Grundstücksgemeinschaften

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Haus- / oder Grundstücksgemeinschaften erhalten vom zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid. In diesem Bescheid sind alle Miteigentümer mit ihren jeweiligen Anteilen an den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks oder einer Immobilie aufgeführt.
  • Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil in seiner Steuererklärung angeben.

Inhaltsverzeichnis

1 Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft
2 Überblick über das Personengesellschaftsrecht ab 1.1.2024
2.1 Zivilrechtliche Änderungen
2.1.1 Aufgabe des Gesamthandsprinzips
2.1.2 Einteilung der Gesellschaften
2.1.3 Registereintragung und Grundstücksgeschäfte
2.1.3.1 Grundbucheintragung der Gesellschaft als Eigentümerin
2.1.3.2 Eintragung im Gesellschaftsregister
2.2 Auswirkungen auf das Steuerrecht
2.2.1 Verfahrensrechtliche Auswirkungen
2.2.2 Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen
3 Gesonderte und einheitliche Feststellung
3.1 Abgabenrechtliche Voraussetzungen
3.2 Beteiligtenfähig und klagebefugt
3.3 Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
3.4 Betriebliche Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft
3.5 Veräußerungsgewinne
4 Entstehung von Grundstücksgemeinschaften bzw. -gesellschaften
4.1 Allgemeiner Überblick
4.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
4.2.1 Übertragungen im Privatvermögen
4.2.2 Einbringung in das Betriebsvermögen
4.3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
4.3.1 Gesellschaftseigentum
4.3.2 Bruchteilseigentum
4.3.3 Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft
5 Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
5.1 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
5.1.1 Allgemeine Grundsätze
5.1.2 AfA-Berechtigung
5.1.3 Anschaffungsnaher Aufwand bei vermögensverwaltender Personengesellschaft
5.1.4 Besonderheiten bei Ehegattengrundstücken
5.1.4.1 Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten
5.1.4.2 Grundstück im Miteigentum der Ehegatten
5.1.5 Übersicht über die Behandlung der Eigennutzung durch Miteigentümer
5.1.6 Prüfungsreihenfolge
5.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.2.1 Allgemeiner Überblick
5.2.2 Zuordnungsentscheidung bei Gemeinschaften
5.3 Gewerbesteuerrechtliche Problematik
5.3.1 Grundstück dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
5.3.2 Gewinn aus der Veräußerung einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft
6 Beispiele
7 Gemeinschaftlich betriebene Photovoltaikanlagen
8 Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG
9 Zinszahlungen wegen der Nachhaftung als nachträgliche Werbungskosten
9.1 Nachhaftung
9.2 Nachträgliche Werbungskosten der Zinszahlungen
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel

1. Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft

Eine Grundstücksgemeinschaft kann als PersGes (GbR, OHG), als Bruchteilsgemeinschaft (nicht rechtsfähige Personenvereinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 1 AO) oder auch als Körperschaft betrieben werden. Eine Personenhandelsgesellschaft ist wohl eher selten. Bei PersGes bzw. Bruchteilsgemeinschaften wird der Gewinn auf der Ebene der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AO; AEAO zu § 179 Nr. 1), bei Körperschaften unterliegt der Gewinn dagegen der KSt.

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Hinweis:

Zu den Folgen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3436) ab 1.1.2024 s. den nachfolgenden Gliederungspunkt 2 (s.a. → Unternehmer unter dem Gliederungspunkt 10.3 »Selbstständigkeit von Personengesellschaften«).

Der gemeinsame Zweck einer Grundstücks-GbR bzw. einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (z.B. Bruchteilsgemeinschaft; s. § 14a Abs. 3 Nr. 1 AO) ist in der Regel die Verwaltung und Vermietung/Verpachtung von Grundstücken (R 15.7 Abs. 1 EStR). Diese GbR erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG und unterliegt dann nicht der GewSt (s.a. H 15.7 (2) [Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit] EStH).

Bei der Besteuerung von Grundstücksgemeinschaften ist die Infektions- und Abfärbetheorie zu beachten (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften). Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG erzielt die Grundstücksgemeinschaft gewerbliche Einkünfte (beachte aber H 15.8 (6) [GbR] EStH). Gewerbliche Einkünfte erzielt die GbR auch, wenn die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind (→ Gewerblicher Grundstückshandel). Zu beachten sind auch die Voraussetzungen der → Betriebsaufspaltung.

Mit Schreiben vom 15.9.2020 (BStBl I 2020, 919) nimmt das BMF zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG Stellung.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil vom 2.9.2014 (IX R 52/13, BStBl II 2015, 263) hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, und zwar unabhängig von der Einkunftsart (z.B. Einkünfte i.S.d. §§ 20, 21, 22 Nr. 3 EStG), die auf der Ebene der Kommanditgesellschaft erzielt wird. Das BMF hat nunmehr – sechs Jahre später – zu den Auswirkungen dieses Urteils Stellung genommen und geht dabei auf folgende Punkte ein:

  1. Allgemeine Grundsätze

  2. Fiktives Kapitalkonto

  3. Ausgleichsfähige und verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG

    1. bei den Einkünften gem. § 21 EStG

    2. bei Erträgen/Verlusten gem. § 20 EStG

    3. bei Einkünften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG

  4. Reihenfolge des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung

    1. Vorliegen eines ausgleichsfähigen Verlusts

    2. Vorliegen eines verrechenbaren Verlusts

  5. Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  6. Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts in sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG

  7. Zeitliche Anwendung

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind unter Beachtung des § 176 AO in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Zur Anwendung des § 15a EStG auf andere Personen als Kommanditisten und/oder bei anderen als gewerblichen Einkünften s. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 19.1.2022 (S 2241a A – 010 – St 517, LEXinform 7013796).

Hinweis:

Die weiteren Erläuterungen dieses Stichworts betreffen eine reine Vermietungs-GbR bzw. eine Bruchteilsgemeinschaft (s.a. Rennar, NWB 12/2014, 828).

2. Überblick über das Personengesellschaftsrecht ab 1.1.2024

2.1. Zivilrechtliche Änderungen

2.1.1. Aufgabe des Gesamthandsprinzips

Am 1.1.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3436) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Recht der GbR sowie der Personenhandelsgesellschaften komplett neu geregelt (s.a. Balinger, NWB 13/2023, 921).

Im Mittelpunkt der Gesetzesneuregelung steht das Recht der GbR. Nach der Reform tritt an die Stelle eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter (§ 719 BGB a.F.) ein Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB n.F.; s. BT-Drs. 19/27635, 106). Damit hat der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip aufgegeben.

Hinweis:

§ 713 BGB n.F. lautet: »Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.«

Die gesamthänderische Bindung des bisherigen § 719 BGB a.F. wurde ersatzlos gestrichen.

Die Aufgabe des Gesamthandsprinzips gilt nicht nur für die GbR, sondern nach § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB n.F. auch für die OHG und die KG.

2.1.2. Einteilung der Gesellschaften

§ 705 Abs. 2 BGB n.F. führt die Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das Gesetz ein. »Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft [§§ 705 bis 739 BGB]), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft [§§ 740 bis 740c BGB]).«

Wichtig:

Von der Neuregelung nicht betroffen sind die Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaften der §§ 741 ff. BGB.

2.1.3. Registereintragung und Grundstücksgeschäfte

2.1.3.1. Grundbucheintragung der Gesellschaft als Eigentümerin

Nach Wegfall des Gesamthandsprinzips wird z.B. ein Grundstück Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB n.F.). Will die rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 bis 739 BGB n.F.) ab 1.1.2024 Grundstücksgeschäfte tätigen, kann die BGB-Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks nach § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. des MoPeG nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister (§§ 707 BGB ff. ) eingetragen ist.

§ 47 Abs. 2 GBO n.F. regelt die Eintragung eines Rechts »für« eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gemeint ist damit – genauso wie in dem geltenden § 47 Abs. 1 GBO – jede Eintragung, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu begründet, inhaltlich verändert oder berichtigend verlautbart. Die Vorschrift erfasst damit insbes. den Erwerb von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BT-Drs. 19/27635, 206).

Beachte:

§ 47 Abs. 1 GBO regelt weiterhin die Eintragung des Beteiligtenverhältnisses mehrerer Berechtigter, so z.B. bei Bruchteilsgemeinschaften oder nicht eingetragenen Gesellschaften.

2.1.3.2. Eintragung im Gesellschaftsregister

Gem. § 707 Abs. 1 BGB n.F. besteht keine Eintragungspflicht. § 707 Abs. 1 BGB n.F. räumt den Gesellschaftern das Recht ein, ihre Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Anmeldung ihrer Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, haben sie diese bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, einzureichen.

§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit der Eintragung aus Gründen des Verkehrsschutzes als Namenszusatz die Bezeichnung »eingetragene Gesellschaft« oder abgekürzt »eGbR« zu führen.

2.2. Auswirkungen auf das Steuerrecht

2.2.1. Verfahrensrechtliche Auswirkungen

Mit Schreiben vom 29.12.2023 (BStBl I 2024, 12) sowie vom 22.3.2024 (BStBl I 2024, 694) passt das BMF den AEAO an die Rechtsänderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und die damit zusammenhängenden Änderungen der AO durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz an.

Hinweis:

Mit Art. 23 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 29.12.2023 (BGBl I 2023 Nr. 411) werden mit Wirkung ab 1.1.2024 die Anpassungen an die mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen vorgenommen.

Während das BGB die PersGes in rechtsfähige (§ 705 ff. BGB) und nicht rechtsfähige (§ 740 ff. BGB) unterteilt (s.o.), spricht § 14a AO nicht von Gesellschaften, sondern von Personenvereinigungen. § 14a AO definiert die Personenvereinigungen i.S.d. AO und der Steuergesetze.

Beachte:

Nicht rechtsfähige PersGes (§ 740 BGB) wie z.B. Innengesellschaften oder stille Gesellschaften sind zivilrechtlich keine Personenvereinigung, sondern nur ein Schuldverhältnis. Auf nicht rechtsfähige PersGes (§ 740 BGB) sind nach § 14a Abs. 4 AO im Besteuerungsverfahren die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (BT-Drs. 20/9782, 198 f.).

Personenvereinigungen in diesem Sinne sind danach Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks (§ 14a Abs. 1 AO). Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z.B. AG, GmbH, eingetragener Verein i.S.d. § 21 BGB, wirtschaftlicher Verein i.S.d. § 22 BGB) sind keine Personenvereinigungen i.S.d. § 14a AO (AEAO zu § 14a Nr. 1).

Die Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sind nach § 14a Abs. 2 und 3 AO zu unterscheiden in

  • rechtsfähige (§ 14a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO; z.B. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, rechtsfähige Gesellschaften wie OHG, KG),

  • nicht rechtsfähige (§ 14a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AO; z.B. Bruchteilsgemeinschaften nach § 741 BGB oder Erbengemeinschaften).

Die Aufzählung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen in § 14a Abs. 2 und 3 AO ist nicht abschließend (AEAO zu § 14a Nr. 2).

Hinweis:

Zu den wesentlichen Änderungen zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaften durch das MoPeG s. → Unternehmer unter dem Gliederungspunkt 10.3 »Selbstständigkeit von Personengesellschaften« und dort das Schaubild.

Da sich die verfahrensrechtlichen Regelungen bei rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO) und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 3 AO) insbes. bei der Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 183, 183a AO) deutlich unterscheiden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z.B. einer Immobilie) – ggf. konkludent – eine Gesellschaft i.S.d. § 705 BGB gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen-GbR).

Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist (der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden) und im Regelfall keiner Registereintragung bedarf (anders z.B., wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder ein ihr gehörendes Grundstück veräußern will; s. den vorangegangenen Gliederungspunkt 2.1.3), ist es in der Praxis mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands (z.B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechtsfähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird (s. AEAO zu § 14a Nr. 8).

Falls kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird und die Feststellungsbeteiligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnen, können folgende Indizien die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR erleichtern:

  • Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags oder anderweitige Korrespondenz mit Dritten im Namen einer (Grundstücks-)Gesellschaft;

  • Zahlung der Miete oder Pacht auf ein Konto, bei dem eine (Grundstücks-)Gesellschaft als Kontoinhaber genannt ist (unerheblich ist, ob alle oder nur einzelne Miteigentümer verfügungsberechtigt sind);

  • im Grundbuch ist als Eigentümer der Immobilie eine Gesellschaft eingetragen;

  • der Umfang der Vermietung oder Verpachtung übersteigt den Rahmen einer privatüblichen Vermögensverwaltung;

  • die Miteigentümer sind weder Ehegatten noch Lebenspartner, u.U. sogar keine Angehörigen i.S.d. § 15 AO (s. AEAO zu § 14a Nr. 8).

Wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt und haben die Feststellungsbeteiligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnet, ist von einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft auszugehen, wenn keines der vorgenannten Indizien vorliegt.

§ 183 AO regelt die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen, während § 183a AO die Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen regelt.

2.2.2. Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl I 2023 Nr. 411) regelt die anteilige Zurechnung von WG (s. BT-Drs. 20/9782, 200).

Für die nicht rechtsfähigen Personenzusammenschlüsse (z.B. Bruchteilsgemeinschaften nach 741 ff. BGB) gilt die anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 1. Alt. AO n.F. wie bisher.

Für die rechtsfähige PersGes wurde durch das MoPeG klargestellt, dass die für die PersGes erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der PersGes gehören (§ 713 BGB n.F.), womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass Träger des Vermögens die PersGes selbst ist, nicht mehr ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Bei der nicht rechtsfähigen PersGes wurde zugleich klargestellt, dass sie über kein Vermögen verfügt (§ 740 Abs. 1 BGB n.F., z.B. Innengesellschaften oder stille Gesellschaften), was auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausschließt. Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat damit auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient.

Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist das Gesamthandsprinzip weiterhin zu beachten. Nach Satz 1 2. Alt. der neuen Fassung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden WG, die einer rechtsfähigen PersGes zustehen, ungeachtet der neuen Zivilrechtslage den Beteiligten oder Gesellschaftern (wie bisher) anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n.F. bestimmt ergänzend, dass rechtsfähige PersGes für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Hinweis:

Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von PersGes sind mit dem MoPeG nicht verbunden. Dies gilt insbes. für die transparente Besteuerung von PersGes. Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, ist dies bei rechtsfähigen PersGes dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist (BT-Drs. 19/27635, 107).

3. Gesonderte und einheitliche Feststellung

3.1. Abgabenrechtliche Voraussetzungen

Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind u.a. einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich – sei es als Gesamthands- oder als Bruchteilsgemeinschaft (BFH Urteil vom 7.10.1986, IX R 167/83, BStBl II 1987, 322; § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n.F.) – den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen (Grundstücksgemeinschaften) und dadurch Einkünfte erzielen (BFH Urteil vom 23.6.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972).

3.2. Beteiligtenfähig und klagebefugt

Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH Urteile vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898 und IX R 49/02, BStBl II 2004, 929; → Gesonderte Feststellung).

3.3. Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

Im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden WG, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (s.o. den Gliederungspunkt 2.2.2 »Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen«).

3.4. Betriebliche Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

Der BFH bejaht mit Urteil vom 9.10.2008 (IX R 72/07, BStBl II 2009, 231) die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR aus der Vermietung an eine Anwaltssozietät selbst dann, wenn einer der Gesellschafter Mitglied der Anwaltssozietät ist (s.a. → Zebragesellschaften).

Dem BFH-Urteil vom 9.10.2008 (IX R 72/07, BStBl II 2009, 213) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Grundstücksgemeinschaft der Eheleute EM und EF

Dachgeschoss

Vermietet an Rechtsanwaltskanzlei EM und X

Erdgeschoss

Wohnung der Eheleute

Entscheidungsgründe:

Nach den §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen – wie hier in der Form einer GbR – gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Ist ein Gesellschafter betrieblich beteiligt, wandeln sich die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte um. Diese Umqualifizierung vollzieht sich außerhalb der Gemeinschaft auf der Ebene des Gesellschafters. Verwirklicht er mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Beteiligung zugleich die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so treten diese Tatbestandsmerkmale zu den gemeinschaftlich erfüllten und verbindlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen hinzu und gehören deshalb nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids, sondern in jenen des Folgebescheids. Dabei kann Folgebescheid ein weiterer Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sein, wenn die Grundstücksgemeinschaft Räume an eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft vermietet, an der einer ihrer Gesellschafter beteiligt ist. Hier müssen die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsmerkmale auf der Ebene der GbR festgestellt werden, während die Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in Gewinnanteile bei der Anwaltsgemeinschaft (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorzunehmen ist.

Das FG München hat mit Urteil vom 18.5.2021 (12 K 1506/20, LEXinform 5024068) zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und zum gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen.

Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft, an der sie beteiligt sind, ein selbstständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen. Eine Zusammenschau für mehrere Gesellschaften/Gemeinschaften auf der Ebene der Gewinnfeststellung kommt nur in Betracht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten sowohl nur vermögensverwaltend tätig als auch personenidentisch sind.

Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb – wie einen Erbfall oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – Aufwendungen an, sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb diese als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar.

Sofern die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer PersGes der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dient, kommt auch der Abzug als WK (Gründungskosten) bei der neuen PersGes in Betracht.

3.5. Veräußerungsgewinne

Nach dem Urteil des BFH vom 13.7.1994 (X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, LEXinform 0119825) verwirklichen Gesellschafter einer PersGes den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann nicht gemeinsam, wenn sie einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten und die Gesellschaft selbst innerhalb der Veräußerungsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert (BFH Urteil vom 13.10.1993, X R 49/92, BStBl II 1994, 86). Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden PersGes und Veräußerung von Wohnungen innerhalb der Veräußerungsfrist hat der BFH mit Urteil vom 21.1.2014 (IX R 9/13, BStBl II 2016, 515) entschieden, dass dann, wenn ein Stpfl. eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden PersGes erwirbt und diese zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt veräußert über die Frage, ob der Stpfl. den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu entscheiden ist. Nach diesen Maßstäben ist der Anteilserwerb an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft – als der die »Anschaffung« konstituierende Teilakt – nicht »in der Einheit der Gesellschaft«, sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich von dem einzelnen Gesellschafter verwirklicht worden (vgl. BFH Urteil vom 13.7.1994, X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, LEXinform 0119825). Dementsprechend ist ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) jeweils für den einzelnen Beteiligten anhand seiner individuellen AK zu ermitteln (→ Private Veräußerungsgeschäfte). Ob stpfl. Einkünfte vorliegen, muss bei der ESt-Veranlagung des Stpfl. geprüft werden. Hierzu hatte der BFH zwar keine Entscheidung zu treffen, er verwies aber auf eine Reihe von BFH-Urteilen (BFH Urteil vom 21.1.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515, Rz. 24), die aufgrund der Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO von einem anteiligen Erwerb der Wohnungen ausgehen, sodass für den Stpfl. voraussichtlich private Veräußerungsgeschäfte gegeben sind (s.a. Anmerkung vom 21.3.2014, LEXinform 0879419).

Zu den Veräußerungstatbeständen bei vermögensverwaltenden PersGes nimmt die OFD Frankfurt mit Vfg. vom 14.3.2019 (S 2256 A – 041 – St 517, SIS 19 22 63) Stellung. Für die verfahrensrechtliche Abwicklung ist danach zu unterscheiden, ob der Tatbestand des § 23 EStG von der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst oder in der Person eines Beteiligten verwirklicht wurde.

Eine Tatbestandsverwirklichung i.S.d. § 23 EStG durch die Gesellschaft/Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft/Gemeinschaft getätigt werden.

Zur Erzielung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft durch einen Beteiligten kommt es dann, wenn die Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und eine der nachfolgend aufgeführten Konstellationen gegeben ist:

  1. Der Beteiligte scheidet innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft/Gemeinschaft aus.

  2. Die Gesellschaft/Gemeinschaft veräußert ein WG unschädlich nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist, der Beteiligte ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, sodass für ihn die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH Urteil vom 21.1.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515).

Grundlage hierfür ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft/Gemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG gilt.

Eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht durchzuführen, da die Einkünfte nicht von der Gesellschaft/Gemeinschaft erzielt werden, sondern von dem jeweiligen Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Beteiligte betroffen sein sollten. Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt sowie die Höhe der Einkünfte sind für jeden Beteiligten getrennt zu ermitteln (vgl. BFH Urteil vom 21.1.2014, IX R 9/13, BStBl II 2016, 515, Anmerkung vom 20.3.2014, LEXinform 0944673).

4. Entstehung von Grundstücksgemeinschaften bzw. -gesellschaften

4.1. Allgemeiner Überblick

Eine Grundstücksgesellschaft bzw. -gemeinschaft kann sich

  • durch Erbfall gründen. Der Erbfall unterliegt nicht der USt;

  • als Gemeinschaft dadurch bilden, dass sich mehrere Personen zusammenschließen, um ein Grundstück zu erwerben (→ Bruchteilsgemeinschaften);

  • dadurch bilden, dass der Alleineigentümer eines Grundstücks anderen an diesem Grundstück eine Beteiligung einräumt (→ Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, → Verträge zwischen Angehörigen). Dabei ist zu unterscheiden, ob die Beteiligten als rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) oder als Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 ff. BGB) Eigentum erlangen;

  • dadurch bilden, dass der Alleineigentümer eines Grundstücks dieses in das Eigentum einer Grundstücksgesellschaft einbringt.

4.2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

4.2.1. Übertragungen im Privatvermögen

Räumt der Alleineigentümer eines Grundstücks anderen an diesem Grundstück eine Beteiligung ein und erlangt die Gesellschaft das Eigentum nach § 713 BGB (vermögensverwaltende Personengesellschaft – GbR –), so ist die Übertragung insoweit nicht als Veräußerung anzusehen, als der bisherige Eigentümer nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist (Rz. 8 des BMF-Schreibens zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte – BMF vom 5.10.2000, BStBl I 2000, 1383). Zu beachten sind auch die Rz. 22 bis 31 des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (BMF vom 14.3.2006, BStBl I 2006, 253).

Hinweis:

Zur schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 13.12.2023 (3 K 162/23, LEXinform 5026140, Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 2/24, LEXinform 0955085) entschieden, dass der Stpfl. künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im Einspruchsverfahren zitierten BFH-Beschluss vom 27.4.2017 (IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032, LEXinform 5908579). In dem zitierten Beschluss ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer PersGes in das Gesamthandsvermögen einer anderen PersGes; der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Urteilsfall 3 K 162/23 betrifft jedoch eine vermögensverwaltende GbR bzw. eine Grundstücksgemeinschaft, die über kein BV und damit auch kein Sonderbetriebsvermögen verfügt. Die Entscheidung IV B 53/16 ist infolgedessen auf den Streitfall nicht übertragbar.

Das Niedersächsische FG lässt die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).

Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang vor, weil die Gesellschafter gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer der Grundstücke anzusehen sind (BFH Urteil vom 6.10.2004, IX R 68/01, BStBl II 2005, 324). Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6.10.2004, IX R 68/01, BStBl II 2005, 324 durch das BFH-Urteil vom 2.4.2008, IX R 18/06, BStBl II 2008, 679).

Beispiel 1:

An der vermögensverwaltend tätigen BC-GbR (rechtsfähige Gesellschaft gem. § 706 ff. BGB bzw. rechtsfähige Personenvereinigung nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) sind B und C zu je 1/2 beteiligt. Im Jahr 20 beteiligt sich A an der GbR und bringt dazu ein unbebautes Grundstück mit einem Wert von 240 000 €, das er im Jahr 13 für 180 000 € erworben hatte, in die GbR ein. Die GbR ist nach § 707 BGB im Gesellschaftsregister und nach § 47 Abs. 2 GBO als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Danach sind A, B und C zu je 1/3 an der GbR beteiligt. Im Jahr 24 veräußert die GbR das Grundstück zu einem Kaufpreis von 270 000 € an den Gesellschafter B, der es seinerseits im Jahr 25 für 300 000 € an einen fremden Dritten verkauft.

Lösung 1:

1. Einbringung durch A in GbR

Die Übertragung des Grundstücks auf die GbR ist zu 1/3 nicht als Veräußerung anzusehen, weil A in diesem Umfang an der GbR beteiligt ist.

Berechnung des Veräußerungsgewinns:

2/3 des Veräußerungserlöses von 240 000 €

160 000 €

abzgl. 2/3 der Anschaffungskosten von 180 000 €

./. 120 000 €

Veräußerungsgewinn des A

40 000 €

2. Verkauf GbR an B

Rechtsfähige PersGes gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO).

Die Veräußerung durch die GbR an B ist als anteilige Veräußerung des Grundstücks durch A und C an B zu behandeln. Der von A erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil er das Grundstück, das ihm steuerlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO noch zu 1/3 zuzurechnen ist, vor mehr als zehn Jahren vor der Veräußerung erworben hat.

Berechnung des Veräußerungsgewinns des C:

1/3 des Veräußerungserlöses von 270 000 €

90 000 €

abzgl. 1/3 der Anschaffungskosten von 240 000 € im Jahr 20

./. 80 000 €

Veräußerungsgewinn des C

10 000 €

3. Verkauf B an Dritten

Der Erwerb des Grundstücks durch die GbR im Jahr 20 ist zu 1/3 als Anschaffung durch B und der Erwerb des Grundstücks von der GbR durch B im Jahr 24 zu 2/3 als Anschaffung des Grundstücks durch B zu behandeln (s. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Da die Anschaffungsvorgänge und die Veräußerung der jeweiligen Grundstücksanteile innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten, unterliegt der gesamte Vorgang der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Berechnung des Veräußerungsgewinns:

Veräußerungserlös

300 000 €

Anschaffungskosten

1/3 von 240 000 € im Jahr 20

80 000 €

2/3 von 270 000 € im Jahr 24

180 000 €

./. 260 000 €

Veräußerungsgewinn des B

40 000 €

Mit Urteil vom 18.10.2011 (IX R 15/11, BStBl II 2012, 205) bestätigt der BFH die im Beispiel 1 dargestellte Rechtsauffassung des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 (BStBl I 2000, 1383, Rz. 8). Die Übertragung eines Grundstücks auf eine PersGes ist ein Anschaffungsvorgang, bei dem das Grundstück im Tausch gegen einen Gesellschaftsanteil hingegeben wird. Für die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird nur der Gesellschafter betrachtet, der mit der Einbringung einen höheren Gesellschaftsanteil oder erstmalig einen Gesellschaftsanteil erhält. Diese Gesellschafter erhalten als Gegenleistung für das Grundstück Gesellschaftsrechte. Nur soweit diese Gesellschaftsrechte aber entgeltlich erworben worden sind, können AK für Gebäude(-anteile) zu neuen Abschreibungsbemessungsgrundlagen führen (s.a. Anmerkung vom 13.12.2011, LEXinform 0632741 und vom 16.12.2011, LEXinform 0879203).

Wie der BFH feststellt, gehören zu den AK des Grundstücks für den (die) neuen Gesellschafter neben den bisherigen mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten auch andere Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft mit dem Grundstück übernimmt. Im Urteilsfall waren dies Schulden für den Erwerb eines eigengenutzten Einfamilienhauses, die ursprüngliche Herkunft der Schulden ist völlig unbeachtlich. Es kommt also nur noch darauf an, ob die Schulden im zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung mit übernommen werden und dass sie den Wert des Grundstücks nicht übersteigen.

4.2.2. Einbringung in das Betriebsvermögen

S. Rz. 2 bis 7 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte (BStBl I 2000, 1383).

4.3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

4.3.1. Gesellschaftseigentum

Räumt der Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks anderen an diesem Grundstück eine Beteiligung ein und erlangt die Gesellschaft das Eigentum nach § 705 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. § 713 BGB (vermögensverwaltende Personengesellschaft – GbR –), so liegt in der Einräumung der Beteiligung eine Veräußerung des gesamten Grundstücks an die neu gegründete Grundstücksgesellschaft vor.

Hinweis:

Nach Wegfall des Gesamthandsprinzips wird z.B. ein Grundstück Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB n.F.). Will die rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 bis 739 BGB n.F.) ab 1.1.2024 Grundstücksgeschäfte tätigen, kann die BGB-Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks nach § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. des MoPeG nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister (§§ 707 BGB ff. ) eingetragen ist.

§ 47 Abs. 2 GBO n.F. regelt die Eintragung eines Rechts »für« eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gemeint ist damit – genauso wie in dem geltenden § 47 Abs. 1 GBO – jede Eintragung, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu begründet, inhaltlich verändert oder berichtigend verlautbart. Die Vorschrift erfasst damit insbes. den Erwerb von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BT-Drs. 19/27635, 206).

Beachte:

§ 47 Abs. 1 GBO regelt weiterhin die Eintragung des Beteiligtenverhältnisses mehrerer Berechtigter, so z.B. bei Bruchteilsgemeinschaften oder nicht eingetragenen Gesellschaften.

Die Gegenleistung besteht in der Einräumung von Gesellschaftsanteilen. Der BFH hat mit Urteil vom 1.7.2004 (V R 32/00, BStBl II 2004, 1022, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 26.6.2003, C-442/01, BB 2003, 1713) entschieden, dass die Gesellschaft keinen steuerbaren Umsatz tätigt (Abschn. 1.6. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Diese Rspr. betrifft aber lediglich die Frage eines Leistungsaustauschs aus der Sicht der Gesellschaft. Ihr kann nicht entnommen werden, dass ein Einzelunternehmer, der WG seines Unternehmens in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen einbringt, seinerseits keine Leistung gegen Entgelt erbringt (BFH vom 13.11.2003, V R 79/01, BStBl II 2004, 375 und Abschn. 1.6. Abs. 2 Satz 4 ff. UStAE; → Mitunternehmerschaft). Zu den umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen s. BMF vom 26.1.2007 (BStBl I 2007, 211).

Stellt das Grundstück die wesentliche Betriebsgrundlage dar, so ist die Veräußerung an die Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar (→ Geschäftsveräußerung).

Zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zusammenhängen, nimmt das BMF-Schreiben vom 4.10.2006 (BStBl I 2006, 614) Stellung (→ Mitunternehmerschaft). S.a. Englisch, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, UR 2007, 290.

Hinweis:

Gesellschaftseigentum – und somit eine rechtsfähige GbR i.S.d. § 705 Abs. 2 1. Alt i.V.m. §§ 706 ff. BGB – liegt vor (§ 719 Abs. 1 BGB),

  • sobald die Gesellschaft mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt,

  • spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister nach § 707 BGB (s.o. den Gliederungspunkt 2.1.3 »Registereintragung und Grundstücksgeschäfte«).

Abgabenrechtlich handelt es sich bei der rechtsfähigen Gesellschaft um eine rechtsfähige Personenvereinigung i.S.d. § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO.

Für einen Beginn der Teilnahme am Rechtsverkehr muss die GbR – nach dem Willen aller Gesellschafter – als solche (d.h. im eigenen Namen) nach außen in Erscheinung treten. Dies kann durch vorbereitende Rechtsgeschäfte geschehen, wie z.B. die Eröffnung eines Geschäftskontos (GbR als Kontoinhaber) oder die Anmietung von Geschäftsräumen (GbR als Mieter), aber auch schon durch Verteilung von Prospekten (GbR offeriert Lieferungen oder Leistungen). Unzureichend sind Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschafter und GbR, der Gesellschafter untereinander oder der Gesellschafter mit Dritten. Die Anmeldung der GbR als Gewerbebetrieb nach § 138 Abs. 1 AO sowie die Übermittlung des Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO reichen für sich allein ebenfalls nicht aus (AEAO zu § 14a Nr. 3).

Die Übertragung von Gegenständen in das Vermögen der Gesellschaft hat einen Wechsel der Rechtszuständigkeit zur Folge. Nach § 715 Abs. 1 BGB sind alle Gesellschafter der Gesellschaft zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Der Gesellschafter wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung z.B. als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR ist wegen der Vermietungsumsätze Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet.

Beispiel 2:

Ein Unternehmer ist Alleineigentümer eines Grundstücks, das er zum Teil stpfl. vermietet und zum Teil für sein Einzelunternehmen nutzt. Nunmehr gründet er mit seiner Ehefrau eine GbR, die zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks wird und in den bestehenden Mietvertrag unter Zustimmung des Mieters eintritt. Der Ehemann darf den von ihm bisher genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen nutzen. Die Ehefrau zahlt einen »Kaufpreis« an den Ehemann.

Lösung 2:

S.a. Sachverhalt 5 der Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 9.2.2023 (S 7109 – St 172 – 527/2023, DStR 2023, 647, LEXinform 7013532).

Die GbR tritt mit dem Eintritt in den Mietvertrag dem Mieter gegenüber als Schuldnerin der Vermietungsleistung auf. Sie führt das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist damit Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Sie ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hat der Ehemann das Grundstück stpfl. an die GbR veräußert (s.u.), ist der Vorsteuerabzug für die GbR aus dem Erwerb des Grundstücks nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen, soweit sie das Grundstück dem Ehemann unentgeltlich überlässt. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor.

Der Ehemann hat das gesamte Grundstück in das Vermögen der GbR eingebracht (vor dem 1.1.2024: Gesamthandsvermögen).

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO gelten rechtsfähige PersGes für Zwecke der Ertragsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Hierfür erhält er von der GbR einen Gesellschaftsanteil und den von der Ehefrau gezahlten »Kaufpreis« als Entgelt. Stellt der vermietete Grundstücksteil einen in der Gliederung des Unternehmens des Ehemanns gesondert geführten Betrieb dar, liegt insoweit eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslöst.

Hinsichtlich des von ihm weiterhin genutzten Grundstücksteils scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, da die GbR nicht die bisherige unternehmerische Betätigung des Ehemanns fortführt. Die Lieferung ist steuerbar, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Der Vorsteuerabzug des Ehemannes ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen. Der Ehemann hat jedoch auch die Möglichkeit zur Option nach § 9 Abs. 1 UStG, wenn feststeht, dass die GbR das Grundstück insoweit ihrem Unternehmen zuordnen wird. Die GbR wird dann Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG). Ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen.

Bei der Ehefrau ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Folgen. Sie wird nicht unternehmerisch tätig.

4.3.2. Bruchteilseigentum

Nutzen die Beteiligten gemeinsam steuerrelevant das gemeinschaftliche Recht bzw. die gemeinschaftlichen Gegenstände (z.B. Immobilien), ist zu prüfen, ob die Beteiligten – ggf. konkludent – eine Gesellschaft i.S.d. § 705 BGB gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist (der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden) und im Regelfall keiner Registereintragung bedarf (anders z.B., wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder ein ihr gehörendes Grundstück veräußern will; s. § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. des MoPeG; s.o. den Gliederungsunkt 2.1.3 »Registereintragung und Grundstücksgeschäfte«), ist es in der Praxis mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands (z.B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechtsfähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird.

Der AEAO führt in Nr. 8 zu § 14a Indizien auf, die zur Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR herangezogen werden können (s.o. den Gliederungspunkt 2.2.1 »Verfahrensrechtliche Auswirkungen«). Wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt und haben die Beteiligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnet, ist von einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft auszugehen, wenn keines dieser Indizien vorliegt.

Beachte:

Bruchteils-, Güter- und Erbengemeinschaften sind abgabenrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen nach § 14a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AO.

Für die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter/Gemeinschafter Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind. Nach der bisherigen Rspr. und Verwaltungsregelung kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein (Abschn. 2.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE). Rechtsfähigkeit i.S.d. BGB ist für die Eigenschaft als Stpfl. i.S.d. UStG nicht erforderlich. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstands der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Bildung einer gesonderten GbR bedarf es nicht (BFH vom 25.3.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729, Rz. 13; vom 23.9.2009, XI R 14/08, BStBl II 2010, 243; BFH vom 1.9.2010, XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140, Rz. 8).

Hinweis:

Das FG Köln hat mit Urteil vom 23.4.2024 (8 K 836/22, LEXinform 5026136) zur Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft bei Vermietung von Garagen Stellung genommen. Danach kommen neben natürlichen und juristischen Personen auch Personenzusammenschlüsse als Unternehmer in Betracht. Ein Zusammenschluss natürlicher Personen erbringt regelmäßig (nur) dann als selbstständiger Unternehmer Leistungen gegen Entgelt, wenn dem Leistungsempfänger diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts gegenübersteht.

Der AEAO führt in Nr. 8 zu § 14a Indizien auf, die zur Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR herangezogen werden können (s.o. den Gliederungspunkt 2.2.1 »Verfahrensrechtliche Auswirkungen«).

Beispiel 3:

Ehegatten/Lebenspartner vermieten in ihrem im Miteigentum stehenden Haus ein Zimmer oder eine Wohnung, die Miete wird auf das Bankkonto der Ehegatten/Lebenspartner überwiesen.

Lösung 3:

Diese Tätigkeit gehört noch zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Bruchteilseigentums und begründet keine rechtsfähige GbR (s. AEAO zu § 14a Nr. 8, Gegenbeispiel).

Beachte:

Nach der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17, BFH/NV 2019, 359, LEXinform 0951786) kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Stattdessen sollen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen erbringen (s.a. Pressemitteilung Nr. 5/2019 vom 6.2.2019, LEXinform 0449319 sowie Anmerkung vom 12.2.2019, LEXinform 0653606).

In Rz. 29 seines Urteils vom 7.5.2020 (V R 1/18, BFH/NV 2020, 1211) hat der BFH seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann, da sie nicht rechtsfähig ist.

Mit Schreiben vom 27.10.2021 (BStBl I 2021, 2137) nimmt das BMF Stellung zum Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sowie zur Anwendung der BFH-Urteile vom 28.8.2014 (V R 49/13, BStBl II 2021, 825, s.u. zur Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft; Rz. 28 des BFH-Urteils vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825) und vom 31.5.2017 (XI R 40/14, BFH/NV 2017, 1396, LEXinform 0950093).

Unter Zugrundelegung des BFH-Urteils V R 49/13 ändert und ergänzt das BMF den UStAE hinsichtlich der Rechtsstellung der Gemeinschafter im Verhältnis zu ihrer selbst nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft. Dadurch, dass das BMF lediglich seine bisherige Verwaltungsregelung zur nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft ändert und ergänzt, gibt das BMF zu erkennen, dass die bisherige Rechtsauffassung zur unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft – trotz der Rechtsprechungsänderung des BFH in seinem Urteil V R 65/17 – weiterhin Bestand hat (s.a. EuGH vom 16.9.2020, C-312/19, LEXinform 5217160).

Wichtig:

Mit Art. 16 Nr. 2 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG neu gefasst: »Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.«

Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften sein. Die Regelung dient der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BT-Drs. 20/4729, 166).

Der BFH hat mit Urteil vom 6.9.2007 (V R 41/05, BStBl II 2008, 65) zur unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücksanteils Folgendes entschieden: Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine → Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war. Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG aus. Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gem. § 566 BGB in einen bestehenden Mietvertrag ein. Der ursprüngliche Vermieter überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung (Abschn. 1.5. Abs. 2b UStAE).

Beispiel 4:

Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen 50%igen Miteigentumsanteil an einem stpfl. vermieteten Grundstück. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein, das Grundstück wird weiterhin stpfl. vermietet. Die Ehegatten begründen keine gesonderte GbR.

Lösung 4:

S.a. Sachverhalt 2 der Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 9.2.2023 (S 7109 – St 172 – 527/2023, DStR 2023, 647, LEXinform 7013532) sowie → Geschäftsveräußerung unter dem Gliederungspunkt »Beispiele«.

Mit Urteil vom 6.9.2007 (V R 41/05, BStBl II 2008, 65) hat der BFH Folgendes entschieden: Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war (Abschn. 1.5. Abs. 2b Satz 2 UStAE). Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG aus. Hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils liegt keine zusätzliche Überlassung an die Bruchteilsgemeinschaft vor (Abschn. 3.3. Abs. 8 Satz 3 UStAE m.w.N.).

Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gem. § 566 BGB in einen bestehenden Mietvertrag ein. Die Ehefrau wird nicht unternehmerisch tätig. Ihr steht kein Vorsteuerabzug zu. Umsatzsteuerrechtlicher Vermietungsunternehmer ist die Bruchteilsgemeinschaft. Nach Abschn. 2.1. Abs. 2 Satz 2 ff. UStAE führt die Bruchteilsgemeinschaft das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist damit Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2022 (BFH vom 25.3.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729).

Mit Urteil vom 22.11.2007 (V R 5/06, BStBl II 2008, 448) setzt der BFH seine Rspr. vom 6.9.2007 (V R 41/05, BStBl II 2008, 65) fort. Eine Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise stpfl. vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung des BFH-Urteils vom 6.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13; Abschn. 1.5. Abs. 2b Satz 3 UStAE).

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen s. LfSt Niedersachsen vom 9.2.2023 (S 7109 – St 172 – 527/2023 DStR 2023, 647, LEXinform 7013532; s.a. → Geschäftsveräußerung).

Beispiel 5:

Unternehmer U überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil i.H.v. 20 % an einem Grundstück, das er bisher zu 30 % steuerfrei vermietet (Mieteinnahmen 20 000 €/Kj.) und zu 70 % für sein Einzelunternehmen genutzt hat. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Abgesehen von der Übertragung des Miteigentumsanteils haben die Ehegatten keine Vereinbarungen getroffen; insbes. gründen sie keine gesonderte GbR. U nutzt den betrieblichen Anteil weiterhin wie bisher.

Lösung 5:

S.a. Sachverhalt 4 der Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 9.2.2023 (S 7109 – St 172 – 527/2023, DStR 2023, 647, LEXinform 7013532).

Bis zur Einräumung des Miteigentumsanteils war das gesamte Grundstück Unternehmensvermögen und die Vorsteuer zu 100 % abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nach § 15 Abs. 4 UStG waren davon 30 % der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig (→ Vorsteuerabzug) bzw. 70 % abzugsfähig.

Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils (20 %) grds. eine steuerbare und nach § 4 Nr. 9 Buchst. a steuerfreie Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (Abschn. 3.3. Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung wäre nicht möglich.

Da die bestehende Vermietungstätigkeit auch nach der Übertragung des Miteigentumsanteils durch die Bruchteilsgemeinschaft fortgesetzt wird, handelt es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine nicht steuerbare unentgeltliche Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 und 2 UStG, die keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslöst. Die Bruchteilsgemeinschaft tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Dadurch wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen (§ 15a Abs. 10 UStG).

Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils entsteht kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB), die gleichzeitig mit ihrer Entstehung in den bestehenden Mietvertrag eintritt (§ 744 Abs. 1 BGB). Die Bruchteilsgemeinschaft führt das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist damit Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2022 (s. BFH vom 25.3.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729). Die Bruchteilsgemeinschaft hat die Mieteinnahmen umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie Umsätze aufzuzeichnen.

Hinsichtlich des eigenunternehmerisch genutzten Grundstücksteils treten beim Ehemann keine umsatzsteuerlichen Folgen ein. Eine Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG scheidet aus, da er als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit vorsteuerabzugsberechtigt bleibt. Denn die eigenunternehmerische Nutzung i.H.v. 70 % leitet sich aus seinem Miteigentumsanteil ab und sein Miteigentumsanteil (80 %) übersteigt den für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteil i.H.v. 70 % (Abschn. 15a.2. Abs. 4 UStAE i.V.m. BFH vom 22.11.2007, V R 5/06, BStBl II 2008, 448). Die Vorsteuer bleibt weiterhin zu 70 % abzugsfähig.

Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung von der Ehefrau an den Ehemann liegt hinsichtlich des eigenbetrieblichen Anteils nicht vor, da dieser sein Nutzungsrecht aus seinem Miteigentumsanteil und nicht von der Gemeinschaft ableitet (Abschn. 3.3. Abs. 8 Satz 3 UStAE). Bei der Ehefrau sind keine Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils zu ziehen. Umsatzsteuerrechtlicher Vermietungsunternehmer ist die Bruchteilsgemeinschaft (s.o.).

Abwandlung:

U überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil i.H.v. 20 % an einem Grundstück, das er bisher zu 15 % steuerfrei vermietet (Mieteinnahmen 20 000 €/Kj.) und zu 85 % für sein Einzelunternehmen genutzt hat. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Abgesehen von der Übertragung des Miteigentumsanteils haben die Ehegatten keine Vereinbarungen getroffen; insbes. gründen sie keine gesonderte GbR. U nutzt den betrieblichen Anteil weiterhin wie bisher.

Lösung:

Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils entsteht kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft, die gleichzeitig mit ihrer Entstehung in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Die Bruchteilsgemeinschaft führt das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist damit Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Hinsichtlich des vermieteten Grundstücksteils (15 %) liegt beim Ehemann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vor, die keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslöst.

Da der für eigenunternehmerische Zwecke genutzte Grundstücksteil (85 %) den verbleibenden Miteigentumsanteil (80 %) übersteigt, liegt insoweit eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe des Ehemanns vor (Abschn. 3.3. Abs. 8 Satz 2 UStAE). Denn die Verwendung beruht hier nicht auf der Zuordnungsentscheidung des Ehemanns, sondern auf der Entscheidung der Ehefrau, ihm das Grundstück unentgeltlich zu überlassen. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, da die Ehefrau nicht die bisherige Tätigkeit des Ehemanns fortführt. Der Ehemann kann nicht nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, sodass bei ihm der Vorsteuerabzug ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen ist, sofern das Grundstück innerhalb des Berichtigungszeitraums nicht wie bisher steuerfrei vermietet wurde.

Bei der Ehefrau sind keine Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils zu ziehen. Umsatzsteuerrechtliche Vermietungsunternehmerin ist die Bruchteilsgemeinschaft. Die Überlassung des Miteigentumsanteils an den Ehemann für sein Einzelunternehmen erfolgt unentgeltlich, sodass die Ehefrau hieraus keine Einnahmen erzielt und nicht unternehmerisch tätig wird.

4.3.3. Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft

Räumt der Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks anderen an diesem Grundstück eine Beteiligung ein und erlangen die Beteiligten Bruchteilseigentum in der Art, dass die Gemeinschaft selbst nicht unternehmerisch tätig wird (Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft; Rz. 28 des BFH-Urteils vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825), so liegt – im Gegensatz zur Einräumung von Gemeinschaftseigentum – keine Veräußerung des gesamten Grundstücks an die neu gegründete Grundstücksgesellschaft vor; es erfolgt kein Zwischenerwerb durch die Interessengemeinschaft. Die Gesellschafter sind vielmehr als Leistungsempfänger des jeweiligen Miteigentumsanteils anzusehen (BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 32; Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann – unabhängig von dessen Höhe – nur dann einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbstständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird. Eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten versetzt den Erwerber nicht in die Lage, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen (Abschn. 1.5. Abs. 9 UStAE; vgl. EuGH vom 30.5.2013, C-651/11, DStR 2013, 1166, LEXinform 5 212 350; → Geschäftsveräußerung).

Beachte:

Eine Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft ist weder eine Gesellschaft noch übt sie eine eigene wirtschaftliche – und somit keine unternehmerische Tätigkeit – aus (BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 25 bis 29).

Beispiel 6:

A, B und C erwerben ein Grundstück, das jeder seinem Eigentumsanteil entsprechend selbst nutzen darf.

Lösung 6:

Es handelt sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, da über das bloße Anschaffen, Halten und Benutzen kein weiterer hinausgehender Zweck gegeben ist (§§ 741 ff. BGB).

Dadurch, dass zwei oder mehr Unternehmer gemeinschaftlich ein WG anschaffen, wird keine GbR begründet, weil nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter die Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teilnehmen, sondern den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll. Zivilrechtlich handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft i.S.d. § 705 Abs. 2 2. Alt. i.V.m. §§ 740 bis 740 c BGB.

Umsatzsteuerrechtlich übt die Bruchteils- oder Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Interessengemeinschaft vermietet das Grundstück weder an Dritte noch an die Gemeinschafter. Dieser wirtschaftliche Zweck mit der Folge der Unternehmereigenschaft liegt gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL nur vor, wenn entgeltlich Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden. Die Bruchteilseigentümer haben das Grundstück jeder für sich genutzt, aber keine Leistungen an Fremde erbracht (BFH vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 28 und 29).

Die Gemeinschafter nutzen das Grundstück im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Danach ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Jeder Teilhaber hat somit ein originäres Nutzungsrecht, das ihm nicht erst im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird (s.a. Abschn. 3.5. Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

Mit Urteil vom 28.8.2014 (V R 49/13, BStBl II 2021, 825) hat der BFH entschieden, dass die Gemeinschafter als Leistungsempfänger des jeweiligen Miteigentumsanteils anzusehen sind (s.a. Anmerkung vom 5.12.2014, LEXinform 0880001 sowie Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

5. Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

5.1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung

5.1.1. Allgemeine Grundsätze

Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Unter diesen Voraussetzungen kann – unabhängig von den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen – auch eine schuldrechtliche Vereinbarung geeignet sein, Einkünfte aus einem Grundstück, das lediglich einem Stpfl. gehört, mehreren Stpfl. zuzurechnen (BFH Urteil vom 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510).

Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (s. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl I 2023 Nr. 411) den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH Urteil vom 15.4.1986, IX R 69/81, BStBl II 1986, 792; BFH Urteil vom 3.12.1991, IX R 155/89, BStBl II 1992, 459; R 21.6 EStR). Nutzt einer von mehreren Miteigentümern ein von einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gemietetes Haus allein, liegt – soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt – eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung (vgl. BFH Urteil vom 5.12.1978, VIII R 29/76, BStBl II 1979, 476 zur Bruchteilsgemeinschaft; BFH Urteil vom 1.2.1983, VIII R 184/79, BStBl II 1984, 128 zur Gesamthandsgemeinschaft). Ein Mietverhältnis ist nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (H 21.6 [Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter] EStH). Insoweit bleiben Einnahmen und WK bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

5.1.2. AfA-Berechtigung

AfA-Berechtigter ist der jeweilige Gesellschafter. Wird der Bauantrag von einer PersGes oder Gemeinschaft z.B. vor dem 1.1.2006 gestellt, ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG möglich. Treten weitere Personen nach dem 31.12.2005, aber vor Fertigstellung des Gebäudes bei, steht auch ihnen die degressive AfA zu. Werden weitere Personen nach Fertigstellung des Gebäudes Gesellschafter, handelt es sich für diese Gesellschafter nicht mehr um eine Herstellung, sondern um eine Anschaffung. In Anschaffungsfällen ist darauf abzustellen, dass der rechtswirksame Kaufvertrag bzw. der gleichgestellte Rechtsakt vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Der Zeitpunkt des Bauantrages ist in Anschaffungsfällen unerheblich, auch wenn z.B. der Bauträger die Wohnung nach Abschluss des Kaufvertrages noch fertig stellen muss. Bei einer PersGes oder Gemeinschaft ist daher die Anwendung verschiedener AfA-Vorschriften für die Gesellschafter möglich (OFD Frankfurt vom 31.7.2006, S 2196 A – 26 – St 215, DStR 2006, 1890).

5.1.3. Anschaffungsnaher Aufwand bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

Zu den HK eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Netto-Aufwendungen 15 % der AK übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Mit Erlass vom 15.1.2018 (III B – S 2211 – 2/2005-2, SIS 18 12 64) gibt die Finanzbehörde Berlin Hinweise zu Zweifelsfragen zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. In Tz. 9 des Erlasses wird die Frage geklärt, wie der Drei-Jahres-Zeitraum bei einer vermögensverwaltenden PersGes im Rahmen von Gesellschafter-Beitritten zu berechnen ist.

Beispiel 7:

An einer Grundstücks-GbR sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. Die GbR hat das Grundstück im Kj. 24 erworben. Im Kj. 28 ist D der GbR beigetreten. Im Kj. 29 werden an dem Gebäude Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, welche die 15 %-Grenze übersteigen.

Lösung 7:

Als Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie durch die Gesellschaft, nicht der spätere Beitritt eines neuen Gesellschafters, solange die Gesellschaftsidentität gewahrt bleibt. Der Umstand, dass der später beitretende Gesellschafter mit seinem Beitritt die ihm anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter der PersGes »anschafft«, tritt in dieser Frage hinter den vorgenannten Gedanken zurück. Die Aufwendungen für die im Kj. 29 durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind außerhalb der Drei-Jahres-Frist angefallen.

5.1.4. Besonderheiten bei Ehegattengrundstücken

5.1.4.1. Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten

Mit Urteil vom 21.2.2017 (VIII R 10/14, BStBl II 2017, 819) hat der BFH zur AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks sowie zur Aufwandszurechnung bei Zahlungen von einem Gemeinschaftskoto (Oder-Konto) entschieden.

Im Urteilsfall erzielt der Ehemann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und betreibt sein Unternehmen in den Räumlichkeiten seiner Ehefrau. Das Objekt wurde durch Darlehnsverträge, die allein die Ehefrau abschloss, finanziert. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.

Der Ehemann machte die auf das Darlehen der Ehefrau gezahlten Schuldzinsen, die Gebäudeabschreibung und weitere laufende Erhaltungsaufwendungen, soweit sie auf die von ihm betrieblich genutzten Räume entfielen, als BA geltend.

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von AK durch AfA als BA ist nicht das Eigentum am WG, für das die Absetzung als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Stpfl. die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den stpfl. Einnahmen abgezogen werden, gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Stpfl. zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende WG erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30.1.1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, 281, unter C.III.). In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch »wie ein materielles Wirtschaftsgut« behandelt. Das bedeutet, dass die HK für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b; vom 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl II 1999, 774, unter C.3.; BFH Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14, BStBl II 2016, 976).

Im Urteilsfall stand dem Ehemann an den von ihm genutzten Räumen weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum zu. Der Gebäudeteil stand im zivilrechtlichen Alleineigentum und im PV der Ehefrau. Der Ehemann hatte lediglich ein Nutzungsrecht. Soweit zwischen den Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen feststellbar sind, nach deren Inhalt der nutzungsberechtigte Ehegatte die tatsächliche Herrschaft über die Räumlichkeiten in der Weise ausüben darf, dass er den Eigentümer-Ehegatten im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Räumlichkeiten von der Einwirkung auf diese wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum.

Die AfA-Berechtigung hängt danach maßgeblich davon ab, ob der Ehemann auf das fremde WG eigene Aufwendungen im betrieblichen Interesse getätigt hat. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes wurde allein von der Ehefrau aufgenommen. Die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens wurden von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt.

Danach handelt es sich bei den Zahlungen von dem gemeinsamen Oder-Konto der Ehegatten um Aufwendungen der Ehefrau für die Anschaffung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudeteils. Die Zahlungen wurden für ihre Rechnung geleistet, da sie allein die Rückzahlung des Darlehens schuldete. Der Ehemann hat somit keine eigenen Aufwendungen hinsichtlich der Anschaffung des von ihm betrieblich genutzten Gebäudeteils getragen, sodass er nicht zur Vornahme der AfA berechtigt ist.

Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 23.8.1999 (GrS 2/97, BStBl II 1999, 782) ausdrücklich entschieden hat, ist bei der Zurechnung von Zahlungen von einem Oder-Konto gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Deshalb ist es unerheblich, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Oder-Konto um das Betriebskonto des Ehemanns handelte, über das seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben abgewickelt wurden. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist grundsätzlich nicht, ob Zahlungen von einem betrieblichen oder privaten Konto erfolgen, sondern ob sie i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da mit den Zahlungen vom Oder-Konto die private Darlehensschuld der Ehefrau getilgt wurde.

Auch die vom Ehemann geltend gemachten Schuldzinsen können nicht als BA berücksichtigt werden. Auch diese wurden von dem gemeinschaftlichen Oder-Konto der Ehegatten gezahlt, sodass sie auf Rechnung der Ehefrau als Darlehensschuldnerin geleistet wurden. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Der Ehemann hat die Zinsaufwendungen danach nicht selbst getragen, sodass er sie bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht steuermindernd geltend machen kann (s.a. Anmerkung vom 16.6.2017, LEXinform 0880265).

Mit Beschluss vom 23.8.1999 (GrS 1/97, BStBl II 1999, 778) hat der Große Senat des BFH Folgendes entschieden: Beteiligt sich der Stpfl. an den AK oder HK eines Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in dem der Stpfl. einen Raum (Arbeitszimmer) für seine beruflichen Zwecke (§ 19 EStG) nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als WK (AfA) geltend machen. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden AK oder HK, soweit sie der Kostenbeteiligung des Stpfl. entsprechen.

5.1.4.2. Grundstück im Miteigentum der Ehegatten

Mit Urteil vom 9.3.2016 (X R 46/14, BStBl II 2016, 976) hat der BFH zur Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück entschieden. Zu den Folgen des BFH-Urteils nimmt das BMF mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl I 2016, 1431) Stellung. S.a. → Vorweggenommene Erbfolge unter dem Gliederungspunkt »Übertragung von Betriebsvermögen«.

Grundstück

Eigentümer sind

Ehemann (Unternehmer)

Ehefrau

Ehemann errichtet mit eigenen Mitteln ein Gebäude

Dem Unternehmer-Ehegatten steht kein wirtschaftliches Eigentum an den zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Gebäudehälften zu.

Der Nichtunternehmer-Ehegatte wird – sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden – sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Die WG sind beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen (BMF vom 16.12.2016, BStBl I 2016, Rz. 1).

Gesamte Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen

z.T. auf den betrieblichen Grundstücks- Gebäudeteil (Betriebsvermögen).

AfA- und Subventionsvorschriften für WG des Betriebsvermögens und für Gebäude im Betriebsvermögen.

Aufwandsverteilungsposten:

z.T. auf den privaten Grundstücks- und Gebäudeteil der Ehefrau (Privatvermögen).

Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sie sind – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG – in einem Aufwandsverteilungsposten in der Bilanz abzubilden (BMF vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431, Rz. 2).

Der Bilanzposten dient allein der typisierten Verteilung des betrieblich bedingten Aufwands. Er ist jedoch nicht einem Wirtschaftsgut gleichzustellen. Daher können mittels dieses Aufwandverteilungspostens dem Unternehmer Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Wirtschaftsgut eingetreten sind, nicht zugerechnet werden (BFH Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14, BStBl II 2016, 976, Rz. 40).

Die Inanspruchnahme aller Steuersubventionen, die der Gesetzgeber nur für WG des Betriebsvermögens, nicht aber für WG des Privatvermögens vorgesehen hat, sind auszuschließen. Dies betrifft zum einen die meisten Sonderabschreibungen, die in der Regel nur für WG des Betriebsvermögens gewährt werden, einen Teil der Vorschriften über erhöhte Absetzungen, aber auch die erhöhten Sätze der linearen AfA für Gebäude des Betriebsvermögens (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) und die daran anknüpfenden erhöhten Sätze der degressiven AfA für derartige Gebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Demgegenüber können solche Subventionsvorschriften, die der Gesetzgeber unterschiedslos sowohl für Gebäude des Betriebsvermögens als auch für solche des Privatvermögens gewährt, auch für Zwecke der typisierten Verteilung des dem Unternehmer-Ehegatten für betriebliche Zwecke entstandenen Aufwands auf WG des Nichtunternehmer-Ehegatten in Anspruch genommen werden. Dies betrifft die erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG, in der Vergangenheit die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 EStG (BFH Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14, BStBl II 2016, 976, Rz. 43; s.a. Finanzbehörde Hamburg vom 18.1.2017, S 2134 – 2015/0002 – 52, SIS 17 00 48).

5.1.5. Übersicht über die Behandlung der Eigennutzung durch Miteigentümer

Zur Zurechnung von Einnahmen und WK bei Grundstücksgemeinschaften nimmt die OFD Frankfurt mit Vfg. vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507) ausführlich mit 10 Fallbeispielen Stellung.

Grundstück der Grundstücksgemeinschaft A, B und C.

Grundstücksgröße 300 qm

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Gesamtes Grundstück wird durch die Gemeinschaft vermietet.

200 qm werden durch die Gemeinschaft vermietet, 100 qm werden C entgeltlich überlassen.

150 qm werden durch die Gemeinschaft vermietet, 150 qm werden C entgeltlich bzw. unentgeltlich überlassen.

Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 21.6 EStR sowie H 21.6 [Abweichende Zurechnung] EStH).

Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (H 21.6 [Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter] EStH). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz (s.a. H 21.6 [Miteigentum] EStH).

Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen. Einnahmen inkl. Umlagen sowie Werbungskosten sind in die Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.

Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen

5.1.6. Prüfungsreihenfolge

Nach dem BFH Urteil vom 18.5.2004 (IX R 49/02, BStBl II 2004, 929) ist bei der Zurechnung von Mieteinkünften bei Wohnungsüberlassung an einen Miteigentümer wie folgt vorzugehen:

Prüfungsschritt 1:

Zunächst ist bei Miteigentümern festzustellen, wer den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht hat. Bei Miteigentümern muss geprüft werden, ob die Miteigentümer gemeinschaftlich oder ein Miteigentümer allein das Objekt oder einen Teil davon vermietet bzw. verpachtet. Treten die Miteigentümer gemeinsam als Vermieter auf, haben sie den Einkünftetatbestand grundsätzlich gemeinschaftlich verwirklicht. Schließt nur ein Miteigentümer den Mietvertrag über eine Wohnung ab, hat er damit allein den Einkunftstatbestand des § 21 EStG realisiert. Als Vermieter bzw. Verpächter kommt in Betracht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht über das vermietete bzw. verpachtete Objekt hat (BFH Urteil vom 26.1.1999, IX R 17/95, BStBl II 1999, 360). Zur Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn nur ein Miteigentümer vermietet, s. BFH Urteil vom 25.6.2002 (IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, LEXinform 0593152). Bei der Prüfung, ob Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht haben, reicht es nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung des Vermietungsobjektes durch den anderen abzustellen; maßgeblich ist, dass beide Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden. Dass dabei ein Miteigentümer die Mietverträge nicht unterschrieben hat, schließt den wirksamen Abschluss eines Mitvertrages über Wohnraum auch durch ihn nicht aus (Sächsisches FG Urteil vom 29.4.2014, 8 K 1380/11, LEXinform 5016561, rkr.).

Prüfungsschritt 2:

Danach ist zu prüfen, wem die Einkünfte zuzurechnen sind. Haben die Miteigentümer gemeinschaftlich das Objekt vermietet bzw. verpachtet, sind ihnen die Einkünfte entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der bzw. die Miteigentümer andere Wohnungen selbst nutzen. Trat z.B. nur ein Miteigentümer als Vermieter bzw. Verpächter auf, sind ihm die Einkünfte allein zuzurechnen (dann also keine gesonderte Feststellung).

Wird eine Wohnung durch eine Grundstücksgemeinschaft an einen Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus über seinen Miteigentumsanteil hinaus, erzielt der andere bzw. erzielen die anderen Miteigentümer bezüglich der »Mehrnutzung« anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 49/02, BStBl II 2004, 929). Wird einem Miteigentümer ein weiter gehender Gebrauch an der gemeinschaftlichen Sache eingeräumt, steht dem (bzw. den) anderen Miteigentümer(n) für den Verzicht aus seinem (ihrem) Mitgebrauchsrecht ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser Entschädigungsanspruch kann in ein Mietverhältnis gekleidet werden, das auch steuerlich anzuerkennen ist (s.a. H 21.6 [Miteigentum] EStH).

Mit Urteil vom 25.9.2018 (IX R 35/17, BStBl II 2019, 167) nimmt der BFH Stellung zur gesellschaftsvertraglichen Zuweisung des Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses einer vermögensverwaltenden GbR bei Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres.

An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.6.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust i.H.v. ca. 0,6 Mio. €. Das FA verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter. Die vom neu eingetretenen Gesellschafter beim FG erhobene Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zugesprochen. Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der neu eingetretene Gesellschafter nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand.

Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung insoweit gelockert. Nicht entschieden hat der BFH, ob bei einer vermögensverwaltenden PersGes eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist (BFH Pressemitteilung Nr. 2/2019 vom 16.1.2019, LEXinform 0449214).

5.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

5.2.1. Allgemeiner Überblick

Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein. Unternehmer ist jedes selbstständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an. Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Führen PersGes eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus und erfüllen sie das Merkmal der Selbstständigkeit, so sind sie Unternehmer. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (Abschn. 2.1. Abs. 1 UStAE; s.o. den Gliederungspunkt 4 »Entstehung von Grundstücksgemeinschaften bzw. -gesellschaften« und dort 4.3 »Umsatzsteuerrechtliche Behandlung«).

Beachte:

Interessengemeinschaften ohne Zweckgemeinschaft entfalten selbst keine unternehmerischen Tätigkeiten (s.a. das BMF-Schreiben vom 27.10.2021, LEXinform 7012908).

5.2.2. Zuordnungsentscheidung bei Gemeinschaften

Ehegatten – bzw. auch Gemeinschafter –, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen sind, wenn die (Ehegatten-)Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt (BFH vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825).

Mit Schreiben vom 27.10.2021 (BStBl I 2021, 2137) nimmt das BMF zum Vorsteuerabzug bei einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft Stellung und wendet dabei die BFH-Rspr. vom 28.8.2014 (V R 49/13, BStBl II 2021, 825) an, indem der UStAE entsprechend geändert bzw. angepasst wird.

Nach Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021 sind bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen.

Nach Abschn. 3.5. Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021 können die Gemeinschafter einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 1) über ihren Anteil an dem Gegenstand ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen und ihn veräußern.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.10.2021 (BStBl I 2021, 2137) sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für den → Vorsteuerabzug und somit auch für die Zuordnungsentscheidung sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Es liegt ein gemeinschaftlicher Erwerb vor. Auftraggeberin ist die Gesellschaft.

    Das Grundstück dient dem Unternehmen der Gesellschaft (Gesellschafter A und B) zur Ausführung stpfl. Umsätze. Die Rechnung lautet auf den Namen der Gesellschaft.

    Die Gesellschaft ist Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie selbst wirtschaftlich tätig wird (s.a. Abschn. 2.1. Abs. 1 und 2 UStAE). Um zu bestimmen, wer als »Steuerpflichtiger« i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen ist, ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Auch eine Bruchteilsgemeinschaft kann Unternehmer sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2022; Abschn. 2.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE). Dabei muss gewährleistet sein, dass der Erwerber sein eventuell bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug rechtssicher ausüben kann, da er nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL über eine Rechnung mit dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des Stpfl. verfügt.

    Die Gesellschaft ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, da umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung an die Gesellschaft erfolgt, die Rechnung auf den Namen der Gesellschaft lautet und die Gesellschaft als umsatzsteuerliche Leistungsempfängerin aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 15.2a. Abs. 3 UStAE). Das Grundstück ist Unternehmensvermögen der Gesellschaft.

    Für den Vorsteuerabzug werden Bruchteilsgemeinschaften mit unternehmerischer Tätigkeit und Gesellschaften umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt (s.a. Abschn. 15.2a. Abs. 3 Satz 4 und 5 UStAE).

  2. Es liegt ein gemeinschaftlicher Erwerb vor. Auftraggeberin ist die Gesellschaft.

    Das Grundstück dient dem Unternehmen der Gesellschaft (Gesellschafter A und B) zum Teil zur Ausführung stpfl. Umsätze (z.B. 60 %) und zum Teil wird das Grundstück an Gesellschafter A (kein Unternehmer) unentgeltlich überlassen, z.B. Wohnung zur Privatnutzung (40 %).

    Die Rechnung lautet auf den Namen der Gesellschaft.

    Die Gesellschaft kann das Grundstück ihrem Unternehmen nur zuordnen, wenn es neben der Überlassung mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 5 UStAE). § 15 Abs. 1b UStG stellt eine Vorsteuerabzugsbeschränkung dar und berührt nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers (Abschn. 15.6a. Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1b UStG zu 40 % nicht abziehbar. Die unentgeltliche Überlassung stellt daher keine unentgeltliche Wertabgabe dar (Abschn. 15.6a. Abs. 3 Satz 4 UStAE). Die Gesellschaft kann die Vorsteuer zu 60 % abziehen, da sie Auftraggeberin und somit Leistungsempfängerin ist (s. Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 2, 5 und 6 UStAE).

  3. Es liegt ein gemeinschaftlicher Erwerb vor. Auftraggeberin ist die Gesellschaft.

    Das Grundstück dient dem Unternehmen der Gesellschaft (Gesellschafter A und B) zum Teil zur Ausführung stpfl. Umsätze (z.B. 60 %) und zum Teil wird das Grundstück an Gesellschafter A unentgeltlich überlassen, z.B. Grundstück zur Privatnutzung (40 %).

    Die Rechnung lautet auf den Namen des Gesellschafters A (kein Unternehmer).

    Das Grundstück ist Unternehmensvermögen der Gesellschaft (s.o. unter b). Die Gesellschaft ist als Unternehmerin umsatzsteuerliche Leistungsempfängerin (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

    Die Gesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (Abschn. 15.2a. Abs. 3 Satz 4 UStAE).

    Die einzelnen Gesellschafter können nicht als Leistungsempfänger angesehen werden, da die Gesellschaft selbst unternehmerisch tätig wird (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE kann nicht angewendet werden).

    Da eine Gesellschaft bzw. eine Gemeinschaft vorliegt, werden die Gesellschafter lediglich wegen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft nicht zum Unternehmer (Abschn. 2.3. Abs. 2 UStAE).

  4. Es liegt ein gemeinschaftlicher Erwerb vor. Auftraggeberin ist die Gesellschaft.

    Das Grundstück dient dem Unternehmen der Gesellschaft (Gesellschafter A und B zu jeweils 50 %) zum Teil zur Ausführung stpfl. Umsätze (z.B. 60 %) und zum Teil wird das Grundstück an Gesellschafter A unentgeltlich überlassen, z.B. Grundstücksteil zur Nutzung in seinem Unternehmen zu insgesamt 40 %.

    Die Rechnung lautet auf den Namen des Gesellschafters A (Unternehmer).

    Das Grundstück ist Unternehmensvermögen der Gesellschaft (s.o. unter b). Die Gesellschaft ist als Unternehmerin umsatzsteuerliche Leistungsempfängerin (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 2 und 6 UStAE). Da die Gesellschaft selbst unternehmerisch tätig ist, sind die Gesellschafter A und B nicht als Leistungsempfänger anzusehen (kein Fall des Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE).

    Die Gesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (Abschn. 15.2a. Abs. 3 Satz 4 UStAE).

  5. Es liegt ein gemeinschaftlicher Erwerb vor. Auftraggeberin ist die Gesellschaft.

    Das Grundstück dient nicht dem Unternehmen der Gesellschaft (Gemeinschafter A und B zu jeweils 50 %). Das Grundstück wird zur unternehmerischen Nutzung im Unternehmen des A zu insgesamt 40 % und zur unternehmerischen Nutzung des B zu 60 % genutzt.

    Die Rechnung lautet auf den Namen der Gemeinschaft.

    Nach dem BFH-Urteil vom 28.8.2014 (V R 49/13, BStBl II 2021, 825) handelt es sich um eine Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft. Die Interessengemeinschaft übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dadurch, dass zwei oder mehr Unternehmer gemeinschaftlich ein WG anschaffen, wird keine GbR begründet, weil hiermit kein gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Zweck i.S.v. § 705 BGB verfolgt wird. Dieser wirtschaftliche Zweck mit der Folge der Unternehmenseigenschaft liegt nur vor, wenn entgeltlich Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht werden.

    Zivilrechtlich dient die Gesellschaft den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander. Nach § 705 Abs. 2 2. Alt. BGB handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft i.S.d. §§ 740 ff. BGB. Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB).

    Bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

    Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 1 UStAE), genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafters grundsätzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft, die als Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Gemeinschaft enthält. Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich dann die Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile am Gemeinschaftsvermögen ergeben (Abschn. 15.2a. Abs. 3 Satz 8 und 9 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

    Dem Gemeinschafter steht das Zuordnungswahlrecht zum Unternehmen bezogen auf seinen Anteil am Miteigentum zu. Dem Unternehmer steht es frei, seinen Miteigentumsanteil vollständig, teilweise (im Umfang der unternehmerischen Nutzung) oder gar nicht seinem Unternehmen zuzuordnen (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 5 UStAE). Voraussetzung für die Zuordnung des Miteigentumsanteils ist allerdings, dass dieser zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG und Abschn. 15.2c. Abs. 5 UStAE).

    A kann 40 % oder 50 % – seinen Miteigentumsanteil – als Unternehmensvermögen behandeln und dann maximal 40 % der Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1b UStG). Soweit A den seinem Unternehmen zugeordneten Miteigentumsanteil für außerunternehmerische Zwecke nutzt (10 %), kommt eine unentgeltliche Wertabgabenbesteuerung nicht in Betracht (Abschn. 15.6a. Abs. 3 Satz 4 UStAE).

5.3. Gewerbesteuerrechtliche Problematik

5.3.1. Grundstück dient dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters

Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den → Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts bzw. ab 1.1.2025 des Grundsteuerwerts um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dem BFH-Urteil vom 7.8.2008 (IV R 36/07, BStBl II 2010, 988) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Entscheidungsgründe:

Die Grundstücks KG unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit der GewSt, da es sich bei ihr um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sollen mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der GewSt unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und PersGes gleichgestellt werden. Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und PersGes hinsichtlich der Grundstücksverwaltung und -nutzung erreicht, nicht aber eine Bevorzugung der ersteren gegenüber der letzteren Gruppe geschaffen werden. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG stellt deshalb eine folgerichtige Ausnahme von seinem Satz 2 dar.

Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden.

Der Grundbesitz der Grundstücks-KG dient dem Gewerbebetrieb der GmbH, die Gesellschafterin der Grundstücks-KG war. Grundbesitz »dient« dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages genutzt wird (BFH Urteil vom 17.1.2002, IV R 51/00, BStBl II 2002, 873). Im Streitfall hatte die GmbH den fraglichen Grundbesitz von der Grundstücks KG gepachtet. Die GmbH nutzte den Grundbesitz zur Entnahme von Ton und zur Rückverfüllung und damit – unabhängig von ihrer Rechtsform – gewerblich.

5.3.2. Gewinn aus der Veräußerung einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

Nach dem BFH-Urteil vom 8.12.2016 (IV R 14/13, BStBl II 2017, 494) ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.

Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 18.12.2014 (IV R 22/12, BStBl II 2015, 606, Rz. 26) ausgeführt hat, erfasst die nach dem Wortlaut der Vorschrift maßgebliche »Verwaltung und Nutzung« eigenen Grundbesitzes offenkundig nicht die (vollständige oder teilweise) Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Gesellschaftsanteil an einer PersGes kein (eigenständiges) immaterielles WG ist, sondern dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden WG verkörpert, wird bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft regelmäßig nicht allein die quotale Berechtigung an deren Grundstücken vergütet, sondern es werden durch die Beteiligung vermittelte Ertragserwartungen, potentielle Wertentwicklungen, Gewinnchancen u.Ä. ebenfalls mit abgegolten. Die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entspricht insoweit nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht jedenfalls über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Dementsprechend hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 18.12.2014 (IV R 22/12, BStBl II 2015, 606, Rz. 26) u.a. darauf verwiesen, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der PersGes, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung sei, wobei das einkommensteuerliche Transparenzprinzip im Bereich der Gewerbesteuer – einer auf den tätigen Gewerbebetrieb, auch den einer PersGes, bezogenen Sachsteuer – wegen deren Objektsteuercharakter nicht zum Tragen komme. Dies gilt in gleicher Weise auch für die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Eine solche Veräußerung wird deshalb vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfasst.

6. Beispiele

Beispiel 8:

Das zum Gesamthandsvermögen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO) der Grundstücksgesellschaft (GbR) EM und EF (Eheleute) gehörende Gebäude wird wie folgt genutzt:

  • eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute EM und EF;

  • einen Teil des Gebäudes vermietet die GbR an EM als Büroraum für sein Einzelunternehmen.

Lösung 8:

Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 83/00, BStBl II 2004, 898). S.a. → Verträge zwischen Angehörigen und → Gesonderte Feststellung.

Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH Urteil vom 15.4.1986, IX R 69/81, BStBl II 1986, 792). Nutzt einer von mehreren Miteigentümern ein von einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gemietetes Haus allein, liegt – soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt – eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung (vgl. BFH Urteil vom 5.12.1978, VIII R 29/76, BStBl II 1979, 476, zur Bruchteilsgemeinschaft; BFH Urteil vom 1.2.1983, VIII R 184/79, BStBl II 1984, 128, zur Gesamthandsgemeinschaft).

Das Mietverhältnis ist steuerrechtlich anzuerkennen, da die Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch EM über seinen Miteigentumsanteil von 50 % hinausgeht.

Die Einkünfte der GbR sind nicht einheitlich und gesondert festzustellen; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat nämlich nur EF erzielt. Bürgerlich-rechtlich ist die GbR Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Da jedoch im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen wird, nutzt EM das Grundstück im Rahmen seines (Mit-)Eigentumsanteils aus eigenem Recht; in diesem Umfang ist der Mietvertrag zwischen der GbR und EM steuerrechtlich nicht anzuerkennen (H 21.6 [Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter] EStH).

Mit der Vermietung des Gebäudeteils an den Betriebsinhaber EM wird die Ehegattengemeinschaft als Gesellschaft (GbR) Unternehmer. Die ertragsteuerrechtliche Regelung ist nicht anzuwenden, da die Gemeinschaft Eigentümerin des gesamten Gebäudes ist. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann die Gemeinschaft auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten.

Abwandlung:

Die Wohnungen wurden wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Erdgeschoss

Nutzung als gemeinsame Familienwohnung

Arbeitszimmer im Kellergeschoss

EM und EF vermieten an EM

Lösung:

S.a. Fall 10 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507).

Für die Wohnung im Erdgeschoss besteht keine Einnahmeerzielungsabsicht, sodass der Werbungskostenabzug in vollem Umfang entfällt (s.a. Fall 8 der Vfg. der OFD Frankfurt).

Das Mietverhältnis für das Arbeitszimmer ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Es sind keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe zu erkennen, die ein solches Mietverhältnis rechtfertigen würden, da bei Familienwohnungen Eheleute die Einrichtungen eines Arbeitszimmers ohne Mietvertrag und unentgeltlich zur Verfügung stellen würden. Vielmehr dient die Vermietung des Arbeitszimmers lediglich zur Umgehung der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Ebenso ist zu entscheiden, wenn EF ihren »halben« Anteil am Arbeitszimmer an M vermieten würde.

EM kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (u.a. AfA, Schuldzinsen) grundsätzlich im Rahmen seiner steuerlich relevanten Einkünfte (z.B. § 18 EStG) abziehen. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG ist aber auch hier zu berücksichtigen.

Beispiel 9:

A und B (keine Eheleute) sind zu je 1/2 Miteigentümer eines von ihnen mit Kaufvertrag vom 2.1.05 und sofortigem Lastenwechsel angeschafften Zweifamilienhauses (Baujahr 1994) mit zwei gleich großen und gleich ausgestatteten Wohnungen. Die AK des Grundstücks betrugen 380 000 € (Anteil Grund und Boden 80 000 €). Die grundstücksbezogenen und nutzungsabhängigen Aufwendungen für das Gebäudegrundstück (wie z.B. Schuldzinsen, aber ohne Gebäude-AfA) betrugen im Jahr 05 4 000 €. Die lineare Gebäude-AfA beträgt jährlich (300 000 € × 2 % =) 6 000 € (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Die Wohnungen wurden im Jahr 05 wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Mieteinnahmen mit Umlagen

Obergeschoss 120 qm

A und B vermieten an einen fremden Mieter

6 000 €

Erdgeschoss 120 qm

A und B vermieten an B für Bürozwecke

6 000 €

Lösung 9:

Aus der Vermietung an fremde Dritte erzielen A und B – unabhängig von der Eigennutzung des EG durch B – gemeinschaftliche Einkünfte, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung A und B zuzurechnen sind.

Die Vermietung des EG an den Miteigentümer B stellt eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung an den Miteigentümer durch die Gemeinschaft dar. Das Mietverhältnis ist aber nur dann anzuerkennen, wenn der Miteigentümer das Gebäude über seinen ideellen Miteigentumsanteil hinaus nutzt. Daher kann neben dem gemeinschaftlich vermieteten OG auch das Mietverhältnis von B anerkannt werden. Das Mietverhältnis ist bezogen auf die 120 qm daher insoweit anzuerkennen, als die entgeltliche Überlassung den ideellen Miteigentumsanteil des B übersteigt. Ideell steht B ein Miteigentumsanteil an eigengenutzten 120 qm i.H.v. 50 % zu. B nutzt diese Fläche allerdings voll. Es liegt daher eine Mehrnutzung der Wohnung zu 50 % vor. B war zu dieser Mehrnutzung nicht aufgrund seines Miteigentumsanteils berechtigt. Zum Ausgleich dessen schlossen A und B die Entgeltvereinbarung, die insoweit steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Aus der Vermietung der OG-Wohnung erzielen A und B gemeinschaftliche Einkünfte. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind ihnen die Einkünfte wie folgt zuzurechnen:

Miete Obergeschosswohnung

6 000 €

Werbungskosten

./. 5 000 €

Einkünfte nach § 21 EStG

+ 1 000 €

Anteil A

+ 500 €

Anteil B

+ 500 €

Aus der Vermietung der EG-Wohnung erzielt nur A Vermietungseinkünfte. Das Mietverhältnis ist nur insoweit anzuerkennen, als B die Wohnung über seinen Miteigentumsanteil hinaus gegen Entgelt nutzt. Die Einkunftsermittlung des A sieht wie folgt aus:

anteilige Miete Erdgeschosswohnung

3 000 €

anteilige Werbungskosten

./. 2 500 €

weitere Einkünfte nach § 21 EStG des A

+ 500 €

Soweit B die Wohnung entsprechend seinem Miteigentumsanteil nutzt, liegt eine nicht anzuerkennende Vermietung an sich selbst vor. B kann aber – neben der anteiligen Miete an A – die Aufwendungen (anteilige AfA, anteilige Grundstückskosten) der EG-Wohnung entsprechend seinem Miteigentumsanteil bei seiner steuerlich relevanten Tätigkeit als BA abziehen (s.a. Fall 1 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507).

Beispiel 10:

Wie Beispiel 9, nur wurden die Wohnungen im Jahr 05 wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Mieteinnahmen mit Umlagen

Obergeschoss

A vermietet an einen fremden Mieter

6 000 €

Erdgeschoss

Nutzung durch B als Büro ohne Mietvertrag

Lösung 10:

A vermietet die Obergeschosswohnung. Er hat damit allein den Tatbestand des § 21 EStG erfüllt. Die AK seines Miteigentumsanteils entfallen auf die vermietete Wohnung. Seine AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 150 000 € (75 000 €, weil er Eigentümer ist und weitere 75 000 € als sog. Eigenaufwand, der wie ein materielles WG zu behandeln ist; H 4.7 [Eigenaufwand] EStH). Die Einkunftsermittlung sieht wie folgt aus:

Miete Obergeschosswohnung

6 000 €

anteilige Werbungskosten

./. 5 000 €

Einkünfte nach § 21 EStG des A

+ 1 000 €

B kann die auf die EG-Wohnung entfallenden Aufwendungen (anteilige AfA 3 000 € plus anteilige Grundstückskosten 2 000 €) bei seiner steuerlich relevanten Tätigkeit als BA abziehen. Zur einen Hälfte, weil er Eigentümer ist; zur anderen Hälfte, weil er die Aufwendungen insoweit aus eigenem betrieblichen Interesse getragen hat (H 4.7 [Eigenaufwand] EStH). S.a. Fall 2 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507).

Beispiel 11:

Wie Beispiel 9, nur wurden die Wohnungen im Jahr 05 wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Obergeschoss

Nutzung durch A als Büro ohne Mietvertrag

Erdgeschoss

Nutzung durch B als Büro ohne Mietvertrag

Lösung 11:

Mangels Mietverhältnis haben weder A noch B den Einkünftetatbestand des § 21 EStG erfüllt.

A und B können jeweils die Aufwendungen für die von ihnen genutzten Gebäudeteile (z.B. AfA, Schuldzinsen) i.H.v. 5 000 € als BA bei ihren steuerlich relevanten Tätigkeiten ansetzen. Die Abzugsberechtigung ergibt sich zur Hälfte aufgrund zivilrechtlichen Eigentums. Hinsichtlich der anderen Hälfte aufgrund der Tatsache, dass sie die Aufwendungen insoweit aus eigenem betrieblichen Interesse getragen haben (H 4.7 [Eigenaufwand] EStH).

Beispiel 12:

Wie Beispiel 9, nur wurden die Wohnungen wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Mieteinnahmen mit Umlagen

Obergeschoss

A und B vermieten an B für eigene Wohnzwecke

6 000 €

Erdgeschoss

A und B vermieten an A für eigene Wohnzwecke

6 000 €

Lösung 12:

A

B

Obergeschoss

120 qm

allein durch B

Erdgeschoss

120 qm

allein durch A

Summe

120 qm

120 qm

240 qm

50 %

50 %

50 %

50 %

Miteigentumsanteile

Die Mietverhältnisse sind steuerlich nicht anzuerkennen, da nach dem BFH-Urteil vom 18.5.2004 (IX R 49/02, BStBl II 2004, 929) eine Vermietung unter Miteigentümern steuerrechtlich nur anzuerkennen ist, wenn die Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch einen Miteigentümer über seinen Miteigentumsanteil hinausreicht. Im vorliegenden Fall nutzten A und B das Gebäude jedoch lediglich jeweils im Rahmen ihres hälftigen Miteigentumsanteils. S.a. Fall 6 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507).

Beispiel 13:

A, B, C und D sind seit dem 1.1.02 zu je 25 % Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von 400 qm. Die AK des Grundstücks betrugen insgesamt 400 000 € (Gebäude 300 000 €, Grund und Boden 100 000 €) und wurden von jedem Miteigentümer zu je 1/4 getragen. Die AfA beträgt jährlich 2 %. Sonstige Kosten entstehen für das Gesamtgebäude jährlich i.H.v. 4 000 €. Die Mieteinnahmen belaufen sich jährlich auf 100 €/qm.

Das Grundstück wird wie folgt genutzt:

Wohnung

Nutzung

Einkünfte

Dachgeschoss

eigengenutzt von D

Einnahmen

6 000 €

60 qm

AfA

./. 900 €

sonstige Werbungskosten

./. 600 €

4 500 €

2. Obergeschoss

eigengenutzt von C

Einnahmen

12 000 €

120 qm

AfA

./. 1 800 €

sonstige Werbungskosten

./. 1 200 €

9 000 €

1. Obergeschoss

eigengenutzt von den

Einnahmen

12 000 €

120 qm

Eheleuten A und B

AfA

./. 1 800 €

sonstige Werbungskosten

./. 1 200 €

9 000 €

Erdgeschoss

fremdvermietet von der

Einnahmen

10 000 €

100 qm

Gemeinschaft

AfA

./. 1 500 €

sonstige Werbungskosten

./. 1 000 €

7 500 €

30 000 €

Bezüglich der Eigennutzung wurde jeweils ein Mietvertrag von der Gemeinschaft mit den jeweiligen Mietern (Gesellschaftern) abgeschlossen. Die Gemeinschafter zahlen für ihre eigengenutzte Wohnung eine entsprechende Miete auf ein gemeinsames Mietkonto ein. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 02 erklärt die Gemeinschaft Einkünfte i.H.v. 30 000 €.

Die Gemeinschafter haben keine Vereinbarungen getroffen; insbes. gründen sie keine gesonderte GbR.

Lösung 13:

1. Ertragsteuerrechtlich:

S.a. BFH Urteil vom 18.5.2004 (IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168) sowie Fall 1a der Vfg. der OFD Frankfurt vom 25.2.2015 (S 2253 A – 84 – St 213, LEXinform 5235507 und Urteil FG München vom 5.6.2012, 5 K 62/11, LEXinform 5014342). Die Einnahmen und WK sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen können nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden, der die AK oder HK getragen hat (R 21.6 Satz 3 EStR).

Wird einem Miteigentümer eine Wohnung oder werden ihm andere als Wohnzwecken dienende Räume entgeltlich von der Gemeinschaft oder einem oder mehreren Miteigentümern überlassen, so ist eine Vermietung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, soweit die entgeltliche Überlassung den ideellen Miteigentumsanteil des Miteigentümers übersteigt. Auch das Mietverhältnis einer PersGes mit ihrem Gesellschafter ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit die entgeltliche Überlassung seinen Gesellschaftsanteil übersteigt. Dies gilt auch, wenn nicht der Miteigentümer oder Gesellschafter, sondern dessen Ehegatte eine Wohnung zu Wohnzwecken mietet.

A

B

C

D

Dachgeschoss

60 qm

allein durch D genutzt

2. OG

120 qm

allein durch C genutzt

1. OG

60 qm

60 qm

durch Eheleute A und B genutzt

EG

25 qm

25 qm

25 qm

25 qm

gemeinschaftlich vermietet

Summe

85 qm

85 qm

145 qm

85 qm

400 qm

21,25 %

21,25 %

36,25 %

21,25 %

25,00 %

25,00 %

25,00 %

25,00 %

Miteigentumsanteile

Aus der Vermietung an fremde Dritte erzielen A, B, C und D – unabhängig von der Eigennutzung der Restfläche – gemeinschaftliche Einkünfte, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung A, B, C und D zu jeweils 25 % zuzurechnen sind.

Die Vermietung des Dachgeschosses, des 1. und 2 OG an die jeweiligen Miteigentümer stellt jeweils eine entgeltliche Überlassung einer Wohnung an den jeweiligen Miteigentümer durch die Gemeinschaft dar. Das jeweilige Mietverhältnis ist aber nur dann anzuerkennen, wenn der jeweilige Miteigentümer das Gebäude über seinen ideellen Miteigentumsanteil hinaus nutzt. Daher kann neben dem gemeinschaftlich vermieteten Erdgeschoss nur das Mietverhältnis von C anerkannt werden. Das Mietverhältnis ist bezogen auf die 120 qm daher insoweit anzuerkennen, als die entgeltliche Überlassung den ideellen Miteigentumsanteil des C übersteigt. Ideell steht C ein Miteigentumsanteil an eigengenutzten 120 qm i.H.v. 25 % zu. C nutzt diese Fläche allerdings voll. Es liegt daher eine Mehrnutzung der Wohnung zu 75 % vor. C war zu dieser Mehrnutzung nicht aufgrund seines Miteigentumsanteils berechtigt. Zum Ausgleich dessen schlossen A, B, C und D die Entgeltvereinbarung, die insoweit steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Ist das Mietverhältnis nicht bzw. nur teilweise anzuerkennen, liegt eine eigengenutzte Wohnung vor, die nicht der Besteuerung unterliegt.

Wohnung

Einkünfte (in €)

A

B

C

D

Erdgeschoss

Einnahmen

10 000

2 500

2 500

2 500

2 500

AfA

./. 1 500

./. 375

./. 375

./. 375

./. 375

sonstige Werbungskosten

./. 1 000

./. 250

./. 250

./. 250

./. 250

anteilige Einkünfte

7 500

1 875

1 875

1 875

1 875

1. Obergeschoss

——-

——-

——–

——-

2. Obergeschoss

Einnahmen

12 000

3 000

3 000

3 000

AfA

./. 1 800

./. 450

./. 450

./. 450

sonstige Werbungskosten

./. 1 200

./. 300

./. 300

./. 300

anteilige Einkünfte

9 000

davon 75 %

6 750

2 250

2 250

2 250

Dachgeschoss

——-

——-

——-

——-

Summe

14 250

4 125

4 125

1 875

4 125

2. Umsatzsteuer:

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücksgemeinschaften spielte es keine Rolle, ob es sich um Bruchteilseigentum oder um Gesamthandseigentum handelt. Grundstücksgemeinschaften sind als solche umsatzsteuerrechtsfähig. Die Grundstücksgesellschaften oder -gemeinschaften sind daher Unternehmer, wenn sie das Grundstück vermieteten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2022).

Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks das Grundstück oder einen Teil davon – hier das Erdgeschoss – an eine dritte Person, können sie dies als Gemeinschaft oder GbR tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft ausgeführt. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht (BFH Urteil vom 27.6.1995, V R 36/94, BStBl II 1995, 915; BFH Urteil vom 16.5.2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

Zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern ist ebenfalls ein Leistungsaustausch möglich. Soweit die Gesellschafter für die von der Gesellschaft an sie erbrachten Leistungen das übliche Entgelt entrichten, treten keine Besonderheiten auf. Gibt die Gesellschaft die Leistungen verbilligt ab, ist zu prüfen, ob die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG eingreift.

Im Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28.8.2014 (V R 49/13, BStBl II 2021, 825, s.o. Beispiel 2) übt die Bruchteils- oder Interessengemeinschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Gemeinschaft vermietet die Wohnungen sowohl an Dritte als auch an die Gemeinschafter. Im Urteilsfall dagegen vermietete die Gemeinschaft das Wirtschaftsgut weder an Dritte noch an die Gemeinschafter. Im Urteilsfall handelte es sich um eine Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. In diesem Fall waren die Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen.

Die von der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeführten Leistungen sind steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die von der Gesellschaft ausgeführte Fremdvermietung ist ebenfalls steuerbar und steuerfrei. Nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 UStG ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.

Wohnung

Nutzung

Entgelt

Dachgeschoss: 60 qm = 15 %

eigengenutzt von D

6 000 €

2. Obergeschoss: 120 qm = 30 %

eigengenutzt von C

12 000 €

1. Obergeschoss: 120 qm = 30 %

eigengenutzt von den Eheleuten A und B

12 000 €

Erdgeschoss: 100 qm = 25 %

fremdvermietet

10 000 €

400 qm = 100 %

40 000 €

Das Grundstück wird ausschließlich unternehmerisch genutzt. Aus diesem Grund ist es zu 100 % Unternehmensvermögen (Zuordnungsgebot, Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Da aber das Grundstück ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird, ist die gesamte Vorsteuer nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Beispiel 14:

Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück. Er verwendet das Grundstück aufgrund eines Pachtvertrages mit der Ehefrau weiterhin für seine unternehmerischen Zwecke. In dem Pachtvertrag ist USt offen ausgewiesen.

Lösung 14:

Zu Sachverhalt und Lösung s. Sachverhalt 3 der LfSt Niedersachsen Vfg. vom 9.2.2023 (S 7109 – St 172 – 527/2023, DStR 2023, 647, LEXinform 7013532).

Es entsteht kraft Gesetzes eine »Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft« (s. BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 28), die nicht unternehmerisch tätig wird. Die Gemeinschaft vermietet das Grundstück weder an Dritte noch an die beiden Gemeinschafter. Soweit die Gemeinschafter das Grundstück für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit nutzen – die Ehefrau für die Vermietung an den Ehemann, der Ehemann für seine unternehmerische Tätigkeit –, nutzen sie das Grundstück im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Danach ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Jeder Teilhaber hat somit ein originäres Nutzungsrecht, das ihm nicht erst im Rahmen eines Leistungsaustausches von der Gemeinschaft überlassen wird (s. BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 30).

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind der Ehemann mit seinem bisherigen Unternehmen und die Ehefrau mit dem neu gegründeten Vermietungsunternehmen.

Beide Personen sind als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie das gemeinschaftliche Grundstück jeweils unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren quotalen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 1 und 15.2c. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Satz 5 f. UStAE sowie BMF vom 27.10.2021, BStBl I 2021, 2137).

Hinsichtlich des dem Ehemann verbliebenen Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe an die Gemeinschaft vor (Abschn. 3.3. Abs. 8 Satz 3 UStAE; BFH Urteil vom 6.9.2007, V R 41/05, BStBl II 2008, 65). Er verwendet diesen Anteil weiterhin aufgrund seines Eigentumsrechts für unternehmerische Zwecke (und ist aus laufenden Aufwendungen insoweit auch weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt).

Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Ehefrau eine steuerbare, aber grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung. Da seine Ehefrau durch die anschließende Verpachtung Unternehmerin wird, hat er die Möglichkeit zur Option nach § 9 Abs. 1 UStG. Zum Entgelt gehört u.U. auch die anteilige Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten durch die Ehefrau. Gegebenenfalls ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzusetzen.

Da die Übertragung ein unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz ist, wird die Ehefrau nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG zum Steuerschuldner. Denn die Ehefrau ist Unternehmer. Der Ehemann ist zum Ausstellen einer Rechnung verpflichtet. In dieser muss die Angabe »Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers« enthalten sein (§ 14a Abs. 5 UStG).

Die Ehefrau schuldet nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils. Mit dessen Verpachtung an den Ehemann erbringt sie eine steuerbare und durch Option stpfl. sonstige Leistung. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG steht ihr der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils zu. Aus den laufenden Aufwendungen ist sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Aus den laufenden Aufwendungen sind die Ehefrau und der Ehemann jeweils nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die beiden Gemeinschafter sind als Leistungsempfänger des jeweiligen Miteigentumsanteils anzusehen (s. BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 49/13, BStBl II 2021, 825, Rz. 32).

7. Gemeinschaftlich betriebene Photovoltaikanlagen

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung gemeinschaftlich betriebener Photovoltaikanlagen s. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.9.2008 (S 2241 A – 110 – St 213, LEXinform 5231954) unter → Gewerblich tätige Personengesellschaften (s.a. BMF vom 16.7.2010, IV C 6 – S 2240/09/10001, SIS 10 42 71; BayLfSt vom 30.7.2014, S 2240.1.1 – 4 St 32, SIS 14 22 28 unter Tz. 11).

8. Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG

Mit Urteil vom 2.9.2014 (IX R 52/13, BStBl II 2015, 263) hat der BFH entschieden, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 4 EStG festgestellte verrechenbare Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (KG) nicht nur mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG verrechnet werden können.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15a EStG sinngemäß anzuwenden (→ Verluste bei beschränkter Haftung).

Grundsätzlich hat der BFH geurteilt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Werbungskostenüberschuss der KG aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weder mit anderen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten einzubeziehen, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Zweck der sinngemäßen Anwendung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach Ansicht des BFH, dass eine vermögensverwaltende KG soweit wie möglich einer gewerblich tätigen KG gleichgestellt wird. Dies gilt auch für die Berechnung des Kapitalkontos. Da die Überschüsse einer vermögensverwaltend tätigen KG allerdings nicht durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG), sondern als Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt werden, kann bei sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG nicht das Kapitalkonto der Steuerbilanz maßgebend sein. Vielmehr, so der BFH, ist das Kapitalkonto jedes Gesellschafters selbstständig zu ermitteln. Ausgehend von seinen geleisteten Einlagen sind selbige um spätere Einlagen und positive Einkünfte aus den Vorjahren zu erhöhen und um spätere Entnahmen und negative Einkünfte der Vorjahre zu vermindern. Wird das Kapitalkonto aber auf diese Weise ermittelt, ist es nicht gerechtfertigt und auch nicht praktisch durchführbar, für jede Einkunftsart ein gesondertes Kapitalkonto zu ermitteln, allein deshalb nicht, weil jedenfalls die Einlagen und die Entnahmen jede Einkunftsart betreffen.

In sinngemäßer Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG mindern nach diesem Urteil die verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse des Kommanditisten die später erzielten Überschüsse, die ihm aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. § 15a Abs. 2 EStG ist unabhängig von Einkunftsarten formuliert und knüpfe die Verrechenbarkeit künftiger Überschüsse maßgebend an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Damit sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung an der KG im Zusammenhang stehen. Auch in der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG wird, so der BFH, maßgeblich auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung abgestellt.

Bei einer KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften somit bei der Berechnung des Ausgleichsvolumens einzubeziehen. Der BFH stellt damit klar, dass die in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG enthaltende Verrechnung der nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Werbungskostenüberschüsse mit den Überschüssen aus späteren Wj. unabhängig von der Einkunftsart zu erfolgen hat. Allein maßgebend ist, dass diese Überschüsse dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sein müssen (s. OFD Niedersachen vom 30.7.2015, S 2256 – 174 – St 234/S 2253b – 5 – St 233, DB 2015, 1933, LEXinform 5235681; s.a. Anmerkung vom 30.1.2015, LEXinform 0880012).

Beispiel 15:

Eine KG erzielt aus der Vermietung von Grundstücken im Jahr 02 Einkünfte i.H.v. 10 000 € und aus dem Verkauf eines Grundstückes Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 100 000 €. An der KG sind A als Komplementär und B als Kommanditist zu jeweils 50 % beteiligt. Das Kapitalkonto des B wurde am 31.12.01 mit ./. 60 000 € ermittelt. B hat verrechenbare Verluste aus den Vorjahren i.S.d. § 15a Abs. 2 EStG i.H.v. 80 000 €.

Lösung 15:

S.a. das Beispiel der Vfg. der OFD Niedersachen vom 30.7.2015 (S 2256 – 174 – St 234/S 2253b – 5 – St 233, DB 2015, 1933, LEXinform 5235681).

Verteilung der Einkünfte:

Einkünfte aus

KG

A (50 %)

B (50 %)

§ 21 EStG:

10 000,00 €

5 000,00 €

5 000,00 €

§ 23 EStG:

100 000,00 €

50 000,00 €

50 000,00 €

Gesamt:

110 000,00 €

55 000,00 €

55 000,00 €

Ermittlung des Kapitalkontos des B:

Bestand 31.12.01

./. 60 000,00 €

Anteil 02 aus:

§ 21 EStG:

5 000,00 €

§ 23 EStG:

50 000,00 €

55 000,00 €

Bestand 31.12.02:

./. 5 000,00 €

Die positiven Einkünfte des B aus der Beteiligung an der KG sind mit den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG verrechenbaren Verlusten aus den Vorjahren i.H.v. 80 000 € zu verrechnen.

Einkünfte des B aus

§ 21 EStG:

5 000,00 €

§ 23 EStG:

50 000,00 €

55 000,00 €

abzgl. verrechenbarer Verlust

./. 55 000,00 €

Einkünfte aus der Beteiligung

0,00 €

verbleibender verrechenbarer

Verlust

25 000,00 €

9. Zinszahlungen wegen der Nachhaftung als nachträgliche Werbungskosten

9.1. Nachhaftung

Für die im Namen einer GbR begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich; diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 27.9.1999, II ZR 371/98, DStR 1999, 1704, LEXinform 0163266). Die Haftung gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während der Mitgliedschaft des Gesellschafters begründet wurden (sog. Altverbindlichkeiten), fort, soweit die Nachhaftung nicht nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB begrenzt ist.

9.2. Nachträgliche Werbungskosten der Zinszahlungen

Nach dem BFH-Urteil vom 1.12.2015 (IX R 42/14, BStBl II 2016, 332) stellen Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden GbR nachträgliche WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Im Streitfall ist der Kläger von dem Kreditinstitut unter Berufung auf die genannten zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen worden. Durch die im Zuge der Nachhaftung vom Kläger geleistete Zahlung ist die Zins- und Darlehensschuld der GbR gemindert worden. Vor diesem Hintergrund stehen die aufgrund der Nachhaftung geleisteten Zahlungen unzweifelhaft in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensschuld und damit auch in einem ausreichenden mittelbaren Zusammenhang mit den dem Kläger vormals zuzurechnenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (s.a. Anmerkung vom 29.3.2016, LEXinform 0947658).

10. Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Loseblatt; Englisch, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, UR 2007, 290; Rennar, Die Besteuerung von Grundstücksgemeinschaften, NWB 12/2014, 828; Masuch, Erwerb und Nutzung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands, NWB 9/2015, 570; Nacke, Drittaufwand im Rahmen von Vermietungseinkünften – Differenzierung zwischen abgekürztem Vertragsweg und abgekürztem Zahlungsweg, NWB 44/2021, 3250; Bahlinger, Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts für die Beraterpraxis, NWB 13/2023, 921.

11. Verwandte Lexikonartikel

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Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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