Gesonderte Feststellung

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2 Gesetzliche Bestimmungen der gesonderten Feststellung
3 Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften
4 Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO
5 Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 AO
6 Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in Mischfällen
7 Feststellungsbescheide als teilbare Verwaltungsakte
8 Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO im Rahmen einer Außenprüfung
9 Gesonderte Feststellungen nach den Einzelsteuergesetzen
10 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
10.1 Gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 183 AO
10.2 Gegenüber nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 183a AO
11 Verzicht auf gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung
12 Feststellungsverjährung
12.1 Grundsätze
12.2 Ablaufhemmung für Feststellungsbescheide gem. § 181 Abs. 5 AO
12.3 Feststellungsverjährung bei Billigkeitsmaßnahmen gem. § 163 AO
13 Bindungswirkung der Grundlagenbescheide
14 Einspruch gegen Feststellungsbescheide
14.1 Grundsätze
14.2 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 352 AO
14.3 Einzelfälle aus der Rechtsprechung
15 Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid
16 Ablaufhemmung zur Umsetzung des Grundlagenbescheides im Folgebescheid
17 Verlustabzug gem. § 10d EStG
18 Folgen bei Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
19 Steuergeheimnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung
20 Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 18 AStG
21 Literaturhinweise
22 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Nach § 157 Abs. 2 AO erfolgt die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Veranlagung und bildet einen mit einem Einspruch (→ Einspruchsverfahren) nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids.

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2. Gesetzliche Bestimmungen der gesonderten Feststellung

Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO).

3. Gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften

Erzielt eine

  • Einzelperson

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

  • und liegt eine sog. Mehrfachzuständigkeit am Ende des Gewinnermittlungszeitraums vor, d.h., das für die Steuern vom Einkommen zuständige FA ist nicht für die gesonderte Feststellung zuständig (→ Örtliche Zuständigkeit),

ist eine gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorzunehmen.

Bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) kommt demnach keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Diese stellen einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides gem. § 157 Abs. 2 Halbsatz 1dar.

4. Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO

Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich zu treffen.

Gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen erfolgen unter den Voraussetzungen des § 180 AO. Nähere Einzelheiten über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen enthält die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (BGBl I 1986, 2663; s.a. AEAO zu § 180 AO).

Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks eine gewerbliche → Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist (BFH Urteil vom 20.9.2018, IV R 6/16, BStBl II 2019, 160).

Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und für eine Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) vor, können beide Feststellungen miteinander verbunden werden (BFH Urteil vom 21.2.2017, VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745, LEXinform 0929911).

Die vermögensverwaltende KG (→ Kommanditgesellschaft) kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) beziehen. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte sind die Einkünfte nach Einkunftsarten getrennt auszuweisen. Vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 15.9.2020 (BStBl I 2020, 919). Das BMF nimmt ausführlich Stellung zum BFH-Urteil vom 2.9.2014 (IX R 52/13, BStBl II 2015, 263), zur Berechnung des fiktiven Kapitalkontos, der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i.S.d. § 15a EStG, zur Reihenfolge des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung, zum Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO und zur gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes in sinngemäßer Anwendung des § 15a Abs. 4 EStG.

Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden PersGes streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren WG des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen (BFH vom 3.5.2022, IX R 22/19, BStBl II 2023, 186, LEXinform 0952417).

5. Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 AO

Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 AO sind insbes. erklärungspflichtig:

  • in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung mehrerer Personen) vorrangig die Personenvereinigung selbst bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO i.d.F. vom 22.12.2023) und nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;

  • in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesonderte und einheitliche Feststellung) bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 3 AO i.d.F. vom 22.12.2023) auch die in § 34 AO bezeichneten Personen;

  • und in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO (gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften) der Unternehmer.

6. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in Mischfällen

Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2018, VIII R 39/15, BStBl II 2019, 239). Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.

7. Feststellungsbescheide als teilbare Verwaltungsakte

Feststellungsbescheide sind teilbare Verwaltungsakte, in denen mehrere selbstständige Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen enthalten sein können, die auch selbstständig anzufechten sind und daher auch eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (vgl. BFH Urteil vom 9.2.2011, IV R 15/08, BStBl II 2011, 764). Solche selbstständigen Feststellungen sind z.B.:

  • die Qualifikation der Einkünfte,

  • die Höhe des Gesamtgewinns,

  • die Verteilung des Gewinns/Verlusts,

  • die Höhe und die Verteilung des Veräußerungsgewinns,

  • die Höhe des Gewinns aus Sonderbilanzen/Ergänzungsbilanzen (BFH vom 16.12.2021, IV R 7/19, BStBl II 2023, 378),

  • die Qualifikation der Einkünfte.

Ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen der Einspruchsführer/Kläger angreift und damit zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht hat, ist durch Auslegung des Einspruchs bzw. der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (vgl. BFH Urteil vom 20.1.1977, IV R 3/75). Insoweit unterscheiden sich die Feststellungsbescheide von Steuerbescheiden, da dort durch Einspruch die gesamte Steuer offenbleibt und Einwendungen nachgeschoben werden können. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist (BFH vom 16.12.2021, IV R 7/19, BStBl II 2023, 378).

8. Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO im Rahmen einer Außenprüfung

Nach § 180 Abs. 1a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 ergangen ist. Auf Antrag des Stpfl. soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Stpfl. glaubhaft gemacht wird.

Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO muss nach § 202 Abs. 3 AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergehen. Darin sind insbes. die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Der Teilprüfungsbericht ist dem Stpfl. auf dessen Antrag vor Erlass des Teilabschlussbescheids zu übersenden, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen (§ 202 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 AO).

Teilabschlussbescheide sind Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Sie haben nach § 182 AO jeweils für den Steuer- oder Feststellungsbescheid unmittelbare Bindungswirkung, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind. Die in einem Teilabschlussbescheid verbindlich getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids selbst angegriffen werden.

9. Gesonderte Feststellungen nach den Einzelsteuergesetzen

Nach den Einzelsteuergesetzen sind u.a. folgende gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellungen durchzuführen:

  • § 3a Abs. 4 EStG: Feststellung der Höhe des Sanierungsertrags,

  • § 10d Abs. 4 EStG: Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (→ Verlustabzug nach § 10d EStG),

  • § 15b Abs. 4 EStG: Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust (→ Steuerstundungsmodelle),

  • § 35 Abs. 2, 3 und 4 EStG: Anteiliger GewSt-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften sowie der Anteile am GewSt-Messbetrag bei gewerblicher Organschaft (→ Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb),

  • § 27 KStG: Fortschreibung Einlagekonto (→ Eigenkapitalgliederung),

  • § 28 KStG: Umwandlung von Rücklagen in Eigenkapital (→ Eigenkapitalgliederung),

  • § 37 KStG: Fortschreibung des KSt-Guthabens (→ Eigenkapitalgliederung),

  • § 10a GewStG: Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes,

  • § 18 AStG: Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG,

  • Durch §§ 151 ff. BewG wird die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ErbSt geregelt. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 sind nach § 151 BewG folgende gesonderte Feststellungen durchzuführen:

    • Nach § 151 Abs. 1 BewG werden Grundbesitzwerte nur festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der ErbSt oder für weitere Feststellungen i.S.d. BewG von Bedeutung sind (→ Bedarfsbewertung, → Betriebsvermögen, → Betriebsgrundstück). Zu diesen weiteren Feststellungen gehören die Feststellung des Werts des BV (§§ 95, 96 BewG) bzw. des Anteils am BV (§ 97 Abs. 1a BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (→ Betriebsvermögen, → Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer) sowie die Feststellung des Werts von nicht notierten Anteilen an KapGes (§ 11 Abs. 2 BewG) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG (→ Anteilsbewertung).

    • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG regelt die gesonderte Feststellung des Werts des BV (§§ 95, 96 BewG) oder des Anteils am BV von gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten PersGes (§ 97 Abs. 1a BewG). Sie ist durchzuführen, wenn der Wert für die ErbSt oder für eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung ist (→ Betriebsvermögen, → Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer). Von Bedeutung ist die gesonderte Feststellung für die Feststellung des BV einer anderen Gesellschaft, die am Unternehmen beteiligt ist, und für die Feststellung des Anteilswerts nach § 11 Abs. 2 BewG.

    • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schreibt die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an KapGes i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG vor (→ Anteilsbewertung), wenn dieser für die ErbSt oder eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung ist. Eine gesonderte Feststellung ist unter anderem durchzuführen, wenn sich die Anteile im Vermögen einer PersGes oder anderen KapGes befinden.

    • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG betrifft die anteiligen übrigen WG und Schulden von vermögensverwaltenden PersGes und Gemeinschaften. Die Anteile an Werten der WG und die Schulden werden gesondert festgestellt, wenn sie für die ErbSt oder eine weitere Feststellung i.S.d. BewG von Bedeutung sind.

    Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG obliegt dem für die Festsetzung der Folgesteuer zuständigen FA die Entscheidung darüber, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer mehrstufigen Wertermittlung eine Feststellung auf der nachgeordneten Ebene erforderlich ist.

    In dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen.

    Bei der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:

    • Der Erblasser/Schenker war an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt. Dieser Anteil wird auf einen Erwerber übertragen. Der Feststellungsbescheid enthält neben der Angabe des Werts der wirtschaftlichen Einheit den für die Besteuerung maßgeblichen anteiligen Grundbesitzwert.

    • Der Grundbesitz bzw. der Anteil am Grundbesitz geht auf mehrere Erwerber über. Bei Übergang des – ggf. anteiligen – Grundbesitzes auf mehrere Erben erfolgt die Zurechnung insgesamt auf die Erbengemeinschaft. Mit der Neufassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erbquote nicht vom Lagefinanzamt zu ermitteln ist, sondern vom ErbSt-FA.

    Nach § 151 Abs. 3 BewG sind gesondert festgestellte Werte einer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und erspart Wertermittlungen mit erheblichem Erklärungsaufwand der Stpfl.

    § 151 Abs. 4 BewG stellt klar, dass ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt. Außerdem ist damit in allen Paragrafen die zusätzliche Bezeichnung »inländisch« bei allen Vermögensarten entbehrlich.

    Nach § 151 Abs. 5 BewG sind Grundbesitzwerte auch für Zwecke der GrESt festzustellen.

10. Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

10.1. Gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 183 AO

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO i.d.F. vom 22.12.2023) sind nach § 183 AO alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

10.2. Gegenüber nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 183a AO

Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

11. Verzicht auf gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kommt gem. § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht in Betracht, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist.

Darüber hinaus kommt auch in den sog. Fällen von geringer Bedeutung eine gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Dies gilt in Fällen, in denen die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Hier sind insbes. zu nennen:

  • Mieteinkünfte von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH vom 20.1.1976, VIII R 253/71, BStBl II 1976, 305; BFH vom 16.3.2004, IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211);

  • Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR (zusammenveranlagte Eheleute) auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus (BFH vom 6.2.2020, IV R 6/17, BStBl II 2021, 17, LEXinform 0951299), sofern eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, BMF vom 29.10.2021, BStBl I 2021, 2202; zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bis 10 kWp gilt: Auf schriftlichen Antrag der Gesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt werden, dass die Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den AK der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Ab 1.1.2023 entfällt die Umsatzsteuer bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp. Außerdem sind die Einnahmen aus dem Betrieb ab 2023 komplett steuerfrei.

  • gemeinschaftlich erzielter Gewinn von Landwirts-Eheleuten (BFH vom 4.7.1985, IV R 136/83, BStBl II 1985, 576), wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht;

  • bei der gesonderten Feststellung von Gewinneinkünften, wenn die Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes erfolgt.

In o.a. Fällen erfolgt eine Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen als unselbstständiger Bestandteil der Steuerfestsetzung. Entsprechend erfolgt eine Erfassung in der → Steuererklärung. Die Erstellung einer Feststellungserklärung neben der Einkommensteuererklärung ist nicht erforderlich.

Will das FA in einem Fall von geringerer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 AO) auf die gesonderte Feststellung von Einkünften verzichten, so muss das FA auf diesen Verzicht im Steuerbescheid hinweisen. Auf einen solchen Hinweis kann im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn die Absicht des FA, keine gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen, dem Adressaten des Verwaltungsakts bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung ohne Weiteres erkennbar ist (BFH vom 4.7.1985, IV R 136/83, BStBl II 1985, 576).

Ein Fall geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AO ist zu verneinen, wenn eine gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr noch innerhalb der für sie gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO geltenden (ggf. gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten) Feststellungsverjährungsfrist ergehen kann, aber die Festsetzungsverjährung auf Ebene der Folgebescheide bereits eingetreten ist und durch den Erlass des Bescheids zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine einheitliche Steuerfestsetzung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in den Folgebescheiden der Feststellungsbeteiligten gewährleistet wird (vgl. BFH vom 12.4.2016, VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537).

12. Feststellungsverjährung

12.1. Grundsätze

Für die gesonderte Feststellung gelten gem. § 181 Abs. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Feststellungsbescheide werden damit den Steuerbescheiden (→ Steuerbescheid) i.S.d. § 155 AO gleichgestellt und folglich als sog. gleichgestellte Bescheide bezeichnet. Insbes. gelten damit auch die Vorschriften über die → Festsetzungsverjährung. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist.

12.2. Ablaufhemmung für Feststellungsbescheide gem. § 181 Abs. 5 AO

Über die für die Steuerfestsetzungen geltenden Ablaufhemmungen des § 171 AO hinaus greift für Feststellungsbescheide (= Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO) die besondere Ablaufhemmung des § 181 Abs. 5 AO. Eine gesonderte Feststellung ist gem. § 182 AO für die Folgebescheide bindend. Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Hierbei bleibt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. Das Gleiche gilt, wenn die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid für einen weiteren Feststellungsbescheid ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). § 181 Abs. 5 Satz 1 AO gilt auch für die Änderung von Feststellungsbescheiden. Zu den Besonderheiten der Verjährung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vgl. die ausführliche Darstellung in → Feststellungsverjährung.

12.3. Feststellungsverjährung bei Billigkeitsmaßnahmen gem. § 163 AO

Auch die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist ein Grundlagenbescheid für den entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, der Bindungswirkung gegenüber den Folgebescheiden nach § 182 Abs. 1 AO entfaltet. Das bedeutet, dass die von der Billigkeitsmaßnahme betroffenen Steuern und Feststellungsbescheide der Billigkeitsmaßnahme entsprechen müssen. Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Nach Nr. 4 AEAO zu § 163 AO unterliegt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO keiner eigenen Verjährungsfrist. Sie löst hinsichtlich des Folgebescheids aber nur dann eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für die Billigkeitsmaßnahme zuständigen Finanzbehörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I 2015, 58; vgl. auch AEAO zu § 171, Nr. 6.3). Wurde der Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids gestellt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO abzulehnen, wenn sie im Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden könnte; in diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt.

13. Bindungswirkung der Grundlagenbescheide

Nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen, selbst bei Anfechtbarkeit, bindend. Wegen der Bindungswirkung werden die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO bezeichnet. Teilabschlussbescheide nach § 180 Abs. 1a AO im Rahmen einer Außenprüfung sind Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. Sie haben nach § 182 AO jeweils für den Steuer- oder Feststellungsbescheid unmittelbare Bindungswirkung, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind.

Die Bindungswirkung führt dazu, dass die Anpassung eines Folgebescheides an den Grundlagenbescheid nicht im Ermessen der Finanzbehörde liegt (BFH vom 10.6.1999, BStBl II 1999, 545).

Beachtet die Finanzbehörde beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihr bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit (→ Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO) (BFH vom 16.7.2003, BStBl II 2003, 867). Dies ist dann von Bedeutung, wenn eine Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (→ Steuerschuldverhältnis), auch unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO, nicht mehr möglich ist. Da die unterlassene Anpassung des Folgebescheids eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO darstellt, greift ggf. zusätzlich die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 2 AO.

Wird in einem Grundlagenbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt, so sind dessen Höhe und Zurechnung für das Folgeverfahren bindend. Über die persönlichen Voraussetzungen eines Freibetrags ist im Einkommensteuerverfahren zu entscheiden (BFH Urteil vom 9.6.2015, X R 6/13, BStBl II 2016, 216).

Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (BFH Urteil vom 20.8.2014, X R 15/10, BStBl II 2015, 109).

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung konkludent getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist kein Dauerverwaltungsakt und entfaltet daher für nachfolgende Veranlagungszeiträume keine Bindungswirkung (BFH vom 16.1.2020, VI R 49/17, BFH/NV 2020, 762). Ein Dauerverwaltungsakt mit Bindungswirkung für die Zukunft ist die Billigkeitsmaßnahme wegen ihres bilanzstichtags- und veranlagungszeitraumbezogenen Regelungsgehalts nicht.

Die in einem Feststellungsbescheid i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Regelung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt stpfl. Gesellschafter gem. § 7 Abs. 1 AStG stpfl. sind, ist für die Steuerfestsetzung des unbeschränkt stpfl. Gesellschafters gem. § 182 Abs. 1 AO bindend (BFH Urteil vom 14.11.2018, I R 47/16, BStBl II 2019, 419, LEXinform 0950987).

14. Einspruch gegen Feststellungsbescheide

14.1. Grundsätze

Feststellungsbescheide sind teilbare Verwaltungsakte, in denen mehrere selbstständige Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen enthalten sein können, die auch selbstständig anzufechten sind und daher auch eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (vgl. BFH Urteil vom 9.2.2011, IV R 15/08, BStBl II 2011, 764).

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (→ Einspruchsverfahren). Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit welchem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist unbegründet, nicht unzulässig (BFH Urteil vom 2.9.1987, I R 162/84, BStBl II 1988, 142). Der Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid kann fristwahrend auch beim dem für den Einkommensteuerbescheid zuständigen FA eingelegt werden (§ 357 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gem. § 361 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht gehemmt (Ausnahme: § 361 Abs. 4 AO bei Einspruch gegen Untersagung des Gewerbebetriebs). Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Die Erhebung einer Abgabe wird also durch die Einspruchseinlegung nicht aufgehalten. Dadurch wird verhindert, dass ein für den Stpfl. kostenfreies Einspruchsverfahren dazu genutzt wird, die Zahlung oder Vollstreckung zu verhindern. Nach § 361 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (→ Aussetzung der Vollziehung). Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Dabei bleibt der Erlass eines Folgebescheids zulässig. Wird bei der → Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen, ist darüber bei der Aussetzung eines Folgebescheides nicht mehr zu entscheiden.

14.2. Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 352 AO

Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) können gem. § 352 AO (i.d.F. vom 22.12.2023) Einspruch einlegen:

  • bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO i.d.F. vom 22.12.2023) die Personenvereinigung selbst; wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;

  • bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 3 AO i.d.F. vom 22.12.2023) der Einspruchsbefugte i.S.d. § 352 Abs. 2 AO. Dies ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte nach § 183a AO.

14.3. Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Bei einer Klage gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide ist die eingeschränkte Klagebefugnis gem. § 48 FGO zu beachten. Die notwendige Beiladung ist in § 60 FGO geregelt. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden PersGes streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren WG des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen (BFH vom 3.5.2022, IX R 22/19, BStBl II 2023, 186).

Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist. § 48 FGO ist daher auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die PersGes befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben (BFH Urteil vom 9.1.2019, IV R 27/16, BStBl II 2020, 11, LEXinform 0950954).

Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer PersGes, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn allein zugerechnet wurde (BFH vom 23.1.2020, IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695, LEXinform 0951085; Verfahren ist erledigt durch: BVerfG-Beschluss vom 16.12.2020, nicht zur Entscheidung angenommen).

Eine noch nicht vollbeendete PersGes ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO selbst dann für einen ausgeschiedenen Gesellschafter klagebefugt, wenn der Rechtsstreit Feststellungen betrifft, die allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen (vgl. BFH vom 10.9.2020, IV R 14/18, BStBl II 2021, 367). Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte i.S.d. Abs. 2 Klage erheben. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die PersGes im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet.

Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist (BFH vom 16.12.2021, IV R 7/19, BStBl II 2023, 378).

Beruht die Klagebefugnis einer PersGes ausnahmsweise allein auf dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre, führt ihre Vollbeendigung während des Klageverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. BFH vom 1.10.2020, IV R 4/18, BFH/NV 2021, 581).

15. Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid

Wird ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert, führt dies auch zu einer Änderung der Folgebescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (→ Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO). Der Steuerbescheid als Folgebescheid kann gem. § 155 Abs. 2 AO auch dann erteilt werden, wenn ein für ihn bindender Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Die Umsetzung der Bindungswirkung erfolgt dann über einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Folgebescheid.

Eine Anpassung des Folgebescheides ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheids der Finanzbehörde zwar vorlag, bei der Durchführung der Steuerfestsetzung aber übersehen wurde

Darüber hinaus ist selbst dann eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind (BFH vom 10.6.1999, BStBl II 1999, 545).

Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen (BFH vom 21.1.2014, IX R 38/13, BStBl II 2016, 580).

Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (BFH Urteil vom 20.8.2014, X R 15/10, BStBl II 2015, 109).

16. Ablaufhemmung zur Umsetzung des Grundlagenbescheides im Folgebescheid

Ist für die Steuerfestsetzung ein Grundlagenbescheid bindend, endet die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Grundlagenbescheides. Diese Vorschrift wird in der Praxis oft benötigt, wenn rückwirkend eine Körperbehinderung festgestellt wird.

Der Feststellungsbescheid der Versorgungsämter nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellt einen Grundlagenbescheid einer sog. ressortfremden Behörde dar, der nicht dem Anwendungsbereich der § 179 ff. AO unterliegt. Ein Grundlagenbescheid, der nicht den Vorschriften der Feststellungsverjährung (§ 181 AO) unterliegt, löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nur dann aus, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständigen Behörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I 2015, 58).

17. Verlustabzug gem. § 10d EStG

Mit der Neufassung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 17.9.2008 (BStBl II 2009, 897) reagiert und dieser somit die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung durfte ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann noch ergehen, wenn der betreffende, keinen entsprechenden Verlust ausweisende Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig war. Diese verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Verlustfeststellungsverfahren ermöglichte es dem Stpfl., die Verlustfeststellung vor dem Hintergrund einer für ihn günstigeren Rechtsentwicklung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung innerhalb der → Festsetzungsverjährung zu beantragen. Zuletzt kam diese BFH-Rechtsprechung zur Anwendung, als die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt wurden. Hier konnten betroffene Stpfl., die zuvor von einem Sonderausgabenabzug nicht profitiert hatten, nachträglich einen Verlustfeststellungsbescheid für noch nicht festsetzungsverjährte Jahre beantragen. Diese Verfahrensweise schließt der Gesetzgeber mit der Neuregelung aus, indem er eine Verknüpfung der Verlustfeststellung mit dem entsprechenden Steuerbescheid eingeführt hat.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind »bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind«. Die §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Darüber hinaus dürfen nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG »Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt«.

Nach Meinung des BFH (Urteil vom 12.7.2016, IX R 31/15, BStBl II 2018, 699) entfaltet der Steuerbescheid Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid. Damit ist der Stpfl. künftig gezwungen, etwaige Verluste zeitnah, das bedeutet grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist, geltend zu machen. Nach der Interpretation der Neuregelung soll somit der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid wirken, obwohl er verfahrensrechtlich – wie bisher – kein Grundlagenbescheid ist. Der Einkommensteuerbescheid ist also in Bezug auf die darin enthaltenen Besteuerungsgrundlagen ein Nichtgrundlagenbescheid, der gleichwohl die Rechtsfolgen eines Grundlagenbescheides entfaltet.

Mit Urteil vom 13.1.2015 (IX R 22/14, BStBl II 2015, 829; so auch BFH mit Urteil vom 22.2.2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496) hat der BFH entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

§ 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Stpfl. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, sodass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist (vgl. BFH Urteil vom 30.3.2017, VI R 43/15, BStBl II 2017, 1046). Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum.

Die Klage gegen einen auf null € lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung; vgl. BFH vom 30.6.2020, IX R 3/19, BStBl II 2021, 859). Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden. Ist der Grund oder die Höhe des Verlustrücktrags nach § 10d EStG zweifelhaft, ist der Bescheid des Rücktragsjahres anzufechten und nicht der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres oder der Verlustfeststellungsbescheid, aus dem die rückgetragenen Verluste ursprünglich stammen (BFH vom 23.1.2024, IX R 7/22, BStBl II 2024, 406). Dem Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu.

18. Folgen bei Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, der unter Verletzung der in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO herangezogenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben werden, weil die Verletzung der §§ 18 und 19 AO in der gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist. Führt die Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit dazu, dass zu Unrecht ein gesonderter Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO erteilt wird, kann der Feststellungsbescheid nicht unter Berücksichtigung des § 127 AO aufrechterhalten werden.

Das dem § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zugrunde liegende Prinzip der Ortsnähe sei in Wirklichkeit ein Prinzip der größeren Sachnähe, die für die sachliche Richtigkeit spricht (BFH Urteil vom 10.6.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691). Daher sei eine Anwendung des § 127 AO, wie in den Fällen der sachlichen Unzuständigkeit, ausgeschlossen.

19. Steuergeheimnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Mit Beschluss vom 30.3.2021 (VII B 62/20, BStBl II 2021, 587) hat der BFH entschieden, dass das Steuergeheimnis (§ 30 AO) der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegensteht, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.

20. Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 18 AStG

In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wj. der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Abs. 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d.h. für Wj. der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nach § 109 AO bis zum 31.10.2024 verlängert (BMF vom 18.6.2024, IV B 5 – S 1365/21/10001:003, LEXinform 7013952).

21. Literaturhinweise

Dr. von Harenne, Klage gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, eingeschränkte Klagebefugnis nach § 48 FGO, Steuer und Studium 4/2016, 222; Hagen, Gesonderte Feststellung des Sanierungsgewinns, Die Steuerwarte 11/2017, 163; Seifert, (Kleinere) Photovoltaikanlage: Neues zum Liebhabereiantrag, StuB 5/2022, 192; Baum, Zahlreiche Änderungen der AO im Jahr 2022, NWB 7/23, 460; Zieglmeier, Verfahrensrechtliches Vorgehen gegen Verlustfeststellungsbescheide, NWB 22/2024, 1517.

22. Verwandte Lexikonartikel

Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO

Anteilsbewertung

Aussetzung der Vollziehung

Bedarfsbewertung

Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO

Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Betriebsgrundstück

Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

Einspruchsverfahren

Festsetzungsverjährung

Feststellungsverjährung

Grundstücksgemeinschaften

Kommanditgesellschaft

Örtliche Zuständigkeit

Steuerbescheid

Steuerschuldverhältnis

Verlustabzug nach § 10d EStG

Zinsen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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