Haushaltszugehörigkeit

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Haushaltszugehörigkeit meint den Aufenthaltsort bzw. die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Familienwohnung.
  • Zu welchem Haushalt ein Kind angehört, ist insbesondere von Bedeutung für das Baukindergeld, Kinderbetreuungskosten, Kindergeld, Unterhaltsaufwendungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Bei getrennt lebenden Eltern kann sich eine doppelte Haushaltszugehörigkeit ergeben, wenn sich das Kind in beiden Wohnungen in ungefähr gleichem Umfang aufhält und betreut wird. In diesem Fall kann die Zuordnung zu einem Haushalt von den Eltern bestimmt werden oder auf Antrag eines Elternteils von einem Gericht bestimmt werden.
  • Zur Haushaltzugehörigkeit zählt nicht nur der örtliche Aufenthaltsort, sondern auch die Betreuung, Fürsorge und das materielle Wohl des Kindes.

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung der Haushaltszugehörigkeit
2 Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit
3 Doppelte Haushaltszugehörigkeit
4 Beendigung der Haushaltszugehörigkeit
5 Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden (§ 24b EStG)
6 Besonderheiten bei behinderten Kindern
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung der Haushaltszugehörigkeit

Die Haushaltszugehörigkeit ist von Bedeutung für

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Für die Bestimmung eines Wohnsitzes nach § 8 AO hat die Haushaltszugehörigkeit ebenso eine Bedeutung. Minderjährige Kinder teilen grds. den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO innehaben; vgl. AEAO zu § 8 Wohnsitz, Tz. 5.4.

2. Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit

Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20.6.2001, VI R 224/98, BStBl II 2001, 713.

Ein Kind gehört zum Haushalt des Stpfl., wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl. dessen Wohnung teilt und sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Der BFH definiert mit Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/99, BStBl II 2002, 244) die Haushaltszugehörigkeit neu bzw. verwendet die Begriffsbestimmung aus dem Sozialrecht. Die Haushaltszugehörigkeit verlangt eine Familienwohnung, die vom Stpfl. und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner, dass der Stpfl. Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen (A 9 DA-KG vom 17.9.2021, vom 26.5.2023, BStBl I 2023, 818). Voraussetzung ist, dass dem Kind im Elternhaus noch ein Zimmer zur Verfügung steht, in das es z.B. an den Wochenenden und in den Semesterferien regelmäßig zurückkehrt (BFH Urteil vom 15.7.1998, X B 107/97, BFH/NV 1999, 39). S. dazu auch das rkr. Urteil des FG Sachsen vom 25.9.2002 (5 K 440/02, EFG 5/2003, 332).

In Abständen von sechs Jahren wird der Berechtigte von Kindergeld von der Familienkasse aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob sein minderjähriges Kind noch seinem Haushalt angehört. Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Zugriff auf andere Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, kann sie diese Informationen für die Prüfung verwenden. In die Kindergeldakte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Die Familienkassen gleichen bei ihr vorliegende Daten mit in der IdNr-Datenbank des BZSt gespeicherten Daten maschinell ab. Die Überprüfung erfolgt zeitlich verteilt einmal jährlich pro Kind und berechtigter Person.

Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage bei der EigZulG (→ Baukindergeld) liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein (BFH Urteil vom 22.9.2004, III R 40/03, BStBl II 2005, 327). Mit Urteil vom 5.3.2013 (6 K 2488/11) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei einem inhaftierten Kind (wenn auch kurzfristig) davon auszugehen ist, dass eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt gegeben ist. Die Inhaftierung eines volljährigen Kindes sei somit nicht ohne weiteres vergleichbar mit denjenigen Fällen, in denen sich ein volljähriges Kind vorübergehend zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken aufhalte. Eine dauerhafte Trennung bejahte das Gericht bei einer Inhaftierung von zwei Jahren und erkannte die Haushaltszugehörigkeit zum (groß-)elterlichen Haushalt ab. Eine dauerhafte Trennung ist aber gegeben bei einer Inhaftierung von zweieinhalb Jahren.

Eine Aufnahme in den Haushalt des Kindergeldberechtigten i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch während einer stationären Entwöhnungstherapie im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG möglich; vgl. FG München vom 27.8.2015, 10 K 3121/14.

3. Doppelte Haushaltszugehörigkeit

Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen (BFH Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl II 1999, 594). Folgende Beweisanzeichen sprechen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:

  • in beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden;

  • die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine etc.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sein;

  • die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein.

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben (BFH Urteil vom 23.3.2005, III R 91/03, FR 2005, 902).

Haushaltszugehörigkeit verlangt die Aufnahme in eine gemeinsam genutzte Wohnung, die Übernahme der Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen und familiäre Bindung, die sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlagen. Bloße Besuche und zeitlich begrenzte Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit (BFH Beschluss vom 10.12.2004, III B 162/03, BFH/NV 2005, 673).

Zu der Problematik der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes entschied der BFH mit Urteil vom 18.4.2013, V R 41/11, BStBl II 2014, 34 wie folgt: Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine – annähernd gleichwertige – Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht nicht. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des FG, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat. Auch bei einer paritätischen Haushaltszugehörigkeit und gleicher Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen steht das Kindergeld – anders als die kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG – nur einem Elternteil zu. Wer diesen Anspruch hat, kann durch Vereinbarung zwischen den Eltern bestimmt werden; ansonsten bestimmt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils oder beider Eltern. Wie der Streitfall zeigt, sind solche Vereinbarungen aber nicht auf alle Zeiten verbindlich. Sie können widerrufen werden und ihr Bestand hängt zwangsläufig von der Qualität des Verhältnisses der Eltern untereinander ab. Durch Auseinandersetzungen über das Sorgerecht vor den Familien- und Finanzgerichten wird dieses Verhältnis aber nicht gefördert und so wird auch im entschiedenen Fall für die Zukunft Streit zu erwarten sein.

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben; vgl. BFH vom 18.5.2017, III R 11/15.

Bei Rückforderung des Kindergeldes vom Elternteil, der dieses mangels Haushaltsaufnahme des Kindes zu Unrecht bezogen hat, schließt eine Weiterleitung an den kindergeldberechtigten Elternteil die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus. Diese kann lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Familienkasse, die von dem nachrangig kindergeldberechtigten Elternteil geltend gemachte Weiterleitung nicht anzuerkennen, wenn dieser nicht eine schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht (vgl. Kap. V 37 DA-KG 2019, BStBl I 2019, 655), ist daher nicht zu beanstanden. Das gilt insbes., wenn die Familienkasse das Kindergeld für den streitigen Zeitraum an den nunmehr vorrangig berechtigten Elternteil zwischenzeitlich ausgezahlt hat. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme des Kindes in einer Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Ein gemeinsamer Haushalt i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn die Beteiligten gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt beiden zuzurechnen ist. Leben die leiblichen Eltern mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt, begründet dies grds. die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt beider Elternteile; vgl. FG München vom 26.2.2020, 7 K 2198/19.

Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist, da eine Aufteilung des Kindergelds ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des einen Elternteils im Haushalt des anderen Elternteils lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist; vgl. FG München vom 26.7.2022, 12 K 1072/21.

4. Beendigung der Haushaltszugehörigkeit

Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist dann beendet, wenn das Kind außerhalb der gemeinsamen Familienwohnung in einem anderen entweder fremden oder eigenen Haushalt so leben würde, dass es dort und nicht mehr im elterlichen Haushalt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hätte. Wohnt und verpflegt sich ein volljähriges, unterhaltsberechtigtes Kind außerhalb des elterlichen Hausstands, ist die ihm zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung der Eltern regelmäßig kein Teil des elterlichen Haushalts (BFH Urteil vom 19.10.1999, IX R 39/99, BStBl II 2000, 224). Eine vollkommen eigenständige, von der Familie unabhängige Lebensführung kann bei minderjährigen Kindern auf jeden Fall dann nicht angenommen werden, wenn die minderjährigen Kinder in einem Haus mit den Eltern wohnen (FG Münster Urteil vom 16.6.2000 11 K 2872/99 EZ).

Das FG München entschied mit Urteil vom 15.7.2013 (5 K 1409/13), dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes endet, wenn der Kindergeldberechtigte aus dem Haushalt auszieht, in dem das Kind verbleibt. Eine Billigkeitsregelung wegen erfolgter Weiterleitung des Kindergelds an den anderen Berechtigten kommt nicht in Betracht, wenn der andere Berechtigte für den fraglichen Zeitraum ebenfalls Kindergeld beantragt und erhalten hat. Die Familienkasse sei berechtigt, mit ihrem Rückforderungsanspruch gegen Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld für frühere Zeiträume aufzurechnen.

5. Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden (§ 24b EStG)

Gem. § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drs. 18/4649, 18/5011) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5244) zugestimmt. Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende beträgt 4 260 € (ab VZ 2023) und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 €.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist gem. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Alleinstehend i.S.d. § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 2 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 24b Abs. 2 Sätze 2 und 3).

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen; vgl. BFH Urteil vom 28.4.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30.

Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 5.2.2015, III R 9/13, entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist. Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1 908 € (bzw. 4 008 € ab VZ 2020; ab VZ 2023 4 260 €) im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

6. Besonderheiten bei behinderten Kindern

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern (BFH Urteil vom 14.11.2001, X R 24/99, BStBl II 2002, 244). Die Haushaltszugehörigkeit eines behinderten Kindes ist erst dann beendet, wenn das Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht, jemals das Heim verlassen zu können, untergebracht ist, seine Eltern ihm keinerlei persönliche Fürsorge mehr zuwenden und es infolgedessen an Aufenthalten in der Wohnung der Eltern fehlt.

Mit Urteil vom 10.6.2015 entschied das FG Baden-Württemberg, dass ein Pflegekind eine Person ist, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band wie zwischen Eltern und Kindern verbunden ist. Dies setzt bei einem volljährigen Pflegekind besondere Umstände voraus. Um dem volljährig Behinderten in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stellen zu können, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Ist eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende volljährige Person ausgeschlossen, ähnelt ein solches Pflegeverhältnis dem zu einem Kostgänger, so dass die Entstehung eines familienähnlichen Bandes und die Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen sind.

Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein wegen einer Suchterkrankung behindertes Kind, das inhaftiert oder aufgrund richterlicher Anordnung gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist. Etwas anderes gilt jedoch, solange die Vollstreckung einer Haftstrafe gem. § 35 BtMG zugunsten einer Entwöhnungstherapie zurückgestellt ist. Dass es sich um eine stationäre Therapie handelt und das Kind die Behandlung vorzeitig abbricht, ändert in diesem Zeitraum nichts an einer Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Eine Aufnahme in den Haushalt des Kindergeldberechtigten i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch während einer stationären Entwöhnungstherapie im Rahmen der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG möglich; vgl. FG München Urteil vom 27.8.2015, 10 K 3121/14.

Das BFH-Urteil vom 26.8.2003 (VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324) nimmt zur Haushaltsaufnahme eines vollstationär untergebrachten Kindes wie folgt Stellung:

Ein wegen der Art seiner Behinderung dauerhaft und nicht nur vorübergehend vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind ist daneben nur dann in den Haushalt eines Kindergeldberechtigen aufgenommen, wenn die Betreuung des Kindes in dem Haushalt des Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat und über Besuche in den Ferien oder im Urlaub hinausgeht. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr vor.

Übernimmt nach dem Tod der Mutter die Schwester die Betreuung ihres von Geburt an schwerbehinderten Bruders und wird sie vom Amtsgericht daneben auch zur gesetzlichen Betreuerin des Bruders für die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt bestellt, so kann der volljährige Schwerbehinderte auch dann in den Haushalt der Schwester als Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis aufgenommen sein, wenn er zwar bereits 68 Jahre alt war und mit Unterstützung einer Lebenshilfeeinrichtung sowie der Schwester in einer eigenen Wohnung lebte, wenn ihm jedoch im Haushalt der Schwester ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, er an allen Wochenenden, Feiertagen und zu Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft der Schwester lebte, der Schwester die Fürsorge für ihren Bruder oblag, sie sich vollumfänglich um seine Belange gekümmert hat und wenn die Aufenthalte des Bruders in ihrer Wohnung soweit über bloße Besuche hinausgingen, dass in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten der Haushalt der Schwester den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bruders darstellte; vgl. FG Saarland vom 13.12.2018, 2 K 1254/17.

7. Verwandte Lexikonartikel

Baukindergeld

Kinderbetreuungskosten

Unterhaltsaufwendungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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