1 Allgemeiner Überblick
2 Steuerrechtliche Problematiken im Zusammenhang mit dem Elterngeld
2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 67 EStG
2.2 Vorhalten einer Wohnung während der Elternzeit
2.3 Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge
2.4 Steuerklassenwechsel
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes
3 Voraussetzungen, Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage beim Elterngeld
3.1 Voraussetzungen beim Anspruchsberechtigten
3.2 Bemessungszeitraum
3.2.1 Grundsätzlicher Bemessungszeitraum des Elterngelds
3.2.2 Ausnahmen vom grundsätzlichen Bemessungszeitraum
3.3 Ausschluss vom Elterngeld
3.4 Bemessungsgrundlage (für Geburten vor 2013)
3.4.1 Bemessungsgrundlage bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
3.4.2 In die Bemessungsgrundlage einzubeziehendes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
3.4.3 Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehendes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
3.4.4 Bemessungsgrundlage bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
3.5 Höhe des Elterngeldes
4 Antrag auf Elterngeld
5 Änderung des BEEG für Geburten ab 1.1.2013
5.1 Änderung bei der Einkommensermittlung für nichtselbstständige Arbeit
5.2 Änderung bei der Einkommensermittlung bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
5.3 Mischeinkommen
6 Elterngeld Plus ab 2015
6.1 Allgemeines
6.2 Partnerschaftsbonus
7 Anpassungen anlässlich der Corona-Pandemie
8 Änderungen zum 1.9.2021
9 Änderungen zum 1.4.2024
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel
Für Geburten nach dem 1.1.2007 wurde das bisherige Bundeserziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt (Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2006, 2748). Die Stichtagsregelung für das Elterngeld ist nach einer Entscheidung des BSG vom 23.1.2008 (B 10 EG 3/07 R; Pressemitteilung vom 23.1.2008, LEXinform 0173883) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1.1.2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des GG zu verstoßen. Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend.
Das Elterngeld beträgt regelmäßig 67 % des weggefallenen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1 800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Eltern gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöhte sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind; beachte hierzu allerdings Ausführungen unten zu »Höhe des Elterngeldes« sowie BSG Urteil vom 27.6.2013, B 10 EG 3/12 sowie SG Stuttgart Urteil vom 24.5.2017, S 9 EG 5820/16. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Mit dem Elterngeld-Plus-Gesetz wurden die Ansprüche abgeändert. Nach § 1 Abs. 1 BEEG besteht bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld gilt als Schritt hin zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Doch nicht gelöst bleibt das Problem der Zeit nach Ablauf des Elterngeldes, für die die Betreuung der Kinder unter dem Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nur unzureichend geregelt ist (vgl. z.B. § 35a EStG; → Haushaltshilfe). Das Elterngeld hat – wie auch das Erziehungsgeld – eine deutliche Zunahme der Geburten bisher nicht bewirkt. Kritiker gelangen zu der Erkenntnis, dass das Elterngeld für den unteren Einkommensbereich wegen der verkürzten Laufzeit (12 bzw. 14 Monate) gegenüber dem Erziehungsgeld (24 Monate) eine Verschlechterung der bisherigen Rechtslage darstellen kann.
Am 7.11.2014 hat der Bundestag die Einführung des sog. Elterngeld Plus beschlossen. Dieses Gesetz führt zu erheblichen Veränderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Mit dem Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus sowie mit einer Flexibilisierung der Elternzeit möchte der Gesetzgeber werdende Eltern zielgenauer unterstützen. Es soll ihnen erleichtert werden, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet. Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Für Eltern, deren Kind nach dem 31.3.2024 geboren wird, gilt für den Bezug von Elterngeld eine neue Einkommensgrenze. Die neue Einkommensgrenze (= zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) beträgt für Alleinstehende und für Paare 200 000 € (bisher 250 000 € für Alleinstehende und 300 000 € für Paare). Zum 1.4.2025 sinkt die Einkommensgrenze auf 175 000 €.
Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form), unterliegt aber dem → Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG. Die OFD Münster weist mit Vfg. vom 11.11.2008 (DStR 2009, 106) darauf hin, dass das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zu der Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erhält, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass Elterngeld grundsätzlich als Bezug des Kindes anzusetzen ist, da es i.d.R. Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag i.H.v. 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG; allerdings ist vor dem BFH ein Verfahren anhängig (VI R 57/15) gewesen, ob das Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Sockelbetrages bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a EStG zu berücksichtigen ist; vgl. FG Sachen, 15.10.2015, 1 K 436/14. In dem anschließenden Revisionsverfahren entschied der BFH mit Urteil vom 20.10.2016, dass das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang zählt und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. Das FG Münster (Urteil vom 26.11.2015, 3 K 3546/14 E, EFG 2016, 542 Nr. 7) kam ebenso zu dem Ergebnis, dass der steuerlich nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähige Betrag bei Unterhaltsleistungen um das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht, zu mindern ist. Mit Urteil vom 11.7.2017, 14 K 2825/16 E entschied das FG Münster, dass das an die Kindesmutter nach §§ 62ff EStG gezahlte Kindergeld nicht zu den Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG gehört. Zu den anrechenbaren Bezügen rechne aber das an diese gezahlte Betreuungsgeld nach §§ 3a ff. BEEG.
Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 67 EStG auf vergleichbare ausländische Leistungen (wie z.B. Wochengeld in Österreich) ist nicht vorgesehen; vgl. BFH vom 28.6.2005, I R 114/04.
Der Bezug des Elterngeldes wird von der auszahlenden Stelle bescheinigt und der Empfänger auf die steuerliche Behandlung hingewiesen. Zur Wirkung des Progressionsvorbehalts beim Bezug von Elterngeld s. die Pressemitteilung des BMF vom 5.9.2008 (LEXinform 0174530) mit Beispielen. Nach § 32b Abs. 2 EStG ergibt sich der besondere Steuersatz nach Abs. 1, indem bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um im Fall des Abs. 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Das FG Niedersachsen (Urteil vom 14.2.2012, 12 K 6/11) musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher Höhe von dem Leistungsbetrag – vom Kläger bezogenes Elterngeld – der ArbN-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen ist. Das war im zu entscheidenden Fall insoweit problematisch, als der Kläger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG hat und die über dem ArbN-Pauschbetrag liegenden tatsächlichen Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte vom FA steuermindernd berücksichtigt worden sind. In dem entschiedenen Fall erfasste das FA für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld (hier 1 359 €) in voller Höhe, da eine zusätzliche Berücksichtigung des Pauschbetrags beim Elterngeld ausgeschlossen sei. Mit Klage machte der Kläger geltend, dass der ArbN-Pauschbetrag bei der Berechnung der Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts sich mindernd auswirke, da er bei der Ermittlung der Einkünfte nicht verbraucht worden sei. Das FG entschied hierzu, dass im Rahmen des Progressionsvorbehalts vom Elterngeld stets der ArbN-Pauschbetrag abzuziehen ist; es stellte fest, dass nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags von 920 € das vom Kläger bezogene Elterngeld für den Progressionsvorbehalt vorliegend nur mit 439 € in Ansatz zu bringen ist. In dem Revisionsverfahren (BFH Urteil vom 25.9.2014, III R 61/12) hat der BFH entschieden, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG nicht um den ArbN-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden. Hinweis:
Ehepaare können frei wählen, ob sie einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden möchten. In manchen Fällen ist es allerdings günstiger, eine Einzelveranlagung zu wählen; so auch beim Bezug von Elterngeld. Bei der Einzelveranlagung wird der erhöhte Steuersatz, der durch den Progressionsvorbehalt entsteht, nur auf die stpfl. Einnahmen des das Elterngeld Beziehenden angewendet. Die Einnahmen des anderen Ehegatten bleiben von der Steuersatzerhöhung verschont.
Beim Bezug von jährlich mehr als 410 € Elterngeld ist der Stpfl. von Gesetzes wegen verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hierbei ergeben sich regelmäßig Steuernachzahlungen s. Pressemitteilung des DStBV vom 8.1.2010, LEXinform 0434831.
Hinweis:
Mit Urteil vom 19.2.2009 (6 K 1859/2008, EFG 2009, 846, LEXinform 5008023) hat das FG Nürnberg entschieden, dass das Elterngeld in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG einbezogen wird. Nach Ansicht der Kläger sei dagegen lediglich der den Mindestbetrag übersteigende Betrag in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Gegen die Entscheidung des FG Nürnberg vom 19.2.2009 (6 K 1859/2008, LEXinform 5008023) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH: VI B 31/09). Der BFH hat mit dem Beschluss vom 21.9.2009 (VI B 31/09, BFH/NV 2009, 1897, LEXinform 5009077) die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.10.2010 (2 BvR 2604/09) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das gesamte Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und führt daher in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen. Entsprechend eingelegte Einsprüche können diesbezüglich zurückgenommen werden.
Ob das Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort aus ausschließlich beruflichen Gründen während der Elternzeit eine doppelte Haushaltsführung darstellt, musste das FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 1.6.2017, 3 K 3278/14) entscheiden: In dem Sachverhalt war die Stpfl. Oberärztin und unterhielt eine Wohnung in Berlin (Miete). Infolge der Geburt der Tochter im Jahr 2014 befand sich die Stpfl. in Elternzeit und zog zu dem Lebensgefährten nach Hannover. Nach der Planung der Familie sollte der Familienwohnsitz mit dem Kind in Hannover bleiben und die Stpfl. sollte nach dem Ende der Elternzeit wieder ihre bisherige Vollzeitstelle in Berlin aufnehmen. Wegen des starken Wohnungsmangels in Berlin wurde die dortige Wohnung beibehalten und die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung begehrt. Als die Stpfl. im Jahr 2016 eine Vollzeitstelle in der Nähe von Hannover fand, wurde die Wohnung in Berlin gekündigt. Das FG Berlin-Brandenburg akzeptierte die Behandlung als Werbungskosten, aber nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, da in der Wohnung kein Haushalt geführt wurde. Die Kosten wurden als allgemeine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt. In der anschließenden Revision entschied der BFH mit Urteil vom 23.10.2019, VI R 1/18 wie folgt: Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Stpfl. endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Das bisherige Erziehungsgeld war bzw. ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (→ Einkünfte und Bezüge von Kindern) nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 [Nicht anrechenbare eigene Bezüge] EStH).
Elterngeld, das ein Kind erhält, ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG anzusetzen, da es i.d.R. Lohnersatz darstellt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag i.H.v. 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (→ Unterhaltsaufwendungen) bzw. beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (→ Ausbildungsfreibetrag). Zur Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge s.a. OFD Frankfurt vom 9.8.2012 (S 2282 A – 22 – St 223) sowie die amtliche Anleitung zur ESt-Erklärung – Anlage Unterhalt.
Zu den Bezügen, die den bei dem Unterhaltsverpflichteten gem. § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrag mindern, gehört auch der unterstützten Person im Unterstützungszeitraum zugeflossenes Elterngeld; Sächsisches FG vom 21.10.2015, 2 K 1175/15.
Vor dem BFH ist diesbezüglich ein Verfahren anhängig (VI R 57/15) gewesen, ob das Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Sockelbetrages bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a EStG zu berücksichtigen ist; vgl. FG Sachen, 15.10.2015, 1 K 436/14. In dem anschließenden Revisionsverfahren entschied der BFH mit Urteil vom 20.10.2016, dass das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang zählt und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Berücksichtigung des Sockelbetrags des Elterngelds als anrechenbarer Bezug bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nicht. Insbesondere tritt dadurch keine sachwidrig unterschiedliche steuerliche Entlastung der Unterhaltsverpflichteten ein. Denn § 33a Abs. 1 EStG entlastet Unterhaltsleistungen der Stpfl. in gleicher Weise, soweit sie ihnen zwangsläufig entstehen.
Das Elterngeld, das ein behindertes Kind, für das Kindergeld begehrt wird, wegen der Betreuung und Erziehung seines eigenen Kindes erhält, gehört in vollem Umfang zu den Bezügen, die zur Abdeckung des Grundbedarfs des behinderten Kindes geeignet sind (BFH Urteil vom 5.2.2015, III R 31/13). Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Sie ist Mutter von drei Kindern, die im Februar 2010, Februar 2011 und Oktober 2012 geboren sind. Sie bezog Blindengeld, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der für die Jahre 2010 und 2011 geltenden Fassung (BEEG). Im Streitfall deckt das Blindengeld den durch die Blindheit verursachten Mehrbedarf der Klägerin auch insoweit ab, als es den anteiligen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von monatlich 308,33 € übersteigt. Zu den Bezügen, mit deren Hilfe die Klägerin ihren existenziellen Grundbedarf abdecken kann, gehören auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Auch das Elterngeld gehört schließlich zu den Bezügen der Klägerin und ist daher bei der Prüfung der (Un-)Fähigkeit zum Selbstunterhalt einzubeziehen.
Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat das FA einmal im Jahr auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die als Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (§ 39 Abs. 6 Satz 3 und Satz 6 EStG):
Ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal beider Ehegatten die Steuerklasse IV vermerkt, sind diese Eintragungen des einen Ehegatten in Steuerklasse III und des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.
Ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal des einen Ehegatten die Steuerklasse III und des anderen Ehegatten die Steuerklasse V vermerkt, sind diese Eintragungen beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.
Ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal des einen Ehegatten die Steuerklasse III und des anderen Ehegatten die Steuerklasse V vermerkt, ist die Eintragung der Steuerklasse III des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.
Das BMF nimmt im Schreiben vom 14.2.2023 Stellung zum Steuerklassenwechsel für das Jahr 2023. Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das FA zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kj. 2023 gilt die im Kj. 2022 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kj. 2023 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann bis spätestens 30.11.2023 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.
Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim FA erhältlichen Vordruck »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern« zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2023 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, sodass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.
In einem Kj. kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen stpfl. Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird (R 39.2 Abs. 5 LStR).
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz werden Ehegatten bei Heirat nunmehr stets programmgesteuert in die Steuerklasse IV eingereiht (§ 39e Abs. 3 Satz 3 EStG). Darüber hinaus ist künftig der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben (§ 38b Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Durch eine Änderung in § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG wird klargestellt, dass ein Antrag auf Steuerklassenwechsel auch dann durch nur einen Ehegatten gestellt werden kann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
Seit dem 1.10.2021 können Stpfl. den amtlichen Lohnsteuervordruck (Antrag auf Steuerklassenwechsel) über www.elster.de auch online an das FA übermitteln: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/elevsteuerklassenwechsel.
Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden (Urteile vom 12.12.2008, L 13 EG 40/08, LEXinform 1418138 sowie vom 16.1.2009, L 13 EG 51/08, LEXinform 1418597).
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG –), schließen weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch kann den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. »Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können«, begründet der zuständige Senat des LSG in Essen sein Urteil. Er verweist zum Vergleich auf die Regelung des § 133 Abs. 3 SGB III, der einen gezielten Steuerklassenwechsel von Ehegatten zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes ausdrücklich ausschließt. Dagegen haben bei der Beratung des Elterngeldgesetzes im Bundestag Abgeordnete der Regierungsparteien den Wechsel in eine andere Steuerklasse für möglich gehalten. Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers findet sich auch sonst weder im Text noch in der amtlichen Begründung des Gesetzes. Vor diesem Hintergrund gibt es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.
Geklagt hatte im ersten Fall (L 13 EG 40/08, LEXinform 1418138) eine Beamtin im Landesdienst, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der LSt-Klasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten LSt-Abzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der LSt-Klassenwechsel den Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1 000 €, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das LSG jetzt, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht Dortmund (S 11 EG 40/07, LEXinform 1406844), korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BSG zugelassen hat.
Der zweite Fall (L 13 EG 51/08, LEXinform 1418597) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der LSt-Klasse IV in die LSt-Klasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 € geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 €. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen (Vorinstanz SG Aachen, S 13 EG 36/07, LEXinform 1412080). S.a. Pressemitteilung des LSG NRW vom 22.1.2009 (LEXinform 0174988).
Das BSG akzeptiert ebenso diese Gestaltungsmöglichkeit. Es hat entschieden, dass der Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten auch dann nicht missbräuchlich ist, wenn Motiv für den Wechsel das Ziel eines höheren Elterngelds ist (BSG Urteile vom 25.6.2009, B 10 EG 3/08 R und 4/08 R). Es folgt damit der Ansicht mehrerer Sozialgerichte, die unter Hinweis auf die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit des Steuerklassenwechsels im Einkommensteuerrecht in diesem Sinn entschieden haben.
In einem neueren Urteil entscheid das BVerwG allerdings (Urteil vom 11.10.2012, 5 C 22.11), dass der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes den Kostenbeitrag für diese Unterbringung nicht durch einen LSt-Klassenwechsel reduzieren kann. Da der Steuerklassenwechsel vorwiegend der Minderung des Kostenbeitrags diente, war er nach Auffassung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung überrascht und steht diametral entgegengesetzt zum Urteil des BSG vom 25.6.2009 (B 10 EG 3/08 R). Denn in diesem Fall billigten die Richter den Wechsel der Steuerklasse noch ausdrücklich, obwohl er nur den Zweck hatte, das Elterngeld zu erhöhen.
Hinweis:
Das Steuerrecht räumt Ehegatten nur einmal im Jahr die Möglichkeit ein (§ 39 Abs. 6 Satz 3 und Satz 6 EStG), bis zum 30.11. die Lohnsteuerklasse frei zu wählen. Ein Steuerklassenwechsel hat immer umgehend zu erfolgen, da er nicht rückwirkend möglich ist.
Hinweis:
Wer sich für einen LSt-Klassenwechsel entscheidet, sollte bedenken, dass bei demjenigen Partner, der kein Elterngeld bezieht, der Wechsel ggf. negative Auswirkungen bei der Berechnung von Krankengeld oder Arbeitslosengeld auf die Höhe des Auszahlungsbetrags haben könnte.
Beispiel 1:
Der Ehemann hat einen monatlichen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 3 500 € und die Ehefrau einen monatlichen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1 950 €.
Lösung 1:
Steuerklassenkombination |
Ehemann 3 500,00 € |
Ehefrau 1950,00 € |
Elterngeld 67 % von … |
|
III/V |
2 607,76 € |
1 210,32 € |
1 210,32 € = |
810,91 € |
V/III |
1 887,44 € |
1 543,31 € |
1 543,31 € = |
1 034,01 € |
Unterschied im Monat |
223,10 € |
Für einen Zwölf-Monats-Zeitraum beträgt das höhere Elterngeld insgesamt 2 677,20 €.
Im folgenden Jahr kann die LSt-Klasse wieder in den vorherigen Stand III/V geändert werden.
Hinweis ab 1.1.2013:
Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde ab 1.1.2013 eingeschränkt. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Der Wechsel des nichtselbstständig tätigen Elternteils muss also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG).
Beispiel 2:
Ein Elternteil war im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum von Mai 2022 bis April 2023 nichtselbstständig tätig. Bis einschließlich September 2022 lag die Steuerklasse IV vor. Um das Elterngeld zu optimieren, wurde dann ab Oktober 2022 bis April 2023 in die Steuerklasse III gewechselt.
Lösung 2:
Steuerklasse V galt somit fünf Monate im Bemessungszeitraum, die Steuerklasse III galt sieben Monate. Die Steuerklasse III galt damit in der überwiegenden Anzahl der Monate und sie ist demnach maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Elterngeldberechnung.
Mit Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16, EFG 2017, 66 Nr. 1 entschied das FG Köln, dass nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG oder des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht begründet. Bei der Aufstockung des Elterngeldes handelt es sich um einen Zweck, der außerhalb des Normzwecks der Vorschriften zur Wahl der Steuerklassen und auch außerhalb des Einkommensteuerrechts überhaupt liegt. Im Übrigen kann eine nur im Hinblick auf außersteuerliche Leistungen vorgenommene und offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Ehegatteneinkommen entsprechende Steuerklassenwahl sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein.
Mit Urteil vom 28.3.2019, B 10 EG 8/17 R entschied das BSG einen Fall zum Steuerklassenwechsel. Die Klägerin bezog vor der Geburt ihres im Februar 2016 geborenen Kindes Einkünfte aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte. Das BSG entschied hierzu wie folgt: Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (i.d.R. zwölf Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist (BSG vom 28.3.2019, B 10 EG 8/17 R).
Anspruch auf Elterngeld hat gem. § 1 Abs. 1 BEEG insbes. derjenige, der
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist dabei unbeachtlich. Wird eine Berufsausbildung ausgeübt, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt in diesem Fall bestehen.)
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Nach § 1 Abs. 2 BEEG besteht ein erweiterter Anspruch auf Elterngeld. Demnach hat auch Anspruch auf Elterngeld, wer nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist.
Der Anspruch auf Elterngeld besteht unabhängig davon, wie viel Lohn eine von der Arbeit freigestellte junge Mutter weiterhin bezieht (vgl. BSG vom 29.8.2012, B 10 EG 7/11 R). Entscheidend ist, dass die Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Das BSG musste den Fall einer Bankerin lösen, die Elterngeld beantragte – obwohl sie im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses weiterhin ihr Bruttogehalt von rund 5 000 € ausbezahlt bekam. Die Bankfachwirtin hatte mit ihrem privaten Bankhaus einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach sie komplett von der Arbeit freigestellt war, ihr Gehalt aber weiter bezog. In dieser Phase bekam sie einen Sohn, für den sie Elterngeld beantragte, was die Elterngeldstelle ablehnte. Nicht so das BSG. Laut Gesetz ist das Elterngeld davon abhängig, dass der jeweilige Elternteil »keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt«. Eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden ist erlaubt. Das Teilzeit-Einkommen wird dann zwar angerechnet, das Elterngeld beträgt aber immer mindestens 300 € pro Monat.
Das BSG (Urteil vom 15.12.2015, B 10 EG 13/14) hatte den Fall zu entscheiden gehabt, in dem eine (volle) Lohnzahlung erfolgt, ohne dass tatsächlich einer Tätigkeit nachgegangen wird. Das sind Konstellationen, in denen ArbN parallel zur Elternzeit ihren Urlaubsanspruch wahrnehmen. Die Entscheidung fiel zugunsten der Kläger aus. Wer in seiner Urlaubszeit entlohnt wird, dem steht kein Anspruch auf eine zusätzliche Lohnersatzleistung durch den Staat hier in der Form von Elterngeld zu. In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall beantragte ein Vater Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat (Partnermonate) des Kindes. Dadurch, dass er Urlaub in diesem Zeitraum genommen hatte, erfüllte er die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG besagt, dass keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Tatsächlich hat der Kläger zwar nicht gearbeitet, aber der Erholungsurlaub fand in einem unverändert fortbestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis statt, was bereits schädlich ist. Mithin wurde dem Vater auch der Sockelbetrag i.H.v. 300 € verwehrt.
Mit Urteil vom 10.7.2014, B 10 EG 5/14 R, versagte das BSG einer Amerikanerin den Elterngeldanspruch für ihre Tochter. Es lag ein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 7 BEEG vor. Denn bei der Klägerin handelte es sich um eine Angehörige, deren Ehemann Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte gewesen war. Ihr fehlte somit der durch das BEEG vorgesehene qualifizierte Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt von NATO-Truppenmitgliedern und ihren Angehörigen ist durch den zugrunde liegenden militärischen Auftrag bedingt und beschränkt und deshalb i.d.R. nur befristet.
Das BSG entschied mit Urteil vom 4.9.2013, B 10 EG 4/12, über einen Sachverhalt, in welchem die Klägerin während ihrer Haft einen Sohn gebar, mit dem sie danach in einer Mutter-Kind-Einrichtung im geschlossenen Strafvollzug wohnte. Der Anspruch auf Elterngeld wurde hierbei abgelehnt, da kein begünstigter Haushalt gegeben war. Ein solcher Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Eine Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung fällt nicht hierunter.
Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufnehmen, können ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen. Dagegen besteht für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts in Pflegefamilien leben, kein Anspruch auf Elterngeld. Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt. Die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe durch das örtliche Jugendamt festgelegt wird.
Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat; vgl. BSG vom 8.3.2018, B 10 EG 7/16 R.
Daneben sieht § 1 BEEG weitere Anspruchsberechtigte vor, die unter § 1 Abs. 1 BEEG nicht subsumiert werden können. Nach § 1 Abs. 7 BEEG ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person:
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben.
Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) wird das Elterngeld zukünftig für reiche Elternteile nicht mehr gezahlt. Zur Abgrenzung, wann Elternteile als »reich« gelten, wird auf das zu versteuernde Einkommen und auf die sog. Reichensteuer (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG a.F.) abgestellt. Somit entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen VZ ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250 000 € erzielt hat. Der Betrag verdoppelt sich für Elterngeldpaare auf 500 000 €.
In einem Fall (BSG Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 13/13 R) wurde einer Klägerin – trotz Vorliegens der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen – der Elterngeldanspruch verwehrt, da wiederum ein Ausschlusstatbestand, und zwar in diesem Fall die »Vielverdienergrenze«, gegeben war. Hiernach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens des Elternpaars 500 000 € übersteigt. In diesen Fällen hatte der Gesetzgeber die gesamte wirtschaftliche Situation der Eltern im Blick und legte mit der Summe von 500 000 € einen Maßstab an, der im Steuerrecht den Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer) zur Folge hat.
Mit Urteil vom 20.5.2014, B 10 EG 9/13 R, erkannte das BSG den Elterngeldanspruch einer Beamtin des Europäischen Patentamts in München dem Grunde nach an. In Deutschland erzielte, aber von einem fremden Hoheitsträger (hier: Europäisches Patentamt) besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zählen nicht zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds. Die Zugehörigkeit zu einem umfassenden autonomen System sozialer Sicherheit eines anderen Hoheitsträgers rechtfertigt es, die von diesem Hoheitsträger gezahlten und von ihm besteuerten Bezüge von der Elterngeldbemessung auszunehmen.
Mit seinem Beschluss vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10 und 1 BvL 3/11, BGBl I 2012, 1898) hat das BVerfG entschieden, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ausländische Staatsbürger vom Bundeserziehungsgeld und Bundeselterngeld ausgeschlossen werden, wenn sie die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b BErzGG (bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b BEEG) genannten Merkmale der Arbeitsmarktmigration nicht erfüllen.
Das BSG (Urteil vom 20.12.2012, B 10 EG 16/11 R) entschied über einen Elterngeldantrag einer deutschen Staatsangehörigen, die in Frankreich in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Der ebenfalls deutsche Vater ihres gemeinsamen Kindes war von einer deutschen Firma nach Frankreich zur Arbeit entsandt. Unstreitig lag für die Klägerin kein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor. Allerdings gelangte das Gericht im Wege der Auslegung zu der Auffassung, dass nach Art. 73 der EWG Verordnung (1408/71) auch Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend der entsandte Vater des Kindes – unterliegen, grds. einen Anspruch auf Elterngeld haben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG).
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kommt es für die Frage, ob ein Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten bleibt, darauf an, ob in Deutschland weiterhin ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse besteht; vgl. LSG Bayern vom 8.3.2018, L 9 EG 24/16.
Mit Urteil vom 10.7.2014, B 10 EG 1/13 R, versagte das BSG den Anspruch auf Elterngeld, da die Klägerin nicht zu den freizügigkeitsberechtigten Ausländern gehörte. Es urteilte weiter, dass zu den Aufenthaltserlaubnissen, die keine Elterngeldberechtigung vermitteln (vgl. § 1 Abs. 7 Nr. 2 Halbsatz 2 BEEG) insbes. auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG gehört. Die Klägerin war serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG. In einem weiteren Fall entschied das BSG mit Urteil vom 10.7.2014, B 10 EG 5/14 R, dass nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Ehegatten von Mitgliedern einer NATO-Truppe in Deutschland nur dann Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie den dafür vorgeschriebenen qualifizierten Aufenthaltstitel nach deutschem Ausländerrecht besitzen.
Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen haben, können ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten in Anspruch nehmen. Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat; vgl. BSG Urteil vom 8.3.2018, B 10 EG 7/16 R.
Zur Frage, ob ein Wohnsitz im Inland vorliegt, entschied das BSG mit Urteil vom 18.3.2021, B 10 EG 6/19 R wie folgt: Während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts besteht ein Elterngeldanspruch nur dann fort, wenn sich der dauerhafte Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Elterngeldberechtigten zumindest annähernd gleichwertig zwischen Ausland und Inland verteilt (Doppelwohnsitz). Als alleiniger Wohnsitz des Elterngeldberechtigten ist i.d.R. der Ort anzusehen, an dem seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.
Das Elterngeld ist das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Elterngeld wird i.H.v. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 € monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des EStG,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
Der Monat, in dem das Kind geboren wurde, wird bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht mitgezählt.
Beispiel 3:
Das Kind wird am 20.3.2022 geboren.
Lösung 3:
Der Bemessungszeitraum beginnt im März 2021 und endet im Februar 2022. Das Einkommen im März 202 wird im Bemessungszeitraum nicht mehr berücksichtigt.
Der grundsätzliche Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes verschiebt sich insbes. in folgenden Fällen:
die berechtigte Person hat im Bemessungszeitraum (vor der Geburt des Kindes) Elterngeld für ein älteres Kind bezogen,
die berechtigte Person hatte ein Beschäftigungsverbot nach § 3 des Mutterschutzgesetzes oder hat im Bemessungszeitraum Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch SGB oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen,
die berechtigte Person hatte eine Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war,
die berechtigte Person hat Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet.
Abweichend hiervon bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2021 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.
Die entsprechenden Kalendermonate, in denen eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt ist, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt, das heißt, dass ein Zeitraum, der den grundsätzlichen zwölf Kalendermonaten vorangeht, bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums einbezogen wird.
Beispiel 4:
Das zweite Kind wird am 20.3.2022 geboren. Für das erste Kind, geboren am 22.2.2021 wurde zwölf Monate lang Elterngeld bezahlt.
Lösung 4:
Der Bemessungszeitraum beginnt grundsätzlich im März 2021 und endet im Februar 2022. In den Monaten Februar 2021 bis Januar 2022 wurde allerdings Elterngeld für ein älteres Kind bezogen, womit die Ausnahme für die Ermittlung des Bemessungszeitraums greift. Die Monate Februar 2021 bis Januar 2022 bleiben somit unberücksichtigt. Für den Ermittlungszeitraum ist somit ein Zeitraum vor Geburt des ersten Kindes einzubeziehen. Sollte in diesem Zeitraum z.B. eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung erfolgt sein (s.o.), so bliebe dieser Zeitraum ebenfalls unberücksichtigt.
Hierbei ist allerdings das Urteil des BSG vom 18.8.2011 (B 10 EG 7/10 R) zu beachten: Die Ausnahmen vom grundsätzlichen Bemessungszeitraum greifen dann nicht, wenn der Elterngeldberechtigte dem widerspricht. Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin nach langer Arbeitslosigkeit ab September 2007 wieder abhängig beschäftigt. In den Monaten Mai bis Juli 2008 konnte sie wegen einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten. Das Kind wurde am 9.9.2008 geboren. Als maßgebender Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes wurde ein Zeitraum von Mai 2007 bis April 2008 zugrunde gelegt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass sich ihr Erwerbseinkommen in den Monaten Mai bis Juli 2008 nur geringfügig verringert habe, während durch die Berücksichtigung der Monate Mai 2007 bis Juli 2007 Zeiten der Arbeitslosigkeit, also ohne Einkommen, in die Elterngeldberechnung einbezogen worden seien, obwohl Sinn der Vorschrift sei, den Anspruchsberechtigten vor Nachteilen zu schützen. Im Streitfall wäre dieses Ziel aber verfehlt worden, da Monate mit einer relativ geringen Einkommensminderung außer Ansatz geblieben wären, während Monate gänzlich ohne Einkommen so Teil des anzusetzenden Durchschnittseinkommens geworden wären. Der Klage wurde stattgegeben. Die Klägerin durfte daher auf die Anwendung der für sie schädlichen Regelung verzichten.
Der Zeitraum, in dem ein Ehemann wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner Frau unbezahlten Urlaub (Februar 2007) nimmt, damit er sich um sie sowie die gemeinsame Tochter kümmern konnte, bleibt beim Bemessungszeitraum nicht unberücksichtigt (BSG Urteil vom 27.6.2013, B 10 EG 10/12 R). Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 17.5.2007 bis 16.5.2008 Elterngeld i.H.v. 982,67 € monatlich. Dabei berücksichtigte er für den Monat Februar 2007 ein Einkommen von 0 €. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums hielt er für nicht möglich. Dem folgte der 10. Senat des BSG und entschied, dass die Vorschrift sehr eng auszulegen ist.
Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 2); vgl. BSG Urteil vom 29.6.2017, B 10 EG 6/16 R.
Nach dem BEEG i.d.F. vom 5.12.2006 bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, nur dann unberücksichtigt, wenn der Elterngeldanspruch der Mutter des Kindes zu berechnen ist; vgl. BSG vom 27.6.2013, B 10 EG 10/12 R.
Die Regelung über eine Verschiebung des Bemessungszeitraums bei Einkommensausfall wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung lässt sich nicht analog auf einen hypothetischen Einkommensausfall arbeitsloser schwangerer Frauen anwenden; vgl. BSG vom 9.3.2023, B 10 EG 1/22 R.
Nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt ein Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen VZ vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG i.H.v. mehr als 250 000 € erzielt hat. Für Elterngeldpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens mehr als 500 000 € betrug. Das bestätigt das BSG mit Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 13/13 R: Übersteigt das Familieneinkommen eines Elternpaars 500 000 €, schließt dies den Elterngeldanspruch beider Eltern aus, auch wenn nur ein Elternteil sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elterngeldgewährung erfüllt. Bei dieser Feststellung ist die Summe des zu versteuernden Einkommens aus den sieben Einkommensarten des Steuerrechts maßgebend. In diesen Fällen hatte der Gesetzgeber die gesamte wirtschaftliche Situation der Elterngeldempfänger im Blick und legte mit der Summe von 500 000 € einen Maßstab an, der im Steuerrecht den Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer) zur Folge hat.
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird ab dem 1.4.2024 auf 200 000 € zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175 000 € zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.
Bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke des Elterngeldes wird zwischen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) unterschieden. Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist das durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen maßgebend, bei dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Gewinn des letzten abgeschlossenen VZ s nach bestimmten Abzügen (Einkommensteuern und Annexsteuern).
Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern (LSt, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.H.d. gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich einem Zwölftel des ArbN-Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Hierbei bleiben sonstige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG unberücksichtigt. Hieraus lässt sich folgende Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens ableiten:
1) |
Monatlicher Bruttoarbeitslohn |
|
2) |
./. |
Sonstige Bezüge gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG |
3) |
Maßgebender Bruttoarbeitslohn |
|
4) |
./. |
Auf 3) entfallende LSt |
5) |
./. |
Auf 4) entfallende KiSt |
6) |
./. |
Auf 4) entfallender SolZ |
7) |
./. |
Auf 3) entfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung |
8) |
./. |
1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages |
9) |
Maßgebendes (Netto-)Einkommen = Bemessungsgrundlage |
Abb.: Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Elterngeld
Das BSG (Urteil vom 5.4.2012, B 10 EG 6/11 R) hatte sich bereits mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob auch die Beiträge einer freiwillig versicherten Rechtsanwältin zu einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen sind. Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin: Freiwillig gezahlte Beiträge müssen nicht berücksichtigt werden, weil es sich gerade nicht um Pflichtbeiträge handelt.
Keine Berücksichtigung finden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dies ist entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie (R 39b. Abs. 2 LStR) Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.
R 39b.2 Abs. 2 LStR enthält eine Auflistung, welche Einnahmen zu den sonstigen Bezügen zählen. Demnach ist ein sonstiger Bezug der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Hierzu zählen einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbes.:
13. und 14. Monatsgehälter,
einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
Jubiläumszuwendungen,
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
Vergütungen für Erfindungen,
Weihnachtszuwendungen,
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj. später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird.
Mit Urteil vom 29.6.2017 entschied das BSG, B 10 EG 5/16 R, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöht. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das BSG begründete wie folgt: Das Elterngeld bemisst sich für ArbN nach dem Durchschnitt des laufenden, i.d.R. monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind.
Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Das BSG hat mit Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 3/18 R entschieden, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung des ArbG zum (zu berücksichtigenden) laufenden Arbeitslohn oder zu den (nicht zu berücksichtigenden) sonstigen Bezügen gehört, allein auf die lohnsteuerlichen Regelungen ankommt. Dabei ist zu beachten, dass Lohnnachzahlungen für abgelaufene Kj. steuerlich stets den sonstigen Bezügen zuzurechnen sind, wenn sie später als drei Wochen nach Ablauf des Kj. zufließen. Das BSG betont in seinem Urteil, dass es gerade nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum der ArbG die Nachzahlung schuldet oder der ArbN die Nachzahlung »erarbeitet« hat.
Im Bezugszeitraum zugeflossen sind bei abhängig Beschäftigten alle regelmäßigen Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag auf dem Konto des Elterngeldberechtigten. Nur eine solche Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch verfassungskonform, da bei abhängig Beschäftigten die Zufälligkeiten des Geburtstages des Kindes und des konkreten Tages der Gehaltsüberweisung bei regelmäßig gezahltem Gehalt kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die vollständige Einbeziehung oder den Ausschluss dieses Einkommens jedenfalls im Bezugszeitraum für das Elterngeld darstellen; vgl. LSG Schleswig-Holstein vom 15.8.2019, L 1 EG 7/16.
Bei der Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen und dem nachgeburtlichen Einkommen sind Bezugsmonate ohne oder nur mit negativen Einkünften der elterngeldberechtigten Person nicht zu berücksichtigen; vgl. BSG vom 27.10.2022, B 10 EG 4/20.
Einkommen aus pauschal zu besteuernden Einnahmen wie aus einem Minijob oder Zukunftssicherungsleistungen werden bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Ebenso werden Gehaltsnachzahlungen nach einem Urteil des BSG vom 30.9.2010 (B 10 EG 19/09) berücksichtigt: Ein im Bemessungszeitraum erarbeitetes und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung im Anschluss an ein arbeitsgerichtliches Verfahren gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Richter ist nicht das Einkommen entscheidend, das im Bemessungszeitraum zugeflossen, sondern jenes, das im Bemessungszeitraum erarbeitet worden sei. Zuletzt hat das BSG mit Urteil vom 20.5.2014, B 10 EG 11/13 R, diese Auffassung bestätigt. Für die Bemessung des Elterngelds ist neben dem im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossenen auch das darin erarbeitete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Rückforderung wegen einer zuvor entstandenen Überzahlung erloschen ist (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R = BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 6).
Steuerfreie Einnahmen bleiben bei der Berechnung des Einkommens grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt nach Auffassung des Hessischen LSG (Urteil vom 24.11.2010, L 6 EG 10/08) nicht, wenn die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einen nicht zu vernachlässigenden Anteil (10 % des Bruttoeinkommens) am maßgeblichen Einkommen haben und somit laufender Bestandteil des Einkommens im Bemessungszeitraum waren.
Gemäß dem BSG-Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 3/09) sind Umsatzbeteiligungen, die ArbN neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen berücksichtigt (vgl. Schmidt, NWB 2011, 1866).
Provisionen, die der ArbG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden (BSG Urteil vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R). Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1.1.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert. Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.1.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien (»Quartalsprovisionen«) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Als Urteilsbegründung führt das BSG Folgendes auf: Provisionen, die der ArbG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Im Streitfall muss kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Provisionen gezahlt werden, da die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist (BSG vom 25.6.2020, B 10 EG 3/19 R).
Die Frage, welches Einkommen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen ist, war Streitfrage in etlichen Gerichtsverfahren. Insbesondere die steuerfreien Einnahmen gem. § 3 EStG sind nicht mit einzubeziehen. U.a. sind folgende Leistungen nicht einzubeziehen (vgl. hierzu von der Decken, NWB 2011, 2882):
Arbeitslosengeld (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 21/09),
Krankengeld (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 20/09 R),
Verletztengeld nach § 45 SGB VII (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.2.2010, L 1 EG 6/08, bestätigt durch BSG-Urteil vom 18.8.2011, B 10 EG 8/10 R),
Streikgeld (vgl. BSG Urteil vom 17.2.2011, B EG 17/09),
Insolvenzgeld (vgl. LSG Urteil vom 19.3.2010, L 13 EG 44/09) sowie BSG mit Urteil vom 21.2.2013, B 10 EG 12/12 R,
steuerfreie Beitragszahlungen des ArbG an eine Pensionskasse (vgl. BSG Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 9/08).
In einem weiteren Urteil entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.10.2010, L 5 EG 4/10), dass sich das Elterngeld allein nach dem vorherigen monatlichen Einkommen des Anspruchsberechtigen richtet. Eine spätere Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Einkommen führe, spiele keine Rolle, weil das Elterngeld dazu diene, das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen.
Das BSG entschied mit Urteil vom 5.4.2012 (B 10 EG 3/11), dass steuerfreie Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es nur auf das zu versteuernde Einkommen ankommt. Das BSG unterstrich in mehreren Urteilen vom 17.2.2011, dass auch das Streikgeld, das Krankengeld und das Arbeitslosengeld keine Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt bleiben.
Mit Urteil vom 29.8.2012, B 10 EG, entschied das BSG ferner, inwieweit die Pflichtbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts zu seinem berufsständischen Versorgungswerk (Rechtsanwaltskammer) bei der Bemessung des Elterngelds abzuziehen sind. Die Entscheidung fiel zugunsten des Klägers. Die Richter lehnten die Absetzbarkeit der Beiträge ab, weil es sich wiederum nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelte. Somit erhielt der Kläger im Ergebnis ein höheres Elterngeld.
In einem weiteren Fall stellte das BSG (Urteil vom 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R) klar, dass einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit zu den sonstigen Bezügen gehört und daher nicht zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden kann (Anschluss an BSG vom 29.8.2012, B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr. 18).
Welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen sind, richtet sich allein nach den materiellen Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Die Behandlung von Entgeltbestandteilen im Lohnsteuerabzugsverfahren bindet die Beteiligten des Elterngeldverfahrens, wenn die Lohnsteueranmeldung bestandskräftig geworden ist. Neben laufendem Monatslohn regelmäßig vierteljährlich gezahlte Provisionen erhöhen nicht das Elterngeld. Somit können Provisionen (Bonuszahlungen), die der ArbG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, nur dann das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden; vgl. BSG Urteil vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R.
Abgeordnetenbezüge sind bei der Bemessung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht einzubeziehen. Das Elterngeld soll den Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ausgleichen. Abgeordnetenbezüge werden sowohl im Zusammenhang mit der Geburt als auch mit der Betreuung eines Kindes in unveränderter Höhe weitergezahlt. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenbezügen beim Elterngeld verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit und nicht einzubeziehende Abgeordnetenbezüge weisen gravierende Unterschiede auf; vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 23.9.2021, L 17 EG 8/18.
Als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale i.H.v. 25 % abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Hieraus lässt sich folgende Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens ableiten:
1) |
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit |
|
2) |
./. |
Monatliche Vorauszahlungen zur ESt |
3) |
./. |
Monatliche Vorauszahlungen zur KiSt |
4) |
./. |
Monatliche Vorauszahlungen zum SolZ |
5) |
./. |
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung |
6) |
Maßgebendes (Netto-)Einkommen = Bemessungsgrundlage |
Abb.: Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Elterngeld
Beitragszahlungen zu einer privaten Krankenversicherung bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen bleibt eine den Gewinn mindernde Ansparabschreibung (bzw. nunmehr Investitionsabzugsbetrag; → Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG) bestehen (vgl. LSG München Urteil vom 4.2.2010, S 30 EG 176/08), sodass das Elterngeld entsprechend niedriger ausfällt. Maßgebender Gewinn ist nach § 2 Abs. 9 BEEG der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen VZ ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Bemessungszeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Allerdings ist nach BSG-Urteil vom 17.2.2011 (B 10 EG 2/09 R) zu beachten, dass der letzte steuerliche VZ dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Art und zeitlichem Umfang in den beiden Zeiträumen mindestens 20 % voneinander abweicht. Bei Anträgen ist somit zukünftig darauf zu achten, ob erhöhte Einkommensschwankungen bestehen.
Sind im maßgebenden Bemessungszeitraum größere Einkommensausfälle eingetreten (z.B. durch Krankheit), wird auf Antrag des Elterngeldberechtigten der Steuerbescheid des vorangegangenen VZ zugrunde gelegt. Das BSG entschied mit Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 2/09 R) bei einer selbstständig tätigen Psychotherapeutin mit schwankendem Einkommen, dass für die Höhe des Elterngelds der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen VZ ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die im maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen VZ durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmen und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 % voneinander abweicht.
Das BSG hatte zu entscheiden, inwieweit neben (positivem) Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, durch welche kein Gewinn erzielt wird (BSG Urteil vom 27.6.2013, B 10 EG 2/12 R). Das ist für die Berechnung der Höhe des Elterngelds von großer Bedeutung, denn die Berücksichtigung negativer Einkünfte würde zu einer geringeren Bemessungshöhe und somit im Ergebnis zu einem geringeren Elterngeldanspruch führen. Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass der im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ ausgewiesene Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nur dann der Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt werden darf, wenn es sich um positive Einkünfte handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bei der Einkommensermittlung (vor der Geburt) Verluste aus einer Einkunftsart nicht ein daneben erzieltes Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit reduzieren oder ausschließen.
In einer Entscheidung des SG München vom 4.2.2010, S 30 EG 176/08, wurde der Gewinn anhand des Steuerbescheids für den letzten VZ herangezogen. Hier bildete der Elterngeldberechtigte jedoch eine(n) gewinnmindernde(n) Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Infolgedessen fiel sein Elterngeld niedriger aus. Das Gericht urteilte, dass die gewinnmindernde Rücklage (IAB) für die Elterngeldberechnung nicht außen vor bleiben dürfe. Es sei nicht möglich, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen und diese dann andererseits bei der Erhöhung des Elterngelds auszublenden.
Nach der Neuregelung des § 2d Abs. 3 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 2012, 1878) errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft im Bezugszeitraum nicht mehr anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenen Jahresgewinns und den daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens. Maßgeblich sind vielmehr die Gewinneinkünfte aus einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG; vgl. LSG Bayern vom 7.12.2016, L 12 EG 70/15.
Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat; vgl. BSG vom 21.6.2016, B 10 EG 3/15 R.
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat (BSG vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R). Nur eine auf diesen Zeitraum bezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, wird als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Einkommens angesehen. Damit steht zugleich fest, dass die Ermittlung der Gewinneinkünfte in den streitigen Bezugsmonaten anhand des tatsächlichen Zuflusses erfolgen kann und nicht auf eine fiktive Zurechnung von Einkünften zurückgegriffen werden muss.
Nach § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Regelung verpflichtet die Elterngeldbehörde, bei der Berechnung des Elterngeldes als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen; LSG vom 12.7.2022, L 11 EG 543/22.
Das Elterngeld beträgt 67 % des maßgebenden Einkommens. Beträgt das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt weniger als 1 000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde ein neuer Abs. 2 dem § 2 BEEG angefügt. Dadurch wurde die Höhe des Anspruchs gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage bei einem Einkommen von mehr als 1 200 € im Ergebnis um 2 %, und zwar auf 65 %, abgesenkt. Die gegen die Absenkung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (vgl. BSG Urteil vom 4.9.2013, B 10 EG 11/12 R).
Beispiel 5:
Die Mutter erzielte in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 900 €.
Lösung 5:
Da die Einkünfte weniger als 1 000 € betragen, erhöht sich das Elterngeld um insgesamt 5 Prozentpunkte (100 €/2 € × 0,1 %). Das Elterngeld beträgt daher 72 % (67 % + 5 Prozentpunkte) von 900 €, somit 648 €.
Beträgt das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt mehr als 1 200 €, sinkt gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 € überschreitet, auf bis zu 65 %.
Beispiel 6:
Die Mutter erzielte in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1 600 €.
Lösung 6:
Das Elterngeld von grundsätzlich 67 % von 1 600 € vermindert sich um eigentlich (400 €/2 € × 0,1) 20 Prozentpunkte, maximal aber bis auf 65 %: Es werden mithin 1 040 € (1 600 € × 65 %) ausgezahlt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für den Zwilling und jedes weitere Kind. Somit werden zusätzlich zum Elterngeld für jeden Mehrling 300 € gezahlt.
Entgegen dieser Anweisung entschied das BSG mit Urteil vom 27.6.2013 (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) dass bei Mehrlingsgeburten die Elterngeldansprüche pro Kind zu gewähren sind. Denn nur mit einer mehrfachen Leistungsgewährung kann die (finanzielle) Belastung der Eltern hinreichend berücksichtigt werden. Im Rahmen des Gesetzes »Elterngeld Plus« wurden die Ansprüche wieder eingeschränkt. Danach »besteht bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld« (vgl. § 1 Abs. 1 BEEG-E). Für die weiteren Mehrlinge wird lediglich ein Zuschlag von 300 € gezahlt.
Eltern von Zwillingen, die mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (sog. zweizeitige Geburt) haben nur einmal Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld. Das entschied das SG Stuttgart und erklärte den klagenden Eltern, dass der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch den Mehrlingszuschlag Rechnung getragen werde. Im entschiedenen Fall kam der erste Sohn am 6.6.2016 zur Welt. Der weitere Zwilling verblieb dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib und kam am 9.7.2016 zur Welt. Die Eltern der Kinder beantragten jeweils für jedes Kind gesondert die Gewährung von Elterngeld und führten zur Begründung an, dass es sich nicht um eine Mehrlingsgeburt gehandelt habe – die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei einer Mehrlingsgeburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sei daher nicht anwendbar. Die Familienkasse hat dagegen in den angefochtenen Bescheiden der Mutter und dem Vater der Kinder jeweils nur einmal Elterngeld mit Mehrlingszuschlag gewährt. Die Richter des SG Stuttgart teilten die Auffassung der Familienkasse und erklärten, es habe unstreitig eine Zwillingsschwangerschaft vorgelegen. Die erst durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandene Möglichkeit, dass ein Kind zur Welt komme und das andere noch im Mutterleib verbleibe und somit die Zwillinge an unterschiedlichen Tagen mit möglicherweise erheblichem zeitlichen Abstand geboren würden, führe nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch. Zweck des Elterngeldes, so die Richter weiter, sei es, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen. Dieses falle indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal aus. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde daher zu willkürlichen Ergebnissen und einer Ungleichbehandlung zwischen Zwillingseltern mit Geburtstermin beider Kinder an einem Tag und an unterschiedlichen Tagen führen, da dies letztlich vom Zufall und (wie hier) von medizinischen Faktoren abhänge. Im Übrigen trage der Gesetzgeber der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung (SG Stuttgart Urteil vom 24.5.2017, S 9 EG 5820/16). Durch eine Entscheidung des BSG vom 18.4.2019, B 10 EG 20/18 B wird das Gesetz jedoch bestätigt. In dem zu entscheidenden Sachverhalt beantragten die Eltern von am 1.4.2015 geborenen Zwillingen, die vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung gezeugt wurden und erst nach Änderung des Gesetzes durch das Elterngeld Plus (Inkrafttreten am 1.1.2015) zur Welt kamen, gleich hohes Elterngeld für beide Kinder. Die Richter entschieden jedoch, dass bei einer Zwillingsgeburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht und sich das Elterngeld für das zweite Kind lediglich um den Mehrlingszuschlag von 300 € monatlich erhöht. Diese Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag auf Elterngeld kann gestellt werden, sobald das Kind geboren ist. Rückwirkend kann das Elterngeld nur für drei Monate verlangt werden. D. h., um für den gesamten Zeitraum Elterngeld zu beziehen, muss der Antrag spätestens vor Ablauf des vierten Monats nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle – schriftlich – eingehen (vgl. § 7 Abs. 1 BEEG).
Lebt im Haushalt mehr als ein Kind, können Berechtigte einen Geschwisterbonus erhalten. In diesen Fällen wird das Elterngeld um 10 %, aber mindestens 75 € erhöht.
Der ArbN kann noch 30 Wochenstunden nebenher arbeiten, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren. Das Elterngeld wird dann nur noch mit 67 % des entfallenden Teileinkommens berechnet. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2 700 € berücksichtigt.
Nach dem Urteil des BSG (Urteil vom 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R) reduzieren anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld auch dann nicht, wenn der ArbG keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 7.1.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr ArbG sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das BSG wies die Revision mit folgender Begründung zurück: Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der ArbG bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Das Elterngeld kann in Papierform bei der für den Wohnort des Kindes zuständigen Elterngeldstelle oder digital beantragt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen stehen entsprechende Landesportale zur Verfügung. Für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen können Eltern das zentrale Angebot ElterngeldDigital nutzen.
Beim Elterngeld wird es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen geben. Am Charakter der Leistung als Ersatz für das wegfallende Erwerbseinkommen hat sich nichts geändert. Das Elterngeld ist unverändert eine Leistung, die an das bisher erzielte Erwerbseinkommen anknüpft. Es ersetzt 65 % bis 67 % des nach der Geburt wegfallenden Erwerbseinkommens i.H.v. mindestens 300 € und maximal 1 800 € (§ 2 BBEG). Das Elterngeld entfällt weiterhin für Elternpaare, die im Kj. vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 € aufweisen. Für Alleinerziehende gilt dies entsprechend, wenn das steuerliche Jahreseinkommen mehr als 250 000 € beträgt (§ 1 Abs. 8 BBEG). In einem Fall (BSG Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 13/13 R) wurde einer Klägerin – trotz Vorliegens der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen – der Elterngeldanspruch verwehrt, da wiederum ein Ausschlusstatbestand, und zwar in diesem Fall die »Vielverdienergrenze«, gegeben war. Hiernach ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens des Elternpaars 500 000 € übersteigt. In diesen Fällen hatte der Gesetzgeber die gesamte wirtschaftliche Situation der Eltern im Blick und legte mit der Summe von 500 000 € einen Maßstab an, der im Steuerrecht den Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer) zur Folge hat.
In dem Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 24.3.2010 (BT-Drs. 17/1221) werden folgende Eckpunkte für eine Änderung umgesetzt: U.a. ist eine erhebliche Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und die Mehrausgaben vermieden werden sollen, geplant. Die Einkommensermittlung wird durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erleichtert. Die Neuregelung sieht im Kern vor, aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einzigen Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen zu entnehmen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Neben dieser wesentlichen Vereinfachung soll die Neuregelung zwei wichtige Schwachstellen der bisherigen Regelung beseitigen: Zum einen konnte ein Elternteil sein Elterngeld bisher dadurch beeinflussen, dass er rechtzeitig einen Freibetrag in die LSt-Karte eintragen ließ. Durch die fiktive Nettoberechnung soll sich die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld auswirken.
Zum anderen soll ein Widerspruch hinsichtlich der Behandlung der Werbungskosten beseitigt werden. Werbungskosten wurden bei der Einkommensermittlung im Rahmen des Elterngeldvollzugs schon nach der bisherigen Regelung pauschal mit dem steuerlichen Pauschbetrag angesetzt. Dies wirkt zu Gunsten der berechtigten Personen, da sich das Elterngeld erhöht. Diese schon nach bisherigem Recht vorgesehene Pauschalierung ist aufgrund der damit verbundenen erheblichen Vereinfachung richtig. Sie steht jedoch nicht damit im Einklang, dass die Werbungskosten nach der bisherigen Regelung durch die ohne eine Beschränkung auf den Pauschbetrag mögliche Eintragung in die LSt-Karte das Einkommen nochmals erhöhen. Dieser Widerspruch soll durch die Neuregelung beseitigt werden. Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaft werden künftig ausschließlich über – in aller Regel – den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen VZ vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahme- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 % auf die Einnahmen angesetzt werden kann.
Bei der Einkommensermittlung werden nicht mehr – wie bisher – die tatsächlichen Steuern und Sozialabgaben zugrunde gelegt, sondern es erfolgt ein pauschaler (elektronischer) Abzug von Steuern und Abgaben. Die Abzüge für Steuern werden dabei bei nichtselbstständig Tätigen (ArbN) anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der LSt, (ggf.) Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die pauschalierten Berechnungen der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben finden sich in §§ 2e und 2f BEEG ausführlich erläutert. Da diese Neuregelungen nicht leicht verständlich sind, der Gesetzgeber spricht insoweit von »textintensiv«, dürfte es Elterngeldberechtigten im Vorfeld schwerfallen, zu berechnen, wie viel Elterngeld sie erhalten werden. Gleichzeitig erfolgten Neustrukturierungen bei den Regeln zur Einkommensteuerberechnung, die bisher vor den Sozialgerichten zu den meisten Rechtsstreitigkeiten geführt haben.
Die Ermittlung richtet sich nach § 2c Abs. 1 bis 3 BEEG: Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind weiterhin die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG). Durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben sind beim Elterngeld jedoch nicht mehr die tatsächlichen Nettoverdienste entscheidend. Vielmehr sieht die Neuregelung im Kern vor, aus jeder Entgeltbescheinigung als einzigen Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen zu entnehmen. Nach festgelegten Pauschalsätzen wird dann EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet (sog. fiktive Nettoberechnung). Entscheidend für die Pauschalsätze sind die Abzugsmerkmale der letzten im Bemessungszeitraum erstellten Entgeltbescheinigung des ArbG. Hieraus lässt sich folgende Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens ableiten:
1) |
Monatlicher Bruttoarbeitslohn |
|
2) |
./. |
Sonstige Bezüge gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG |
3) |
Maßgebender Bruttoarbeitslohn |
|
4) |
./. |
Kranken- und Pflegeversicherungspauschale i.H.v. 9 % (bei Pflichtversicherung in der GKV) |
5) |
./. |
Renten- und Arbeitslosenversicherungspauschale von 12 % (bei Pflichtversicherung in der GRV) |
6) |
./. |
die sich aus dem zukünftigen Programmablauf gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ergebende LSt |
7) |
./. |
Auf 6) entfallende Kirchensteuer |
8) |
./. |
Auf 6) entfallende Solidaritätszuschlag |
9) |
Maßgebendes (Netto-)Einkommen = Bemessungsgrundlage |
Abb.: Formel zur Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Elterngeld
Das BSG entschied mit Urteil vom 5.4.2012 (B 10 EG 3/11), dass steuerfreie Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es nur auf das zu versteuernde Einkommen ankommt. Das BSG unterstrich in mehreren Urteilen vom 17.2.2011, dass auch das Streikgeld, das Krankengeld und das Arbeitslosengeld keine Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt bleiben.
Das BSG hat mit Urteil vom 20.5.2014, B EG 11/13 R, seine Rechtsprechung zum modifizierten Zuflussprinzip zugunsten Elterngeldberechtigter und in Abgrenzung zum strengen Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes (§ 11 Abs. 1 EStG) bestätigt und weiter fortgeführt. Dem lag der Fall einer Lehrerin zugrunde, die ihre Arbeitszeit reduzierte, aber zunächst noch volle Dienstbezüge erhielt. Die dadurch entstandene Überzahlung glich der Dienstherr durch Aufrechnung von Teilbeträgen aus. Die Aufrechnung erfolgte erst später, und zwar in dem für die Berechnung des Elterngelds maßgeblichen Berechnungszeitraum. Aufgrund der Differenz erhielt die Klägerin in diesem Zeitraum weniger Lohn, als sie tatsächlich für ihre geleistete Tätigkeit hätte erhalten müssen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es entscheidend auf das im Bemessungszeitraum erarbeitete Entgelt ankomme. Dagegen sei der genaue Zeitpunkt des Zuflusses häufig – wie eben vorliegend durch die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Aufrechnung – von Zufälligkeiten abhängig, die nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten widerspiegeln.
Die Frage, welches Einkommen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen ist, war Streitfrage in etlichen Gerichtsverfahren. Insbes. die steuerfreien Einnahmen gem. § 3 EStG sind nicht mit einzubeziehen. U.a. sind folgende Leistungen nicht einzubeziehen (vgl. hierzu von der Decken, NWB 2011, 2882):
Arbeitslosengeld (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 21/09),
Krankengeld (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 20/09 R),
Verletztengeld nach § 45 SGB VII (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.2.2010, L 1 EG 6/08, bestätigt durch BSG Urteil vom 18.8.2011, B 10 EG 8/10 R),
Streikgeld (vgl. BSG Urteil vom 17.2.2011, B EG 17/09),
Insolvenzgeld (vgl. LSG Urteil vom 19.3.2010, L 13 EG 44/09) sowie BSG mit Urteil vom 21.2.2013, B 10 EG 12/12 R,
steuerfreie Beitragszahlungen des ArbG an eine Pensionskasse (vgl. BSG Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 9/08).
in Deutschland erzielte, aber von einem fremden Hoheitsträger besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. BSG vom 20.5.2014, B 10 EG 9/13 R).
Weiterhin keine Berücksichtigung finden ebenfalls Einnahmen, die im LSt-Abzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dies ist entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien (R 39b.2 LStR) Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. R 39b.2 Abs. 2 LStR enthält eine Auflistung, welche Einnahmen zu den sonstigen Bezügen zählen. Demnach ist ein sonstiger Bezug der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Hierzu zählen einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbes.:
13. und 14. Monatsgehälter,
einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
Jubiläumszuwendungen,
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
Vergütungen für Erfindungen,
Weihnachtszuwendungen,
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj. später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt;
Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird.
Das BSG hat mit Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 3/18 R entschieden, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung des ArbG zum (zu berücksichtigenden) laufenden Arbeitslohn oder zu den (nicht zu berücksichtigenden) sonstigen Bezügen gehört, allein auf die lohnsteuerlichen Regelungen ankommt. Dabei ist zu beachten, dass Lohnnachzahlungen für abgelaufene Kj. steuerlich stets den sonstigen Bezügen zuzurechnen sind, wenn sie später als drei Wochen nach Ablauf des Kj. zufließen. Das BSG betont in seinem Urteil, dass es gerade nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum der ArbG die Nachzahlung schuldet oder der ArbN die Nachzahlung »erarbeitet« hat.
Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der tatsächliche Zufluss im Bemessungszeitraum maßgeblich; vgl. BSG vom 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R.
Im Bezugszeitraum zugeflossen sind bei abhängig Beschäftigten alle regelmäßigen Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag auf dem Konto des Elterngeldberechtigten; vgl. LSG Schleswig-Holstein vom 15.8.2019, L 1 EG 7/16.
Mit Urteil vom 29.6.2017 entschied das BSG, B 10 EG 5/16 R, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöht. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das BSG begründete wie folgt: Das Elterngeld bemisst sich für ArbN nach dem Durchschnitt des laufenden, i.d.R. monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind.
Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Auch pauschal versteuerte Einmalzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt; vgl. BSG vom 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R.
Provisionen, die der ArbG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden (BSG Urteil vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R). Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1.1.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert. Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.1.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien (»Quartalsprovisionen«) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Als Urteilsbegründung führt das BSG folgendes auf: Provisionen, die der ArbG im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Im Streitfall muss kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Provisionen gezahlt werden, da die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden. Die Neuregelung bringt weitere Nachteile für Elterngeldbezieher mit sich. Denn bisher wurden die im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge ebenfalls bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt. Vielfach ließen sich Elterngeldbezieher im Vorfeld Freibeträge nach § 39a Abs. 1 EStG eintragen, um Steuerlasten zu vermindern und ihr individuelles Nettoeinkommen zu erhöhen. Der wohl am häufigsten zu berücksichtigende Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung) wird nunmehr ebenso wenig berücksichtigt wie der für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Gleiches gilt für Verlustvorträge beispielsweise im Rahmen von Vermietung und Verpachtung.
Abgeordnetenbezüge sind bei der Bemessung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht einzubeziehen. Das Elterngeld soll den Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ausgleichen. Abgeordnetenbezüge werden sowohl im Zusammenhang mit der Geburt als auch mit der Betreuung eines Kindes in unveränderter Höhe weitergezahlt. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenbezügen beim Elterngeld verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit und nicht einzubeziehende Abgeordnetenbezüge weisen gravierende Unterschiede auf; vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 23.9.2021, L 17 EG 8/18.
Auch pauschal versteuerte Einmalzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt; vgl. BSG Urteil vom 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R. Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der ArbG keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 7.1.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr ArbG sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei verbleibt es auch, wenn sich der ArbG bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
Der in vielen Fällen günstige Steuerklassenwechsel bleibt erhalten, allerdings verlangt § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG eine umgehende Handlung werdender Eltern. Denn ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Der Wechsel – des nichtselbstständig tätigen Elternteils – muss also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (i.d.R. 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist (BSG vom 28.3.2019 – B 10 EG 8/17 R).
Die Nachzahlung einer vom BVerfG für nichtig erklärten Absenkung der Beamtenbesoldung weit außerhalb des maßgeblichen Bemessungszeitraums, die zudem in der Gehaltsmitteilung als sonstiger Bezug ausgewiesen wird, ist bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen; vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2022, L 11 EG 2121/21.
Bei der Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen und dem nachgeburtlichen Einkommen sind Bezugsmonate ohne oder nur mit negativen Einkünften der elterngeldberechtigten Person nicht zu berücksichtigen; vgl. BSG vom 27.10.2022, B 10 EG 4/20.
Für Elterngeldberechtigte, die Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) beziehen, sind als Ermittlungszeitraum künftig ausschließlich die jeweiligen Gewinnermittlungszeiträume vor der Geburt maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (vgl. § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Sind allerdings im maßgebenden Bemessungszeitraum größere Einkommensausfälle (z.B. durch Krankheit) eingetreten, wird auf Antrag des Elterngeldberechtigten der Steuerbescheid des vorangegangenen VZ zugrunde gelegt. Das BSG entschied mit Urteil vom 3.12.2009 (B 10 EG 2/09 R) bei einer selbstständig tätigen Psychotherapeutin mit schwankendem Einkommen, dass für die Höhe des Elterngelds der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen VZ ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die im maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen VZ durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmen und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 % voneinander abweicht.
Maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale i.H.v. 25 % (bisher 20 %) abzuziehen. Auch bei den Gewinneinkünften kommt es nunmehr zur Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern. Basis ist dabei die durchschnittliche monatliche Summe der positiven Gewinneinkünfte (§ 2d Abs. 1 und 2 BEEG). Die im betreffenden Zeitraum tatsächlich angefallenen bzw. vorauszuzahlenden Steuern werden insoweit nicht mehr berücksichtigt. Ein Steuerklassenwechsel erübrigt sich bei Selbstständigen, da für diese immer die ungünstigere Steuerklasse IV greift. Bei Selbstständigen, die privat krankenversichert sind, erfolgt die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale entsprechend dem EStG. In diesen Fällen entfällt der Abzug der Sozialversicherungspauschalen.
Durch das BSG (Urteil vom 27.6.2013, B 10 EG 2/12 R) war zu entscheiden, inwieweit Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind, was für die Berechnung der Höhe des Elterngelds von großer Bedeutung ist. Denn die Berücksichtigung negativer Einkünfte würde zu einer geringeren Bemessungshöhe und somit im Ergebnis zu einem geringeren Elterngeldanspruch führen. In dem Sachverhalt ging es um eine Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch Verluste aus einem Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin (laut Einkommensteuerbescheid) aufwies. Die Elterngeldstelle berücksichtigte auch die negativen Einkünfte, wodurch sich der Anspruch auf Elterngeld verringerte. Das BSG hob dagegen hervor, dass es sich bei dem im Gesetz verwendeten Begriff des »Gewinns« nur um positive Einkünfte des Steuerrechts handeln kann. Nur solche sind bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens, das für die Höhe des Elterngelds ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen. Der Begriff der positiven Einkünfte ist nach Ansicht der Richter konstitutives Element eines über das Steuerecht hinaus besonders geprägten elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bei der Einkommensermittlung (vor der Geburt) Verluste aus einer Einkunftsart nicht ein daneben erzieltes Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit reduzieren oder ausschließen.
Nach dem Urteil des BSG vom 21.6.2016, B 10 EG 8/15 R, kann der Betrieb einer Solaranlage das Elterngeld mindern. Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen VZ, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht. Anders als die Vorinstanzen hat der 10. Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums in seiner Sitzung vom heutigen Tag bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Urteilsbegründung lautete wie folgt: Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – sind durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat; vgl. BSG vom 21.6.2016, B 10 EG 3/15 R.
In dem Urteil vom 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, entschied das BSG, dass steuerlich wirksame Absetzungen für Abnutzung das elterngeldrechtlich relevante Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindern, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte eine Zahnärztin die Gewährung von Elterngeld über den Sockelbetrag hinaus. Das Gericht lehnte dies ab, da ein Verlust erzielt worden war. Der Verlust beruhte auf die von der Klägerin in Anspruch genommenen Abschreibungen für Anlagevermögen für den Praxiskauf. Mithin wurde ein Verlust von 6 000 € ausgewiesen. Das Gericht stellte klar: Steuerliche Abschreibungen, welche die Steuerlast mindern, sind bei der Berechnung des Elterngelds ebenfalls zu berücksichtigen.
Nach § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Regelung verpflichtet die Elterngeldbehörde, bei der Berechnung des Elterngeldes als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen. Steuerlicher VZ ist das Kj. (vgl. §§ 2 Abs. 7, 25 Abs. 1 EStG). Davon zu unterscheiden ist der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum, der vom VZ abweichen kann; vgl. LSG Baden-Württemberg vom 12.7.2022, L 11 EG 543/22.
Nach der Neuregelung des § 2d Abs. 3 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 2012, 1878) errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Gewerbetreibenden mit Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft im Bezugszeitraum nicht mehr anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenen Jahresgewinns und den daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens. Maßgeblich sind vielmehr die Gewinneinkünfte aus einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG; vgl. LSG Bayern vom 7.12.2016, L 12 EG 70/15.
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat (BSG Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R). Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (i.H.v. 300 € monatlich). Sozialgericht und Landessozialgericht haben den Beklagten verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag i.H.v. 1 800 € monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor. Das BSG hat die Vorinstanzen bestätigt und insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte.
Nach § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Regelung verpflichtet die Elterngeldbehörde, bei der Berechnung des Elterngeldes als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen VZ vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen; LSG Baden-Württemberg vom 12.7.2022, L 11 EG 543/22.
Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen VZ (Kj.) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kj. vor der Geburt ermittelt. Damit wird sichergestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunftsarten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kj. kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden. Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kj. ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden – wie auch sonst – auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kj. ermittelt.
Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Mischeinkünften andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes; vgl. BSG vom 21.6.2016, B 10 EG 8/15 R.
Auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit sind Einkommen i.S.d. Elterngeldrechts und können zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen (BSG Urteil vom 27.10.2016, B 10 EG 5/15 R). Geklagt hatte eine Finanzbeamtin aus Hamburg, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang ihr Glück als selbstständige Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel versucht hatte. Damit hatte sie nur Verluste erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2013 gab sie die verlustbringende Selbstständigkeit auf und trat wieder ihren Dienst als Beamtin an. Die Klägerin hatte deshalb verlangt, ihr Elterngeld auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweiten Kindes (November 2012 bis Oktober 2013) zu bemessen. Stattdessen berechnete der beklagte Stadtstaat das Elterngeld aber nach dem Einkommen der Klägerin im letzten steuerlichen VZ vor ihrer ersten Elternzeit, dem Jahr 2011. Das Abstellen auf einen abgeschlossenen steuerlichen VZ ist grundsätzlich gerechtfertigt. Nach der Neuregelung 2012 lösen auch Verluste, das heißt negative Einkommensbeträge, den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche VZ aus. Selbst wenn diese Verschiebung des Bemessungszeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führt, ist dies durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig. Der Rechtsstreit wird an das LSG zurückverwiesen, das prüfen muss, ob die Elterngeldbehörde den Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin vom Jahr 2012 zutreffend noch weiter auf das Jahr 2011 verschoben hat. Das Gesetz räumt der Klägerin insoweit ein Wahlrecht ein. Bisher ist nicht geklärt, ob sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grds. auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen VZ vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes; vgl. BSG vom 28.3.2019, B 10 EG 6/18 R.
Am 7.11.2014 hat der Bundestag die Einführung des sog. Elterngeld Plus beschlossen. Dieses Gesetz führt zu erheblichen Veränderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Mit dem Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus sowie mit einer Flexibilisierung der Elternzeit möchte der Gesetzgeber werdende Eltern zielgenauer unterstützen. Es soll ihnen erleichtert werden, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser umzusetzen. Eine frühere Rückkehr zur Erwerbstätigkeit beider Partner in Teilzeit, die gleichzeitig eine – gemeinsame – Fürsorge für das neugeborene Kind ermöglicht, lohnt sich stärker als bisher. Darüber hinaus kann die Elternzeit künftig flexibler ausgestaltet werden. Dies wiederum bringt Veränderungen für den ArbG mit sich. Zum 1.1.2015 trat das Gesetz zum neuen Elterngeld in Kraft. Es gilt grds. für Geburten ab 1.7.2015. Es ist eine Kombination von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten möglich. Bereits für Geburten seit dem 1.1.2015 gibt es kein doppeltes Elterngeld für Zwillingsgeburten mehr. Für Zwillingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 300 € pro Bezugsmonat und Mehrling. Eltern können zukünftig zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen. Das Basiselterngeld entspricht dem bisher bekannten Elterngeld. Die neuen Elterngeld-Plus-Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld-Plus-Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Es besteht eine Kombinationsmöglichkeit von Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Bei ausschließlichem Bezug von Elterngeld Plus kann der Elterngeldbezug maximal 24 Monatsbeträge umfassen. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann auf maximal 28 ausgedehnt werden, wenn die vier neuen Partnerschaftsbonusmonate beansprucht werden. Diese vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld-Plus-Monate. Sie können nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25–30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt und müssen »am Stück« in Anspruch genommen werden. Nur wenn wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht, kann die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erfolgen. Beim Bezug von Elterngeld Plus ist zwischen Bezugsmonaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um halbierte Basiselterngeldbeträge (für Eltern ohne Zuverdienst) und zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate (für Eltern mit Zuverdienst). Zusätzlich können Eltern vier Partnerschaftsbonusmonate unter Anrechnung ihres Zuverdienstes beantragen (für Eltern, die sich Arbeit und Betreuung ihres Kindes teilen und mindestens vier Lebensmonate lang gleichzeitig 25–30 Wochenstunden erwerbstätig sind).
Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren (BSG vom 18.3.2021, B 10 EG 3/20 R). Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem 5. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem 9. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den 9. Lebensmonat ihres Kindes. Für den 10. bis 12. Lebensmonat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 €. Das Elterngeld Plus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten.
Beispiel 7:
Eine Mutter beantragt vom 1. bis 3. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld. Anschließend nimmt sie vom 4. bis 11. Lebensmonat Elterngeld Plus in Anspruch. Vom 12. bis 14. Lebensmonat beantragt sie noch einmal das Basiselterngeld. Da ein Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umgerechnet werden kann, hat sie in Summe 10 Monatsbeträge Basiselterngeld verbraucht.
Lösung 7:
Anders als das Basiselterngeld darf das Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat beantragt werden. Allerdings muss sich ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld-Plus-Bezug befinden, damit der andere Elternteil seine Bezugsmonate mit Elterngeld Plus auch nach dem 15. Lebensmonat in Anspruch nehmen kann.
Zum Entzug von ElterngeldPlus vergleiche BSG vom 26.10.2023, B 10 EG 2/23 R sowie B 10 EG 1/23 R.
Wenn Eltern sich gemeinsam um das Kind kümmern, können sie als Partnerschaftsbonus vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus beziehen. Dies gilt auch für getrennt lebende Eltern. In diesen Partnerschaftsbonusmonaten müssen sie besondere Voraussetzungen erfüllen.
Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate haben Mütter und Väter, die
ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
eine Erwerbstätigkeit in einem Stundenkorridor von 25 bis 30 Wochenstunden ausüben,
mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
die genannten Voraussetzungen für eine Dauer von vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam erfüllen.
Partnerschaftsbonusmonate sind Elterngeld-Plus-Monate und werden in die Gesamtberechnung des Elterngeld-Plus-Anspruchs einbezogen. Da bei Teilzeiteinkommen während des Elterngeldbezugs nur eine vorläufige Bewilligung des Elterngeldes bis zum endgültigen Einkommensnachweis erfolgt, kann es bei der endgültigen Festsetzung des Partnerschaftsbonus zu Nachzahlungen oder auch Rückforderungen kommen.
Das Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus können verknüpft werden. Es ist somit möglich, in Teilzeit zu arbeiten, ohne Einbußen beim Elterngeld hinnehmen zu müssen. Elternpaare können es doppelt so lange wie das klassische Elterngeld (= 14 Monate) beziehen, wobei die monatlich ausgezahlte Summe halbiert wird. Wer in Teilzeit arbeiten geht, kann den Teilzeitverdienst und das Elterngeld ohne Abzüge beziehen (§ 4 Abs. 3 BEEG).
Bezieher von ElterngeldPlus als Partnerschaftsbonus sind auch dann »erwerbstätig«, wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird; vgl. BSG vom 7.9.2023, B 10 EG 2/22 R.
Die Covid-19-Pandemie hat zur Folge, dass eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen für das Elterngeld nicht mehr einhalten können. Eltern in bestimmten Berufen (z.B. Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt. Andere Eltern sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie in Kurzarbeit gehen müssen oder freigestellt werden. Die betroffenen Familien sollen weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützt werden. Eltern in systemrelevanten Berufen werden jetzt besonders gebraucht. Ist es ihnen daher nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 zu nehmen, können sie diese bis Juni 2021 aufschieben. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Diese Monate können bei der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen werden. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – nicht, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung. Einkommensersatzleistungen wie bspw. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind. Die gesetzlichen Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020.
Einkommensverluste, die zwischen dem 1.3. und dem 31.12.2020 wegen der Corona-Pandemie erlitten wurden, können bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden. Das bedeutet: Diese Monate werden übersprungen und stattdessen das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt.
Wer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, kann Elterngeldmonate, die ursprünglich zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 angedacht waren, auf die Zeit nach der Krise verschieben.
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet. Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Wesentlicher Inhalt der Änderungen
Anhebung zulässiger Teilzeitumfänge: Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus: Der Partnerschaftsbonus wird deutlich flexibler gestaltet. Die bisher geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten. Das bedeutet, dass der Partnerschaftsbonus auch für nur zwei oder drei Monate beantragt werden kann. Der Bonus kann, anders als bisher, mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.
Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder: Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat beziehungsweise zwei weitere Elterngeld Plus-Monate. Damit erhalten sie mehr Zeit, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes aufzufangen. Wie weit besonders frühgeborene Kinder in der Entwicklung zurückliegen und wie weit sich diese Entwicklungsverzögerung in den Elterngeldbezug fortträgt, ist von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängig. Bei Frühgeburten, die sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Entbindungstermin liegen, wird eine Verzögerung der Kindesentwicklung unterstellt.
Verwaltungsrechtliche Anpassungen: Zahlreiche verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen verschlanken das Gesetz, entlasten den Beantragungsprozess und führen zu Verbesserungen bei der Elterngeldbemessung für bestimmte Gruppen von Elterngeldberechtigten. So wird die Situation von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften verbessert. Denn sie können beantragen, für die Elterngeldbemessung wie Nicht-Selbstständige behandelt zu werden. Ein neues Antragsrecht wird auch für nicht selbstständige Eltern eingeführt, für die eine Einbeziehung bestimmter, bislang auszuklammernder Zeiten, zum Beispiel mit Bezug von Mutterschaftsgeld, in die Elterngeldbemessung günstiger ist.
Herabsetzung der Einkommensgrenze: Die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld vollständig entfällt, wird für Paare mit gemeinsamen Elterngeldanspruch deutlich, und zwar von 500 000 € auf jährlich 300 000 € abgesenkt, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Für Geburten ab dem 1.4.2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet.
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1.4.2024 auf 200 000 € zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175 000 € zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1.9.2021 bis einschließlich 31.3.2024 gilt die Einkommensgrenze von 300 000 € für Paare und 250 000 € für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kj. vor der Geburt des Kindes. Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1.4.2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grds. nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neu geborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbes. für mehr als einen Monat gleichzeitig, Basiselterngeld beziehen.
Eilts, Das Elterngeld – die Wende in der Familienpolitik?, NWB Fach 27, 6347; Eilts, Änderungen beim Elterngeld, NWB Fach 27, 6685; Winhard u.a., Verfassungswidrige Einbeziehung des als Sozialtransferleistung gewährten Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt, DStR 2008, 2144; Feddersen, Die Elternzeit, NWB 2009, 1427; von der Decken, Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage beim Elterngeld, NWB 2011, 2882, Schmidt, Elterngeld in der Beratungspraxis, NWB 2011, 1866; Stümpe, NWB 2012, 1640; Schmidt, Vereinfachungen beim Elterngeld durch neue (steuerliche) Pauschalberechnungen und finanzielle Folgen, NWB 2012, 3448; Schmidt, Aktuelle Rechtsprechung zum Elterngeld, NWB 2014, 3252; Schmidt, Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – das Elterngeld Plus, NWB 2014, 3821; Schmidt, Wichtige BSG-Entscheidungen zu Ansprüchen nach dem BEEG, NWB 2016, 2954.
→ Einkünfte und Bezüge von Kindern
→ Kinder
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