1 Eigene Garage des Arbeitnehmers
1.1 Ertragsteuerrechtliche Folgen
1.1.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1.1.2 Kein zusätzlicher Sachbezug
1.1.3 Minderung des Nutzungswerts der Pkw-Überlassung
1.2 Umsatzsteuerrechtliche Folgen
2 Gemietete Garage des Arbeitnehmers
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Überlässt der ArbN seinem ArbG eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom ArbG gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um Nutzungsentgelte i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17 und VI R 145/99, BStBl II 2002, 829).
Zwischen dem ArbG und den ArbN bestehen eigenständige Nutzungsverhältnisse neben den Dienstverträgen in den Fällen, in denen die ArbN eigene Garagen für die Dienstwagen zur Verfügung gestellt haben. Die vom ArbG gezahlten Beträge, die die Höhe der ortsüblichen Mieten nicht übersteigen, stellen sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung bzw. des Gebrauchs der arbeitnehmereigenen Garagen dar und nicht, auch nicht im weitesten Sinne, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. § 21 Abs. 3 EStG, wonach Einkünfte der in § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG bezeichneten Art zu anderen Einkünften gehören, ist nicht einschlägig.
Der ArbG hat nicht dadurch dem Lohnsteuerabzug unterliegenden zusätzlichen Sachlohn geleistet, dass er in diesen Fällen dem ArbN die Garage für den Dienstwagen zur Verfügung gestellt (rücküberlassen) hat. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen der ArbG eine eigene oder selbst bei einem Dritten gemietete Garage dem ArbN überlässt.
Zahlt der ArbN an den ArbG oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des ArbG (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, insbes. für die Nutzung zu
privaten Fahrten,
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
Familienheimfahrten,
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR, BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl II 2017, 1011 und VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014; BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 52 und 53a).
Nutzungsentgelt ist u.a. die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme von Kfz-Kosten durch den ArbN (BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 53 Buchst. d). Es handelt sich dabei um vom ArbN selbst getragene Kfz-Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kfz i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gehören (BMF vom 3.3.2022, Rz. 54). Zu diesen Gesamtkosten gehören u.a. auch Garagen- bzw. Stellplatzkosten (BMF vom 3.3.2022, Rz. 32).
Nach dem BFH-Urteil vom 4.7.2023 (VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005) kann die vom ArbN für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen ArbG-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des ArbN gegenüber dem ArbG besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
Beachte:
Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom ArbN gegenüber dem ArbG »übernommen« werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN über die Kostentragung erfordert (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz. 15, 23; BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 52 und 53 Buchst. d). Der ArbG muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird und der ArbN muss sich verpflichten, diese zu tragen (BFH vom 4.7.2023, VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005, Rz. 35).
Mit der Vermietung der Garage wird der ArbN Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, da er eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG; → Unternehmer).
Mit den Vermietungsumsätzen tätigt der ArbN sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG (→ Sonstige Leistung). Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG dort ausgeführt, wo sich die Garage befindet (s.a. Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE). Für die Anwendung der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG kommt es nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Da die Garage sich im Inland befindet, der ArbG dafür ein Entgelt entrichtet und der ArbN als Unternehmer die Garagenvermietung im Rahmen seines Unternehmens ausführt (→ Leistungsaustausch), ist die Garagenvermietung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar (→ Steuerbarkeit).
Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen umsatzsteuerpflichtig (Abschn. 4.12.2 Abs. 1 UStAE; → Grundstücksvermietung).
Mit der monatlichen Garagenmiete von z.B. 50 € erzielt der ArbN stpfl. Umsätze von 600 € im Jahr. Darin enthalten ist eine USt von (600 € : 119 × 19 % =) 95,80 € (§ 12 Abs. 1 UStG). Da der Bruttoumsatz im Kj. 22 000 € nicht übersteigt. ist der ArbN → Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. Die geschuldete USt wird nicht erhoben. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG darf der ArbN die USt nicht gesondert in der Rechnung an den ArbG ausweisen, sodass der ArbG keinen Vorsteuerabzug erhält. Weist der ArbN trotzdem in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE; → Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis). Trotz Kleinunternehmerregelung ist diese unberechtigt ausgewiesene Steuer vom ArbN zu entrichten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer (ArbN) dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (Abschn. 19.2 Abs. 1 UStG). Dies hat zur Folge, dass der ArbN als Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG die USt (z.B. 95,80 €, s.o.) schuldet. Er ist verpflichtet, in der Rechnung an den ArbG u.a. das Netto-Entgelt (z.B. 42 €/Monat), den Steuersatz und den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (hier z.B. 42 € × 19 % = 7,98 €) gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 UStG; → Rechnung).
Beachte:
Als → Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält (Abschn. 14.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Da es sich nach § 33 UStDV (Abschn. 14.6 UStAE) um eine Kleinbetragsrechnung handelt (→ Rechnung), genügt es, wenn im Mietvertrag u.a. lediglich der monatliche Bruttobetrag (z.B. 49,98 €) und der anzuwendende Steuersatz (19 %) angegeben wird.
Nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG hat der Unternehmer grds. für das Kalendervierteljahr USt-Voranmeldungen dem FA durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in denen er die Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Das FA kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), wenn es sich nicht um einen Neugründungsfall handelt (Abschn. 18.2 Abs. 2 UStAE; → Voranmeldung) und die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1 000 € beträgt.
Hinweis:
Mit Art. 31 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/9341, 127) ist geplant, den Schwellenwert des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von bisher 1 000 € auf 2 000 € anzuheben, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen (s.a. BT-Drs. 20/8628, 203).
Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss behandelt werden.
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kj. Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Neugründungsfälle, in denen aufgrund der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit keine USt festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug – § 4 Nr. 8 ff. UStG –, Kleinunternehmer – § 19 Abs. 1 UStG –, Land- und Forstwirte – § 24 UStG –), fallen nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG (Abschn. 18.7 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Beachte:
Mit dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbes. der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) wird vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG).
Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG hat der Unternehmer vorbehaltlich des § 18i Abs. 3, des § 18j Abs. 4, des § 18k Abs. 4 UStG für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Hinweis:
Mit Art. 31 Nr. 3 Buchst. a und Art. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/9341, 127) ist geplant, mit der Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG Kleinunternehmer von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu befreien.
Ob der Unternehmer die Betragsgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten hat und damit nicht mehr zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung berechtigt ist, wird anhand der Angaben in anderen Steuererklärungen – insbes. der Einnahmen-Überschussrechnung – kontrolliert (s.a. BT-Drs. 20/8628, 203).
Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss behandelt werden.
Mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG besteht für den Unternehmer (ArbN) das Recht auf → Vorsteuerabzug i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistungen für das Unternehmen bezogen werden. Die vermietete Garage muss somit → Unternehmensvermögen darstellen. Dafür muss die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % erreicht werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE; s.a. → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer).
In den Fällen, in denen die ArbN für die Dienstwagen eine von einem Dritten angemietete Garage zur Verfügung stellen und der ArbG die Garagenmiete nach Vorlage der Mietverträge erstattet, hat der ArbG steuerfreien → Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG 2. Alt. EStG geleistet (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 1/00, BFH/NV 2003, 16 und VI R 145/99, BStBl II 2002, 829). Voraussetzung ist, dass die ArbN jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die der ArbG Auslagen der ArbN ersetzt. Im Urteilsfall waren die ArbN nach dem Inhalt der Kfz-Überlassungsvereinbarung dazu verpflichtet, die Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Diese Verpflichtung war allein durch das eigenbetriebliche Interesse des ArbG am Schutz und an der Werterhaltung der Kfz begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mietverträge bei Überlassung der Dienstwagen bereits bestanden oder ob sie auf Veranlassung des ArbG erst im Zusammenhang mit der Dienstwagengestellung abgeschlossen worden sind. Die ArbN haben somit die Garagenmiete im alleinigen Interesse des ArbG aufgewendet (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 29/02, LEXinform 0170092).
Mit Vfg. vom 18.3.2003 (S 2334 A – 18 – St II 30, DStR 2003, 1207, LEXinform 0577412) äußert sich die OFD Frankfurt zu den einkommen- bzw. lohnsteuerlichen Folgen der Zahlungen von ArbG an ihre ArbN zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen.
→ Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG
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