1 Einführung
2 Steuergegenstand und Begriffsbestimmungen
3 Beginn, Dauer und Ende der Steuerpflicht
4 Steuerbefreiungen
4.1 Der Katalog des § 3 KraftStG
4.2 Sonstige Steuerbefreiungen
4.2.1 Schwerbehinderte Menschen
4.2.2 Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw
4.2.3 Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen
4.2.4 Steuerbefreiung für Elektroautos
4.2.5 Steuerbefreiungen nach § 10a KraftStG
4.2.6 Steuerermäßigung nach § 4 KraftStG
4.2.7 Sonderregelung für Anhänger
5 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
5.1 Bemessungsgrundlage
5.2 Steuersatz
5.3 Steuerentlastungsbetrag nach Inkrafttreten der Pkw-Maut
6 Verfahrensrechtliche Aspekte
7 Die Kraftfahrzeugsteuer in der Insolvenz des Unternehmens
Die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) ist ihrem Charakter nach den Verkehrssteuern i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG zuzuordnen. Sie dient dazu, die Kosten der öffentlichen Hand für den Bau und die Instandhaltung des öffentlichen Straßennetzes, die – im Ergebnis – durch die Benutzung dieser Straßen mit Kraftfahrzeugen entstehen, abzugelten. Da ihre Bemessungsgrundlage (§ 8 KraftStG) unabhängig von der realen Nutzung der öffentlichen Straßen ist, ist die KraftSt den Pauschalsteuern zuzuordnen. Sie knüpft zudem vielmehr nur an das Halten, d.h. die Zulassung i.S.v. § 18 StVO an, sodass die Steuer auch dann entsteht, wenn das jeweilige Fahrzeug im Besteuerungszeitraum überhaupt nicht auf öffentlichen Straßen benutzt wurde.
Die tatsächliche Höhe der Steuer ist von der Klassifizierung des jeweiligen Kraftfahrzeuges i.S.d. KraftStG sowie von der Dauer und der Art zu der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges abhängig. Die Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG) und auch die Verwaltungskompetenz (Art. 108 Abs. 1 GG) steht dem Bund zu. Infolge der Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund steht den Ländern seit Juli 2009 ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu, Art. 106b GG. Rechtsgrundlage für die Entstehung, Bemessung und Erhebung der KraftSt sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002, BGBl I 2002, 3818) und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (KraftStDV 2002, BGBl I 2002, 3856). Auch Vorschriften der StVO und der StVZO finden Anwendung.
In den Zeiten der Dieselfahrverbote stellt sich auch die Frage, ob sich diese Fahrverbote auf die Höhe der KraftSt auswirken. Das FG Hamburg hat entschieden, dass eine Reduzierung der KraftSt für Diesel-Pkw aufgrund der von einzelnen Kommunen verhängten Fahrverbote nicht möglich sei. Weiterhin verstoße es nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, dass Halter von Diesel-Pkw, die von Fahrverboten betroffen seien, keine Ermäßigung der KraftSt erhalten (FG Hamburg vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Das FG hatte keine Revision zugelassen. Der BFH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und damit bestätigt, dass Dieselfahrverbote keinen Einfluss auf die Höhe der KraftSt haben (BFH Beschluss vom 13.8.2019, III B 2/19, LEXinform 5908903).
Am 17.9.2020 hat der Bundestag dem Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des KraftStG zugestimmt und den Gesetzentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Die Änderungen werden voraussichtlich noch im Oktober in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor (Quelle: BT-Drs. 19/20978 vom 10.7.2020):
stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steuertarif,
Verlängerung des Erstzulassungszeitraumes für die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge (Neufassung: Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2030),
Verzicht auf die obligatorische Abgabe einer Einzugsermächtigung bei Zulassung reiner Elektrofahrzeuge im Zeitraum der Steuerbefreiung,
Aufhebung der Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG (für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht),
Aufhebung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, die infolge der Rspr. des EuGH vom 18.6.2019 (C-591/17) zur Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile nicht mehr in Kraft treten können (»Pkw-Maut«).
Nach § 1 Abs. 1 KraftStG unterliegen der KraftSt die folgenden Vorgänge:
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden,
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen,
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
Fahrzeug i.S.d. KraftStG sind sowohl Kraftfahrzeuge als auch Kfz-Anhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG, vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FZV). Die verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Seit den Änderungen durch das Verkehrssteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) sind die Definition der Begriffe des Verkehrsrechts maßgebend und die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich (§ 2 Abs. 2 KraftStG). Es handelt sich hierbei um Grundlagenbescheide, die die Finanzverwaltung binden. Dies hat der BFH bestätigt. Seit dem VerkehrStÄndG sei die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend, so die Klarstellung des BFH. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar (BFH vom 21.2.2019, III R 20/18, LEXinform 0951910).
In § 18 Abs. 12 KraftStG ist jedoch eine Regelung vorgesehen, wonach in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des (zurzeit noch geltenden) § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. weiterhin § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG für die Steuerberechnung Anwendung finden soll. Hiermit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M (Personenkraftwagen) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, auch weiterhin als solche besteuert werden.
Der Begriff des Haltens orientiert sich am verkehrsrechtlich gegebenen Recht auf Benutzung des Fahrzeugs (auf öffentlichen Straßen) und erfolgt durch die Zulassung des Fahrzeuges (§ 6 Abs. 3 FZV, Aushändigung des Kfz-Scheins und Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen erfolgt die Zulassung durch eine einfache Betriebserlaubnis. Hierunter fallen beispielsweise Kleinmotorräder mit einem Hubraum von bis 50 cm3. Keine Rolle für den Begriff des Haltens spielt der tatsächliche Umfang der Nutzung des gehaltenen Fahrzeuges. Nur in dem Fall, dass überhaupt keine Nutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beabsichtigt ist, unterliegt das Halten des Fahrzeuges nicht der KraftSt. Halter eines Fahrzeuges ist nach einem Urteil des BFH vom 14.11.1973 (II R 98/72, NJW 1974, 1584) derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Dies kann neben natürlichen oder juristischen Personen auch eine Personengesellschaft sein.
Unter den Begriff öffentlicher Straßen fallen alle Flächen, die der Allgemeinheit zur allgemeinen Verkehrsnutzung offenstehen. Folglich gehören sog. geschlossene Betriebsanlagen, in denen Fahrzeuge betrieben werden, dann nicht unter die Steuer, wenn sie öffentliche Straßen berühren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzung der Fläche auf einen nach bestimmten persönlichen Merkmalen bestimmbaren Benutzerkreis beschränkt ist. Keine Straßen sind hingegen Schienenwege und Wasserstraßen.
Widerrechtlich benutzt werden kann ein Fahrzeug sowohl vom Halter selbst als auch von einem Dritten. Hierbei kommen insbes. die Fälle in Betracht, in denen ein noch nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird oder ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug (z.B. nach Stilllegung, Betriebsuntersagung und Aus-dem-Verkehr-Ziehen) weiterhin auf öffentlichen Straßen genutzt wird. Hierunter fällt nicht das Schieben des Fahrzeuges oder das Abstellen an öffentlichen Straßen oder auf öffentlichen Parkplätzen. Verstöße gegen das allgemeine Verkehrsrecht (z.B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis) stellen hingegen regelmäßig keine widerrechtliche Benutzung des Fahrzeuges da. Gleiches gilt für Fahrten, die objektiv im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (z.B. die Fahrt zur Zulassungsstelle zur erstmaligen Zulassung oder die Rückfahrt an den Fahrzeugstandort nach Abmeldung des Fahrzeuges.
Die Steuerpflicht beginnt bei inländischen Fahrzeugen grundsätzlich mit dem Tag der (erstmaligen) Zulassung i.S.v. § 6 Abs. 3 FZV. Keine erstmalige Zulassung begründet hingegen die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten. Für ein inländisches Fahrzeug stellt das KraftStG auf die verkehrsrechtliche Zulassung auch für die Dauer der Stpfl. ab. Entsprechend erlischt die Stpfl. bei der verkehrsrechtlichen Abmeldung des Fahrzeuges (Erlöschen der Zulassung) oder durch eine hoheitliche Maßnahme, durch die der Betrieb des Fahrzeuges eingestellt wird (Stilllegung, Betriebsuntersagung, Aus-dem-Verkehr-Ziehen).
Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. Eine Abstempelung von Kennzeichen war – bei Zulassung im Juli 2008 – für die Zulassung und damit auch die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich (BFH Urteil vom 14.6.2018, III R 26/16, LEXinform 0951599). Die Klägerin war im Kraftfahrzeughandel tätig und benötigte für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge regelmäßig Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Dazu beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens. Im Entscheidungsfall wurde aufgrund der hohen Anzahl so zugelassener Fahrzeuge das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – auch im Interesse der Klägerin – derart durchgeführt, dass Kennzeichen für die Klägerin »reserviert« und immer wieder für auf sie zugelassene und regelmäßig auch sofort wieder abgemeldete Kraftfahrzeuge verwendet wurden. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde dabei auf geprägte Nummernschilder verzichtet. Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass die Kfz-Steuer keine Gebühr oder Beitrag sei. Ihr unterliege das »Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen«. Der BFH stellt weiterhin klar, dass ein Fahrzeug gehalten wird, wenn es nach der FZV »zum Verkehr zugelassen« worden ist. Das Fahrzeug wird auch dann gehalten, wenn von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, es auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf.
Bei der Berechnung der Steuer zählen angefangene Tage als volle Tage, der Tag des Endes der Steuerpflicht wird hingegen in der Regel nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 5 KraftStG). Im Veräußerungsfall geht die Steuerpflicht spätestens mit der Aushändigung des neuen Zulassungsscheines an den Erwerber auf diesen über (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Wenn die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegfallen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Bei einem ausländischen Fahrzeug richtet sich die Steuerpflicht (soweit nicht einer der Befreiungstatbestände des § 3 KraftStG greift) nach der Dauer des Aufenthaltes im Inland. Bei einer widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist deren Dauer maßgebend für die Dauer der Steuerpflicht. Im Fall der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Oldtimer-Kennzeichen richtet sich die Steuerpflicht nach der Dauer der Verwendungsbefugnis dieser Kennzeichen. In allen Fällen beträgt jedoch die Dauer der Steuerpflicht mindestens einen Monat (sog. Mindestbesteuerungszeitraum, § 5 Abs. 1 KraftStG).
Im Fall der Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Steuer tageweise für den Saisonzeitraum, d.h. den Teil des Jahres, an dem das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf, berechnet. Auch hier gilt jedoch eine Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Die tageweise Berechnung der Steuer gilt auch für ausländische Pkw, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, wenn der Herkunftsstaat deutschen Fahrzeugen eine vergleichbare Regelung gewährt.
In bilanztechnischer Hinsicht ist festzuhalten, dass für die in einem Wirtschaftsjahr gezahlte KraftSt ein Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden muss, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt (BFH Urteil vom 19.5.2010, I R 65/09, BStBl II 2010, 967).
So weitreichend auch der Gegenstand der KraftSt ist, so weitreichend sind auch die vorwiegend in §§ 3 ff. KraftStG normierten Ausnahmen von der Steuer. Charakteristisch in gesetzessystematischer Hinsicht ist, dass alle in § 3 ff. KraftStG normierten Fahrzeuge die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KraftStG erfüllen können, sofern sie in einer der dort verwendeten Weise betrieben werden. Sie sind jedoch aufgrund verschiedener Intentionen des Gesetzgebers zwar steuerbar, aber nicht stpfl.
Nach § 3 Nr. 1 KraftStG sind zunächst alle Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 2 und 3 FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, von der Steuer befreit. Hierunter fallen beispielsweise selbstfahrende Zugmaschinen und auch die bereits erwähnten Kleinkraft- und Leichtkrafträder (bis 50 cm3 Hubraum). Ein sog. »Unimog« fällt nicht unter diese Steuerbefreiung (vgl. BFH vom 15.10.2014, II R 38/13, BFH/NV 2015, 446, Zurückverweisung an das FG Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung).
Ebenso steuerbefreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich im Dienst von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder Zollgrenzdienst verwendet werden (§ 3 Nr. 2 KraftStG).
Auch Wegebaufahrzeuge im Dienst von Bund, Ländern oder Gemeinden, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband (Nr. 3, s. jedoch einschränkend BFH Urteil vom 18.1.2012, II R 31/10), Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen (Nr. 4, vgl. auch BFH vom 12.6.2012, II R 40/11), Fahrzeuge zur Verwendung im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung (Nr. 5) sowie im Linienverkehr betriebene Fahrzeuge und bestimmte in der Landwirtschaft verwendete Fahrzeuge sind nach Maßgabe des § 3 KraftStG so lange befreit, wie sie zu dem von der Steuer befreiten Zweck gehalten werden. Hierbei ist das Urteil des BFH vom 6.3.2013 (II R 55/11) zu beachten, wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb und somit die Steuerbefreiung dann nicht mehr gegeben sind, wenn der Landwirt die gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage verwendet und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt.
Im Zusammenhang mit § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG hat der BFH klargestellt, dass die Befreiung für Fahrzeuge zur Krankenbeförderung nur dann einschlägig ist, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen eingesetzt werden (BFH vom 13.9.2018, III R 10/18, LEXinform 0951817). Neben der ausschließlichen Verwendung zur Krankenbeförderung ist nach Satz 2 weitere Voraussetzung, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind. Im Entscheidungsfall wurde das Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Menschen verwendet, die gehbehindert sind. Nachdem das HZA die Steuerbefreiung abgelehnt hatte, gab das FG der Klage statt. Der BFH hat nun im Revisionsverfahren klargestellt, dass der Begriff der Krankheit nicht mit dem Begriff der Behinderung deckungsgleich sei. Der Begriff der Krankheit sei im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliege und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht werde. Allgemein anerkannt sei jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Im Entscheidungsfall lagen nach dieser Begründung die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht vor. In einem Anschlussurteil hat der BFH erneut klargestellt, dass § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG die Beförderung kranker Menschen voraussetze. Steuerbefreit seien nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden. Dabei müssen die beförderten Menschen behandlungsbedürftig sein, nicht verlangt werde ein akuter Sondereinsatz, so der BFH in der Urteilsbegründung (BFH vom 10.6.2019, III R 47/18, LEXinform 0951961).
Das FG Baden-Württemberg hat zu § 3 Nr. 5 KraftStG klargestellt, dass der Eiltransport von im Notfall benötigten Blutkonserven einen Einsatz im Rettungsdienst darstelle und diesen Fall zum Regeltransport zur Versorgung mit einem Grundvorrat abgegrenzt. Das FG hatte die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Transport eiliger Blutkonserven – ebenso wie andere dringende Eiltransporte wie etwa Organe – unter den Begriff des Rettungsdienstes fällt, grundsätzliche Bedeutung habe. Auch weiche das Urteil von der Rspr. des FG Neustadt (FG Neustadt vom 24.4.2009, 4 K 2597/08) ab (FG Baden-Württemberg vom 15.11.2019, 13 K 2373/17, rechtskräftig).
§ 3 Nr. 5 KraftStG greift nicht bei der Beförderung von Personen zur Tagespflege. Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden (BFH vom 17.12.2020, IV R 40/19, LEXinform 0952578).
Eine Krankheit i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich. Eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite Krankenbeförderung setzt keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus (BFH vom 17.12.2020, IV R 41/19, LEXinform 0952572).
Die einzelnen Befreiungstatbestände sind unabhängig voneinander, daher kann ein Fahrzeug durchaus nacheinander zu mehreren steuerbefreiten Zwecken gehalten werden und von der Steuer befreit sein. Schließlich ist festzuhalten, dass die Steuerbefreiungstatbestände des § 3 KraftStG vorwiegend auf dem Zweck des Haltens des Fahrzeuges abstellen und somit unabhängig von dem Typ des Fahrzeuges und bestimmten Eigenschaften dieses Fahrzeugs sind. Ausnahmen hierfür finden sich in den Befreiungstatbeständen des § 3 Nr. 6 bis 8 sowie 13 KraftStG, die neben dem Zweck des Haltens auch auf die jeweils normierten Fahrzeugtypen beschränkt sind (s. hierzu für § 3 Nr. 7 KraftStG auch eine entsprechende Auflistung des LfSt Bayern vom 19.5.2010, S 6108.2.1-9/4 St 34; eine Biogasanlage ist nicht unter § 3 Nr. 7 KraftStG zu fassen (FG Niedersachsen vom 27.10.2011, 14 K 37/10). Zugmaschinen sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alt. KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als »Sattelzugmaschine« (Fahrzeugklasse 88), oder »LOF.Sattelzugmaschine« (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden. Dabei ist die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart bindend und stellt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar (BFH vom 21.2.2019, III R 20/18, LEXinform 0951910).
Nach § 3 Nr. 5a KraftStG sind Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen gehalten werden, für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, von der Steuer befreit. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung neben dem Fahrzeugtyp auch nicht auf bestimmte Hilfsgüter oder eine Mindestgütermenge begrenzt. Vielmehr ist eine Beladung des Fahrzeuges für die Steuerbefreiung nicht zwingend erforderlich.
§ 3 Nr. 6 KraftStG sieht eine Steuerbefreiung für Busse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz vor, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S.d. § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei der Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären. Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S.d. § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird (vgl. BFH vom 3.12.2020, IV R 39/19, LEXinform 0952576).
Auch die Ausfuhr bestimmter Fahrzeuge, die hierfür ein besonderes Kennzeichen erhalten, waren früher von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 12 KraftStG). Für Ausfuhrkennzeichen entsteht ab dem Tag der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens entsprechend der anderen in § 5 Abs. 1 KraftStG genannten Fälle für die tatsächliche Dauer, zumindest aber für die Dauer von einem Monat eine KraftSt-Pflicht (vgl. auch die ausdrückliche Klarstellung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
§ 3 Nr. 10, 13 bis 16 KraftStG relativieren die zunächst sehr weitreichende Steuerbarkeit des Haltens ausländischer Fahrzeuge. Nr. 10 befreit zunächst Fahrzeuge ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen, solange diese lediglich von Angehörigen oder Angestellten des begünstigten Halters genutzt werden. Zudem ist die Steuerbefreiung daran geknüpft, dass der entsendende Staat den dort ansässigen deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen eine vergleichbare Befreiung gewährt. Eine entsprechende Staatenliste wird regelmäßig durch das Auswärtige Amt erstellt (s. hierzu auch OFD Niedersachsen vom 2.2.2010, S 6110 – 1 – St 255 sowie LfSt Bayern vom 10.5.2010, S 6110.1.1-1 St 34). Ähnlich verhält es sich bei der Befreiung nach § 3 Nr. 16 KraftStG. Dienstfahrzeuge von Behörden anderer Staaten, die vorübergehend in das deutsche Grenzgebiet gelangen, sind demnach befreit, wenn eine entsprechende Steuerbefreiung für inländische, behördliche Dienstfahrzeuge in dem ausländischen Staat (Gegenseitigkeit) gewährt wird.
Darüber hinaus befreit sind ausländische Pkw und ihre Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt, d.h. für maximal zusammenhängend ein Jahr (einschließlich des Tages des Grenzübertritts) in das Inland gelangen (§ 3 Nr. 13 KraftStG), solange der Halter nicht als in Deutschland unbeschränkt stpfl. (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) zu behandeln ist. Auch ausländische Fahrzeuge, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen (§ 3 Nr. 14 KraftStG), und schließlich sonstige ausländische Fahrzeuge, die öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden (§ 3 Nr. 15 KraftStG), sind von der KraftSt befreit. § 3 Nr. 15 KraftStG kommt dabei lediglich eine Auffangfunktion zu, da i.d.R. bei ausländischen Pkw bereits die anderen Befreiungstatbestände greifen oder sie durch entsprechende zwischenstaatliche Abkommen von der KraftSt befreit sind.
Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Befreiung sind vom begünstigten Halter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Neben der Aufzählung von Fahrzeugen, die nach § 3 KraftStG von der Steuer befreit sind, enthält das KraftStG weitere Befreiungstatbestände. Diese knüpfen zum einen an persönliche Eigenschaften des Halters an bzw. sind an bestimmte Eigenschaften des jeweiligen Fahrzeuges, vorwiegend an dessen Schadstoffemission, geknüpft.
Nach § 3a KraftStG können zunächst Kraftfahrzeuge (nicht Kraftfahrzeuganhänger) schwerbehinderter Menschen auf schriftlichen Antrag (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KraftStG) von der KraftSt vollkommen oder teilweise (in Form von Steuerermäßigungen) befreit werden. Begünstigt werden Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, die entweder rechtmäßig im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 73 Abs. 1 SGB IX haben. Bei Anhängern zum Transport eines Krankenfahrstuhls sind regelmäßig trotz einer nicht möglichen Steuerbefreiung die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder einen Erlass dieser Steuer (§ 227 AO) gegeben.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zudem ein Ausweis i.S.d. SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nachzuweisen (Merkzeichen »H« (hilflos), »Bl« (blind) oder »aG« (außergewöhnlich gehbehindert). Eine Steuerermäßigung von 50 % wird gewährt, wenn die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die einen Ausweis mit dem Merkzeichen »G« nachweisen. Für Schwerkriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen ist in § 17 KraftStG eine Sonderregelung in Form einer Besitzstandswahrung normiert. Sie gelten ohne weiteren Nachweis als Schwerbehinderte i.S.v. § 3a KraftStG.
Sowohl Steuerbefreiung als auch Steuerermäßigung entfallen jedoch, wenn der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 SGB IX (bisher § 145 SGB IX) in Anspruch nimmt. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwischen der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und der Vergünstigung im Rahmen der Kfz-Steuer, § 3a Abs. 2 Satz 2 KraftStG.
Die Steuerbefreiung steht der schwerbehinderten Person nur für ein Kraftfahrzeug zu. Im Fall des Fahrzeugwechsels wird die Steuer nicht (§ 3a Abs. 1 KraftStG) oder nur ermäßigt (§ 3a Abs. 2 KraftStG) festgesetzt, wenn das erste Fahrzeug binnen eines Monats nach Zulassung des zweiten Fahrzeugs ab- oder umgemeldet wird. Bei saisonalem Fahrzeugwechsel ist zudem eine wechselnde Steuerbefreiung für das jeweils genutzte Fahrzeug möglich.
Der Umfang der Steuerbefreiung ist begrenzt (§ 3a Abs. 3 KraftStG). Das begünstigte Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person als Nutzungsberechtigten zugelassen sein. Eine Zulassung auf Minderjährige ist möglich, ist jedoch mit einem entsprechenden Zusatz (»gesetzlich vertreten durch …«) zu versehen. Die Zulassung auf einen behinderten Angehörigen des nicht behinderten Fahrzeughalters reicht nicht aus. Die Fahrten mit diesem Fahrzeug müssen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung oder Fortbewegung des Behinderten stehen. Hierzu zählen insbes. neben Fahrten zur unmittelbaren Versorgung auch Fahrten, die der Versorgung und Führung des Haushalts dienen, nicht jedoch die entgeltliche Beförderung von Personen und Gütern oder die Nutzung des Fahrzeuges durch andere Personen. So entfällt beispielsweise die Steuerbefreiung dann, wenn ein Elternteil ein auf das behinderte Kind zugelassenes Fahrzeug arbeitstäglich zu Alleinfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH Urteil vom 29.9.1982, BStBl II 1983, 245). Die Bildung einer Fahrgemeinschaft gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten ist hingegen nicht steuerschädlich. Gleiches gilt für den Fall der Mitführung eines Wohnwagen-Anhängers. Dieser kann jedoch nicht selbst begünstigt sein.
Wird das Fahrzeug nur vorübergehend zu nicht begünstigten Zwecken genutzt, ist die Steuerbefreiung für diesen Zeitraum nicht zu gewähren. Die KraftSt ist für die Dauer dieser zweckfremden Benutzung – mindestens für einen Monat – festzusetzen und zu entrichten (§ 5 Abs. 2 KraftStG). Sind gleichzeitig die Voraussetzungen für eine andere Steuerbefreiung erfüllt, so unterliegt das Fahrzeug in dieser Zeit keiner Nutzungsbeschränkung i.S.d. § 3a Abs. 3 KraftStG. Nicht möglich ist hingegen die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, denen ein Oldtimer-Kennzeichen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird, da hierbei das Ausgeben der Kennzeichen und nicht das von § 3a KraftStG begünstigte Halten eines Fahrzeuges besteuert wird.
Weiterhin müssen die Fahrzeuge so bestimmt sein, dass mit diesen nur Handgepäck befördert werden kann (vgl. hierzu LfSt Bayern vom 21.11.2011, S 6114.1.1 – 2/4 St 34).
Das Antragsrecht für die Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte steht nach dem Tod des Berechtigten seinen Erben zu (entgegen Ziff. 8.7 DV-KraftSt). Der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale ist hinsichtlich dieser Feststellungen Grundlagenbescheid für den Kraftfahrzeugsteuerbescheid über Vergünstigungen für Schwerbehinderte (BFH vom 10.2.2021, IV R 38/19, LEXinform 0952629).
§ 3b KraftStG wurde in der bisherigen Fassung zum 1.1.2009 aufgehoben und regelt seit dem 1.7.2009 eine Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel). Begünstigt werden hierdurch nun Pkw, die die Werte der Abgasnorm »Euro-6« (Verordnung 715/2007 der Europäischen Union) ab dem Tag der Erstzulassung erfüllen und zwischen dem 1.7.2009 bis zum 31.12.2013 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden (§ 3b Abs. 1 KraftStG). Andere Fahrzeugtypen werden nicht begünstigt. Auch eine Nachrüstung von Pkw, die zur Einhaltung der geforderten Abgasnorm führt, kommt für die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG nicht in Betracht.
Die Höhe der Steuerbefreiung beträgt 150 €, die KraftSt wird demzufolge so lange nicht erhoben, bis dieser Betrag erreicht ist. Berechnet wird die Steuer dabei auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG (Hubraum und CO2-Ausstoß). Unabhängig davon, ob der Wert von 150 € erreicht wird, endet die Steuerbefreiung spätestens am 31.12.2013, da hier die Bindungswirkung der Einhaltung der Schadstoffklasse Euro-6 endet (Art. 12 der VO (EG) 715/2007). Ohne Einfluss auf das Ende des Begünstigungszeitraumes bleiben der Umfang der Nutzung des Fahrzeuges und eine nur saisonale Zulassung.
Von dieser Befreiung unberührt bleibt ein eventueller Zuschlag zur KraftSt nach § 9a KraftStG, wenn der betroffene Diesel-Pkw nicht den dort normierten Partikelminderungsstufen oder Partikelminderungsklassen entspricht. Bei vorübergehender Steuerbefreiung bei Erstzulassung vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010 nach § 10a KraftStG gilt die Vergünstigung nach § 3 Abs. 2 KraftStG für die Person, auf die der Diesel-Pkw am 1.1.2011 zugelassen ist. Wird der begünstigte Pkw am 1.1.2011 außer Betrieb gesetzt, kommt diejenige Person in den Genuss der Vergünstigung, auf die der Pkw nach dem 1.1.2011 (zuerst) nach § 14 Abs. 2 FZV wieder zugelassen wird. Wechselt während des Begünstigungszeitraumes der Halter nach dem 1.1.2011, so wird der noch nicht genutzte Teil der Steuerbefreiung dem neuen Halter weitergewährt, da diese fahrzeuggebunden ist (§ 3a Abs. 4 KraftStG). Eine Begünstigung für Pkw bei Zuteilung von Kennzeichen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG (rote Kennzeichen und Oldtimer-Kennzeichen) scheidet nach § 3b Abs. 6 KraftStG aus, da bei der Vorgabe von roten Kennzeichen deren Zuordnung auf ein bestimmtes Fahrzeug nicht möglich ist bzw. weil die nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG pauschalbesteuerten Oldtimer nicht von der emissionsbezogenen KraftSt erfasst sind.
Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG wurde teilweise wieder rückgängig gemacht und nur noch für vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013 neu zugelassene Fahrzeuge, welche die zuvor genannten Kriterien erfüllen, gewährt werden. Hintergrund sind rechtliche Bedenken auf europarechtlicher Ebene, da gem. der EG-Verordnung 715/2007, geändert durch die Verordnung 692/2008, finanzielle Anreize für die Abgasstufe Euro 6 erst ab dem 1.1.2011 gewährt werden können. Bisher bestimmte § 3b Abs. 2 Satz 2 KraftStG den 1.1.2011 als Beginn der rückwirkenden Steuerbefreiung, für zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2010 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Korrespondierend mit der geplanten Rücknahme der steuerlichen Begünstigung wird dieser Abs. 2 in § 3b KraftStG n.F. nun aufgehoben. Für zwischen dem 1.7.2009 und dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (1.7.2010) erstmals neu zugelassene Fahrzeuge ist in der Gesetzesbegründung eine Übergangsregelung § 18 Abs. 11 KraftStG n.F.) vorgesehen, die schutzwürdiges Vertrauen berücksichtigen soll. Demnach ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1.1.2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b KraftStG in der bisherigen Fassung anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der KraftSt örtlich zuständige Behörde zu stellen.
§ 3c KraftStG wurde mit Wirkung zum 12.6.2015 durch das 2. VerkehrStÄndG vom 8.6.2015 (BGBl I 2015, 901) aufgehoben.
Nach § 3d KraftStG sind Fahrzeuge der Klasse Pkw, die als Elektrofahrzeuge i.S.v. § 9 Abs. 2 KraftStG anzusehen sind, unter Umständen steuerbefreit. Nicht befreit sind Hybrid-Fahrzeuge, die auch über einen Verbrennungsmotor verfügen. Damit sind nur reine Elektrofahrzeuge begünstigt. Für Hybrid-Fahrzeuge gilt der Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 (BGBl I 2016, 2498) wurde der Zeitraum der Förderung von Elektroautos erweitert. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2020 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt gem. § 3d Abs. 1 KraftStG.
Diese Steuerbefreiung oder die Steuerbefreiung nach § 18 Abs. 4b KraftStG wird nur einmalig gewährt. Ein Halterwechsel hat dabei keinen Einfluss auf den Begünstigungszeitraum, wenn dieser noch nicht abgelaufen ist. Auch eine Außerbetriebsetzung sowie Zeiten außerhalb des Saisonkennzeichens haben keinen Einfluss auf die Begünstigung.
Bei einer Umrüstung kann die Vergünstigung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
die Umrüstung muss in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2020 erfolgen und
die verwendeten Fahrzeugteile müssen den Regelungen des § 22 der Allgemeinen Betriebserlaubnis in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen
Die Steuervergünstigung beginnt dann mit dem Tag, an dem die jeweilige Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt ansieht.
Durch das Gesetz vom 21.12.2008 (»Konjunkturpaket 1«, BGBl I 2008, 2896) wurde ein neuer § 10a KraftStG eingeführt. Dieser sieht eine befristete Steuerbefreiung für verschiedene Pkw-Typen i.S.v. § 2 Abs. 2a und 2b KraftStG und damit auch für solche vor, die nur nach dem KraftStG als Pkw einzuordnen sind. Voraussetzung für die Einstufung dieser Fahrzeuge als Pkw ist, dass solche Autos vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind (§ 2 Abs. 2a KraftStG). Die Befreiung ist an das Datum der Erstzulassung bzw. der Schadstoffklasse des Fahrzeuges geknüpft. Zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassene Pkw werden für ein Jahr von der KraftSt befreit. Erfüllt der Pkw seit dem Tag der Erstzulassung mindestens die Euro-5-Abgasnorm, so verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2010. Die Kriterien für eine Einstufung in eine dieser Schadstoffklassen sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt. Für die Besteuerung ist die Beurteilung der Zulassungsbehörden maßgebend. Wurde der Pkw bereits vor dem 5.11.2008 zugelassen, erfüllt er jedoch mindestens ebenfalls die Euro-5-Abgasnorm seit dem Tag der Erstzulassung, so wird dieses Fahrzeug ebenfalls für ein Jahr, beginnend am 1.1.2009, von der Steuer befreit (Vertrauensschutz). Dies gilt jedoch nur für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5.11.2008 zugelassen war.
Anders als die meisten vorab dargestellten Steuerbefreiungen, ist die Steuerbefreiung nach § 10a KraftStG somit nicht an einen bestimmten Motorentyp des Pkw gebunden. Bei Elektrofahrzeugen geht hingegen § 3d KraftStG (s.o.) vor; bei Hybridfahrzeugen, die nicht unter § 3d KraftStG zu subsumieren sind, greift hingegen ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 10a KraftStG, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Nicht erfasst von der Steuerbefreiung nach § 10a KraftStG ist der seit 1.4.2007 nach § 9a KraftStG erhobene Zuschlag für Dieselfahrzeuge i.H.v. 1,20 € pro angefangene 100 cm3 Hubraum, wenn diese nicht einer der dort genannten Partikelminderungsklassen zuzuordnen sind. Dieser Zuschlag wird in der Art weiter erhoben, dass sich im Ergebnis die Dauer der Befreiung nach § 10a Abs. 1 KraftStG insoweit verkürzt. Technisch geschieht dies dadurch, dass die Dauer der Steuerbefreiung (ein bis zwei Jahre) in einem wertmäßigen Eurobetrag ermittelt wird. Dieser entspricht der Höhe der Steuer, die ohne die Steuerbefreiung in diesem Zeitraum zu entrichten wäre. Dieser Betrag vermindert sich nun um den Zuschlag nach § 9a KraftStG während dieser Zeit. Der verbleibende Steuerbefreiungsbetrag wird so lange mit der anfallenden KraftSt verrechnet, bis er aufgebraucht ist.
Auch diese Steuerbefreiung ist fahrzeugbezogen und wird im Falle eines Halterwechsels jeweils dem aktuellen Halter gewährt, bis der wertmäßige Betrag der Steuerbefreiung erreicht ist. Auch in diesem Fall verlängert sich der maximale Zeitraum der Steuerbefreiung durch vorübergehende Außerbetriebsetzung bzw. saisonales Zulassen des Fahrzeuges nicht. Eine Begünstigung von Fahrzeugen, denen ein rotes Kennzeichen oder ein Oldtimer-Kennzeichen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird, ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Korrespondierend mit der EG-Richtlinie 92/106/EWG (Art. 6 Abs. 1) kann die tatsächlich festgesetzte und gezahlte Steuer nachträglich erstattet werden, wenn Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr eingesetzt werden. Die Höhe der Steuererstattung richtet sich dabei nach der Anzahl der begünstigten Fahrten innerhalb des Entrichtungszeitraumes der KraftSt und der Länge der einzelnen Fahrten. Erstattet wird bei Fahrzeugen, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird. Dies ist zugleich die Berechnungsgrundlage für die Erstattung, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich zusammen mit einem Anhänger befördert wurde. Um in den Genuss der Steuererstattung zu kommen, müssen die begünstigten Fahrten nachgewiesen und von der befördernden Eisenbahngesellschaft bestätigt werden. Der Antrag auf Erstattung ist nach Ablauf des Entrichtungszeitraumes schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen.
Bei allen Anhängern, außer Wohnwagenanhängern und Anhängern, die hinter Krafträdern oder Personenkraftwagen mitgeführt werden, kann im Ergebnis eine Steuerbefreiung erreicht werden, indem die Besteuerung auf das Zugfahrzeug verlagert wird. Seit dem 1.9.2007 beträgt der gewichtsunabhängige Anhängerzuschlag 373,24 € pro Jahr.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der jeweilige Anhänger ausschließlich hinter solchen Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte KraftSt erhoben wird oder, dass das ziehende Kraftfahrzeug nach § 3 Nr. 9 KraftStG von der Steuer befreit ist (Ausschließliche Verwendung zur Zustellung oder Abholung i.S.v. § 3 Nr. 9 KraftStG). Gewährt wird die Befreiung in Form einer Nichterhebung der KraftSt durch Stellung eines schriftlichen Antrages beim zuständigen Finanzamt (§ 7 KraftStDV). Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich bei dem Zugfahrzeug um ein inländisches handelt, für das der Anhängerzuschlag entrichtet wurde, da eine rückwirkende Festsetzung des Anhängerzuschlages nicht in Betracht kommt. In diesem Fall ist der Anhänger selbst zu besteuern, Gleiches gilt, wenn der begünstigte Anhänger von Zugfahrzeugen mitgeführt wird, für die kein Anhängerzuschlag festgesetzt. In diesem Fall ist für die Dauer dieser Verwendung – mindestens für einen Monat – KraftSt für den Anhänger zu entrichten (§ 10 Abs. 4 KraftStG).
Gem. § 8 KraftStG bemisst sich die Steuer
bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1.7.2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum; im Rahmen des aktuellen Änderungsgesetzes wird § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KraftStG in der Hinsicht konkretisiert, dass alle Fahrzeuge vorbehaltlich des § 9 Abs. 2 KraftStG auf diese Art der KraftSt unterliegen;
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
bei drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (sog. Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemessen (s. hierzu auch LfSt Bayern vom 19.10.2010, S 6120.1.1-2/2 St 34);
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von über 3 500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.
Zur Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen und zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen vgl. auch BFH Urteil vom 29.8.2012 (II R 7/11).
Der jeweilige Steuersatz ergibt sich aus den Tabellen des § 9 KraftStG.
Für Krafträder beträgt die Steuer 1,84 € je angefangene 25 cm3 Hubraum im Jahr.
Für Pkw mit Hubkolbenmotor mit erstmaliger Zulassung bis zum 30.6.2009 bemisst sich die Steuer pro Jahr je angefangene 100 cm3 Hubraum nach der jeweiligen Schadstoffklasse:
Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 3, Euro 4 und 3-Liter-Autos 6,75 € bei Fremdzündungsmotoren (Otto-Motoren) bzw. 15,44 € bei Selbstzündungsmotoren (Diesel-Motoren); diese Sätze gelten ab dem 1.1.2004;
Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 2 7,36 € (Ottomotor) bzw. 16,05 € (Dieselmotor); Diese Sätze gelten ab dem 1.1.2004;
Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 1 und vergleichbarer Normen 15,13 € (Ottomotor) bzw. 27,35 € (Dieselmotor). Diese Sätze gelten ab dem 1.1.2005;
andere, für die ein Fahrverbot bei Ozonalarm nicht galt, 21,07 € (Ottomotor) bzw. 33,29 € (Dieselmotor); diese Sätze gelten ab dem 1.1.2005;
wenig schadstoffgeminderte Pkw, für die ein Fahrverbot bei Ozonalarm galt, 25,36 € (Ottomotor) bzw. 37,58 € (Dieselmotor); Diese Sätze gelten ab dem 1.1.2005;
bei übrigen Pkw 25,36 € (Ottomotor) bzw. 37,58 € (Dieselmotor); diese Sätze gelten ab dem 1.1.2001.
Bei Erstzulassung nach dem 30.6.2009 bemisst sich die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KraftStG aus einer Kombination von Hubraumbesteuerung und Schadstoffemission. Der hubraumbezogene Teil der Steuer beträgt je angefangene 100 cm3 Hubraum 2,00 € für Fremdzündungsmotoren und 9,50 € für Selbstzündungsmotoren. Hinzu kommen jeweils 2,00 € für jedes Gramm Co2-Emission je Kilometer, das 120 g/km überschreitet. Dieser steuerfreie Teil des Ausstoßes sinkt zum 1.1.2012 auf 110 g/km und zum 1.1.2014 auf 95 g/km.
Für nicht durch einen Hubkolbenmotor angetriebene Pkw bemisst sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht. Elektrofahrzeuge unterliegen hierbei gem. § 9 Abs. 2 KraftStG nur dem halben Steuersatz.
Zusätzlich zur KraftSt wird gem. § 9a KraftStG ein Zuschlag für Selbstzündungsmotoren-Pkw erhoben, die die dort normierten Partikelminderungsstufen nicht erfüllen. Dieser Zuschlag wird zunächst befristet vom 1.4.2007 bis zum 31.3.2011 erhoben und beträgt 1,20 € je angefangene 100 cm3 Hubraum. Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder Oldtimer-Kennzeichen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG.
Zum 1.5.2005 wurde die Besteuerung der sog. Kombinationswagen (z.B. Geländewagen und Vans mit mehr als 2 800 kg zulässigem Gesamtgewicht) geändert. Zuvor waren diese Fahrzeuge (wie Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden, nun finden die für Pkw geltenden Steuersätze und die Besteuerung nach dem Hubraum und dem Schadstoffausstoß Anwendung. Diese Änderung trifft auch Fahrzeuge, die vor dem 1.5.2005 erstmals zugelassen worden sind. Nach der rückwirkenden Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG ist die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw nun anhand dieser Vorschrift vorzunehmen. Zuvor war laut einem Urteil des BFH vom 21.8.2006 (BStBl II 2006, 721) die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz festgelegte Definition maßgebend. Nach ständiger Rspr. ist der Fahrzeugtyp anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges zu bestimmen. Dem geht nun die Definition in § 2 Abs. 2a KraftStG als lex specialis vor. Dieser Grundsatz gilt auch nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 1.5.2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen. Gegen die rückwirkende Einführung des § 2 Abs. 2a KraftStG bestehen nach Ansicht des BFH (Urteil vom 9.4.2008, BStBl II 2008, 691) allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit hierdurch die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Bei Wohnmobilen (i.S.v. § 2 Abs. 2b KraftStG, vgl. hierzu auch das Urteil des FG Niedersachsen vom 29.7.2009, LEXinform 5009431 u.a. zum Begriff des sog. echten Wohnmobils) beträgt die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG in Abhängigkeit von Schadstoffklasse und zulässigem Gesamtgewicht je 200 kg, wenn das Wohnmobil
mindestens der Schadstoffklasse S 4 entspricht, bei einem Gesamtgewicht von
bis zu 2 000 kg 16 €,
über 2 000 kg 10 €,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 €,
der Schadstoffklasse S 3, S 2 entspricht, bei einem Gesamtgewicht von
bis zu 2 000 kg 24 €,
über 2 000 kg 10 €,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 €.
Wenn keine der zuvor genannten Schadstoffklassen erfüllt werden, beträgt die Steuer je 200 kg bei einem Gesamtgewicht von
bis zu 2 000 kg 40 €,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 €,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 €,
über 12 000 kg 25 €.
Ab dem 1.1.2010 gelten diese Steuertarife auch für die Schadstoffklasse S 1.
Die zum 1.1.2006 rückwirkend eingeführte Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht wurde vom BFH mit Urteil vom 24.2.2010 (II R 44/09) für verfassungskonform erachtet. Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21.12.2006 mit Rückwirkung auf den 1.1.2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nach BFH-Auffassung nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des BFH Nr. 40/10 vom 5.5.2010, LEXinform 01709989). Das BVerfG hat eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29.10.2010 (1 BvR 1993/10) nicht zur Entscheidung angenommen.
Darüber hinaus hätten die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht über den 1.1.2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als Lkw rechnen können. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.
Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem Pkw nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge nach dem zulässigen Gesamtgewicht kommt nur in Betracht, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben (BFH vom 24.2.2010, II R 6/08 LEXinform 0588961, s. hierzu auch BMF vom 15.10.2010, IV D 4-S 6104/08/10001). Selbst dann, wenn ein Fahrzeug zulassungsrechtlich als Lkw einzustufen ist, kann aufgrund dieser Kriterien i.S.d. KraftStG ein Pkw vorliegen (vgl. FG Münster vom 27.8.2013, 13 K 1889/12 kfz) zum Fall eines umgebauten »Pick-Up-Fahrzeugs«).
§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG regelt die Besteuerung von Trikes und Quads. Wenn diese Fahrzeuge die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nr. 2.2.1.1.5 von Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten, so beträgt die Steuer je angefangene 100 cm3 Hubraum pro Jahr
bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 21,07 €,
bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 33,29 €.
Werden diese Werte nicht eingehalten, beträgt die Steuer je angefangene 100 cm3 Hubraum pro Jahr
bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 25,36 €,
bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor 37,58 €.
Andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3 500 kg unterliegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 folgenden auf das zulässige Gesamtgewicht bezogenen Steuersätzen je 200 kg zulässiges Gesamtgewicht:
bis zu 2 000 kg 11,25 €,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 €,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 €.
Für besonders schwere Nutzfahrzeuge sieht § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG fünf progressive Steuersätze vor, die ebenfalls in 200 kg-Schritte bezogen auf das zulässige Gesamtgewicht gestaffelt sind. Sowohl die Höhe der einzelnen Steuersätze als auch der Höchstbetrag der Jahressteuer hängen von der jeweiligen Schadstoffklasse ab. Die Höchstsätze betragen zurzeit
bei Zugehörigkeit zur Schadstoffklasse S 2 oder besser: 556 €,
in der Schadstoffklasse S 1: 914 €,
in der Geräuschklasse G 1: 1 425 €,
wenn keine der vorgenannten Normen erfüllt wird: 1 681 €.
Für Anhänger beträgt die Steuer nach einem linearen Tarif 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, jedoch maximal 373,24 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG), sofern sie nicht auf das Zugfahrzeug übertragen und deshalb nicht erhoben wird (s.o.).
Für Oldtimer und rote Kennzeichen wird die Steuer nach § 9 Abs. 4 KraftStG pauschal erhoben. Sie beträgt 46,02 €, wenn die Kennzeichen nur für Krafträder gelten, und im Übrigen 191,73 €.
Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer gem. § 9 Abs. 3 KraftStG für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 €,
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 500 kg 1,53 €,
mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 €,
mehr als 15 000 kg 6,14 €;
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 500 kg 1,02 €,
mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 €,
mehr als 15 000 kg 3,07 €.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
Durch das 2. VerkehrStÄndG vom 8.6.2015 (BGBl I 2015, 901) wurden die folgenden Abs. 6 bis 8 KraftStG angefügt. Diese Änderungen gem. Art. 7 und 12 Buchst. f 2. VerkehrStÄndG treten an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt, d.h. nach Inkrafttreten der Pkw-Maut.
Für folgende inländische Fahrzeuge ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer, wenn die angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei Pkw je 100 cm3 Hubraum,
wenn sie mindestens die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile B der Fahrzeugklasse M einhalten und durch Fremdzündungsmotoren (Otto-Motoren) angetrieben werden um 2,00 € oder durch Selbstzündungsmotoren (Diesel-Motoren) angetrieben werden um 5,00 €;
wenn sie die Voraussetzungen von a) nicht erfüllen, aber durch Fremdzündungsmotoren (Otto-Motoren) angetrieben werden um 6,50 € oder durch Selbstzündungsmotoren (Diesel-Motoren) angetrieben werden um 9,50 €.
Insgesamt jedoch nicht mehr als 130 € im Kalenderjahr.
Als Reaktion auf die Bedenken der EU-Kommission hat der Gesetzgeber die o.g. Entlastung leicht modifiziert und die Entlastung für besonders schadstoffarme Pkw (sog. Euro-6-Norm) erhöht. Bei Otto-Motoren erhöht sich der o.g. Betrag auf 2,32 € und bei Diesel-Motoren auf 5,32 €. Zeitlich begrenzt auf zwei Jahre ab dem Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe erhöht sich diese Entlastung auf 2,45 € bzw. 5,45 €, § 18 Abs. 14 KraftStG. Die Begrenzung beträgt unverändert 130 € im Kalenderjahr.
Wohnmobile je 200 kg um 16 €, jedoch max. 130 € im Kalenderjahr.
Pkw und Wohnmobile mit
Oldtimer-Kennzeichen um 130 €,
Saisonkennzeichen um den entfallenden Anteil gemäß der vorherigen Nummern.
Bei ausländischen Pkw und Wohnmobilen ermäßigt sich die Steuer nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 KraftStG um 0,35 € für jeden ganzen oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag.
Im Abs. 8 KraftStG werden Ausnahmen von den Steuerentlastungsbeträgen definiert. Ausgenommen sind Pkw und Wohnmobile mit roten Kennzeichen, von Haltern i.S.d. § 3a Abs. 2 KraftStG und Elektrofahrzeuge.
Die Steuer (Zahlungsschuld) entsteht, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, immer am Tag der Zulassung (§ 6 KraftStG). Bei späteren Entrichtungszeiträumen entsteht die Steuer immer zu Beginn des Zeitraumes. Entsprechend entsteht die Steuer bei ausländischen Fahrzeugen mit Grenzübertritt, bei widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung mit dem jeweiligen Beginn dieser Nutzung. In Fällen der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Oldtimer-Kennzeichen entsteht die KraftSt im Zeitpunkt der Zuteilung des entsprechenden Kennzeichens, bei saisonaler Zulassung im Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Saisonkennzeichens (Beginn der ersten Saison). Die Steuer ist auch zu Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes fällig. Sie ist jeweils jährlich im Voraus zu entrichten – sofern nicht § 11 Abs. 4 KraftStG eine Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum vorsieht – und ist daher als gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer anzusehen. Wird das Fahrzeug vor Ende des Entrichtungszeitraumes abgemeldet bzw. hoheitlich der Betrieb des Fahrzeuges eingestellt, so ist die bereits gezahlte Steuer anteilig erstattbar. Eine Verzinsung der Steuerschuld ist nicht vorgesehen, bei der erstmaligen Versteuerung bei Saisonkennzeichen kann die Steuer bereits bei Anmeldung des Saisonkennzeichens fällig werden.
Beträgt die Steuer mehr als 500 €, so besteht die Möglichkeit der halbjährlichen Zahlung, beträgt sie mehr 1 000 €, ist auch eine vierteljährliche Zahlung der Steuer möglich (§ 11 Abs. 1 und 2 KraftStG). Hierfür ist allerdings ein Aufgeld von 3 % bzw. 6 % zusätzlich zu entrichten.
Wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach dem Steuergegenstand und ist in § 7 KraftStG geregelt. Dies ist
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist und damit regelmäßig der Fahrzeughalter;
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt;
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt;
bei einem Oldtimer oder roten Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
In den Fällen 1 und 4 knüpft die Steuerschuldnerschaft an die jeweils erworbene Nutzungsberechtigung an, in den Fällen 2 und 3 ist die tatsächliche Benutzung maßgebend. Die Vermietung bzw. der Diebstahl eines Fahrzeuges ändern nichts an der Steuerschuldnerschaft. In Leasingfällen ist regelmäßig der Leasingnehmer als Fahrzeughalter Steuerschuldner.
Im Falle der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter als Treuhänder Schuldner der KraftSt, auch wenn er dem Finanzamt formlos mitteilt, dass das betroffene Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse gezogen worden sei.
Die Steuer wird durch Bescheid für die gesamte Dauer der Stpfl. festgesetzt. Da die genaue Dauer der Stpfl., d.h. der Nutzung des Fahrzeuges i.S.v. § 1 Abs. 1 KraftStG in der Regel nicht bekannt ist, erfolgt die Steuerfestsetzung unbefristet. Ist die Dauer der Stpfl. hingegen bekannt, wird die Steuer nach § 12 Abs. 1 KraftStG für einen bestimmten Zeitraum oder auch nach Tagen festgesetzt. Das Ende der Stpfl. führt zu einer erneuten Festsetzung der Steuer (§ 12 Abs. 2 KraftStG). Endet die Stpfl. während eines Entrichtungszeitraumes, so hat dies zur Folge, dass zu viel gezahlte KraftSt von Amts wegen erstattet wird.
Ein Nachweis über die Besteuerung ist zudem Voraussetzung dafür, dass die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil 1 aushändigen darf (§ 13 KraftStG). Die Zulassung ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KraftStG von folgenden Voraussetzungen, die durch das 2. VerkehrStÄndG vom 8.6.2015 (BGBl I 2015, 901) geändert wurden, abhängig:
es liegt eine schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der KraftSt vom Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten vor oder die zuständige Behörde bescheinigt, dass sie wegen erheblicher Härte auf den Einzug verzichtet oder
im Falle einer Steuerbefreiung, die nicht gem. § 3b bis § 3d KraftStG ergeht, von dem Nachweis der Voraussetzungen.
Außerdem darf gem. § 13 Abs. 2 KraftStG kein Kraftfahrzeugsteuerrückstand bestehen. Es sei denn, dieser Rückstand beträgt weniger als 5 €.
Gemäß BFH-Urteil vom 13.4.2011 (II R 49/09) ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene KraftSt Teil der Insolvenzmasse, wenn das entsprechende Fahrzeug ebenfalls Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 2 InsO ist für die Beurteilung der KraftSt als Masseverbindlichkeit ohne Belang (BFH vom 8.9.2011, II R 54/10). Hiervon abzugrenzen ist das Urteil des BFH vom 1.8.2012 (II R 28/11). Demnach ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, keine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.
Das HZA trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter KraftSt für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt (BFH vom 11.4.2024, IV R 18/21, LEXinform 0953606). Im Streitfall lag zwar eine nach Insolvenzeröffnung entstandene (KraftSt-)Verbindlichkeit vor. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt weist aber nur dann einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die KraftSt geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH vom 1.8.2012, II R 28/11, BStBl II 2013, 131). Denn der Insolvenzverwalter kann dann über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und ggf. verhindern, dass weiterhin KraftSt entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt (BFH vom 13.4.2011, II R 49/09, BStBl II 2011, 944). Allein aus der Haltereigenschaft für ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der KraftSt zur Insolvenzmasse. Die Feststellungslast für den erforderlichen Bezug einer KraftSt-Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse trägt grds. das HZA.
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