1 Zivilrechtliche Bestimmungen
1.1 Die Rechte des Gesellschafters
1.1.1 Überblick
1.1.2 Vermögensrechte
1.1.3 Verwaltungsrechte
1.1.4 Kontrollrechte
1.1.5 Sonderrechte
1.2 Die Pflichten des Gesellschafters
1.2.1 Leistung der Stammeinlage
1.2.2 Wettbewerbsverbot
1.3 Haftungsausschluss
2 Steuerrechtliche Bestimmungen
2.1 Beteiligungserwerb und -veräußerung
2.2 Beteiligungserträge
2.3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel
Die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft (→ Kapitalgesellschaften) und den Gesellschaftern regeln die §§ 13 ff. GmbHG. Der Gesellschafter kann sich lediglich als Kapitalgeber betätigen oder er kann auch auf die Geschäfte Einfluss nehmen. Hinsichtlich der Rechte des Gesellschafters sind zu unterscheiden zwischen den
Vermögensrechten,
Verwaltungsrechten,
Kontrollrechten sowie
eventuellen Sonderrechten.
Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 45 GmbHG).
Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf das Jahresergebnis (Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag bzw. abzgl. Verlustvortrag). Der Anspruch auf Auszahlung (→ Dividende) entsteht erst mit dem Gesellschafterbeschluss (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Nach § 46 Nr. 1 GmbHG unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt dabei nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder volle Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Mehrheitsgesellschafter bestimmt somit die Verwendung des Ergebnisses (→ Beherrschender Gesellschafter).
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Nach Einführung des MoMiG wurde dieser Grundsatz jedoch aufgeweicht. Nach aktueller Rechtslage sind Auszahlungen des Stammkapitals auf Grund von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen möglich. Des Weiteren können Auszahlungen auch gegen Gewährung eines vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch geleistet werden. Diese Maßnahmen sind jedoch im Handelsregister zu vermerken. Ebenso findet die Auszahlungssperre keine Anwendung auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Im Voraus geleistete Abschlagszahlungen auf den Gewinn, welche die Rechtsform der GmbH ermöglicht, können dagegen auch weiterhin eine unzulässige Auszahlung generieren. Diese unzulässigen Zahlungen müssen nach § 30 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft erstattet werden.
Neben dem Anspruch auf Gewinn hat der Gesellschafter ein Bezugsrecht in dem Fall, dass die Gesellschaft nach § 55 Abs. 1 GmbHG ihr Stammkapital erhöht. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital haben die Gesellschafter das Recht, quotal entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung, das erhöhte Kapital zu übernehmen (§ 55 Abs. 2 GmbHG). Das Bezugsrecht kann auch eingeschränkt werden.
Nach Auflösung der Gesellschaft haben die Gesellschafter das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG).
Der einzelne Gesellschafter kann unmittelbar auf die Verwaltung der Gesellschaft keinen Einfluss nehmen. Seine Vorstellungen hat er in die Gesellschafterversammlung einzubringen, die dann über seine Vorschläge beschließt (§§ 47 und 48 GmbHG). Durch sein Stimmrecht wirkt der Gesellschafter bei der Gestaltung der Gesellschaft mit. Das Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft ist es, dass derjenige, der über die Mehrheit des Kapitals verfügt, auch die Mehrheit der Stimmen hat (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Für das Stimmrecht spielt es keine Rolle, ob die Stammeinlage vollständig einbezahlt ist.
Über die Gesellschafterversammlung hat der Gesellschafter die Möglichkeit, den oder die Geschäftsführer zu überwachen und zu kontrollieren (§§ 46 ff. GmbHG). Zum Aufgabenkreis der Gesellschafter gehört u.a. auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben (§ 46 Nr. 5 GmbHG). § 50 Abs. 1 GmbHG beinhaltet einen Minderheitenschutz in der Art, dass Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, berechtigt sind, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Nach § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Von diesem Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG).
Den Jahresabschluss muss der Geschäftsführer unverzüglich nach seiner Aufstellung den Gesellschaftern vorlegen (§ 42a Abs. 1 GmbHG).
GmbH-Gesellschafter sind verpflichtet, einer Abberufung von Geschäftsführern zuzustimmen, wenn der Verbleib der Geschäftsführer in der GmbH für die Gesellschaft unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn in der Person des Geschäftsführers wichtige Gründe für die Abberufung vorliegen (OLG Hamm Urteil vom 25.7.2016, 8 U 161/15).
Sonderrechte – wie z.B. auf das Amt des Geschäftsführers – müssen im Gesellschaftsvertrag genannt sein.
Die wichtigste Pflicht des Gesellschafters ist die Leistung der Stammeinlage. Zur Stammeinlage und zum Stammkapital siehe u.a. § 5 GmbHG. Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Da der Gesellschafter grundsätzlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht haftet, soll zumindest sichergestellt sein, dass der Gesellschafter seine Stammeinlage in das Gesellschaftsvermögen leistet, aus dem im Ernstfall die Gläubiger befriedigt werden können. Bei Gründung der GmbH ist lediglich ein Viertel der übernommenen Stammeinlage zu leisten, jedoch muss die Summe aller Einzahlungen auf das Stammkapital mindestens 50 % betragen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, ist nach § 21 GmbHG der Gesellschaftsanteil notfalls für ungültig zu erklären (Kaduzierungsverfahren). Die verbleibenden Gesellschafter haben einen ggf. verbleibenden Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen (§ 24 GmbHG).
Die Zahlung auf die Resteinlagenschuld muss dem Vermögen der Gesellschaft vollwertig, unbeschränkt und definitiv zufließen. Für diese Tatsachen trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast. Der bloße Nachweis des Mittelzuflusses ist nicht ausreichend (OLG München vom 12.10.2016, 7 U 1983/16).
Durch die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages innerhalb weniger Tage erfolgt keine Tilgung der Einlageschuld eines GmbH-Gesellschafters. So hat hierzu der BGH mit Urteil vom 17.9.2001 (II ZR 275/99, DStR 2001, 1958) wie folgt entschieden: Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.
Eine verschleierte Sacheinlage liegt vor, wenn
ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Gründung der GmbH und einem späteren Verkehrsgeschäft zwischen der GmbH und ihrem Gründungsgesellschafter und
eine Abrede über das Geschäft
besteht.
Während die verschleierte Sachgründung früher als ein Indiz für die Umgehung der strengen Sachgründungsvorschriften (§ 5 Abs. 4 GmbHG) gewertet wurde mit der Folge, dass die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte als nichtig anzusehen waren (weitere Folge: Wiederaufleben der vollständigen Einlageverpflichtung und Rückabwicklung der getätigten Verkehrsgeschäfte gem. § 812 ff. BGB), hat sich dies durch die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG geändert.
Nun ist von der Gültigkeit der Grundgeschäfte (Einlageverpflichtung wie die späteren Verkehrsgeschäfte) auszugehen. Daher führt eine verschleierte Sachgründung u.a. zu einer Anrechnung der Verkehrswerte des späteren Veräußerungsgeschäfts auf die Einlageforderung.
Die Gesellschafter und der Geschäftsführer müssen den Zweck der Gesellschaft fördern und haben alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schadet. Das → Wettbewerbsverbot ist eine besondere Art der Treuepflicht und häufig in der Satzung niedergelegt.
Ein wesentliches Merkmal der GmbH ist das in § 13 Abs. 2 GmbHG enthaltene Haftungsprivileg. Zwar haftet die GmbH etwaigen Gläubigern unmittelbar und unbegrenzt mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen, eine persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht. GmbH-Gesellschafter schulden lediglich ihre Einlage (→ Haftung).
Ein GmbH-Gesellschafter verliert das Privileg der Haftungsbeschränkung allerdings dann, wenn er die Rechtsform der GmbH missbraucht. Zur Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters hat der BGH mit Urteil vom 17.9.2001 (II ZR 178/99, DStR 2001, 1853) wie folgt entschieden: Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann. Veranlasst der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzerninternen Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.
Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des »existenzvernichtenden Eingriffs« bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus. Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht (BGH Urteil vom 13.12.2004, II ZR 256/02, BB 2005, 286).
Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muss er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesellschaftsschulden persönlich haften. Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, dass die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter – und dann in diesem Umfang auszugleichender – Nachteil entstanden ist. Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann (BGH Urteil vom 13.12.2004, II ZR 206/02, BB 2005, 232).
Neben diesen Haftungsszenarien kommen für den Gründungsgesellschafter noch die Differenzhaftung bzw. die Unterbilanzhaftung in Betracht. Diese Haftungsinstitute kommen dann zur Anwendung, wenn die im Rahmen der Kapitalaufbringung versprochene – und im Handelsregister einzutragende – Mindesthaftsumme der GmbH durch überbewertete Sacheinlagen nicht aufgebracht wird bzw. wenn es aus anderen Gründen nicht zur Eintragung kommt. Für gesetzliche wie vertragliche Ansprüche haben sodann die (vorgesehenen) Gründungsgesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote (und ihrer offenen Einlage) einzustehen; die Haftung selbst ist als Innenhaftung konzipiert.
Maßgeblich für die Behandlung des Beteiligungserwerbs und der -veräußerung ist, ob die Beteiligung Betriebs- oder Privatvermögen ist. Zur Behandlung der Beteiligung im Betriebsvermögen siehe → Anlagevermögen, → Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, → Betriebsvermögen, → Bewertung von Wirtschaftsgütern.
Hinsichtlich der → Beteiligungsveräußerung gelten folgende Grundsätze:
Abb.: Behandlung von Veräußerungen an Kapitalgesellschaften
Zu beachten sind jedoch auch die steuerlichen Auswirkungen auf Ebene der Gesellschaft. Werden beispielsweise innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, so können auf Ebene der Gesellschaft die steuerlichen Verlustvorträge aufgrund des dann angenommenen schädlichen Anteilserwerbes wegfallen, wenn nicht eine der Ausnahmeregelungen des § 8c KStG, wie z.B. Konzern-Klausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel etc. greift (§ 8c KStG, → Mantelkauf).
Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf das Jahresergebnis (Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag bzw. abzgl. Verlustvortrag). Der Anspruch auf Auszahlung (→ Dividende) entsteht erst mit dem Gesellschafterbeschluss (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Nach § 46 Nr. 1 GmbHG unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG in der Gesellschafterversammlung gefasst (s.o. unter Vermögensrechte). Eine Gesellschafterversammlung darf nur abgebrochen werden, wenn es dafür einen Beschluss oder einen besonderen sachlichen Grund gibt (OLG Hamburg Urteil vom 22.1.2016, 11 U 287/14).
Im Grundsatz gehören Kapitalerträge (z.B. Beteiligungserträge, Zinsen) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen). Gehört das zur Nutzung überlassene Kapital hingegen zum → Betriebsvermögen, greift § 20 EStG nicht. Nach § 20 Abs. 8 EStG sind Einkünfte der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn sie zu diesen Einkünften gehören. Man bezeichnet dies als das sog. Subsidiaritätsprinzip; d.h. die in § 20 Abs. 8 EStG genannten Einkünfte gehen den Einkünften aus Kapitalvermögen vor.
Erträge aus Beteiligungen und Wertpapieren sind dann → Betriebseinnahmen, wenn die Beteiligungen oder die Wertpapiere zum → Betriebsvermögen gehören. Folge dieses Subsidiaritätsprinzips ist, dass die Vergünstigungen des § 20 EStG (Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) nicht in Betracht kommen.
Beteiligungen setzen den Erwerb gesellschaftsrechtlicher Befugnisse an Personen- oder Kapitalgesellschaften zur Herstellung einer dauernden Unternehmensverbindung voraus. Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn die Anschaffung betrieblich veranlasst war, d.h. wenn die Beteiligung nach ihrer Art und nach der tatsächlichen Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der unternehmerischen Position dient. Die laufenden Erträge sind einschließlich der → Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags (§ 12 Nr. 3 EStG) als Betriebseinnahme zu erfassen (→ Solidaritätszuschlag). Zu den Erträgen gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen (→ Verdeckte Gewinnausschüttung). Veräußerungsgewinne (→ Veräußerungsgewinn) und -verluste sind betrieblich veranlasst und demnach im Ergebnis Gewinn beeinflussend zu berücksichtigen. Der Veräußerungserlös wird mit Zufluss als Betriebseinnahme erfasst. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG ist das Teileinkünfteverfahren zu beachten. Die originären Anschaffungskosten sind im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen nach dem 5.5.2006 sind die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme zu berücksichtigen (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095).
Beispiel:
Der Stpfl. D ist als Dozent für Steuerrecht selbstständig tätig. Sehr häufig hält er Vorträge, die von der Firma Steuer & Seminare GmbH veranstaltet werden. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit erwirbt D im Kalenderjahr 04 Anteile an der GmbH zum Nennwert von 10 000 €. Am 24.4.05 zahlt die GmbH eine Gewinnausschüttung von 1 000 €, die nach Abzug der KapESt (250 €) und des SolZ am gleichen Tag dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird.
Lösung:
Da die Beteiligung ausschließlich aus betrieblichen Gründen erworben wurde, stellt sie notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR; H 4.2 [Beteiligungen] EStH) dar. Es handelt sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Beim Kauf sind keine Betriebsausgaben zu erfassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG ist die Beteiligung mit den Anschaffungskosten und dem Anschaffungstag in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Betriebsausgaben ergeben sich erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses.
Die Gewinnausschüttung ist eine Einnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die aber als Betriebseinnahme zu erfassen ist, weil die GmbH-Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen darstellt (§ 20 Abs. 8 EStG). Die einbehaltene KapESt und der SolZ sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig und daher von den Einnahmen nicht zu kürzen. Die Betriebseinnahmen betragen daher 1 000 €. Die Steuerfreistellung wegen der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40d i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG erfolgt außerhalb der Gewinnermittlung. Von dem Gewinn bleiben deshalb 400 € wegen der Anwendung des § 3 Nr. 40d EStG außer Betracht. Der verbleibende Gewinn unterliegt bei dem Einzelunternehmer dem Regelsteuersatz (§ 32a Abs. 1 EStG). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie der einbehaltene Solidaritätszuschlag können auf die festgesetzte Einkommensteuer und den festgesetzten Solidaritätszuschlag angerechnet werden (§ 36 Abs. 2 EStG).
Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH an diese unentgeltliche Dienstleistungen für die GmbH, dann sind seine Aufwendungen für die Fahrten dorthin in der Regel Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und keine Anschaffungskosten seiner Beteiligung (BFH vom 2.5.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668).
Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung(→ Verdeckte Gewinnausschüttung) an die GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzahlen, so stellt die Rückzahlung nicht nur aus der Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 29.8.2000, VIII R 7/99, BStBl II 2001, 173).
Das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (UStAE 2.3 »Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen«).
Stelzl, Klausurteil: Fall Gitti und Albert Schneider, Steuer & Studium 2005, 265.
→ Atypische stille Gesellschaft
→ Auflösung einer Körperschaft (zivilrechtlich)
→ Beherrschender Gesellschafter
→ Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
→ Darlehen
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
→ Einlage
→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
→ Gesellschafter-Geschäftsführer
→ Gesellschafterfremdfinanzierung
→ Haftung
→ Nachträgliche Anschaffungskosten
→ Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
→ Private Veräußerungsgeschäfte
→ Verdeckte Gewinnausschüttung
→ Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
→ Bewertung von Wirtschaftsgütern
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