1 Eingruppierung als Kapitaleinkünfte (alte Rechtslage)
2 Die hauptsächlichen Kursdifferenzgeschäfte (alte Rechtslage)
2.1 Übersicht
2.2 Die einzelnen Kursdifferenzgeschäfte
2.2.1 Geborene Auf- und Abzinsungspapiere
2.2.2 Geborene Auf- und Abzinsungspapiere
2.2.3 Ungewisse Erträge (keine Stückzinsen)
2.2.4 Unterschiedliche Höhe/Zeiträume
2.3 Berechnung der Steuerpflicht
2.4 Aktuelle Rechtsprechung
3 Vergleichbare Fälle (alte Rechtslage)
3.1 Stückzinsen
3.2 Erträge (u.a. Zwischengewinne) bei Investmentanlagen (Altfassung)
4 Options-/Termingeschäfte (nach Köhler, Praxisleitfaden Investmentsteuerrecht, Stuttgart 2019)
4.1 Begriff und Arten
4.2 Ertragsteuerliche Einordnung
5 Investmentvermögen-Besteuerung: Übersicht (nach Köhler, Kapitalanlagen)
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Vorbemerkung: Unter 1–3 wird die alte Rechtslage, unter 4 ff. die aktuelle Rechtslage, insbes. unter Geltung des ab 1.1.2018 geltenden InvStG, dargestellt.
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG werden Einnahmen aus der Veräußerung von (versteckten) Zinserträgen bei Kursdifferenzpapieren (auch Finanzinnovationen genannt) erfasst. Die dabei zugrunde liegenden Kapitalforderungen sind durch das Fehlen eines festen und gleichmäßigen Zinssatzes gekennzeichnet. Damit werden Geschäfte mit Wertpapieren (und Stammrechten) erfasst, bei denen die kalkulierte Emissionsrendite auf die Besitzzeit des Veräußerers entfällt und die sich dieser durch den Veräußerungspreis entgelten lässt. Es ist mithin sichergestellt, dass nur der Veräußerungspreis erfasst wird, der sich als Entgelt für die zwischenzeitliche Kapitalnutzung des Veräußerers berechnen lässt (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Zur Charakterisierung der verschiedenen Anwendungsfälle von § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG eignet sich am besten die von Beckerath eingeführte Terminologie:
»Geborene« Auf- und Abzinsungspapiere (z.B. Zero-Bonds; (vgl. hierzu BFH Urteil vom 1.7.2003, BStBl II 2003, 883: »Minderverzinsliche Optionsanleihen«),
»Geborene« Auf- und Abzinsungspapiere,
Forderungen ohne Stückzinsen oder mit ungewissem Ertrag (z.B. DAX-Zertifikate, vgl. BFH Urteil vom 13.12.2006, DStR 2007, 286) und
Forderungen mit Erträgen in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedliche Zeiträume nach (z.B. Kombizinsanleihen).
Alle aufgelisteten Tatbestände des § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.b EStG erfassen nur Zwischenveräußerungen, bei denen der Ersterwerber die Zeit bis zur Einlösung des Wertpapiers nicht »durchsteht«. Letztlich werden daher die Einnahmen aus der Zwischenveräußerung nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite erfasst.
Dabei handelt es sich um vom Emittenten ausgegebene aufgezinste Kapitalforderungen wie z.B. Zero-Bonds, aufgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbrief Typ B oder um abgezinste Schuldverschreibungen wie Finanzierungsschätze des Bundes, die mit einem Disagio emittiert und pari zurückgezahlt werden. Die Besteuerung trifft den Ersterwerber (und jeden weiteren Erwerber). Die Rückzahlung des Kapitals muss aber garantiert sein.
Beispiel 1:
Ausgabewert von 100 € und Einlösewert von 100 + x €
Im Unterschied zu den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EStG a.F. trennt nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG a.F. erst der Inhaber der Kapitalforderung das Stammrecht von der Ertragsforderung und veräußert eines der beiden (Kapitalforderung oder Zinsanspruch). Die Besteuerung trifft hier deshalb den Zweiterwerber (und jeden weiteren Erwerber). Die Papiere werden auch als »künstliche« Zero-Bonds bezeichnet.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. erfasst – über § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. hinaus – nicht gesondert berechnete Stückzinsen, die auf die Besitzzeit des Veräußerers entfallen und entsprechend vergütet werden. Genannt werden in diesem Zusammenhang Optionsscheine (sog. »warrants«), die das Recht, aber nicht die Verpflichtung verbriefen, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (Anleihen, Währungen, Rohstoffe) zu kaufen (»Call-options«) oder zu verkaufen (»Put-options«).
Der zweite Fall von § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. betrifft Veräußerungserträge, die von ungewissen Ereignissen abhängen (sog. Index-Anleihen).
Hierunter fallen Anleihen mit einem Auf und Ab der verbrieften Zinserträge, wie dies bei Kombizinsanleihen (nach kuponlosen Jahren folgen die restlichen Jahre mit hohen Kuponerträgen) und sog. »floatern« (variable Zinsen, bei denen sich der Zinssatz an den Interbankzinssätzen wie dem Euribor oder Libor (in London gehandelter Interbankenzinssatz) orientiert.Die Nutzungsentgelte sind jedoch von Kursänderungen dieser Papiere zu unterscheiden: Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern fallen zwar unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Da die Ertrags- und die Vermögensebene jedoch klar trennbar sind, hält es der BFH nicht für zulässig, die Kursgewinne als Kapitaleinkünfte zu besteuern, vgl. BFH Urteil vom 20.11.2006, DB 2007, 437. Gleiches galt im Übrigen auch schon für »einfache« Floater, vgl. BFH Urteil vom 24.10.2000, DStR 2000, 2179.
Der Ersterwerber eines Kursdifferenzpapiers erzielt bei Einlösung des Papiers im Zeitpunkt der Endfälligkeit (der sog. »Durchhalter«) i.H.d. Differenz zwischen Ausgabe/Einlösung immer steuerbare Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies hat zuletzt der BFH im Beschluss vom 5.11.2001 (VIII B 50/01) bestätigt.
Somit fällt die Steuerbarkeit der Veräußerung solcher Papiere unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 findet jedoch im Gesetz keine Ausdifferenzierung der einzelnen möglichen Kursdifferenzpapiere mehr statt. Vielmehr wird durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Gesamtbetrachtung dieser Finanzinstrumente vorgenommen.
Zur Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags wird im Einzelnen verwiesen auf:
die OFD Frankfurt vom 30.10.2002, Az.: S 2252 – A – 49 – St II 32 zu Anlageinstrumenten in Fremdwährung und
auf die OFD Magdeburg vom 4.7.2002, Az.: S 2252 – 43 – St 214 zu Hochzins- und Umtauschanleihen.
Grundlage für die Besteuerung ist die vom Emittenten kalkulierte Emissionsrendite. Dabei sind Verrechnungskomponenten auszuklammern, die der Vermögensebene zugerechnet werden können:
Zahlungseinstellung des Emittenten,
Fremdwährungsumrechnung (str.)
Bei Kursverlusten ist heute nicht mehr danach zu differenzieren, ob diese auf den Kapitalstamm entfallen oder nicht. Sie sind unter den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG zu erfassen.
Erträge aus der Rückzahlung oder Veräußerung von Dax-Zertifikaten gehören zu den Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F., vgl. BFH Urteil vom 13.12.2006, DStR 2007, 286.
Verluste aus der Veräußerung zum steuerlichen Privatvermögen gehörender sog. Argentinien-Anleihen sind keine negativen Kapitaleinkünfte, vgl. BFH Urteil vom 13.12.2006, DStR 2007, 338.
Bei der auf ausländische Währung lautende Finanzinnovationen sind Währungsschwankungen zu eliminieren, vgl. BFH Urteil vom 20.11.2006, BB 2007, 424.
Bei der Übertragung von Wertpapieren kann es zur gleichen Situation wie beim unterjährigen Gesellschafterwechsel kommen, d.h. zu einer Übertragung während des laufenden Zinsjahres. Auch in dieser Konstellation werden sich die Vertragsparteien Gedanken über die Aufteilung des Jahreszinses machen. Der abgerechnete Zins für die Besitzzeit des Veräußerers wird als Stückzins nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG versteuert (OFD Münster vom 2.2.2011 Kurzinfo ESt Nr. 03/2011).
Beispiel 2:
V veräußert am 21.6.01 Bundesobligationen (1 000 Stück) mit dem Kurswert von 100 € zu 102 €, wobei er den Jahreszins mit 4 €/Papier berechnet. Der Erwerber E erhält Anfang 02 als Zins 4 000 €.
Variante:
E erwirbt die Wertpapiere Ende 01 (Stückzins: 3,90 €/Papier) und veräußert sie zu Beginn des Jahres 02 zum Kurswert an einen Dritten.
Lösung 2:
Während V in 01 den erhaltenen Stückzins von 2 T€ nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG versteuert, wird dieser Erwerbsaufwand von E in 01 nach absolut h.M. – bei Geltung des § 11 Abs. 2 EStG – als dessen negative Einnahme nach § 20 EStG erfasst. Umgekehrt hat E in 02 den vollen Zinsbetrag von 4 T€ zu versteuern.
Im Unterschied zu den bei § 20 EStG behandelten Kapitalanlagen (Wertpapiere, Beteiligungen, kurz: Kapitalforderungen als Stammrecht) führt der Erwerb von Investmentanteilen nur zu einer Mitberechtigung an einem gesonderten Fondsvermögen. Im Fonds werden die Gelder vieler Anleger gebündelt, um sie in verschiedenen Vermögenswerten (Wertpapiere, Grundstücke, stille Beteiligungen oder – neuerdings bei Dachfonds – andere Fonds) anzulegen. Für die steuerliche Beurteilung ist es von besonderer Bedeutung, dass der Anleger mit seinen Investmentfonds nicht Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft wird. Die Einzahlungen der Anleger werden getrennt vom Eigenvermögen der Anlagegesellschaft, die mit dem Status eines Kreditinstitutes versehen ist, einem Sondervermögen zugeführt, das von der Gesellschaft verwaltet wird. Die Anteilsscheine (Zertifikate) wurden ursprünglich nicht an der Börse gehandelt, so dass die Rücknahmepreise nicht »amtlich«, sondern nur in den Tageszeitungen veröffentlicht wurden. Inzwischen können auch Investmentfonds-Anteile an der Börse gehandelt werden.
Je nach der Zielsetzung werden offene und geschlossene Fonds unterschieden. Letztere, bei denen die Anzahl der Anteile und die Anlagesumme fest begrenzt ist (Closed-end-Prinzip), werden meist in der Form einer KG betrieben (→ Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften).
Der offene Investmentfonds ist in der »Vertragsform« ausgestaltet. Dabei kommt es zu direkten vertraglichen Beziehungen zwischen der Anlagegesellschaft und den Anteilsinhabern einerseits und zwischen der Anlagegesellschaft und der Depotbank andererseits. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Bank und den Anteilseignern besteht demnach nicht. Bedingt durch diese Vertragsform sind zunächst drei Besteuerungsebenen zu unterscheiden:
die Anlagegesellschaft (Geltung des KStG),
das Sondervermögen und
der Anteilsinhaber.
Die Besteuerung des Sondervermögens und des Anteilsinhabers folgte bis 2003 dem KAGG.
Nachfolgende Änderungen sind ab 1.1.2004 zu berücksichtigen:
Inländische und ausländische Investmentvermögen sind grundsätzlich gleich zu behandeln (Aufhebung des Verstoßes gegen EG-Recht), damit verbunden ist die erstmalige Zulassung von Hedgefonds;
wegen der Gleichstellung wurde ein erweiterter formellrechtlicher Investmentbegriff eingeführt (es wird z.B. Grundstücks-Sondervermögen einbezogen);
auf der Ebene der Investmentfonds wird auf die Besteuerung der Termingeschäfte verzichtet;
das bisherige Transparenzprinzip (Gleichbehandlung des Fondsanlegers mit dem Direktanleger) gilt auch bei der Geltung von DBA;
ausgeschüttete wie thesaurierte Erträge werden als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt – mit KapESt-Abzug – (keine Änderung);
bei Veräußerung von Investmentanteilen unterliegt der unterjährige Gewinn dem Teileinkünfteverfahren.
Mit dem EURLUmsG vom 26.11.2004 ergeben sich für das InvestmentStG zusätzliche Änderungen:
die Anrechnung der (fiktiven) Quellensteuer auch bei ausländischen Investmentanteilen,
eine einjährige Besitzzeit bei Investmentanteilen (§ 23 EStG!),
die Nichtberücksichtigung des § 17 EStG sowie des Teileinkünfteverfahrens bei Rückgabe bzw. Veräußerung von Investmentanteilen.
Finanzoptionen und Termingeschäfte sind eine spezielle Ausprägung der Finanzderivate. Für den Begriff des Finanzderivates hat sich noch keine allgemein gültige Definition herausgebildet. Im Kern handelt es sich bei Finanzderivaten um Finanzinstrumente, deren Wert sich von einem anderen (Basis-)Wert ableitet. Als Basiswerte dienen vor allem Zinssätze, Währungen, Aktien und Rohstoffe; selbst Derivate können wieder als Basiswerte für andere Derivate dienen.
Termingeschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass Leistung und Gegenleistung nicht sofort, sondern zeitlich verzögert ausgetauscht werden. Die Zeitspanne zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft wird durch die Vertragsparteien vereinbart. Differenziert werden die Termingeschäfte danach, ob sie
börslich oder außerbörslich (over the counter = OTC) gehandelt werden,
eine physische Lieferung oder einen Differenzausgleich vorsehen,
unbedingt (Festgeschäfte) oder bedingt (Optionsgeschäfte) sind.
Bei unbedingten Termingeschäften sind beide Vertragsparteien verpflichtet, das Erfüllungsgeschäft tatsächlich durchzuführen (z.B. Futures/Forwards und Swaps). Bedingte Termingeschäfte geben einer Vertragspartei, dem Inhaber, dagegen das Wahlrecht, die Erfüllung von der anderen Vertragspartei zu verlangen (Optionen).
Optionen sind Vereinbarungen, bei denen einem Vertragspartner (Optionsberechtigter) das Recht eingeräumt wird, zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) mit dem anderen Vertragspartner (Optionsverpflichteter, Stillhalter) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter die Zahlung eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrags (Barausgleich) zu verlangen. Es handelt sich um das Recht (keine Pflicht), d.h. der Optionsberechtigte (Käufer der Option), der die Option zu einem bestimmten Preis (Prämie) vom Stillhalter (Verkäufer der Option) gekauft hat, entscheidet einseitig, ob er die Option ausübt oder die Option verfallen lässt. Deshalb wird die Option auch als asymmetrisches Geschäft oder bedingtes Termingeschäft bezeichnet.
Insgesamt sind bei unbedingten Termingeschäften die zwei Positionen Long (Käufer) und Short (Verkäufer) denkbar. Bei bedingten Termingeschäften existieren vier mögliche Positionen:
Kauf einer Kaufoption (Long Call),
Kauf einer Verkaufsoption (Long Put),
Verkauf einer Kaufoption (Short Call) und
Verkauf einer Verkaufsoption (Short Put).
Der Käufer einer Option (Long-Position) erwirbt das Recht, den Basiswert zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Basispreis, Strike Price) zu kaufen (Kaufoption, Call) oder zu verkaufen (Verkaufsoption, Put) bzw. einen Barausgleich zu verlangen. Für die Einräumung dieses Rechts zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Optionsprämie, deren Höhe u.a. von der Art der Option (Call oder Put), dem Unterschied zwischen dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts und dem in der Option vereinbarten Basispreis, der Volatilität des Marktpreises und der Laufzeit der Option abhängt. Die Optionsprämie wird häufig einmalig bei Vertragsabschluss fällig.
Der Verkäufer (Stillhalter) einer Option (Short Position) geht im Regelfall gegen den Empfang der Optionsprämie die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Käufers den vereinbarten Basiswert zu einem im Voraus festgelegten Preis (Basispreis, Strike Price) zu liefern (Kaufoption, Call) oder abzunehmen (Verkaufsoption, Put) bzw. einen Barausgleich zu leisten. Der Verkäufer einer Kaufoption (Short Call) wird auch als Stillhalter in Basiswerten (bei Ausübung der Option durch den Käufer muss der Stillhalter die Basiswerte liefern) bezeichnet. Entsprechend wird der Verkäufer einer Verkaufsoption (Short Put) auch als Stillhalter in Geld (bei Ausübung der Option durch den Käufer muss der Verkäufer die Basiswerte abnehmen) bezeichnet, weil er im Falle der Ausübung durch den Käufer der Option Geld bereithalten muss.
Der Käufer wird einen Call (Long Call) nur ausüben, wenn der Basispreis überschritten ist. Er setzt somit auf einen steigenden Wert des Basisobjektes. Seine Gewinnchance ist theoretisch unbegrenzt. Sein Verlustrisiko ist auf die gezahlte Optionsprämie beschränkt. Der Stillhalter eines Calls (Short Call) hofft hingegen auf gleichbleibende oder fallende Preise des Basiswertes. In diesen Fällen würde er einen Gewinn in Höhe der Optionsprämie vereinnahmen. Sein Verlustpotenzial ist bei steigenden Kursen hingegen unbegrenzt.
Der Käufer eines Puts (Long Put) wird die Durchführung des Erfüllungsgeschäfts nur verlangen, wenn der Marktpreis den Basispreis unterschreitet. Er rechnet also mit einem fallenden Kurs des Basisobjektes. Den maximal möglichen Gewinn erzielt er, wenn das Basisobjekt wertlos wird. Sein Verlustpotenzial ist auf die gezahlte Optionsprämie beschränkt. Der Stillhalter eines Puts (Short Put) rechnet mit gleichbleibenden oder steigenden Kursen. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, vereinnahmt er die Optionsprämie. Im Falle der Ausübung ist sein Verlust maximal, wenn das Basisobjekt wertlos geworden ist.
Für eine umfassende Darstellung der steuerbilanziellen und ertragsteuerlichen Behandlung von Optionsgeschäften sind folgende Aspekte zu betrachten:
der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Eröffnung),
die Haltedauer,
der Zeitpunkt der Beendigung des Optionsgeschäfts.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass es mehrere Arten der Beendigung von Optionsgeschäften gibt:
Lieferung
Die Option wird ausgeübt. Der Basisgegenstand wird z.B. bei einer Call-Option physisch vom Stillhalter an den Optionsinhaber geliefert und der Optionsinhaber muss den Basispreis entrichten. Falls der Stillhalter einer Call-Option noch nicht im Besitz des Basisgegenstandes ist, muss er sich zuvor eindecken.
Barausgleich
Die Option wird ausgeübt. Der Basisgegenstand wird allerdings nicht geliefert. Stattdessen muss der Stillhalter dem Optionsberechtigten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis des Basisobjekts am Ausübungstag und dem Basispreis in bar auszahlen. Ein Barausgleich wird insbesondere dann vorgenommen, wenn das Basisobjekt schwer oder nicht zu liefern ist.
Glattstellung
Die Option wird nicht ausgeübt. Stattdessen wird vor dem Ablauf der Optionsfrist eine zweite Optionsposition aufgebaut, die der ersten Position genau entgegengesetzt verläuft. Der Inhaber einer Call-Option wird z.B. Stillhalter einer zweiten exakt gleichen Call-Option. Der Gesamterfolg ergibt sich aus der Differenz zwischen der verausgabten Optionsprämie der Long-Position und der erhaltenen Optionsprämie der Short- Position.
Verfall
Die Option wird nicht ausgeübt und verfällt beim Optionsinhaber daher wertlos. Der Stillhalter wird nicht in Anspruch genommen. Sein Erfolg ist die Optionsprämie.
Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Option lediglich eine Anwartschaft auf den Basiswert darstellt (Ein-Vertrags-Theorie) oder ob sie auch steuerlich als eigenständiges Anlage- und Spekulationsobjekt anerkannt wird (Zwei-Vertrags-Theorie).
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionsgeschäften das Eröffnungs- und das Basisgeschäft mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat (Zwei-Vertrags-Theorie), hat der BFH mit drei Urteilen vom 12.1.2016, BStBl II 2016, 456, 459 und 462) vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage seine Rechtsprechung geändert. Der BFH geht nunmehr – für das Privatvermögen – davon aus, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen. Damit geht er für das Privatvermögen zukünftig von der Ein-Vertrags-Theorie aus. Die Finanzverwaltung hat sich dieser geänderten Rechtsauffassung angeschlossen.
Ob die Ein-Vertrags-Theorie nunmehr auch für das Betriebsvermögen gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bisher ging der BFH auch für das Betriebsvermögen von der Zwei-Vertrags-Theorie – d.h. von einer Trennung von Eröffnungs- und Basisgeschäft – aus.
Investmentfonds ermöglichen es dem Investor, das Know-how eines erfahrenen Asset Managements und die Vorteile einer professionellen Vermögensanlage zu nutzen, ohne sich selbst um Kapitalmarktentwicklungen kümmern zu müssen. Darüber hinaus kann der Anleger beim Erwerb von Fondsanteilen von der Risikostreuung innerhalb des Fonds profitieren, denn durch die Mischung zahlreicher Wertpapiere werden die mit der Wertpapieranlage verbundenen Risiken grundsätzlich begrenzt. Trotz der Investition in zahlreiche Wertpapiere entfallen die damit verbundenen Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten für den Fondsanleger weitgehend, da diese von der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgenommen werden. Anstelle der zahlreichen Einzelwerte sind für die Anleger nach geltendem Recht grundsätzlich nur die jeweiligen Fondsanteile in der Bilanz zu berücksichtigen.
Ab dem 1.1.2018 findet grundsätzlich auf sämtliche Investmentfonds und deren Anleger das InvStG in der am 26.7.2016 veröffentlichten Fassung Anwendung (vgl. § 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Die Investmentsteuerreform verfolgte insbes. folgende Ziele:
Beseitigung europarechtlicher Risiken,
Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit,
Reduzierung des Aufwands für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf Seiten der Wirtschaft und der Bürger einerseits sowie des Kontrollaufwands der Verwaltung andererseits,
Korrektur des Systemfehlers des alten Rechts, dass bei Publikumsfonds eine rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist.
Das InvStRefG brachte eine grundlegende Neukonzeption der Investmentbesteuerung unter Abkehr einer Besteuerung nach dem Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds. Unter bestimmten engen Voraussetzungen sollen künftig allein Spezial-Investmentfonds nach einem modifizierten transparenten System besteuert werden. Das InvStG unterscheidet ab 1.1.2018 also zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen, nämlich einem intransparenten Besteuerungssystem für Investmentfonds und einer Besteuerung nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds.
Bödecker/Geitzenauer, Kapitalrückzahlungsgarntie, FR 2003, 1209; Haisch, Fremd- und Doppelwährungsanleihen, DStR 2003, 2202; Delp, Wertpapierkombinationen, BB 2003, 1594; Haisch, Grundfragen zu Finanzinnovationen, DStZ 2005, 102.
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
→ Termingeschäfte und Optionen
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