Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum
3 Pauschbeträge
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Die ESt ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind demnach grundsätzlich für das Kj. zu ermitteln. Veranlagungszeitraum ist nach § 25 Abs. 1 EStG immer das Kj., während der Ermittlungszeitraum vom Kj. abweichen kann. Der Ermittlungszeitraum ist auch dann das Kj., wenn während des Kj. sowohl unbeschränkte als auch beschränkte ESt-Pflicht besteht. Die während der beschränkten ESt-Pflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in eine Veranlagung zur unbeschränkten ESt-Pflicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (→ Progressionsvorbehalt).

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§ 2 Abs. 1 bis 6 EStG regeln die Ermittlung der Einkünfte bei der Einkommensteuer:

  • Abs. 1 benennt hierbei die sieben Einkunftsarten und regelt hierbei den sachlichen Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip).

    Die sieben Einkunftsarten lauten:

    • § 13 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    • § 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

    • § 18 EStG: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,

    • § 19 EStG: Einkünfte auf nichtselbstständiger Arbeit,

    • § 20 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen,

    • § 21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

    • § 22 EStG: Sonstige Einkünfte.

  • Abs. 2 unterscheidet nach der Art der Einkunftsermittlung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften (Dualismus der Einkunftsarten).

  • Abs. 3 bis 5 listet die verschiedenen Stufen der Ermittlung auf, beginnend mit Summe der Einkünfte (→ Gesamtbetrag der Einkünfte) bis hin zur Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Einkommensteuer, dem zu versteuernden Einkommen.

  • Abs. 5b bestimmt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie der Abgeltungsteuer nach § 32d unterliegen, nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen sind.

  • Abs. 6 bestimmt zuletzt die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.

Aus R 2 EStR ergibt sich folgendes Veranlagungsschema:

1

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

2

=

Summe der Einkünfte

3

./.

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

4

./.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

5

./.

Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

6

+

Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)

7

=

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

8

./.

Verlustabzug nach § 10d EStG

9

./.

Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b EStG)

10

./.

außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)

11

./.

Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl I 1997, 821 und § 7 FördG)

12

+

Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)

13

+

zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG

14

=

Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

15

./.

Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG), soweit das Kindergeld nach § 66 EStG nicht günstiger ist (vgl. § 31 Satz 4 EStG)

16

./.

Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV

17

=

zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).

18

=

Tarifliche Einkommensteuer lt. Formel nach § 32a Abs. 1/Abs. 5 EStG

Abb.: Veranlagungsschema

Es existieren verschiedene Methoden je nach Art der Einkünfte:

Bei Überschusseinkunftsarten ermitteln sich die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG); anzuwenden bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstigen Einkünften.

Bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit) sind die Einkünfte der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethoden ist zu unterscheiden:

  • Ermittlung des Überschusses der BE über die BA nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung); angewandt von Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, die gesetzlich zur Führung und Erstellung von Abschlüssen nicht verpflichtet sind und dies auch freiwillig nicht tun, sowie von Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

  • Betriebsvermögensvergleich: Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem BV am Schluss des Wj. und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj., vermehrt um den Wert der Entnahmen, vermindert um den Wert der Einlagen (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG); anzuwenden von Stpfl., die nach Handels- oder Steuerrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (§§ 140, 141 AO; Buchführungspflicht) oder die dies freiwillig tun: Land- und Forstwirte, Selbstständige, Nichtkaufleute nach § 4 Abs. 1 EStG, Kaufleute nach § 5 Abs. 1 EStG.

  • Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Diese kommt erst dann zum Ansatz, wenn weder die Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird noch eine Buchführungspflicht besteht.

  • Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nach pauschalierten Sätzen (Tonnagesteuer; § 5a EStG).

Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche Einkünfte der steuerpflichtigen Person der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (= Welteinkommensprinzip), im Falle der beschränkten Steuerpflicht erstreckt sich die Besteuerung hingegen nur auf die im Inland erzielten Einkünfte (= Quellenprinzip). Gleichwohl können diese Grundsätze der sachlichen Steuerpflicht sowohl durch internationale Vereinbarungen als auch durch nationale Gesetze eingeschränkt sein. Entsprechende Regelungen ergeben sich insbesondere aus Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), durch andere zwischenstaatliche Vereinbarungen, durch einseitigen Steuerverzicht und durch die Steuerbefreiungen in §§ 3–3b EStG (vgl. H 1a »Allgemeines« EStH).

2. Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum

Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist das → Wirtschaftsjahr, Ermittlungszeitraum für den Gewinn (§ 4a Abs. 1 EStG).

3. Pauschbeträge

Sofern keine höheren tatsächlichen WK bei den Überschusseinkünften nachgewiesen werden, sind bei der Ermittlung der Einkünfte bestimmte Pauschbeträge zu berücksichtigen.

Die Pauschbeträge betragen

  • bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 1 000 € (VZ 2022 1 200 €),

  • bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist als WK ein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG i.H.v. 801 € bzw. 1 602 € für Verheiratete (ab VZ 2023 1 000 € bzw. 2 000 €) berücksichtigt,

  • bei bestimmten sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG ein Pauschbetrag von 102 €.

4. Verwandte Lexikonartikel

Wirtschaftsjahr

Gesamtbetrag der Einkünfte

 

Redaktioneller Hinweis:

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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