1 Grundsystematik
2 Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
2.1 Ausländische Gesellschaften
2.2 Inländischer Gesellschafter
2.3 Beherrschung durch inländische Gesellschafter
2.4 Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
2.5 Einkünfte aus passivem Erwerb
2.5.1 Katalog aktiver Tätigkeiten
2.5.2 Motivtest/Substanztest/Gegen- oder Entlastungsbeweis (§ 8 Abs. 2 bis Abs. 4 AStG)
2.6 Niedrige Besteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG)
3 Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung
3.1 Die Hinzurechnung
3.2 Kürzungsbetrag gemäß § 11 AStG
3.3 Steueranrechnung nach § 12 AStG – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
4 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften (§ 14 AStG a.F.)
5 Ausländische Familienstiftungen – § 15 AStG – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
6 Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit Europarecht
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel
0 Überblick
Eingeführt wurde die Hinzurechnungsbesteuerung mit Einführung des AStG im Jahre 1972 mit dem Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen. Im Laufe der Jahre wurden die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung mehrfach an aktuelle Entwicklungen angepasst. Zuletzt erfolgte eine Änderung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG vom 25.6.2021, BGBl I 2021, 2035). Hierbei wurden die §§ 7 ff. AStG in wesentlichen Punkten, wie beispielsweise der Beherrschung, gravierend geändert. → Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)
Die Neufassung ist erstmals für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum anzuwenden, in dem hinzuzurechnende Zwischeneinkünfte in einem Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 begonnen hat (§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AStG Im Übrigen sind die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.
Für Verluste, die vor Veranlagungszeiträumen oder Erhebungszeiträumen vor dem 1.1.2022 bei Einkünften entstanden sind, ist § 21 Abs. 4 Satz 2 AStG zu beachten. Die bisherigen Regelungen zum Verlustabzug sollen für diese Verluste weiterhin anwendbar sein (siehe BT-Drs. 19/28652, 67).
Mit BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernr. 1/2023, 2 hat die FinVerw Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes herausgegeben (kurz: AEAStG). Hierdurch wurde die zwischenzeitlich mehrfach geänderte und in Teilen nicht mehr aktuelle Fassung der AEAStG aus dem Jahr 2004 abgelöst.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 397 vom 27.12.2023) wurde unter anderem § 8 Abs. 5 AStG angepasst (Art. 5 des vorgenannten Gesetzes). Die Angabe »25 Prozent« in den Sätzen 1 und 3 des § 8 Abs. 5 AStG wurde durch die Angabe »15 Prozent« ersetzt. Gem. dem neu eingefügten Abs. 6 der Vorschrift § 21 AStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes ist § 8 Abs. 5 AStG in der am 28.12.2023 geltenden Fassung erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2023 endet.
Gründet oder erwirbt ein Steuerinländer eine juristische Person im → Ausland, so schafft er dort ein eigenständiges Steuersubjekt. Die Erträge dieser Gesellschaft wirken sich für die inländische Besteuerung nur dann aus, wenn sie qua Ausschüttung an den Steuerinländer gelangen. Ähnliches gilt bei Verkauf der Beteiligung. Bei einer Thesaurierung geht der deutsche Fiskus leer aus. Die Hinzurechnungsbesteuerung der § 7–§ 14 AStG soll verhindern, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) erfassen unter bestimmten Voraussetzungen diesen Besteuerungsaufschub. Dies geschieht dadurch, dass sog. passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unabhängig von der Art der Gewinnverwendung unmittelbar den inländischen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Durch eine derartige Hinzurechnung wird die Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft von der deutschen Besteuerung beseitigt, da die ausländischen Einkünfte der nationalen Besteuerung unterworfen werden. Als Rechtfertigung dieser Hinzurechnung führt der Gesetzgeber die Bekämpfung des Steuermissbrauches an. Es müssen vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Stpfl. angesetzt werden können:
Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln.
Sie muss durch einen unbeschränkt Stpfl. beherrscht werden.
Die ausländische Gesellschaft muss Einkünfte aus passivem Erwerb erzielen.
Die passiven Einkünfte müssen niedrig besteuert werden.
§ 7 Abs. 1 bis Abs. 4 AStG sind allerdings gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 AStG nicht anzuwenden, wenn auf die Zwischeneinkünfte die Vorschriften des InvStG anzuwenden sind. Das InvStG ist also vorrangig anzuwenden. In § 7 Abs. 5 Satz 2 AStG ist eine Ausnahme von dieser Regelung zu finden.
Die Tatbestände der Hinzurechnungsbesteuerung wirken sich über § 20 Abs. 2 AStG auch auf Beteiligungen an ausländischen Betriebsstätten aus. Rechtsfolge ist hierbei allerdings der Wechsel von der nach DBA eigentlich vorgesehenen Steuerfreistellung auf die Steueranrechnungsmethode.
Träger der Einkünfte muss eine ausländische Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, sein. Nach dem KStG fallen darunter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Diese darf aber nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer ausgenommen sein. Aus der Hinzurechnungsbesteuerung scheiden demnach aufgrund fehlender Qualifikation als ausländische Gesellschaft alle natürlichen Personen und alle Formen der Mitunternehmerschaft aus (siehe Wortlaut des Gesetzes).
Treten Meinungsverschiedenheiten über die Qualifikation einer Gesellschaft als KapGes oder PersGes auf, wird darüber nach den Kriterien des deutschen Gesellschaftsrechts mittels eines Typenvergleichs entschieden (vgl. BMF vom 24.12.1999, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999, 1076, Anhang Tabelle 1 und Tabelle 2 – unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 22.12.2016, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, BStBl I 2017, 182, Rn. 460 ff.).
Inländischer Gesellschafter kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG jede unbeschränkt stpfl. natürliche oder juristische Person sein.
Die Hinzurechnung kann also bei natürlichen Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erfolgen. → Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht.
Aber auch für Körperschaftsteuersubjekte, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 KStG (ggf. § 3 KStG beachten) sind, kommt die Hinzurechnung in Betracht.
Optierende Gesellschaften i.S.v. § 1a KStG sind ertragsteuerlich wie KapGes zu behandeln (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG; BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 Rn. 50). Die Vorschriften insbes. des AStG, die für alle KapGes unabhängig von ihrer spezifischen Rechtsform gelten, finden laut BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 Rn. 50 ebenso für die optierende Gesellschaft Anwendung. Damit kann auch die optierende Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG Anteilseigner einer ausländischen Gesellschaft sein (so auch Mundfortz in Frotscher/Drüen, KStG, § 1a KStG, Rn. 150).
Bei PersGes handelt es sich hingegen nicht um Steuersubjekte (vgl. → Personengesellschaften). Trotz fehlender Eigenschaft als Steuersubjekt kann sich eine PersGes sehr wohl an einer ausländischen Gesellschaft beteiligen. Subjekt der Hinzurechnung kann in diesen Fällen nur der unbeschränkt stpfl. Gesellschafter der PersGes sein. Eine explizite Regelung – wie in § 7 Abs. 3 AStG a.F. (also vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz) – ist im AStG jedoch nicht mehr zu finden. Für Fallkonstellationen mit PersGes und Mitunternehmerschaften enthält § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG eine widerlegbare Vermutung (betreffend die Beherrschung).
Unter gewissen Voraussetzungen können auch beschränkt stpfl. Personen in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung fallen. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG ist aufgrund der fehlenden unbeschränkten Steuerpflicht nicht möglich. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG gilt § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AStG auch für beschränkt Stpfl., wenn die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte des Stpfl. zuzurechnen ist. Diese Erweiterung wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ins Gesetz aufgenommen.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Beherrschung. Nach den Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz liegt diese vor, wenn dem Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen am Ende des Wj. der ausländischen Gesellschaft, in dem die Zwischeneinkünfte erzielt worden sind, mehr als die Hälfte
der Stimmrechte,
der Anteile am Nennkapital oder
mehr als die Hälfte des Liquidationserlöses
unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 2 AStG). Die Beherrschung ist damit gesellschafterbezogen zu prüfen. Nicht mehr ausreichend ist eine reine Inländerbeherrschung, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte also eine Abkehr von der Inländerbeherrschung. Diese Änderung der Rechtsauffassung kann die Folge nach sich ziehen, dass Fälle nun der Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen, die bei Anwendung der reinen Inlandsbeherrschung nach altem Recht nicht berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 19/28652, 51). Andersherum können Fallgestaltungen, die nach früherer Rechtslage die Hinzurechnungsbesteuerung ausgelöst haben, jetzt mangels Beherrschung nicht mehr zu einer Hinzurechnung führen.
Beispiel 1:
Am Nennkapital der A-AG, einer unzweifelhaft ausländischen Gesellschaft mit passiven, einer niedrigen Besteuerung unterliegenden Einkünften, sind beteiligt:
A mit Wohnsitz in London, aber gewöhnlichem Aufenthalt in München mit 12 %;
C-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in München mit 20 %;
D-GmbH mit Sitz in München und Geschäftsleitung in Amsterdam mit 20 %;
B mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz mit 48 %.
Lösung des Beispiels 1 – unter Berücksichtigung der Rechtslage gem. ATAD-Umsetzungsgesetz:
Bei den einzelnen Beteiligten handelt es sich nicht um nahestehende Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG (§ 7 Abs. 3 AStG) und gem. § 7 Abs. 4 AStG. Folglich ist eine Einzelbetrachtung der einzelnen Gesellschafter vorzunehmen.
Weder A noch die C-GmbH noch die D-GmbH beherrschen die ausländische Gesellschaft. Eine Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte gem. §§ 7 ff AStG ist damit nicht möglich.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung war das Tatbestandsmerkmal der Beherrschung erfüllt, wenn den inländischen Gesellschaftern am Ende des Wj. mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 AStG a.F.). Die Ermittlung der Beteiligungsquote erfolgte nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 AStG a.F. Entscheidend war also die Inländerbeherrschung.
Lösung 1 (nach alter Rechtslage – vor ATAD-Umsetzungsgesetz):
Die Beteiligungsquote bestimmt sich grundsätzlich nach den Anteilen am → Nennkapital. Die Anteile aller inländischen Gesellschafter sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F. zusammenzurechnen. B ist mangels Wohnsitzes (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Infolgedessen handelt es sich bei B nicht um einen unbeschränkt Stpfl. i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. Unbeschränkt stpfl. nach § 1 EStG bzw. § 1 KStG sind:
A, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in München hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 AO),
die C-GmbH, weil sie sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung in München hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und
die D-GmbH, weil sie ihren Sitz in München hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
Die Beteiligungsquote der inländischen Gesellschafter beträgt zusammen 52 %, womit eine Beherrschung nach § 7 AStG a.F. vorliegt.
Auch der Terminus der »nahestehenden Person« wird nun ausdrücklich im Gesetz definiert, nämlich in § 1 Abs. 2 AStG; auf die Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung – also für § 7 bis § 14 AStG – wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 AStG explizit hingewiesen. Für PersGes und Mitunternehmerschaften ist eine Sonderregelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 AStG zu finden. Danach kann auch eine PersGes oder Mitunternehmerschaft unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AStG eine nahestehende Person sein.
Ob die nahestehende Person selbst unbeschränkt oder beschränkt stpfl. ist, spielt keine Rolle (BT-Drs. 19/28652, 53). Eine derartige Voraussetzung sieht das Gesetz nicht vor.
An dieser Stelle ist zudem die Vorschrift § 7 Abs. 4 AStG zu beachten. Laut Satz 1 des § 7 Abs. 4 AStG gelten Personen – unabhängig von der Regelung § 7 Abs. 3 AStG – als dem Stpfl. nahestehend, wenn diese in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Der Stpfl. und die Person, die dann aufgrund gesetzlicher Regelung als nahestehende Person gilt, arbeiten also in besonderer Art und Weise zusammen. Eine Definition des Begriffs »abgestimmtes Verhalten« ist allerdings nicht im AStG zu finden. Laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28652, 53) kann eine Beherrschung auch dann vorliegen, wenn Gesellschafter, die jeweils keine beherrschende Beteiligung an der Zwischengesellschaft halten, in Bezug auf die ausländische Gesellschaft gleichgerichtete Interessen verfolgen, sodass die ausländische Gesellschaft in gleicher oder ähnlicher Weise beherrscht werden kann wie durch einen einzelnen Mehrheitsgesellschafter oder eine beherrschende Gruppe verbundener Unternehmen (BT-Drs. 19/28652, 53). Detaillierte Ausführungen und weitere wesentliche Anhaltspunkte zu dieser zentralen Thematik sind in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28652, 53 und 54) zu finden.
Für mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter einer PersGes oder Mitunternehmerschaft ist die gesetzliche widerlegbare Vermutung in § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG zu beachten.
Noch einmal zum Beispiel 1:
Am Nennkapital der A-AG, einer unzweifelhaft ausländischen Gesellschaft mit passiven, einer niedrigen Besteuerung unterliegenden Einkünften, sind beteiligt:
A mit Wohnsitz in London, aber gewöhnlichem Aufenthalt in München mit 12 %;
C-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in München mit 20 %;
D-GmbH mit Sitz in München und Geschäftsleitung in Amsterdam mit 20 %;
B mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz mit 48 %.
Die Stimmrechte entsprechen dabei der Höhe der Anteile am Nennkapital.
Abwandlung des Beispiels 1:
Die natürliche Person A ist alleiniger Anteilseigner der C-GmbH; A ist also zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. Bei der D-GmbH handelt es sich hingegen nicht um eine nahestehende Person von A oder der D-GmbH.
Lösung – allgemeine Ausführungen zum Beispiel 1 und zur Abwandlung des Beispiels 1 (unter Berücksichtigung der Rechtslage gem. ATAD-Umsetzungsgesetz):
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG sind taugliches Subjekt der Hinzurechnung unbeschränkt Stpfl. Folglich kann für B weiterhin – auch nach neuer Rechtslage – keine Hinzurechnung gem. §§ 7 ff AStG vorgenommen werden. B ist mangels Wohnsitzes (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Deutschland nämlich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. A, die C-GmbH und die D-GmbH stellen hingegen – wie bereits oben ausführlich erörtert – unbeschränkt stpfl. Personen dar.
Als Nächstes ist das Tatbestandsmerkmale der Beherrschung zu prüfen. Für die Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 2 AStG reicht die bloße Inländerbeherrschung unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter nicht mehr aus (BT-Drs. 19/28652, 51). Das ATAD-Umsetzungsgesetz sieht eine gesellschafterbezogene Betrachtung vor. Eine Zusammenrechnung ist nun nur noch möglich, wenn nahestehende Personen i.S.d. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 AStG oder gem. § 7 Abs. 4 AStG vorliegen.
Lösung der Abwandlung des Beispiels 1 (unter Berücksichtigung der Rechtslage gem. ATAD-Umsetzungsgesetz):
Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer nahestehenden Person i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2 AStG sind erfüllt. A ist eine nahestehende Person der C-GmbH (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AStG) und die C-GmbH ist eine nahestehende Person von A (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AStG), vgl. auch Beispiel in BT-Drs. 19/28652, 53.
Dennoch erfüllen A und die C-GmbH die Voraussetzungen der Beherrschung gem. § 7 Abs. 2 AStG nicht.
A ist direkt zu 12 % an der A-AG beteiligt. Neben dieser direkten Beteiligung wird A auch die Beteiligung der C-GmbH in voller Höhe zugerechnet, da die C-GmbH eine nahestehende Person von A ist. Die Gesamtquote von A beträgt folglich 32 % (also: 12 % + 20 %).
Die C-GmbH ist hingegen direkt zu 20 % an der A-AG beteiligt. Neben dieser direkten Beteiligung wird auch die Beteiligung von A berücksichtigt. Damit beträgt die Beherrschungsquote der C-GmbH insgesamt ebenfalls 32 % (also: 12 % + 20 %).
An dieser Stelle ist allerdings zwingend zu beachten, dass die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse nur für Zwecke der Beherrschungsprüfung zu beachten sind, wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG einschlägig ist. Für Zwecke der Gewinnhinzurechnung (also Quote) sind die mittelbaren Beteiligungen dann jedoch nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/28652, 52).
Beispiel 2 (in Anlehnung an das Beispiel auf Seite 51 der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28652):
Die C-GmbH, eine KapGes mit Sitz und Geschäftsleitung in München, ist zu 30 % an der ausländischen A-AG beteiligt. Bei der A-AG handelt es sich zweifelsohne um eine ausländische Gesellschaft, die passive Einkünfte erwirtschaftet, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen.
An der C-GmbH ist zu 27 % die in Frankreich ansässige B-S.á.r.l. beteiligt. Die französische Gesellschaft ist zudem zu 40 % an der A-AG beteiligt.
Lösung 2 (unter Berücksichtigung der Rechtslage gem. ATAD-Umsetzungsgesetz):
Bei isolierter – ausschließlicher – Betrachtung der C-GmbH ist eine Beherrschung i.S.v. § 7 Abs. 2 AStG nicht gegeben. An dieser Stelle muss allerdings die französische Gesellschaft berücksichtigt werden. Bei der B-S.á.r.l handelt es sich aufgrund der 27%igen Beteiligung – also über 25 % – an der C-GmbH um eine nahestehende Person der C-GmbH (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AStG). Folglich ist die Beteiligung der B-S.á.r.l an der A-AG der C-GmbH zuzurechnen (§ 7 Abs. 2 AStG). Das Tatbestandsmerkmal der Beherrschung ist damit erfüllt. Die C-GmbH beherrscht die A-AG mit einer Beherrschungsquote von 70 % (also: 30 % + 40 %). Da es sich bei der französischen Gesellschaft um eine nahestehende Person der C-GmbH handelt, ist deren Beteiligung an der A-AG der C-GmbH in voller Höhe zuzurechnen (vgl. Beispiel auf Seite 53 der BT-Drs. 19/28652).
Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist in § 13 AStG eine besondere gesetzliche Regelung enthalten, die ausländische Gesellschaften betrifft, deren Einkünfte Kapitalanlagecharakter haben. Die bis dahin geltenden Sonderregelungen für KapGes in § 7 Abs. 6 und Abs. 6a AStG a.F. sind infolgedessen gestrichen worden. Im Grundsatz wird durch den neuen § 13 Abs. 1 AStG aber § 7 Abs. 6 AStG a.F. fortgeführt (so BT-Drs. 19/28652, 63).
§ 13 Abs. 1 Satz 1 AStG sieht die Hinzurechnungsbesteuerung bei dieser besonderen Fallgestaltung vor – auch wenn keine Beherrschung gegeben ist.
Bisher war in § 7 Abs. 6a AStG a.F. eine gesetzliche Definition der »Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter« enthalten. Eine Legaldefinition von »Einkünften mit Kapitalanlagecharakter« ist nun in § 13 Abs. 2 AStG zu finden. Danach handelt es sich dabei um Einkünfte – einschließlich entsprechender Veräußerungsgewinne und -verluste – die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen sind Einkünfte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AStG) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen. Zu den ähnlichen Vermögenswerten zählen laut Gesetzesbegründung unter anderem Einkünfte aus Factoring oder Finanzinnovationen. Funktional zuzuordnende Nebenerträge, wie beispielsweise aus Sicherungsgeschäften, gehören ebenfalls zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (BT-Drs. 19/28652, 63). Neben den Veräußerungsgewinnen, die explizit im Gesetz genannt werden, sind auch Veräußerungsverluste erfasst (BT-Drs. 19/28652, 63).
Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter können gem. § 13 Abs. 3 AStG auch Einkünfte aus einer Gesellschaft i.S.d. § 16 des REIT-Gesetzes gehören (Ausnahme des § 13 Abs. 3 Halbsatz 2 AStG ist jedoch zu beachten).
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter liegen allerdings nicht vor, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Einkünfte aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient (§ 13 Abs. 2 Halbsatz 2 AStG).
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG hat lediglich Auffangcharakter; eine Prüfung dieser Vorschrift erfolgt also nur dann, wenn nicht bereits die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG erfüllt sind (vgl. BFH vom 18.12.2019, I R 59/17, BStBl II 2021, 270 und Rz. 712 der AEAStG vom 22.12.2023).
Folgende Tatbestandsmerkmale müssen für die Anwendung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG erfüllt sein:
unbeschränkt Stpfl. (siehe Ausführungen zum Kapitel 2.2) mit einer
unmittelbaren oder mittelbaren (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AStG ist aber ggf. beachten) Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft (siehe Ausführungen zum Kapitel 2.1) und
die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 Abs. 2 AStG), die einer niedrigen Besteuerung gem. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen.
Sind die vorgenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG beim unbeschränkt Stpfl. diese Einkünfte entsprechend der unmittelbaren und mittelbaren Beteilung am Nennkapital dieser Gesellschaft stpfl. Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG (insbes. das dort zentrale Merkmal der Beherrschung) nicht erfüllt sind.
Diese gesetzliche Regelung hat – wie die bisherige Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 1 AStG a.F. auch – zur Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung bereits dann greifen kann, wenn ein Stpfl. zu mindestens 1 % an einer solchen Kapitalanlagegesellschaft beteiligt ist.
Auch § 13 Abs. 1 Satz 3 AStG enthält allerdings eine Bagatellgrenze. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG erfolgt nicht, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 % der den gesamten Zwischeneinkünfte betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Stpfl. hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 € (Freigrenze) nicht übersteigen.
Ist der Stpfl. hingegen zu weniger als 1 % an der Kapitalanlagegesellschaft beteiligt, ist die besondere Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG zu beachten (sog. Börsenklausel). Sind die gesetzlich in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG normierten Voraussetzungen erfüllt, erfolgt trotz Beteiligungsquote von unter 1 % ausnahmsweise eine Hinzurechnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG.
Der Motivtest gem. § 8 Abs. 2 AStG findet laut § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG entsprechende Anwendung. Die Ausnahme des § 13 Abs. 4 Satz 2 AStG ist allerdings zu beachten.
Die Vorschriften § 10 bis § 12 AStG (zum Hinzurechnungsbetrag, Kürzungsbetrag etc.) sind ebenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG).
Die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes haben zudem auch hier Vorrang (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AStG).
Die Vorschrift § 8 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz partiell geändert.
§ 8 Abs. 1 AStG regelt abschließend alle aktiven (= unschädlichen) Einkünfte (sog. Aktivkatalog). Dort werden nun aber auch die Veräußerungsgewinne explizit genannt.
Einkünfte, die nicht unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nicht ausdrücklich kraft Gesetzes als aktiv definiert sind, sind demnach solche aus passivem Erwerb (sog. Zwischeneinkünfte). Diese Einkünfte sind – sofern noch eine niedrige Besteuerung i.S.v. § 8 Abs. 5 AStG vorliegt – passiv und damit hinzurechnungspflichtig.
Jede wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft muss grds. gesondert auf die Anwendung der Katalogvorschrift des § 8 AStG hin untersucht werden (sog. segmentierende Betrachtung). Entfaltet die ausländische Gesellschaft mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, kann sie, selbst wenn hierfür nur ein → Betriebsvermögen eingesetzt wird,
nur aktive,
aktive und passive oder
nur passive Einkünfte beziehen.
Hat eine ausländische KapGes beispielsweise einen Produktionsbetrieb, verwaltet daneben Wertpapiere und vermietet → Grundbesitz, sind alle daraus resultierenden Einkünfte jeweils auf ihre Schädlichkeit zu untersuchen.
Bei wirtschaftlich zusammengehörenden Tätigkeiten hingegen erfolgt eine einheitliche Betrachtung nach den Grundsätzen der funktionalen Betrachtungsweise (siehe AEAStG, BMF vom 22.12.2023, Tz. 8.0.3; bestätigend zur alten Rechtslage: BFH vom 18.12.2019, I R 59/17, BStBl II 2021, 270). Infolgedessen erfolgen eine einheitliche Subsumtion und keine getrennte Beurteilung der Tätigkeiten. Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt (vgl. Tz. 8.0.3 AEAStG). An sich passive betriebliche Nebenerträge können folglich der aktiven Tätigkeit zugeordnet werden, wenn sie nach der Verkehrsauffassung keinen Bereich mit eigenständigem, wirtschaftlichem Schwergewicht bilden. So können schädliche Einkünfte aus Geldanlagen unschädlichen gewerblichen Einkünften zugerechnet werden, wenn sie aus Finanzmitteln stammen, die für die aktive Tätigkeit notwendig sind. Allerdings sind diese unschädlichen passiven Nebenerträge vom Stpfl. nachzuweisen. Fehlt jedoch der engere wirtschaftliche Zusammenhang zwischen verschiedenen Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft, ist eine getrennte Betrachtung und eine getrennte Subsumtion unter § 8 Abs. 1 AStG erforderlich (so auch BFH vom 18.12.2019, I R 59/17, BStBl II 2021, 270 – zur alten Rechtslage). Dies gilt nach Ansicht des BFH insbes. für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht – und zwar selbst dann, wenn diese mit anderen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH vom 18.12.2019, I R 59/17, BStBl II 2021, 270 – zur alten Rechtslage).
Die Freigrenze des § 9 AStG i.H.v. 80 000 € ist ggf. zu beachten.
Unschädliche Zwischeneinkünfte (einschließlich Veräußerungsgewinne) sind im Einzelnen:
→ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.v. §§ 13 ff EStG (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG)
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz nicht geändert.
Einkünfte aus industrieller Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG)
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG handelt es sich bei der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen um aktive Tätigkeiten. Aus den Waren muss allerdings nach Ansicht der FinVerw durch Be- oder Verarbeitung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstehen (Rz. 333 der AEAStG, Tz. 8.1.2).
Einkünfte aus dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
Grds. aktiv und nicht hinzurechnungspflichtig sind Einkünfte aus dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, wenn diese einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG nachgehen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AStG).
Von diesem Grundsatz – also dem Vorliegen einer aktiven Tätigkeit – sieht § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AStG allerdings eine Ausnahme vor. Es liegen also passive Einkünfte vor, wenn die diesen Einkünften zugrundeliegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Stpfl. oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden. Der frühere, ungenaue Begriff »überwiegend« wird in diesem Kontext nicht mehr verwendet. Das Gesetz sieht nun eine klarere Grenze vor.
Satz 1 des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG (Grundsatz mit Ausnahme) gilt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AStG auch für Finanzunternehmen i.S.d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.
Einkünfte aus dem Handel (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG) – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
Grds. stellen die Einkünfte aus Handel aktive Einkünfte dar; die gesetzlichen Ausnahmen sind allerdings zu beachten.
Ein schädlicher Handel liegt vor, wenn ein Stpfl., der gem. § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine ihm nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes stpfl. ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AStG).
Ein schädlicher Handel ist aber auch dann gegeben, wenn die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren dem Stpfl. oder ihm nahestehenden Personen durch die ausländische Gesellschaft verschafft wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AStG).
Sind die Alternative laut Buchst. a oder Buchst. b bzw. beide Alternativen erfüllt, handelt es sich bei den Einkünften aus dem Handel um passive und nicht um aktive Einkünfte. Der Handel mit dem Stpfl. selbst oder ihm nahestehenden Personen soll also grds. als passiv zu qualifizieren sein (aber: Rückausnahme beachten) – BT-Drs. 19/28652, 55.
Die Regelung in Halbsatz 2 des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG sieht allerdings eine Rückausnahme vor. Es liegen trotzdem keine passiven Einkünfte vor, wenn durch den Stpfl. nachgewiesen wird, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält. Des Weiteren muss die ausländische Gesellschaft die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, den Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehören, ohne Mitwirkung eines solchen Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person ausüben (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AStG). Beide Sachverhalte müssen vom Stpfl. nachgewiesen werden, um zur Anwendung der Rückausnahme zu gelangen.
Einkünfte aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG) – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
Der Tatbestandsaufbau dieser Regelung entspricht aber weiterhin dem des Handels (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG). Die Vergleichbarkeit der Normen zeigt sich auch daran, dass in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28652, 55) der Handel und die Dienstleistungen gemeinsam abgehandelt werden.
Einkünfte aus Dienstleistungen stellen grds. aktive Einkünfte dar.
Eine schädliche Dienstleistung liegt aber vor, wenn die ausländische Gesellschaft sich zur Erbringung der Dienstleistung eines Stpfl., der gem. § 7 AStG an ihr beteiligt ist, oder einer ihm nahestehenden Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stpfl. ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG).
In § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG ist eine weitere Alternative geregelt, die dazu führt, dass eine schädliche Dienstleistung vorliegt. Eine schädliche Dienstleistung liegt auch dann vor, wenn die ausländische Gesellschaft einem solchen Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person die Dienstleistung erbringt. Dabei ist allerdings eine Rückausnahme zu beachten, die in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG explizit vorgesehen ist. Für § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG gilt diese Rückausnahme hingegen nicht. Es liegen trotzdem keine passiven Einkünfte vor, wenn durch den Stpfl. nachgewiesen wird, dass die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartige Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält. Zudem muss die ausländische Gesellschaft die zur Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Stpfl. und einer solchen nahestehenden Person ausüben.
→ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG).
Grds. handelt es sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um aktive Einkünfte, die nicht der Hinzurechnung unterliegen (so auch BT-Drs. 19/28652, 55). Im Gesetz sind allerdings weiterreichende Ausnahmen von diesem Grundsatz zu finden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis Buchst. c AStG schädlich, wenn sie aus den folgenden Tatbeständen stammen:
Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen – also die Überlassung von immateriellen WG – führen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG zu schädlichen Einkünften. Die Vorschrift § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG enthält allerdings eine Rückausnahme von diesem Grundsatz. Es liegen also in der vorgenannten Fallkonstellation keine passiven Einkünfte vor, wenn der Stpfl. nachweist, dass die ausländische Gesellschaft Ergebnisse einer eigenen Forschungs- und Entwicklungsarbeit auswertet. Und diese Ergebnisse ohne schädliche Mitwirkung eines Stpfl., der gem. § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligt ist, oder eine ihm nahestehende Person i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG unternommen worden ist (hierunter dürften vor allem Patentverwertungsgesellschaften o.Ä. fallen);
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (→ Grundstücksvermietung) führen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG zu passiven Einkünften. Es sei denn, die Einkünfte hieraus wären bei einem unmittelbaren Bezug durch den beteiligten und unbeschränkt Stpfl. aufgrund eines DBA steuerbefreit, also freigestellt (Nachweispflicht des Stpfl.);
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen stellen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c AStG ebenfalls passive Einkünfte dar. Es sei denn, die Vermietung und Verpachtung erfolgt nachweislich im Rahmen eines qualifizierten Geschäftsbetriebes (also gewerbsmäßiger Vermietung und Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr). Und zusätzlich bei der Betätigung keine schädliche Mitwirkung eines unbeschränkte Stpfl., der gem. § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder einer ihm nahestehenden Person i.S.v.§ 1 Abs. 2 AStG erfolgt (hierunter dürften vor allem Leasinggesellschaften o.Ä. fällen).
Einkünfte aus Bezügen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG) – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die vormals in der Nr. 7 begünstigte Aufnahme und Ausleihe von Auslandskapital ersatzlos gestrichen. Dadurch sind solche Einkünfte nach der Gesetzesänderung als passiv zu qualifizieren. Die Streichung der früheren Nr. 7 des § 8 Abs. 1 AStG a.F. führt dazu, dass die früheren »Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften« nun unter der Nr. 7 statt unter der Nr. 8 zu finden sind.
In § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a.F. war bisher geregelt, dass es sich bei Gewinnausschüttungen von KapGes – also Dividenden – um aktive Einkünfte handelt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sah die alte Rechtslage nicht vor. Alle anderen Beteiligungsertragsbefreiungen nach § 8b Abs. 1 KStG führten hingegen zu passiven Einkünften. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6882, 42) wurde allerdings klargestellt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen begünstigte Ausschüttungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a.F. waren.
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz erfolgte eine weitreichende Änderung dieses Tatbestands.
Grds. sind Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG – also insbes. Dividenden – gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG weiterhin aktiv und damit nicht hinzurechnungspflichtig.
Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nun allerdings Ausnahmen sowie Rückausnahmen vor.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG stellen Gewinnausschüttungen, soweit sie bei der leistenden Gesellschaft das Einkommen gemindert haben, passive Einkünfte dar. Es handelt sich insofern um eine der Vorschrift § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (materielles Korrespondenzprinzip → Verdeckte Gewinnausschüttung) entsprechende Regelung. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob die Ausschüttungen zu einer Aktivität i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG gehören (ungeachtet der funktionalen Betrachtungsweise) – BT-Drs. 19/28652, 56.
In § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Satz 2 AStG sind Rückausnahmen geregelt. Sind die Tatbestandsmerkmale mindestens einer der beiden Rückausnahmen (Verknüpfung mit dem Begriff »oder«) erfüllt, handelt es sich bei den Bezügen also dennoch um aktive Einkünfte.
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b AStG betrifft Streubesitzbeteiligungen. Dividenden sind danach passiv, wenn sie ohne Hinzurechnungsbesteuerungskonstellation bei der ausländischen Gesellschaft in den Anwendungsbereich von § 8b Abs. 4 KStG fallen würden (BT-Drs. 19/28652, 56). Dies gilt auch dann, wenn diese Ausschüttungen zu einer Aktivität der ausländischen Gesellschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder bb AStG gehören – ungeachtet der funktionalen Betrachtungsweise.
Gem. § 8 Nr. 7 Buchst. c AStG stellen die Gewinnausschüttungen passive Einkünfte dar, wenn die Bezüge aufgrund der Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG nicht steuerbefreit wären, wenn es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft gehandelt hätte. Dies gilt ebenfalls auch dann, wenn diese Ausschüttungen zu einer Aktivität der ausländischen Gesellschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder bb AStG gehören – ungeachtet der funktionalen Betrachtungsweise.
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft, Auflösungen (→ Auflösung einer Körperschaft (zivilrechtlich)) und Kapitalherabsetzungen (→ Kapitalherabsetzung) (§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG) – durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angepasst
Grds. sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabsetzung des Kapitals als aktiv zu qualifizieren. Für Veräußerungsgewinne sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Veräußerungsgewinne stellen also keine aktiven Einkünfte dar, wenn diese aufgrund der Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG nicht steuerbefreit wären, wenn es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft gehandelt hätte. Dies gilt ebenfalls ungeachtet der funktionalen Betrachtungsweise der Zuordnung dieser Veräußerungsgewinne zu einer Aktivität gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG (BT-Drs. 19/28652, 56).
Einkünfte aus Umwandlungen (→ Umwandlung) (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG).
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geändert.
Grds. sind Einkünfte aus Umwandlungen als aktiv zu qualifizieren.
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG sieht allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Es liegen also keine aktiven Einkünfte vor, soweit die Einkünfte auf der Übertragung von WG beruhen, die nicht der Erzielung von aktiven Einkünften gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 AStG dienen. Passiv sind also Umwandlungsgewinne, wenn WG einer passiven Tätigkeit übertragen werden. Werden also WG übertragen, die einer aktiven Tätigkeit dienen, handelt es sich insofern um aktive Einkünfte aus der Umwandlung.
Bzgl. der WG einer passiven Tätigkeit sieht § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG allerdings eine Rückausnahme vor. Aktive Einkünfte können trotzdem angenommen werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Umwandlung im Inland ungeachtet des § 1 Abs. 4 UmwStG zu Buchwerten hätte erfolgen können und im Ausland tatsächlich zu Buchwerten erfolgt ist.
Ursprung dieser Regelungen ist eine durch den EuGH festgestellte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der früheren Regelungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (Rs. »Cadbury-Schweppes«, EuGH vom 12.9.2006, C-196/04, DStR 2006, 1686).
Die Regelungen zum Motivtest werden durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ergänzt und gesetzlich genauer geregelt. Diese Thematik wird nun in den Abs. 2 bis 4 des § 8 AStG behandelt. Laut Gesetzesbegründung wird jedoch an der Grundkonzeption des bestehenden Motivtests festgehalten (BT-Drs. 19/28652, 57).
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ist eine Gesellschaft ungeachtet des § 8 Abs. 1 AStG nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, wenn für diese nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft in ihrem Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Wird dies nachgewiesen, unterliegen die entsprechenden Einkünfte, obwohl sie aus einer passiven Tätigkeit resultieren, also nicht der Hinzurechnungsbesteuerung.
Eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach der Verwaltungsauffassung bei jeder auf Erzielung von Einnahmen oder sonstigen Vorteilen gerichteten aktiven Handlung vor. Sie muss gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten einen wesentlichen Umfang erfordern und erreichen (Rz. 440 der AEAStG vom 22.12.2023).
Das Nachgehen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat setzt gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 AStG insbes. den Einsatz von sachlicher und personeller Ausstattung, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, in diesem Staat voraus. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 AStG muss die Tätigkeit zudem durch hinreichend qualifiziertes Personal selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden.
Im Falle der Auslagerung der Tätigkeit kann die ausländische Gesellschaft laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28652, 57) diese Kriterien nicht erfüllen.
Des Weiteren ist § 8 Abs. 2 Satz 4 AStG zu beachten. Der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind demnach nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen,
die durch diese Tätigkeit erzielt werden,
und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz gem. § 1 AStG beachtet worden ist.
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG gelten Satz 1 bis 3 des § 8 Abs. 2 AStG jedoch nicht, wenn die Gesellschaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt (Fälle von Outsourcing).
Gem. § 8 Abs. 3 AStG ist der Gegenbeweis nur für ausländische Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens möglich. Der Motivtest ist also nach § 8 Abs. 3 AStG im Verhältnis zu Drittstaaten-Gesellschaften ausgeschlossen. Als Begründung dafür wird in der Gesetzesbegründung u.a. darauf hingewiesen, dass in § 8 Abs. 1 AStG selbst bereits ein Motivtest vorgesehen ist. Dort wird nämlich verschiedentlich auf den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Bezug genommen (BT-Drs. 19/28652, 57).
Eine davon abweichende Regelung enthält jetzt allerdings § 8 Abs. 4 AStG. Danach kommen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nicht zur Anwendung, wenn der Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der Gesellschaft im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Wenn der betroffene Staat also im konkreten Fall keine Auskünfte erteilt und diese Auskunftserteilung für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist und das Auskunftsersuchen im Einklang mit den jeweils geltenden Standards des Informationsaustausches steht, ist eine Anwendung des Motivtests nicht möglich (BT-Drs. 19/28652, 57).
Eine niedrige Besteuerung liegt gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG a.F. vor, wenn die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AStG (also insbes. unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts) ermittelten Zwischeneinkünfte einer Belastung von Ertragsteuern von weniger als 25 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht.
Auch wenn der allgemein geltende Steuersatz im Staat der ausländischen Gesellschaft 25 % überschreitet, kann eine niedrige Besteuerung i.S.v.§ 8 Abs. 5 AStG a.F. vorliegen; und zwar dann, wenn die entsprechenden Einkünfte in Abweichung vom gesetzlich geregelten Steuersatz beispielsweise aufgrund von Steuerprivilegien tatsächlich niedriger besteuert werden (BT-Drs. 19/28652, 57).
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 397 vom 27.12.2023) wird § 8 Abs. 5 AStG angepasst. Die Angabe »25 Prozent« in den Sätzen 1 und 3 des § 8 Abs. 5 AStG wird durch die Angabe »15 Prozent« ersetzt. Gem. § 21 Abs. 6 AStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes ist § 8 Abs. 5 AStG in der am 28.12.2023 geltenden Fassung erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2023 endet.
Eine niedrige Besteuerung liegt laut Anpassung des § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG also dann vor, wenn die nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AStG (also insbes. unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts) ermittelten Zwischeneinkünfte einer Belastung von Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht (Anwendungsregelung beachten).
Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 AStG liegt eine niedrige Besteuerung auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 % bzw. 15 % zwar rechtlich geschuldet, jedoch tatsächlich nicht erhoben werden.
Zudem ist § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG im Rahmen der Belastungsberechnung zu beachten. Danach sind Ansprüche des für die ausländische Gesellschaft zuständigen Staates oder des Gebietes einzubeziehen, die im Falle einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem Stpfl. oder einer anderen Gesellschaft, an der der Stpfl. mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, gewährt werden.
Erst kürzlich hat sich auch der BFH in seinem Beschluss vom 13.9.2023 mit dem Az. I B 11/22 (BStBl II 2024, 285) mit der Thematik der niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (also noch 25 %) befasst. Der Beschluss betrifft das Feststellungsjahr 2016; wobei allerdings zu beachten ist, dass die Niedrigsteuerschwelle nicht durch das ATADUmsG angepasst wurde, sondern erst durch das vorgenannte Gesetz vom 21.12.2023. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. In seinem Beschluss vom 13.9.2023 führt der BFH aus, dass die Niedrigsteuerschwelle in § 8 AStG höher sei als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 KStG. Die niedrigste Gesamtsteuerbelastung betrage nämlich unter Einbeziehung der Gewerbesteuer nur 22,825 % und damit weniger als die zu diesem Zeitpunkt im Gesetz vorgesehenen 25 %. Nach summarischer Prüfung seien jedenfalls insoweit verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gegeben, als die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 5 AStG höher ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung. Dennoch bleibt die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg, da in der streitgegenständlichen Konstellation eine ausländische Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0 % gegeben sei. Die vorliegende Nullbesteuerung der streitigen ausländischen Einkünfte führe aus Sicht des BFH dazu, dass die Antragsteller gerade nicht von einer geänderten Rechtslage, die ein Verfassungs- oder Unionsrechtsverstoß nach sich ziehen würde, profitieren könnten. Dem BFH erscheint es als schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine Rechtslage schafft, die im Streitfall begünstigend für den Antragsteller wirkt.
Die Vorschrift § 10 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz umfassend geändert, behält aber weiterhin die altbekannte Grundstruktur bei. § 10 AStG enthält – grob – folgende Regelungen:
Abs. 1 und Abs. 6: Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags
Abs. 2: Qualifizierung des Hinzurechnungsbetrags
Abs. 3 bis 5: Ermittlung der Zwischeneinkünfte
Vor Anwendung des § 10 AStG sind zunächst die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, zu bestimmen. Es erfolgt also eine Bestimmung der Zwischeneinkünfte, die beim unbeschränkt Stpfl., gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG stpfl. sind. Diese Zwischeneinkünfte sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG beim unbeschränkt Stpfl. entsprechend seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am → Nennkapital stpfl. Dabei sind ggf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AStG zu berücksichtigen.
Erst dann erfolgt eine Prüfung und Anwendung der Vorschrift § 10 AStG.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die Einkünfte, die gem. § 7 Abs. 1 AStG stpfl. sind, beim Stpfl. als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen.
In den Hinzurechnungsbetrag sind alle passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft einzubeziehen.
Ergibt sich daraus ein negativer Betrag, erfolgt keine Hinzurechnung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 AStG). Ausländische Verluste einer Zwischengesellschaft können also nicht unter Anwendung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung im Inland unmittelbar nutzbar gemacht werden. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen ist ausgeschlossen. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG ermöglicht allerdings unter entsprechender Anwendung der Vorschrift § 10d EStG einen Verlustvortrag. Der Verlustrücktrag ist hingegen gem. § 10 Abs. 3 Satz 6 AStG vollständig ausgeschlossen (Übergangsregelung ggf. beachten). Im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind – im Gegensatz zur alten Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. – die von der Zwischengesellschaft entrichteten Steuern nicht mehr zu berücksichtigen (Rz. 519 der AEAStG vom 22.12.2023).
Die stpfl. Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegen, sind gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG weiterhin in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Laut § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG sind alle Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerpflicht bestimmter Einkünfte durch Einschaltung von vermögensverwaltenden Zwischengesellschaften umgangen wird (BT-Drs. 19/28652, 59).
Bisher war in § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG a.F. vorgesehen, dass eine Gewinnermittlung auch unter Anwendung der Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG möglich ist. Ein solches Wahlrecht sieht § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG nicht mehr vor. Eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist damit nach neuer Rechtslage nicht mehr zulässig. Die Gewinnermittlung hat nun ausschließlich unter Anwendung des § 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen. Hintergrund für die Abschaffung dieses Wahlrechts sind laut Gesetzesbegründung Erfahrungen aus der Praxis. Obwohl laut ausländischem Recht ein Bestandsvergleich vorgeschrieben war oder dieser freiwillig angewandt wurde, wurde in der Praxis zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung die Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags herangezogen (BT-Drs. 19/28652, 59). Insbes. solche Gestaltungen sollen durch die Neuregelung vermieden werden.
Der Hinzurechnungsbetrag gehört gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Beteiligung, die die Hinzurechnung auslöst, im PV gehalten wird (BT-Drs. 19/28652, 58). Der Hinzurechnungsbetrag gilt dann in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wj. der ausländischen Gesellschaft endet (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Mit dieser gesetzlichen Regelung kommt es zu einer Änderung des Zuflusszeitpunkts im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
Wird die Beteiligung hingegen im BV gehalten, gehört der Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). Der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn des Betriebs wird in dem Wj. um den Hinzurechnungsbetrag erhöht, in dem das Wj. der ausländischen Gesellschaft endet.
Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG zu beachten.
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG sind auf den Hinzurechnungsbetrag zudem folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG,
§ 32d EStG,
§ 8b Abs. 1 KStG und
§ 9 Nr. 7 GewStG.
Der Hinzurechnungsbetrag unterfällt also – wie bereits nach altem Recht – weiterhin der Gewerbesteuer (§ 7 Satz 7 GewStG).
Aufgrund weitreichender Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung spielen die Anwendungsvorschriften eine besondere Rolle.
Wie bereits erläutert, sind die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung laut ATAD-Umsetzungsgesetz gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 AStG erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum für den Zwischeneinkünfte hinzurechnen sind, die in einem Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt. Für Verluste, die für Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume vor dem 1.1.2022 bei Zwischeneinkünften entstanden sind, ist eine Sonderregelung in § 21 Abs. 4 Satz 2 AStG zu finden. Folglich können solche Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, in entsprechender Anwendung des § 10d EStG – soweit sie die nach § 9 AStG außer Acht zu lassenden Einkünfte übersteigen – abgezogen werden. Für Verluste im Zusammenhang mit mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist § 21 Abs. 4 Satz 5 AStG zu beachten.
Für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wj., die vor dem 1.1.2022 enden, gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 12 Abs. 1 AStG a.F. – also in der am 30.6.2021 geltenden Fassung – fort (§ 21 Abs. 4 Satz 3 AStG).
Vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz war in § 11 AStG a.F. eine Regelung zu Veräußerungsgewinnen zu finden. Der Regelungsinhalt dieser Vorschrift wurde jedoch komplett geändert. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz wird nun ein sog. Kürzungsbetrag eingeführt und in § 11 AStG gesetzlich normiert, der dazu dient bei Gewinnausschüttungen Doppelbelastungen zu vermeiden (BT-Drs. 19/28652, 50).
Bisher wurde für den Fall einer tatsächlichen Ausschüttung von Gewinnen durch die ausländische Gesellschaft (Buchst. a) oder Gewinnen aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen KapGes (Buchst. b) die Doppelbelastung durch § 3 Nr. 41 EStG a.F. vermieden. Danach blieben beispielsweise Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Wj. bzw. Kj., in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Jahre aus der Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG a.F. der → Einkommensteuer unterlegen haben.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 41 EStG a.F. ersatzlos gestrichen. § 3 Nr. 41 EStG ist aufgrund der Einführung des neu gefassten § 11 AStG nicht mehr erforderlich. Durch Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags wird die Doppelbelastung im Ausschüttungs- bzw. Veräußerungsfall vermieden (BT-Drs. 19/28652, 32). Gem. § 52 Abs. 4 Satz 20 EStG ist § 3 Nr. 41 EStG in der am 30.6. geltenden Fassung letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Folgende Tatbestandsmerkmale müssen für die Berücksichtigung eines solchen Kürzungsbetrags gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AStG erfüllt sein:
Der Stpfl. erhält aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft Bezüge
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG oder
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 InvStG.
Beim Stpfl. haben Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 Abs. 2 AStG betreffend diese ausländische Gesellschaft der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen. In den Vorjahren oder im gleichen Jahr müssen dem Stpfl. also Hinzurechnungsbeträge betreffend diese ausländische Gesellschaft zugerechnet worden sein (BT-Drs. 19/28652, 60).
Für mehrstufige Beteiligungsverhältnisse ist § 11 Abs. 1 Satz 2 AStG zu beachten (vgl. Rz. 620 ff. der AEAStG vom 22.12.2023).
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzuziehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AStG). Im Rahmen des § 32d EStG – also wenn die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft im PV gehalten wird – ist der Kürzungsbetrag hingegen in die Ermittlung der Summe der Kapitalerträge einzubeziehen.
In § 11 Abs. 2 AStG sind Ausführungen zur Höhe des Kürzungsbetrags zu finden. Danach ist der Kürzungsbetrag auf den stpfl. Bezug i.S.v. § 11 Abs. 1 AStG begrenzt. Entscheidend ist also der Betrag, der als Bezug i.S.d. unter § 11 Abs. 1 Satz 1 AStG bezeichneten Vorschriften beim Stpfl. zu versteuern ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AStG). Es kommt folglich auf den Betrag an, der beispielsweise nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder nach Abzug der Teilfreistellungen des InvStG verbleibt (BT-Drs. 19/28652, 60).
In § 11 Abs. 2 Satz 2 AStG ist zudem eine Begrenzung des Betrags gesetzlich normiert. Damit geht quasi die Einführung eines zentralen neuen Begriffs dem »Hinzurechnungskorrekturvolumen« einher.
Das verbleibende Hinzurechnungskorrekturvolumen ist laut § 11 Abs. 3 Satz 1 AStG gem. § 18 AStG für jeden Stpfl. gesondert festzustellen. Folglich ist ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Ermittlung des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens durchzuführen (BT-Drs. 19/28652, 60). Der Bestand des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 AStG nicht negativ sein.
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen wird dabei gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AStG wie folgt ermittelt:
Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 AStG, der im laufenden Veranlagungszeitraum der ESt oder KSt unterliegt |
|
abzgl. |
Betrag der Bezüge i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG im laufenden Veranlagungszeitraum |
abzgl. |
Betrag der Gewinne i.S.d. § 11 Abs. 4 AStG |
zzgl. |
Hinzurechnungskorrekturvolumen, das auf den Schluss des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums festgestellt wurde* |
= |
verbleibendes Hinzurechnungskorrekturvolumen |
*Erstmalige Feststellung zum 31.12.2021 unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 4 Satz 4 AStG.
Dies gilt auch u.a. für Gewinne des Stpfl. aus der Veräußerung von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft sowie deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals. § 11 Abs. 4 AStG ordnet nämlich an, dass die Abs. 1 bis 3 des § 10 AStG insbes. für die vorgenannten Fallgestaltungen gelten. Auch auf mehrstufige Beteiligungsverhältnisse wird an dieser Stelle im Gesetz Bezug genommen.
Wenn Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 Abs. 2 AStG der Gewerbesteuer unterlegen haben, ist § 11 Abs. 5 AStG zu beachten. Bei dieser Fallkonstellation mindert der abzuziehende Kürzungsbetrag i.S.d. § 11 Abs. 2 AStG bei Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen auch den Gewerbeertrag. Hinzurechnungen und Kürzungen haben dann gem. § 11 Abs. 5 Satz 2 AStG Auswirkungen auf den Kürzungsbetrag.
Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens ist durch das ATAD-Umsetzungsgesetz neu ins Gesetz aufgenommen worden. Folglich ist ein solcher Wert bisher nicht festgestellt worden; einen Anfangsbestand, der fortgeführt werden könnte, gibt es zunächst eigentlich nicht. An dieser Stelle ist jedoch § 21 Abs. 4 Satz 4 AStG zu beachten. Danach ist als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.2021 die Summe der Hinzurechnungsbeträge zu erfassen, die beim Stpfl. gem. § 10 Abs. 2 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 EStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. § 3 Nr. 41 EStG ist gem. § 52 Abs. 4 Satz 20 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Ein Antrag auf Steueranrechnung – wie noch in § 12 Abs. 1 AStG a.F. geregelt– ist nun gesetzlich nicht mehr vorgesehen und aufgrund des Wegfalls der Möglichkeit, Steuern gem. § 10 Abs. 1 AStG a.F. abzuziehen, auch nicht mehr erforderlich (BT-Drs. 19/28652, 62).
Die Steueranrechnung erfolgt gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG nun von Amts wegen. Ein gesonderter Antrag des Stpfl. ist nicht erforderlich. Steuern vom Einkommen, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben wurden, werden auf die Einkommen- oder Körperschafsteuer des Stpfl., die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, angerechnet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AStG).
Für Fälle des § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG ist nun in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG eine besondere Regelung zu finden und ggf. eine Kürzung der Steuern, die angerechnet werden können, vorzunehmen.
Für die Steueranrechnung kommt es nun nicht mehr darauf an, in welchem Veranlagungszeitraum die ausländische Steuer von der Zwischengesellschaft entrichtet wird. Maßgeblich ist nun der jeweilige Zeitraum, für den die Steuern entrichtet wurden. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt nach neuer Rechtslage keine Rolle mehr (BT-Drs. 19/28652, 62).
Unterliegen die Einkünfte in mehreren Staaten einer Hinzurechnungsbesteuerung ist die Sonderregelung in § 12 Abs. 2 AStG von Bedeutung.
Klarstellend verweist § 12 Abs. 3 AStG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 34c Abs. 1 EStG und des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Vorschrift § 14 AStG betreffend die nachgeschalteten Zwischengesellschaften ersatzlos aufgehoben.
Die Streichung der Vorschrift § 14 AStG ist unter Berücksichtigung des neuen Konzeptes zur Beherrschung nur denklogisch. Eine übertragene Hinzurechnungsbesteuerung wird nicht mehr vorgenommen; der Hinzurechnungsbetrag einer nachgeschalteten Gesellschaft wird vielmehr direkt dem inländischen Stpfl. zugerechnet (BT-Drs. 19/28652, 64).
An dieser Stelle ist aber insbes. § 21 Abs. 4 Satz 5 AStG zu beachten. Dort wird die Möglichkeit einer Antragstellung bis zum 31.7.2023 zur Zuordnung von noch nicht verrechneten Verlusten vorgesehen.
Eine zentrale Regelung, die mittelbare Beteiligungen betrifft, ist nun beispielsweise in § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG zu finden. Mittelbare Beteiligungen sind nach der gesetzlichen Regelung für die Steuerpflicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG unerheblich, wenn bereits eine vorgeschaltete Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt ist und infolgedessen insgesamt keine niedrige Besteuerung mehr gegeben ist (BT-Drs. 19/28652, 52 mit Beispiel).
§ 15 AStG enthält weiterhin eine besondere Regelung für ausländische Familienstiftungen (siehe Überschrift zum Fünften Teil des AStG).
Unter einer ausländischen Familienstiftung versteht man gem. Legaldefinition in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG eine Stiftung mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes – also außerhalb von Deutschland.
Dem unbeschränkt stpfl. Stifter, dem Bezugs- oder Anfallsberechtigten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG das Einkommen der ausländischen Familienstiftung entsprechend seinem Anteil zuzurechnen. Dies gilt allerdings gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG nicht für die Erbschaftsteuer.
Für Stiftungen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens haben, ist § 15 Abs. 6 AStG zu berücksichtigen; unter den in § 15 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 AStG genannten Voraussetzungen scheidet in diesen Fällen die Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG aus.
Nach Ansicht der FinVerw versteht man »unter Einkommen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG das Einkommen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde« (Rz. 828 der AEAStG vom 22.12.2023; so auch BFH vom 8.4.2018, I R 2/16, Tz. 14).
Bei Zuwendungen an den Inländer durch die ausländische Familienstiftung ist § 15 Abs. 11 AStG in die steuerliche Würdigung einzubeziehen.
Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 AStG ausschließlich nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts (entsprechende Anwendung der Vorschriften des KStG und des EStG). Bei § 15 Abs. 1 AStG handelt es sich um eine Einkommenszurechnungsnorm. Die vorgelagerte Frage, ob überhaupt Einkünfte erzielt werden, wird von dieser Vorschrift nicht geklärt. Dafür sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.
Die Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG kommt also nur dann in Betracht, wenn die Stiftung Gewinn- oder Überschusseinkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG erzielt (so auch BFH vom 8.4.2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567, Rn. 14).
Folglich muss auf Ebene der Stiftung anhand einer Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden (BFH vom 8.4.2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567, Rn. 15; s. auch → Liebhaberei). Wird die Einkunftsquelle unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übertragen, orientiert sich die Überschussprognose nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung dennoch an der Nutzung des Vermögensgegenstands durch den Stpfl. – also der ausländischen Familienstiftung. Die Nutzung durch den (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger wird hingegen nicht berücksichtigt (BFH vom 8.4.2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567, Rn. 19 ff.).
Die Einzelfallentscheidungen des BFH zu Fällen der Vermietung und Verpachtung und der Generationennachfolge bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben widersprechen dieser Ansicht nicht. Diese Entscheidungen lassen nicht den generellen Rückschluss zu, dass die Nutzung durch den Rechtsnachfolger immer beachtet werden muss. Diese Einzelfallentscheidungen sind vielmehr als Ausnahmen zu werten (BFH vom 8.4.2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567, Rn. 19 ff.). Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist nicht gewollt.
Außerdem ist aus Sicht des BFH keine dieser Ausnahmegestaltungen mit der Übertragung von Einkunftsquellen durch eine ausländische Stiftung vergleichbar.
Aus den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG ergibt sich nach Ansicht des BFH kein anderes Ergebnis. Die Hinzurechnung dient dazu, die Abschirmwirkung einer Zwischengesellschaft zu kompensieren. Dies spricht allerdings nicht für eine Verlängerung des Prognosezeitraums.
An der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit den europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit) bestehen erhebliche Bedenken. Ob diese Bedenken auch nach den Anpassungen der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz weiterbestehen, bleibt abzuwarten.
Bisher haben sich Gerichte insbesondere im Rahmen der folgenden Entscheidungen mit dieser Thematik beschäftigt:
Zunächst hat sich der EuGH mit einem englischen Vorabentscheidungsersuchen zu dieser allgemeinen Frage beschäftigt (EuGH Urteil vom 12.9.2006, C-196/04, »Cadbury Schweppes«). Danach liegt grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor, wenn im Falle einer ausländischen, in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen, niedrig besteuerten Tochtergesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung greift, für eine inländische Tochtergesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung jedoch nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung könne nur gerechtfertigt werden, wenn die Einschaltung der ausländischen Tochtergesellschaft nur eine rein künstliche Konstruktion darstelle, die auf die Umgehung der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer ausgerichtet sei. Nach dem EuGH-Urteil ist von einer Hinzurechnungsbesteuerung folglich abzusehen, wenn die EU-ausländische Gesellschaft ungeachtet steuerlicher Motive tatsächlich im EU-Ausland angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht. Diese Voraussetzungen müssen auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellbar sein. Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz sollten die Regelungen zum Motivtest in § 8 Abs. 2 bis 4 AStG weiter konkretisiert werden.
Mit Urteil vom 26.2.2019 (Rs. C-135/17, DStR 2019, 397) hat sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, ob im Falle der Nichtanwendung der Standstill-Klausel die nationale Regelung zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer Drittstaatengesellschaft (im vorliegenden Fall: in der Schweiz ansässige Zwischengesellschaft) gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV verstößt.
Auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU-Recht bestehen erhebliche Bedenken. Als Reaktion auf das in diesem Zusammenhang von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist dem § 15 AStG durch das JStG 2009 nunmehr ein neuer Abs. 6 und 7 angefügt worden. Danach unterbleibt eine Hinzurechnung des Einkommens einer Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat an den Stifter, sofern nachgewiesen wird, dass dem Stifter bzw. den Bezugs- oder Anfallsberechtigten die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen unwiderruflich rechtlich und tatsächlich entzogen ist und eine Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen den deutschen Finanzbehörden und dem Sitzstaat der ausländischen Stiftung besteht (vgl. auch BMF vom 14.5.2008, DStR 2008, 1094). Die Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte ist in entsprechender Anwendung der deutschen steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung, insoweit greift nur ein Verlustvor- oder -rücktrag ein (a.A. FG Baden-Württemberg vom 19.11.2008, 13 V 3428/08, BFH vom 8.4.2009, BFH/NV 2009, 1437, jedoch ohne Ausführungen zu dieser Problematik).
Zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung war beim EuGH die Frage anhängig, ob der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG a.F. mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist (vgl. FG Münster Beschluss vom 5.7.2005, EFG 2005, 1512; anhängig beim EuGH als Rs. C-298/05, »Columbus Container Services«). Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Urteil des EuGH vom 6.12.2007 liegt entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts kein Verstoß gegen Europarecht vor (Schlussantrag des GA Mengozzi vom 29.3.2007, IStR 2007, 299; EuGH Urteil vom 6.12.2007, C-298-05, IStR 2008, 63). Mit Datum vom 21.10.2009 hat der BFH mit dem Schlussurteil in der Rechtssache »Columbus Container Services« – für viele überraschend – die sog. Switch-over-Regelung des § 20 Abs. 2 und 3 AStG a.F. entgegen der Auffassung des EuGH für EG-rechtswidrig erklärt (vgl. BFH Urteil vom 21.10.2009, I R 114/08, BStBl II 2010, 774).
J. Schmidt in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 16. Aufl. 2017, Bd. 1, Teil D Kap. IV 5; Bächle/Rupp/Ott/Knies, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, Teil N; Haase, Die Hinzurechnungsbesteuerung – Grundlagen – Problemfelder – Gestaltungsmöglichkeiten, 2. Aufl. 2015; Frischmuth, Bestandsaufnahme und Zukunft der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2005, 361; Kessler/Becker, Die atypisch stille Gesellschaft als Finanzierungsalternative zur Reduzierung der Steuerbelastung aus der Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2005, 505; Sedemund/Sterner, Auswirkungen von Sitzverlegungen, Satzungsänderungen und Umwandlungen von ausländischen Zwischengesellschaften auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, BB 2005, 2777; Kraft/Bron, Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und Europarecht – Eine Analyse vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, RiW 2006, 209; Scheipers/Maywald, Zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 AStG mit EG-Recht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts Léger in der Rs. Cadbury Schweppes, IStR 2006, 472; Kollruss, Fiktive Anrechnung ausländischer Steuern im System der neuen Hinzurechnungsbesteuerung: Lässt sich die Hinzurechnung durch Gewinnausschüttungen der ausländischen Zwischengesellschaft vermeiden?, IStR 2006, 513; Schönfeld, Verweist § 8 Abs. 1 KStG auch auf § 3 Nr. 41 AStG (Steuerbefreiung von Ausschüttungen ausländischer Zwischengesellschaften)?, DStR 2006, 1216; Kraft/Bron, Implikationen des Urteils in der Rechtssache »Cadbury Schweppes« für die Fortexistenz der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2006, 614; Köhler/Eicker, Kritische Anmerkungen zum BMF-Schreiben »Cadbury Schweppes« vom 8.1.2007, DStR 2007, 331; Axer, Der Europäische Gerichtshof auf dem Weg zur »doppelten Kohärenz« – Eine Zukunft der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil, IStR 2007, 162; Köplin/Sedemund, Das BMF-Schreiben vom 8.1.2007 – untauglich, die EG-Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach Cadbury Schweppes zu beseitigen!, BB 2007, 244; Schmidtmann, Hinzurechnungsbesteuerung bei internationalen Umwandlungen – Neuregelungen durch das SEStEG, IStR 2007, 229; Scheidle, Die funktionale Betrachtungsweise des AStG in der Bewährungsprobe, IStR 2007, 287; Kaminski/Strunk/Haase, Anmerkung zu § 20 Abs. 2 AStG in der Entwurfsfassung des Jahressteuergesetzes 2008, IStR 2008, 726; Schnitger, Änderungen der grenzüberschreitenden Unternehmensbesteuerung sowie des § 42 AO durch das geplante Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008), IStR 2007, 729; Köhler/Haun, Kritische Analyse der Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das JStG 2008, Ubg 2008, 73; Sedemund, Europarechtliche Bedenken gegen den neuen § 8 Abs. 2 AStG, BB 2008, 696; Kleinert/Podewils, Die Neufassung von § 15 AStG durch das Jahressteuergesetz 2009 – nur ein Beispiel für verfassungswidrige Rückwirkungsgesetze im Steuerrecht, BB 2008, 1819; Schönfeld, Probleme der Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG (Anteilsveräußerungsgewinne und -verluste) in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, IStR 2008, 392; Wassermeyer/Schönfeld, Die Niedrigbesteuerung i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG vor dem Hintergrund eines inländischen KSt-Satzes von 15 %, IStR 2008, 496; Haase, Hinzurechnungsbesteuerung bei doppelansässigen Gesellschaftern, IStR 2008, 695; Schönfeld, Probleme der neuen einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Anwendung des § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen), IStR 2009, 16; Haase, Der Wechsel zwischen aktiven und passiven Tätigkeiten in § 8 Abs. 1 AStG, IStR 2009, 24; Hey, Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen gemäß § 15 AStG i.d.F. des JStG 2009 – europa- und verfassungswidrig, IStR 2009, 181; Wassermeyer, Einkommenszurechnung nach § 15 AStG, IStR 2009, 191, Möller, Die Hinzurechnungsbesteuerung ausgewählter EU-Mitgliedstaaten – Reaktionen auf »Cadbury Schweppes«, IStR 2010, 166, Sydow, Anmerkung zur BFH-Entscheidung I R 114/08 vom 21.10.2009 (Nachfolge »Columbus Container«), IStR 2010, 174; Kraft, Konzeptionelle und strukturelle Defizite der Hinzurechnungsbesteuerung – Reformbedarf und Reformnotwendigkeit, IStR 2010, 377; Quilitzsch/Gebhard, Kritische Würdigung der Änderungen im AStG durch das JStG 2010, BB 2010, 2212; Kollruss/Lukas/Rüst, Das Cyprus-Modell: Vermeidung der AStG-Hinzurechnungsbesteuerung und steuerstrukturierte Kapitalanlage, BB 2010, 2663; Richter/Lentes, Wozu bedarf es noch der Hinzurechnungsbesteuerung? IStR 2024, 117–123.
→ Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)
→ Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (Mindeststeuergesetz sowie Begleitmaßnahmen)
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