1 Allgemeiner Überblick
2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Ladeneinbauten
3 Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen gem. § 48 EStG
4 Umsatzsteuerliche Behandlung der Ladeneinbauten gem. § 13b UStG
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel
Für den Begriff des Gebäudes (→ Gebäude, Begriff) sind die Abgrenzungsmerkmale des BewG maßgebend (R 7.1 Abs. 5 EStR). Vom Gebäude abzugrenzen und damit selbstständig zu bewerten sind die in R 4.2 Abs. 3 Satz 3 EStR aufgeführten WG. Wichtig ist diese Abgrenzung wegen der unterschiedlichen Abschreibungsmöglichkeiten. So sind → Betriebsvorrichtungen und → Scheinbestandteile selbstständige bewegliche WG (R 7.1 Abs. 3 und 4 EStR; H 7.1 [Betriebsvorrichtungen] und [Scheinbestandteile] EStH), für die § 7 Abs. 4 und 5 EStG nicht greift; sie sind daher nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder ggf. § 7g Abs. 5 EStG abzuschreiben.
Bilanzsteuerrechtlich gehören Ladeneinbauten (R 4.2. Abs. 3 Nr. 3 EStR) dagegen zu den selbstständigen unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG, für die die Gebäudeabschreibungsvorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 EStG gelten (R 7.1 Abs. 6 EStR). Sie können in der Regel nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die tatsächliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden (Wahlrecht; BMF vom 22.2.2023, BStBl I 2023, 332 und BFH vom 23.1.2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823). Für Ladeneinbauten gehen die amtlichen AfA-Tabellen (BStBl I 2000, 1532 unter Ziff. 3.7 und BStBl I 2001, 860) von einer achtjährigen Nutzungsdauer aus. Die Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständigen WG liegen dann vor, wenn diese Einbauten von dem Gebäude klar abgrenzbar sind, einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellen und somit nach der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände bei wirtschaftlicher Betrachtung ein selbstständiges WG gegeben ist (BFH Urteil vom 29.3.1965, I 411/61 U, BStBl III 1965, 291; H 4.2 (3) [Schaufensteranlage] EStH).
Grundsätzlich unterliegt jedes WG als solches einer einheitlichen AfA; Teile eines WG können nicht rascher abgeschrieben werden, weil sie sich schneller abnutzen. Das gilt auch für Gebäude. Ein Gebäude ist grundsätzlich ein einheitliches WG; einzelne Gebäudeteile können in aller Regel nicht als besondere WG ausgewiesen und einer besonderen AfA unterworfen werden. Doch schließt dieser Grundsatz nicht schlechthin aus, dass für wirtschaftlich klar abgrenzbare Teile eines Gebäudes, die zum Betriebsvermögen gehören und eine wesentlich geringere wirtschaftliche Nutzungsdauer haben als die anderen Gebäudeteile, eine getrennte AfA berechnet wird, sofern diese Teile bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise wegen ihres eigenen Nutzwerts als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Selbst wenn solche WG im bürgerlich-rechtlichen Sinne wesentliche Bestandteile eines Gebäudes werden (§ 94 Abs. 2 BGB) und nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 93 BGB) ist damit allein nicht gesagt, dass sie nur einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden dürfen, wie ja auch die AfA von Gebäuden, die nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Grundstückswert selbst keiner AfA zugänglich ist.
Ist ein von dem Gebäude klar abgrenzbares, bei wirtschaftlicher Betrachtung einen eigenen Rentabilitätsfaktor darstellendes, selbstständiges WG eines Betriebsvermögens gegeben, so muss für dieses auch eine selbstständige AfA zugelassen werden (BFH Urteil vom 29.3.1965, I 411/61 U, BStBl III 1965, 291).
Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen. Zu den Bauleistungen gehören u.a. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen (BMF vom 19.7.2022, BStBl I 2022, 1229).
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner bei der Herstellung von Bauwerken. Zu den Bauleistungen gehören nach Abschn. 13b.2. Abs. 5 Nr. 2 UStAE auch Ladeneinbauten, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind und der gelieferte Gegenstand nicht ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Ladeneinbau um eine Betriebsvorrichtung i.S.d. § 68 BewG handelt (BFH Urteil vom 28.8.2014, V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682).
Cremer, Bilanz- und ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden, NWB 51/2015, 7.
→ Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer
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