1 Ertragsteuerrechtliche Behandlung: Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.1 Allgemeiner Überblick
1.2 Freiberuflich tätige Berufsgruppen
1.3 Nicht freiberuflich tätige Berufsgruppen
1.4 Gemischte Tätigkeiten
1.4.1 Allgemeines
1.4.2 Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V
1.4.3 Besondere ambulante Versorgung nach § 73c SGB V
1.4.4 Integrierte Versorgung nach § 140a ff. SGB V
1.4.5 Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte
2 Ärztliche Laborleistungen
3 Ausstellung von Impfzertifikaten und Durchführung von Corona-Tests
4 Abgrenzung zwischen freiberuflicher und nichtselbstständiger Tätigkeit
5 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.1 Allgemeiner Überblick über die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 14 UStG
5.2 Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG
5.3 Umfang der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG im Überblick
5.3.1 Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
5.3.2 Katalogberufe i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG
5.3.3 Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
5.3.4 Rechtsform des Unternehmers
5.4 Tätigkeit als Arzt
5.4.1 Ausübung der Heilkunde
5.4.2 Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch
5.4.3 Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen
5.4.4 Mammographie-Screening:
5.4.5 Gutachtertätigkeit
5.4.6 Betriebsärzte
5.4.7 Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit
5.4.7.1 Nebentätigkeiten
5.4.7.2 Schönheitsoperationen
5.4.7.3 Präventionsleistungen
5.5 Tätigkeit als Zahnarzt
5.6 Tätigkeiten der Hebammen
5.7 Freiberufliche Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe
5.7.1 Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
5.7.1.1 Allgemeine Grundsätze
5.7.1.2 ABC der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten
5.7.2 Keine ähnliche heilberuflichen Tätigkeiten
5.7.3 Saunabetrieb und Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. Wellness
5.8 Ärztliche Heilbehandlung durch Krankenhäuser
5.9 Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c bis f UStG
5.9.1 Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V (§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG)
5.9.2 Praxis- und Apparategemeinschaften (§ 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F.)
5.9.3 Hygieneberater (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG)
5.9.4 Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG)
5.10 Nachweis des Vorliegens einer Heilbehandlung
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) nimmt das BMF-Schreiben vom 20.11.2019 (BStBl I 2019, 1298) Stellung. Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 22.10.2004 (BStBl I 2004, 1030; s.a. OFD Frankfurt vom 2.4.2015, S 2245 A – 11 – St 210, DStR 2015, 1175 sowie vom 26.7.2019, S 2246 A – 023 – St 21, DStR 2019, 2262).
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der
Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
beim Menschen
dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören
die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen,
die Vergleichbarkeit der Ausbildung und
die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen. Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben (BFH Urteil vom 25.4.2017, VIII R 24/14, BStBl II 2017, 908).
Folgende Berufsgruppen üben eine freiberufliche Tätigkeit aus:
Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002),
Diätassistenten,
Ergotherapeuten,
Fußpfleger, medizinische (ab 1.1.2003),
Hebammen/Entbindungspfleger,
Heileurythmisten (ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 26/15, BStBl II 2019, 776) stellt der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich (s.a. Anmerkung vom 16.4.2019, LEXinform 0881434).
Die Entscheidung entspricht der Rspr. des BFH vom 26.7.2017 (XI R 3/15, BStBl II 2018, 793) zum Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation eines Heileurythmisten bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG, nach der sich der Befähigungsnachweis für die Erbringung der Heilbehandlung auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben kann.
Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt,
Logopäden,
staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen,
medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen,
medizinisch-technische Assistenten,
Orthoptisten,
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998),
Podologen (ab 1.1.2002),
Rettungsassistenten,
Zahnpraktiker.
Zur einkommensteuerlichen Behandlung der Tätigkeiten im Rahmen einer ambulanten Kranken- bzw. Altenpflege s. Vfg. der OFD Frankfurt vom 26.7.2019 (S 2246 A – 023 – St 21, DStR 2019, 2262, SIS 19 13 32).
Folgende Berufsgruppen üben keine freiberufliche Tätigkeit aus:
Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt. Wird neben einer freiberuflichen (z.B. Krankenpflege) auch eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. hauswirtschaftliche Versorgung) ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung nach der Verkehrsauffassung ohne besondere Schwierigkeit möglich ist.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeiten unabhängig voneinander erbracht und vergütet werden und zudem eine getrennte Aufzeichnung der Einnahmen erfolgt. Eine Aufteilung ist auch dann möglich, wenn die unterschiedlichen Leistungen nacheinander bei denselben Personen erbracht werden (BFH vom 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl II 2004, 509).
Die o.g. Tätigkeiten werden gewöhnlich unabhängig voneinander erbracht, da die häusliche Krankenpflege i.S.d. § 37 SGB V in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung fällt. Für die hauswirtschaftliche Versorgung i.S.d. § 36 SGB XI ist hingegen die Pflegeversicherung zuständig, sodass aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auch eine Trennung der Tätigkeiten und der zugehörigen Einnahmen möglich ist. Regelmäßig wird somit eine Aufteilung anhand der gesetzlichen Leistungsgrundlage möglich sein.
Eine Trennung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn eine der Tätigkeiten derart überwiegt, dass die andere Tätigkeit sich lediglich als Ausfluss der Haupttätigkeit darstellt oder wenn für die Tätigkeiten ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird. In diesen Fällen ist die Einkunftsart unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen (H 15.6 [gemischte Tätigkeit] EStH; OFD Frankfurt vom 26.7.2019, S 2246 A – 023 – St 21, SIS 19 13 32, Tz. 3).
Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf (BFH Urteil vom 25.4.2017, VIII R 24/14, BStBl II 2017, 908);
staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen;
medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen;
Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben aufgrund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus;
Senioren-Assistenten (§ 45a SGB XI). Nach Angaben der Bundesvereinigung der Senioren-Assistenten Deutschland e.V. ist die professionelle Senioren-Assistenz eine begleitende Alltagsunterstützung für Senioren und Menschen mit Hilfebedarf, welche aktiviert und motiviert, Tagesstrukturen schafft und ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Senioren-Assistenten seien weder in der Pflege noch in der Hauswirtschaft tätig, sondern schlössen die Betreuungslücke zwischen Pflege und Hauswirtschaft.
Auf Bund-Länder-Ebene wurde hierzu entschieden, dass Senioren-Assistenten keine einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit ausüben. Die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte stellen solche aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG dar (OFD Frankfurt vom 26.7.2019, S 2246 A – 023 – St 21, DStR 2019, 2262, Tz. 2.3).
Übt ein Stpfl. sowohl eine freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit aus, so sind die Tätigkeiten zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (BFH Urteil vom 2.10.2003, IV R 48/01, BStBl II 2004, 363).
Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen; diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden.
Zur Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit eines Arztes in Bezug auf neue Organisationsformen ärztlicher Betätigung nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 16.6.2008 (koordinierter Ländererlass, S 2246 A – 33 – St 210, LEXinform 5231539) Stellung.
Zwischen den Kostenträgern und der Ärzteschaft werden verschiedene neue Formen der ärztlichen Leistungserbringung vereinbart.
Das BMF hat anhand von vorgelegten Musterverträgen geprüft, ob bei den nachfolgend genannten Formen der ärztlichen Leistungserbringung freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt werden.
Bei der hausarztzentrierten Versorgung (sog. Hausarztmodell) verpflichtet sich der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm ausgewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Der Hausarzt übernimmt damit eine Lotsenfunktion und steuert den Behandlungsprozess. Im Gegenzug gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten für die Teilnahme am Hausarztmodell einen finanziellen Bonus, zum Beispiel eine Erstattung der Praxisgebühren.
Der Hausarzt erhält eine Pauschalvergütung für die Beratung und Information der Versicherten bei deren Beitritt zum Hausarztmodell (Einschreibepauschale) sowie eine Pauschale für die Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens (Steuerungspauschale).
In den vorgelegten Musterverträgen waren keine gewerblichen Anteile enthalten. In der Übernahme der Koordination der medizinischen Maßnahmen, d.h. in der Steuerung des Behandlungsprozesses, ist keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen. Ungeachtet dessen sind derartige Verträge immer im Einzelfall auf das Vorhandensein gewerblicher Anteile zu prüfen.
Krankenkassen können mit Ärzten ohne Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinigung besondere Versorgungsverträge im Bereich der ambulanten Versorgung abschließen (§ 73c SGB V). Die Möglichkeit der Ausgestaltung von Verträgen über die besondere ambulante Versorgung ist sehr vielfältig (z.B. Verträge über Hautscreening, Herzkrankheiten, Adipositas). Der Vorteil für den Arzt besteht beispielsweise darin, dass die gezahlten Pauschalvergütungen nicht in die Gesamtvergütung bzw. das Budget einfließen.
Aufgrund der vielfältigen vertraglichen Ausgestaltungen ist eine generelle Aussage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Verträgen dieser Art nicht möglich. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Verträge auch gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Abgabe von Medikamenten, die für die originäre ärztliche Tätigkeit nicht unmittelbar erforderlich sind) umfassen, die ggf. zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führen.
In den Fällen der integrierten Versorgung werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken können. Für die Teilnahme an einem integrierten Versorgungsangebot erhalten die Versicherten meist spezielle Boni (z.B. Wegfall der Krankenhauszuzahlung und der Praxisgebühr). Teilnehmenden Ärzten werden neben den Fallpauschalen teilweise zusätzliche Vergütungen gewährt.
Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln im Rahmen der integrierten Versorgung führt nicht zu einer gewerblichen Infektion der Einkünfte, wenn sich die Abgabe von Medikamenten und/oder Hilfsmitteln derart bedingen, dass die Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung ansonsten nicht möglich wäre. In diesem Fall ist die Abgabe der Hilfsmittel oder Medikamente als ein unselbstständiger Teil der Heilbehandlung zu beurteilen. Gleiches gilt auch für die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen oder für den Einkauf von medizinischem Material zum Zwecke der Heilbehandlung.
Beschäftigt ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt, bedient er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter. Der niedergelassene Arzt erzielt in diesem Fall nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies erfordert grundsätzlich eine persönliche Teilnahme des Arbeit gebenden Arztes an der praktischen Arbeit des angestellten Arztes in ausreichendem Umfang. Entscheidet der angestellte Arzt hingegen allein und eigenverantwortlich über die medizinische Versorgung der Patienten, erzielt der Arbeit gebende Arzt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Insbesondere bei der Anstellung fachfremder Ärzte kann von einer Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers nicht ausgegangen werden. Maßgebend für eine endgültige Bestimmung der Einkunftsart sind jedoch immer die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls.
Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen, sodass die Leistung den »Stempel der Persönlichkeit« des Steuerpflichtigen trägt. Führt ein selbstständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung »problematischer Fälle« vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen (BFH Urteil vom 16.7.2014, VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216 im Anschluss an BFH Urteil vom 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl II 2004, 509; s.a. → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
Zur Gewerbesteuerpflicht einer in der Rechtsform einer GbR geführten Krankengymnastik- und Massagepraxis hat das FG Niedersachsen mit rechtskräftigem Urteil vom 19.6.2007 (6 K 10865/03, LEXinform 5005603) Folgendes entschieden: Ein Personenzusammenschluss, der in der Rechtsform einer GbR tätig wird, erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter, die als (freiberufliche) Mitunternehmer zu qualifizieren sind, auch die persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Das setzt indes voraus, dass er unverändert aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Unter »Mithilfe fachlich vorgebildeter Kräfte« ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers erschöpft sich nicht darin, dass er nach außen hin die Verantwortung für die Durchführung des einzelnen Auftrages trägt. Die Arbeitsleistung muss den »Stempel der Persönlichkeit« des betreffenden Berufsträgers tragen. Die hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter indiziert einen Gewerbebetrieb. Bei bis zu 19 Mitarbeitern kommt eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers nicht mehr in Betracht, auch wenn es sich um fachlich vorgebildete Mitarbeiter handelt.
Zur gewerbliche Tätigkeit eines Laborarztes bei Beschäftigung eines eigenverantwortlich tätigen freien Mitarbeiters hat das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 11.9.2007 (9 K 2035/07, LEXinform 5005529) entschieden, dass ein Arzt, der sich nicht nur vorübergehend der Mithilfe eines Berufskollegen bedient, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn er nicht eigenverantwortlich dessen Tätigkeiten überwacht und wenn der Berufskollege auch nicht als Mitunternehmer (→ Mitunternehmerschaft) tätig ist.
Zur Abgrenzung freiberuflicher Einkünfte von den Einkünften aus Gewerbebetrieb s. die Ausführungen zu den Personenzusammenschlüssen unter → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.2.2009 (BStBl I 2009, 398) für Veranlagungszeiträume ab 2008 die ertragsteuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen geregelt. Das BMF nimmt dabei Stellung zur
Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt,
Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft, hier wiederum zur
Definition der Laborgemeinschaft und
deren ertragsteuerliche Beurteilung.
(S.a. Vfg. der OFD Niedersachsen vom 27.1.2011, G 1401 – 9 – St 254/S 2246 – 22 – St 224, DStR 2011, 573).
Die OFD Frankfurt hat in Abstimmung mit dem BMF mit Vfg. vom 26.10.2021 (S 2245 A – 018 – St 214, DStR 2022, 311, LEXinform 7012947) geregelt, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG darstellt. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im »gelben« Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z.B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür u.U. ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z.B. als Reisedokument kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Infektion i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z.B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 [Mithilfe anderer Personen] EStH) tätig ist.
Mit Urteil vom 5.10.2005 (VI R 152/01, BStBl II 2006, 94) nimmt der BFH zur nichtselbstständigen Tätigkeit eines Chefarztes Stellung (näheres s. → Chefärzte).
Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) werden u.a. die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 14 und Nr. 16 mit Wirkung ab 1.1.2009 neu geregelt. Die Steuerbefreiungen der bisherigen Nr. 14 und 16 des § 4 UStG werden dabei an die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, c und e MwStSystRL angepasst (s.a. das Einführungsschreiben des BMF zu § 4 Nr. 14 UStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung vom 26.6.2009, BStBl I 2006, 756).
Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG enthält folgende Bereiche:
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG: ärztliche Heilbehandlungen;
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG: Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche Heilbehandlungen in den in Buchst. b Doppelbuchst. aa bis ii genannten Einrichtungen (Abschn. 4.14.5 bis 4.14.7 UStAE; → Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG);
§ 4 Nr. 14 Buchst. c UStG: Einrichtungen zur integrierten Versorgung (Abschn. 4.14.9 UStAE);
§ 4 Nr. 14 Buchst. d UStG: Praxis- und Apparategemeinschaften (Abschn. 4.14.8 UStAE).
Aufgebhoben ab 1.1.2020 durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451; JStG 2019, s.u.). Es wird in § 4 Nr. 29 UStG eine separate Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihrer Mitglieder eingeführt;
§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG: Hygieneberater;
§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG: Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen. Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde zum 1.1.2021 § 4 Nr. 14 UStG um den Buchst. f erweitert (s.u. den Gliederungspunkt »Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c bis f UStG«).
Hinweis:
Ab 1.1.2009 regelt § 4 Nr. 16 UStG bestimmte → Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG und → Betreuungsleistungen.
Der → Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 14 UStG verwendet werden, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist nach § 9 Abs. 1 UStG nicht möglich.
Wenn ein Katalogunternehmer i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG (s.u.) z.T. auch stpfl. Umsätze tätigt (s.u. den Gliederungspunkt »Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit«), so kommt ein teilweiser Vorsteuerabzug in Betracht.
Steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG nicht zu berücksichtigen (→ Gesamtumsatz). So fallen z.B. nicht steuerbefreite Tätigkeiten (s.u. unter dem Gliederungspunkt »Keine steuerbefreite ärztliche Tätigkeit«) unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG unter die Kleinunternehmerregelung (→ Kleinunternehmer). So wird z.B. die USt auf die Vortragstätigkeit nicht erhoben (s.a. Vfg. der OFD Frankfurt vom 8.1.2013 (S 7170 A – 63 – St 112, LEXinform 5234396 unter Tz. 4).
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist auch auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden (Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Werden dabei Praxisgegenstände für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist diese Verwendung für außerunternehmerische Zwecke ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung, da der Erwerb der Gegenstände nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug führte.
Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Während Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen (→ Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG), ist § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (Abschn. 4.14.1 Abs. 1 UStAE; s.a. BFH Urteil vom 24.8.2017, V R 25/16, BFH/NV 2017, 1687, LEXinform 0950874, Rz. 15; EuGH vom 4.3.2021, C-581/19, LEXinform 5217281, Rz. 23). S.a. den Beschluss des BFH vom 11.10.2017 (XI R 23/15, BStBl II 2018, 109) zur Vorabentscheidung an den EuGH.
Vorlagefragen des BFH (XI R 23/15):
Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?
Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL – falls diese Bestimmung anwendbar ist – ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
Entscheidungsgründe des EuGH vom 18.9.2019 (C-700/17, UR 2019, 775, LEXinform 0651596; Anmerkung vom Sterzinger, UR 20/2019, 778, Nieskens UR 22/2019, 833):
Der EuGH hat in seinem Urteil C-700/17, Rz. 27 auf Vorlageersuchen des BFH (XI R 23/15) Folgendes entschieden (s.a. BFH vom 21.4.2021 (XI R 12/19, BFH/NV 2021, 1618, LEXinform 0952486, Rz. 28):
Die beiden Begriffe der ärztlichen Heilbehandlung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) und der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) zielen nach der EuGH-Rechtsprechung auf Leistungen ab, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Das Abgrenzungskriterium der beiden Befreiungstatbestände hängt weniger mit der Art der Leistung als mit dem Ort ihrer Erbringung zusammen (in Krankenhäusern erbracht oder nicht). Im streitgegenständlichen Fall geht es um Heilbehandlungsleistungen.
In dem Ausgangsverfahren fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.
Labore oder abgegrenzte Einheiten mit vergleichbarer Funktion können eine Einrichtung »gleicher Art« wie »Krankenanstalten« und »Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik« i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL darstellen. Erfüllen Heilbehandlungsleistungen nicht alle Anforderungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b ist das Eingreifen einer Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Denn es würde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen, wenn für Leistungen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist. Dass Heilbehandlungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen behandelnder und behandelten Person erbracht werden müssen, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c ebenfalls nicht. Eine solche Voraussetzung widerspräche auch dem Zweck der Bestimmung, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen. Die Behandlungen weisen auch ohne ein spezielles Vertrauensverhältnis eine ausreichende Qualität auf.
Zusammenfassung:
Eine Dienstleistung ist von der Mehrwertsteuer nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu befreien, wenn sie zwei Voraussetzungen genügt:
es handelt sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin und
die Leistung wird im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht (s. EuGH vom 27.6.2019, C-597/17, UR 2019, 541, LEXinform 0651642 zur Auslegung des belgischen Rechts).
Von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachte Heilbehandlungsleistungen können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) von der Mehrwertsteuer befreit sein, auch wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) erfüllen.
Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird (Anmerkung vom 18.9.2019, Verein für internationale Steuern und Finanzen, München, LEXinform 0402203).
Nach der EuGH-Entscheidung vom 18.9.2019 (C-700/17, UR 2019, 775, LEXinform 0651596) ist eine strikte Trennung der Befreiungsvorschriften für ambulante Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) und stationäre Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) nicht möglich. So können z.B. Heilbehandlungsleistungen in Privatkliniken, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG nicht erfüllen (→ Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unter dem Gliederungspunkt »Einrichtungen des privaten Rechts (Privatkliniken)«), nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein (s.a. Sterzinger, Anmerkung zum EuGH-Urteil C-700/17, UR 20/2019, 778). Auch das Schleswig-Holsteinische FG hat mit Urteil vom 17.5.2022 (4 K 119/18, LEXinform 5024793, Revision eingelegt, Az. BFH: V R 10/22) zur Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen entschieden, dass ärztliche Heilbehandlungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird – bezogen auf die Heilbehandlung – nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG dem Grunde nach eröffnet ist (entgegen BT-Drs. 16/10189, 74, 75).
Beachte:
Mit Urteil vom 18.12.2019 (XI R 23/19, BFH/NV 2020, 668, LEXinform 0952492) hat der BFH als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 18.9.2019 (C-700/17, UR 2019, 775, LEXinform 0651596; Vorlage durch BFH Beschluss vom 11.10.2017, XI R 23/15, BStBl II 2018, 109) gegen Abschn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE entschieden, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein können.
Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG (entgegen Abschn. 4.14.1 Abs. 1, 4.14.5 Abs. 9 UStAE; s.a. Anmerkung vom 18.3.2020, LEXinform 0889271).
Beide Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind nebeneinander anwendbar. Heilbehandlungsleistungen, die zwar in den Räumen eines Krankenhauses erbracht werden, jedoch nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) erfüllen, können unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) steuerbefreit sein. Es handelt sich dann insoweit um an einem anderen Ort (z.B. Krankenhaus) erbrachte Heilbehandlungen. Da die Steuerfreiheit einer solchen Heilbehandlung außerdem nicht von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten abhängig ist, können auch einzelne Teile von Heilbehandlungsleistungen ohne unmittelbare Leistungsbeziehung zum Patienten erbracht werden. Entscheidend für die Frage der Steuerfreiheit der fraglichen Heilbehandlungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) ist vielmehr, ob der Leistende die personenbezogenen Voraussetzungen (ärztliche oder ähnliche heilberufliche Tätigkeit) erfüllt und die Leistung konkreter Bestandteil einer Heilbehandlung ist (BFH vom 21.4.2021, XI R 12/19, BFH/NV 2021, 1618, LEXinform 0952486, Rz. 30).
Entscheidungssachverhalt des BFH-Urteils vom 21.4.2021 (XI R 12/19):
Im Urteilsfall XI R 12/19 erbrachte die G-GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen umfasst, in den Krankenhäusern der X-GmbH Intensivpflegeleistungen im Schichtdienst.
Die Leistungen wurden allein von dem Gesellschafter-Geschäftsführer der G-GmbH, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in den Krankenhäusern der X-GmbH ausgeführt. Dieser war bei der G-GmbH angestellt und erzielte aus diesem Beschäftigungsverhältnis lohnsteuerabzugspflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; vor Gründung der GmbH übte er die Tätigkeit als Krankenpfleger selbstständig aus.
Entscheidungsgründe:
Die Intensivpflegeleistungen der hier vorliegenden Art als ähnliche heilberufliche Tätigkeit sind unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil der konkreten Heilbehandlung und zudem unmittelbar am Patienten ausgeführt worden und diesem zugutegekommen (Rz. 32).
Unschädlich für die Steuerbefreiung ist, dass die in Rede stehenden Heilbehandlungsleistungen, die die G-GmbH erbracht hat, in den Räumen eines Krankenhauses ausgeführt wurden (BFH vom 18.12.2019, XI R 23/19, BFH/NV 2020, 668, LEXinform 0952492, Rz 19 ff. sowie vom 22.1.2020, XI R 24/19, XI R 30/17, BFH/NV 2020, 785, LEXinform 0952499, Rz 19, s.u.). Außerdem steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass den durch Intensivpflegeleistungen erbrachten Heilbehandlungsleistungen kein Vertrauensverhältnis zwischen der G-GmbH und dem jeweiligen Patienten zugrunde lag. Denn die darin vorgesehene Steuerbefreiung hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird (s. EuGH vom 18.9.2019, C-700/17, UR 2019, 775, LEXinform 0651596).
Ebenso wenig steht der Steuerbefreiung entgegen, dass das Leistungsaustauschverhältnis, das den durch Intensivpflegeleistungen erbrachten Heilbehandlungsleistungen zugrunde lag, nicht zwischen der G-GmbH und dem einzelnen Patienten, sondern zwischen der G-GmbH und der X-GmbH bestand. Die Steuerbefreiung ist jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie durch die G-GmbH in Subunternehmerstellung an die X-GmbH erbracht wurde (BFH XI R 12/19, Rz. 34).
Dies gilt gleichermaßen im Hinblick darauf, dass die G-GmbH als solche ohne für sie handelnde Personen keine Intensivpflegeleistung erbringen kann. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es insbes., dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden. Dieser Grundsatz wäre daher verletzt, wenn die Möglichkeit einer Berufung auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Rechtsform abhinge, in der der Stpfl. seine Tätigkeit ausübt. Diese Steuerbefreiung ist von der Rechtsform des Stpfl. der die genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig. Danach ist § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG rechtsformneutral anzuwenden. Die Steuerbefreiung ist deshalb nicht auf die natürliche Person des jeweiligen Berufsträgers beschränkt und setzt deshalb auch nicht voraus, dass die persönliche Teilnahme des Berufsträgers selbst an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Eine in diesem Sinn eigenverantwortliche Tätigkeit des Unternehmers selbst ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der Unternehmer die Tätigkeit durch entsprechend qualifizierte Personen ausführen lässt (BFH XI R 12/19, Rz. 35; s.u. den Gliederungspunkt »Rechtsform des Unternehmers«).
Nach Ergehen des EuGH-Urteils C-700/17 hat der BFH mit Urteil vom 22.1.2020 (XI R 24/19, XI R 30/17, BFH/NV 2020, 785, LEXinform 0952499, Anmerkung vom 24.6.2020, LEXinform 0889515) – teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil XI R 23/19 – entschieden, dass medizinische Analysen eines Facharztes für Dermatologie nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sind.
Zur Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL hat der EuGH mit Urteil vom 27.6.2019 (C-597/17, UR 2019, 541, LEXinform 0651642) zur Vorlagefrage des belgischen Gerichts entschieden. Das Gericht möchte wissen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.
Nach belgischem Recht sind Chiropraktiker und Osteopathen von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Der EuGH hat im Urteil C-597/17, Rz. 31 entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.
Ärztliche Heilbehandlungen sind ebenso wie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der
Vorbeugung,
Diagnose,
Behandlung und, soweit möglich,
der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen
bei Menschen vorgenommen werden (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 UStAE; EuGH vom 4.3.2021, C-581/19, LEXinform 5217281, Rz. 24). Die »Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin« i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL muss zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend dafür ist, ob eine ärztliche oder arztähnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, auch wenn daraus nicht zwangsläufig folgt, dass diese Zweckbestimmtheit in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (EuGH vom 4.3.2021, C-581/19, LEXinform 5217281, Rz. 25).
Zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG bei der Abgabe von Medikamenten hat das BMF mit Schreiben vom 13.12.2022 (BStBl I 2022, 1683) Stellung genommen und u.a. Abschn. 4.14.1 Abs. 4 um die Sätze 5 bis 8 UStAE wie folgt ergänzt:
»Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselbstständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen. Hierunter fällt die Abgabe von allen Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgversprechend wäre. Hiervon ist auszugehen, wenn die Medikamentenabgabe während der Behandlung durch den behandelnden Arzt erfolgt. Hierunter fällt u.a. die Abgabe dialyseimmanenter Medikamente im Rahmen einer ambulanten oder stationären Dialysebehandlung, die Abgabe von Faktorpräparaten im Rahmen der Behandlung von Blutern unabhängig vom Ort der Einnahme, die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer Chemotherapie zur Krebsbehandlung oder die Abgabe von schmerzstillenden bzw. entzündungshemmenden Medikamenten im Rahmen einer Heilbehandlung.«
Zu den nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungsleistungen eines Arztes gehören auch infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem IfSG im jeweiligen Einzelfall erfüllen (BFH Urteil vom 18.8.2011, V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, Rz. 15; s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 87/11 vom 26.10.2011, LEXinform 0437125). S.u. den Gliederungspunkt »Hygieneberater« zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG ab 1.7.2013.
Zu den nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (BFH Urteil vom 18.8.2011, V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, Rz 14). Bei erbrachten Leistungen im Rahmen der Raucherentwöhnungsseminare kann es sich um Heilbehandlungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG handeln (BFH Urteil vom 26.8.2014, XI R 19/12, BStBl II 2015, 310; Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 UStAE; s.u. den Gliederungspunkt » Präventionsleistungen«).
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) sind als ärztliche Heilbehandlungen steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (OFD Karlsruhe vom 31.1.2017, S 7170 – Karte 3, UR 2017, 481, LEXinform 5236287).
Der BFH hat mit Urteil vom 2.8.2018 (V R 37/17, BFH/NV 2019, 177, LEXinform 0951527) entschieden, dass auch im Rahmen von notärztlichen Bereitschaftsdiensten bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vorliegen und die Umsätze somit steuerfrei sind. Der Steuerbefreiung steht es auch nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Es kommt allein auf den humanmedizinischen Zweck der Leistung an (s. Anmerkung vom 8.1.2019, LEXinform 0653596). S. ab 1.1.2021 die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. bb UStG (s.u. den Gliederungspunkt »Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c bis f UStG«).
Von der Steuerbefreiung sind die Umsätze der Tierärzte ausgeschlossen sowie die Umsätze tierärztlicher Apparategemeinschaften an die Mitglieder-Tierärzte. Ebenfalls fallen bestimmte Leistungen der Zahnärzte nicht unter die Befreiungsvorschrift, soweit sie in praxiseigenen Laboratorien ausgeführt werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG).
Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 9 UStAE).
Hinweis:
Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem »Kur«-Hotel, gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung (Abschn. 4.14.1 Abs. 5a UStAE).
Beachte:
Zur Steuerbarkeit und zur Steuerpflicht von Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf das chefärztliche Privatliquidationsrecht hat der BFH mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 36/20, BFH/NV 2023, 104, LEXinform 0953280) Stellung genommen.
Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.
Der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht dient weder der Behandlung oder Linderung noch der Vorbeugung einer Krankheit und fällt daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung (BFH V R 36/20, Rz. 35).
Die Steuerfreiheit der Verzichtsleistung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rspr. zur spiegelbildlichen Beurteilung (»actus contrarius«) von Leistung (steuerfreie Heilbehandlung) und Verzichtsleistung (Verzicht auf die steuerfreie Heilbehandlung). Charakteristisch für die Steuerfreiheit als sog. »actus contrarius« ist danach, dass die jeweiligen Leistungen und der darauf bezogene Verzicht jeweils im Rahmen desselben Zweipersonenverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erfolgen. Dabei zahlt z.B. der ursprünglich Leistende (wie etwa ein Vermieter) im Rahmen eines zweiten Umsatzes, damit er die Dispositionsbefugnis über einen Gegenstand (Mietsache) oder ein Recht (Mietgarantie) wiedererlangt (BFH V R 36/20, Rz. 39).
Damit nicht vergleichbar ist die im Urteilsfall V R 36/20 vorliegende Sonderkonstellation eines Dreipersonenverhältnisses, bei dem zunächst das Klinikum im Zuge der Anstellung des Klägers eine (sonstige) Leistung (nichtsteuerbar) an den Kläger erbrachte, indem es diesem das Recht zur Privatliquidation einräumte (Nebentätigkeitsgenehmigung). Aufgrund dieser Genehmigung erbrachte der Kläger im Rahmen von Behandlungsverträgen gegenüber seinen Patienten umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Mit Vertrag vom … verzichtete der Kläger gegenüber dem Klinikum auf die weitere Behandlung von Privatpatienten und erhielt hierfür einen finanziellen Ausgleich. Die Verzichtsleistung betraf unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Klinikum, während das Rechtsverhältnis zu seinen Patienten nur insoweit (mittelbar) betroffen war, als dem Kläger nach seinem Verzicht die rechtliche Befugnis fehlte, weitere steuerfreie Heilbehandlungsleistungen an Privatpatienten durchzuführen. Die vermögenswerte Abrechnungsbefugnis für die von Chefärzten im Klinikum vorgenommene Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern stand damit – wie vor der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung an den Kläger – wieder dem Klinikum zu (s.a. Anmerkung vom 23.11.2022, LEXinform 0888652).
Hinweis:
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung digitaler Gesundheitsanwendungen s. den Beitrag von Kombert u.a., NWB 35/2022, 2462.
Neben dem Kriterium der Heilbehandlung (s.o.) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch eine entsprechende Befähigung des Unternehmers vorliegen. Diese ergibt sich aus der Ausübung eines der in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Katalogberufe oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 2 UStAE).
Bei den in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Katalogberufen handelt es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als
Arzt,
Zahnarzt,
Heilpraktiker (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 6 UStAE),
Physiotherapeut,
Hebamme oder
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
durchgeführt werden.
Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7.2.2013, V R 22/12, BStBl II 2014, 126). Eine Tätigkeit als »Heiler« (Handauflegen) ist keine Tätigkeit i.S.d. Heilpraktikergesetzes (Urteil FG Schleswig-Holstein vom 21.11.2016, 4 K 153/13, EFG 2017, 251, LEXinform 5019685, rkr; s.a. Mitteilung des FG Schleswig-Holstein vom 3.4.2017, LEXinform 0446249). Auch die Umsätze einer »Geistheilerin«, die im Inland Seminar anbietet, sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der USt befreit (FG Baden-Württemberg Urteil vom 6.7.2016, 14 K 1338/15, LEXinform 5019448; s.a. Pressemitteilung FG Baden-Württemberg vom 6.10.2016, LEXinform 0445182).
Nicht zur Tätigkeit als Arzt gehören z.B. (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 1 bis 12 UStAE):
die schriftstellerische Tätigkeit;
die Vortragstätigkeit;
die Lehrtätigkeit;
die Lieferung von Hilfsmitteln z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;
die Erstellung von Alkohol-Gutachten oder Gutachten über das Sehvermögen u.Ä. (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 UStAE);
Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016, 249). Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt aufgrund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 8.5.2017, BStBl I 2017, 745; s.u. den Gliederungspunkt »Gutachtertätigkeit«);
die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;
Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den Operationen mitwirkenden Anästhesisten (BFH Urteil vom 18.3.2015, XI R 15/11, BStBl II 2015, 1058).
Überlässt ein Anästhesist, der ein »OP-Zentrum« betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen, an denen er selbst teilnimmt, ist die Raumüberlassung durch den Anästhesisten an den Operateur nicht als Heilbehandlung steuerfrei. Es kann insoweit aber eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG des Anästhesisten gegenüber den Patienten oder ein steuerfreier mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundener Umsatz i.S.v. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG vorliegen (s.a. Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 5 UStAE);
bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte handelt es sich weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt aber selbst keine solche dar (FG Münster Urteil vom 2.8.2015, 15 K 718/12, EFG 2016, 1637, rkr.; Urteil FG Niedersachsen vom 11.4.2013, 5 K 159/12, LEXinform 5016483, rkr.);
die Durchführung einer Leichenschau, soweit es sich um die zweite Leichenschau oder weitere handelt, sowie das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung;
ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH Urteil vom 17.7.2004, V R 27/03, BStBl II 2004, 862);
kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege.
Zur Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen s. das BFH-Urteil vom 1.10.2014 (XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451, LEXinform 0934748).
Werden Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erbracht, kommt es für die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringt (BFH Urteile vom 4.3.1998, XI R 53/96, BStBl II 2000, 13, vom 26.9.2007, V R 54/05, BStBl II 2008, 262 und vom 21.4.2021, XI R 12/19, BFH/NV 2021, 1618, LEXinform 0952486, Rz. 35; s.o. den Gliederungspunkt »Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG«). Auch ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (Beschluss des BVerfG vom 10.11.1999, 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160). Die Steuerbefreiung hängt im Wesentlichen davon ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Die Leistungen können auch mit Hilfe von Arbeitnehmern, die die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen, erbracht werden (BFH Urteil vom 1.4.2004, V R 54/98, BStBl II 2004, 681; Abschn. 4.14.7 Abs. 1 UStAE).
Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind (BFH Urteil vom 13.7.1994, XI R 90/92, BStBl II 1995, 84; Abschn. 4.14.7 Abs. 2 UStAE).
Nach dem BFH-Urteil vom 22.1.2020 (XI R 24/19, XI R 30/17, BFH/NV 2020, 785, LEXinform 0952499; s.a. Anmerkung vom 24.6.2020, LEXinform 0889515) ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ist auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation eines Gesellschafters einer GbR zu gewähren.
Entscheidungssachverhalt XI R 24/19:
Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie der dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Sie verfügt über keine vertragsärztliche Zulassung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der verantwortlichen Gesellschafter gesichtet und nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den Ärzten untersucht und befundet.
Entscheidungsbegründung:
Nach Rz. 17 des BFH-Urteils XI R 24/19 kann es dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG für ein Zentrum für Diagnostik oder Befunderhebung erfüllt sind. Insoweit hat der EuGH bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung »gleicher Art« wie »Krankenanstalten« und »Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik« i.S. dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff »ärztliche Heilbehandlung« in der genannten Bestimmung fallen (vgl. EuGH vom 18.9.2019, C-700/17, UR 2019, 775, LEXinform 0651596, Rz. 23; s.o. den Gliederungspunkt »Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG«).
Die Umsätze sind jedenfalls von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG erfasst. Insbesondere erfolgten die Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine GbR ist. Die histologischen Untersuchungen wurden durch Gesellschafter der Klägerin vorgenommen, die Fachärzte sind und über eine Zusatzqualifikation als Histopathologe verfügen. Ohne Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Gewebeproben vom nichtärztlichen Laborpersonal präpariert wurden. Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von ärztlichem Personal durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung ist grds. auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter zu gewähren (BFH vom 29.6.2011, XI R 52/07, BStBl II 2013, 971, Rz 25). Die entscheidenden Arbeitsschritte der Untersuchung und Befundung werden bei der Klägerin von den Fachärzten vorgenommen, sodass insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen ohne weitere Zweifel erfüllt sind (BFH XI R 24/19, Rz. 21).
Tätigkeit als Arzt i.S.v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung »Arzt« oder »Ärztin« (Abschn. 4.14.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.9.2000 (C-384/98, UR 10/2000, 432, LEXinform 0163407) sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen (s.a. EuGH-Urteil vom 20.11.2003, C-212/01, UR 2/2004, 70, LEXinform 0168674).
Nach dem BMF-Schreiben vom 8.11.2001 (BStBl I 2001, 826) und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE sind »ärztliche Heilbehandlungen« bzw. »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« i.S.d. o.g. EuGH-Urteile auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.). S.a. oben den Gliederungspunkt »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« sowie Vfg. der OFD Frankfurt vom 8.1.2013 (S 7170 A – 63 – St 112, LEXinform 5234396 unter Tz. 1).
Die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen Leistungen stellen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen dar; dies gilt auch für die nach den §§ 218b, 219 StGB vorgesehene Sozialberatung durch einen Arzt. Bei den sonstigen Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Die sonstigen ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungsmaßnahmen sind auch steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ausgeführt werden (Abschn. 4.14.2 Abs. 3 UStAE; s.a. OFD Frankfurt vom 8.7.2015, S 7170 A – 69 – St 16, DStR 2015, 2182; Tz. 2).
Sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen, z.B. das Einfrieren (Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. Social Freezing (BFH Urteil vom 29.7.2015, XI R 23/13, BStBl II 2017, 733). Die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer, wie z.B. Kryobanken, die nicht auch die vorhergehende oder die sich ggf. anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung erbringen, ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig (Abschn. 4.14.2 Abs. 4 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10.7.2017, BStBl I 2017, 888).
Beachte:
Der BFH hat mit Urteil vom 7.7.2022 (V R 10/20, BFH/NV 2022, 1413, LEXinform 0952772) entschieden, dass die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen jedenfalls dann gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei ist, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, die aber für dieselben Ärzte tätig sind. Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer »weiteren Lagerung« und einer »bloßen Lagerung«, wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht (s. BFH Pressemitteilung Nr. 41/2022 vom 6.10.2022, LEXinform 0462803).
Der Mehrwertsteuerausschuss der EU-Kommission hat eine Leitlinie zur Umsatzsteuerfreiheit von Fruchtbarkeitsbehandlungen herausgegeben (EU-Kommission vom 28.3.2017, taxud.c.1(2017)5533687 – 926, UR 2018, 240).
Der MwSt-Ausschuss bestätigt fast einstimmig, dass Fruchtbarkeitsbehandlungen unter die Befreiung gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie fallen, wenn solche Behandlungen zur Überwindung von Unfruchtbarkeit oder verminderter Fruchtbarkeit durchgeführt werden (dieses muss durch eine ärztliche Diagnose bestätigt werden). Für die Anwendung dieser Befreiung ist der MwSt-Ausschuss fast einstimmig der Auffassung, dass es keinen Unterschied macht, ob es die Frau oder der Mann in einer heterosexuellen Beziehung ist, die oder der an Unfruchtbarkeit oder verminderter Fruchtbarkeit leidet.
Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass Fruchtbarkeitsbehandlungen für alleinstehende Frauen und Frauen, die in einer homosexuellen Partnerschaft leben, ebenfalls unter die Befreiung gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie fallen, wenn Unfruchtbarkeit oder verminderte Fruchtbarkeit vorliegt (dieses muss durch eine ärztliche Diagnose bestätigt werden).
Beachte:
Bitte beachten Sie, dass Leitlinien, die vom MwSt-Ausschuss herausgegeben werden, lediglich die Ansichten eines beratenden Ausschusses wiedergeben. Sie stellen weder eine offizielle Auslegung des Unionsrechts dar, noch stimmt ihnen die Europäische Kommission unbedingt zu. Sie binden weder die Europäische Kommission noch die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, sie nicht zu befolgen.
Erstellung und Befundung von Mammographien im Rahmen des Mammographie-Screenings sind umsatzsteuerfrei.
Soweit lediglich eine entgeltliche Überlassung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Personal im Rahmen des Mammographie-Screenings an niedergelassene Ärzte erbracht wird, stellt dies eine einheitliche steuerpflichtige Leistung aufgrund eines Vertrags besonderer Art dar. Die einheitliche Leistung ist weder als Vermietungsumsatz i.S.v. § 4 Nr. 12 UStG noch als sonstige Leistung im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit (FG Thüringen Urteil vom 21.1.2014, 4 K 409/12, EFG 2014, 1627, rkr.).
Bei medizinischen Versorgungszentren i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V ist zu beachten, dass bei diesen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG auch eng verbundene Umsätze steuerfrei sind (OFD Frankfurt vom 4.2.2015, S 7170 A – 79 – St 16, UR 2015, 564).
Die OFD Karlsruhe nimmt mit Vfg. vom 31.1.2017 (S 7170 – Karte 3, UR 2017, 481, LEXinform 5236287) ergänzend zu Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 UStAE zur Steuerpflicht bzw. zur Steuerbefreiung der Gutachtenerstellung eines Arztes Stellung. S.a. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 8.1.2013 (S 7170 A – 63 – St 112, LEXinform 5234396) zur Gutachter- und Sachverständigentätigkeit eines Arztes/Betriebsarztes.
In seinem Urteil vom 24.11.2022 (C-458/21, UR 2023, 476, LEXinform 0953748; Vorabentscheidungsersuchen aus Ungarn) weist der EuGH in Rz. 28 seiner Entscheidung darauf hin, dass bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens das Hauptziel dieser Leistung nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person ist, über die das Gutachten erstellt wird. Denn eine Leistung, die die in einem Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten solle, solle vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeuge.
Entscheidungssachverhalt
Die Klägerin vertrieb ein Krankenversicherungsprodukt, das sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtete, der versicherten natürlichen Person für fünf schwere Krankheiten Gesundheitsdienstleistungen im Ausland zu erbringen. Um diese Versicherungsleistungen erbringen zu können, schloss die Klägerin einen Kooperationsvertrag mit einer Gesellschaft spanischen Rechts (Best Doctors). Nach diesem Vertrag hatten die Ärzte von Best Doctors anhand von ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über die versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen durfte. Dabei überprüften diese Ärzte die vom Arzt des Versicherten ursprünglich erstellte Diagnose und bestätigten oder entkräfteten sie, um feststellen zu können, ob bei dem Versicherten tatsächlich eine der fünf vom Versicherungsvertrag erfassten schweren Erkrankungen vorlag (InterConsultation-Dienst). Falls die versicherte Person tatsächlich Anspruch auf die Versicherungsleistungen hatte, übernahm Best Doctors die Erledigung aller Verwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Behandlung im Ausland (Find-Best-Care-Dienst). Im Gegenzug zahlte die Klägerin an Best Doctors eine Jahresvergütung für jeden Versicherten.
Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
Gutachten für rechtliche Verfahren |
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Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit; |
Körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung). |
Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung. Die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach§ 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt. |
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Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit; |
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Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen z.B. im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung oder zur Spurenauswertung; |
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Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Schadensersatzprozessen; |
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Vergütungen für Sachverständigentätigkeit nach § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) i.V.m. Anlage 2 Nr. 202 und 203 des JVEG. Soweit der sachverständige Zeuge nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 200 und 201 des JVEG vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Abrechnung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge »unersetzlich« oder »auswechselbar« ist. |
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Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
Gutachten für Verfahren der Sozialversicherung |
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Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung; |
Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist; Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht; |
gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens, da hier ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist. Der Aspekt »Rehabilitation vor Rente« führt auch nicht dazu, dass die medizinische Betreuung in den Vordergrund tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht, Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen. |
die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, sofern diese im Rahmen einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung bei der insgesamt ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, erbracht wird. |
Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung zur Klärung, ob die Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden; |
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externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Hier stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 SGB XI) im Vordergrund, die ggf. auch zu treffenden Feststellungen zu Fragen der Behandlungspflege treten dahinter zurück (s.a. BFH Urteil vom 8.10.2008, V R 32/07, BStBl II 2009, 429 sowie Vorlagefragen des BFH an EuGH nach der Tabelle). |
Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes selbst können nach § 4 Nr. 15a UStG steuerfrei sein (s.a. BFH Urteil vom 28.6.2000, V R 72/99, BStBl II 2000, 554). |
Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung, zahnärztlichen Behandlung, der Verordnung von Arzneimitteln und zur vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Behandlungen) zum Zwecke der Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 12 SGB V); |
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Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wenn nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der untersuchten Person im Vordergrund steht; |
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Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung; |
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Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen zur Frage des Kausalzusammenhangs von bestimmten Vorerkrankungen und dem Todeseintritt des Versicherten. |
Nach dem BFH-Urteil vom 8.10.2008 (V R 32/07, BStBl II 2009, 429) ist die Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht umsatzsteuerfrei. Erstellt eine Krankenschwester (mit entsprechender Zusatzausbildung) im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit weder nach dem UStG noch nach der MwStSystRL steuerfrei (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 28.6.2000, V R 72/99, BStBl II 2000, 554).
Beachte:
Sonstige Leistungen, die eine ärztliche Gutachterin gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erbringt, sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG scheidet aus, weil dort nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst werden (Urteil FG Niedersachsen vom 9.6.2016, 11 K 15/16, LEXinform 5020369, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 11/17, LEXinform 0951387, EuGH-Vorlage durch BFH Beschluss vom 10.4.2019, XI R 11/17, BStBl II 2019, 683, Az. EuGH: C-657/19, LEXinform 0651691).
Mit Beschluss vom 10.4.2019 (XI R 11/17, BStBl II 2019, 683) hat der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Stpfl. im Auftrag des MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unterfällt?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Reicht es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie aus, dass dieser als Subunternehmer im Auftrag einer Einrichtung, die nach nationalem Recht als soziale Einrichtung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie anerkannt ist, Leistungen erbringt?
Falls die Frage 2a) verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die pauschale Übernahme der Kosten einer anerkannten Einrichtung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie durch die Kranken und Pflegekassen ausreichend dafür, dass auch ein Subunternehmer dieser Einrichtung als eine anerkannte Einrichtung zu beurteilen ist?
Falls die Fragen 2a) und 2b) verneint werden: Darf der Mitgliedstaat die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter davon abhängig machen, dass der Stpfl. einen Vertrag mit einem Träger der sozialen Sicherheit oder Sozialfürsorge tatsächlich abgeschlossen hat, oder reicht es für eine Anerkennung aus, dass nach nationalem Recht ein Vertrag abgeschlossen werden könnte?
Mit Urteil vom 8.10.2020 (C-657/19, LEXinform 0651691) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH beantwortet.
Im Urteilsfall geht um eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten gehören auch steuerpflichtige Unterrichtsleistungen in Bezug auf Pflege. Sie erstellte sie für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (im Folgenden: MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit bestimmter Patienten zum Zweck der Ermittlung des Umfangs der Ansprüche dieser Patienten auf von der Pflegekasse finanzierte Pflegeleistungen. In diesem Zeitraum rechnete der MDK die erbrachten Leistungen ihr gegenüber monatlich ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Sie erklärte diese Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt kam zum gegenteiligen Ergebnis, erhöhte die erklärten Umsätze um die gegenüber dem MDK abgerechneten Nettobeträge und setzte entsprechend Umsatzsteuer bzw. Vorauszahlungen fest.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.
Der EuGH bejaht grds. die Steuerbefreiung für die Gutachtertätigkeit. Steuerbefreit sind die Umsätze jedoch nur dann, wenn der Leistungserbringer unter den Begriff »andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen« i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie fällt. Es ist daher grds. Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen. Nur wenn der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens nicht eingehalten hat, kann sich ein Stpfl. auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Stpfl. eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung i.S. dieser Bestimmung ist. Das deutsche Recht gibt Dienstleistern die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt zu werden, wenn unmittelbar mit der Pflegekasse ein Vertrag über die Gutachterleistungen geschlossen wird. Die Bundesrepublik hat mit diesem Ausschluss unabhängiger Gutachter von der Möglichkeit, als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt zu werden, nicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten (Verein für Internationale Steuern und Finanzen, München, Anmerkung vom 10.8.2020, LEXinform 0402236 sowie Anmerkung vom 4.11.2020, LEXinform 0889839).
S.a. die Erläuterungen zur EuGH-Vorlage XI R 11/17 sowie der EuGH-Entscheidung C-657/19 unter → Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG zu dem Gliederungspunkt »Überblick über die Betreuungs- und Pflegeleistungen«.
In der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8.10.2020 (C-657/19, LEXinform 0651691) hat der BFH mit Urteil vom 24.2.2021 (XI R 30/20, BFH/NV 2021, 1158) u.a. entschieden, dass keine steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG vorliegt. Denn die Gutachtertätigkeit des MDK und damit auch die der Klägerin dienen ihrem Hauptzweck nach weder der Behandlung oder Linderung noch der Vorbeugung einer Krankheit – sie dienen vielmehr als Grundlage für die Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zusteht.
Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
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Sonstige Gutachten für private Zwecke |
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Sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die der Feststellung von Trainingsfortschritten oder der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen; reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, wenn hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Grundlage für eine Entscheidungsfindung eines Dritten ist; |
sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, soweit diese nicht steuerpflichtig sind. |
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Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse |
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Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen. |
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Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
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Gutachten im Todesfall |
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Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes. Dies gilt nicht für die in der rechten Spalte genannten Leistungen. |
Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind; |
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Genehmigung zur Feuerbestattung (sog. 2. Leichenschau). |
die Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung. |
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Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
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Berufstauglichkeitsuntersuchungen |
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Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten, da diese dem Anlass der Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob der Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist. Die Umsatzsteuerpflicht besteht selbst dann, wenn durch eine derartige Untersuchung die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung vermieden werden soll, da ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. |
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Untersuchungen, bei denen die Frage der Tauglichkeit des Untersuchten für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, z.B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen. Hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen. |
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Zeugnisse oder Gutachten über das Seh- und Hörvermögen; |
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Röntgenaufnahmen, die für steuerpflichtige Gutachten, z.B. des TÜV zur Berufstauglichkeit, erstellt werden; |
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psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken. |
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Sonstige Untersuchungen |
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Experimentelle Untersuchungen bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung; |
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Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern und über die chemische Zusammensetzung des Wassers; |
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dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen; |
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Gutachten über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen. |
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Steuerpflichtige Gutachtenerstellung |
Steuerfreie Gutachtenerstellung |
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Sonstige ärztliche Leistungen |
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ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE). Gleiches gilt für vergleichbare Leistungen der Dermatologen, Zahnärzte oder Anästhesisten; |
Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen, wie z.B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung; Mammographien einschließlich der von Radiologen erstellten Mammographien im Rahmen des Mammographie-Screenings (Zweitbefund); |
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Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, sofern eine damit zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung weder stattgefunden hat noch begonnen wurde oder geplant ist (EuGH Urteil vom 10.6.2010, C-262/08, UR 2010, 526); |
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen), wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht; |
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ärztliche Anzeigen über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, soweit nicht steuerfrei; |
Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung; |
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Medizinisch nicht indizierte Eingriffe, z.B. Beschneidungen aus religiösen Gründen, stellen keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Die Prüfung einer medizinischen Notwendigkeit der Beschneidung ist hierbei in jedem Einzelfall vorzunehmen; |
Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung; |
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ärztliche Leistungen, die darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und um, falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung im Ausland erbracht wird (EuGH vom 24.11.2022 (C-458/21, UR 2023, 476, LEXinform 0953748; s.o.). |
sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung; |
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die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen Leistungen einschließlich der nach den §§ 218b, 219 StGB vorgesehenen Sozialberatung durch einen Arzt; |
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sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen, einschließlich der Sterilisation bei Mann und Frau; |
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betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, unabhängig davon, ob sie im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt und abgerechnet werden (BMF vom 4.5.2007, BStBl I 2007, 481; s.u. den Gliederungsunkt »Betriebsärzte«); |
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Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht; |
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kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden. Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. |
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weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ (z.B. Berichte und Briefe), soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist; |
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Schuleingangsuntersuchungen; |
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professionelle Zahnreinigung; |
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Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylG. |
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl I 1973, 1885) regelt die Aufgaben der Betriebsärzte.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.7.2006 (V R 7/05, BStBl II 2007, 412) entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG scheitert nach Auffassung des BFH nicht daran, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG aufgeführten Leistungen unstreitig keinen therapeutischen Zwecken dienen, denn für den BFH waren die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG aufgeführten Leistungen trennbar und in dem vorgelegten Mustervertrag auch einzeln aufgeschlüsselt und einzeln abgerechnet (zur bisherigen, davon abweichende Verwaltungsauffassung s. OFD Hannover vom 22.3.2001, S 7172 – 72 – StO 351/S 7172 – 109 – StH 532, UR 2001, 319).
Zur Frage der Selbstständigkeit der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiG erbracht werden, nimmt das BMF mit Schreiben vom 4.5.2007 (BStBl I 2007, 481) Stellung.
Nicht zur Tätigkeit als Arzt gehören z.B. (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 UStAE):
die schriftstellerische Tätigkeit;
die Vortragstätigkeit;
die Lehrtätigkeit;
die Lieferung von Hilfsmitteln z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;
der Verkauf von Medikamenten aus einer ärztlichen Abgabestelle für Arzneien;
die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten.
Nach Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE sind ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Nach den Umständen des Einzelfalles können diese Leistungen umsatzsteuerbefreit sein, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Indiz für das Vorliegen einer medizinischen Indikation ist die regelmäßige Kostenübernahme durch die Krankenkassen (BFH Urteil vom 17.7.2004, V R 27/03, BStBl II 2004, 862).
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist (EuGH Urteil vom 21.3.2013, C-91/12, UR 2013, 335; BFH Urteil vom 7.10.2010, V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, LEXinform 0179895; BFH Urteile vom 4.12.2014, V R 16/12, BFH/NV 2015, 645, LEXinform 0929329 und V R 33/12, BFH/NV 2015, 648, LEXinform 0929430). Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine »größtmögliche Wahrscheinlichkeit« zu verringern. Konkret bedeutet dies: Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der BFH betont auch die den Stpfl. (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss – auf anonymisierter Grundlage – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen (Pressemitteilung des BFH Nr. 13/2015 vom 18.2.2015, LEXinform 0442934; Lange u.a., NWB 6/2019, 325).
Steuerpflichtig sind z.B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (OFD Frankfurt vom 8.7.2015, S 7170 A – 69 – St 16, DStR 2015, 2182):
Fettabsaugung,
Brustvergrößerung bzw. -verkleinerung,
Lifting,
Hautverjüngung (Lasertherapie),
Lippenaufspritzung,
Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin),
Permanent-Make-up.
Zur Umsatzsteuerbefreiung von ärztlichen Haarwurzeltransplantationen hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 16.6.2021 (5 K 2710/17, EFG 2021, 1680, LEXinform 5024102, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 17/21, LEXinform 0953705) entschieden, dass eine von einem Dermatologen durchgeführte Haarwurzeltransplantation zur Behandlung der androgenetischen oder hereditären Alopezie – anders als im Fall der Behandlung der narbigen Alopezie – keine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist, da sie weder der Heilung noch der Behandlung der Ursachen des Haarausfalls dient und es daher an dem Erfordernis einer therapeutischen Zielsetzung der Maßnahme fehlt.
Hinweis:
Androgenetische Alopezie bedeutet »Haarausfall durch männliche Hormone«. Darunter versteht man eine Form des Haarausfalls, die durch eine veranlagungsbedingt erhöhte Empfindlichkeit der Haarfollikel gegenüber männlichen Sexualhormonen (Androgenen) ausgelöst wird (www.endokrinologe.de).
Hereditäre Alopezie ist der Fachbegriff für erblich bedingten Haarausfall und die häufigste Ursache für den Verlust des Haupthaares.
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S.d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sind keine Heilbehandlungsleistungen, weil sie lediglich »den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen« sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V; vgl. BFH Urteil vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005, 904). Etwas anderes gilt, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden, z.B. aufgrund der von Betriebsärzten vorgenommenen und auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhenden Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren (BFH Urteil vom 26.8.2014, XI R 19/12, BStBl II 2015, 310; Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 UStAE).
»Burn-Out-Kurse«, die im Bereich der Primärprävention (§ 20 SGB V) ohne ärztliche Verordnung von Sozialpädagogen durchgeführt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei (Urteil FG Hamburg vom 14.4.2014, 1 K 51/13, LEXinform 5016535, rkr.).
Der BFH hat Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch »Gesundheitscoaches« ausführt, als Heilbehandlungen gelten können. Er hat mit Beschluss vom 18.9.2018 (XI R 19/15, BStBl II 2019, 178) den EuGH um Klärung gebeten.
Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen:
Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als »Gesundheitscoach« ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll damit vom EuGH geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Stpfl. (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von »Gesundheitscoaches« (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht in deren Anwendungsbereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden; außerdem erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen. Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbehandlungen von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Qualifikationsmerkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie) auch für solche Heilbehandlungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es – z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin – zusätzlicher Anforderungen bedarf (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 3/2019 vom 23.1.2019, LEXinform 0449241).
Mit Urteil vom 5.3.2020 (C-48/19, BB 2020, 661, LEXinform 0651664) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH beantwortet.
Telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten können unter die Mehrwertsteuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fallen, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL verlangt nicht, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zusätzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation genügen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen können, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts (s.a. Anmerkung vom 18.3.2020, LEXinform 0889273).
Mit Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-48/19 hat der BFH mit Urteil vom 23.9.2020 (XI R 6/20, BStBl II 2023, 415) entschieden, dass auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons einen therapeutischen Zweck verfolgen können und unter den Begriff »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« fallen.
Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen. Das Fehlen einer ärztlichen Verschreibung vor der telefonischen Beratung oder einer konkreten ärztlichen Behandlung im Anschluss daran genügt nicht zur Klärung der Frage, ob eine solche Beratung unter den Begriff »Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin« i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fällt (EuGH-Urteil C-48/19, Rz 30).
Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
Dagegen fallen Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen, nicht unter den Begriff der Heilbehandlung (BFH XI R 6/20, Rz. 32). Ebenso können Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie der Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle, bestehen, den unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung fallenden Leistungen nicht gleichgestellt werden.
Tätigkeit als Zahnarzt i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung »Zahnarzt« oder »Zahnärztin«. Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen durchgeführt werden (Abschn. 4.14.3 Abs. 1 und 2 UStAE).
Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit. Eine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung dieser Tätigkeit nicht erforderlich (s.a. BMF vom 19.6.2012, BStBl I 2012, 682).
Zu den steuerfreien Leistungen einer Hebamme gehören u.a. die Aufklärung und Beratung zu den Methoden der Familienplanung, die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge der normal verlaufenden Schwangerschaft mit deren notwendigen Untersuchungen sowie Veranlassung von Untersuchungen, Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung, die eigenverantwortliche kontinuierliche Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus mit zu Hilfenahme geeigneter Mittel (Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von Wöchnerin und Kind, Überwachung der Rückbildungsvorgänge, Hilfe beim Stillen/Stillberatung, Rückbildungsgymnastik und Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen (Abschn. 4.14.4 Abs. 3 und 4 UStAE).
Die Leistungen im Rahmen der Entbindung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. ff UStG steuerfrei sein (s. → Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG).
Die in § 4 Nr. 14 UStG nicht ausdrücklich genannten Heilberufe fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in wesentlichen Merkmalen mit einer der im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann. Ein typisches und damit wesentliches Vergleichbarkeitskriterium ist die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
Für die Frage, ob eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit vorliegt, ist entscheidendes Kriterium die Qualifikation des Behandelnden (EuGH Urteil vom 27.4.2006, C–443/04, UR 2006, 587, LEXinform 5210068). Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (BFH Urteil vom 12.8.2004, V R 18/02, BStBl II 2005, 227). Grundsätzlich kann vom Vorliegen der Befähigungsnachweise ausgegangen werden, wenn die heilberufliche Tätigkeit in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert wird, d.h. wenn ein Großteil der Träger der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (BVerfG Urteil vom 29.8.1999, 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155 und BFH Urteil vom 8.3.2012, V R 30/09, BStBl II 2012, 623). Auf die ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG kommt es für die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht an, da diese Norm unter Berücksichtigung der MwStSystRL und damit nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist (Abschn. 4.14.4 Abs. 6 UStAE).
Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung. Als Nachweis der beruflichen Befähigung für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auch die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch – regelmäßig – seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein (BFH Urteil vom 11.11.2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316; Abschn. 4.14.4 Abs. 8 UStAE; OFD Frankfurt vom 10.4.2014, S 7170 A – 59 – St 16, DStR 2014, 1497).
Bei Einschaltung von Subunternehmern gilt Folgendes: Wird eine ärztliche oder arztähnliche Leistung in der Unternehmerkette erbracht, müssen bei jedem Unternehmer in der Kette die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG geprüft werden (Abschn. 4.14.4 Abs. 10 UStAE; BFH Urteil vom 2.9.2010, V R 47/09, BStBl II 2011, 195).
Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG üben z.B. aus (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE und OFD Frankfurt vom 10.4.2014, S 7170 A – 59 – St 16, DStR 2014, 1497; Damascke, UStB 10/2014, 300):
Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Altenpflegegesetz – AltPflG).
Mit Urteil vom 20.7.2022 (7 K 7089/22, LEXinform 5024871, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 78/22) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen solche der sog. Behandlungspflege zählen, jedoch nicht solche der sog. Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die von staatlich examinierten Altenpfleger(inne)n erbracht werden. Eine Leistungsbeziehung zwischen der pflegenden und der zu pflegenden Person ist nicht erforderlich;
Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH Urteil vom 12.10.2004, V R 54/03, BStBl II 2005, 106);
Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG);
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG);
Fachbiologen der Medizin (deren zytologische/histologische Leistungen; Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers);
Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene.
Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen (BFH Urteil vom 5.11.2014, XI R 11/13, BFH/NV 2015, 297).
Das FG Münster hat mit rkr. Urteil vom 1.6.2021 (15 K 2712/17, EFG 2021, 2028, LEXinform 5024193) zur Steuerbefreiung von Dienstleistungen einer Hygienefachkraft an Alten- bzw. Pflegeheimen entschieden, dass für die Steuerfreiheit infektionshygienischer Leistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen erforderlich ist. Das Vorliegen einer Heilbehandlung kann ohne Nachweis im Einzelfall nicht ohne Weiteres unterstellt werden (s.a. FG Münster Mitteilung vom 15.10.2021, LEXinform 0461277).
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Krankenpflegegesetz – KrPflG);
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger.
Mit Urteil vom 21.4.2021 (XI R 12/19, BFH/NV 2021, 1618, LEXinform 0952486) hat der BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Intensivpflegeleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Krankenhäusern entschieden, dass diese Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen sind (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).
Der BFH hat bereits entschieden, dass arztähnliche Leistungen, z.B. von examinierten Krankenpflegern, ebenfalls Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein können, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden (vgl. BFH vom 22.4.2004, V R 1/98, BStBl II 2004, 849 unter II.1.). Auch nach Auffassung der Verwaltung übt ein examinierter Krankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG aus (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStAE).
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) erlangt auch für Heilbehandlungsleistungen, die ausschließlich in den Räumen eines Krankenhauses erbracht werden, Geltung. Sie wird nicht durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) verdrängt (BFH XI R 12/19, Rz. 26). S.o. den Gliederungspunkt »Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG«.
Hippotherapie, die von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird (BFH Urteil vom 30.1.2008, XI R 53/06, BStBl II 2008, 647);
Hinweis:
Die Hippotherapie ist als Form des Therapeutischen Reitens ein tiergestütztes, physiotherapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde eingesetzt werden.
Krankenschwestern (Sozialpflegerische Leistungen, z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen (Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 UStAE; s.a. das FG Berlin-Brandenburg vom 20.7.2022 (7 K 7089/22, LEXinform 5024871, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 78/22);
Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG);
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG). Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH Urteil vom 24.1.1985, IV R 249/82, BStBl II 1985, 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbstständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen;
auf dem Gebiet der Humanmedizin selbstständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über technische Assistenten der Medizin – MTAG, vgl. BFH Urteil vom 29.1.1998, V R 3/96, BStBl II 1998, 453; BMF vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1581);
Dipl.-Oecotrophologinnen und Dipl.-Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (vgl. BFH Urteile vom 10.3.2005, V R 54/04, BStBl II 2005, 669 und vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005, 904);
Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG). Diese wirken insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens mit Schielerkrankung, Sehschwächen und Augenzittern mit;
Osteopathische Leistungen. Medizinisch indizierte osteopathische Leistungen stellen Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG dar, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung erbracht werden (Abschn. 4.14.4 Abs. 12a Satz 1 UStAE).
Auch Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt (Abschn. 4.14.4 Abs. 12a Satz 2 UStAE). S.u. den Gliederungspunkt »Prüfungsschema für die Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure«.
Hinweis:
Die Osteopathie ist eine Heilkunde, bei der der Osteopath bzw. die Osteopathin den Menschen mit seinen Händen untersucht und behandelt.
Ausgehend von der Annahme, dass der Körper selbst in der Lage ist sich zu regulieren (zu heilen), vorausgesetzt alle Strukturen sind gut beweglich und somit auch gut versorgt, untersucht der Osteopath, die Osteopathin das Gewebe des ganzen Körpers um etwaige Bewegungseinschränkungen aufzuspüren und dann zu behandeln. Dabei handelt er auf den Patienten bezogen, d.h. er betrachtet ihn als Einheit von Körper, Geist und Seele, geprägt durch sein individuelles Umfeld. Das Prinzip der Osteopathie bezieht sich so zum einen auf die Beweglichkeit des Körpers in seiner Gesamtheit, zum anderen auf die Eigenbewegungen der Gewebe, der einzelnen Körperteile und Organsysteme sowie deren Zusammenspiel (Homepage der Bundesvertretung der Osteopathen in Deutschland – VOD e.V. unter www.osteopathie.de).
Podologinnen und Podologen (Podologengesetz – PodG; medizinische Fußpfleger).
Mit Urteil vom 7.2.2013 (V R 22/12, BStBl II 2014, 126) hat der BFH entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat (s.a. BMF vom 31.1.2014, BStBl I 2014, 217).
Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S.d. § 3 PodG, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während »selbstindizierte« Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden (BFH Urteil vom 1.10.2014, XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451, LEXinform 0934748).
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG).
Hinweis:
Nach dem Urteil des FG Münster vom 9.8.2011 (15 K 812/10, EFG 2012, 466, LEXinform 5012949, rkr.) fällt die Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung zur Wiedererlangen des Führerscheins nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.
Handelt es sich bei einer Therapie um eine Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. Verbesserung der Lebenssituation, so fallen derartige Maßnahmen nicht in den Bereich der steuerbefreiten Heilbehandlungsleistungen. Leistungen sind dann Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern.
Das Hauptziel einer Verkehrstherapie ist nicht die Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen (s.a. Pressemitteilung des FG Münster vom 15.9.2011, LEXinform 0436922).
S.a. FG Münster Urteil vom 12.9.2017 (15 K 3562/14, EFG 2017, 1763, LEXinform 5020618, rkr.; s.a. FG Münster Mitteilung vom 16.10.2017, LEXinform 0447251).
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG –).
Von einer ausgebildeten Rettungsassistentin ausgeübte Atlaslogie ist keine von der Umsatzsteuer befreite »Heilbehandlung« und auch nicht (teilweise) nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei (FG München vom 18.11.2020, 3 K 1438/19, EFG 2021, 594, LEXinform 5023697, rkr.; s.u. den Gliederungspunkt »Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeiten«);
Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen sind;
Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.
Mit BMF-Schreiben vom 12.3.2021 (BStBl I 2021, 380) wird in Abschn. 4.14.4 Abs. 11 die neue Nr. 14 eingefügt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.4.2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschn. 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Ambulante Hospizleistungen, die unter der fachlichen Verantwortung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder anderen vergleichbar qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht werden, unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Das Gleiche gilt für Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V (Abschn. 4.14.5 Abs. 22 UStAE).
Der Erlass der FinBeh. Bremen vom 7.9.2000 (S 7170 – 103 – 1591, UR 2001, 177) bringt in Ergänzung des Abschn. 4.14.4 Abs. 12 UStAE u.a. eine Aufzählung von Berufen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG nicht erfüllen. S.a. Vfg. der OFD Frankfurt vom 10.4.2014 (S 7170 A – 59 – St 16, DStR 2014, 1497).
Nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen z.B. (Abschn. 4.14.4 Abs. 12 UStAE):
Heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder nach § 29 AltPflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem 31.7.2001 erbracht werden. Sozialpflegerische Leistungen (z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (BMF vom 27.3.2001, BStBl I 2001, 250; aufgehoben für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2004 verwirklicht worden sind).
Mit Urteil vom 20.7.2022 (7 K 7089/22, LEXinform 5024871, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: V B 78/22) hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen solche der sog. Behandlungspflege zählen, jedoch nicht solche der sog. Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die von staatlich examinierten Altenpfleger(inne)n erbracht werden. Eine Leistungsbeziehung zwischen der pflegenden und der zu pflegenden Person ist nicht erforderlich;
die Tätigkeit der Atlaslogie (FG München vom 18.11.2020, 3 K 1438/19, EFG 2021, 594, LEXinform 5023697, rkr.).
Bei der Atlaslogie handelt es sich um ein Verfahren, bei dem körperliche Beschwerden mit Krankheitswert gemildert werden und bei dem sich die Behandlung auf den obersten Wirbel der Wirbelsäule fokussiert. Bei der Behandlung erfolgt kein körperliches Einwirken im Sinne eines invasiven Eingriffs, vielmehr geschieht dies nach vorangegangenen ausführlichen Beratungsgesprächen durch sanfte Berührungen, die ohne jeglichen Druck ausgeübt werden. Die Atlaslogie darf ohne die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde erbracht werden;
Augenoptiker (kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer);
Bewegungstherapeuten, die Tanz- und Massagekurse durchführen;
Epilation (Haarentfernung, FG Hessen Urteil vom 29.6.1998, 6 K 171/96, EFG 1998, 1365, LEXinform 0146341, rkr.);
Ernährungscoach (EuGH vom 4.3.2021, C-581/19, LEXinform 5217281).
Eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die von einer zertifizierten und befähigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness umfassen und eine eigene und selbstständige Leistung darstellt, kann nicht unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Befreiung fallen (s. → Sonstige Leistung unter dem Gliederungspunkt »Leistungsbündel«);
Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden;
Haaranalytiker (FG Niedersachsen Urteil vom 23.1.1992 V 309/91, n.V.);
Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH Urteile vom 11.11.2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316 und vom 8.3.2012, V R 30/09, BStBl II 2012, 623).
Hinweis:
Heileurythmie ist darauf ausgerichtet, den Menschen innerlich wie äußerlich wieder ins Gleichgewicht zu bringen – während und nach einer schweren Krankheit, aber auch präventiv, um die Gesundheit zu fördern. Wissenschaftliche Studien haben die Heilkraft dieser Bewegungsübungen vielfach unter Beweis gestellt.
Heileurythmie setzt Sprache, Gebärden und Musik ein, die in eine speziell gestaltete Bewegung umgesetzt werden. Die Laute und Gebärden werden entsprechend des ärztlich diagnostizierten Krankheitsbilds und individuell-konstitutionelle Aspekte ausgewählt und variiert (Homepage der AnthroMed gemeinnützige GmbH unter www.anthromed.de dort unter Heileurythmie).
§ 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (BFH Urteil vom 8.3.2012, V R 30/09, BStBl II 2012, 623, Rz. 38). Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben (BFH Urteil vom 30.4.2009, V R 6/07, BStBl II 2009, 679). Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung ist für das Berufsbild des Heileurythmisten in Deutschland trotz entsprechender Initiativen der Berufsverbände bislang nicht erlassen worden (s.a. BFH Urteil vom 26.7.2017, XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rz. 21). Die vom Stpfl. erworbene Qualifikation (Abschluss-Zeugnis bzw. Heileurythmie-Diplom mit Zulassung als Heileurythmist) kann somit nicht auf einer derartigen berufsrechtlichen Regelung beruhen und steht ihr auch nicht gleich, da sie nicht von staatlichen, sondern von einem privaten Ausbildungsinstitut verliehen wurde.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29.10.1999, 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) kann der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer »regelmäßigen« Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer »regelmäßigen« Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen.
Dennoch sind Umsätze eines Heileurythmisten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat (BFH Urteil vom 26.7.2017, XI R 3/15, BStBl II 2018, 793; s.a. Abschn. 4.14.4 Abs. 9a und Abs. 12 Nr. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.11.2018, BStBl I 2018, 1363).
Zur Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG s. das BFH-Urteil vom 20.11.2018 (VIII R 26/15, BStBl II 2019, 776).
Heilmagnetiseure (FG Niedersachsen Urteil vom 12.1.1995, V 99/94, EFG 1995, 735, LEXinform 0127268, rkr.);
Heilpädagogen (sozialpflegerischer Beruf, kein Heilberuf);
Hippotherapie, die nicht von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird;
Kosmetikerinnen und Kosmetiker (BFH Urteil vom 2.9.2010, V R 47/09, BStBl II 2011, 195);
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH Urteil vom 26.8.1993, V R 45/89, BStBl 1993, 887);
Kunstpädagogen und -therapeuten (auch mit Diplom);
Legasthenie-Therapeuten (Ausnahme: Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht werden);
Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH Urteil vom 23.8.2007, V R 38/04, BStBl II 2008, 37);
Hinweis:
Logotherapie ist eine sinnorientierte Psychotherapie, eine Therapie durch Sinnfindung. Da sie den Akzent auf die menschliche Person legt, geht sie über die »Psyche« hinaus. Logotherapie will das Geistige im Menschen ansprechen und seine Geisteskräfte mobilisieren (unter www.logotherapie.de);
Musiktherapeuten (BFH Beschluss vom 26.10.1998, V B 78/98, BFH/NV 1999, 528);
Orientierungs- und Mobilitätstrainer (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer; allerdings können die Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG steuerfrei sein, vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 20 UStAE);
Schwesternhelferinnen (FG Hamburg Beschluss vom 23.11.1989, 167/89, UR 1990, 186);
Tomatis-Therapie (Hörtraining). Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei (FG Hamburg Urteil vom 17.3.2016, 2 K 263/14, EFG 2016, 1119, LEXinform 5019045, rkr.). Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt es in Deutschland für Tomatis-Therapeuten bisher nicht. Die Berufsausübung ist weder von einer staatlichen Erlaubnis abhängig noch an öffentlich-rechtliche Einschränkungen (z. B. Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden) gebunden.
Für den nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer »regelmäßigen« Kostentragung der Sozialversicherungsträger reicht es nicht aus, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig ist es für den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt worden ist.
Wechseljahresberaterinnen;
Vitalogistinnen und Vitalogisten.
Hinweis:
Vitalogie besteht aus »Vita« (Leben) und »logie« (die Lehre von …). Der Vitalogist versteht sich als ein Gesundheitspfleger und bietet bestenfalls Genesungshilfe durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte an. Vitalogische Anwendungen können es dem Körper ermöglichen, optimal auf funktionelle oder organische Probleme zu reagieren. Das Ziel ist das Erreichen einer bestmöglichen Lebensqualität (unter www.vitalogie.com und dort unter Was ist Vitalogie?).
Yogalehrer.
Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird (BFH Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, LEXinform 5903987).
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannten Berufe oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Die Verabreichung von Saunabädern ist nur insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, als hierin eine Hilfstätigkeit zu einem Heilberuf oder einem diesen ähnlichen Beruf, z.B. als Vorbereitung oder als Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit, zu sehen ist (BFH Urteile vom 21.10.1971, V R 19/71, BStBl II 1972, 78 und vom 13.7.1994, XI R 90/92, BStBl II 1995, 84; Abschn. 4.14.4 Abs. 13 UStAE; s.a. → Schwimm- und Heilbäder).
Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt (FinMin Sachsen-Anhalt Erlass vom 18.5.2015, 42 – S 7170 – 64, UR 2016, 72; Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 9 UStAE).
Nach dem rkr. Urteil des FG Düsseldorf vom 16.4.2021 (1 K 2249/17, EFG 2021, 1755, LEXinform 5024023) sind die Erlöse für die Fortsetzung gleichartiger physiotherapeutischer Leistungen nach Auslaufen einer die Diagnose einer chronischen Erkrankung ausweisenden ärztlichen Verordnung (sog. Selbstzahlerleistungen) als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung derartiger Leistungen vorgelegt wird.
Die gesondert in Rechnung gestellten gesundheitsfördernde Maßnahmen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten zum individuellen Muskelaufbau) sind keine Nebenleistungen zur Physiotherapie. Die Umsätze sind mit dem regulären Steuersatz zu besteuern (FG Düsseldorf Mitteilung vom 9.9.2021, LEXinform 0461110).
S. dazu die Erläuterungen unter → Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG.
Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i.S.d. §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
Einrichtungen i.S.d. §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge
zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V,
zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V oder
zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V
bestehen (Abschn. 4.14.9 Abs. 1 und 2 UStAE). S. die ausführlichen Verwaltungsregelungen in Abschn. 4.14.9 UStAE. Zur Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) s. das BMF-Schreiben vom 8.11.2013 (BStBl I 2013, 1389).
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451; JStG 2019) wird u.a. § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG ab 1.1.2020 neu gefasst (s.a. BT-Drs. 19/13436 und 19/14873). Die Neufassung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG beruht auf den am 23.7.2015 in Kraft getretenen Änderungen des SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015 (BGBl I 2015, 1211).
Aufgrund der Regelung in § 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten Verträge, die nach den §§ 73c und 140b SGB V in der am 22.7.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, fort; Leistungen, die auf der Grundlage solcher Altverträge erbracht werden, sind somit weiterhin umsatzsteuerfrei. Aufgrund der Fortgeltungsregelung in § 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V werden auch Leistungen, die auf der Grundlage eines Altvertrags nach § 73a SGB V ab dem 23.7.2015 erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.
Daneben ist die Rechtsgrundlage von Strukturverträgen ebenfalls im neuen § 140a Abs. 1 SGB V integriert worden. Die Leistungen auf der Grundlage solcher Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung im SGB V (23.7.2015) abgeschlossen worden sind, werden nunmehr ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Im Ergebnis werden damit solche Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 140a SGB V erbracht werden, unabhängig davon, ob ihnen ein Neu- oder Altvertrag zugrunde liegt, umsatzsteuerlich gleichbehandelt, da sie unter den gleichen sozialrechtlichen Bedingungen erbracht werden.
Ferner werden in die Umsatzsteuerbefreiung Leistungen der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen durch Einrichtungen, mit denen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V bestehen, neu aufgenommen. Zur Sicherstellung der ambulanten (ärztlichen oder zahnärztlichen) Versorgung/Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen sollen stationäre Pflegeeinrichtungen dazu einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
Steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG werden sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bezeichneten Berufe und/oder Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Als Gemeinschaften gelten nur Einrichtungen, die als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG anzusehen sind.
Die Leistungen von Gemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG bestehen u.a. in der zur Verfügung Stellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten. Des Weiteren führen die Gemeinschaften beispielsweise mit eigenem medizinisch-technischem Personal Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technischen Leistungen an ihre Mitglieder aus (Abschn. 4.14.8 UStAE).
Eine Gemeinschaft, die ihren Mitgliedern Bürodienstleistungen anbietet und durchführt, kann sich nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG berufen (FG Münster Urteil vom 12.1.2017, 5 K 23/15, EFG 2017, 703, LEXinform 5019990, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 14/17, LEXinform 0951354). Hiernach sind sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige bestimmter medizinischer Berufe oder näher bestimmter medizinischer Einrichtungen sind, gegenüber ihren Mitgliedern steuerfrei, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung bestimmter steuerfreier Tätigkeiten verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG gilt diese Steuerbefreiung jedoch nur für die Dienstleistungen der dort näher bezeichneten Gemeinschaften, zu denen die Gemeinschaft mit der Ausführung von Bürodienstleistungen nicht gehört.
Hinweis:
Mit Beschluss vom 15.5.2019 (XI R 14/17, BFH/NV 2019, 923, LEXinform 0951354) hat der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 12.1.2017 (5 K 23/15, EFG 2017, 703, LEXinform 5019990) als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt.
Hinweis:
Mit Urteil vom 21.9.2017 (C-616/15, UR 2017, 792, LEXinform 5215203) hat der EuGH aufgrund einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenze Anzahl von Berufen ausüben (s.a. Anmerkung von Küffner in UR 20/2017, 799).
Die von einem Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, wenn sie unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die nach Art. 132 MwStSystRL dem Gemeinwohl dienen (vgl. EuGH Urteil vom 5.10.2016, C-412/15, BStBl II 2017, 505, Rz. 31 bis 33).
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Daraus folgt, dass Dienstleistungen, die nicht unmittelbar zur Ausübung von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten nach Art. 132 MwStSystRL beitragen, sondern zur Ausübung anderer steuerbefreiter Tätigkeiten, insbesondere nach Art. 135 dieser Richtlinie, nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie fallen können (EuGH Urteil vom 21.9.2017, C-616/15, UR 2017, 792, Rz. 50).
Deutschland hat mit § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG gegen EU-Recht verstoßen, da der Anwendungsbereich der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung nicht ausschließlich auf Zusammenschlüsse beschränkt ist, deren Mitglieder Berufe ausübten, die dem Gesundheitsbereich zugehören, wie es die in Rede stehende deutsche Regelung vorsieht (s.a. Anmerkung vom 9.4.2017, LEXinform 0401959).
Nach den EuGH-Urteilen vom 21.9.2017 (C-605/15, UR 2017, 801 und C-326/15, UR 2017, 806) ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nur die selbstständigen Zusammenschlüsse von Personen erfasst, deren Mitglieder eine in Art. 132 dieser Richtlinie genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und dass daher die Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich (C-326/15) bzw. im Versicherungswesen (C-605/15) ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451; JStG 2019) wird u.a. § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG ab 1.1.2020 aufgehoben (s.a. BT-Drs. 19/13436 und 19/14873). Aufgrund des im obigen Hinweis zitierten EuGH-Urteils vom 21.9.2017 (C-616/15, UR 2017, 792, LEXinform 5215203) wird in § 4 Nr. 29 UStG eine separate Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihrer Mitglieder eingeführt.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass es sich bei dem Personenzusammenschluss um einen selbstständig tätigen und eigenständigen, d.h. von den jeweiligen Mitgliedern verschiedenen Stpfl. handelt, der Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist und der seine Leistungen als solcher an ein oder mehrere seiner Mitglieder bewirkt. Dies setzt nicht voraus, dass die Leistungen stets allen Mitgliedern gegenüber gewährt werden. Die Leistungen sind jedoch in den Fällen nicht befreit, in denen der Personenzusammenschluss sie zum Teil oder ausschließlich an Dritte oder für steuerpflichtige Leistungen der Mitglieder erbringt.
Bei dem die Leistung empfangenden Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen der in § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Der Katalog der hier zu berücksichtigenden steuerfreien, dem Gemeinwohl dienenden Leistungen ist abschließend.
Die vom Personenzusammenschluss an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung muss zur Ausführung der o.g. nicht steuerbaren oder steuerfreien Leistungen unmittelbar verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfreien ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen sowie Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen. Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (z.B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen hingegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern.
Dem Merkmal der Wettbewerbsverzerrung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL kommt nach Darlegung des EuGH eine eigenständige Bedeutung zu. Mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile gegenüber Marktteilnehmern zu kompensieren, die ihre Dienstleistungen durch eigene Angestellte oder im Rahmen einer Organschaft erbringen, kommt jedoch nur eine restriktive Auslegung der Wettbewerbsklausel in Betracht, die insbesondere der Vermeidung von Missbräuchen entgegen wirkt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bildung eines Zusammenschlusses als solches nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt.
Eine Steuerbefreiung scheidet danach aus, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Ob dies der Fall ist, ist sowohl auf Grundlage der Art der erbrachten Leistung als auch aufgrund der objektiven (Markt-)Umstände der jeweiligen Leistungserbringung zu ermitteln. Indizien für eine zweckwidrige Anwendung der Steuerbefreiung können beispielsweise sein, dass der Personenzusammenschluss unter Ausnutzung von Synergieeffekten die gleichen Dienstleistungen entgeltlich an Nicht-Mitglieder am Markt erbringt, dass die Verlagerung von externen beliebigen, insbesondere nicht auf die Bedürfnisse seiner Mitglieder zugeschnittenen Dienstleistungen auf den Personenzusammenschluss erfolgt, obwohl derartige Leistungen ohne Weiteres auch von anderen Marktteilnehmern angeboten werden könnten und dass bei dem Personenzusammenschluss im Ergebnis allein die Optimierung der umsatzsteuerlichen Vorbelastungen im Vordergrund steht.
Für sonstige nicht stpfl. Umsätze, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erbracht werden, sind die Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Werden z.B. im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit hoheitliche Tätigkeiten beispielsweise für Infrastruktureinrichtungen, für Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung oder für den Tourismus auf privatrechtlicher Grundlage auf einen Personenzusammenschluss übertragen, für die die kooperierenden jPöR als Nichtsteuerpflichtige gelten, so sind diese Tätigkeiten unter die Befreiung zu fassen, wenn die Aufgabenübertragung und -ausführung eine Wettbewerbsverzerrung ausschließt. Dies gilt im Grundsatz auch für Personenzusammenschlüsse, die von Hochschulen oder (angeschlossene) Universitätskliniken gegründet werden.
Eine Verzerrung des Wettbewerbs scheidet aus, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, auf deren Grundlage ein Tätigwerden Dritter und damit eine Wettbewerbssituation ausgeschlossen ist.
Weiterhin setzt die Steuerbefreiung voraus, dass das für die Leistung vereinbarte oder entrichtete Entgelt lediglich in einem genauen Kostenersatz besteht. Eine genaue Erstattung der anfallenden Kosten liegt vor, wenn der Personenzusammenschluss seinen Mitgliedern die Leistungen zu Selbstkosten anbietet bzw. ihm nur die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden und das jeweilige Mitglied den (seinen) entsprechenden Anteil an den Gesamtkosten trägt. Der Anteil des vom Mitglied zu tragenden Anteils an den Gesamtkosten kann insbesondere am Umfang oder der Häufigkeit der Inanspruchnahme der sonstigen Leistung bemessen werden. Ein pauschaler Kostenaufschlag ist schädlich. Steht die vereinbarte Kostenverteilung bzw. Kostenerstattung in einem krassen Missverhältnis zur jeweiligen Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen, gilt das Kriterium der genauen Kostenerstattung als nicht erfüllt.
Die Anforderung einer genauen Kostenerstattung impliziert, dass der Personenzusammenschluss weder einen Gewinn erzielen noch die Absicht hierzu haben darf. Sofern gleichwohl tatsächlich erzielte Überschüsse jedoch ausschließlich dazu bestimmt sind, der Finanzierung künftiger Investitionen zu dienen, wird dies nicht beanstandet. Das Prinzip der Kostenerstattung und -verteilung sowie die Anforderungen an die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dürfen hiervon im Grundsatz nicht berührt werden.
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist auf Personenzusammenschlüsse im Inland beschränkt, deren Mitglieder ebenfalls im Inland ansässig sein müssen. Auch wenn der Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL keine derartige Beschränkung vorsieht, so ist diese aus historischen und systematischen Erwägungen heraus zutreffend.
Der Unternehmer (Personenzusammenschluss) hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen (BT-Drs. 19/13436, 151 ff.).
Zu den nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungsleistungen eines Arztes gehören auch infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG vom 20.7.2000, BGBl I 2000, 1045) im jeweiligen Einzelfall erfüllen (BFH Urteil vom 18.8.2011, V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214, Rz. 15; s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 87/11 vom 26.10.2011, LEXinform 0437125).
Die durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz 2013 vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingefügte Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG setzt die BFH-Entscheidung vom 18.8.2011 (V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214) mit Wirkung zum 1.7.2013 um. Von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG erfasst sind die diesbezüglichen Hygieneleistungen
eines Arztes,
einer Hygienefachkraft
an die in § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG genannte Einrichtungen (s.a. Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch § 4 Nr. 14 UStG, Rz. 601 ff.).
Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, in § 4 Nr. 14 UStG ein neuer Buchst. f eingefügt. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG wird um die Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen, ergänzt. Diese Erweiterung beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und g MwStSystRL.
Steuerbefreit sind Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (s.a. BFH vom 2.8.2018, V R 37/17, BFH/NV 2019, 177, LEXinform 0951527) oder
Einrichtungen, die die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen,
erbracht werden, sofern es sich nicht bereits um Heilbehandlungsleistungen handelt. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie dazu dienen, bei Bedarf betroffenen Personen in einer medizinischen Notlage zu helfen. Dabei muss eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen nicht bestehen. Erfolgt die Leistung tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person, genügt insoweit eine schuldrechtliche Beziehung zum Beispiel mit dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes.
Diese Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sind steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes die Aufgaben im Rettungsdienst selbst durchführt.
Von der Neuregelung im Bereich der Sanitätsdienste nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. bb UStG sind beispielsweise Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen erfasst, die von Sanitäts- und Rettungsdiensten erbracht werden, die die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies betrifft zum einen Sanitätsdienste, soweit deren Leistungen für die betreffende Veranstaltung durch die örtliche Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehörde (kommunale Gefahrenabwehrbehörde) angeordnet sind. Dies gilt unabhängig davon, dass der Sanitätsdienst durch den Veranstalter vertraglich beauftragt ist. Zum anderen betrifft dies Leistungserbringer im Rettungsdienst, soweit diesen der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes seine Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat.
Die Befreiung umfasst neben dem Vorhalten von Heilbehandlungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft auch die ggf. tatsächlich erbrachte Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen (Erste-Hilfe-Maßnahmen) einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen, die allgemeine Betreuung verletzter Personen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Ebenfalls fallen unter die Steuerbefreiung im Bereich der Rettungsdienste z.B. Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleitstelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst (vgl. BFH vom 8.8.2013, V R 13/12, BFH/NV 2014, 123, LEXinform 0929125).
Gegenstand der Neuregelung im Bereich des ärztlichen Notdienstes nach § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG sind vor allem die Leistungen der Bereitstellung und des Betriebs einer Notfallpraxis i.S.d. § 75 SGB V. Diese Leistungen umfassen neben der Organisation des Bereitschaftsdienstes auch die Leistungen des nichtärztlichen Personals, das den diensthabenden Arzt bei der (Notfall-)Behandlung unterstützt (s.a. Niedersächsisches FG vom 23.1.2020, 11 K 186/19, EFG 2020, 561, LEXinform 5022782, rkr.).
Begünstigte Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG sind solche, die aufgrund eines Vertrages mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, wofür die Kosten durch die Krankenkassen übernommen werden (s. BR-Drs. 503/20, 128).
Hinweis:
Mit Schreiben vom 17.3.2022 (BStBl I 2022, 330) nimmt das BMF Stellung zur steuerlichen Behandlung der Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Mit Schreiben vom 7.6.2022 (BStBl I 2022, 923) wird das Schreiben vom 17.3.2022 ergänzt um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen.
Unter Punkt VII.2 regelt das BMF-Schreiben vom 17.3.2022 die Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG müssen in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.
Die Tätigkeit als Arzt i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung »Arzt« oder »Ärztin« (Abschn. 4.14.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Heilpraktiker sind als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Nachweis des Vorliegens einer Heilbehandlung ergibt sich aus der Dokumentation der Diagnose und Indikation der Behandlung.
Inhaber einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis sind bezogen auf dieses Tätigkeitsgebiet einem Heilpraktiker gleichgestellt. Der Nachweis kann insoweit analog der Leistungserbringung durch Ärzte oder Heilpraktiker erfolgen.
Leistungen der übrigen Gesundheitsfachberufe, mit Ausnahme der Hebammen und Geburtshelfer, sind nur dann als Heilbehandlung anzusehen, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt. Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker (z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem »Kur«-Hotel) kann einer ärztlichen Verordnung nicht gleichgestellt werden (s. Erlass des FinMin Sachsen-Anhalt vom 18.5.2015, 42 – S 7170 – 64, UR 2016, 72).
Koss, Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb – Leistungen der häuslichen Krankenpflege bzw. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, Steuer & Studium 2005, 319; Heidner, Besteuerung von Heilbehandlungen, UR 17/2013, 641; Damaschke, Die umsatzsteuerlichen Folgen von Leistungen in der Physiotherapie, UStB 10/2012, 295; Damaschke, Anerkannte und nicht anerkannte »ähnliche« heilberufliche Leistungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG, UStB 10/2014, 300; Kußmaul u.a., Umsatzsteuerliche Fallstricke bei ärztlichen Heilbehandlungen, DStR 31/2016, 1777; Wenhardt, Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin UStB 2/2016, 58; Lange u.a., Umsatzsteuerpflicht für ästhetisch-chirurgische Leistungen, NWB 6/2019, 325; Nieskens, Steuerfreiheit für ärztliche Labortätigkeiten – Anmerkung zu EuGH v. 18.9.2019 (C-700/17), UR 22/2019, 833; Kombert u.a., Umsatzsteuerliche Behandlung digitaler Gesundheitsanwendungen, NWB 35/2022, 2462.
→ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
→ Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
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