Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Stand: 16. Dezember 2024

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Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 749) wurde insbes. die Anhebung der (erhöhten) Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent zeitlich ab 2022 vorgezogen. Eigentlich war die Anhebung durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 erst ab 2024 geplant.

1. Allgemeines

Klimaschutz ist eine globale Herausforderung. Seit Beginn der Industrialisierung ist der Ausstoß insbes. von Kohlendioxid (CO2) konstant angestiegen. Es muss rasch und entschlossen gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen.

Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht versucht durch steuerliche Förderungen, die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen.

Das Gesetz wurde am 15.11.2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. In seiner Sitzung am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz erst in einer durch den Vermittlungsausschuss geänderten Fassung zugestimmt. Es wurde am 21.12.2019 beschlossen und im BGBl I 2019, 2886 veröffentlicht.

2. Einkommensteuer

EStG

Änderung

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

§ 35c (neu)

BMF vom 14.1.2021

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden ab dem 1.1.2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Die Förderung dient dem Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind, z.B.:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

  • Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung einer Heizungsanlage,

mit 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Durch einen progressionsunabhängigen Abzug von der Steuerschuld können möglichst viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren.

Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Das BMF hat zu § 35c EStG mit Schreiben vom 14.1.2021 (BStBl I 2021, 103) ausführlich Stellung genommen. In dem 23-seitigen Schreiben geht es auf Einzelfragen zur Anwendung von § 35c EStG und der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausführlich ein, wie z.B.:

  • Begünstigtes Objekt.

  • Begriff der Wohnung.

  • Anspruchsberechtigte Personen.

  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

  • Alter des Objekts.

  • Höhe der Steuerermäßigung,

    § 35c Abs. 1 Satz 1 und 2

Steuerlich gefördert werden bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen. Begünstigtes Objekt ist ein selbstgenutztes Wohngebäude, sofern es im Raum der EU oder dem EWR gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend für die Altersbestimmung des Gebäudes ist, wann mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden war.

Die Förderung erfolgt auf Antrag durch den Abzug von der Steuerschuld, d h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Die Minderung erfolgt insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kj. der Stpfl. einen Betrag von höchstens 7 % der Aufwendungen, max. jeweils 14 000 €, und im zweiten folgenden Kj. um 6 % der Aufwendungen, max. 12 000 €, für das Objekt steuerlich geltend machen kann. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag i.H.v. 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 40 000 € für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit kann ein Gesamtinvestitionsvolumen bis 200 000 € berücksichtigt werden.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Beschränkung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung« (Rz. 24) zu entnehmen.

  • begünstigte Maßnahmen,

    § 35c Abs. 1 Satz 3–5

In Übereinstimmung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung, bestimmt Satz 3 die einzelnen energetischen Maßnahmen. Es bleibt den Stpfl. unbenommen, mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen. Gefördert werden damit sowohl Einzelmaßnahmen als auch die Möglichkeit einer – ggf. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten – umfassenden Sanierung z.B. auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplanes (Gesamtsanierung).

Satz 4 regelt, dass sowohl

  • die Aufwendungen, die dem Stpfl. für die Erteilung einer Bescheinigung i.S.d. Satz 7 entstehen,

  • als auch die Kosten für Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm »Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)« zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Stpfl. mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist,

zu den begünstigten Aufwendungen gehören. Die tarifliche ESt vermindert sich abweichend von Satz 1 jedoch um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

Satz 5 führt an, dass der Stpfl. auch für mehrere Objekte die Förderung gelten machen kann, sofern er diese auch tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Allerdings bleibt es dabei, dass der Förderhöchstbetrag je Objekt 40 000 € beträgt.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Förderfähige Aufwendungen« (Rz. 36 bis 56) zu entnehmen.

Hinweis:

Mit der Frage, wann die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung zu gewähren ist, beschäftigte sich das FG München im Urteil vom 8.12.2023 (8 K 1534/23). Die Stpfl. ließen sich durch einen Handwerksbetrieb im Jahr 2021 eine neue Heizung in ihrem Eigenheim einbauen. Sie vereinbarten eine monatliche Ratenzahlung, beginnend ab 2021 bis 2024. Das FA wollte die Förderung offenbar erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021.

  • Fachunternehmen erforderlich,

    § 35c Abs. 1 Satz 6

Die jeweilige Einzelmaßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach § 35c Abs. 7 EStG müssen erfüllt sein. In der Rechtsverordnung wird bestimmt, welche energieeinsparende Wirkung die konkrete Maßnahme erfüllen muss, um in den Genuss der steuerlichen Wirkung zu gelangen. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Die Durchführung durch ein Fachunternehmen gewährleistet, dass die Sanierungsmaßnahmen auch tatsächlich zu einer Energieeinsparung führen. Dies kann bei Eigenleistungen regelmäßig nicht unterstellt werden.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Fachgerechte Durchführung« (Rz. 44 bis 46) zu entnehmen.

  • Bescheinigung erforderlich,

    § 35c Abs. 1 Satz 7

Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das BMF in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit BMF-Schreiben veröffentlicht werden; dazu aktuell: BMF vom 6.2.2024 (BStBl I 2024, 237).

  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken,

    § 35c Abs. 2

Nur Aufwendungen an einem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäude werden begünstigt. Der Stpfl. muss nachweisen können, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Unschädlich ist, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden oder als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet jedoch aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise stpfl. Einkünfte erzielt werden.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Begünstigtes Objekt« (Rz. 1) und »Begriff der Wohnung« (Rz. 2) sowie »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« (Rz. 9–19) zu entnehmen.

  • keine Doppelförderung,

    § 35c Abs. 3

Doppelförderungen sollen vermieden werden. Kommt für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Betracht, z.B. weil die Aufwendungen für die selbst genutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind, kann insoweit keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden.

Beispiel:

Anton macht Aufwendungen i.H.v. 23 000 € für die energetische Maßnahme einer ihm gehörenden Eigentumswohnung in seiner Einkommensteuererklärung als WK geltend. A nutzt diese Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken an seinem Arbeitsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 35c Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die Steuerermäßigung ist ebenfalls dann vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder

  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder

  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. KfW-Förderung)

beansprucht werden.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Ausschluss der Förderung« (Rz. 57 bis 59) zu entnehmen.

  • Rechnung und Zahlungsnachweis,

    § 35c Abs. 4

Der Stpfl. muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.

Durch Beleg des Kreditinstituts ist nachzuweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und fördert legale Beschäftigungen im Baugewerbe.

Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 unter »Nachweis der energetischen Maßnahmen« (Rz. 61) zu entnehmen.

  • zeitliche Anwendung,

    § 52 Abs. 35a Satz 1, 2

Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Die förderungsfähige Einzelmaßnahme zur energetischen Gebäudesanierung ist abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der Stpfl. die Leistung unbar beglichen hat.

Erhöhung Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 (neu)

Stpfl., die einen langen Arbeitsweg von 21 km oder mehr zurücklegen müssen, besonders in ländlichen Räumen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen und sind typischerweise auf einen Pkw angewiesen (Fernpendler). Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig andere Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung. Das Klimaschutzprogramm soll die alternativen Mobilitätsformen stärken und Verhaltensanpassungen erreichen. Deshalb ist die Anhebung der Entfernungspauschale bis zum 31.12.2026 befristet.

Zur Entlastung der Stpfl., die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die Entfernungspauschale daher ab dem 21. km:

  1. um 5 Cent auf 35 Cent für die Jahre 2021–2023 und

  2. um weitere 3 Cent auf 38 Cent für die Jahre 2024–2026

angehoben, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Des Weiteren erhalten die Pendler wie bisher für die ersten 20 km 30 Cent je Entfernungskilometer.

Die Pauschale ist grds. verkehrsmittelunabhängig.

Hinweis:

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 749) wird die – erst für 2024 bis 2026 geplante – Anhebung der Entfernungspauschale (auf 38 Cent) auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen.

Literatur

Eine vertiefende Darstellung kann dem Beitrag von Schmitt (Erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler und Mobilitätsprämie für Geringverdiener, NWB 2021, 716) entnommen werden.

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 (neu)

Die neuen Regelungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Hinweis:

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 749) wird die – erst für 2024 bis 2026 geplante – Anhebung der Entfernungspauschale (auf 38 Cent) auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen. Dies gilt auch für Familienheimfahrten.

BMF vom 18.11.2021

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I, 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG ergeben. Demzufolge hat das BMF in einem umfangreichen Schreiben ausführlich zur (neuen) Entfernungspauschale Stellung genommen und sein bisheriges vom 31.10.2013 (BStBl I 2013, 1376) aktualisiert (BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315).

Dabei wird insbes. eingegangen auf:

  • Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 EStG.

  • Allgemeines.

  • Höhe der Entfernungspauschale.

  • Höchstbetrag von 4 500 €.

  • Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

  • Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

  • Menschen mit Behinderungen.

  • Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen.

Mobilitätsprämie

§§ 101–109 (neu)

Mit der Einführung der sog. Mobilitätsprämie für die Jahre 2021 bis 2026 wird für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen für längere Strecken von bis zu 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie i.H.v. 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Hierdurch werden auch diejenigen entlastet, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Bemessungsgrundlage und Höhe § 101

Neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen im Rahmen des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs können Stpfl. eine Mobilitätsprämie wählen. Diese Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt.

Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags i.S.d. § 32a EStG liegt. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Die individuelle Antragsberechtigung der Mobilitätsprämie bleibt davon unberührt. Hierdurch wird eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale und die Gewährung der Mobilitätsprämie vermieden.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von bis zu 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Bei ArbN gilt dies infolge des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen WK, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, dieser Pauschbetrag überschritten wird.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage. Dies entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Damit werden die Stpfl., deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt, ebenfalls entlastet. Dies gilt bei ArbN aber nur, wenn sich die Entfernungspauschalen wegen Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch ausgewirkt hätten.

Beispiel:

Der ledige A fährt im Jahr 2021 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen WK betragen 500 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7 000 €.

Lösung:

  • Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beläuft sich auf: 150 Tage × 20 km × 0,30 € = 900 €. Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km), die A beanspruchen könnte, beträgt: 150 Tage × 20 km × 0,35 € = 1 050 €. Die WK betragen somit insgesamt 2 450 €.

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1 000 € wird somit um 1 450 € überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. km) 1 050 €. Das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 7 000 € unterschreitet den Grundfreibetrag in Höhe von 9 408 € um 2 408 €. Die erhöhte Entfernungspauschale i.H.v. 1.050 € liegt innerhalb des Betrages, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist somit 1 050 €. Die Mobilitätsprämie berechnet sich demnach wie folgt: 1 050 € × 14 % = 147 €.

Antrag

§ 104

Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. Den Antrag können unbeschränkt und beschränkt Stpfl. stellen (Anspruchsberechtigte). Diese haben den Antrag bis zum Ablauf des vierten Kj., das auf das Bezugsjahr folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen FA einzureichen. Der Antrag sollte in der Regel zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Im Antrag sind insbes. die Einnahmen und WK oder die BA für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu erklären.

Tipp:

Der Antrag kann sich besonders für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen. Denn bei den meisten Auszubildenden liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag und weil sie regelmäßig keine Steuern zahlen, profitieren sie nicht von einer Steuerersparnis für den Aufwand, der aufgrund der täglichen Fahrten zur Ausbildungsstätte entsteht.

Festsetzung und Auszahlung

§ 105

Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kj. in einem Prämienbescheid festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids auszuzahlen.

Die Zahl der Stpfl., die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie geltend gemacht haben, wird statistisch erfasst. Nach Einschätzung der Bundesregierung soll die Mobilitätsprämie in ca. 250 000 Fällen gezahlt werden. Nach bisherigen Schätzungen könnten die Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2021 bis 2023 pro Jahr rund 40 Mio. € betragen.

Literatur

  • Eine vertiefende Darstellung kann dem Beitrag von Schmitt (Erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler und Mobilitätsprämie für Geringverdiener, NWB 2021, 716) entnommen werden.

  • Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) informiert über Geltungsbereich und Ermittlung der Mobilitätsprämie in seiner Pressemitteilung Nr. 1/2022 vom 12.1.2022.

Hinweis

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I 2022, 749) wurde die – erst für 2024 bis 2026 geplante – Anhebung der Entfernungspauschale (auf 38 Cent) auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen. Der Grundfreibetrag wurde auf 10 347 € und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1 200 € angehoben. Diese Maßnahmen haben damit auch Einfluss auf die Höhe der Mobilitätsprämie.

3. Umsatzsteuer

UStG/UStDV

Änderung

7 % für Bahnfernreisen

§ 12 Abs. 2 Nr. 10

Mit der Gesetzesänderung wird der Umsatzsteuersatz für die Beförderung von Personen im inländischen Schienenbahnfernverkehr auf 7 % ermäßigt. Dies dient der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung und ermöglicht den betroffenen Unternehmen über Preissenkungen oder in anderer Weise die Attraktivität des öffentlichen Personenfernverkehrs zu erhöhen. Bisher wurden lediglich die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Die Neuregelung tritt zum 1.1.2020 in Kraft (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht).

Wegfall der Tarifentfernungsangabe

§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV (Wegfall)

Die Angabe der Tarifentfernung auf Fahrausweisen der Eisenbahnen ist zukünftig nicht mehr notwendig. Sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr ist zukünftig immer der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, daher ist in beiden Fällen bereits § 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV erfüllt.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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