Fristen und Termine

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Frist
2.1 Fristarten nach der Abgabenordnung
2.2 Einteilung der Fristen nach dem BGB
2.3 Unterscheidung der Fristen nach dem Fristende
2.3.1 Ereignisfristen
2.3.2 Tagesbeginnfristen
2.4 Besonderheit bei Fristende
2.5 Verlängerung von Fristen
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Fristverlängerung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen
2.5.3 Rückwirkende Fristverlängerung
2.5.4 Vorabanforderung von Steuererklärungen
2.6 Vereinfachtes Prüfungsschema zur Fristberechnung
3 Termin
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Die exakte Fristberechnung und Bestimmung eines Termins sind für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf unabdingbar. Dabei gelten die §§ 108 und 109 AO. § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB.

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2. Frist

Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Zeiträume (BFH vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898). Bei Versäumen einer Frist kann ein Rechtsverlust eintreten, beispielweise die zulässige Einlegung eines Einspruchs (→ Einspruchsverfahren) oder der Antrag auf Steuerfestsetzung (→ Festsetzungsverjährung). Darüber hinaus kann das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermessensausübung bei Versäumen der Steuererklärungsfrist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vornehmen (→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO).

Andererseits kann das Finanzamt nach § 169 Abs. 1 AO nur unter Beachtung der Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO eine Steuerfestsetzung durchführen bzw. deren Korrektur vornehmen. Darüber hinaus kann innerhalb einer Frist das Finanzamt auch daran gehindert sein, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (Vollstreckungsschonfrist, § 254 AO).

2.1. Fristarten nach der Abgabenordnung

Fristarten nach der AO

Behördliche Fristen

Gesetzliche Fristen

Von der Behörde durch Verwaltungsakt gesetzte Fristen

Die Dauer der Frist ergibt sich aus einem Gesetz.

Verlängerungsfähig nach § 109 Abs. 1 AO

Grundsätzlich nicht verlängerungsfähig Beachte: ggf. → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ausnahme: Die Frist zur Einreichung von Steuererklärungen i.S.d. § 149 Abs. 2 AO sind gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerungsfähig. Auch eine rückwirkende Verlängerung ist in § 109 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich vorgesehen.

Abb.: Fristen nach der AO

2.2. Einteilung der Fristen nach dem BGB

Einteilung der Fristen nach dem BGB

Ereignisfristen § 187 Abs. 1 BGB

Tagesbeginnfristen § 187 Abs. 2 BGB

Die meisten im Steuerrecht relevanten Fristen sind Ereignisfristen.

Maßgeblich für die Berechnung des Lebensalters.

Der Ereignistag wird bei Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

Da der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

Abb.: Fristen nach dem BGB

2.3. Unterscheidung der Fristen nach dem Fristende

2.3.1. Ereignisfristen

Für das Ende der Frist sind zu unterscheiden:

  1. Tagesfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, z.B. die Säumnisschonfrist (→ Säumniszuschlag) nach § 240 Abs. 3 AO oder die Fiktion der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (→ Verwaltungsakt) im Inland mittels einfachen Briefs nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Neuregelung nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG – vom 18.7.2024, BGBl I 2024 I, 234, ab 1.1.2025 vier Tage);

  2. Wochenfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Wochentages, der die gleiche Bezeichnung hat wie der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis fiel, z.B. Vollstreckungsschonfrist nach § 254 Abs. 1 AO oder § 259 Satz 1 AO, wonach der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden soll;

  3. Monatsfristen: Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages in dem letzten Monat, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Ereignistag entspricht, z.B. Einspruchsfrist (→ Einspruchsverfahren). Dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitzählt, hat keine entsprechende Fristverlängerung zur Folge (BFH vom 10.12.1997, X S 5/97, BFH/NV 1998, 725). Fehlt bei einer Monatsfrist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  4. Jahresfristen: Die Frist endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung dem Tag entspricht, der die Frist auslöste, z.B. Verjährungsfristen.

Beispiel 1: (zu den Monatsfristen)

Ein für das Inland bestimmter Steuerbescheid wird am 28.1. mittels einfachen Briefs zur Post gegeben.

Wann endet die Einspruchsfrist?

Lösung 1:

Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der Steuerbescheid als am 31.1. bekannt gegeben. Gem. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Einspruchsfrist am 1.2. und müsste gem. § 188 Abs. 2 BGB regulär am »31.2.« enden (Neuregelung nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG – vom 18.7.2024, BGBl I 2024, 234, ab 1.1.2025 vier Tage). Da es dieses Datum nicht gibt, endet die Einspruchsfrist, die gem. § 355 Abs. 1 AO einen Monat beträgt, nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 28.2. bzw. in einem Schaltjahr am 29.2.

2.3.2. Tagesbeginnfristen

Bei Tagesbeginnfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht. Folglich wird der Anfangstag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Gem. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB ist diese Methode auch für die Berechnung des Lebensalters anzuwenden.

Beispiel 2:

Ein Kind ist am 1.1.1998 geboren. Wann ist das Kind handlungsfähig?

Lösung 2:

Das Kind ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Geschäftsfähigkeit i.S.d. BGB handlungsfähig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein. Folglich ist das Kind geschäftsfähig. Die Lebensaltersberechnung beginnt gem. § 187 Abs. 2 BGB am 1.1.1998 und endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2015.

Demnach können z.B. Stpfl. für das Kalenderjahr 2015 den Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG erhalten, wenn sie vor dem 2.1.1951 (64. Lebensjahr vollendet) geboren sind. Ein Stpfl., der am 1.1.1951 geboren wurde, vollendet mit Ablauf des 31.12.2014 das 64. Lebensjahr. Zur Berechnung des Lebensalters siehe auch → Einkünfte und Bezüge von Kindern. Darüber hinaus hat die Berechnung des Lebensalters u.a. steuerliche Bedeutung für den Veräußerungsfreibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG (→ Betriebsveräußerung) oder die Berücksichtigung von Kindern (→ Kinder) gem. § 32 Abs. 3 und 4 EStG.

2.4. Besonderheit bei Fristende

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Nach Nr. 2 des AEAO zu § 108 AO (Änderung des AEAO mit BMF-Schreiben vom 1.11.2021, IV A 3-S 0062/21/10002:001, FMNR634000021, BStBl I 2021, 2147) gilt Abs. 3 für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 122a Abs. 4, § 123 Satz 2 AO; § 4 Abs. 2 VwZG; Neuregelung nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG – vom 18.7.2024, BGBl I 2024, 234, ab 1.1.2025 vier Tage), die Monatsregelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, § 123 Satz 2 AO), die Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (BFH vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003), die Erklärungsfrist (§ 149 AO) und für die Festsetzungsfrist (vgl. BFH vom 20.1.2016, VI R 14/15, BStBl II 2016, 380).

Gesetzliche Feiertage werden nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmt. Sie sind in einzelnen Fällen daher auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. § 108 Abs. 3 AO gilt auch für die Drei-Tage-Regelung bzw. die Monats-Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (BFH Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898). Die sog. Bekanntgabefiktion sei eine Frist i.S.d. § 108 Abs. 3 AO, weil es sich um einen abgegrenzten, durch das Gesetz bestimmten Zeitraum handelt, der mit einem bestimmten Ereignis beginnt und am dritten Tag danach mit dem fingierten Zugang des Verwaltungsaktes endet.

In Abgrenzung dazu hat der BFH mit Urteil vom 9.11.2005, I R 111/04, BStBl II 2006, 219 Folgendes entschieden: Wird ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird. In diesem Fall komme es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt an. Eine Regelung, nach der die Bekanntgabe unmittelbar durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgelöst werde, könne indessen auch bei weitester Auslegung dieses Begriffs nicht als Anknüpfung an den Ablauf einer Frist angesehen werden. Daher sei § 108 Abs. 3 AO auf sie nicht anwendbar. Die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Neuregelung nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG – vom 18.7.2024, BGBl I 2024, 234, ab 1.1.2025 vier Tage) gilt nach dem Urteil des FG Münster vom 15.5.2019 (13 K 3280/18 Kg, EFG 2019, 1156) nicht bei der Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Zustellung mit einer gleich hohen Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes. Eine Verlängerung der Laufzeit von mindestens einem Tag kann aufgrund eines erforderlichen weiteren Sortierprozesses in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden (vorgehend BFH Urteil vom 14.6.2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16).

Der bloße Umstand, dass in einem Gewerbegebiet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen planmäßig keine Zustellung erfolgt, führt ebenso wie ein regelmäßig zustellfreier Werktag nicht dazu, dass die Drei-Tages-Fiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Neuregelung nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG – vom 18.7.2024, BGBl I 2024, 234, ab 1.1.2025 vier Tage) unabhängig vom Vortrag des Stpfl. unanwendbar ist (FG Münster vom 11.5.2023, 8 K 520/22 E, EFG 2023, 1044; Revision Az. des BFH: VI R 6/23). Der Senat folgt danach nicht der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.8.2022, 7 K 7045/20, EFG 2023, 81; Revision Az. des BFH: VI R 18/22), wonach die Drei-Tages-Fiktion nicht anwendbar sein soll, wenn nach dem Absendetag innerhalb der Drei-Tages-Frist planmäßig zwei zustellfreie Tage liegen bzw. regelmäßig an einem Werktag keine Postzustellung stattfindet.

Zumindest für alle Finanzämter in Rheinland-Pfalz ist davon auszugehen, dass die Zugangsfiktion nicht berechnet werden kann, da die Aufgabe zur Post nicht belegbar bzw. nachweisbar ist (BFH Beschluss vom 26.2.2020, VIII B 56/19, BFH/NV 2020, 1074; Germer in NWB Nr. 51/2021, 3790).

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kj. gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (BFH Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16, BStBl II 2018, 781).

2.5. Verlängerung von Fristen

2.5.1. Allgemeines

Behördliche Fristen und die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist. Insbes. stellt die → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO, die bei unverschuldetem Versäumen einer gesetzlichen Frist Anwendung finden kann, keine Verlängerung einer Frist dar.

2.5.2. Fristverlängerung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen

Nach § 149 Abs. 3 AO gilt eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Stpfl. Danach können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die im AEAO zu § 149 Nr. 1 (BMF vom 23.1.2023, BStBl I 2023, 187) genannten Termine und Zeiträume. Erstmals für das Jahr 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Stpfl. oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

Stpfl., die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe eines Beraters erstellt wurde. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt er für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

2.5.3. Rückwirkende Fristverlängerung

Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer → Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.

In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.

2.5.4. Vorabanforderung von Steuererklärungen

Gem. § 149 Abs. 4 AO besteht die Möglichkeit einer anlassbezogenen oder zufallsbasierten Vorabanforderung von Steuererklärungen mit einer Erklärungsfrist von vier Monaten.

Eine anlassbezogene Vorabanforderung ist erlaubt, wenn

  1. für den betroffenen Steuerpflichtigen

    1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,

    2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs i.S.d. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

    3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,

    4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 € geführt hat,

    5. die Steuerfestsetzung aufgrund einer Steuererklärung i.S.d. § 149 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 AO voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 € führen wird oder

    6. eine Außenprüfung vorgesehen ist;

  2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder

  3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Die Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung ist ein Verwaltungsakt, der wie bisher mit dem Einspruch angefochten werden kann. Auch ein Antrag auf Fristverlängerung ist möglich.

Ordnet die Finanzbehörde in einem der in § 149 Abs. 4 Satz 1 AO genannten Katalogfälle die Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Frist nach § 149 Abs. 3 AO an, ist eine über die Nennung des jeweils erfüllten Tatbestandes hinausgehende Begründung der Anforderung nicht erforderlich. Durch die gesetzliche Aufzählung in § 149 Abs. 4 Satz 1 AO ist eine Vorabanforderung für den Stpfl. und seinen Berater jeweils vorhersehbar (vgl. AEAO zu § 149 Nr. 2).

2.6. Vereinfachtes Prüfungsschema zur Fristberechnung

  1. Bestimmung der Fristart,

  2. Fristbeginn,

  3. Fristdauer,

  4. Fristende.

3. Termin

Termin ist ein nach Jahr, Monat oder Tag bestimmter Zeitpunkt, an dem eine gewisse Handlung vorzunehmen ist oder eine Wirkung eintritt. Zur Erörterung des Sach- und Rechtsstands kann nach § 364a AO die Finanzbehörde den Einspruchsführer und weitere Beteiligte laden. Nach § 93 Abs. 5 AO kann darüber hinaus die Finanzbehörde anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Zu diesen Gelegenheiten wird die Finanzbehörde einen Termin zum Erscheinen an Amtsstelle vorgeben.

Das Ende einer Frist, insbes. die Abgabefristen von Steuererklärungen (→ Abgabefristen von Steuererklärungen), die Einspruchsfristen (→ Einspruchsverfahren) oder die Zahlungsfristen stellen keine Termine dar. Insoweit verlagert § 108 Abs. 3 AO das Fristende auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn das reguläre Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. In Abgrenzung dazu ist nach § 108 Abs. 5 AO der von einer Behörde gesetzte Termin auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

4. Literaturhinweise

Germer, Keine Zugangsvermutung eines Steuerbescheids in Rheinland-Pfalz, NWB 51/2021, 3790; Baum, Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024, NWB 25/2022, 1764.

5. Verwandte Lexikonartikel

Abgabefristen von Steuererklärungen

Einspruchsverfahren

Festsetzungsverjährung

Feststellungsverjährung

Steuererklärung

Verwaltungsakt

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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