1 Allgemeines
2 Anwendungsbereich der Fiskalvertretung
2.1 Befugnis zur Fiskalvertretung
2.2 Vertretener
2.3 Bestellung des Fiskalvertreters
2.4 Anwendungsfälle der Fiskalvertretung
2.5 Ausschluss der Fiskalvertretung
2.6 Beendigung der Fiskalvertretung
2.6.1 Allgemeines
2.6.2 Folgen der Beendigung beim Fiskalvertreter
2.6.3 Folgen der Beendigung beim ausländischen Unternehmer
2.6.4 Folgen der Beendigung durch Untersagung der Fiskalvertretung
2.6.4.1 Folgen beim Fiskalvertreter
2.6.4.2 Folgen beim Vertretenen
2.7 Leistungsort des Fiskalvertreters
3 Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters
3.1 Rechte und Pflichten im Allgemeinen
3.2 Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen
3.3 Auswirkungen bei Pflichtverletzung der Erklärungspflichten
3.4 Aufzeichnungspflichten
4 Rechnungsausstellung im Falle der Fiskalvertretung
5 Zuständigkeit und Verfahren
6 Untersagung der Fiskalvertretung
7 Literaturhinweise
Die Regelungen zur Fiskalvertretung enthalten die §§ 22a bis § 22e UStG (Art. 204 und 205 MwStSystRL). Mit Schreiben vom 9.10.2023 (koordinierter Ländererlass, BStBl I 2023, 1709) nimmt das BMF zur Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht Stellung. Die Regelungen zur Fiskalvertretung werden in den Abschn. 22a.1 bis 22e.1 in den UStAE eingefügt. Das BMF-Schreiben vom 11.5.1999 (BStBl I 1999, 515) wird aufgehoben.
Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem FA vermieden werden und gleichwohl die Erfüllung der Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen dadurch erreicht werden kann, dass sie im Inland einen Fiskalvertreter bestellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretenen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 UStG erfüllen (s.a. Abschn. 22a.1 Abs. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 9.10.2023).
Zum Fiskalvertreter kann der ausländische Unternehmer nach § 22a Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG z.B. die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, aber auch Unternehmer bestellen. Dazu gehören:
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG),
Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Buchst. a genannten Personen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG),
Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG),
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (§ 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. Buchst. c StBerG),
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z.B. Zolldeklaranten, Lagerhalter) (§ 4 Nr. 9 Buchst. b i.V.m. Buchst. c StBerG).
Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie im Geltungsbereich des StBerG (Bundesrepublik Deutschland) ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind und nicht durch Untersagung von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG ausgeschlossen sind (s. Abschn. 22a.1 Abs. 2 UStAE).
Die Fiskalvertretung ist nach § 22a Abs. 1 UStG auf die Fälle beschränkt, in denen der ausländische Unternehmer (Abschn. 22a.1 Abs. 3 UStAE)
im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und
keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Der Vertretene (ausländischer Unternehmer) darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) haben (s.a. § 13b Abs. 7 UStG).
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist berechtigt, einen Fiskalvertreter mit der Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland zu beauftragen. Er kann einen Fiskalvertreter zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) bestellen (Abschn. 22a.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Der Vertretene hat die Möglichkeit, sich von mehreren Fiskalvertretern vertreten zu lassen, und kann somit für mehrere Umsätze unterschiedliche Fiskalvertreter bevollmächtigen (Abschn. 22a.1 Abs. 4 Satz 2 und 3 UStAE).
Endet die Fiskalvertretung, weil der Vertretene im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) im Inland stpfl. Umsätze ausführt oder berechtigt ist, Vorsteuerbeträge geltend zu machen (s.u.), kann der Vertretene nach Ablauf des Besteuerungszeitraums erneut einen Fiskalvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen dafür erneut vorliegen (s.o. unter »Vertretener« und Abschn. 22a.1 Abs. 4 Satz 4 UStAE).
Die zur Vertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den Vertretenen zu Fiskalvertretern (§ 22a Abs. 3 UStG). Die Vollmacht ist vor Ausführung steuerfreier Umsätze zu erteilen, wobei nicht zwingend Schriftform erforderlich ist. Auf Verlagen der Finanzbehörde hat ein Fiskalvertreter seine Vollmacht schriftlich oder elektronisch nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 AO). Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (§ 87 Abs. 2 AO; s. Abschn. 22a.1 Abs. 5 UStAE).
Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbes. in Betracht (Abschn. 22a.1 Abs. 6 UStAE):
steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),
steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb), an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung (→ Innergemeinschaftliche Lieferung) anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG),
steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen i.S.d. § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann,
innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gem. § 25b Abs. 2 UStG (→ Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft),
steuerfreie Lieferungen vor der Einfuhr gem. § 4 Nr. 4b UStG (→ Einfuhrumsatzsteuer).
Beispiel 1:
Unternehmer S in der Schweiz liefert an einen in Dänemark ansässigen Kunden D eine Maschine. D hat die Maschine bei S mit den Lieferkonditionen »verzollt und versteuert« bestellt. Mit der Beförderung der Ware an D beauftragt S den in Deutschland ansässigen Frachtführer F. F holt die Maschine beim Hersteller S ab und transportiert diese direkt zu D nach Dänemark. Die Maschine wird in Rheinfelden (Baden) zum freien Verkehr abgefertigt und die Kosten der Beförderungsleistung werden in die Bemessungsgrundlage der EUSt einbezogen.
Lösung 1:
S. das Beispiel in Abschn. 22a.1 Abs. 6 UStAE.
Der Ort der Lieferung wäre demnach grds. in der Schweiz. Da aber S bzw. sein Beauftragter F Schuldner der EUSt ist, verlagert sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG ins Inland. Da die Maschine direkt von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) gelangt, erbringt S grds. eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. S müsste sich somit unverzüglich in Deutschland für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen. Nur dann und bei Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, etwa der Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung, kann die Steuerbefreiung vorliegen. Für die Erfüllung dieser Pflichten kann S in Deutschland einen Fiskalvertreter bestellen, sofern er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausgeführt hat und keinen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen hat. Die Bestellung eines Fiskalvertreters muss vor Ausführung der Lieferung erfolgt sein. Sind die deutsche USt-IdNr. des Fiskalvertreters sowie die dänische USt-IdNr. des Abnehmers D den Zollbehörden mitgeteilt worden und im Zeitpunkt der Lieferung gültig, ist die Einfuhr, der sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei.
Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch stpfl. Umsätze ausführt, also auch dann, wenn der Vertretene
stpfl. Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet,
stpfl. Umsätze ausführt, für die gem. § 18 Abs. 7 UStG i.V.m. § 49 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird,
für den gleichen Zeitraum am → Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG teilnimmt, auch wenn die Mindestvergütungsbeträge nach § 61 oder § 61a UStDV nicht erreicht werden,
innergemeinschaftliche Erwerbe (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (→ Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) tätigt, die nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und stpfl. Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gem. § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird,
Empfänger eines stpfl. Umsatzes ist, für den er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die USt schuldet (Abschn. 22a.1 Abs. 7 UStAE).
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn
sie vom Fiskalvertreter gekündigt wird,
die Vollmacht durch den Vertretenen entzogen wird oder
die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung nach § 22e UStG untersagt (Abschn. 22a.1 Abs. 8 Satz 1 und 2 UStAE; s.u. den Gliederungspunkt »Untersagung der Fiskalvertretung«).
Gleiches gilt, wenn der Vertretene entweder im Inland stpfl. Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann (Abschn. 22a.1 Abs. 8 Satz 3 UStAE).
Endet die Fiskalvertretung dadurch, dass der Vertretene stpfl. Umsätze ausführt oder berechtigt ist, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, ist Schuldner der USt der leistende Unternehmer (Vertretene). Wird erst später, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, festgestellt, dass die vom Fiskalvertreter erklärten steuerfreien Umsätze des Vertretenen tatsächlich stpfl. sind, kann der Fiskalvertreter nur nach den allgemeinen Vorschriften in Haftung genommen werden (Abschn. 22a.1 Abs. 9 Satz 2 und 3 UStAE).
Die Fiskalvertretung endet auch dann, wenn nach einer Einfuhr von Waren eine beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung fehlschlägt.
Beispiel 2:
S.a. Beispiel 1.
Unternehmer S in der Schweiz liefert an einen in Deutschland ansässigen Kunden D eine Maschine. D hat die Maschine bei S mit den Lieferkonditionen »verzollt und versteuert« bestellt. Mit der Beförderung der Ware an D beauftragt S den in Deutschland ansässigen Frachtführer F. F holt die Maschine beim Hersteller S ab und transportiert diese direkt an einen Händler H in Deutschland. Die Maschine wird in Rheinfelden (Baden) zum freien Verkehr abgefertigt und die Kosten der Beförderungsleistung werden in die Bemessungsgrundlage der EUSt einbezogen.
Lösung 2:
S. das Beispiel in Abschn. 22a.1 Abs. 8 UStAE.
Der Ort der Lieferung des S wäre demnach grds. in der Schweiz. Da aber S bzw. sein Beauftragter F Schuldner der EUSt ist, verlagert sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG ins Inland. Da die Maschine nicht von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, erbringt S eine steuerbare und stpfl. Lieferung in Deutschland. S muss sich somit unverzüglich in Deutschland für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Für die Erklärungspflichten kann S in Deutschland keinen Fiskalvertreter bestellen, da er stpfl. Umsätze ausgeführt hat. Wurde bereits ein Fiskalvertreter bestellt, endet die Fiskalvertretung, da die beabsichtigte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach der Einfuhr der Maschine nicht durchgeführt wurde und demnach die Befreiung von der EUSt entfällt und mit der Erhebung der EUSt ein Anspruch auf Vorsteuerabzug beim vertretenen Unternehmer S entsteht.
Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm Vertretenen dem FA formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in den vierteljährlichen Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) sowie in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) zu erfassen und in den Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) der entsprechenden Zeiträume anzugeben. Hierzu zählen auch die nachträgliche Abgabe, Richtigstellung und Vervollständigung der Zusammenfassenden Meldungen in den Fällen des § 4 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 UStG. Die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten (s.u. den Gliederungspunkt »Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters«) sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen; ggf. soweit die Vollmacht reicht (Abschn. 22a.1 Abs. 9 Satz 1 Buchst. a UStAE).
Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. Er hat unter der Steuernummer alle Steuererklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine Umsatzsteuererklärung für das Kj.) abzugeben. In diesen Erklärungen hat er alle Umsätze einschließlich der über die Fiskalvertretung getätigten Umsätze anzugeben. Außerdem hat er unter seiner USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Leistungen, die in der Zeit nach Beendigung der Fiskalvertretung ausgeführt wurden, eine Zusammenfassende Meldung entsprechend § 18a UStG abzugeben. Die in der Zeit der Fiskalvertretung erteilten Rechnungen oder »Pro-forma-Rechnungen« (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 5 UStAE) mit dem Hinweis auf die Fiskalvertretung sind nicht zu berichtigen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist die Erklärung der Umsätze über eines der besonderen Besteuerungsverfahren der §§ 18i, 18j oder 18k UStG zulässig (Abschn. 22a.1 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b UStAE).
Ist die Fiskalvertretung durch Untersagung (§ 22e Abs. 1 UStG; Abschn. 22e.1 UStAE) beendet worden, ist der bisherige Fiskalvertreter zur Abgabe einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) und der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) aufzufordern. Außerdem ist er zur Benennung aller von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer aufzufordern. Das FA stellt sicher, dass die benannten Unternehmer über die Untersagung in Kenntnis gesetzt werden (Abschn. 22a.1 Abs. 9 Satz 4 Buchst. a UStAE).
Vom Zeitpunkt der Untersagung an kann der im Ausland ansässige Unternehmer die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten selbst erfüllen oder sich eines weiteren Fiskalvertreters bedienen (Abschn. 22a.1 Abs. 9 Satz 4 Buchst. b UStAE).
Für die Inanspruchnahme der Leistung eines Fiskalvertreters fällt keine inländische Vorsteuer an, da die Leistung des Fiskalvertreters im Inland nicht steuerbar ist. Der Fiskalvertreter erbringt gegenüber dem im Ausland ansässigen Unternehmer eine beratende sonstige Leistung. Die Leistung wird gem. § 3a Abs. 2 UStG dort erbracht, wo der Leistungsempfänger (der Vertretene) sein Unternehmen betreibt (Abschn. 22a.1 Abs. 10 UStAE).
Der Fiskalvertreter hat die umsatzsteuerlichen Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers (Vertretenen), die diesem nach dem UStG obliegen, als eigene Pflichten zu erfüllen (§ 22b Abs. 1 UStG). Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann die erforderlichen Anträge im Inland stellen (Abschn. 22b.1 Abs. 1 UStAE).
Durch Art. 12 Nr. 17 und 20 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019 2451) wird der bisherige Abs. 2 des § 22b UStG durch die Abs. 2 und 2a ersetzt (s.a. BMF vom 9.10.2023, BStBl I 2023, 1709).
Gesetzlich waren Fiskalvertreter bisher nur verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, nicht jedoch Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Auch bestand keine gesetzliche Pflicht, bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die von den Fiskalvertretern vertretenen Unternehmen zu benennen.
Zudem war die Regelung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Fiskalvertreter nicht eindeutig geregelt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F.). Damit bestand die Gefahr, dass Deutschland insoweit seiner EU-rechtlichen Verpflichtung zur umfassenden Übermittlung von Daten an die anderen Mitgliedstaaten nicht im vollen Umfang nachkam.
Der Bundesrechnungshof hat in einer Prüfung festgestellt, dass den Finanzämtern, in denen Fiskalvertreter registriert sind, auf Grundlage des bisher geltenden Rechts grds. keine oder nur sehr wenige Informationen über die von diesen Vertretenen vorliegen. Zur Sicherstellung des deutschen Umsatzsteueraufkommens bei im Ausland ansässigen Unternehmern ist es jedoch erforderlich, dass den Finanzämtern aktuelle Informationen über die von den Fiskalvertretern vertretenen Unternehmer zeitnäher als bisher vorliegen.
Der Fiskalvertreter ist zur Abgabe folgender Steuererklärungen unter Angabe der ihm für alle von ihm Vertretenen gesondert erteilten Steuernummer (vgl. Abschn. 22d.1 Abs. 1 UStAE) verpflichtet (s. § 22b Abs. 2 und 2a UStG):
Vierteljährliche Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. In diesen sind die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammenzufassen. Zur Möglichkeit der Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV für die Übermittlung der vierteljährlichen Voranmeldungen vgl. Abschn. 18.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE (Abschn. 22b.1 Abs. 2 Nr. 1 UStAE; s.a. FinMin Schleswig-Holstein vom 27.7.2022, VI 3510 – S 7348 – 017, UR 2022, 712, LEXinform 7013332).
Eine Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. In dieser sind die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammenzufassen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Der Erklärung ist eine Aufstellung als Anlage beizufügen, aus der für jeden Vertretenen die ihm zuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen sind (§ 22b Abs. 2 Satz 2 UStG). Davon unberührt bleiben die Aufzeichnungspflichten des Fiskalvertreters nach § 22b Abs. 3 UStG (s.u. den Gliederungspunkt »Aufzeichnungspflichten«; Abschn. 22b.1 Abs. 2 Nr. 2 UStAE).
Nach § 22b Abs. 2a UStG ist der Fiskalvertreter verpflichtet, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 und 2 UStG i.V.m. Abschn. 18a.1 Abs. 1 und 4 UStAE). § 18a Abs. 9 UStG findet keine Anwendung. Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung sind nicht anwendbar (s. Abschn. 18a.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE). In der Zusammenfassenden Meldung sind die Bemessungsgrundlagen für alle Vertretenen zusammenzufassen (Abschn. 22b.1 Abs. 3 UStAE).
Kommt der Fiskalvertreter den Erklärungspflichten nach § 22b Abs. 2 UStG (Abschn. 22b.1 Abs. 2 UStAE) nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann gegen ihn ein Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) oder ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden; ferner kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) in Betracht. Kommt der Fiskalvertreter seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 22b Abs. 2a UStG; Abschn. 22b.1 Abs. 3 UStAE) nicht oder nicht fristgerecht nach oder ist diese nicht vollständig oder wird diese entgegen § 18a Abs. 10 UStG nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann gegen ihn ein Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) oder ein Bußgeld nach § 26a UStG festgesetzt werden. Zur Möglichkeit der Untersagung s.u. den Gliederungspunkt »Untersagung der Fiskalvertretung« (Abschn. 22b.1 Abs. 4 UStAE).
Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen. Dabei sind für jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu erkennen sein (§ 22b Abs. 3 Satz 2 UStG). Auch die Aufbewahrungspflichten für Rechnungen nach § 14b UStG hat der Fiskalvertreter zu erfüllen (vgl. Abschn. 14b.1 und 22.1 Abs. 1 UStAE; Abschn. 22b.1 Abs. 5 UStAE).
Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. Eine Fiskalvertretung muss immer eindeutig für Dritte erkennbar sein. Die Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG müssen daher zwingend neben den Pflichtangaben die folgenden Angaben enthalten (§ 22c UStG):
den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.
Dies gilt auch für sog. Pro-forma-Rechnungen, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer in Verbringungsfällen auszustellen hat (Abschn. 14a.1 Abs. 5 UStAE; Abschn. 22c.1 UStAE).
Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. (§ 22d Abs. 1 UStG). Die gesonderte Steuernummer ist von dem FA zu erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist (§ 22d Abs. 2 UStG). Der Fiskalvertreter wird bei dem FA gesondert geführt, von dessen Bezirk aus er sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO). § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO finden keine Anwendung. Die Steuernummer wird unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines Vertretenen erteilt. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er zu dem berechtigten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Zu der gesonderten Steuernummer ist lediglich der Grundkennbuchstabe UFK zu setzen. Dadurch wird sichergestellt, dass zu dieser Steuernummer im Speicherkonto nur Umsatzsteuererklärungen aus der Fiskalvertretung verarbeitet werden können. Die USt-IdNr. wird durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag erteilt (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Unter der USt-IdNr. tritt er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf (s.a. OFD Frankfurt vom 21.12.2016, S 7395 A – 001 – St 111, UR 8/2017, 323; Abschn. 22d.1 UStAE).
Die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 UStG mit Ausnahme der in § 3 StBerG genannten Personen kann untersagt werden, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b UStG verstößt oder ordnungswidrig i.S.d. § 26a UStG handelt (§ 22e Abs. 1 UStG). Bei den in § 3 StBerG genannten Personen können nur Sanktionen nach dem Steuerberatungsgesetz in Betracht kommen (Abschn. 22e.1 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 UStAE; s.o. den Gliederungspunkt »Befugnis zur Fiskalvertretung«).
Eine Untersagung nach § 22e Abs. 1 UStG ist z.B. in folgenden Fällen möglich:
Der Fiskalvertreter hat
entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 und 8 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder entgegen § 18a Abs. 10 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
entgegen § 18d Satz 3 UStG die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt (Abschn. 22e.1 Abs. 2 UStAE).
Das Untersagungsverfahren ist bei dem in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG aufgeführten Personenkreis (Speditionsunternehmer und sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Eingangsabgabensachen Hilfe leisten; s.o. den Gliederungspunkt »Befugnis zur Fiskalvertretung«) von demjenigen FA vorzunehmen, bei dem der Fiskalvertreter steuerlich geführt wird.
Die Untersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen FA. Dieses hat die Gründe für die Untersagung darzulegen. Kommt der Fiskalvertreter zum wiederholten Male einer der in § 22e Abs. 1 UStG bezeichneten Pflichten nicht nach, obwohl das FA ihn auf die Möglichkeit der Untersagung hingewiesen hat, soll die Fiskalvertretung untersagt werden.
Die für die Berufsaufsicht zuständige Berufskammer ist gem. § 411 AO zu unterrichten, wenn gegen Angehörige der in § 3 StBerG genannten Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u.a.) ein Bußgeldbescheid wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Fiskalvertretung erlassen werden soll. Im Übrigen können nach § 10 StBerG bereits Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, der für die Berufsaufsicht zuständigen Berufskammer mitgeteilt werden. Die jeweilige Berufskammer entscheidet, ob ein berufsaufsichtliches Verfahren anzustrengen ist oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen ist. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann die Ausschließung aus dem Beruf zur Folge haben, womit auch gleichzeitig die Fiskalvertretung ausgeschlossen ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen die Untersagung der Fiskalvertretung gelten nach § 22e Abs. 2 UStG die Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz gem. § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO. Danach darf die Fiskalvertretung grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens weiter ausgeübt werden. Die hemmende Wirkung kann durch eine besondere Anordnung aber ganz oder zum Teil beseitigt werden, wenn die Finanzbehörde dies im öffentlichen Interesse für geboten hält.
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Klein, Fiskalvertreter im Umsatzsteuerrecht, UStB 2001, 117.
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