Die Europäische Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012)

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Vorstellung der ab dem 17.8.2015 geltenden europäischen Erbrechtsverordnung
1.1 Die Zuständigkeit bei Anwendung der EUErbVO
1.2 Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers
1.3 Auslegungsbedürftige Spezialfälle
2 Wahl des anzuwendenden Erbrechts
3 Das europäische Nachlasszeugnis
4 Tabellarischer Vergleich der Höhe europäischer Erbschaftssteuer deutscher Nachbarländer
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Vorstellung der ab dem 17.8.2015 geltenden europäischen Erbrechtsverordnung

Bis zur Geltung der europäischen Erbrechtsverordnung ab dem 17.8.2015 kann für europäische Erbfälle weiterhin das nationale Kollisionsrecht zur Bestimmung des Erbrechts angewendet werden. Weiterhin gelten die bis zum 16.8.2015 testierten Rechtswahlen auch nach Einführung der EUErbVO fort. Mit der am 16.8.2012 eingeführten europäischen Erbrechtsverordnung (VO EU 650/2012 über Erbsachen und europäisches Nachlasszeugnis, abgekürzt EUErbVO) wird das bis zum 16.8.2015 geltende nationale Erbkollionsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten ersetzt. Nach Maßgabe der für ab dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anzuwendenden EUErbVO ist im Zeitpunkt des Erbanfalls (und nicht zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung) gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das Erbrecht anzuwenden, in dessen Staat der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EUErbVO gilt in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland; führt die Abstellung des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung des Erbrechtes eines Drittstaates, behindert dies die Anwendung der EUErbVO nicht gem. Art. 34 Abs. 1 Buchst. b EUErbVO.

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Der Regelungsumfang der EUErbVO umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EUErbVO die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, die Pflichtteils- und Noterbrechte, den Anfall und Übergang des Nachlasses, die Haftung der Erben sowie die Auseinandersetzung des Erbes. Nicht von der EUErbVO erfasst sind die Regelung des ehelichen Unterhalts von Todes wegen, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall des Erblassers und das anzuwendende eheliche Güterrecht. Des Weiteren von der Anwendung der EUErbVO explizit ausgeschlossen sind Erbverträge: Für diese gilt das bei Abschluss des Erbvertrags anzuwendende nationale Recht gem. Art. 25 Abs. 1, 2 EUErbVO. Der im Folgenden dargestellte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers besitzt keine Auswirkungen auf die (Nicht-)Anwendbarkeit von Erbverträgen; Gleiches gilt für Erb- und Pflichtteilsverzichte.

1.1. Die Zuständigkeit bei Anwendung der EUErbVO

Die Zuständigkeit der EUErbVO knüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an und ist von den Gerichten oder Notaren des letzten Ansässigkeitsstaates des Erblassers zu ermitteln. Des Weiteren kann gem. Art. 5 EUErbVO explizit eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 5 EUErbVO vereinbart werden. Damit diese Gültigkeit entfalten kann, wird eine ausdrückliche Rechtswahl des Erblassers vorausgesetzt; andernfalls ist Art. 21 EUErbVO anzuwenden.

1.2. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht Bestandteil des Definitionskanons des Art. 3 EUErbVO und somit auslegungsbedürftig. Nach Auffassung der Literatur (vgl. Döbereiner, MittBayNot 2013, 358) knüpft der auch als »Domizilprinzip« bezeichnete »gewöhnliche Aufenthalt« an die Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor bzw. bis zum Erbanfall an. Analog zu § 9 AO kann eine natürliche Person nur über einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen; für Grenzpendler und Personen mit internationaler Doppelansässigkeit wird auf soziale Bindungen wie Familie, Freunde und Bekannte bzw. bei Parität dieser Kriterien auf die Staatsangehörigkeit oder die Belegenheit des Vermögens abzustellen sein. Aufgrund der fehlenden Legaldefinition des Begriffs »gewöhnlicher Aufenthalt« ist eine testamentarisch geregelte Gerichtsstandvereinbarung anzuraten. Weitere Indizien zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts stellen Bleibe- und Integrationswille des Erblassers sowie die Häufigkeit und Dauer der Besuche im Heimatland dar). Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Todes, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet worden ist, einschlägig. Eine Abweichung zu diesem Prinzip ist gem. Art. 21 Abs. 2 EUErbVO möglich, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat B hatte, im Todeszeitpunkt jedoch die Nähe zu Staat A überwiegte.

Beispiel:

Unternehmer U hatte sein gesamtes Leben lang in Ulm sein Unternehmen (die U-GmbH) bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als Gesellschafter-Geschäftsführer geführt und mit seiner Frau A in seinem selbst errichteten Mehrgenerationenhaus gelebt. Aufgrund des milderen Klimas entschied sich U nach Ausscheiden aus der GmbH, seinen Lebensabend allein in Marseille zu verbringen, wo er ein Jahr später verstarb. In seinem Testament ist keine Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart worden.

Lösung:

Im Zeitpunkt des Erbanfalls hatte U seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, so dass gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO der Erbfall des U dem französischen Erbrecht unterliegen würde. Aufgrund der engeren sozialen und beruflichen Bindungen des U zu Deutschland kann hiervon gem. Art. 21 Abs. 2 EUErbVO abgewichen werden, so dass deutsches Erbrecht angewendet werden kann.

1.3. Auslegungsbedürftige Spezialfälle

Bei den folgenden Personengruppen handelt es sich aus erbrechtlicher Sicht um Spezialfälle, bei denen eine Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach den o.g. Kriterien vorgenommen werden muss:

  • »Mallorca-Rentner« i.S.v. Personen, die einen Teil des Jahres im Ausland und die restliche Zeit in ihrem Heimatland verbringen,

  • Wanderarbeiter und Grenzpendler, die z.B. in der Schweiz arbeiten, jedoch in Deutschland wohnen,

  • im Ausland gepflegte nahe Angehörige,

  • Auslandsstudenten,

  • Strafgefangene,

  • Berufssportler.

2. Wahl des anzuwendenden Erbrechts

Art. 22 Abs. 1 EUErbVO ermöglicht europäischen Bürgern, die Wahl des Erbrechts analog ihrer Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Ist ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant oder ein Verzug in einen anderen Staat nicht ausgeschlossen, ist die präventive Wahl des Heimatrechtes innerhalb des Testaments anzuraten, da ansonsten aufgrund der Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt das Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates angewendet werden würde. Besitzt ein Steuerpflichtiger die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten, kann das Erbrecht jedes einzelnen Staates der Staatsangehörigkeiten gewählt werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EUErbVO). Eine besondere Verbindung zu diesem Staat ist – anders als bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes – nicht vorgeschrieben. Erfolgt innerhalb des Testaments eine Wahl des im Todesfall anzuwendenden Erbrechts, gilt diese Wahl umfassend (ggf. für beide Ehepartner) und für den gesamten Nachlass. Für die materielle Wirksamkeit des Testaments (vgl. Art. 26 EUErbVO) lässt sich jedoch eine abweichende Rechtswahl gem. Art. 24 Abs. 2 EUErbVO vornehmen.

Zur Dokumentation des gewählten Erbrechts kann die Wahl explizit als Bestandteil in das Testament integriert werden; gleichwohl ist es möglich, dass durch die Verwendung einer europäischen Sprache oder entsprechender Rechtsbegriffe das entsprechende Erbrecht konkludent festgelegt wird.

3. Das europäische Nachlasszeugnis

Neben der bereits dargestellten Möglichkeit zur Wahl des im Erbfall anzuwendenden Erbrechts kann gem. der EuErbVO ein europäisches Nachlasszeugnis neben den nationalen Erbnachweisen beantragt werden. Der Vorteil des europäischen Nachlasszeugnisses besteht gem. Art. 62 Abs. 2 EUErbVO in der europaweiten Anerkennung als Erbnachweis, zur Geltendmachung von Vermächtnissen und zur Befugnis als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zu operieren. Das Nachlasszeugnis wird – auf Antrag einer Person des in Art. 63 Abs. 1 EUErbVO normierten Personenkreises – gem. Art. 65 Abs. 3 EUErbVO ausgestellt, wenn die dort vorgeschriebenen Angaben durch den Antragssteller beigebracht worden sind. Für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses ist gem. Art 67 EUErbVO das zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers verantwortlich. Die vom Zeugnis ausgestellten beglaubigten Kopien verfügen über eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Zeitpunkt der Ausstellung, die auf Antrag gem. Art. 70 Abs. 3 verlängert werden kann.

Das europäische Nachlasszeugnis enthält insbesondere Angaben über das anzuwendende Recht, Art und Weise der Berufung, die Person des Erben/Vermächtnisnehmers und Angaben über die Erbquoten (vgl. Art. 68 EUErbVO). Das Zeugnis besitzt eine Beweis- oder Vermutungswirkung, so dass der in dem Zeugnis ausgewiesene Rechtsnachfolger gem. Art 69 Abs. 2 EUErbVO zur Rechtsnachfolge berechtigt ist, bis das Gegenteil bewiesen worden ist.

4. Tabellarischer Vergleich der Höhe europäischer Erbschaftssteuer deutscher Nachbarländer

Mitgliedsstaat

Besteuerung Ehegatte

Besteuerung Kinder

Höchste Steuerklasse

Dänemark

Nein

15 %

30–80 %

Niederlande

10–20 %

10–20 %

30–40 %

Belgien

3–30 %

3–30 %

3–80 %

Luxemburg

Nein

Nein

15–48 %

Frankreich

Nein

5–40 %

60 %

Liechtenstein

1–5,5 %

1–5,5 %

19–32 %

Österreich

Nein

Nein

0 %

Italien

4 %

5 %

8 %

Tschechien

Nein

Nein

3,5–20 %

Polen

Nein

Nein

12–20 %

Da in vielen europäischen Staaten (u.a. Frankreich) die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei unbeweglichen Vermögen (Grund und Boden, Gebäude) dem »lex rei sitae« unterliegt, besteht an dieser Stelle die Möglichkeit, Gestaltungsspielräume auszunutzen. So transformiert die Einbringung eines in Frankreich gelegenen Grundstücks in eine deutsche (französische) GmbH das originär unbewegliche Vermögen in bewegliches Vermögen, auf das die Regelungen der EUErbVO angewendet werden können. Zwar wird zum Zeitpunkt des Erbanfalls unbewegliches Vermögen auf den bzw. die Erben übertragen. Da dieses Vermögen jedoch über eine Kapital-/oder Personengesellschaft gehalten wird und entsprechend der Anteil des Erblassers vererbt wird, ist das »lex rei sitae« nicht einschlägig. In Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. des in einem potentiellen Erbfall anzuwendenden Erbschaftsteuerrechtes erscheint eine – wie an dieser Stelle kurz dargestellte – Gestaltung erfolgsversprechend. Im Einzelfall anzuwendende Regelungen des jeweiligen Umwandlungs-(steuer)rechts müssen vor Durchführung solcher Gestaltungen beachtet werden.

5. Literaturhinweise

Everts, Neue Perspektiven zur Pflichtteilsdämpfung aufgrund der EUErbVO?, ZEV 2013, 124; Leitzen, Die Rechtswahl nach der EUErbVO, ZEV 2013, 128; Döbereiner, Das internationale Erbrecht nach der EU-Erbrechtverordnung (Teil I), MittBayNot 2013, 358 (437); Schmidt, Der Erwerb der Erbschaft in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter besonderer Berücksichtigung der EUErbVO, ZEV 2014, 455; Schwab in Beck’sches Formularhandbuch ErbR, 3. A. 2014, VI. Kurzüberblick, Europäische Erbrechtsverordnung; Ludwig, Die Wahl zwischen zwei Rechtsordnungen durch bedingte Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung, DNotZ 2014, 12; Döbereiner, (Bindende?) Rechtswahlen nach der EU-Erbrechtsverordnung, DNotZ 2014, 323; Heinig, Rechtswahlen im Erbrecht nach nationalem Kollisionsrecht – Der Countdown läuft! RNotZ 2014, 281; Schmidt, Der Erbnachweis in Deutschland ab 2015: Erbschein vs. Europäisches Nachlasszeugnis, ZEV 2014, 389.

6. Verwandte Lexikonartikel

Anrechnung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer: Berücksichtigung früherer Erwerbe

Vor- und Nacherbschaft

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage; Steuer-Lexikon Online https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/ 978-3-7992-3023-0.html

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