Einkunftsarten der Körperschaft

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Einkunftsart(en) bei Kapitalgesellschaften und anderen kaufmännischen Körperschaften
1.1 Übersicht
1.2 Auswirkung der allein-gewerblichen Einkunftsart
2 Einkunftsarten bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften
2.1 »Artenvielfalt« bei Vereinen
2.2 Die weitere Konsequenz: Anwendung der EStG-Normen
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Einkunftsart(en) bei Kapitalgesellschaften und anderen kaufmännischen Körperschaften

1.1. Übersicht

§ 8 Abs. 2 KStG weicht von den einkommensteuerlichen Vorschriften insoweit ab, als für unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit) die Eindimensionalität der gewerblichen Einkunftsart festgeschrieben wird: Alle Einkünfte sind solche aus Gewerbebetrieb.

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Mit dieser – durch das SEStEG (BGBl I 2006, 2782) zwecks Europäisierung eingeführten – Regelung wird ab 2007 nicht mehr auf den Kreis der buchführungspflichtigen Kaufleute i.S.v. § 238 HGB zurückgegriffen (vgl. § 8 Abs. 2 KStG a.F.).

Durch das am 25.6.2021 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird mit einem neuen § 1a KStG für bestimmte PersGes ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt. Mit dem Anwendungsschreiben vom 10.11.2021 hat das BMF zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) Stellung genommen (BMF vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, LEXinform 7012880). → Optionsmodell für Personengesellschaften nach § 1a KStG – Einführung durch das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz.

Inhaltlich werden u.a. folgende Punkte behandelt:

I. Zeitliche Anwendung

II. Persönlicher Anwendungsbereich

III. Antrag

IV. Übergang zur Körperschaftsbesteuerung

V. Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung

VI. Beendigung der Option

VII. Sonderfälle.Eckpunkte der Neuregelung:

  • Mit dem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine KapGes und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Dementsprechend werden diese Personenvereinigungen in die Aufzählung der von § 1 Abs. 1 KStG erfassten unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen aufgenommen.

  • Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grds. alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen. Dies sind die von § 191 Abs. 1 Nr. 1 des UmwG erfassten Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften. Die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung für andere PersGes wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zunächst nicht vorgesehen.

  • Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der von den an der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Gesellschaftern gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zuständige FA zu stellen ist. Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wj. zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Eine rückwirkende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen, da sie Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen würde und mangels eines tatsächlichen formwechselnden Umwandlungsakts auch keine vergleichbaren Vereinfachungseffekte hätte. Die Frist zur Stellung des Antrags wurde auf spätestens einen Monat vor Beginn des Wj., für das die Option erstmals gelten soll, vorverlegt. Der Antrag grds. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben. In Härtefällen ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich.

  • Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und infolge der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine KapGes und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer KapGes behandelt.

  • Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden auf die optierende Gesellschaft keine Anwendung (z. B. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten KapGes erfüllt werden können. Daher finden z.B. § 28 KStG oder das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln – soweit es um die Erhöhung des Nennkapitals durch eine KapGes geht – auf eine optierende Gesellschaft keine Anwendung, da PersGes nicht über Nennkapital i.S.d. Regelungen verfügen. Zur Einstellung von Gewinnen im Kapitalkonto I nach Ausübung der Option vgl. Abs. 3 Satz 2. Darüber hinaus ist einzelgesetzlich geregelt, wenn die Regelungen zur optierenden Gesellschaft aus systematischen Gründen nicht angewendet werden können (z. B. § 2 Abs. 16 InvStG – neu –).

  • Die Ausübung der Option ändert auch nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen »wie eine Kapitalgesellschaft« zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine PersGes ist. Verfahrensrechtlich ist die optierende Personenvereinigung gleichwohl wie eine KapGes zu behandeln. Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der optierenden PersGes nach dem Einkommen richtet sich für Zeiträume, für die die Option gilt, grds. nach § 20 AO. Inhalts- und Bekanntgabeadressat insbesondere für den Körperschaftsteuerbescheid, den Gewerbesteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid, aber auch für diesbezügliche Einspruchsentscheidungen, Prüfungsfeststellungen etc. ist die optierende Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft unter ihrer Firma.

  • Die Gesellschafter der optierenden Personenvereinigung sind – wie Anteilseigner einer KapGes – am Körperschaftsteuerverfahren nicht nach den §§ 78 ff. AO beteiligt.

  • Gem. § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 finden die für den Formwechsel einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft in eine KapGes geltenden Regelungen des UmwStG (§§ 1 und 25 UmwStG) grds. entsprechend Anwendung.

  • Anders als bei einem Formwechsel nach § 25 UmwStG findet im Fall der Option zur Körperschaftsteuer kein zivilrechtlicher Umwandlungsakt statt, bei dem auch der Übergang einzelner WG in das Vermögen der »übernehmenden« KapGes mit geregelt werden kann. Solche Nebenvereinbarungen können insbes. in Bezug auf funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters der formwechselnden Gesellschaft erforderlich werden, da deren Zurückbehaltung eine Einbringung zu Werten unterhalb des gemeinen Werts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ausschließt. Um zur KSt optierende Gesellschaften und tatsächlich formwechselnde Gesellschaften insoweit gleich zu behandeln, dürfen auch im Fall der Optionsausübung nach § 1a KStG keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

  • § 1a Abs. 2 Satz 3 KStG ordnet an, dass als Einbringungszeitpunkt das Ende des Wj. gilt, das dem Wj. vorangeht, für das erstmals die Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll. Eine steuerliche Rückwirkung entsprechend § 20 Abs. 6 UmwStG ist nicht vorgesehen, vgl. BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212, Rn 43.

  • Da die Gesellschaft zivilrechtlich als Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft fortbesteht, verfügt diese anders als eine KapGes nicht über Nennkapital i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG. Daher wird klargestellt, dass das in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital insgesamt auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst wird, vgl. BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212, Rn. 42. Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter, die auf einem variablen Gesellschafterkonto ausgewiesen sind (z.B. Kapitalkonto II – soweit nicht als Eigenkapital zu qualifizieren –, Privatkonto, Darlehenskonto, Kontokorrentkonto o.Ä.), gehören nicht zum Eigenkapital und erhöhen somit auch nicht das steuerliche Einlagekonto.

  • Folge der Optionsausübung ist zum einen die Behandlung der Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt, zum anderen die Behandlung ihrer Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Anteilseigner einer KapGes § 1a Abs. 3 Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen beim Gesellschafter zu (nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG begünstigten) Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (vgl. hierzu auch die Klarstellung in Art. 5 dieses Gesetzes) und grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 ff. EStG unterliegen. Entsprechendes gilt insbes. für (fremdübliche) Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für gewährte Darlehen und Vergütungen für die Überlassung von WG. Ohne Ausübung der Option würden diese nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Infolge des § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 werden diese nunmehr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise sonstigen Einkünften zugerechnet. Auf eine optierende Gesellschaft findet § 4 Abs. 3 EStG keine Anwendung. Daher ist der Gewinn einer optierenden Gesellschaft unabhängig davon, ob handels- und gesellschaftsrechtlich eine Buchführungspflicht besteht, stets durch Bestandsvergleich zu ermitteln.

  • Vergütungen, die ein Gesellschafter von der optierenden Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, gehören demnach steuerlich zu den Einkünften i.S.d. § 19 EStG. § 1a Abs. 3 Satz 7 regelt diesbezüglich, dass hierbei die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als ArbN gelten. Die optierenden Gesellschaften und ihre Gesellschafter werden insgesamt (lohn)steuerlich den Kapitalgesellschaften und ihren (ggf. beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern gleichgestellt. Es sind sämtliche Regelungen zur Erhebung der Lohnsteuer in den §§ 38 ff. EStG anzuwenden.

  • Auch die Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur Besteuerung nach Personengesellschaftsgrundsätzen ist möglich (§ 1a Abs. 4 KStG). Eine zeitliche Bindungsfrist für die Optionsausübung ist nicht vorgesehen. Allerdings muss der Antrag zur Rückoption entsprechend den Regelungen zur Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung – einen Monat – vor Beginn des Wj. gestellt werden, ab dem die Besteuerung wieder nach dem Transparenzprinzip erfolgen soll, vgl. BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212, Rn. 90.

  • Auf den Übergang finden die umwandlungssteuerlichen Regelungen zum Formwechsel einer KapGes in eine PersGes nach § 9 Satz 1 und 2 UmwStG (für Zwecke der Gewerbesteuer i.V.m. § 18 UmwStG) entsprechende Anwendung.

  • Die Rückoption wird, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf, auch dann ausgelöst, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wegfallen. Dies ist insbes. der Fall, wenn sich eine Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umwandelt oder im Geschäftsleitungsstaat der optierenden Gesellschaft keine Körperschaftsteuerpflicht mehr besteht. Letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft im Staat der Geschäftsleitung zu einer transparenten Besteuerung (zurück-)optiert oder ihre Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt, in dem sie steuerlich als transparent behandelt wird. S. auch BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212, Rn. 90 ff.

  • Da eine Ausübung der Option für Einzelunternehmer nicht vorgesehen ist, ordnet § 1a Abs. 4 Satz 5 an, dass die Beendigung der Besteuerung nach Körperschaftsteuergrundsätzen auch ohne Antrag erfolgt, wenn die PersGes auf Grund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters zivilrechtlich beendet wird. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Umwandlung einer KapGes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG (insbes. Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG, KGaA, eG und natürliche Person – vgl. BMF vom 11.11.2011, BStBl I, 1314 Rn. 01.10) oder des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwStG, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und auf den verbleibenden Gesellschafter verschmolzen bzw. gilt ihr Vermögen als auf den verbleibenden Gesellschafter übertragen. Im Fall eines unterjährigen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters ist auf diesen Zeitpunkt eine gesonderte Übertragungsbilanz aufzustellen. Die Regelungen über die steuerliche Rückwirkung finden auf die Rückoption keine Anwendung. Ist der letzte verbleibende Gesellschafter eine PersGes oder natürliche Person, finden die §§ 3 ff. UmwStG entsprechend Anwendung, handelt es sich um eine Körperschaft, finden die §§ 11 ff. UmwStG entsprechend Anwendung. Dies gilt sinngemäß auch für vergleichbare Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwStG.

Hinweis:

Mit dem im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) soll u.a. die Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG bewirkt werden. Insbes. sollen nunmehr alle PersGes – auch eingetragene GbR – die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren.

1.2. Auswirkung der allein-gewerblichen Einkunftsart

Mit § 8 Abs. 2 KStG ist die Umqualifizierung aller Einkünfte in gewerbliche Einkünfte normiert.

Dies bedeutet, dass sämtliche Ausnahmeregelungen in der → Einkommensteuer, die den einzelnen Einkunftsarten gelten (z.B. § 13 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 9 EStG) bei → Kapitalgesellschaften (und den anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften der Nr. 2 und 3 des § 1 Abs. 1 KStG) nicht zur Anwendung gelangen.

Beispiel 1:

Eine GmbH mit 100 000 € betrieblichem Gewinn hat ein Sparbuch angelegt und erhält dafür 10 000 € Zinsen.

Anm.: Beides sind Einkünfte eines Veranlagungszeitraums.

Lösung 1:

Der Jahresüberschuss (und damit das zu versteuernde Einkommen) der GmbH beträgt 110 000 €. Die Abzugsbeträge der §§ 9a, 20 Abs. 9 EStG kommen nicht zur Anwendung, da sie bei gewerblichen Einkünften nicht vorgesehen sind.

§ 8 Abs. 2 KStG verwirklicht auf diese Weise den idealtypischen Zustand des »synthetischen« Ertragsteuerrechts, demzufolge es innerhalb der einzelnen Einkunftsarten keine steuerlichen Belastungsunterschiede geben soll.

Darüber hinaus ist § 8 Abs. 2 KStG in der Rspr. des BFH zwischenzeitlich auch die Rechtsgrundlage, derzufolge es keine außerbetriebliche Sphäre bei → Kapitalgesellschaften geben kann. Damit sind bei Kapitalgesellschaften nicht die Grundsätze der → Liebhaberei anzuwenden (BFH Urteil vom 4.12.1996, BFH/NV 1997, 190; BFH Urteil vom 15.5.2002, BFH/NV 2002, 1538 und schließlich BFH Urteil vom 17.11.2004, BFH/NV 2005, 793; BFH Urteil vom 22.8.2007, I R 32/06, BStBl II 2007, 961).

Dies hat zur Folge, dass auch Vorgänge außerhalb der Einkunftsarten (wie z.B. die → Liebhaberei) zu gewerblichen Einkünften führen. Die notwendige Konsequenz liegt in der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA → Verdeckte Gewinnausschüttung), wenn der für die GmbH verlustträchtige Vorteil beim Gesellschafter bzw. einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person ankommt. Tätigt eine KapGes z.B. ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA führen. Ob eine KapGes ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei entwickelt worden sind.

2. Einkunftsarten bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften

2.1. »Artenvielfalt« bei Vereinen

Die nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften wie z.B. die Vereine können – im Umkehrschluss – Bezieher aller Einkunftsarten sein. Dabei spielt die Rechtsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob es sich um einen wirtschaftlichen → Verein (§ 22 BGB) oder um einen Idealverein (§ 21 BGB) handelt.

Diese Körperschaften können grundsätzlich Tätigkeiten übernehmen, die unter die Tatbestände der §§ 13, 15, 20, 21 und 22 EStG zu subsumieren sind.

Beispiel 2:

Ein rechtsfähiger, aber nicht steuerbegünstigter → Verein erzielt im Jahr 2016 folgende Einnahmen und tätigt die im Einzelnen aufgezeichneten Ausgaben:

Einnahmen aus Vermietung einer Wohnung des dem Verein gehörenden Hauses, in dem der Verein eine Geschäftsstelle hat

14 400 €

Werbungskosten (insbes. Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG und laufende Betriebskosten)

12 000 €

Zinsen aus einem Wertpapierdepot, Freistellungsauftrag nicht erteilt; einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer

9 000 €

Mitgliedsbeiträge

26 000 €

Überschuss aus veranstalteten Festen

35 000 €

Ausgaben für Mitgliederwerbung und Mitgliederverwaltung

8 000 €

Lösung 2:

Das körperschaftsteuerliche Einkommen ermittelt sich für den → Verein nach den Vorschriften des EStG (vgl. § 8 Abs. 1 KStG). Dies bedeutet, dass er im Prinzip sämtliche Einkunftstatbestände des EStG (§ 2 Abs. 1 EStG) erfüllen kann mit Ausnahme derer, die eine höchstpersönliche Tätigkeit voraussetzen (§§ 18 und 19 EStG). Dies hat z.B. nach R 8.1 Abs. 2 KStR 2022 die Folge, dass auch die einkunftsspezifischen Begünstigungen gewährt werden müssen (z.B. § 20 Abs. 9 EStG).

Gem. § 8 Abs. 5 KStG bleiben die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen außer Ansatz; dementsprechend dürfen die Ausgaben für Mitgliederwerbung/-verwaltung nicht abgezogen werden (§ 10 Nr. 1 KStG und § 3c Abs. 1 EStG). Die steuerpflichtigen Einkünfte sind wie folgt anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

35 000 €

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) [9 000 € ./. 801 € (§ 20 Abs. 9 EStG)]

8 199 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) [14 400 € ./. 12 000 €]

2 400 €

Summe der Einkünfte

45 599 €

./. Freibetrag § 24 Satz 2 KStG

./. 5 000 €

zu versteuerndes Einkommen

40 599 €

Bei Vereinen werden grundsätzlich keine Gewinnausschüttungen (auch keine vGA) vorgenommen. Doch können auch bei Vereinen zumindest Vermögensverlagerungen von der Körperschaft auf die Vereinsmitglieder vorkommen, die Gewinnausschüttungen oder vGA (→ Verdeckte Gewinnausschüttung) wirtschaftlich entsprechen. Durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes würden solche – Gewinnausschüttungen vergleichbaren – Vermögensverlagerungen beim → Verein endgültig mit 15 % KSt besteuert werden, sodass gegenüber dem alten Anrechnungsverfahren ein Wettbewerbsvorteil gegenüber → Kapitalgesellschaften und → Personengesellschaften entstünde. Daher ist mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein neuer Einnahmetatbestand geschaffen worden, der solche Vorteile bei den Vereinsmitgliedern der → Abgeltungsteuer unterwirft (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG) bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren (vgl. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG) besteuert. Damit wird eine vergleichbare Gesamtbelastung wiederhergestellt. Erhält eine an dem → Verein beteiligte Kapitalgesellschaft einen solchen Vorteil, bleibt er bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft gem. § 8b Abs. 1, 5 KStG im Ergebnis zu 95 % außer Ansatz. Bei Weiterausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner gelten die allgemeinen Rechtsfolgen.

2.2. Die weitere Konsequenz: Anwendung der EStG-Normen

Nachdem für nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG fallende unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften grundsätzlich – mit Ausnahme der §§ 18, 19 EStG – alle Einkunftsarten zur Anwendung gelangen, kommt es nach der »Öffnungsklausel« des § 8 Abs. 1 KStG auf die konkrete Geltung der einkommensteuerlichen Bestimmungen an.

Nach R 8.1 KStR 2022 sind dies in Bezug auf die Einkunftsarten:

  1. EStG

    1. Allgemeiner Bereich

    2. § 4 bis 8

    3. § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7,

    4. §§ 13a, 14 Satz 1,

    5. 15, 15a, 16 Abs. 1 bis 3, § 17,

    6. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abs. 2, 3, 4 Satz 2,

    7. §§ 20, 21 Abs. 1 und 3, §§ 22 Nr. 1, 2 und 3,

    8. §§ 23, 24.

    9. Bereich der beschränktenSteuerpflicht

    10. §§ 49, 50 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Abs. 6 und 7,

    11. § 50a Abs. 4 bis 7

  2. EStDV

    • §§ 51, 53, 54, 55,

    • § 73a Abs. 2 und 3,

    • §§ 73c, 73d, 73e, 73f, 73g

Bei der Ermittlung der → Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG (→ Pauschbeträge bei Kapitaleinkünften) zu berücksichtigen. Ferner ist die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG anzuwenden. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen mit unterschiedlichen Einkunftsarten sind die Verlustausgleichsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sowie die entsprechenden Beschränkungen im Rahmen des Verlustabzugs (→ Verlustabzug nach § 10d EStG) nach § 10d EStG zu beachten.

Für den Erwerbsaufwand (→ Werbungskosten, → Betriebsausgaben) ist ebenfalls die allgemeine Anwendbarkeit geregelt mit Ausnahme der Bestimmungen, die ihrer Natur nach auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Hierzu gehören z.B. die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sowie des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 EStG für Verpflegungsmehraufwand und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 9 Abs. 4 EStG) oder typische Berufskleidung.

3. Literaturhinweise

Schleder, Besteuerung der Vereine, NWB Fach 2, 8381; Geiger in Dötsch u.a., KSt, § 8 KStG Rn. 1 ff.; Storg, Kapitalertragsbesteuerung bei Vereinen, NWB (2006) Fach 3, 14265; Eggers, Die Besteuerung der Berufsverbände – Ein Überblick, DStR 2007, 461; juris Literaturnachweis zu Wangler/Wernberger, IStR 2023, 62–68 – Das Optionsmodell für Personengesellschaften: Überlegungen zur Steuerbelastung von optierenden Gesellschaften mit Investitionen im Ausland.

4. Verwandte Lexikonartikel

Einkommensermittlung

Gewinnermittlung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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