Kurzfristig Beschäftigte

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Als kurzfristig beschäftigt gilt, wer eine Tätigkeit nicht länger als drei Monate am Stück oder insgesamt 70 Arbeitstage ausübt
  • Die Verdienstgrenze liegt bei 450 Euro im Monat bzw. 5400 Euro im Jahr
  • Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt
  • Bei der Prüfung der Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies ist unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind
  • Mit der Überschreitung der festgelegten Zeitdauer für eine kurzfristigen Beschäftigung tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein

Inhaltsverzeichnis

1 Zeitgrenzen
2 Drei Monate oder 70 Arbeitstage
3 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
4 Prüfung der Berufsmäßigkeit
5 Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung
6 Überschreiten der Zeitgrenzen
7 Lohnsteuerabzug für kurzfristig Beschäftigte
8 Lohnkirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung
9 Sozialversicherungsrechtliche Beiträge an die Minijob-Zentrale
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel

1. Zeitgrenzen

Informationen zu den kurzfristig Beschäftigten enthalten die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024) vom 14.12.2023 der Spitzenverbände der Sozialversicherung. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 16.8.2022 ab und gelten ab 1.1.2024.

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Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 155 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kj. auf nicht mehr als

  • drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder

  • insgesamt 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrübergreifend)

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist; dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (→ Geringfügig Beschäftigte). Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (Tz. B 2.3 Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).

2. Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. BSG vom 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R, LEXinform 4228846). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 unter B. 2.3.1).

Beispiel 1:

Ein gesetzlich krankenversicherter Abiturient überbrückt die Zeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 1.6. bis 31.12. bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 70 Arbeitstagen befristet. Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt:

Juni bis August

=

970 € monatlich

September bis Dezember

=

60 € monatlich

Lösung 1:

S.a. Beispiel 7c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit schwankendem Arbeitsentgelt. Der Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht gegeben, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in den Monaten Juni bis August. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist. Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August nicht geringfügig entlohnt und in den Monaten September bis Dezember geringfügig entlohnt. Dabei ist unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum vom 1.6. bis 31.12. die zulässige anteilige Jahresentgeltgrenze (7-Faches der Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.

Beispiel 2:

Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6. bis 13.9. an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1 400 €. Während des Studiums nimmt sie bei demselben ArbG im laufenden Kj. erneut vom 15.12. bis 23.12. gegen ein Arbeitsentgelt von 530 € eine Beschäftigung auf.

Lösung 2:

S.a. Beispiel 3b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung vom 1.6.bis 13.9. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen.

Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kj. beschäftigt ist.

Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Merke:

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B. 2.3.2; s.u. den Gliederungspunkt »Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen«).

Beispiel 3:

Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.3. des Folgejahres befristete Beschäftigung (88 Arbeitstage) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 500 € auf.

Lösung 3:

S.a. Beispiel 37 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kj. jeweils drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.

Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag (B 2.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinie 2024).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (s.u. den Gliederungspunkt »Prüfung der Berufsmäßigkeit«) und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.

Beispiel 4:

Eine Hausfrau nimmt am 1.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (26 Arbeitstage pro Monat) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 800 € auf. Sie vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15.7. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die auf längstens 3 Monate befristet und versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist.

Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem ArbG jedoch am 15.7. mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.7., sondern erst am 1.8. aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 31.7.

Lösung 4:

S.a. Beispiel 38 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über drei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei. Die Tatsache, dass die Beschäftigung mit 78 Arbeitstagen länger als 70 Arbeitstage dauert, ist unerheblich, weil die Zeitdauer von 3 Monaten nicht überschritten wird.

Beispiel 5:

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu Beispiel 4 vor, mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin am 1.8. mitteilt, ihre Beschäftigung erst am 5.8. wieder aufzunehmen, sodass die Urlaubsvertretung bis zum 4.8. verlängert wird.

Lösung 5:

Diese Beschäftigung ist vom 1.8. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem Zeitpunkt an der Versicherungspflicht, weil sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird.

Beispiel 6:

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu Beispiel 4 vor mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem ArbG bereits am 15.7. mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5.8. aufnehmen werde.

Lösung 6:

In diesem Falle gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15.7. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit endet daher am 14.7. Ab 15.7. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird.

Beispiel 7:

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu Beispiel 4 vor, mit der Abweichung, dass die vertretene Verkäuferin ihrem ArbG am 15.7. mitteilt, sie sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, die Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen.

Lösung 7:

Da nunmehr das Ende dieser Beschäftigung ungewiss ist, liegt bereits vom 15.7. an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sodass ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 1.8. beendet wird.

Beispiel 8:

Ein Kraftfahrer übt beim ArbG A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 300 € aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 30.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 €.

Lösung 8:

S.a. Beispiel 39 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z.B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kj. erfolgen und der Betrieb des ArbG nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist. In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus; das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema und der ArbG muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen (BSG Urteil vom 7.5.2014, B 12 R 5/12 R, LEXinform 1591607; Tz. B 2.3 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).

Beispiel 9:

Ein Rentner erklärt gegenüber einem Gastronomiebetrieb unbefristet die grundsätzliche Bereitschaft, bei unerwarteten Personalausfällen und unerwartetem Personalbedarf als Aushilfskellner einzuspringen. Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeitseinsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen. Der Gastronomiebetrieb verfügt über ausreichendes Stammpersonal und ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet.

Lösung 9:

S.a. Beispiel 41 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt, weil die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufvereinbarung unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen. Der Rentner ist kurzfristig beschäftigt und somit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, solange die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kj. nicht überschritten wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird oder dass aufgrund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung mit einander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann. Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.

Allerdings ist in den vorgenannten Fällen zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3).

Beispiel 10:

Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau unbefristet bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950 €.

Lösung 10:

S.a. Beispiel 42 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Tatsache, dass die Bankkauffrau aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

3. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind (s.o. Beispiel 2). Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kj. ausgeübten Beschäftigungen die jeweils maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung; in diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind somit immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B. 2.3.2).

Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 unter Tz. B. 2.3.2 Abs. 4).

Beispiel 11:

Ein Verkäufer übt seit Jahren beim ArbG A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 200 € aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 €. Neben seiner Beschäftigung beim ArbG A war der Verkäufer im laufenden Kj. wie folgt beschäftigt:

a.

vom 10.1. bis 31.1 (Sechs-Tage-Woche)

= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage

b.

vom 1.4. bis 30.4 (Sechs-Tage-Woche)

= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage

c.

vom 1.8. bis 20.9 (Sechs-Tage-Woche)

= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage

im August 30 Kalendertage, Teilmonat September 20 Kalendertage

zusammen

= 102 Kalendertage/85 Arbeitstage

Lösung 11:

S.a. Beispiel 40 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung beim ArbG A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim ArbG B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim ArbG A – im laufenden Kj. bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.

Beispiel 12:

Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 8.7. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kj. wie folgt beschäftigt:

a.

vom 2.1. bis 25.1 (Fünf-Tage-Woche)

= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage

b.

vom 31.3. bis 15.4 (Sechs-Tage-Woche)

= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage

c.

vom 2.5. bis 8.7 (Sechs-Tage-Woche)

= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage

zusammen

= 108 Kalendertage/88 Arbeitstage

Lösung 12:

S.a. Beispiel 43 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kj. bereits verrichteten Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht.

Beispiel 13:

Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 57 Kalendertage/49 Arbeitstage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 200 € und vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage/50 Arbeitstage gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.

Lösung 13:

S.a. Beispiel 44 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der zweiten Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 14:

Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 57 Kalendertage/49 Arbeitstage beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 € und vom 3.8. bis zum 30.9. (Sechs-Tage-Woche) 59 Kalendertage/50 Arbeitstage beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950 €.

Lösung 14:

S.a. Beispiel 45 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die Beschäftigung beim ArbG A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim ArbG B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim ArbG A die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sodass die Beschäftigung beim ArbG B versicherungspflichtig ist. Der ArbG B hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Das heißt, beginnt eine für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigung in einem Kj., in dem die in das laufende Kj. fallende Beschäftigungszeit zusammen mit den Vorbeschäftigungen die Dauer von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt für die gesamte Dauer der zu beurteilenden Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht (Tz. B 2.3.2 Abs. 5 Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).

Beispiel 15:

Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 000 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.2. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kj. bereits vom 1.6. bis zum 31.8. (mehr als 70 Arbeitstage) eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt.

Lösung 15:

S.a. Beispiel 46 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt.

Wird die Dauer von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen in einer für sich betrachtet kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden Kj. hingegen nicht überschritten, weil lediglich die in das laufende Kj. fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Dauer kurzfristig.

Beispiel 16:

Eine Hausfrau nimmt am 1.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 100 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.2. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden Kj. bereits vom 1.7. bis zum 31.8. eine Beschäftigung ausgeübt.

Lösung 16:

S.a. Beispiel 47 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil sie auf nicht mehr als drei Monate befristet ist.

Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht.

Beachte:

Ab dem 1.1.2022 erhalten die ArbG nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kj. bestanden haben. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale muss der ArbG in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist unter anderem bei einer möglichen Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig (s. Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de dort unter »Minijob anmelden«, dort »Minijob im Gewerbe anmelden«).

4. Prüfung der Berufsmäßigkeit

Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des ArbN ergeben oder bereits im Status der Person des ArbN begründet sein. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024, Tz. B. 2.3.3).

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024, Tz. B. 2.3.3 Abs. 4). Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z.B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören (→ Schüler und Studenten, Aushilfsarbeit; Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.2). Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines dualen Studiengangs, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie bspw. dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst »WELTWÄRTS« oder dem »Incoming-Freiwilligendienst«) oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.2 Abs. 2).

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden,

  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,

  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bundesfreiwilligendienst,

  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst,

  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem freiwilligen Wehrdienst,

  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld

  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gilt für

  • Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium und

  • Beschäftigungen von Schülern, die in der Regel während der Schulferien ausgeübt werden (Geringfügigkeits-Richtlinien 2024, Tz. B. 2.3.3.2 Abs. 1).

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kj. insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen – mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze – berücksichtigt (B 2.3.3.3 Geringfügigkeits-Richtlinie 2024).

Beispiel 17:

Eine Hausfrau nimmt am 13.8. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 400 € auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 20.9. befristet. Im laufenden Kj. war die Hausfrau wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt übersteigt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Fünf-Tage-Woche):

  1. vom 2.3. bis zum 15.6.= 105 Kalendertage/75 Arbeitstage,

  2. vom 13.8 bis zum 20.9. = 38 Kalendertage/27 Arbeitstage,

zusammen = 143 Kalendertage/102 Arbeitstage

Lösung 17:

S.a. Beispiel 48 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten scheidet aus, da hiernach nur geringfügige (d.h. Beschäftigungen von einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind die Beschäftigungen jedoch in jedem Falle zusammenzurechnen, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Da die Beschäftigungszeiten im laufenden Kj. insgesamt 143 Kalendertage, also mehr als drei Monate, und mit 102 Arbeitstagen auch mehr als 70 Arbeitstage betragen, wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht.

Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und infolgedessen nicht mehr zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen, können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Hierzu gehören z.B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters (keine Altersteilrentner) oder Hausfrauen und Hausmänner. Gleiches gilt auch für Studenten, die noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt noch nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Hier werden für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur ab Studienbeginn berücksichtigt (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.3 Abs. 2).

Beispiel 18:

Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1 800 €) wegen Altersvollrentenbezuges zum 30.6. aufgegeben. Am 1.8. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.9. befristet ist. Im laufenden Kj. war die Verkäuferin neben ihrer (Haupt-)Beschäftigung wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt übersteigt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Fünf-Tage-Woche):

a.

vom 12.1. bis 10.2.

= 30 Kalendertage

b.

vom 2.3. bis 15.6.

= 105 Kalendertage

c.

vom 1.8. bis 30.9.

= 60 Kalendertage

Lösung 18:

S.a. Beispiel 49 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Prüfung der Zusammenrechnung ohne Berücksichtigung des Rentenbezugs:

Für eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten scheiden die (Haupt-)Beschäftigung und die Beschäftigung b aus, da hiernach nur geringfügige (d.h., Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Die jeweils für sich betrachteten kurzfristigen Beschäftigungen a und c sind hingegen zusammenrechnen und übersteigen die zulässige Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) innerhalb des Kj. nicht. Die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen ist in diesem Fall nicht zusätzlich zu prüfen. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (s.a. Tz. B 2.3.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).

Prüfung der Zusammenrechnung unter Berücksichtigung des Rentenbezugs:

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben die bis zum 30.6. ausgeübten Beschäftigungen außer Betracht. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt.

Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht (s.a. Tz. B 2.3.3.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2024).

ArbN, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen ArbG oder bei einem anderen ArbG ausgeübt wird (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.4).

Beispiel 19:

Eine Krankenschwester übernimmt während der Elternzeit für die Zeit vom 20.8. bis 22.9. eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie verdient 530 € im August und 1 000 € im September.

Lösung 19:

S.a. Beispiel 4b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Da die Arbeitnehmerin während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen ist und das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt mit 765 € (530 € + 1 000 € = 1 530 € : 2) die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Neben selbstständiger Tätigkeit wird, auch wenn diese durch die Beschäftigung unterbrochen wird, eine kurzfristige Beschäftigung, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht berufsmäßig ausgeübt (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.1 Satz 2).

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, die Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.5).

Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und

    • Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder

    • eines dualen Studiengangs,

    • eines freiwilligen sozialen Jahres oder ökologischen Jahres,

    • eines Bundesfreiwilligendienstes,

    • eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes oder

    • eines freiwilligen Wehrdienstes.

  • kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt),

  • Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind,

  • kurzfristigen Beschäftigungen während eines unbezahlten Urlaubs,

  • zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

Beispiel 20:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird als Kellner für die Zeit vom 1.8. bis 20.8. gegen ein Arbeitsentgelt von 800 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden befristet beschäftigt.

Lösung 20:

S.a. Beispiel 4a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Da der ArbN als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der ArbN diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert.

Beispiel 21:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld arbeitet

  1. vom 16.4. bis 15.10. befristet bei ArbG A einmal die Woche (8 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 500 € im Monat (insgesamt 26 Arbeitstage) und

  2. vom 10.7. bis 18.12. befristet bei ArbG B einmal die Woche (6 Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 440 € im Monat (insgesamt 24 Arbeitstage).

Lösung 21:

S.a. Beispiel 4d sowie B 2.3.3.5 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024.

Da der ArbN Arbeitslosengeld bezieht, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Die Beschäftigung beim ArbG A ist zunächst als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen, da die Aufnahme der späteren Beschäftigung bei ArbG B noch nicht absehbar ist und das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet sowie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kj. mit 26 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B übersteigt das aus beiden Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt mit insgesamt 940 € in den Kalendermonaten Juli bis Oktober die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschäftigungen in der Zeit vom 10.7. bis 15.10. nicht geringfügig, sondern berufsmäßig ausgeübt werden. Die ab 16.10. allein beim ArbG B ausgeübte Beschäftigung ist kurzfristig, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen im Kj. (auch unter Berücksichtigung von Beschäftigung A) nicht überschritten wird.

In der Beschäftigung bei ArbG A besteht vom 16.4. bis 9.7. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Vom 10.7. bis 15.10. besteht in den Beschäftigungen beim ArbG A und beim ArbG B Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der ArbN diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert.

In der Beschäftigung beim ArbG B besteht ab 16.10. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Beachte:

Soweit eine Person aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt ist (z.B. Arbeitsuchende, die beim Arbeitsamt gemeldet sind), ist ein kurzfristiger Minijob mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze nicht möglich. Bei einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung ist diese Person ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung als sozialversicherungspflichtiger ArbN bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind auch Beschäftigungszeiten im Ausland zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unerheblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen Staaten mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze angerechnet. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.3.3.6).

Hinweis:

Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Homepage unter www.minijob-zentrale.de und dort unter »Die Minijobs«, dort »Kurzfristige Beschäftigung« und dort »Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus« als Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit ein PDF-Dokument erstellt (14 Seiten). Es handelt sich dabei um eine Arbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen.

5. Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung

Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung (→ Geringfügig Beschäftigte) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich somit in erster Linie dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kj. befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung schließen sich somit nicht zwangsläufig gegenseitig aus (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.4).

Die folgende Übersicht zeigt einen Vergleich zwischen einem geringfügig entlohnten und einem geringfügig entlohnten kurzfristigen Minijob (Kj. 2022 ab 1.10.2022: 520 €; ab 1.1.2024: 538 €; ab 1.1.2025: 556 €).

Sozialversicherungsbeiträge und LSt

538 € geringfügig

(nicht im Privathaushalt)

538 € kurzfristig

ArbG

ArbN

ArbG

ArbN

KV-Beitrag

13,00 %

69,94 €

0,00 €

0,00 %

0,00 €

0,00 €

RV-Beitrag

15,00 %

80,70 €

3,60 %

19,37 €

0,00 %

0,00 €

0,00 €

U1-Umlage

1,10 %

5,92 €

0,00 €

1,10 %

5,92 €

0,00 €

U2-Umlage

0,24 %

1,29 €

0,00 €

0,24 %

1,29 €

Insolvenzgeldumlage

0,06 %

0,32 €

0,00 €

0,06 %

0,32 €

0,00 €

LSt

2,00 %

10,76 €

0,00 €

25,00 %

134,50 €

0,00 €

KiSt (s.u.)

7,00 %

9,42 €

individuell Steuerklasse I bis IV

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Steuerklasse V (2022)

44,41 €

44,41 €

KiSt 9 %

3,99 €

3,99 €

Soli

0,00 €

0,00 €

Steuerklasse VI

59,25 €

59,25 €

KiSt

5,33 €

5,33 €

Soli

0,00 €

0,00 €

Arbeitslohn

538,00 €

538,00 €

Summe

706,93 €

19,37 €

689,45 €

0,00 €

Steuerklasse V

48,40 €

48,40 €

Steuerklasse VI

64,58 €

64,58 €

ArbG-Aufwendungen ohne Pauschalsteuer bzw. KiSt

– 10,76 €

– 143,92 €

ArbG-Aufwendungen

696,17 €

545,53 €

Fazit: Für den ArbG ist der kurzfristige Minijob aus Abgabensicht die günstigste Variante, weil keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und der ArbN die Steuern zahlt. Der ArbN erhält im Rahmen der Steuererklärung die überzahlten Steuern erstattet, wenn die Summe aller steuerlichen Einkünfte den Grundfreibetrag für 2024 (Ledige 11 604 €, Verheiratete 23 208 €) nicht übersteigt. In diesem Fall stellen die 538 € sowohl für den kurzfristigen als auch für den geringfügigen Minijob für den ArbN ein Brutto- als auch ein Netto-Ergebnis dar. Lediglich dann, wenn der ArbN nicht auf die Rentenversicherungspflicht des geringfügigen Minijobs verzichtet, ist er mit 19,37 € belastet.

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben ArbG eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben ArbG mindestens zwei Monate liegen (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 2.4 Abs. 2).

6. Überschreiten der Zeitgrenzen

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgebliche Zeitdauer, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Allerdings können die Merkmale für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sein (B 3.2 Geringfügigkeits-Richtlinie 2024; s.o. Beispiele 13 und 14).

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung (s.o. die Beispiele 4 bis 7 und 9).

Sofern eine zunächst auf ein Jahr oder weniger befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert oder unmittelbar im Anschluss eine neue Rahmenvereinbarung bei demselben ArbG abgeschlossen wird, ist abhängig von der Ausgestaltung der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg vorliegen. In diesem Fall besteht die kurzfristige Beschäftigung fort. Anderenfalls liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an bzw. ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung vor. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine (erneute) kurzfristige Beschäftigung aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen bei demselben ArbG erfüllt, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monate liegen (Geringfügigkeits-Richtlinie 2024, Tz. B. 3.2 Abs. 3).

7. Lohnsteuerabzug für kurzfristig Beschäftigte

Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG kann der ArbG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei den ArbN die LSt mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommt die pauschale KiSt (z.B. 7 % der LSt, s.u.). Näheres s. → Pauschalierung der Lohnsteuer sowie unter R 40a.1 LStR.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der ArbN bei dem ArbG gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt (Sonn- und Feiertage, Krankheits- oder Urlaubstage sind dabei nicht einzubeziehen) und

  1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 € (bis 31.12.2022: 120 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder

  2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und

  3. der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 19 € (bis 31.12.2022: 15 €) beträgt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Hinweis:

Mit Art. 4 Nr. 13 Buchst. a des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird der Höchstbetrag des § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von bisher 120 € ab 1.1.2023 auf 150 € angehoben.

Nach geltendem Einkommensteuerrecht (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG) kann der ArbG bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist unter anderem, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (Arbeitslohngrenze des § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bisher an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets über diesem. Dadurch wird ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen. Zuletzt wurde die Arbeitslohngrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 in einem größeren Schritt von 72 auf 120 € angehoben.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) wird der Mindestlohn mit Wirkung zum 1.10.2022 auf 12 € je Stunde angehoben. Bei einem Achtstundentag beläuft sich der Mindestlohn danach auf 8×12 € = 96 € täglich. Als Folgeänderung hierzu wird mit Wirkung zum 1.1.2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 € je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält (BR-Drs. 457/22, 105).

Mit Art. 4 Nr. 13 Buchst. b des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird der durchschnittliche Stundenlohn i.S.d § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG von bisher 15 € auf 19 € erhöht.

Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 € auf 19 € folgt der Anhebung der Tageslohngrenze in § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Dadurch können auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden. Für eine Fortschreibung dieses Stundenlohns spricht auch die allgemeine Lohnentwicklung. Zuletzt wurde die Stundenlohngrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 auf 15 € angehoben.

Gelegentlich nicht regelmäßig bedeutet, dass keine feste Wiederholungsabsicht der Beschäftigung besteht, d.h. dass die erneute Tätigkeit nicht von vornherein geplant war. Es ist aber zulässig, wenn es tatsächlich zu Wiederholungen der Tätigkeit kommt. Entscheidend ist, dass die erneute Tätigkeit nicht bereits von vornherein vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, wie oft die Aushilfskräfte tatsächlich im Laufe des Jahres tätig werden. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG ohne Bedeutung (R 40a.1 Abs. 2 LStR). Für das Kriterium 18 zusammenhängende Arbeitstage ist die Zahl der Kalendertage maßgebend, d.h. die Arbeit muss nicht an 18 Tagen am Stück geleistet werden. Der Betrag von 150 € kann an einzelnen Tagen überschritten werden, insgesamt darf der durchschnittliche Arbeitslohn aber 150 € nicht übersteigen. Ein unvorhergesehener Zeitpunkt kann z.B. sein, wenn plötzlich ein vorher nicht planbarer Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften entsteht.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 25 % des Arbeitslohns unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erfolgen (zu Kirchensteuer s. den nachfolgenden Gliederungspunkt). Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, so ist die Versteuerung anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder Ersatzbescheinigung des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Nach § 40a Abs. 5 EStG ist u.a. auf die Pauschalierung des § 40a Abs. 1 EStG § 40 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Nach § 40 Abs. 3 EStG ist der ArbG Schuldner der pauschalen LSt. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz. Die pauschale LSt ist weder auf die ESt noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Geregelt wird in den §§ 40 ff. EStG ein Besteuerungsverfahren besonderer Art. Es handelt sich um eine von der Steuer des ArbN abgeleitete Steuer. Die Steuerschuldnerschaft des ArbG ist steuertechnischer (formeller) Art (s. BFH vom 14.12.2021, VII R 32/20, BStBl II 2022, 537, Rz. 25).

Zur LSt-Haftung hatte der BFH in seinem Urteil vom 3.5.1990 (VII R 108/88, BStBl II 1990, 767) ausgeführt, dass die Pflichtverletzung und Verschuldung des Haftungsschuldners nach § 69 Satz 1 AO bei der Haftung für pauschale LSt sich nicht nach den Zeitpunkten der Nichteinbehaltung, -anmeldung und -abführung der individuellen LSt der ArbN (§ 41a Abs. 1 EStG), sondern nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der pauschalierten LSt der durch den Pauschalierungs-(Nachforderungs-)Bescheid festgesetzten pauschalen LSt richtet.

Mit Urteil vom 14.12.2021 (VII R 32/20, BStBl II 2022, 537) gibt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung im Urteil vom 3.5.1990 (VII R 108/88, BStBl II 1990, 767) auf. Bei der pauschalierten LSt handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des ArbN entstandene und vom ArbG lediglich übernommene LSt. Die Haftung richtet sich demnach nach dem Zeitpunkt des § 41a Abs. 1 EStG.

Beispiel 22:

Rechtsanwalt A beschäftigt im März 2024 wegen einer Krankheit seiner Helferin seine Ehefrau an sieben Tagen mit einem Stundenlohn von 12,50 € (Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2024 12,41 €/Stunde). Die Ehefrau erhält am:

Montag: 63,00 €, Dienstag: 55,75 €, Mittwoch: 73,50 €, Donnerstag: 42,00 €, Freitag: 84,00 €, Montag: 31,50 €, Dienstag: 52,50 € also insgesamt: 402,25 €.

Lösung 22:

Die Ehefrau hat am Tag durchschnittlich 57,46 € und damit weniger als 150 € verdient, sowie einen Stundenlohn erhalten, der unter den vom Gesetzgeber geforderten 19,00 € liegt. Der ArbG hat die pauschale LSt zu übernehmen und ist auch deren Schuldner. Die an das FA abzuführende LSt beträgt 25 % von 402,25 €, d.h. 100,56 €. Abzuführen ist auch die Kirchensteuer i.H.v. 7 %, d.h. 7,04 €. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz. Die pauschale LSt ist nicht auf die ESt anzurechnen.

8. Lohnkirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung

Für die Berechnung der Lohnkirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung gem. §§ 40, 40a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 40b EStG gibt es zwei Möglichkeiten, wobei der ArbG entscheiden kann, welches Verfahren er anwendet (s. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.8.2016, BStBl I 2016, 773).

Vereinfachtes Verfahren

Beim vereinfachten Verfahren wird die LSt des unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN pauschaliert, so ist auch die Kirchenlohnsteuer zu pauschalieren, wobei der ArbG der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist. Bemessungsgrundlage der pauschalen Kirchenlohnsteuer ist die pauschale LSt. Dabei ist ein ermäßigter Kirchensteuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind (z.B. in Thüringen 5 %). Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung vorgenommen (BMF vom 8.8.2016, BStBl I 2016, 773).

Die folgende Übersicht zeigt die länderunterschiedlichen Kirchensteuerpauschsätze auf die pauschalen Lohnsteuerbeträge im Nachweisverfahren und den ermäßigten Kirchensteuerpauschsatz im vereinfachten Verfahren für das Kj. 2024:

Nachweisverfahren

Vereinfachtes Verfahren

Bundesland

(nicht ermäßigter Kirchensteuersatz in % der pauschalierten LSt)

(ermäßigter Kirchensteuersatz in % der pauschalierten LSt)

Baden-Württemberg

8

5,0

ab 1.1.2024: 4,5 %

s. FinMin Baden-Württemberg vom 12.3.2024 (BStBl I 2024, 432).

Bayern

8

7

s. FinMin Bayern vom 21.1.2019 (BStBl I 2019, 213).

Berlin

9

5

s. FinBeh Berlin vom 5.8.2016 (BStBl I 2016, 810).

Brandenburg

9

5

s. FinMin Brandenburg vom 28.1.2022 (BStBl I 2022, 341).

Bremen

9

7

s. FinBeh Bremen vom 18.5.2022 (BStBl I 2022, 996).

Hamburg

9

4

s. FinBeh Hamburg vom 10.12.2014 (BStBl I 2015, 30).

Hessen

9

7

s. FinMin Hessen vom 5.9.2005 (BStBl I 2005, 874).

Mecklenburg-Vorpommern

9

5

s. FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 12.4.2019 (BStBl I 2019, 465).

Niedersachsen

9

6

s. FinMin Niedersachsen vom 2.4.2024 (BStBl I 2024, 706).

Nordrhein-Westfalen

9

7

s. FinMin Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2024 (BStBl I 2024, 720).

Rheinland-Pfalz

9

7

s. FinMin Rheinland-Pfalz vom 13.2.2023 (BStBl I 2023, 343).

Saarland

9

7

s. FinMin Saarland vom 24.10.2001 (BStBl I 2002, 327).

Sachsen

9

5

s. FinMin Sachsen vom 9.4.2024 (BStBl I 2024, 718).

Sachsen-Anhalt

9

5

s. FinMin Sachsen-Anhalt vom 20.9.2004 (BStBl I 2004, 944).

Schleswig-Holstein

9

6

s. FinMin Schleswig-Holstein vom 6.2.2015 (BStBl I 2015, 186).

Thüringen

9

5

s. FinMin Thüringen vom 12.3.2024 (BStBl I 2024, 662).

Nachweisverfahren

Im Nachweisverfahren wird für ArbN, die – mit Nachweis – nicht kirchensteuerpflichtig sind, keine Kirchensteuer erhoben. Die anderen ArbN sind dafür mit dem Regelkirchensteuersatz zu besteuern (z.B. in Thüringen 9 %). Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen der §§ 40 und 40b EStG grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des ArbG, dass der ArbN seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom FA ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem ArbG diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des ArbN nach beigefügtem Muster; insbes. in den Fällen des § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster. Die Erklärung des ArbN muss als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.8.2016, BStBl I 2016, 773).

9. Sozialversicherungsrechtliche Beiträge an die Minijob-Zentrale

Für kurzfristig beschäftigte ArbN sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:

  • Umlage 1 (U1): Lohnfortzahlung Krankheit: ab dem 1.1.2023 1,10 %

    (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen)

  • Umlage 2 (U2): Mutterschaft: ab 1.1.2023 0,24 %

  • Gesetzliche Unfallversicherung (nur in Privathaushalten) 1,6 %;

    in Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.

  • Insolvenzgeldumlage: ab 1.1.2023 0,06 % (in Privathaushalten keine).

Siehe die Informationen unter www.lohn-info.de, dort unter »Institutionen« und dort unter »Minijob-Zentrale«.

10. Literaturhinweise

Schmidt, Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, NWB 48/2014, 3640.

11. Verwandte Lexikonartikel

Geringfügig Beschäftigte

Pauschalierung der Lohnsteuer

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

Vermögenswirksame Leistungen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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