1 Das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) – AIFM
2 Das InvStRefG (2018)
2.1 Anwendungsbereich
3 Übersicht
3.1 Überblick über Immobilieninvestment- und Spezial-Investmentfonds
3.2 Steuerliche Aspekte bei betrieblichen Anlegern
3.3 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
3.4 Begünstigung von Aktienerträgen und ausländischen Immobilienerträgen bei Anlegern von Spezial-Investmentfonds
3.5 Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern
4 Investmentfonds
4.1 Teilfreistellungsquote bei Investmentfonds
4.2 Erträge aus Investmentfonds
4.3 Ausschüttungen
4.4 Vorabpauschalen
4.5 Veräußerungsgewinne
4.6 Steuerbefreite Anleger
4.7 Steuerbefreite Investmentfonds bzw. Anteilklassen
5 Spezial-Investmentfonds
5.1 Transparenzoption
5.2 Transparenzoption gem. § 30 InvStG
5.3 Immobilien-Transparenzoption und Erhebungsoption nach § 33 InvStG
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Am 22.7.2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem in Deutschland die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt wird. Es ersetzt das bisherige Investmentgesetz (InvG) und schafft erstmals ein einheitliches, geschlossenes Regelwerk für alle Fondsmanager und alle Typen von Investmentfonds einschließlich bisher noch nicht regulierter Fonds wie z.B. Private Equity Fonds oder geschlossene Immobilienfonds. Das Gesetz bezweckt die Regulierung der Aktivitäten von alternativen Investmentfonds (sog. AIF), indem es Anforderungen an die Verwalter solcher Fonds stellt. Vom KAGB werden insbes. geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Infrastruktur- und Rohstofffonds, Erneuerbare-Energien-Fonds, Hedgefonds sowie Private-Equity-Fonds erfasst.
Zentraler Begriff zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des KAGB ist der Begriff Investmentvermögen. Gem. der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB handelt es sich bei einem Investmentvermögen um einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gem. einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
Der Diskussionsentwurf für das neue Kapitalanlagegesetzbuch sieht eine Abkehr vom formellen Investmentbegriff und die Normierung eines materiellen Investmentbegriffs vor. Entspricht ein Investmentvehikel zukünftig nicht den vom KAGB begründeten Fallgruppen, so stellt dessen Verwaltung oder Gründung unerlaubtes Investmentgeschäft dar. Systematisch unterscheidet das KAGB vier große Gruppen von Investitionsvehikeln, alle vier gelten als »Investmentvermögen«. Der Diskussionsentwurf differenziert einerseits danach, ob sich ein Investmentvehikel ausschließlich an professionelle Anleger richtet oder auch Privatanlegern zugänglich ist und andererseits nach der Rückgabemöglichkeit bzw. der Rücknahmepflicht, also danach, ob es sich um ein »offenes« oder ein »geschlossenes« Investmentvermögen handelt. Offene Investmentvermögen dürfen grds. nur »liquide« Vermögensgegenstände erwerben, Investments in »illiquide Vermögensgegenstände« bleiben geschlossenen Vehikeln vorbehalten. Einige der bisherigen Sondervermögenstypen, wie z.B. die Mitarbeiterbeteiligungs- oder die Altersvorsorge-Sondervermögen, werden ersatzlos gestrichen. Durch das KAGB werden außerdem einige neue Begrifflichkeiten eingeführt: Beispielsweise wird die Kapitalanlagegesellschaft zur »Kapitalverwaltungsgesellschaft« und die Depotbank trägt nach der neuen Nomenklatur die vom EU-Recht vorgegebene Bezeichnung »Verwahrstelle«.
Die neuen Regeln sollen den Anlegerschutz verbessern. Dazu wurden durch das KAGB – neben zahlreichen anderen Veränderungen – die Regeln für offene Immobilienfonds erheblich modifiziert. Je nach Kaufdatum sind allerdings ganz unterschiedliche Regeln zu beachten. Die neuen Vorschriften gelten nur für Fondsanteile, die nach dem 21.7.2013 gekauft werden. Für noch an diesem Tag oder früher gekaufte Anteile haben weiterhin die früheren Vorschriften Bestand.
Anteile an offenen Immobilienfonds müssen vor der Rückgabe an die Fondsgesellschaft mindestens 24 Monate gehalten werden. Eine jederzeitige Rückgabe, wie sie bisher oft möglich war, ist ausgeschlossen. Ferner gilt eine einjährige Kündigungsfrist. Anleger müssen ein Jahr vor der geplanten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass sie ihre Anteile zurückgeben wollen. Die Kündigung kann bereits innerhalb der 24-monatigen Mindesthaltefrist ausgesprochen werden. Andererseits ist diese Kündigungsfrist in jedem Fall zu beachten – also auch, wenn der Anleger seine Anteile vor der Kündigung bereits mehr als 24 Monate im Depot hat.
Die seit der Finanzkrise anhaltend negative Entwicklung bzw. Krisenanfälligkeit der offenen Immobilienfonds hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Immobilienfonds zukünftig nur noch als geschlossene Fonds zuzulassen. Die existierenden offenen Immobilienfonds sollen jedoch weiter bestehen bleiben. Darüber hinaus dürfen offene Investmentvermögen (beispielsweise Dachfonds) zukünftig keine Anteile mehr an offenen Immobilienfonds erwerben, es sei denn, die Anteile an Immobilienfonds können als Wertpapiere in Form von »Anteilen an geschlossenen Fonds« kategorisiert werden, was allerdings insbes. deren Handelbarkeit voraussetzt. Bei geschlossenen Fonds geht es um die Investition in ein konkretes Objekt. Der Fondsinitiator kann beispielsweise planen, eine Gewerbeimmobilie zu erwerben. Hierzu sammelt er bei interessierten Anlegern das Kapital ein. Ist der erforderliche Betrag beisammen, wird der Fonds geschlossen, die Realisierung des Projektes kann erfolgen. Bei diesen geschlossenen Fonds gehen Anleger eine unternehmerische Beteiligung ein, im schlimmsten Fall droht ein Totalverlust des angelegten Geldes. Geschlossene (Immobilien-)Fonds sind daher eine andere Form der Geldanlage.
Das InvStRefG brachte eine grundlegende Neukonzeption der Investmentbesteuerung unter Abkehr einer Besteuerung nach dem Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds. Unter bestimmten engen Voraussetzungen sollen künftig allein Spezial-Investmentfonds nach einem modifizierten transparenten System besteuert werden. Das InvStG unterscheidet ab 1.1.2018 also zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen, nämlich einem intransparenten Besteuerungssystem für Investmentfonds und einer Besteuerung nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds. Das BMF-Schreiben vom 21.5.2019 (DStR 2019, 1212) bietet eine umfangreiche Übersicht über das seit dem 1.1.2018 geltende Besteuerungsregime von Publikums- und Spezialinvestmentfonds.
Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG erweitert den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes im Wege einer gesetzlichen Fiktion über das Aufsichtsrecht hinaus auf (fiktive Investmentfonds):
Ein-Anleger-Fonds (Nr. 1),
vermögensverwaltende steuerbefreite KapGes (Nr. 2),
konzerneigene Investmentfonds (Nr. 3).
§ 1 Abs. 3 InvStG regelt insbes. folgende Ausnahmen vom Anwendungsbereich des InvStG:
Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB (Nr. 1). Das sind insbes.
Holdinggesellschaften,
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Unterstützungskassen, CTA),
Arbeitnehmerbeteiligungssysteme,
Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute:
Investmentvermögen in der Rechtsform einer PersGes oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform; Ausnahme: OGAW und Altersvorsorgevermögensfonds nach § 53 InvStG (Nr. 2). Damit unterliegen die typischen Private-Equity-Fonds nicht dem InvStG.
REIT-Gesellschaften (Nr. 5).
Investmentfonds (unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Wertpapierfonds, Immobilienfonds oder AlF) unterteilen sich grundsätzlich in zwei Kategorien:
Investmentfonds (häufig als Publikumsfonds bezeichnet) und
Spezial-Investmentfonds.
Des Weiteren existieren geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer → GmbH & Co. KG.
Aufgrund europarechtlicher Anforderungen wurden das Investmentsteuergesetz zum 1.1.2018. umfangreich reformiert und zwei – für die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds – unterschiedliche Besteuerungsregime eingeführt. Es handelt sich um einen Investmentfonds, wenn es sich um ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB handelt und zudem das Investmentvermögen nicht als PersGes aufgelegt worden ist. Als Ausnahme hiervon gilt, wenn das Investmentvermögen als OGAW oder Altersvorsorgevermögenfonds aufgelegt worden ist. Im Gegensatz zu Investmentfonds handelt es sich bei Spezial-Investmentfonds um Investmentvermögen, die die Voraussetzungen des § 26 InvStG erfüllen. Hierzu dürfen sich an einem Spezial-Investmentfonds nicht mehr als 100 Anleger direkt oder mittelbar über Personengesellschaften an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen. Einen Sondertatbestand bilden aufsichtsrechtliche Spezialfonds. Diese können ihr Besteuerungsregime frei wählen, sodass sie für steuerliche Zwecke als Investmentfonds oder als Spezial-Investmentfonds besteuert werden können. Die Wahl des Besteuerungsregimes erfolgt über die Ausgestaltung der vertraglichen Anlagebedingungen.
Die Besteuerungsregime zwischen Immobilien- und Spezial-Investmentfonds unterscheiden sich bezüglich der intransparenten Besteuerung bei Immobilieninvestmentfonds und der transparenten Besteuerung von Spezial-Investmentfonds. Immobilieninvestmentfonds werden seit dem 1.1.2018 zunächst vorab auf Fondsebene mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag i-.H.v. 15,825 % besteuert. Der Besteuerung unterliegen gem. § 6 InvStG die inländischen Immobilienerträge und inländische Beteiligungserträge. Hierzu gehören gem. § 6 Abs. 4 InvStG Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Die Ausschüttungen aus einem Investmentfonds unterliegen zu 60 % bzw. 80 % der steuerlichen Teilfreistellung, so dass auf Anlegerebene 40 % bzw. 20 % des ausgeschütteten Betrags durch den Abzug von Kapitalertragsteuer besteuert werden.
Anders verhält es sich bei Spezial-Investmentfonds. Hier gilt eine transparente Besteuerung der von einem Spezial-Investmentfonds erwirtschafteten inländischen Einkünften (inländische Dividenden und inländische Immobilienerträge). Um eine definitive Besteuerung mit Körperschaftsteuer auf Ebene des Spezial-Investmentfonds zu vermeiden, ist die Ausübung der Immobilientransparenzoption i.S.d. § 33 InvStG bzw. der Wertpapiertransparenzoption i.S.d. § 30 InvStG zwingend erforderlich. Anders als bei Investmentfonds erfolgt sodann keine Besteuerung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds, sondern ein anlegerindividueller Abzug von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung aus dem Spezial-Investmentfonds. Beide Transparenzoptionen können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Grundsätzlich bindet die Ausübung einer Transparenzoption den Spezial-Investmentfonds dauerhaft und gilt zeitlich unbeschränkt für sämtliche Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds. Seitens der Finanzverwaltung gibt es diesbezüglich eine bis zum 20.1.2021 geltende Erleichterung: Wird eine vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 20.1.2021 ausgeübte Transparenzoption vor Zufluss der ersten inländischen Beteiligungseinnahme zurückgenommen, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Bei einer Rücknahme darf die entsprechende Transparenzoption erneut ausgeübt werden.
Betreffend des Kapitalertragsteuerabzugs bei betrieblichen Anlegern ist wie folgt zu differenzieren: Seit dem 1.1.2018 erfolgt bei Investmentfonds ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 15,825 % inkl. SolZ auf Beteiligungseinnahmen. Dies bedeutet, dass von einer Ausschüttung aus einer KapGes an den Investmentfonds bei der Ausschüttung 15,825 % einbehalten und an das FA abgeführt werden. Der Rest der Ausschüttung wird vom Investmentfonds steuerfrei vereinnahmt. Eine Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds dieser Beteiligungseinnahmen findet nicht statt (abgeltende Besteuerung). Damit die abgeltende Besteuerung von Beteiligungseinnahmen in Anspruch genommen werden kann, muss der Investmentfonds eine sog. Statusbescheinigung vorlegen. Diese weist den steuerlichen Status als Investmentfonds nach und wird von den Finanzämtern für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt.
Bei Anlegern erfolgt bei Ausschüttungen eines Investmentfonds ebenfalls der Abzug von Kapitalertragsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anteile an den Investmentfonds in einem inländischen Depot verwahrt werden. Die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs beträgt für betriebliche und private Anleger 26,375 % inkl. SolZ. Bei der Berechnung des Kapitalertragsteuerabzugs wird – sofern es sich steuerlich um einen Investmentfonds handelt – die Teilfreistellungsquote in Höhe von 60 % bzw. 80 % berücksichtigt. Werden die Anteile an einem Investmentfonds bei einer ausländischen depotführenden Stelle verwahrt, erfolgt kein automatischer Kapitalertragsteuerabzug. Die Kapitalerträge sind dann in der Steuererklärung erklärungspflichtig, damit im Rahmen der Veranlagung die Besteuerung nachgeholt werden kann.
Erzielen die Anleger an inländischen Spezial-Investmentfonds Erträge, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Spezial-Investmentfonds verwaltet, einen entsprechenden Kapitalertragsteuerabzug für Rechnung der Anleger vorzunehmen. Der Kapitalertragsteuerabzug wird grundsätzlich für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, Veräußerungsgewinne aus der Rückgabe oder bei Veräußerung der Anteile an einen anderen Anleger in Höhe von 15,825 % inkl. SolZ vorgenommen. Mit Einführung des JStG 2019 wurde der Zuflusszeitpunkt der ausschüttungsgleichen Erträge bei Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen ab dem 1.1.2020 auf den Zeitpunkt der Veräußerung gesetzlich normiert.
Betreffend des Kapitalertragsteuerabzugs finden je nach Qualifikation des Anlegers unterschiedliche Privilegierungen Anwendung. Hierzu gehört u.a. das Bankenprivileg gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG. Hiernach muss für Banken – sofern diese Anleger an Spezial-Investmentfonds sind – kein Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausschüttungen vorgenommen werden. Legt ein Anleger eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung vor, wird ebenfalls kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.
Gleichermaßen ist zu beachten, dass Erträge aus Spezial-Investmentfonds bei betrieblichen Anlegern grundsätzlich als Betriebseinnahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegen, auch wenn kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden ist. Betreffend Veräußerungsgewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an Spezial-Investmentfonds sind KapGes und weitere Körperschaften sowie PersGes vom Kapitalertragsteuerabzug von Veräußerungsgewinnen befreit.
Erträge aus KapGes (Ausschüttungen/Veräußerungsgewinne) sowie ausländischer Immobilien, die aufgrund der Anwendung von § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG oder aufgrund der Anwendung von DBA in der Direktanlage steuerbegünstigt werden, sind auch bei der Anlage in Investmentfonds bzw. in Spezial-Investmentfonds steuerlich begünstigt. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds seit der Investmentsteuerreform erfolgt die Begünstigung auf zwei unterschiedlichen Wegen: Investmentfonds werden durch die Anwendung von Teilfreistellungsquoten privilegiert. Hiernach werden Ausschüttungen aus Investmentfonds und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds zu 60 % bzw. 80 % von der Besteuerung freigestellt. Diese Steuerfreistellung soll den Nachteil der fehlenden Anwendung des § 3 Nr. 40/§ 8b KStG und der Besteuerung ausländischer Immobilien im Belegenheitsstaat auf Fondsebene kompensieren. Im Gegensatz zu Investmentfonds gilt bei Spezial-Investmentfonds weiterhin das Transparenzprinzip. Hiernach erfolgt keine Besteuerung auf Fondsebene mit der Folge, dass sämtliche Erträge beim Anleger wie in der Direktanlage besteuert werden. Dies geschieht durch den Ausweis der Erträge in einer gesonderten und einheitlichen Erklärung der Besteuerungsgrundlagen. Hierbei werden auch steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne und Dividenden aus KapGes und ausländische Immobilienerträge gem. DBA von der Besteuerung in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Für die Ermittlung der steuerbegünstigten Erträge im Rahmen eines Verkaufs von Anteilen an Spezial-Investmentfondsanteilen werden bewertungstägliche steuerliche Kennzahlen (Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn und Fonds-Teilfreistellungsgewinn) ermittelt und bekannt gegeben.
Investitionen in ausländische Investments (insbes. KapGes) können Kapitalerträge begründen, die in der jeweiligen Jurisdiktion der KapG bei Ausschüttungen mit Quellensteuer besteuert werden. In Abhängigkeit des jeweiligen einschlägigen DBA kann eine Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen Quellensteuer bei Spezial-Investmentfonds erfolgen. Eine Anrechnung kann jedoch nur insosweit erfolgen, als dass die Erträge auf Ebene des Anlegers der Besteuerung unterliegen. Erfolgt eine Steuerfreistellung beim Anleger, kann keine Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgen. Bei Investmentfonds ist eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Ebene des Investmentfonds bzw. auf Anlegereben nicht möglich.
Zur Kompensierung der Vorabbesteuerung von verschiedenen Erträgen auf Fondsebene mit Körperschaftsteuer, die in der Direktanlage verschiedenen Befreiungstatbeständen unterlägen hätten wie beispielsweise dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 oder der Anwendung von § 8b KStG oder der Besteuerung von ausländischen Immobilien im Liegenschaftsstaat hat der Gesetzgeber verschiedene Teilfreistellungsquoten für Investmentfonds eingeführt (§ 20 InvStG). Diese sollen der Kompensation der Besteuerung auf Fondsebene dienen. Die Höhe der Teilfreistellung hängt grundsätzlich von den Anlagebestimmungen des Investmentfonds sowie vom steuerlichen Status des Anlegers ab. Folgende Übersicht bietet einen Überblick über die anzuwendenden Teilfreistellungsquoten, die bei Ausschüttungen, Veräußerungen oder Vorabpauschalen für die Ermittlung des steuerfreien Anteils herangezogen werden:
Fondskategorie_Anleger KStG_Anleger EStG_Lebens- und Krankenversicherungen, Pensionsfonds, Anteile im Handelsbestand bei Instituten gem. § 8b Abs. 7 KStG und § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG |
Privatanleger |
|||
Aktienfonds |
80 % |
60 % |
30 % |
30 % |
Mischfonds |
40 % |
30 % |
15 % |
15 % |
Immobilienfonds |
60 % |
60 % |
60 % |
60 % |
Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland |
80 % |
80 % |
80 % |
80 % |
Es handelt sich bei Investmentfonds um Immobilieninvestmentfonds, wenn diese mehr als 50 % ihrer Anlage in Immobilien- und Immobiliengesellschaften tätigen und um Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt, wenn sie mehr als 50 % in ausländische Immobilien und Immobiliengesellschaften tätigen und dies Bestandteil der jeweiligen Anlagebedingungen der Fonds ist. Bei Investmentfonds, die eine Teilfreistellung vermitteln, werden die Investmenterträge (d.h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus den Investmentfondsanteilen) auf Anlegerebene zu dem jeweils anwendbaren Prozentsatz steuerfrei gestellt. Entsprechend sind jedoch Ausgaben, die mit Investmenterträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, anteilig nicht abziehbar (§ 21 InvStG).
Für gewerbesteuerliche Zwecke ist zu berücksichtigen, dass die Teilfreistellungssätze lediglich zur Hälfte angewendet werden. Somit können betriebliche Anleger in der Rechtsform einer GmbH, die in einen Immobilienfonds mit Inlandsschwerpunkt investieren, für die Ermittlung des Gewerbeertrags lediglich 30 % der Investmenterträge steuerfrei stellen; für Zwecke der Körperschaftsteuer sind es hingegen 60 %.
Bei Investmenterträgen i.S.d. § 16 InvStG handelt es sich um Ausschüttungen des Investmentfonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen. Gemäß der Auffassung der Finanzverwaltung zählen dazu ebenfalls besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den Investmenterträgen gewährt werden wie beispielsweise Schadensersatz- oder Kulanzzahlungen aufgrund von Beratungsfehlern. Ebenfalls fallen hierunter Bestandsprovisionen, die Kreditinstitute gegenüber den Anlegern erstattet haben. Auf Investmenterträge sind die Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b KStG nicht anwendbar.
Ausschüttungen aus Investmentfonds sind grundsätzlich die Bruttoausschüttungen, die dem Anleger von der Verwahrstelle gutgeschrieben werden. Hierzu zählen neben Barausschüttungen die Wiederanlage der Ausschüttung in Form neu ausgegebener Anteile sowie Sachausschüttungen. Bei bilanzierenden Anlegern gelten die allgemeinen steuerbilanzrechtlichen Grundsätze, sodass bereits mit Anspruchsentstehung die Ausschüttung vom Gläubiger bilanziert werden muss. Bei nicht bilanzierenden Anlegern entsteht der Zufluss gem. § 11 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses. Eine Differenzierung in ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge ist seit dem Inkrafttreten der Investmentsteuerreform ab dem 1.1.2018 nicht mehr erforderlich. Bei den Ausschüttungen muss die entsprechende Teilfreistellungsquote für Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds berücksichtigt werden.
Die mit der Investmentsteuerreform eingeführte Vorabpauschale dient der jährlichen Besteuerung der in Investmentfonds entstehenden thesaurierten Erträge. Diese wären – bis zu einer Ausschüttung an den Anleger – steuergestundet. Die Vorabpauschale dient als pauschal ermittelter Mindestertrag einer Besteuerung einer risikolosen Mindestrendite, die sich aus dem jährlich ermittelten Basiszinssatz und dem Rücknahmepreis zu Beginn eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung von getätigten Ausschüttungen während des Kj. pro Kj. ermittelt. Die tatsächlichen Gewinne eines Investmentfonds werden nur insoweit berücksichtigt, als dass die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertentwicklung eines Investmentfonds beschränkt ist und bei einer negativen Wertentwicklung keine Vorabpauschale erhoben wird. Der in dieser Rechnung zu berücksichtigende Basiszinssatz bestimmt sich anhand der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen und wird zu Jahresbeginn vom BMF veröffentlicht. Für die Vorabpauschale wird dann der sog. Basisertrag ermittelt und um die vorgenommenen Ausschüttungen des jeweiligen Kj. gekürzt. Der Basisertrag ermittelt sich dabei durch die Multiplikation des Rücknahmepreises pro Anteil zu Beginn eines Kj. mit 70 % des jeweils vom BMF veröffentlichten Basiszinssatzes. In Fällen eines negativen Basiszinssatzes (2021: -0,45 %; 2022: -0,05 %) entsteht keine Vorabpauschale. Für die Ermittlung der Höhe der Vorabpauschale wird die berechnete Vorabpauschale mit der am 31.12. eines Kj. gehaltenen Anteile an dem Investmentfonds multipliziert. Bei unterjährigen Erwerben von Investmentfondsanteilen wird die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die jeweiligen Teilfreistellungsquoten für Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds werden auch auf die Vorabpauschale angewendet. Der Zufluss der Vorabpauschale wird am ersten Kj. des Folgekalenderjahrs fingiert. Von der Vorabpauschale befreit sind von Gesetzes wegen Pensionsfonds, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionstreuhänder und Pensionstreugeber und Pensions-Sicherungs-Vereine auf Gegenseitigkeit. Ebenfalls von der Vorabpauschale befreit sind Fälle, in denen ArbG Investmentfondsanteile zur Abdeckung von Verpflichtungen aus einer Direktzusage halten oder in denen von Versicherungsunternehmen gehaltene Investmentfondsanteile der Sicherung von Verpflichtungen aus einer Direktversicherung dienen. Ebenfalls befreit sind Versicherungsunternehmen, wenn diese Investmentfondsanteile zur Sicherung von Verpflichtungen aus klassischen Lebensversicherungsprodukten eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Investmentfondsanteile, die zur Sicherung von Verpflichtungen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gehalten werden. Sämtliche Befreiungstatbestände sind nur anwendbar, wenn der Anleger die Anteile unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft hält. Werden die Investmentfondsanteile durch die Anleger über einen Spezial-Investmentfondsanteil gehalten, greifen die vorangestellten Befreiungstatbestände nicht mehr. Ebenfalls muss die Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren erklärt werden; als Ausnahme hiervon gilt, wenn der Anleger eine entsprechende NV-Bescheinigung vorlegen kann.
Als Veräußerungsgewinne von Investmentfondsanteilen gelten Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage. Diese sind grds. auf der Ebene des Anlegers stpfl. und unterliegen dem Steuerabzug. Für Veräußerungsgewinne ist die Teilfreistellungsquote ebenfalls anwendbar. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zudem im Verkaufsfall die bereits vom Anleger gezahlten Vorabpauschalen in voller Höhe steuermindernd angesetzt. Hierdurch kann es zu einem steuerwirksamen Verlust kommen bzw. ein Veräußerungsverlust sich weiter erhöhen.
Sofern steuerbegünstigte Anleger an einem Investmentfonds beteiligt sind, sieht das InvStG eine Steuerbefreiung des Investmentfonds für inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug vor. Etwaig einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann dem Investmentfonds auf Antrag erstattet. Der Erstattungsumfang richtet sich danach, in welchem Umfang Anteile steuerbegünstigter Anleger zur Gesamtanzahl an Anteilen bestehen. Unter steuerbegünstigte Anleger fallen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds, an denen sich ausschließlich steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen, sowie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger und vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sowie Anleger, die ihre Anteile im Rahmen von Altersvorsorge oder Basisrentenverträgen halten.
Ebenfalls unter die Steuerbefreiung für Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge fallen Anteile, die von Versicherungsunternehmen im Vorstock für Zwecke von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden. Etwaige einbehaltene und anschließend erstattete Kapitalertragsteuer muss der Investmentfonds an seine steuerbegünstigten Anleger auszahlen. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf der Eingangsseite des Investmentfonds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Des Weiteren können inländische Immobilienerträge und nicht dem Steuerabzug unterliegende sonstige inländische Einkünfte für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen, steuerbefreit werden. Diese Befreiung gilt auch für vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Hiervon ausgenommen sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Investmentfondsanteile einem körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind. Bei inländischen Immobilienerträgen und nicht dem Steuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünften des Investmentfonds kann die Steuerbefreiung im Rahmen der Veranlagung des Investmentfonds grundsätzlich angewendet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung/Steuererstattung wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:
Der Anleger ist bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile an dem Investmentfonds,
es besteht keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person,
die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG sind auf Ebene des Investmentfonds erfüllt und
der steuerliche Status des Anlegers wird nachgewiesen und belegt.
Zudem muss der Anleger einen Nachweis erbringen, in welchem Umfang er zu dem maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum an dem Investmentfonds beteiligt war. Diesen Nachweis muss der Anleger an den Investmentfonds übermitteln. Zu den vom Anleger zu erbringenden Nachweisdokumenten gehört zum einen der Investmentanteil-Bestandnachweis sowie der Nachweis zum Steuerstatus des Anlegers. Bei Investmentfondsanteilen, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, muss darüber hinaus der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach Ende dessen Geschäftsjahres mitteilen, wann und in welchem Umfang in dem Geschäftsjahr des Investmentfonds Anteile erworben und wieder veräußert wurden.
Parallel zur Erstattung der Kapitalertragsteuer für steuerbegünstigte Anleger sieht das InvStG vor, dass eine Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug auf inländische stpfl. Erträge unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sich an dem entsprechenden Investmentfonds gem. der Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen und tatsächlich auch nur solche Anleger beteiligt sind. Der Investmentfonds ist für die Steuerbefreiung gegenüber dem Entrichtungspflichtigen nachweispflichtig. Ein solcher Nachweis kann geführt werden, indem der Investmentfonds seine steuerbegünstigten Anleger vollständig auflistet und die Bescheinigungen vorlegt, aus denen sich der steuerbegünstigte Status des jeweiligen Anlegers ergibt. Für eine Steuerbefreiung der inländischen Beteiligungseinnahmen ist ebenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a EStG Voraussetzung.
Anders als bei Investmentfonds gilt bei den Spezial-Investmentfonds i.S.d. Kap. III des InvStG weiterhin die transparente Besteuerung. Eine Ausnahme gilt für die Besteuerung der inländischen Dividenden und inländische Immobilienerträge. Bei inländischen Dividenden wird von der ausschüttenden KapGes Kapitalertragsteuer inkl. SolZ i.H.v. 15 % erhoben. Bei inländischen Immobilienerträgen und sonstigen Einkünften hat der Spezial-Investmentfonds eine Feststellungserklärung abzugeben und die Erträge mit 15 % KESt zzgl. 5,5 % SolZ zu versteuern. Damit auch für inländische Immobilienerträge auf Ebene des Spezial-Investmentfonds eine transparente Besteuerung verwirklicht werden kann, existieren zwei Transparenzoptionen. Die Ausübung dieser Transparenzoptionen hat zur Folge, dass die Erträge nicht auf Ebene des Spezial-Investmentfonds mit Körperschaftsteuer besteuert werden, sondern die individuellen Steuerabzugsmerkmale der Anleger bei der Besteuerung herangezogen werden. Zu beachten ist, dass die Transparenzoption nach § 30 InvStG (für inländische Einkünfte wie Dividenden) und nach § 33 InvStG unabhängig voneinander ausgeübt werden können. Die Ausübung einer Transparenzoption bindet den Spezial-Investmentfonds dauerhaft und beginnt ab der erstmaligen Ausübung zeitlich unbegrenzt. Eine Rücknahme der Transparenzoption ist grds. ausgeschlossen. Seitens der Finanzverwaltung wird es jedoch nicht beanstandet, wenn eine vor der ersten Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 20.1.2021 ausgeübte Transparenzoption vor dem Zufluss der ersten inländischen Beteiligungseinnahme oder der ersten sonstigen inländischen Einkünfte im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2020 beginnt, mit Wirkung ab diesem Geschäftsjahr zurückgenommen wird. Bei einer Rücknahme darf die Transparenzoption erneut ausgeübt werden. Die Unwiderruflichkeit der Ausübung gilt ebenfalls für die Transparenzoption für inländische Immobilienerträge.
Die Ausübung der Transparenzoption ist vom Spezial-Investmentfonds unwiderruflich abzugeben und gilt einheitlich für alle am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger. Wird die Transparenzoption durch den Anleger ausgeübt, werden inländische Einkünfte aus Dividenden und sonstigen inländischen Einkünften mit Steuerabzug dem Anleger zugerechnet. Für den Anleger bedeutet die Ausübung der Transparenzoption, dass er als Gläubiger der inländischen Einkünfte und gleichzeitig als Schuldner der Kapitalertragsteuer gilt. Für den Kapitalertragsteuerabzug bedeutet dies, dass der Kapitalertragsteuerabzug so vorgenommen werden muss, als wenn die Ausschüttung dem Anleger direkt zufließen würde. Der Spezial-Investmentfonds führt auf Basis des Steuerstatus der Anleger die Kapitalertragsteuer ab und der Anleger erhält die entsprechende Steuerbescheinigung. Bei Anlegern, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, muss die nicht erhobene Kapitalertragsteuer an die entsprechenden Anleger ausgezahlt werden. Die Auszahlung kann auch in Form neuer Anteile erfolgen. Bei Ein-Anleger-Spezial-Investmentfonds kann auf Wunsch des Anlegers der Steuerbetrag dem Spezial-Investmentfonds zugeführt werden. Dasselbe gilt für Spezial-Investmentfonds, an denen mehrere Anleger beteiligt sind und die alle Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug erfüllen.
Diese Einkünfte, für die die Transparenzoption ausgeübt worden ist, werden auf Ebene des Spezial-Investmentfonds als sog. »Zurechnungsbeträge« erfasst. Die Zurechnungsbeträge sind nicht bei der Einkünfteermittlung des Spezial-Investmentfonds einzubeziehen. Werden Zurechnungsbeträge nicht ausgeschüttet, sind diese Beträge bei einer Veräußerung der Anteile am Spezial-Investmentfonds gewinnmindernd zu berücksichtigen. Zurechnungsbeträge werden aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüttungsreihenfolge gem. § 35 InvStG vorrangig ausgeschüttet. Auf Anlegerebene sind sie steuerlich als Ertrag zu erfassen, obwohl die Zahlung an den Spezial-Investmentfonds erfolgt. Der Zuflusszeitpunkt entsteht mit Anspruchsentstehung beim Spezial-Investmentfonds und ist beim Anleger zu diesem Zeitpunkt steuerlich bereits zu erfassen.
Die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption ist in § 33 InvStG geregelt. Diese kann ebenfalls nur unwiderruflich und einheitlich für alle inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug und einheitlich für alle Anleger ausgeübt werden. Bei einer Dachfonds-Zielfonds-Konstruktion kommt die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption in Betracht, wenn der Zielfonds inländische Immobilienerträge erzielt, die dem Dachfonds zugerechnet werden. Die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption ist nur bei Ziel-Spezial-Investmentfonds möglich, da bei Investmentfonds die Steuerbegünstigung über die Teilfreistellung ermöglicht wird. Während auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption gem. § 33 Abs. 2 InvStG ausgeübt wird, muss der Ziel-Spezial-Investmentfonds die sog. Erhebungsoption (§ 33 Abs. 1 InvStG) ausgeübt haben. Die Erhebungsoption gilt ebenfalls einheitlich für alle Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds und für alle inländischen Immobilienerträge. Des Weiteren kann die Erhebungsoption auch von Spezial-Investmentfonds ausgeübt werden, die weder Ziel-Spezial-Investmentfonds noch Dach-Spezial-Investmentfonds sind. Auf Ebene des Spezial-Investmentfonds findet dann keine Besteuerung der inländischen Immobilienerträge statt, sondern die Besteuerung auf Anlegerebene durchgeführt wird. Wird die Erhebungsoption ausgeübt, entfällt auf Ebene des Spezial-Investmentfonds die Körperschaftsteuerpflicht, da der Spezial-Investmentfonds sich verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf inländische Immobilienerträge an das Finanzamt abzuführen. Die Ausübung setzt den Einbehalt und die Abführung von Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge sowie die Ausstellung von Steuerbescheinigungen voraus. Ebenfalls stellt der Ziel-Spezial-Investmentfonds seinen Anlegern die Steuerbescheinigungen aus. Für die Erhebung der Kapitalertragsteuer des Ziel-Spezial-Investmentfonds gelten die Regelungen des § 50 InvStG, wonach der Ziel-Spezial-Investmentfonds für Banken gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen muss.
Wird die Erhebungsoption ausgeübt, hat das Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Behandlung bei den inländischen Immobilienerträgen, da diese Erträge nicht auf Ebene des Spezial-Investmentfonds versteuert wurden und die Erträge deshalb nicht gem. § 42 InvStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Somit unterliegen diese Erträge auf Anlegerebene der Gewerbesteuer. Wird die Erhebungsoption hingegen nicht ausgeübt, ist der Spezial-Investmentfonds mit den inländischen Immobilienerträgen körperschaftsteuerpflichtig, so dass diese Erträge auf Ebene des Anlegers gem. § 42 InvStG von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit sind. Übt der Spezial-Investmentfonds die Erhebungsoption nicht aus bzw. übt der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilientransparenzoption nicht aus, sind die inländischen Immobilienerträge auf Ebene des Spezial-Investmentfonds mit 15 % Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ zu versteuern. Eine Anrechnung dieser Kapitalertragsteuer auf Anlegerebene ist nicht möglich. Auf Anlegerebene sind die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge gem. § 42 InvStG teilweise oder vollständig steuerbefreit.
Wird die Immobilien-Transparenzoption ausgeübt, entfällt der vom Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmende Steuerabzug. Der Steuerabzug wird stattdessen direkt gegenüber den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds vorgenommen. Hierzu muss der Dach-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds unwiderruflich erklären, dass er den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gem. § 45a Abs. 2 EStG ausstellt. Ausschüttungen und Thesaurierungen des Ziel-Spezial-Investmentfonds gelten den unbeschränkten stpfl. inländischen Anlegern bei Ausübung der Immobilien-Transparenzoption als zugeflossen. Bei beschränkt stpfl. Anlegern gelten die inländischen Immobilienerträge steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder als sonstige Einkünfte als zugeflossen.
Auf Ebene eines Dach-Spezial-Investmentfonds liegen bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption Immobilien-Zurechnungsbeträge vor. Bei ausgeübter Transparenzoption gelten die Immobilienerträge dem Anleger in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Ziel-Spezial-Investmentfonds die inländischen Immobilienerträge entweder ausschüttet oder bei Thesaurierung mit Ablauf des Geschäftsjahres des Ziel-Spezial-Investmentfonds. Zu diesem Zeitpunkt werden den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilienerträge des Ziel-Spezial-Investmentfonds zugerechnet. Der Anleger muss die zuzurechnenden Erträge steuerlich erfassen und der Anleger hat einen steuerlichen Ausgleichsposten zu bilden. Erfolgt die Ausschüttung der Immobilien-Zurechnungsbeträge durch den Dach-Spezial-Investmentfonds an den Anleger, muss der steuerliche Ausgleichsposten wieder aufgelöst werden. Die Immobilien-Zurechnungsbeträge sind dann durch den Dach-Spezial-Investmentfonds vorrangig auszuschütten. Dies gilt selbst dann, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds diese Erträge noch nicht an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet hat. Im Fall einer Ausschüttung des Dach-Spezial-Investmentfonds können die Immobilien-Zurechnungsbeträge schon vor dem tatsächlichen Zufluss an den Dach-Spezial-Investmentfonds an die Anleger ausgeschüttet werden. Die Ausübung der Immobilien-Transparenzoption ist wie die Ausübung der Transparenzoption nach § 30 InvStG nur über zwei Ebenen möglich. Die Immobilien-Transparenzoption gilt nur zwischen Dach-Spezial-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds. Eine Ausübung der Immobilien-Transparenzoption durch einen Dach-Spezial-Investmentfonds, der sich an einem weiteren Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt hat, ist nicht möglich. Aus diesem Grund muss der Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem zweiten Dach-Spezial-Investmentfonds einen abgeltenden Steuerabzug i.H.v. 15 % zzgl. SolZ vornehmen. Für den Dach-Spezial-Investmentfonds, der an einem weiteren Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt ist, erfolgt eine definitive Besteuerung von 15 % zzgl. SolZ. Eine steuerliche Zurechnung der Erträge an den Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds kann nicht erfolgen. Für steuerbefreite Anleger bieten die Immobilien-Transparenzoption und die Erhebungsoption den Vorteil, dass auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds keine abgeltende Besteuerung erfolgt und auf Basis des individuellen Steuerstatus des Anlegers bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werden muss.
Kral/Watzlaw, Die Vorabpauschale nach Einführung der Investmentsteuerreform, BB 2018, 2717; Wittnebel, Investmentsteuerreformgesetz, CB 2018, 12; Patzner/Harm, Steuerliche Behandlung von Spezial-Investmentfonds nach dem Investmentsteuerreformgesetz ab 2018, BB 2018, 2711; Jansen/Greger, InvStG 2018 – erste Praxis und Anwendungsfragen – Teil II; Ebner, Belastungsvergleiche bei Spezial-Investmentfonds, RdF 2018, 132; Hasbach, Die Verschmelzung von (Spezial-)Investmentfonds, FR 2018, 1117; Neumann, Abkommensberechtigung inländischer Investmentfonds ab 2018, FR 2018, 457.
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