1 Übersicht
2 Ziel des MoPeG
3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3.1 Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbR
3.2 Rechtsfähigkeit der GbR
3.3 Eintragungspflicht für die GbR?
3.4 Eintragung ins Gesellschaftsregister
3.5 Haftung
3.6 Unterschiede zwischen der (nicht eingetragenen) GbR und der eGbR
3.6.1 Name
3.6.2 Sitz (§ 706 BGB)
3.6.3 Vertretung
3.6.4 Transparenzregister
3.7 Umwandlungen
3.7.1 Aus Kleingewerbe wird Handelsgewerbe
3.7.2 Freiwillige Eintragung ins Handelsregister
3.7.3 Formwechsel
3.8 Steuerrechtliche Behandlung der GbR ab 1.1.2024
3.8.1 Einkommensteuer
3.8.2 Körperschaftsteuer
3.8.3 Umsatzsteuer
3.8.4 Grunderwerbsteuer
3.8.5 Abgabenordnung
4 Personenhandelsgesellschaften
5 Auswirkungen des MoPeG auf das Insolvenzrecht ab 1.1.2024
5.1 Insolvenzfähigkeit der Personengesellschaft
5.2 Folgen der Gesellschafterinsolvenz
5.3 Folgen bei Tod eines Gesellschafters bei einer Zwei-Personen-GbR
5.4 Simultaninsolvenz bei der KG
6 Regelungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zum 1.1.2024
7 Verwandte Lexikonartikel
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG (Änderungsgesetz vom 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436) tritt mit wenigen Ausnahmen am 1.1.2024 in Kraft und betrifft insbes. die GbR (→ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), aber auch die Personenhandelsgesellschaften (→ Offene Handelsgesellschaft, → Kommanditgesellschaft, → GmbH & Co. KG, → Personengesellschaften, → Partnerschaftsgesellschaft). Es gibt keine Übergangsregelung und die neuen Regeln gelten nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften. Es wird aber eine Übergangszeit geben, innerhalb derer alle bestehenden Unternehmen die Möglichkeit haben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, ggf. auch durch Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge. Da das geplante Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes zum 1.1.2024 ausgeschlossen war, wurden wichtige Regelungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 411) aufgenommen (s. Tz. 6). Durch das MoPeG und das KreditZwMarktFördG hat sich ein punktueller Änderungsbedarf im AEAO ergeben. Mit BMF-Schreiben vom 22.3.2024 (BStBl I 2024, 694; LEXinform 7013889) wurde der AEAO zu den §§ 14a, 122 und 352 AO angepasst.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
Unterscheidung nicht rechtsfähige und rechtsfähige GbR,
Sitzwahlrecht,
Gesellschaftsregister,
Gestaltung von Gesellschaftsverträgen,
Stimmrecht und Ergebnisverteilung,
Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteil und von Gesellschafterrechten,
Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern,
Beschlussmängelrecht (zur zeitlichen Anwendung s. OLG Schleswig-Holstein vom 5.6.2024, 9 U 58/2),
Geschäftsführungsbefugnis,
Gesellschafterklage,
Ersatz von Aufwendungen und Verlusten,
Vorschuss-, Herausgabe- und Verzinsungspflicht,
Informationsrechte, Rechnungslegung und Gewinnverteilung,
Vertretung der Gesellschaft,
Haftung der Gesellschafter,
Ausscheiden eines Gesellschafters,
Auflösung der Gesellschaft.
Die von der Rspr. bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in allen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konsequent umgesetzt. Die GbR wird dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet.
Um das Vertrauen ihrer Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zu gewinnen, kann sich die GbR künftig in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung aber nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.
Freiberufler können sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG, zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z.B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
Für Personenhandelsgesellschaften wird zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern sind mit einer befristeten Klage anfechtbar.
Das für die GbR als Grundform aller rechtsfähigen PersGes geregelte Recht (§§ 705 ff. BGB) stammt größtenteils aus dem 19. Jahrhundert. Eine Rechtsfähigkeit der GbR war nicht vorgesehen. Der BGH hatte 2001 in einer Grundsatzentscheidung der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR Rechtsfähigkeit (BGH vom 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) und 2008 auch Grundbuchfähigkeit (BGH vom. 4.12.2008, V ZB 74/08, BGHZ 179, 102) zuerkannt. Neben zwei Änderungen für den Grundstücksverkehr durch den Gesetzgeber blieben die Regelungen zur GbR weitgehend unverändert. Durch das MoPeG werden die gesetzlichen Regelungen der Rspr. und dem Geschäftsleben angeglichen und die GbR wird eine Rechtsform, die klare und verständliche Regeln bekommt.
Das MoPeG trennt eindeutig zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR. Die GbR kann zukünftig in das neu entstehende Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Ab dem 1.1.2024 wird durch das MoPeG erstmals die Möglichkeit bestehen, eine GbR in ein Gesellschaftsregister einzutragen. Geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind. Diese Gesellschaft wird verpflichtet sein, als Namenszusatz die Bezeichnung »eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts« oder »eGbR« zu führen. Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe i.S.d. HGB. Die eGbR zählt zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG.
Ein Vorteil der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister wird sein, dass die Vertretungsbefugnisse eingetragen werden und dass sich dadurch die Handlungsfähigkeit nach außen verbessert. Ein vertretungsbefugter Gesellschafter, dessen Vertretungsbefugnis sich aus dem Gesellschaftsregister ergibt, kann dann z.B. auch eine Kündigung aussprechen.
Gem. § 707a Abs. 4 BGB n.F. bindet die einmal vorgenommene Eintragung im Register die GbR und deren Gesellschafter. Eine gewillkürte Löschung ist ausgeschlossen, sodass die eGbR erst mit Liquidation erlischt.
Nach § 707b BGB n.F. i.V.m. § 12 HGB sind Anmeldungen in notariell beglaubigter Form einzureichen. Sämtliche Gesellschafter müssen die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen.
Das BGB hatte bisher eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen und entwickelte sich erst durch die Rspr. Durch das MoPeG unterscheidet das BGB nun ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR.
Die nichtrechtsfähige GbR wird als sog. Innengesellschaft nicht unternehmerisch tätig. Das heißt, dass sie für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck hat, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten.
Die rechtsfähige GbR als Außengesellschaft nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist. Die rechtsfähige GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst dann, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet. Das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr. Die GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten und kann z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen. Sie ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Die Klage gegen einzelne Gesellschafter ist aber weiterhin möglich.
Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. Die Gesellschafter haben grds. die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und die dafür notwendigen Schritte vornehmen wollen. Will die GbR über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht (z.B. Eintragungen ins Grundbuch), wird die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt.
Für eine GbR, die vor dem 1.1.2024 gegründet wurde, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eingetragen werden kann.
Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss die GbR von sämtlichen Gesellschaftern notariell angemeldet werden. Der Gesellschaftsvertrag selbst muss nicht notariell beurkundet werden.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Sitz der Gesellschaft,
Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU,
Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt,
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter,
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen PersGes: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer,
Vertretungsbefugnis der Gesellschafter,
Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Änderungen müssen beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden. Dies ist grds. von sämtlichen Gesellschaftern zu veranlassen.
Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister und die notarielle Einbindung entstehen Notar- und Registergebühren.
Jeder Gesellschafter haftet nach § 721 BGB mit seinem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das Haftungsrisiko hat sich somit durch das MoPeG erheblich erhöht.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (§ 728b Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 728b Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b BGB für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a BGB).
Zur Namensbildung werden bei der GbR die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter verwendet. Zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung geführt werden, z.B. Fantasiebegriffe.
Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz »eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts« oder »eGbR« zu führen.
Der Name der eGbR muss sich deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden.
Bei der eGbR muss der Name Kennzeichnungs– und Unterscheidungskraft besitzen. Dabei bieten die firmenrechtlichen Vorschriften, insbes. §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB, eine Orientierung.
Die Zulässigkeit des Namens der eGbR wird durch das Registergericht überprüft.
Die GbR muss ihren Sitz an dem inländischen Ort haben, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz)
Bisher hatten Gesellschafter gegenüber Dritten nur dann die Vertretungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig zur Geschäftsführung befugt waren.
Regelfall ist die Gesamtvertretungsbefugnis, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können andere Vertretungsregelungen vereinbaren. Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ist im Gesellschaftsregister einzutragen.
Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können eine Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, z.B. mit einer Vollmacht.
Für die nicht eingetragene GbR gilt keine Eintragungspflicht in das Transparenzregister.
Die eGbR ist mit der Registrierung im Gesellschaftsregister verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen:
Wenn der Betrieb einer anfänglich kleingewerblichen GbR einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.d. HGB erfordert, wird als Folge der Kaufmannseigenschaft
die nichtrechtsfähige GbR automatisch zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die GbR hat auch die Wahl, sich in eine andere Rechtsform umzuwandeln, z.B. KG oder GmbH;
die eGbR bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden müssen (z.B. in eine OHG, KG oder GmbH), und dieser wird im Handelsregister eingetragen.
Die kleingewerbliche GbR kann sich freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen lassen, wodurch ein kaufmännisches Unternehmen i.S.d. HGB entsteht. Die OHG kann durch einen Statuswechsel zu einer eGbR werden, nicht jedoch zu einer nichtrechtsfähigen GbR.
Für die nichtrechtsfähige GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.
Die eGbR ist ein umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d. UmwG und kann ihre Rechtform z.B. in eine GmbH umwandeln. Sie kann sich auch an einer Verschmelzung oder Spaltung nach dem UmwG beteiligen.
Bei der Besteuerung von PersGes ergeben sich keine Änderungen. Die ertragsteuerliche Besteuerung erfolgt weiterhin auf Ebene der Gesellschafter (Transparenzprinzip). § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Durch das MoPeG wird zwar die gesamthänderische Vermögensbindung zum 1.1.2024 weitgehend entfallen und PersGes und KapGes werden sich weiter annähern. Nach der Neufassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Art. 23 Nr. 6 KreditZwMarktFördG vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411) werden jedoch WG, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen PersGes zustehen, den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige PersGes gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Durch das Wachstumschancengesetzes (Änderungsgesetz vom 27.3.2024, BGBl I 2024, 108) soll die Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gesteigert werden. In § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG werden jeweils die Wörter »Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft« durch das Wort »Personengesellschaft« ersetzt. Dies soll sicherstellen, dass nunmehr alle PersGes die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Da die eGbR ab dem 1.1.2024 (MoPeG; s. Tz. 5) umwandlungsfähiger Rechtsträger sein kann, wird für diese in § 1a Abs. 1 KStG der Zugang zur Körperschaftsteueroption ermöglicht.
Neu gegründeten Gesellschaften und formwechselnd umgewandelten KapGes wird durch § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG die Möglichkeit eingeräumt, von Beginn an eine wirksame Körperschaftsteueroption herbeizuführen. Diese Ergänzung zu § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht, dass der Antrag zur Körperschaftsbesteuerung im Falle einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG) oder im Falle eines Formwechsels einer Körperschaft in eine PersGes (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG) bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der PersGes mit Wirkung für das bereits laufende Wj. gestellt werden kann.
Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen.
PersGes sind im Grunderwerbsteuerrecht selbstständige Rechtsträger. Grundstücksgeschäfte zwischen PersGes und ihren Gesellschaftern unterliegen der Grunderwerbsteuer. Die §§ 5 und 6 GrEStG regeln, dass die Steuer in dem Umfang nicht erhoben wird, soweit sich das Grundstück aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibt. Aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse bei PersGes und KapGes sah der BFH in der Beschränkung der §§ 5 und 6 GrEStG auf PersGes in der Vergangenheit keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG. Er begründet seine Entscheidung mit dem bislang im BGB verankerten Gesamthandsvermögen. Diese Begründung greift mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 durch den weitgehenden Wegfall des Gesamthandsvermögens nicht mehr und führt zu einer ungleichen Behandlung von PersGes und KapGes im Bereich der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG. Daher wird nach Art. 29 KreditZwMarktFördG vom 22.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 411) § 24 GrEStG (Gesamthandsbegriff des GrEStG) bis zum 31.12.2026 verlängert. Danach gelten rechtsfähige PersGes (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Zum 1.1.2027 wird § 24 GrEStG aufgehoben (Art. 30 KreditZwMarktFördG).
Es verbleibt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.
Nach der Neufassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Art. 23 Nr. 6 KreditZwMarktFördG vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411)) werden WG, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen PersGes zustehen, den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige PersGes gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Durch das MoPeG wird ab dem 1.1.2024 das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften entsprechend dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell geregelt. Dieses erhöht die Rechtssicherheit für die Fälle, in denen entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen wurden. Abweichende und weitergehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind anzuraten.
Regelungen zur Einheits-GmbH & Co KG in § 170 Abs. 2 HGB neu: »Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine KapGes ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der KapGes von den Kommanditisten wahrgenommen«.
Möglichkeit der Simultaninsolvenz der GmbH & Co. KG in § 179 HGB neu.
Auch Freiberufler haben gem. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB neu die uneingeschränkte Möglichkeit, als OHG oder KG zu firmieren.
Das MoPeG hat Auswirkungen auf die Insolvenzfähigkeit der PersGes, befasst sich mit den Folgen der Gesellschafterinsolvenz für die PersGes und umfasst Regelungen im Zusammenhang mit der Simultaninsolvenz des einzigen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters und der Gesellschaft bei der GmbH & Co. KG.
Die PersGes ist durch das MoPeG seit dem 1.1.2024 als eine rechtsfähige PersGes insolvenzfähig (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO n.F.). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PersGes führt zu deren Auflösung (GbR – § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB; → Offene Handelsgesellschaft und → Kommanditgesellschaft – § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB; → Partnerschaftsgesellschaft – § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Das MoPeG verändert ab dem 1.1.2024 die Rechtslage bei der GbR als Grundform der PersGes. Entscheidend ist, ob nach der Insolvenz eines Gesellschafters noch mindestens zwei nicht insolvente Gesellschafter existieren. Die Insolvenz eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.). Dessen Gesellschaftsanteil wächst den verbliebenen Gesellschaftern an (§ 712 Abs. 1 BGB n.F.), und zwar im Verhältnis ihrer Anteile. Durch vertragliche Regelungen kann alternativ die Auflösung der Gesellschaft erfolgen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). Die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter ist ab dem 1.1.2024 nicht mehr möglich. Abweichende vertragliche Regelungen wären unwirksam.
Dies gilt ebenso für die Gesellschafter einer OHG (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB n.F.).
Für die KG gelten die Regelungen zur OHG entsprechend (§ 161 Abs. 2 HGB). Die Insolvenz des Gesellschafters führt ohne vertraglich abweichende Auflösungsklausel zu dessen Ausscheiden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBG n.F.). Über § 105 Abs. 3 HGB n.F. gilt wiederum allgemeines GbR-Recht auch für die OHG.
Da eine KG ohne mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten nicht existieren kann, ist die Gesellschaft infolge des Ausscheidens des letzten Komplementärs als KG aufgelöst und von den verbleibenden Kommanditisten abzuwickeln, sofern noch zwei Kommanditisten vorhanden sind. Führen die Kommanditisten die Gesellschaft jedoch länger als drei Monate fort, wandelt sich diese kraft Gesetzes in eine OHG mit den entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen.
Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters einer Zwei-Personen-GbR das Insolvenzverfahren eröffnet wird, scheidet eine Fortsetzung der GbR mit dem verbliebenen Gesellschafter aus. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation (§ 712a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.). Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann nicht von der Gesellschaft, sondern nur von dem verbleibenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung verlangen (§ 712a Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. §§ 728 bis 728b BGB).
Der Tod eines Gesellschafters einer Zwei-Personen-GbR führt weder zur Auflösung (§ 723 Abs. 1 BGB n.F.) noch zur Anwachsung (§ 712 Abs. 1 BGB n.F.), sondern zur liquidationslosen Vollbeendigung und Vereinigung des Vermögens beim verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes. Das Gesetz lässt eine abweichende vertragliche Regelung zu, die auf die Fortführung der Gesellschaft unter Einbezug der Erben abzielt. Geht der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters auf seinen Erben über, haftet dieser auch für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt (§ 721a BGB n.F.). Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters kann gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird, mit einer Kommanditeinlage in Höhe des Werts des geerbten Gesellschaftsanteils (§ 724 Abs. 1 BGB n.F.).
§ 179 HGB n.F. regelt den Spezialfall der vertikalen Simultaninsolvenz bei der KG. Die einheitliche Abwicklung bzw. Sanierung einer GmbH & Co. KG bei einer Simultaninsolvenz wird ermöglicht. § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n.F. findet unter den Voraussetzungen des § 179 Satz 1 HGB n.F. keine Anwendung, sofern der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
Da das geplante Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes zum 1.1.2024 ausgeschlossen ist, wurden wichtige Regelungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 411) aufgenommen:
Anpassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch Art. 23 Nr. 6 KreditZwMarktFördG. Danach werden WG, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen PersGes zustehen, den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige PersGes gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Art. 28 Nr. 2 KreditZwMarktFördG regelt im neuen § 2a ErbStG, dass rechtsfähige PersGes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Nach Art. 29 KreditZwMarktFördG wird § 24 GrEStG (Gesamthandsbegriff des GrEStG) bis zum 31.12.2026 verlängert. Danach gelten rechtsfähige PersGes (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Zum 1.1.2027 wird § 24 GrEStG aufgehoben (Art. 30 KreditZwMarktFördG).
Durch das MoPeG und das KreditZwMarktFördG hat sich ein punktueller Änderungsbedarf im AEAO ergeben. Mit BMF-Schreiben vom 22.3.2024 (BStBl I 2024, 694; LEXinform 7013889) wurde der AEAO zu den §§ 14a, 122 und 352 AO angepasst.
→ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
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