1 Gegenstände der Gebäudeabschreibung
2 Mehrere Gebäude auf einem Grundstück
2.1 Keine Zusammenfassung zu einer Einheit
2.2 Zusammenfassung zu einer Einheit
2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
2.2.2 Besonderheiten bei Garagen
3 Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage
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Mit Urteil vom 22.9.2005 (IX R 26/04, BStBl II 2006, 169) hat der BFH über die Abschreibungsmöglichkeiten von Garagen entschieden. Nach § 7 Abs. 1 EStG ist Gegenstand der AfA das abnutzbare WG im Ganzen. Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses grundsätzlich als einheitliches WG mit dem Gesamtbetrag der Herstellungskosten zu bewerten und einheitlich AfA der Nutzungsdauer entsprechend vorzunehmen. Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen (BFH Urteil vom 10.10.2017, X R I/16, BStBl II 2018, 181). AfA von unselbstständigen Teilen des Gebäudes sind unzulässig, sofern es sich nicht um gesetzlich ausdrücklich zugelassene Sonderabschreibungen handelt (→ Abschreibung, → Gebäudeabschreibung).
Getrennt – ohne bautechnische Verbindung – auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten sind grundsätzlich gesonderte WG. Das Bewertungsrecht, das den Grund und Boden und die aufstehenden Gebäude als eine wirtschaftliche Einheit auffasst (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 i.V.m. § 2 BewG), ist insoweit einkommen-steuerrechtlich unmaßgeblich. Für die EStG gebietet § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, zwischen dem (nicht abnutzbaren) Grund und Boden und den aufstehenden (abnutzbaren) Gebäuden zu unterscheiden. Hieran ändert sich nichts, wenn die mehrere Gebäude umfassende Einheit einheitlich genutzt werden (z.B. für Zwecke einer Landwirtschaft) oder gemeinsame Versorgungsanlagen haben. Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge können zwar dazu führen, Teile eines Gebäudes als verschiedene WG aufzufassen. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, mehrere getrennt stehende Baulichkeiten zu einem WG zusammenzufassen.
Nur für Baulichkeiten oder sonstige Einrichtungen, die trotz fehlender baulicher Verbindung einem auf demselben Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart dienen, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint, hat die Rechtsprechung die Selbstständigkeit dieser dienenden Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen verneint (z.B. bei einer Umzäunung als Teil des durch den Zaun geschützten Gebäudes).
Eine solche – gegen eine Selbstständigkeit als WG sprechende – dienende Funktion nimmt die Rechtsprechung insbesondere für Garagen an, soweit sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen (BFH Urteil vom 22.9.2005, IX R 26/04, BStBl II 2006, 169). Diese seien nach heutigen Wohnvorstellungen ohne Garage oder Stellplatz unvollständig, weshalb die Bauordnungen durchgängig die Errichtung von Garagen im Zusammenhang mit Wohnungsbauten anordneten (BFH Urteil vom 2.6.1999, X R 16/96, BStBl II 1999, 596). Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen, weil auch in mehreren Bauabschnitten errichtete Gebäude als Bewertungseinheit angesehen werden.
Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen Garagen im Zusammenhang mit großen Mietwohnungskomplexen nicht von vornherein in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Mietwohnungen, soweit ihre Errichtung nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen war. Fehlt eine solche baurechtliche Verpflichtung, kann nicht von einem solchen Funktionszusammenhang ausgegangen werden. Dass zwischen den Wohnungen von Mehrfamilienhäusern und auf den Mietwohngrundstücken errichteten Garagen kein vergleichbar enger – im Wesentlichen ausschließlich auf die Nutzer der Wohneinheiten ausgelegter – Zusammenhang wie bei der Errichtung von Garagen auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken besteht, wird im Streitfall besonders deutlich. Denn die Zahl der neuen und alten Garagen bleibt weit hinter der Anzahl der Mietwohnungen zurück. Angesichts dieser Umstände, die insbesondere für Mehrfamilienhäuser in Ballungsräumen typisch sind, fehlt ersichtlich eine Grundlage für den Ausgangspunkt des FG, nach der Verkehrsanschauung werde regelmäßig auch in Ballungsräumen seit mindestens einem Jahrzehnt zumindest ein privater Stellplatz als regelmäßiger Wohnkomfort einer Mietwohnung erwartet. Zudem sind die streitigen Garagen nicht ausschließlich zur Vermietung an Mieter bestimmt, sondern werden zum Teil (ein Drittel der neuen Garagen) an Dritte vermietet. Bei einer solchen Ausgangslage sind die Garagen wegen des fehlenden engen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs mit den Wohnungen nicht als unselbstständiger Bestandteil der Wohngebäude anzusehen. Der insoweit entstandene Herstellungsaufwand betrifft infolgedessen nur die Garagen als selbstständige Gebäude; er ist folglich ebenso wie Aufwand für Garagen auf gemischt genutzten Grundstücken, Hof- und Platzbefestigungen sowie Befestigungen für Stellplätze von Betriebsgrundstücken nach § 7 EStG – gesondert – abzuschreiben.
Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen grds. auf den Raum als Ganzes abzustellen. Die Funktion als notwendiges Betriebsvermögen kann der einem Einfamilienhaus angegliederten Doppelgarage nicht zukommen, wenn höchstens die Hälfte dieser Doppelgarage durch das Unterstellen der jeweiligen Betriebs-Pkw betrieblich genutzt worden und die Doppelgarage in mindestens gleichem Ausmaß privat genutzt worden ist (BFH Urteil vom 10.10.2017, X R I/16, BStBl II 2018, 181). In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Doppelgarage zum gewillkürten BV gehört. Voraussetzung hierfür ist, dass der Stpfl. durch einen klar nach außen tretenden Willensentschluss das WG eindeutig dem BV widmet.
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