1 Grundzüge und Unterscheidung
2 Die Gründung der Limited
2.1 Das Haftkapital
2.2 Sonstige Gründungskosten
2.3 Handels- und gesellschaftsrechtliche Folgerungen
2.3.1 Das Firmenrecht
2.3.2 Das Organrecht
2.3.2.1 Die Haftung der directors
2.3.2.2 Der Ausschluss der directors
2.3.2.3 Darlehensgewährung
2.3.2.4 Annual return
3 Die Rechnungslegung der Limited
3.1 Die HGB-Buchführungspflicht
3.2 Die steuerliche Buchführungspflicht
4 Besteuerungsgrundlagen
4.1 Steuer der Limited
4.2 Besteuerung der Gesellschafter – Fall 1: Dividenden
4.2.1 Kapitalgesellschaft als Anteilseigner
4.2.2 Personenunternehmen als Anteilseigner
4.2.3 Privatpersonen
4.3 Besteuerung der Gesellschafter – Fall 2: Veräußerungsgewinne
5 Neuerungen durch den Companies Act 2006
6 Die Limited & Co.
6.1 Allgemeines
6.1.1 Rechtsfähigkeit der Limited (inkl. Limited & Co.)
6.1.2 Gründung der Limited (& Co. KG)
6.2 Rechnungslegung der Limited (& Co. KG)
6.3 Ertragsteuerliche Behandlung der Limited (& Co. KG) in Deutschland – Besteuerung der Limited & Co. KG
6.3.1 Allgemeines
6.3.2 Geprägetheorie bei der Limited & Co KG?
6.3.3 Laufende Einkünfte der Limited & Co. KG
6.3.4 Angemessenheit der Gewinnverteilung
7 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – auch UG genannt
8 Ausblick in die Zukunft
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel
Folgende Formen von Kapitalgesellschaften sind vorweg zu unterscheiden:
die D-GmbH (mit Satzungs- und Verwaltungssitz in Deutschland),
die D-Limited (mit Satzungssitz in UK und Verwaltungssitz in Deutschland),
die UK-Limited (mit Satzungs- und Verwaltungssitz in UK).
Die Grobunterscheidung verdeutlicht, dass bei einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland der Sitz lt. Satzung (in England) und der Verwaltungssitz (in Deutschland) auseinanderfallen. Die Attraktivität dieser Rechtsform liegt bei den günstigeren Gründungskosten und der Möglichkeit, das Management von Deutschland aus zu betreiben.
Wenn im Folgenden von Limited (oder Ltd.) die Rede ist, ist eben jene in England gegründete Kapitalgesellschaft mit (späterem) Verwaltungssitz in Deutschland gemeint.
Durch die Entscheidungen des EuGH vom 9.3.1999 (C-212/97 »Centros«), vom 5.11.2002 (C-208/00 »Überseering«) sowie vom 30.9.2003 (C-167/01 »Inspire Art«) ist es einer Ltd. ermöglicht worden, ausschließlich in Deutschland tätig zu werden, auch wenn sie keinen Geschäftsbetrieb in England innehat. Besonders hervorzuheben ist, dass für eine ausschließlich in Deutschland tätige Ltd. das englische Gesellschaftsrecht maßgebend ist.
Zur Gründung einer Ltd. genügt ein Gesellschaftsvertrag (nach englischem Recht) in einfacher Form, d.h. ein Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Die Ltd. ist in das registrar of companies beim Companies House (engl. Handelsregister) anzumelden. Nach Prüfung aller erforderlichen Unterlagen durch das registrar of companies wird ein certificate of incorporation ausgestellt, in dem die Eintragung der Gesellschaft bestätigt wird. Durch die Eintragung in das englische Handelsregister entsteht die Ltd. und kann nunmehr als juristische Person mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen. Im Gegensatz zum deutschen Gesellschaftsrecht existiert die Ltd. vor der Eintragung ins Handelsregister als solche nicht, auch nicht als Vorgesellschaft. Handeln also die Gesellschafter im Namen einer noch nicht existierenden Ltd., so haften sie persönlich. Die Satzung der Ltd. ist in zwei Urkunden enthalten, dem »Memorandum of Association« einerseits und den »Articles of Association« andererseits. Während die Articles das Innenverhältnis regeln, legt das Memorandum das Außenverhältnis der Gesellschaft fest.
Immer wieder wird auf den geringen Gründungsaufwand hingewiesen.
Richtig (und meist ausschlaggebend) ist dabei, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Aufbringung des Mindesthaftkapitals ein gewaltiger Vorteil für die Ltd. (1 Pfund) gegenüber (noch) 25 000 € bei der D-GmbH ergibt (wobei bekanntlich bei Letzterer nur die Hälfte tatsächlich aufgebracht werden muss, um eine Eintragung zu erwirken). Die Ltd. haftet mit dem tatsächlich gezeichneten Kapital. Das Gesellschaftskapital einer Ltd. besteht aus dem gezeichneten Kapital (Issued Share Capital) und dem Nominalkapital (Authorized Share Capital). Unter Letzterem ist der maximale Betrag des Kapitals der Ltd. zu verstehen, der im Memorandum festgelegt wird. Die Gesellschafter können ihre Kapitaleinlagen durch Barzahlung oder durch Sacheinlage erbringen. Möglich ist auch eine Einlage in Form von Dienstleistungen. Im Gegensatz zur GmbH ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit bei Sacheinlagen nicht erforderlich. Die Ltd. ist verpflichtet, innerhalb eines Monats dem registrar of companies mitzuteilen, wer und in welcher Höhe Gesellschaftsanteile gezeichnet hat und welche Gegenleistung hierfür zu erbringen ist.
Beratung und Eintragung in den verschiedenen Büchern (ca. 85 Pfund) einer Ltd. sind ebenfalls günstiger als die vergleichbaren Notar- und Eintragungsgebühren bei einer D-GmbH (ca. 400 €).
Hinweis:
Häufig wird allerdings bei der »Kostenrechnung« vergessen, dass es bei der Einräumung des deutschen Verwaltungssitzes für die Ltd. einer Registrierung als Zweigniederlassung gem. § 13d HGB bedarf (Inhalt: Gegenstand der Niederlassung und Vertretungsbefugnis). Abgesehen vom Zeitaufwand (im Schnitt fünf Wochen, verglichen mit eineinhalb Wochen für den englischen Registrierungsakt) fallen hierfür in Deutschland je 100 € für den Notar und die Registergebühr an.
Allerdings kann die Eintragung der Zweigniederlassung einer Ltd. durch das Registergericht versagt werden, wenn für den director der Ltd. ein deutsches Gewerbeverbot besteht (BGH-Beschluss vom 7.5.2007 (DB 2007, 1518). Die Ltd. muss – auch wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig ist – in England (oder Wales) an ihrem eingetragenen Sitz telefonisch und postalisch erreichbar sein (registered office). In diesem registered office sind auch die wesentlichen Dokumente (z.B. Buchhaltung) aufzubewahren. In der Regel werden diese registered offices durch englische Beratungsgesellschaften betreut, die dafür entsprechende Gebühren berechnen.
Es sind kombiniert englisches und deutsches Firmenrecht anzuwenden. Der einfache (»billige«) Gründungsakt wird folglich mit einem doppelten (zweigleisigem) Firmenrecht »erkauft«.
Die Hauptorgane der Ltd. sind – wie bei der GmbH – die Gesellschafterversammlung und der director, der die Ltd. umfassend vertritt. Des Weiteren war bei der Ltd. ein company secretary erforderlich. Dieser ist für die Verwaltung der Gesellschaft zuständig und an die Weisungen des director gebunden. Zu seinen Aufgaben zählen u.a. die Vorbereitung und Unterzeichnung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts. Die Ltd. benötigt mindestens einen director. Sind mehrere Personen bestellt, spricht man vom »board of directors« (Vorstand). Die Funktion des directors kann von einer natürlichen Person, aber auch von einer juristischen Person ausgeübt werden. Durch die Änderungen, die der »company act« 2006 mit sich gebracht hat, ist es nicht mehr notwendig einen company secretary zu bestellen. Die ihm bisher übertragenen Aufgaben werden allerdings bestehen bleiben und können von den Direktoren oder von den Direktoren bestellten vertretungsbefugten Personen wahrgenommen werden. Ebenfalls muss nun mindestens ein director eine natürliche Person sein.
Die directors haften nach allgemeinen englischen Rechtsgrundsätzen für
die Pflichterfüllung nach Fähigkeit und Sorgfalt und dafür,
dass sie keine persönlichen Vorteile aus ihrem Status ziehen sowie
ausschließlich im Interesse der Ltd. handeln.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten scheidet eine persönliche Haftung des directors aus (BGH Urteil vom 14.3.2005, II ZR 5/03).
Verletzt der director seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, haftet er gegenüber der Gesellschaft als solcher, nicht jedoch gegenüber den Gesellschaftern. Dritten gegenüber haftet der director, wenn dieser im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Ltd. handelt. Insbesondere im Insolvenzfall kann der director unter Umständen persönlich haften, wenn er z.B. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geschäfte zu Lasten der Gesellschafter weiterführt oder es unterlässt, die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren (»wrongful trading«). Außerhalb der Insolvenz kommt eine persönliche Haftung in Betracht, wenn er angesichts einer drohenden Insolvenz gegen Gläubigerinteressen verstößt (»fraudulent trading«).
Ist eine Ltd. ausschließlich in Deutschland tätig, greift nach h.M. deutsches Gesellschaftsrecht. Die directors müssen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von drei Wochen gem. § 64 GmbHG einen Insolvenzantrag stellen (vgl. hierzu LG Kiel: Urteil vom 20.4.2006, 10 S 44/05).
Nach dem sog. Companies Directors Disqualification Act 1986 (CDDA) kommt es in den nachfolgend aufgelisteten Fällen zu einem Ausschluss der directors auf mindestens zwei Jahre:
Verletzung der Treupflichten,
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen,
»unfitness«,
Verletzung von Anzeigepflichten,
betrügerisches Handeln.
Der director ist nicht berechtigt, sich von der Ltd. ein Darlehen oder Sicherheiten für ein Darlehen von Dritten gewähren zu lassen. Verstößt der director dagegen, ist er der Gesellschaft zur Rückerstattung, zum Schadensersatz und zur Gewinnherausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für die directors, die das Darlehen oder die Sicherheit genehmigt haben.
Jedes Jahr muss die Ltd. dem Companies House den annual return einreichen. Hierbei handelt es sich um eine Übersicht, die etwaige Veränderungen in den Verhältnissen der Gesellschaft enthält. Dies sind u.a. Firma und Anschrift der Gesellschaft, Namen und Adressen der directors, des company secretary (soweit noch vorhanden), der Gesellschafter und ihre Anteile.
Die Ltd. hat den Jahresabschluss innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim Companies House einzureichen. Hier kann der Jahresabschluss von jedermann eingesehen werden.
Die Rechnungslegung der Ltd. erfolgt nach englischem Recht, d.h. die Ltd. ist zur kaufmännischen Buchführung nach den britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) verpflichtet. Dieser Jahresabschluss ist gem. § 325a HGB dem deutschen Handelsregister vorzulegen.
Nach § 238 HGB setzt die handelsrechtliche Buchführungspflicht – und mit ihr die Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich – voraus, dass es sich bei der Ltd. um einen Kaufmann handelt.
Nach § 6 Abs. 2 HGB ist jeder Verein – und damit ist die Kapitalgesellschaft gemeint – ein Formkaufmann. Nach herrschender, aber umstrittener Auffassung trifft § 6 Abs. 2 HGB auf die D-Ltd. zu.
Nach § 140 AO ergibt sich bereits nach den oben aufgeführten Aussagen eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung und zur Aufstellung einer Steuerbilanz.
Darüber hinaus greift die originäre steuerliche Buchführungspflicht, wenn die Ltd. eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält und
entweder sich ihre Umsätze auf über 600 000 € belaufen
oder ihr Gewinn 60 000 € übersteigt.
Die hierfür erforderliche Steuerbilanz wird mithilfe einer Überleitungsrechnung aus der englischen Handelsbilanz erstellt.
Die D-Ltd. mit dem Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Nach einem wechselhaften Gesetzgebungsverfahrens wurde im BGBl vom 28.3.2013 das »Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09« verkündet (BGBl I 2013, 561). Nach § 8b Abs. 4 KStG wird die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Dividenden und weitere Bezüge versagt, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Nennkapitals betrug. Die »Schachtelstrafe« des § 8b Abs. 5 KStG findet entsprechend keine Anwendung.
Der objektive Steuertatbestand erstreckt sich dabei auf das Welteinkommen, wobei ausländische Erträge nach dem jeweiligen DBA entweder von der deutschen Besteuerung freigestellt oder limitiert sind.
Bei den (inländischen wie ausländischen) Anteilsinhabern ist zu unterscheiden:
Für diese sind die Dividenden zu 95 % nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG steuerfrei.
Für Veranlagungszeiträume vor 2009 unterliegen Dividenden als gewerbliche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren. Ab 2009 wird das Halbeinkünfteverfahren für Beteiligungen im Betriebsvermögen durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. D.h. 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei gem. § 3 Nr. 40 EStG (Unternehmenssteuerreformgesetz vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912).
Es liegen Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.
Bei Veräußerungsgewinnen kommt es zu den identischen Rechtsfolgen wie bei den Dividenden mit der Ausnahme, dass bei Privatpersonen nur in den Fällen der §§ 17, 23 EStG ein Besteuerungstatbestand gegeben ist.
In Großbritannien ist durch den Companies Act 2006, der am 8.11.2006 verabschiedet wurde, das englische Gesellschaftsrecht umfassend reformiert worden. Der Companies Act 2006 beinhaltet zahlreiche Änderungen für die Ltd. und ist bis Oktober 2009 schrittweise in Kraft getreten. So sind für die Ltd. folgende Veränderungen in Kraft getreten:
Es wird nicht mehr zwingend notwendig sein, einen company secretary zu bestellen. Die ihm bisher übertragenen Aufgaben werden allerdings bestehen bleiben und können von den Direktoren oder von den Direktoren bestellten vertretungsbefugten Personen wahrgenommen werden.
Der Zweck der Gesellschaft muss bei Gründung nicht mehr angegeben werden, da Gesellschaften künftig automatisch als umfassend handlungsbefugt angesehen werden. Es ist der Gesellschaft jedoch unbenommen, im Innenverhältnis den Gegenstand einzuschränken und entsprechende Regelungen in den articles of association aufzunehmen.
Das memorandum of association wird kürzer ausfallen als bisher und nur noch die Gesellschafter, die Anzahl der von ihnen übernommen Anteile und die Angabe, dass sie sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen, enthalten. Bestimmte Angaben werden nur noch in den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft aufgenommen und im Übrigen werden die articles of association das wichtigste Dokument sein. Eine Überleitungsvorschrift sieht vor, dass die Angaben, die bei den schon bestehenden Gesellschaften in dem memorandum enthalten sind, nach Inkrafttreten des Gesetzes als in den articles of association enthalten gelten.
Das Konzept des genehmigten Kapitals, bis zu dessen Höhe die Gesellschaft ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags Anteile ausgeben kann, wird entfallen.
Juristische Personen werden nur dann zu Direktoren bestellt werden dürfen, wenn die Gesellschaft außerdem eine natürliche Person zum Direktor bestellt.
Die Pflichten der Direktoren, die bisher in erster Linie von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, werden im Gesetz verankert. Die Direktoren müssen u.a. entsprechend den articles of association zum Erfolg der Gesellschaft und Wohl der Gesellschafter insgesamt handeln, dabei Situationen unabhängig beurteilen, angemessene Sorgfalt und Geschick anwenden, einen Konflikt mit eigenen Interessen vermeiden und dürfen keine Vorteile von Dritten akzeptieren. Direktoren werden bei ihrer Geschäftsführung die Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten und die Auswirkungen der Gesellschaft auf die Gemeinde und Umwelt mit berücksichtigen müssen. Gesellschafter sollen künftig leichter als bisher Schadensersatzansprüche gegenüber den Direktoren geltend machen können. Eine Überprüfung der bestehenden Versicherung für die Haftung der Direktoren dürfte sich empfehlen.
Außer den Listen der Direktoren und Gesellschafter wird die Gesellschaft zwei zusätzliche Listen führen müssen, die die Privatanschrift für Direktoren und sowie Einzelheiten von zeichnungsbefugten Personen enthalten.
Die Verpflichtung, eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, wird für private companies limited by shares entfallen.
In Deutschland wurde früher bei ausländischen Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in das Inland verlegten, die Rechtsordnung zugrunde gelegt, die am Ort des Verwaltungssitzes gilt (sog. Sitztheorie). Eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland konnte folglich nur rechtsfähig sein, wenn sie nach deutschem Recht gegründet wurde.
Der in Deutschland vertretenen Sitztheorie ist der EuGH mit der Entscheidung »Centros« (EuGH vom 9.3.1999, Rs. C-212/97, GmbHR 1999, 474), »Überseering« (EuGH vom 05.11.2002, Rs. C-208/00, GmbHR 2002, 1137) und »Inspire Art« (EuGH vom 30.9.2003, Rs. C-167/01, GmbHR 2003, 1260) entgegengetreten: Eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU wirksam gegründet wurde und nach dessen Rechtsordnung rechts- und parteifähig ist, ist auch von den übrigen Mitgliedstaaten als rechts- und parteifähig anzuerkennen (sog Gründungstheorie). Somit gilt die in England wirksam gegründete Ltd. in Deutschland als rechtsfähige Kapitalgesellschaft.
Die Gründung der Ltd. in England erfolgt ohne notarielle Beurkundung. Die zur Gründung erforderliche Satzung der Ltd. besteht aus dem sog. memorandum of association (Regelung der Außenverhältnisse) und den sog. articles of association (Regelung der Innenverhältnisse). Diese sind – unter Zeugen unterschrieben – beim registrar of companies im Companies House in London, Cardiff oder Edinburgh zu hinterlegen. Ein gesetzliches Mindeststammkapital ist nach dem englischen »companies act« für die Gründung einer Limited nicht erforderlich; ein Kapital von 1 GBP ist ausreichend. Rechtsfähigkeit erlangt die Ltd. mit Eintragung in das Register. Das Gründungsverfahren bis zur Eintragung dauert i.d.R. maximal zwei Wochen und ist folglich erheblich kürzer als das einer GmbH.
Jede in England registrierte Ltd. ist verpflichtet, nach der Gründung ein registered office in England zu unterhalten. Soweit der tatsächliche Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt wird, handelt es sich bei dem registered office um eine reine Büroadresse ohne wesentliche Funktion.
Unterhält die Ltd. eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und wird sie in Deutschland wirtschaftlich tätig, muss die Ltd. in einem vergleichsweise aufwendigen Verfahren in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Der Umfang der Vorlagepflichten ist dabei weitgehend ungeklärt und Gegenstand von Gerichtsverfahren. Die Komplementär-Funktion allein begründet dabei noch keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister (OLG Frankfurt Beschluss vom 24.4.2008, 20 W 425/07); es muss daneben noch eine wirtschaftliche Aktivität in Deutschland vorliegen.
Die Eintragung der KG unter der Firma Ltd. & Co KG ist für die Entstehung der KG rein deklaratorisch, sofern die KG ein Handelsgewerbe betreibt. Andernfalls hat die Eintragung der KG konstitutiven Charakter (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB).
Die englischen annual accounts einer »deutschen« Ltd., deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet, sind gem. § 325a HGB zum Handelsregister einzureichen. Die Unterlagen brauchen nicht übersetzt zu werden, sondern können in englischer Sprache eingereicht werden (§ 325a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB). Sofern die Ltd. in das deutsche Handelsregister eingetragen ist, hat sie als Formkaufmann gem. § 5 HGB Buchführung und Jahresabschluss nach HGB aufzustellen.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften für deutsche Kommanditgesellschaften.
Die Einkünfte der Ltd. & Co. KG werden gem. §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festgestellt und unterliegen bei den an der KG beteiligten Gesellschaftern – je nach Rechtsform – der ESt bzw. KSt.
Die Ltd. & Co. KG ist einkommensteuerrechtlich kein Steuersubjekt; auf ihrer Ebene erfolgen jedoch die Qualifizierung und Ermittlung der den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte (sog. Gewinnermittlungssubjekt).
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG ausübt, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die keine Gesellschafter der Personengesellschaft sind, zur Geschäftsführung befugt sind (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften).
Der BFH hat (Urteil vom 14.3.2007, BStBl II 2007, 924) entschieden, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, uneingeschränkt geeignet ist, eine Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gewerblich zu prägen. Dies ergibt sich aus dem offenen Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des EStG – z.B. § 17 EStG –, in denen der gleichlautende Begriff »Kapitalgesellschaft« als auch ausländische Kapitalgesellschaft umfassend ausgelegt wird.
Übt die Ltd. & Co. KG gem. § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige und nachhaltige Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht aus und handelt es sich bei dieser Tätigkeit weder um Land- und Forstwirtschaft noch um eine selbstständige Tätigkeit gem. § 18 EStG oder Vermögensverwaltung, erzielen die Gesellschafter der Ltd. & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG erzielt außerdem eine Ltd. & Co. KG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG ausübt, in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn ausschließlich die Ltd. persönlich haftende Komplementärin ist und nur diese oder Personen, die keine Kommanditisten der Personengesellschaft sind, zur Geschäftsführung befugt sind (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften).
Ist neben der Ltd. ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt, erzielt eine Ltd. & Co. KG Einkünfte derjenigen Einkunftsart, deren Voraussetzungen durch die tatsächliche Tätigkeit erfüllt werden. Dies werden im Regelfall → Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietungseinkünfte (→ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gem. §§ 20 und 21 EStG sein. Zu beachten ist in diesen Fällen die Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Danach gelten die Einkünfte einer Ltd. & Co. KG in vollem Umfang als gewerblich, wenn sie neben einer anderen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, es sei denn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist äußerst geringfügig (1,25 % der Gesamtumsätze) (BFH vom 11.8.1999, BStBl II 2000, 229 f). Mit jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.8.2014 (Aktenzeichen VIII R 6/12) hat er die bislang bestehende Grenze von 1,25 %, die auf die Entscheidung vom 11.8.1999 (XI R 2/98, BStBl II 2000, 229) zurückgeht, faktisch angehoben. Für die gewerblichen Umsätze gilt eine Bagatellgrenze i.H.v. 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich einen Betrag von 24 500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Bei einer Ltd. gelten wie bei einer GmbH die Grundsätze zur vGA gem. § 8 Abs. 3 KStG, da die Ltd. aufgrund der EuGH-Rspr in Deutschland als rechtsfähige Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu behandeln ist.
Die Angemessenheit der Gewinnverteilung einer Ltd. & Co. KG wird wie bei einer → GmbH & Co. KG über vGA-Grundsätze (→ Verdeckte Gewinnausschüttung) beurteilt.
Im Regelfall sind die Kommanditisten der Ltd. & Co. KG gleichzeitig Gesellschafter der Ltd. Verzichtet in diesen Fällen die Ltd. auf eine angemessene Gewinnbeteiligung bzw. Haftungs- oder Geschäftsführungsvergütung, liegt darin eine verhinderte Vermögensmehrung auf Ebene der Ltd., die die Voraussetzungen einer vGA erfüllt (s. R 36 KStR). Gem. § 8 Abs. 3 KStG ist das Einkommen der Ltd. um den Betrag der verhinderten Vermögensmehrung zu erhöhen. Die vGA kommt den Kommanditisten der Ltd. & Co. KG zugute, da auf diese ein höherer Gewinn zu verteilen ist. Der Gewinnanteil, der als vGA zu qualifizieren ist, wird auf Ebene der Kommanditisten zunächst aus dem Gewinnanteil gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gekürzt und der Ltd. zugerechnet. In einem nächsten Schritt stellt die unangemessene Gewinnverteilung auf Ebene der Kommanditistin eine vGA i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar. Handelt es sich um eine gewerbliche Ltd. & Co. KG, ist die vGA gem. § 20 Abs. 8 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG als Sonderbetriebseinnahme der Kommanditisten umzuqualifizieren, da die Anteile an der Ltd. bei den Kommanditisten, die gleichzeitig G‘ der Ltd. sind, notwendiges Sonderbetriebsvermögen II darstellen. Die Aktivitäten in der Komplementärin als Geschäftsführerin und Vertreterin der KG dienen der Beteiligung der Kommanditisten an der Ltd. & Co. KG, da diese den Kommanditisten einen höheren Einfluss auf die KG sichert.
Das am 1.11.2008 in Kraft getretene MoMiG sieht in § 5a GmbHG eine sog. Unternehmergesellschaft vor. Die neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) stellt dabei eine Sondervariante der GmbH dar, wobei die UG keine eigenen Gesellschaftsform, sondern vielmehr eine Einstiegsvariante i.R.d. GmbH darstellt. Für die UG ist ein Mindeststammkapital von 1,00 € vorgeschrieben, wobei zwingend der Rechtsformzusatz haftungsbeschränkt zu führen ist. Die UG wird aufgrund ihrer vergleichbaren Ausgestaltung auch als die deutsche Antwort auf die englische Limited betrachtet. Grund hierfür sind die niedrigen Einstiegshürden und Gründungskosten, die dennoch eine Begrenzung der Haftung ermöglichen.
Durch den am 29.3.2017 gestellten formellen Antrag von Großbritannien zum Austritt aus der EU ist die Limited neu zu bewerten. Gerade im Hinblick auf die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, ist unklar welche Auswirkungen die Austrittsverhandlungen haben werden und ob die Regelungen z.B. zur Niederlassungsfreiheit (Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004) weiter bestehen bleiben.
Müller, Die Limited in Deutschland: Ein Überblick über das anzuwendende englische Gesellschaftsrecht, Der Betrieb 2006, 824.; Campos Nave, Die reformierte Limited, NWB 2008 Fach 18, 4639; Erbe, Die Limited und Limited & Co. KG, 1. A.
→ Einkünfte aus Kapitalvermögen
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