Gewinn- und Verlustrechnung

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Der Kaufmann hat gem. § 242 Abs. 2 HGB für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Zusammen mit der Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) bildet sie den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Dies gilt nicht für Einzelkaufleute i.S.d. § 241a HGB, die von der → Buchführungspflicht befreit sind. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus § 275 HGB. Weitere Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung finden sich in den §§ 284 bis 288 HGB. Nach § 60 Abs. 1 EStDV ist der Steuererklärung neben der → Bilanz auch eine GuV-Rechnung beizufügen.

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Vorgänge, die den Gewinn eines Unternehmens beeinflussen, könnten direkt auf das Eigenkapitalkonto des Kaufmanns gebucht werden. In diesem Falle wäre bei wenigen Geschäftsvorfällen auch die Übersichtlichkeit gewahrt. In der Praxis gibt es jedoch selbst in kleinen Unternehmen unzählige Geschäftsfälle, die Erträge oder Aufwendungen darstellen und damit das Eigenkapital beeinflussen. Würde immer direkt auf das Eigenkapitalkonto gebucht werden, wäre das Ergebnis unübersichtlich. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, werden Erträge und Aufwendungen nicht direkt, sondern nur saldiert auf das Eigenkapitalkonto gebucht. Dafür wird eine spezielle Gewinn- und Verlustrechnung eingerichtet und dem Eigenkapitalkonto vorgeschaltet. Am gebräuchlichsten ist die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren. Die Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich zwangsläufig aus dem Zahlenwerk einer doppelten Buchführung (→ Doppelte Buchführung).

2. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Das BMF hat die GoBD mit Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450) veröffentlicht. Das BMF hat die neuen GoBD mit einem ausführlichen Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003:001, FMNR520000019, BStBl I 2019, 1269; Änderung durch BMF-Schreiben vom 11.3.2024, BStBl I 2024, 374) veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450). Die übrigen Grundsätze dieses Schreibens sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Stpfl. diese Grundsätze auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.

3. Literaturhinweise

Loll, Die GoBD – Tauglicher Beurteilungsmaßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung?, NWB 30/2015, 2242; Ringwald, Neues zur Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung, NWB 52-53/2015, 3911; Burlein/Odenthal, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BBK 3/2015.

4. Verwandte Lexikonartikel

Bilanz

Buchführungspflicht

Doppelte Buchführung

Warenkonten

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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