1 Gesetzliche Grundlage
2 Abrufbare Bestandsdaten
3 Kontenabruf nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
3.1 Allgemeiner Überblick
3.2 Kontenabruf in den Fällen des § 32d Abs. 6 EStG
3.3 Anwendungsfälle des Kontenabrufverfahrens im Festsetzungs- und Betriebsprüfungsverfahren
3.4 Kontenabruf zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern
3.5 Kontenabruf mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
3.6 Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO
3.7 Kontenabruf durch Gerichtsvollzieher
4 Kontenabruf als Ermessensentscheidung
5 Unterrichtung über den Kontenabruf
6 Dokumentationspflicht
7 Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs
8 Zulässigkeit des Kontenabrufverfahren
9 Datenübermittlung durch Dritte nach § 93c AO
10 Literaturhinweise
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Die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 AO die Gemeinden (Grundsteuer und Gewerbesteuer) können gem. § 93 Abs. 7 AO bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO zu führenden Dateien abrufen, soweit
der Stpfl. eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt und der Abruf zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist;
dies zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008 erforderlich ist;
dies zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern erforderlich ist;
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Stpfl. i.S.d. § 138 Abs. 2 Satz 1 AO Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, PersGes, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist;
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Steuerfahndung, Zollfahndung) sowie
der Stpfl. zustimmt.
Ein Abfrageersuchen darf bis auf die Zustimmungsfälle nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 Satz 2 AO). Siehe auch AEAO Tz. 2 zu § 93 AO. Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. AEAO zu § 93, Nrn. 1.2.2 und 1.2.3). Diese Beweiswürdigung obliegt der Finanzbehörde (vgl. AEAO zu § 93 Nr. 2.6).
Ein Kontenabruf ist auch auf Ersuchen für bestimmte anderen Behörden oder Gerichte zulässig (§ 93 Abs. 8 AO). Weitere Erläuterungen s. OFD Karlsruhe vom 22.3.2024 (S-0230, LEXinform 7013967).
Die Finanzbehörde kann nach § 93 Abs. 7 AO i.V.m. § 93b Abs. 1 und 1a AO im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen: Siehe auch AEAO Tz. 2.1 zu § 93 AO,
die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt, oder eines Depots,
der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 Geldwäschegesetz).
Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 oder 8 AO zusätzlich zu den in § 24c Abs. 1 Kreditwesengesetz bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten i.S.d. Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Abs. 2a AO (Identifikationsnummer nach § 139b AO und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO) bezeichneten Daten zu speichern.
Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden.
Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern bereitzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 93b AO i.V.m. § 24c Kreditwesengesetz und bedarf daher keines Verwaltungsaktes.
§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuche der Finanzbehörden und anderer Behörden und Gerichte neu (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912). Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne (→ Abgeltungsteuer, → Einkünfte aus Kapitalvermögen) besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit. In § 93 Abs. 9 und 10 AO sind darüber hinaus die bisherigen Bestimmungen des AEAO in Bezug auf die vorherige Ankündigung eines Kontenabrufs, die nachträgliche Information des Betroffenen über die Durchführung eines Kontenabrufs sowie die Dokumentation des Kontenabrufs und dessen Ergebnis gesetzlich aufgenommen worden.
§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AO bestimmt, dass der Kontenabruf zulässig ist, wenn der Stpfl. gem. § 32d Abs. 6 EStG beantragt, dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterworfen werden (→ Abgeltungsteuer, → Einkünfte aus Kapitalvermögen). Siehe auch AEAO Tz. 2.2.2 zu § 93 AO.
§ 32d Abs. 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Stpfl., seine → Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Stpfl., deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz ist, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Stpfl. hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Das FA prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt.
Allerdings hat der Stpfl. im Falle eines Antrags sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG). Damit wird verhindert, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte, die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben, lediglich einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine Einkommensteuerberechnung einbeziehen.
Um zu gewährleisten, dass die Finanzbehörden neben den erklärten Einkünften auch andere Kapitaleinkünfte verifizieren können, bedarf es in diesen Fällen auch zukünftig der Kontenabrufmöglichkeit.
Ein Kontenabruf setzt keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Es genügt, wenn nach den Erfahrungen der FinVerw die Möglichkeit besteht, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist. Sowohl im Veranlagungs- als auch Betriebsprüfungsbereich bietet sich ein Kontenabruf beispielsweise an, wenn ein Missverhältnis zwischen den erklärten Kapitaleinnahmen und den Beträgen, die dem Stpfl. unter Berücksichtigung seines Lebensstandards für Anlagezwecke zur Verfügung stehen, besteht. Im Betriebsprüfungsbereich kann sich ein Kontenabruf darüber hinaus bei ungeklärten Einlagen anbieten. Zudem kann er zur Unterstützung einer Nachkalkulation bzw. Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung bei Unterschreiten der Richtsätze und ähnlichen Auffälligkeiten dienen.
Nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 AO ist ein Kontenabruf zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern zulässig. Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher auch die Vollstreckung von Steuern. Siehe auch AEAO Tz. 2.2.4 zu § 93 AO.
In anderen Fällen als denen der Nummern 1 bis 4 ist der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 AO nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig. Diese Zustimmung kann der Stpfl. auf Aufforderung der FinVerw oder unaufgefordert erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Stpfl. zu stpfl. Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen gemachten Angaben bestehen, kann die FinVerw den Stpfl. auffordern, seine Zustimmung zum Kontenabruf zu erteilen.
Erteilt der Stpfl. trotz Aufforderung die Zustimmung nicht und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Stpfl. gemachten Angaben zu stpfl. Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, kann wegen der Beweisnähe des Stpfl. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht kommen.
Ein Kontenabrufersuchen der zuständigen Finanzbehörde an das Bundeszentralamt für Steuern ist nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO zulässig. Voraussetzung, ist, dass ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 AO). Siehe auch AEAO Tz. 2.2.8 zu § 93 AO.
§ 93 Abs. 8 AO enthält in Satz 1 eine Aufzählung außersteuerlicher Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist. Zu diesen außersteuerlichen Zwecken zählen die Fälle
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
der Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG,
des Wohngelds nach dem WoGG.
Das Kontenabrufersuchen ist von der zuständigen Behörde unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Auch in diesen Fällen ist Voraussetzung, dass ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Nach § 93 Abs. 8 Satz 2 AO i.V.m. § 93b Abs. 1 AO und § 802 ZPO sind Gerichtsvollzieher berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Nach vorangegangener Registrierung ist ein entsprechendes Ersuchen zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde und kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten (vgl. AEAO zu § 93, Nr. 2.3 und zu § 5, Nr. 1 AO).
Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.6.2007,1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BStBl II 2007, 896).
§ 93 Abs. 9 AO begründet eine Verpflichtung der Behörden, denjenigen, in dessen Verfahren ein Kontenabrufersuchen gestellt und daraufhin ein Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt wurde, vor Stellen des Ersuchens sowie nach Durchführung des Kontenabrufs zu unterrichten. Von diesem Grundsatz darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 9 Satz 3 AO, der sich an § 19 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes orientiert, abgewichen werden. Eine Informationspflicht besteht u.a. nicht, soweit die Benachrichtigung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würde. Siehe auch AEAO Tz. 2.7 zu § 93 AO.
Zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen sind das Ersuchen und die Ergebnisse eines Kontenabrufs von den nach § 93b Abs. 3 AO Verantwortlichen zu dokumentieren (§ 93 Abs. 10 AO).
Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-) Feststellungsklage überprüft werden. Siehe auch AEAO Tz. 2.9 zu § 93 AO.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93b AO ist nicht i.S.v. § 29b Abs. 1 AO erforderlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 7 AO offensichtlich nicht gegeben sind. Der Aufsichtsbehörde steht ein Ermessen zu, das gerichtlich – in Fällen des Finanzrechtsweges – nach Maßgabe des § 102 FGO zu überprüfen ist (BFH vom 12.12.2023, IX R 33/21, BStBl II 2024, 399).
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.7.2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BGBl I 2007, 1673) die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 93 Abs. 7 AO und des § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) über den automatisierten Kontenabruf durch Finanzbehörden für steuerliche Zwecke bestätigt. Lediglich beim Kontenabrufverfahren für außersteuerliche Zwecke nach § 93 Abs. 8 AO wurde ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit festgestellt. Die Vorschrift wurde jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31.5.2008 als weiterhin anwendbar erklärt. Damit wurde klargestellt, dass die bisher erfolgten Kontenabrufe auch für andere Behörden nicht rechtswidrig waren. Die vom BVerfG geforderte gesetzliche Präzisierung des Kontenabrufverfahrens für außersteuerliche Zwecke wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) umgesetzt.
Der Beschluss schafft damit Rechtssicherheit für die Anwendung des zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sehr wichtigen Instrumentes des Kontenabrufs für die Verwaltung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden sowohl im Festsetzungsbereich als auch in der Betriebsprüfung sowie der Vollstreckung vermehrt von der Möglichkeit des Kontenabrufs Gebrauch machen.
§ 93c AO ergänzt die bisher schon geltenden Bestimmungen in den Einzelsteuergesetzen zur Datenübermittlung durch Dritte (mitteilungspflichtige Stellen) an Finanzbehörden. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten erreichen (z.B. Form, Rechte und Pflichten, Fristen) und eine Entlastung der Einzelsteuergesetze von sich wiederholenden Regelungen bewirken. Neue Übermittlungspflichten sind damit nicht verbunden.
Geregelt werden die Übermittlungsfrist (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO: Die Daten müssen bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres übermittelt werden) und die erforderlichen Angaben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO). Zur Haftung der mitteilungspflichtigen Stelle bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vgl. § 72a Abs. 4 AO. Zur Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle vgl. § 203a AO.
Nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO hat die mitteilungspflichtige Stelle den Stpfl. darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird.
Rätke, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Auswirkungen der AO auf den Steuervollzug, BBK 13/2016, 634; Velte, Herstellungskosten nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Betonung der Maßgeblichkeit in § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG n.F., StuB Nr. 11 vom 10.6.2016, 407; Vetten, Steuermodernisierungsgesetz – ein zweiter Blick, NWB 42/2016, 3187.
→ Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
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