Kaufprämie für Elektrofahrzeuge

Stand: 18. August 2020

1. Allgemeines

Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Förderrichtlinie) vom 29.6.2016 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BAnz AT 1.7.2016 B1) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie i.H.v. 4 000 € für rein elektrische Fahrzeuge und i.H.v. 3 000 € für Plug-In Hybride Fahrzeuge gewährt und jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

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Mit dem Umweltbonus wollen die Bundesregierung und die Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.

Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragssteller.

Der Bundesanteil des Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss 2 000 € für ein rein elektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nr. 3.1. der Förderrichtlinie. Für ein Hybridelektrofahrzeug mindert sich der Betrag auf 1 500 €.

Zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil des Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis für den Endkunden um mindestens 2 000 € bzw. 1 500 € unterhalb des dem BAFA vorliegenden Netto-Listenpreises des Basismodells liegt (sog. BAFA Listenpreis).

Wie sich die Vertragsbeziehungen im Detail darstellen, ist der OFD Niedersachsen vom 9.2.2017, S 7200 – 446 – St 172 zu entnehmen.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (vgl. Nr. 6.3. der Förderrichtlinie).

Der Fördertopf ist mit 600 Mio. € prall gefüllt. Der Umweltbonus stößt jedoch bisher nur auf geringes Interesse. Die Förderrichtlinie sollte am 30.6.2019 wieder außer Kraft treten. Bis dahin waren die Mittel aus dem Fördertopf nicht ausgeschöpft worden. Er ist also kein »Erfolgsmodell«.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Umweltbonus mittlerweile bis Ende 2020 verlängert.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die OFD Frankfurt/Main hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen (OFD Frankfurt/M. vom 4.1.2017, S 7200 A – 273 – St 110):

  • Bei der Zahlung des Bonus durch den Bund handelt es sich um einen echten Zuschuss i.S.d. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).

  • Bei dem Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern) stellt der von der Automobilindustrie an den Händler gewährte Umweltbonus eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.

  • Hinsichtlich der Behandlung des Umweltbonus beim Leasing (gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten [vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie] gilt Folgendes:

    • Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.

    • Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt sowohl ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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