Inland

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung des Inlandsbegriffs
2 Inlandsbegriff § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
2.1 Büsingen
2.2 Die Insel Helgoland
2.3 Die Freihäfen
2.4 Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie
2.5 Flugzeuge und Schiffe
3 Sonderfälle
4 Umsätze, die wie Inlandsumsätze behandelt werden (§ 1 Abs. 3 UStG)
5 Weitere Gebietsbegriffe
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung des Inlandsbegriffs

Vorgänge des Waren- und Dienstleistungsverkehrs lösen nur dann deutsche Umsatzsteuer aus, wenn sie nach der allgemein anerkannten Terminologie des Umsatzsteuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland sowohl »steuerbar« als auch – mangels einer Steuerbefreiung in §§ 4, 4b und 5 UStG – »steuerpflichtig« sind. Nach der abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 UStG sind folgende steuerbare Umsätze zu unterscheiden:

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  • Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG),

  • Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie

  • innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Wie unschwer zu erkennen ist, kann ein Umsatz also fallübergreifend immer nur dann steuerbar sein, wenn er im Inland bewirkt wird, so dass dem Tatbestandsmerkmal »Inland« eine grundlegende Rolle für die Besteuerung zukommt. Das bedeutet, dass für jeden Umsatz nach den Ortsvorschriften in § 3 Abs. 5a i.V.m. § 3 Abs. 6 bis Abs 8, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e und § 3g UStG zu prüfen ist, ob er im Inland ausgeführt wurde. Ist das nicht der Fall, so ist der Umsatz nicht steuerbar und löst somit keine deutsche Umsatzsteuer aus.

2. Inlandsbegriff § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG

Der Begriff »Inland« ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gesetzlich definiert. Danach umfasst das umsatzsteuerliche Inland grds. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte zum deutschen Staatsgebiet gehörende Gebiete nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgenommen sind, also nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören. Die betreffenden Gebiete sind im Gesetz abschließend aufgezählt und umfassen:

  • die Gemeinde Büsingen,

  • die Insel Helgoland,

  • die Freihäfen (Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union),

  • Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Umsätze, die in den genannten Gebieten ausgeführt werden, gelten – vorbehaltlich der Sonderregelungen des § 1 Abs. 3 UStG – als im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) ausgeführt, sind daher in der Deutschland nicht steuerbar und lösen somit keine deutsche Umsatzsteuer aus.

2.1. Büsingen

Büsingen ist eine deutsche Gemeinde am Hochrhein, die vollständig von Schweizer Staatsgebiet umgeben wird und aus diesem Grund zollrechtlich der Schweiz angeschlossen ist (sog. Zollausschlussgebiet). Demzufolge wird das Gebiet der Gemeinde Büsingen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich nicht als Inland, sondern als Ausland behandelt. Dort ausgeführte Umsätze sind weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr) oder § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) steuerbar.

Nach § 1 Abs, 2 Satz 2 UStG gehört Büsingen also zum umsatzsteuerlichen Ausland, innerhalb des Auslands ist die Gemeinde nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge können Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik nach Büsingen unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Die Regelungen zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG sind insoweit nicht einschlägig.

Darüber hinaus gilt in der Gemeinde Büsingen hinsichtlich der Umsatzsteuer vollumfänglich Schweizer Recht. Das bedeutet, dass der Regel-Mehrwertsteuersatz 8,1 %, der Sondersteuersatz für Beherbergungsleistungen inkl. Frühstück 3,8 % und der ermäßigte Steuersatz 2,6 % betragen und in Büsingen ansässige Unternehmer ihre Steuerschuld an die Eidgenössische Zollverwaltung nach Bern abzuführen haben. Bei der Einfuhr von Waren aus der übrigen Bundesrepublik Deutschland nach Büsingen ist am Schweizer Zoll Schweizer Mehrwertsteuer zu entrichten, soweit die geltenden Freibeträge überschritten sind.

2.2. Die Insel Helgoland

Dass die dem Bundesland Schleswig-Holstein zugehörige Insel Helgoland von der Umsatzsteuer befreit wurde, verdankt sie dem französischen Kaiser Napoleon Bonaparte, der im Jahr 1806 eine Handelsblockade des europäischen Festlands gegenüber Großbritannien verhängt hatte, um das Vereinigte Königreich wirtschaftlich zu schwächen. Daraufhin besetzte Großbritannien im Jahr 1807 die Insel und konnte über Helgoland Waren an der französischen Blockade vorbeischmuggeln. Im Gegenzug bekam die Insel von Großbritannien Steuer- und Zollfreiheit gegenüber der Krone zugesprochen, ein Privileg, das sich bis in die heutige Zeit gehalten hat, obwohl Großbritannien Helgoland im Jahr 1890 im Tausch gegen die Insel Sansibar an Deutschland abtrat.

Allerdings ist Helgoland nur in Bezug auf Zollabgaben, Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern befreit, andere Steuern wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer werden wie im übrigen Bundesgebiet erhoben. Außerdem erhebt Helgoland – aufgrund des ebenfalls aus britischer Zeit verbliebenen Privilegs der Abgabenhoheit – eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf die Einfuhr bestimmter Waren auf die Insel, wodurch sich die Steuerersparnis durch die Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerfreiheit wieder relativiert.

Dem Privileg der Umsatzsteuerfreiheit wurde im UStG dadurch Rechnung getragen, dass Helgoland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG aus dem Inlandsgebiet herausgenommen wurde und somit gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG dem umsatzsteuerlichen Ausland zuzurechnen ist. Innerhalb des Auslands ist Helgoland nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Demzufolge sind Lieferungen von der übrigen Bundesrepublik Deutschland auf die Insel Helgoland unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG als Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG ist insoweit nicht einschlägig.

2.3. Die Freihäfen

Nach der Abschaffung des Freihafens Hamburg im Jahr 2013 gibt es im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur noch zwei Freihäfen, die als Freizonen i.S.d. Art. 243 des Zollkodex der Union anzusehen sind. Es handelt sich um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der EU getrennt sind (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Innerhalb des Auslands sind diese Freihäfen nicht dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, sondern dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zuzuordnen (vgl. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE).

Nach § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe, die in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht deutsche Umsatzsteuer auslösen.

2.4. Gewässer und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie

Nicht zum Inland gehören in Gebieten mit Meereszugang (Nord- und Ostsee) auch die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie. Dabei gilt als Hoheitsgrenze eine Linie, die 12 Seemeilen, also 22,224 Kilometer, vor der Küstenlinie liegt. Als Strandlinie gelten die normalen und geraden Basislinien i.S.d. Art. 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982, das für Deutschland am 16.11.1994 in Kraft getreten ist (Abschn. 1.9 Abs. 3 UStAE). Der Bereich zwischen der Hoheits- und der Strandlinie incl. Wasserfläche, Wasserraum, Boden und Luftraum wird als »12-Seemeilen-Zone« bezeichnet. Umsätze, die in diesen Gebieten ausgeführt werden, gelten umsatzsteuerlich als im Ausland ausgeführt. Sie sind somit nicht steuerbar und lösen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Nach den Sonderregelungen des § 1 Abs. 3 UStG gelten bestimmte Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Strandlinie, also eigentlich im umsatzsteuerlichen Ausland ausgeführt werden, als im Inland bewirkt. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze in Deutschland steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind und im Falle der Steuerpflicht auch deutsche Umsatzsteuer auslösen.

2.5. Flugzeuge und Schiffe

Nicht zum Inland gehören schließlich auch deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Werden an Bord eines deutschen Schiffs (z.B. Kreuzfahrtschiff) oder Flugzeugs Umsätze (z.B. Verkauf von Waren) ausgeführt, so stellt sich die Frage, inwieweit diese der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu gilt Folgendes: Befindet sich das Schiff oder Flugzeug im deutschen Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, so gelten die entsprechenden Umsätze als im jeweiligen Staat ausgeführt und sind dort steuerbar. Befindet sich das Schiff oder Flugzeug jedoch in einem Gebiet, das zu keinem Zollgebiet gehört, so gelten die entsprechenden Umsätze gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG als nicht im Inland steuerbar und lösen daher keine deutsche Umsatzsteuer aus. Dies ist insb. der Fall, wenn sich ein deutsches Schiff auf hoher See oder ein deutsches Flugzeug in internationalem Luftraum befindet.

3. Sonderfälle

Im Gegensatz zu den unter 2.1–2.5 genannten Territorien gehören folgende Gebiete mangels Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG zum umsatzsteuerlichen Inland:

  • Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten, selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

  • Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 4 UStAE). In diesen Gebieten gelten jedoch meist umsatzsteuerliche Sonderregelungen, die zum Teil in internationalen Abkommen (z.B. NATO-Truppenstatut), zum Teil aber auch durch Gesetze (bspw. § 26 Abs. 5 UStG) oder Rechtsverordnungen geregelt sind.

  • Transitbereiche deutscher Flughäfen, insbesondere auch Duty-free-Shops (BFH vom 3.11.2005, VI R 63/02, BStBl II 2006, 337 sowie Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Dagegen gehören ausländische Flugzeuge und Schiffe, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, zum umsatzsteuerlichen Inland, so dass dort ausgeführte Umsätze der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegen.

4. Umsätze, die wie Inlandsumsätze behandelt werden (§ 1 Abs. 3 UStG)

Zur Vermeidung von privatem und öffentlichem unversteuertem Letztverbrauch in den Fällen, bei denen die Vorschriften der MwStSystRL eine Entlastung des Umsatzes durch eine Steuerbefreiung nicht ermöglichen, sieht § 1 Abs. 3 UStG vor, dass bestimmte Umsätze in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven sowie in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Hierzu gehören Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG i.V.m. Abschn. 1.11 UStAE) sowie Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG i.V.m. Abschn. 1.12 UStAE).

5. Weitere Gebietsbegriffe

Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht dem Inland zuzuordnen sind, gehören zum umsatzsteuerlichen Ausland. Dementsprechend ist der Begriff »Ausland« in § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wege einer Negativabgrenzung zum Inland definiert. Innerhalb des Auslands ist weiter zu unterscheiden zwischen dem »übrigen Gemeinschaftsgebiet« nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG und dem »Drittlandsgebiet« nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Abgrenzung ist für die Beurteilung länderübergreifender umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen von elementarer Bedeutung, da innerhalb der EU die Sonderregelungen des EU-Binnenmarkts gelten, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittländern nicht anzuwenden sind.

Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören die Inlandsgebiete aller übrigen EU-Staaten (ohne Deutschland), ohne die Gebiete, die der jeweilige EU-Staat – vergleichbar Büsingen oder Helgoland etc. – von seinem Inland ausgenommen hat. Eine aktuelle Übersicht über die der EU angehörigen Staaten ist in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE zusammengestellt. Gem. § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG gelten das Fürstentum Monaco als Gebiet Frankreichs und die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich im Rahmen des sog. Brexits aus der EU ausgetreten und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Großbritannien gehört gebietsrechtlich ab dem 1.1.2021 somit zwar weiterhin zum umsatzsteuerlichen Ausland, aber nicht mehr zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG.

Dies gilt gem. A 1.10 Abs. 2 Satz 2 UStAE grds. auch für Nordirland, Nordirland wird allerdings für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch weiterhin die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften Anwendung (vgl. BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370).

Zum Drittlandsgebiet rechnen die Gebiete der Staaten, die nicht der EU angehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikan, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE. Auch die Gebiete, die wie Büsingen oder Helgoland nicht zum umsatzsteuerlichen Inland Deutschlands gehören, rechnen zum Drittland und nicht etwa zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Für die österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinen Walsertal und Jungholz in Tirol gilt eine Sonderregelung: Sie gehören zwar als Staatsgebiet Österreichs zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, die Einfuhr von Waren in diesen Gebieten unterliegt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise als Zollanschlussgebiet der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE.

6. Literaturhinweise

Birgel in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 1 UStG, 5. aktualisierte Auflage 2018; Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt), 107. Aktualisierung 2019.

7. Verwandte Lexikonartikel

Ausland

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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