Jubiläumszuwendungen

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Jubiläumszuwendungen sind Kosten für Jubiläumsfeiern und / oder Sachbezüge des Arbeitsgebers aufgrund eines Jubiläums.
  • Jubiläumszuwendungen sind steuerpflichtig.
  • Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für eine Jubiläumsfeier unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen:
    • Die Jubiläumsfeier erfolgt aus beruflichem Anlass
    • Die Kosten der Feier belaufen sich in einem allgemein üblichen Rahmen
    • Die Feier findet im Dienstgebäude und zu den Arbeitszeiten statt.
    • Alle Belege und Rechnungen werden dem Finanzamt vorgelegt

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff der Jubiläumszuwendung
2 Besteuerung der Zuwendungen
3 Steuerfreiheit des Arbeitslohns
3.1 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
3.2 Aufmerksamkeiten
3.3 Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist
3.4 Sachbezug, der nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist
4 Jubiläumsrückstellung
5 Umsatzsteuer
6 Literaturhinweise

1. Begriff der Jubiläumszuwendung

Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den ArbN anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben laufendem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen als Sondervergütung erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr. Jubiläumszuwendungen sind als Bar- oder Sachzuwendungen des ArbG an seine ArbN anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe stpfl. Arbeitslohn. Ob und in welcher Höhe Jubiläumszuwendungen durch den ArbG gezahlt werden, ist regelmäßig in einer Betriebsvereinbarung, nach Einzelvereinbarung oder durch Betriebsübung geregelt. Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird.

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2. Besteuerung der Zuwendungen

Die Besteuerung erfolgt als sonstiger Bezug (einmalige Zuwendung). Steuerpflichtige Jubiläumsgeschenke anlässlich eines ArbN-Jubiläums stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar (R 34.4 Abs. 2 EStR; → Außerordentliche Einkünfte). Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer mehrjährigen Tätigkeit (H 34.4 [Außerordentliche Einkünfte … Negativfälle] EStH). Zur Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG s. → Außerordentliche Einkünfte.

Als einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, sind u.a. die Jubiläumszuwendungen als sonstiger Bezug zu versteuern (§ 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2 Nr. 4 LStR, R 39b.5 LStR).

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung, die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung sein; BFH Urteil vom 14.5.2003, XI R 23/02, BStBl II 2004, 451.

Der Arbeitslohn aus einer Jubiläumsveranstaltung kann durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG).

3. Steuerfreiheit des Arbeitslohns

3.1. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind u.a. übliche Sachleistungen des ArbG aus Anlass eines runden ArbN-Jubiläums (→ Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015). Betragen die Bruttoaufwendungen für die üblichen Zuwendungen (u.a. auch für die Geschenke) an den einzelnen ArbN insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

3.2. Aufmerksamkeiten

Die Steuerfreiheit für Sachzuwendungen kommt dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. Aufmerksamkeit handelt (→ Aufmerksamkeiten). Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LStR gehören nicht zum Arbeitslohn (H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH). Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers in Form von Sachzuwendungen (z.B. für Blumen zum Geburtstag) sind bis zu einer Freigrenze von 60 € (inkl. USt) steuerfrei. Die Freigrenze kann im Jahr für mehrere Anlässe des Arbeitnehmers in voller Höhe gewährt werden.

3.3. Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist

Es handelt sich dabei um → Sachbezüge (Waren oder Dienstleistungen), die vom ArbG überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 8.1 Abs. 2 LStR). Ein solches Sachgeschenk bleibt außer Ansatz, wenn für diesen Sachbezug die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von monatlich 50 € (ab VZ 2021; davor 44 €) anzuwenden ist (R 8.1 Abs. 3 LStR). Die Freigrenze darf in dem betreffenden Monat nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft worden sein (H 8.1 (1-4) [50-Euro-Freigrenze] LStH).

Beispiel 1:

Der ArbN erhält vom ArbG für das zehnjährige Arbeitsjubiläum ein Geschenk, das der ArbG für 45 € gekauft hat.

Lösung 1:

Es liegt keine Aufmerksamkeit i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR vor. Das Geschenk ist als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (R 8.1 Abs. 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen kann das Geschenk mit 96 % des Endpreises bewertet werden (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR).

Kaufpreis des Geschenks

45,00 €

abzüglich 4 % pauschaler Abschlag

1,80 €

steuerlicher Wert des Sachbezugs

43,20 €

Der Sachbezug ist in Anwendung der 50-€-Grenze steuerfrei.

3.4. Sachbezug, der nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist

Es handelt sich dabei um Sachbezüge (Waren oder Dienstleistungen), die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 8.1 Abs. 1 LStR). Ein solches Sachgeschenk bleibt außer Ansatz, soweit der Wert der Sachbezüge insgesamt 1 080 € im Kj. nicht übersteigt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG; H 8.2 [Anwendung des Rabatt-Freibetrages] LStH).

Beispiel 2:

Der ArbN erhält vom ArbG für das zehnjährige Arbeitsjubiläum ein Geschenk, das der ArbG aus seinem Warensortiment entnimmt. Der Verkaufspreis an fremde Letztverbraucher würde 45 € betragen

Lösung 2:

Es liegt keine Aufmerksamkeit i.S.d. R 19.6 LStR vor. Das Geschenk ist als Sachbezug nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten. Anzusetzen ist der um 4 % geminderte Endpreis am Abgabeort.

Verkaufspreis des Geschenks

45,00 €

abzüglich 4 %

1,80 €

steuerlicher Wert des Sachbezugs

43,20 €

Der Sachbezug ist steuerfrei, soweit der Rabatt-Freibetrag nicht überschritten wird.

4. Jubiläumsrückstellung

Unternehmen (ArbG), die gegenüber ihren ArbN die Verpflichtung eingehen, diesen aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung zu erbringen, haben für diese Verpflichtung grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB, R 5.7 Abs. 2 EStR; → Rückstellungen). Eine Rückstellung darf nicht ausgewiesen werden, wenn die Verpflichtung von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des ArbN zum Jubiläumszeitpunkt, beispielsweise von der späteren Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens abhängig gemacht wird. Daneben müssen die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG erfüllt sein.

Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG vor, kann eine Rückstellung aber dennoch nicht angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht ernsthaft damit rechnen muss, aus der Zusage auch tatsächlich in Anspruch genommen zu werden (vgl. R 5.7 Abs. 5 EStR zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verpflichtung). Es ist nicht erforderlich, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Bei Verpflichtungen mit Widerrufsvorbehalten ist aber in besonderem Maße zu prüfen, ob die Entstehung der Verbindlichkeit nach der bisherigen betrieblichen Übung oder nach den objektiv erkennbaren Tatsachen am zu beurteilenden Bilanzstichtag wahrscheinlich ist. Ausführliche Informationen zur Bildung der Rückstellung bietet das BMF-Schreiben vom 8.12.2008, BStBl I 2008, 1013.

Mit Beschluss vom 12.5.2009 (2 BvL 1/00) entschied das BVerfG, dass die Bestimmung des EStG, nach der Jubiläumsrückstellungen nur gebildet werden durften, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben hatte und bereits gebildete Rückstellungen in den Bilanzen des nach dem 30.12.1988 endenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen waren (§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des StRefG 1990) mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Mit Urteil vom 27.9.2017, I R 53/15, entschied der BFH, dass ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31.12.2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12.4.1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, später im Rahmen einer noch offenen Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen darf.

Mit BMF-Schreiben vom 27.2.2020, BStBl I 2020, 254, wurden die für die pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen maßgeblichen Richttafeln angepasst. Durch das Schreiben werden die bisherigen Tabellenwerte nun aktualisiert und deren Anwendungszeitraum geklärt. Das Schreiben bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 8.12.2008, IV C 6 – S 2137/07/10002, welches die steuerliche Behandlung von Jubiläumsrückstellungen im Allgemeinen zum Gegenstand hat. Nach Rn. 10 dieses Schreibens kann für die Bewertung Jubiläumsrückstellungen neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8.12.2008 ergeben. Die Tabellenwerte beruhen im Wesentlichen auf den »Richttafeln 2005 G« von Professor Klaus Heubeck. Im Juli 2018 wurden die »Richttafeln 2005 G« durch die »Heubeck-Richttafeln 2018 G« ersetzt. Daher werden die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage abgedruckten Tabellenwerte, die auf den »Heubeck-Richttafeln 2018 G« beruhen, ersetzt.

Die Anlage dieses Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wj. zugrunde zu legen, die nach dem 29.6.2020 enden; sie kann frühestens für Wj. angewendet werden, die nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der »Heubeck-Richttafeln 2018 G«) enden.

5. Umsatzsteuer

Beabsichtigt der Arbeitgeber bereits beim Einkauf des Sachgeschenks die Verwendung für das ArbN- oder Firmenjubiläum, berechtigt der Wareneinkauf des ArbG nicht mehr zum Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Sachzuwendung an den ArbN scheidet dementsprechend aus (BFH vom 9.12.2010, BStBl II 2012, 53).

6. Literaturhinweise

Pitzke, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, NWB 2009, 360, Rätke, Buchung einer zusätzlichen Sachzuwendung an den Arbeitnehmer, BBK 10/2009, 51; Happe, Berechnung von Rückstellungen für Jubiläumszusagen, BBK 10/2022, 464.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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