1 Steuerbefreiungen
2 Kinderbedingte Vergünstigungen
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel
Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Elternschaft hat der Gesetzgeber von der ESt befreit. Der ESt unterliegen nicht
Geburts- und Heiratsbeihilfen. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 15 EStG mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben;
Mutterschaftsgeld. Diese Leistungen unterliegen allerdings dem → Progressionsvorbehalt;
zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte ArbG-Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG);
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 3 Nr. 67 EStG);
das → Elterngeld (inkl. dem Elterngeld Plus) nach § 3 Nr. 67 EStG (→ Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form). Es unterliegt aber dem → Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG.
Voraussetzung für viele kinderbedingte Vergünstigungen ist, dass der Stpfl. für ein Kind einen → Kinderfreibetrag, einen Betreuungsfreibetrag (→ Kinderfreibetrag) oder → Kindergeld erhält. Folgende Vorschriften verlangen dieses Tatbestandsmerkmal:
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ESTG: Berücksichtigung von → Kinderbetreuungskosten;
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Berücksichtigung von → Schulgeld;
§ 24b EStG: Die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (→ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende); der Entlastungbetrag für Alleinerziehende beträgt ab dem VZ 2023 4 260 € und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 €.
§ 33 Abs. 3 EStG: Die Berechnung der zumutbaren Belastung für den abzugsfähigen Teil der außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 und 33c Abs. 1 EStG (→ Außergewöhnliche Belastungen);
§ 33a Abs. 2 EStG: Die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags (→ Ausbildungsfreibetrag);
§ 33b Abs. 5 EStG: Übertragung des Behinderten- bzw. Hinterbliebenenpauschbetrages (→ Menschen mit Behinderung, → Behindertenpauschbetrag);
§ 34f EStG: Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme des § 10e EStG;
§ 38b Nr. 2 EStG: Gewährung der Steuerklasse II;
§ 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG: Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal;
§ 51a Abs. 2 und 2a EStG: Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (→ Kirchensteuer und → Solidaritätszuschlag);
§ 82 Abs. 3 EStG: Begünstigte Altersvorsorgebeiträge u.a. zur Hinterbliebenenversorgung (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);
§ 85 EStG: Kinderzulage bei der Gewährung einer Altersvorsorgezulage (→ Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge);
§ 5 EigZulG (→ Eigenheimzulage);
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) für Familien mit Kindern mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Das Baukindergeld hat das förderpolitische Ziel, die im europäischen Vergleich sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen. Jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90 000 € bei einem Kind, zuzüglich 15 000 € je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen. Die aktuellen Fördervoraussetzungen sehen vor, dass Bürger zwischen dem 1.1.2018 und 31.3.2021 ihren Kaufvertrag unterzeichnet haben oder ihnen die Baugenehmigung erteilt wurde.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erfolgt eine einmalige Anpassung des Kindergeldes in 2020. Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden (§ 6 Abs. 3 BKKG). Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§§ 66 Abs. 1, 31 Satz 7 EStG). Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kj. 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs grds. in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 € im September und Oktober 2020. Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das Kindergeld maßgebend sind. (z.B. § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche). Auch für eine eventuelle Rückforderung des Kindergeldes sind die für das Kindergeld geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bering, Friedenberger, Aktuelle Entwicklungen beim Kindergeld und bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern, NWB 2013, 1560; Bering/Friedenberger, Änderungen beim Kindergeld im Schatten der aktuellen Zuwanderungsdebatte, NWB 2014, 3532; Schuler, Ertragsteuerliche Förderung von Kindern, STFAN 4/2024, 2.
→ Außergewöhnliche Belastungen
→ Einkünfte und Bezüge von Kindern
→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
→ Kinder
→ Lohnsteuerermäßigungsverfahren
→ Nichteheliche Lebensgemeinschaften
→ Pflegegeld für Kinder in Familienpflege
Redaktioneller Hinweis:
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