1 Vorbemerkungen
2 Zeitlicher Ablauf
3 Änderungen durch den Beitritt Kroatiens
4 Änderungen im Einkommensteuerrecht
4.1 Inlandsbegriff i.S.d. § 1 EStG
4.2 Steuerbefreiung von bestimmten Bezügen und Aufwandsentschädigungen
4.3 Änderungen im Reisekostenrecht
4.4 Änderung bei den Kapitalerträgen
4.5 Einführung einer Fifo-Methode bei Veräußerungsgewinnen
4.6 Änderungen im Kindergeldrecht
4.7 Änderungen bei Unterhaltsleistungen
4.8 Änderungen beim Lohnsteuerabzug
4.9 Änderung bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
4.10 Höhe und Durchführung beim Steuerabzug
4.11 Erweiterung der Regelungen zur Steuerentstrickung
4.12 Neusortierung der Anwendungsregelungen
5 Änderungen im Umsatzsteuerrecht
5.1 Anpassung der Mindestbemessungsgrundlage
5.2 Ort der sonstigen Leistung
5.3 Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat (§ 18h UStG)
5.4 Verfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4e UStG)
5.5 Anpassung der steuerfreien Umsätze
5.6 Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren
5.7 Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren – speziell Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
5.8 Steuersatz bei Hörbüchern
6 Sonstige Änderungen
6.1 Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
6.2 Änderungen im Gewerbesteuergesetz
6.3 Änderungen im Umwandlungssteuerrecht
6.4 Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht
6.5 Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Am 20.3.2014 hat das BMF den Referentenentwurf für das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Kernstück und namensgebend ist die Anpassungen an EU-Recht bezüglich der Umsetzung der RL 2013/13/EU (Beitritt Kroatiens zur EU und der damit einhergehende Änderungsbedarf von EU-RL) in nationales Recht (§§ 43b und 50g EStG-E). Ferner ist die Anpassung des Umwandlungssteuergesetzes an die kodifizierte Fusionsrichtlinie (§§ 1, 3, 13, 20, 21 UmwStG-E) vorgesehen. Daneben ist eine Vielzahl von redaktionellen Änderungen geplant, wie beispielsweise die Zusammenführung der §§ 52 und 52a EStG, die Neuregelung der Anwendungsvorschriften im KStG und GewStG (§ 34 KStG-E, § 36 GewStG-E) sowie einige Folgeänderungen nach Reisekostenreform der (§§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40, 41b EStG-E). Ergänzt werden diese Änderungen durch eine Reihe von einzelnen steuerrechtlichen Gesetzesänderungen. Da es in diesem Gesetzesentwurf nicht nur um den Kroatienbeitritt zur EU, sondern um eine Vielzahl weiterer steuerlicher Vorschriften geht, wird vielerorts auch vom Jahressteuergesetz 2014 gesprochen.
Mit Datum vom 30.4.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Der Gesetzentwurf ist nach Angaben der Bundesregierung besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Der Entwurf wurde mittlerweile dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt (Drucks. 184/14). Die abschließende Beratung des Finanzausschusses erfolgte am 2.7.2014, sodass eine Zustimmung des Bundestags am 3.7.2014 erfolgen konnte. Der Bundesrat hat am 11.7.2014 seine Zustimmung erteilt. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend erörtert. Soweit keine besonderen Zeitpunkte genannt sind, treten die Änderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, mithin am 31.7.2014.
Durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) wurde der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. die damit zusammenhängenden Richtlinien auf das neue EU-Mitglied Kroatien erweitert. Spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur EU, somit zum 1.7.2013, ist eine Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht erforderlich gewesen. Der Gesetzgeber sieht deshalb mit dem aktuellen Gesetz Änderungen der Regelungen vor, mit denen der Anwendungsbereich der in innerstaatliches Recht umgesetzten Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie erweitert wird (§ 43b Abs. 2 Satz 1 und § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG). Zugleich wurden Ergänzungen der Anlagen zum EStG vorgenommen, so dass auch die in Kroatien bestehenden Gesellschaftsformen und die in Kroatien bestehende Steuer aufgeführt werden. Die Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1.7.2013 (§ 52 Abs. 55a Satz 2, Abs. 59c Satz 2 EStG).
Die Inlandsdefinition wurde u.a. mit Blick auf Offshore-Anlagen zur Energiegewinnung klarstellend angepasst. Dazu wird für den erweiterten Inlandsbegriff der Begriff »Festlandsockel« durch »Ausschließliche Wirtschaftszone« ersetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Anpassung erfolgt auch in § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG sowie § 22a AO (neu).
Nach § 3 Nr. 6 EStG sind solche Bezüge steuerfrei gestellt, die versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden. Dies gilt nicht für Bezüge, die aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden. Steuerfrei sind somit insbesondere Entschädigungen, die aufgrund eines Dienstunfalls geleistet werden. Mit der Neufassung wird diese Gesetzesregelung präzisiert. Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für versorgungshalber gezahlte Bezüge an Personen, die während des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden.
§ 3 Nr. 12 EStG ist präziser gefasst worden. Die Neufassung stellt explizit klar, dass aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundes- oder Landesgesetz, in einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind, nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
Der BFH hatte im Urteil vom 17.10.2012 (VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799) die Ansicht vertreten, dass sich das Gebot der Ausweisung im Haushaltsplan nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut angesichts der »oder«-Verknüpfungen zwischen den sechs Möglichkeiten steuerfreier Aufwandsentschädigungen nur auf die letzte oder die beiden letzten Alternativen (Festsetzung durch die Bundes- oder Landesregierung) beziehe. Mit der Umformulierung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.
Das geltende Reisekostenrecht wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) umfassenden Änderungen unterzogen. Mit dem verabschiedeten Gesetz wurden an einigen Stellen der Neuregelung Klarstellungen vorgenommen, die ab dem 1.1.2014 gelten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen dies lediglich redaktionelle Änderungen sein.
Bei der Nutzung eines zur Verfügung gestellten Firmenwagens für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort 0,002 % des Bruttolistenneupreises anzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für eine Familienheimfahrt pro Woche, da für diese Fahrt ein Werbungskostenabzug in Betracht käme (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Eine diesbezügliche Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG wurde entsprechend korrigiert.
Durch die Änderung in § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG wird klargestellt, dass auch im Fall einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers der geldwerte Vorteil mit dem Sachbezugswerten zu bewerten ist. Hierzu wird der Hinweis auf die doppelte Haushaltsführung ins Gesetz übernommen (vergleichbar mit R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2013). Erfolgt die Mahlzeitenstellung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, sind hingegen die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung um 20 % für ein Frühstück und um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG). Insofern erfolgt eine Anpassung der Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Dienstreise oder einer doppelten Haushaltsführung.
Bezüglich der Festlegung der sog. ersten Tätigkeitsstätte (und damit der Frage, ob Reisekostengrundsätze zur Anwendung kommen oder Fahrten lediglich i.H.d. Entfernungspauschale steuerlich zu berücksichtigen sind), sind ab 1.1.2014 quantitative Kriterien heranzuziehen, falls es an einer anderweitigen Festlegung mangelt. So befindet sich die erste Tätigkeitsstätte in der betrieblichen Einrichtung, in der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder an zwei vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche oder mindestens zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Hierbei wurde klargestellt, dass die Tätigkeit in dem genannten Umfang dauerhaft in der betrieblichen Einrichtung auszuüben sein soll. Als dauerhaft wird im vorgehenden Satz 3 des § 9 Abs. 4 EStG definiert, dass die Zuordnung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus gelten soll. Klarstellend wurde zudem ergänzt, dass die Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelter Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen in gleicher Weise für Personen anwendbar sind, bei denen z.B. auf Grund eines Vollzeitstudiums eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG gegeben ist.
Die Regelung in § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG zur ganztätigen Abwesenheit wurde klarstellend dahingehend ergänzt, dass der Arbeitnehmer sowohl von seiner Wohnung als auch seiner ersten Tätigkeitsstätte 24 Stunden abwesend sein muss.
Die Regelungen gelten erstmals ab dem VZ 2014 bzw. für den nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum(§ 52 Abs. 1 EStG).
Der Erwerb von »gebrauchten« Lebensversicherungen dient nach Auffassung des Gesetzgebers nicht der Absicherung des versicherten Risikos, da durch den Verkauf der Zweck zur Risikovorsorge abhanden kommt. Vielmehr zielen entsprechende Produkte, die mehrere Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Ankauf einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Das BMF sieht es deshalb als gerechtfertigt an, dass diese Anlagemodelle nicht von der Steuerfreiheit profitieren sollen, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde daher dahingehend ergänzt, dass künftig auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, wenn der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat. Die Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 und 8 EStG ist auf Versi-cherungsleistungen anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgezahlt werden (§ 52 Abs. 29 Satz 7 EStG). Gleiches gilt für sog. Dread-disease-Versicherungen, die eine Leistungspflicht der Versicherung bei Eintritt einer schweren Krankheit zum Inhalt haben. Über die bisherige Fassung hinaus erfasst die Ausnahmeregelung nunmehr nicht nur den Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten, z.B. aus Anlass der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern auch die Übertragung von Versicherungsansprüchen, wenn damit aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Art erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 bis 8 EStG). Die Steuerpflicht der bis 12.12.2006 entstandenen einbringungsgeborenen Anteile war bisher durch § 52 Abs. 37a Satz 6 ff. EStG gesichert. Dies wird nun in § 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 6 EStG geregelt.
Um Gestaltungen zum sog. Dividendenstripping (Verkauf des Dividendenanspruches vor dem Dividendenstichtag) steuerlich sicher zu erfassen, gilt ab 2014, dass die Veräußerung des Dividendenanspruchs keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden entfaltet. Zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a Satz 2 EStG).
Nach § 45 Satz 2 EStG kann der Erwerber eines verbrieften Dividendenanspruchs – abweichend von der Grundaussage des § 45 Satz 1 EStG – die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen, sofern bereits für die Veräußerung des Dividendenanspruchs Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. So soll die ansonsten denkbare Doppelbesteuerung vermieden werden. Diese Sonderregelung wird auf unverbriefte Dividendenansprüche ausgedehnt.
Bereits bisher haben Kreditinstitute die Möglichkeit die Identifikationsnummer (IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge beim BZSt abzufragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht wird gestrichen. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer die IdNr. bereits abfragen kann, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann (§ 44a Abs. 2a Satz 3 EStG). Die Streichung soll insbesondere aus verwaltungsökonomischer Sicht ein Massenverfahren sinnvoll gestalten.
Sofern im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsbeträge innerhalb eines Jahres wieder veräußert werden, ist der daraus erzielte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Anwendung der bislang geltenden Fifo-Methode (First in first out) durch die verpflichtende Durchschnittsmethode ersetzt, welche in der Praxis jedoch problembehaftet ist. Daher wurde zur Vereinfachung der steuerlichen Handhabung wieder die Verwendungsreihenfolge Fifo für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ins Gesetz aufgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Ein seit 2014 neuer Freiwilligendienst nach dem EU-Programm »Erasmus+« wird in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG und § 2 BKKG aufgenommen. Damit besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein solches Programm durchlaufen, ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.
Um Fehler und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist künftig ein Abzug nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO der unterhaltenen Person erklärt wird. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner IdNr., kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen (§ 33a Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG).
Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG angerechnet. Die Änderungen in § 33a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG führen daher für den Anwender zu Rechtsklarheit, weil die nicht mehr erforderlichen Ausführungen zur Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge bei zeitanteiliger Ermäßigung sowie zur Anrechnung von Ausbildungshilfen gestrichen werden.
Künftig kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 6 EStG).
Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) wurde die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 1.1.2013 auf 450 € monatlich angehoben. Durch Änderung des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG wird nunmehr die Grenze für die jährliche Abgabe ab 2015 von Lohnsteuer-Anmeldungen von 1 000 € auf 1 080 € angehoben. Diese Anhebung entlastet insbesondere Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, die vom monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 450 € die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz i.H.v. 20 % erheben: Für ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 € ergibt sich eine pauschale Lohnsteuer von 90 € (20 % von 450 €) und eine jährliche Lohnsteuer von 1 080 € (90 € × 12 Monate). In diesen Fällen ist künftig anstelle vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch eine Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben bzw. an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Gesetzesänderung in § 41c Abs. 3 EStG soll für Änderungen der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers Rechtssicherheit schaffen. Bisher war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschlossen. Dem hat der BFH widersprochen (BFH vom 13.11.2012, VI R 38/11, BStBl II 2013, 929). Nunmehr kann der Lohnsteuereinbehalt auch nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer geändert werden. Es ist dann allerdings eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer und das Finanzamt zu übermitteln.
Bei einem beruflichen Umzug sollen nach § 82 Abs. 1 Satz 8 EStG auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr des Umzugs einbezogen werden, wie dies bisher bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. für das Jahr der Reinvestition bereits möglich ist. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen der Meldestelle zur Auszahlungsphase, soweit diese nach dem 31.12.2016 beginnt, die Vertragsdaten, Zulagenummer, Beginn der Auszahlung und die Art und Höhe der Leistung mitteilen müssen. Ferner soll in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG eingefügt werden, dass eine Entnahme auch für einen barrierereduzierenden Umbau unmittelbar für diesen Zweck einzusetzen ist.
Der Steuerabzug als Vorauszahlung auf eine später festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer beträgt derzeit bei natürlichen Personen 25 % und bei juristischen Personen 15 % der gesamten Einnahmen. Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist, kann der Steuerabzug in niedrigerer Höhe erfolgen (§ 50a Abs. 7 Satz 2 EStG). Es hat sich gezeigt, dass die bisherigen relativ starren Grenzen des Steuerabzugs dem Zweck der Vorschrift nicht immer gerecht werden. In vielen Fällen liegen den Finanzämtern Informationen vor, die auf eine höhere oder niedrigere Steuerlast schließen lassen. Bei Berücksichtigung dieser Informationen i.R.d. Steuerabzugs könnte die Höhe des Abzugs bereits an der später tatsächlich geschuldeten Steuer des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden.
Die Höhe des Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG wurde daher flexibilisiert. Um einen der Höhe nach möglichst zutreffenden Abzug der geschuldeten Steuer an der Quelle zu ermöglichen, kann das Finanzamt künftig die Höhe des Steuerabzugs an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen (§ 50a Abs. 7 Satz 2 EStG). Dies soll auch dem Steuerpflichtigen die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten, insbesondere seiner Zahlungspflichten, erleichtern sowie unnötige Steuererklärungen und Rechtsbehelfe vermeiden. Zusätzlich wurde die Anmeldung und das Abführen der Steuer statt bisher vierteljährlich auch monatsweise ermöglicht (§ 50a Abs. 7 Satz 3 EStG). Die Änderung des § 50a Abs. 7 EStG ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31.12.2014 angeordnet worden ist (§ 52 Abs. 45 Satz 2 EStG).
In der gestaltenden Besteuerungspraxis wird im Zusammenhang mit Wegzugsfällen seit Langem über die »Abschirmwirkung« und Ausgestaltung einer gewerblichen Personengesellschaften bei hoch werthaltigen, steuerrelevanten Kapitalgesellschaftsanteilen diskutiert. Im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes hatte der Gesetzgeber mit § 50i EStG drei Regelungsbereiche aufgegriffen. Erstens wollte § 50i EStG n.F. die Veräußerungsgewinnbesteuerung an in eine Personengesellschaft eingebrachte Kapitalgesellschaftsanteile in Deutschland für Überführungen/Übertragungen vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes unabhängig von einem (vergangenen oder zukünftigen) Wegzugstermin sicherstellen (Capital-gains-Besteuerung). Zweitens sollten in diesen Fällen auch die laufenden Einkünfte, die aus einer solchen Abschirm-Personengesellschaft erzielt werden, stets Deutschland zustehen. Drittens schließlich wird eine Sonderregelung vor allem für Betriebsaufspaltungen geschaffen.
Durch die nochmalige Erweiterung des § 50i EStG wird nunmehr gesichert, dass bei der Einbringung des Geschäftsbetriebes durch eine dann nur noch gewerblich geprägte Personengesellschaft die Entstrickungsbesteuerung gesichert ist, und keinesfalls aufgrund besonderer Regelung eines ausländischen Gesellschafters soll die Besteuerung umgangen werden können. Die Regelung soll rückwirkend auf Veräußerungen oder Entnahmen, die nach dem 29.6.2013 stattfinden, anzuwenden sein. Ferner wird die Regelung durch § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG auf Einzelunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ausgeweitet, soweit die Veräußerungen oder Entnahmen nach dem 31.12.2013 stattfinden.
Durch eine weitere Ergänzung des § 50i Abs. 2 EStG wird geregelt, dass i.R.v. Umwandlungen und Einbringungen i.S.d. § 1 UmwStG Sachgesamtheiten, die Wirtschaftsgüter und Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG enthalten, abweichend von den Bestimmungen des UmwStG, stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Ungeachtet der §§ 6 Abs. 3 und 5 gilt dies ebenso für die Überführung oder Übertragung der Wirtschaftsgüter und Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG oder aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers dieser Personengesellschaft oder eines Mitunternehmeranteils an dieser Personengesellschaft. Auch diese Änderung gilt für Umwandlungen und Einbringungen nach dem 31.12.2013.
Die Vorschrift des § 52 EStG umfasst – einschließlich Absätzen mit Buchstabenbezeichnung – bislang über 150 Absätze. Die auf der Vielzahl an Einzelregelungen in § 52 EStG beruhende Unübersichtlichkeit wurde durch eine deutliche Straffung der Norm beseitigt. Dies soll zu einer Verbesserung der Lesbarkeit der Vorschrift führen und bestehende Unklarheiten bezüglich der zeitlichen Anwendung einzelner Vorschriften des EStG beseitigen. § 52 EStG wird daher insgesamt neu gefasst. Inhaltliche Änderungen der bislang geregelten Anwendungszeitpunkte sind damit nicht verbunden.
Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG geregelte Mindestbemessungsgrundlage wird geändert. Diese Änderung dient der Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH und (diesem folgend) BFH. Mit der Änderung von § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG soll klargestellt werden, dass sich der Umsatz bei Zahlungen eines überhöhten Entgeltes nach den umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen des Entgeltbegriffes des § 10 Abs. 1 UStG zu richten hat.
Durch eine Änderung des § 3a Abs. 5 UStG wird der Leistungsort bei Tele-kommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer ab 1.1.2015 vom Sitzort des leistenden Unternehmers an den Ort verlagert, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit soll eine systematisch zutreffende Besteuerung am tatsächlichen Verbrauchsort erreicht werden (Verbrauchslandprinzip). Für die betroffenen Unternehmen hat die Rechtsänderung weitreichende Folgen. Für in der EU ansässige Unternehmen waren derartige Leistungen bislang an ihrem Sitz steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG). Künftig gelten diese Leistungen als am Verbrauchsort erbracht. Damit müsste der Unternehmer sich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann der Unternehmer auf freiwilliger Basis an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem »Mini-One-Stop-Shop« (MOSS) oder in der deutschen Übersetzung: der »kleinen einzigen Anlaufstelle« (KEA). Näheres regelt das BMF-Schreiben vom 11.12.2014 (BMF IV D 3 – S-7340/14/10003).
Der in § 18h UStG geregelte Mini-One-Stop-Shop ist ein neues freiwilliges Besteuerungsverfahren, das dem Unternehmer ermöglicht, die Umsätze i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG in dem EU-Staat zu erklären, in dem er ansässig ist. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Unternehmer, die im Inland ihren Sitz haben und an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen will (§ 18h Abs. 1 UStG). Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 18h Abs. 3 UStG). Der Unternehmer muss für jeden Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, bis zum 20. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg übermitteln. In dieser Erklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist an das BZSt zu entrichten. Die Erklärungen sind über ein elektronisches Portal (ELSTER-Portal oder BZSt OnlinePortal) zunächst dem BZSt zu übermitteln. Das BZSt übermittelt die Erklärungen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. § 18h UStG tritt zum 1.10.2014 in Kraft (Art. 28 Abs. 4). Nach § 27 Abs. 20 UStG ist das neue besondere Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und von diesem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, erstmals für Besteuerungszeiträume des Jahres 2015 anzuwenden. Näheres regelt das BMF-Schreiben vom 11.12.2014 (BMF IV D 3 – S-7340/14/10003).
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland Tele-kommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringt, und der im Inland keine Betriebsstätte hat, kann sich dafür entscheiden, die hierfür auf elektronischem Weg einzureichende Umsatzsteuererklärung über den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zu übermitteln. Will ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er dies der für dieses Besteuerungsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zuständigen Behörde vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzeigen, ab dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will.
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige führt über die i.R.d. Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG im Inland getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben, damit das zuständige Finanzamt feststellen kann, ob die abgegebenen Steuererklärungen zutreffend sind. Diese Aufzeichnungen sind dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Mit der Einführung des § 4 Nr. 15b UStG wurde ab 1.1.2015 eine eigenständige Befreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III geschaffen. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, da diese Leistungen einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt. Mit der Steuerbefreiung für diese »eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen« wird Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt.
Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG wird ab 1.1.2015 unionsrechtskonform ausgeweitet. War bisher ausschließlich die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke steuerbefreit, gilt die Steuerbefreiung künftig für die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchst. a sowie Nr. 23 und 25 UStG genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen Beistands (§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG). Dies entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL.
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner bei steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt. Diese Regelung wird ab 1.10.2014 um die steuerpflichtigen Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen erweitert.
Bislang ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. Durch die Neuregelung in § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG wird ab 1.10.2014 für diese Lieferungen der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist.
In dem neu eingefügten § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG wird geregelt, dass es für
Bauleistungen,
Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer,
Lieferungen von Schrott und Altmetall,
Gebäudereinigungsleistungen,
Lieferungen von Gold,
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand,
Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen
bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verbleibt, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anlegen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Dies gilt unter der einschränkenden Voraussetzung, dass es aufgrund dieser Handhabung zu keinen Steuerausfällen gekommen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.
Bislang ist nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG), Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Bauleistungen erbringt. Die Finanzverwaltung hat die Regelung bislang zur Vereinfachung für die beteiligten Unternehmer so ausgelegt, dass der Leistungsempfänger Bauleistungen nachhaltig erbringen muss. Als nachhaltige Erbringung von Bauleistungen galt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete. In einer vergleichbaren Regelung galt nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG der Leistungsempfänger für das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG) als Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Reinigungsleistungen erbringt. Auch hier hatte die Finanzverwaltung die Regelung zur Vereinfachung für die beteiligten Unternehmer so ausgelegt, dass der Leistungsempfänger derartige Leistungen nachhaltig erbringen muss. Als nachhaltige Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen galt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Gebäudereinigungsleistungen erbringen musste.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nur in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine – steuerpflichtige – Bauleistung verwende (bauwerksbezogene Betrachtung). Auf die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Bauleister und die Höhe der von ihm ausgeführten Bauleistungen komme es danach nicht an. Entsprechend hierzu hatte sich auch die Betrachtungsweise bei Gebäudereinigungsleistungen geändert. Mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 (BStBl I 2014, 233) und vom 8.5.2014 (BStBl I 2014, 823) wurde das BFH-Urteil vom 22.8.2013 in vollem Umfang für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Umsätze umgesetzt.
Ungeachtet des BFH-Urteil wird durch eine erneute Gesetzesänderung künftig eindeutig schon im Gesetz darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung (bzw. für Gebäudereinigungsleistung entsprechend) ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen (bzw. für Gebäudereinigungsleistungen entsprechend) ausführt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Zugleich wird gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung (bzw. für Gebäudereinigungsleistung entsprechend) verwendet. Damit kommt künftig die vom BFH postulierte bauwerksbezogene Betrachtung nicht mehr zur Anwendung, sondern es kommt darauf an, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen (bzw. für Gebäudereinigungsleistungen entsprechend) erbringt.
Die erforderliche Rechtssicherheit für die Beteiligten soll durch ein gesetzlich festgelegtes Bescheinigungsverfahren erreicht werden. Die Regelung in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sieht vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Erteilung dieser Bescheinigung kann aus Vereinfachungsgründen auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Erklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. Hat ein Unternehmer zunächst keine Bauleistungen (bzw. für Gebäudereinigungsleistungen entsprechend) ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung aus, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen (bzw. für Gebäudereinigungsleistungen entsprechend) begonnen hat und die Bauleistungen (bzw. für Gebäudereinigungsleistungen entsprechend) voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden.
Die Änderung des § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. 5 UStG tritt am 1.10.2014 in Kraft (Art. 28 Abs. 4).
Mit der Änderung von Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände) wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 % gesenkt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Die Speichermedien können sowohl digital (z.B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z.B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) beschaffen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist.
Die sehr kurzfristig eingefügte Anpassung des § 17 KStG bezweckt, dass der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG geregelte dynamische Verweis auf § 302 AktG beibehalten und zur Rechtssicherheit positiv verankert wird. Diese Änderung tritt am 31.7.2014 in Kraft.
Die ab 2013 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG erfordert für die steuerliche Organschaft, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zugeordnet ist. Aus diesem Grund wird § 19 KStG angepasst. Im neu gefassten Absatz 3 wird die Anwendung der Tarifvorschriften für Organträger geregelt, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, welcher die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Absatz 4 enthält dann die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Organträger. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 2012 gelten.
Weitgehend neu gefasst wird § 26 KStG. Dadurch wird nun auch klar geregelt, dass die Norm für unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige anzuwenden ist. Insbesondere Abs. 2 wird deutlich übersichtlicher, da die meisten der bisher darin genannten Übergangsbestimmungen abgelaufen sind und damit entbehrlich wurden. Die Neufassung soll bereits für Einkünfte gelten, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
Nach dem bisherigen Wortlaut nimmt der erweiterte Inlandsbegriff nur auf den Festlandsockel (im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug, der der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Dies gilt auch, soweit dieses Gebiet der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient. Diese Art der Tätigkeit wird regelmäßig nicht auf dem Meeresgrund bzw. im Meeresuntergrund, sondern oberhalb der Wasseroberfläche ausgeübt (wobei die entsprechenden Anlagen regelmäßig auf dem Meeresgrund verankert sind). Folglich könnte fraglich sein, ob derartige Tätigkeiten vom erweiterten Inlandsbegriff erfasst werden. Die Änderung in § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG stellt dies nunmehr klar, indem sprachlich nicht auf den Festlandsockel, sondern auf die ausschließliche Wirtschaftszone (i.S.d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug genommen wird. Beide Gebiete sind, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland zustehen, deckungsgleich. Im Übrigen wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten vor Ort, die der Errichtung der Energieerzeugungsanlagen dienen, im Inland ausgeübt werden.
Die Änderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden (§ 36 GewStG). Entsprechende klarstellende Änderungen enthalten auch § 1 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 3 KStG.
In § 3 Nr. 20 GewStG wurde ab dem Erhebungszeitraum 2015 die Gewerbesteuerbefreiung für stationäre Pflege auf die ambulante Pflege ausgedehnt. Für Einrichtungen ambulanter Rehabilitation wird es somit eine Gewerbesteuerfreistellung in § 3 Nr. 20 GewStG geben, sofern die Behandlungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe überwiegend getragen werden.
Das Umwandlungssteuergesetz wird durch redaktionelle Änderungen an die kodifizierte Fassung der Fusionsrichtlinie angepasst.
Die Änderung von § 16 Abs. 5 GrEStG stellt sich – wie bereits der Nichtanwendungserlass der Länder vom 4.6.2013 – ausdrücklich gegen die für den Steuerpflichtigen günstige Aussage des BFH-Urteils II R 51/11 vom 18.4.2012. Die Änderung schreibt die bisherige (gegenläufige) Verwaltungspraxis rückwirkend (Art. 12 Nr. 3 zur Änderung von § 23 GrEStG) gesetzlich fest. Obwohl der Gesetzentwurf eine sog. echte Rückwirkung erkennt, wird sie dort als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, da sich kein schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können.
Voraussetzung für eine Steuervergünstigung bei Umwandlungen ist nach § 6a GrEStG u.a., dass das herrschende Unternehmen am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren vor und 5 Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar bzw. mittelbar mindestens mit 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Hierzu wurde rückwirkend ab 6.6.2013 klargestellt werden, dass dies auch für die neu eingefügten Umwandlungen, Einbringungen, etc. nach ausländischem Recht eines EU- bzw. EWR-Staats gilt.
Bei der Prüfung der steuerbegünstigten Verwendung der Mittel i.S.d. § 63 Abs. 4 AO ist künftig wieder zu beachten, dass die tatsächliche Geschäftsführung in diesem Punkt als ordnungsgemäß anzusehen sein soll, wenn die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist verwendet werden. Es handelt sich insoweit um die Wiedereinführung einer Regelung, die aufgrund eines redaktionellen Versehens entfallen war.
Redaktioneller Hinweis:
Steuerspar-Tipps, wichtige Fristen und Termine – alles im Blick.
Zum Newsletter anmelden