
18 750 € |
Restbuchwert: |
162 500 € |
131 250 € |
|
2022: Linear: 200 000 € / 8 Jahre Degressiv: 131 250 € × 25 % |
25 000 € |
32 812 € |
Die degressive AfA führt nur dann gegenüber der linearen AfA anfangs zu höheren AfA-Beträgen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts länger als vier Jahre ist. Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Nutzungsdauer wird die degressive AfA wegen der höheren linearen AfA deshalb nur selten in Anspruch genommen werden.
Bei Gebäuden bestimmt sich die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. In Anspruch nehmen kann die degressive AfA
der Bauherr;
der Erwerber, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hersteller für das veräußerte Gebäude keine degressive AfA in Anspruch genommen hat (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG). In diesem Fall schließt jedoch § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme der degressiven AfA durch den Erwerber im folgenden Jahr nicht aus (BFH vom 3.4.2001, IX R 16/98, BStBl II 2001, 599). Eine Eigentumswohnung ist auch dann bereits mit der Bezugsfertigkeit »fertig gestellt« i.S.v. § 7 Abs. 5, 5a EStG, wenn zu diesem Zeitpunkt bürgerlich-rechtlich noch kein Wohnungseigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (BFH Urteil vom 26.1.1999, IX R 53/96, BStBl II 1999, 589).
Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Neubauten in Anspruch genommen werden (H 7.4 [Neubau] EStH).
Zur jeweiligen Anwendung des § 7 Abs. 5 EStG s. § 52 Abs. 9a EStG und Anhang 1 zu den EStR.
Ein Wechsel von der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist nicht zulässig (H 7.4 [Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden] EStH; → Gebäudeabschreibung).
Laut Urteil des BFH vom 29.5.2018, IX R 33/16, ist ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht möglich. Der BFH hat einen Wechsel von der degressiven AfA zur Normal-AfA mit der h.M. im Schrifttum ausgeschlossen. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, das für Neubaumaßnahmen nach dem 31.12.2005 nicht mehr anzuwenden ist.
Für die Anwendung der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 5 EStG gilt Folgendes:
Abb.: Degressive AfA bei Gebäuden
Zum Bauantrag s. die Regelungen in R 7.2 Abs. 4 EStR (H 7.2 [Bauantrag EStH).
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG ab 1.1.2006 auf Gebäude beschränkt, die auf Grund eines vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrages hergestellt oder auf Grund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags angeschafft worden sind.
Als Ersatz für die degressive Gebäudeabschreibung hat der Gesetzgeber § 7b EStG eingefügt. § 7b EStG gewährt Sonderabschreibungen als steuerliches Instrument der Förderung des Mietwohnungsneubaus. Der Gesetzgeber will damit zeitlich befristet Anreize im freifinanzierten Wohnungsmarkt setzen, um die Bautätigkeit anzuregen; näheres hierzu siehe Stichwort → Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes ist als konjunkturunterstützende Maßnahme die Inanspruchnahme der degressiven Gebäude-AfA erneut vorgesehen. Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und vom Stpfl. hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Da eine Begrenzung auf Wohngebäude im Inland nach EU-Recht nicht zulässig ist, kann die degressive AfA für alle Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind; vgl. § 7 Abs. 5a Satz 1 EStG.
Die Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige (§ 7 Abs. 5a Satz 2 EStG).
Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Damit kommt es im Ergebnis zur einer Verkürzung der AfA-Dauer (BFH Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/13 BStBl II 2014, 563). Im Streitfall hatte der Kläger zunächst Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz i.H.v. 50 % der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abgeschrieben. Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50-jährige Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte. Der BFH hat die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der AfA bestätigt. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen ist. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
§ 11d Abs. 1 EStDV setzt die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen für Abnutzung voraus. Für die Inanspruchnahme muss der Rechtsnachfolger in seiner Person – und nicht auch der Rechtsvorgänger – den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen. Dem Erben einer Eigentumswohnung steht, wenn der Erblasser wegen beabsichtigter Eigennutzung keine AfA in Anspruch genommen hat und die Rechtsnachfolge im Jahr der Fertigstellung, wenn auch erst kurz vor dessen Ende, eingetreten ist, die (volle) degressive Jahres-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu; vgl. BFH vom 7.2.2012, IX R 27/10.
Werden die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG im Jahr der Herstellung nur zeitanteilig beansprucht, so können die insoweit nicht geltend gemachten AfA-Beträge nicht nachgeholt werden (BFH Urteil vom 13.12.2005, IX R 42/04, BFH/NV 2006, 1452).
So beträgt die AfA z.B. nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG: 8 × 5 %; 6 × 2,5 % und 36 × 1,25 %. Die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus der besonderen Zielrichtung der degressiven AfA als Mittel zur frühzeitigen (Re-)Finanzierung. Die im Jahr der Fertigstellung nicht geltend gemachten AfA-Beträge können im neunten Kj. nicht berücksichtigt werden. Durch die lediglich zeitanteilige Berücksichtigung der AfA im Fertigstellungsjahr ändern sich die Staffelsätze nicht. Denn § 7 Abs. 5 EStG schreibt zwingend eine nach Höhe und Zeit feste AfA-Staffelung vor.
Beispiel 2:
Der Bauantrag für die Errichtung eines Mietwohngrundstücks im Betriebsvermögen wird am 1.2.1989 gestellt.
Lösung 2:
Es handelt sich um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, das Wohnzwecken dient. Da der Bauantrag vor dem 28.2.1989 gestellt wurde, ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht anwendbar. Die degressive AfA ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vorzunehmen.
Beispiel 3:
Der Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes im Privatvermögen wird am 1.2.1990 gestellt. Das Gebäude dient nicht Wohnzwecken.
Lösung 3:
Es handelt sich um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, das nicht Wohnzwecken dient. Der Bauantrag wurde zwar nach dem 28.2.1989 gestellt, da das Gebäude aber nicht Wohnzwecken dient, ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht anwendbar. Die degressive AfA ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vorzunehmen.
Beispiel 4:
Der Bauantrag für die Errichtung eines Mietwohngrundstücks im Betriebsvermögen wird am 1.2.2000 gestellt.
Lösung 4:
Es handelt sich um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, das Wohnzwecken dient. Da der Bauantrag nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 gestellt wurde, ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG anwendbar.
Beispiel 5:
Der Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes im Privatvermögen wird am 1.2.2000 gestellt. Das Gebäude dient nicht Wohnzwecken.
Lösung 5:
Es handelt sich um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, das nicht Wohnzwecken dient. Der Bauantrag wurde zwar nach dem 28.2.1989 gestellt, da das Gebäude aber nicht Wohnzwecken dient, ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht anwendbar. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Bauantrag nicht vor dem 1.1.1995 gestellt wurde. Das Gebäude ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem AfA-Satz von 2 % abzuschreiben.
Beispiel 6:
Der Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes im Betriebsvermögen wird am 1.2.2000 gestellt. Das Gebäude dient nicht Wohnzwecken.
Lösung 6:
Es handelt sich um ein Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, das nicht Wohnzwecken dient. Da der Bauantrag nicht vor dem 1.1.1994 gestellt wurde, ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht anwendbar. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Vorschrift lediglich für Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ist ebenfalls nicht anwendbar, da das Gebäude nicht Wohnzwecken dient. Das Gebäude ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem AfA-Satz von 4 % abzuschreiben (§ 52 Abs. 21b EStG).
Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i.S.d. § 7 Abs. 5 EStG (BFH Urteil vom 14.3.2000, IX R 8/97, BStBl II 2001, 66).
Eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des »betreuten Wohnens« genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken i.S.d. § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG (BFH Urteil vom 30.9.2003, IX R 9/03, BStBl II 2004, 225). Ein Pflegezimmer, in dem sich ein Bewohner mangels Kochgelegenheit nicht selbst verpflegen kann und über das er nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, dient dagegen nicht Wohnzwecken i.S.d. § 7 Abs. 5 EStG (BFH Urteile vom 30.9.2003, IX R 7/03, BStBl II 2004, 223 und IX R 2/00, BStBl II 2004, 221). Zur degressiven AfA bei Alten- und Pflegeheimen s. OFD Düsseldorf vom 4.6.2004 (S 2196 A – St 214, DStR 2004, 1526).
Zur Behandlung von nachträglichen Herstellungskosten s. R 7.3 Abs. 5 EStR, H 7.3 [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] und [Keine nachträglichen Herstellungskosten] EStH, R 7.4 Abs. 9 EStR, H 7.4 [AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten] und [Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten] EStH. Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen AK/HK sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes WG entstanden, ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen WG oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.
Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und Anlagen, mit denen das Unternehmen unmittelbar betrieben wird. Dies gilt auch, wenn diese fest mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude verbunden sind und deshalb zivilrechtlich zum Grundstück zählen. Betriebsvorrichtungen werden als eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens behandelt. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten für Betriebsvorrichtungen insbesondere die Regelungen für degressive Abschreibungen.
Bei der Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Gebäude bzw. Außenanlagen ist der Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu prüfen.
Schoor, Wiedereinführung der degressiven AfA zur Investitionsförderung, BBK 16/2020, 787; Hörster, Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes, NWB 38/2023, 2608.
→ Einlage
→ Nachträgliche Anschaffungskosten
→ Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
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