1 Vorbemerkungen
2 Änderungen im Bereich der Steuerbefreiungen
2.1 Lohnersatzleistungen, R 3.2 LStR (vormals R 4 LStR)
2.2 Erstattung von Reisekosten, R 3.13 LStR (vormals R 14 LStR)
2.3 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, R 3.28 LStR (vormals R 18 LStR)
2.4 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, R 3.33 LStR (vormals R 21a LStR)
3 Änderungen im Bereich der Einnahmen; Bewertung der Sachbezüge, R 8.1 LStR (vormals R 31 LStR)
4 Änderungen im Bereich der Werbungskosten
4.1 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung, R 9.2 LStR (vormals R 34 LStR)
4.2 Reisekosten, R 9.4 LStR (vormals R 37 LStR)
4.2.1 Reisekostenbegriff, R 9.4 Abs. 1 LStR (vormals R 37 Abs. 1 LStR)
4.2.2 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (R 9.4 Abs. 2 LStR)
4.2.3 Regelmäßige Arbeitsstätte, R 9.4 Abs. 3 LStR (vormals R 37 Abs. 2 LStR)
4.2.4 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten, R 9.6 LStR (vormals R 39 LStR)
4.2.5 Übernachtungskosten, R 9.7 LStR (vormals R 40 LStR)
5 Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
6 Berücksichtigung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug
Am 30.4.2007 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) veröffentlicht. Der Beschluss des Bundesrates folge am 12.10.2007. Analog der Gliederung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 sind die LStR 2008 nunmehr ebenfalls an die Paragrafenfolge des EStG angelehnt. Die LStR 2008 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnung sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen. Sie gelten auch für Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.1.2008 anzuwenden sind. Die LStR 2008 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Sie enthalten insbesondere Neuregelungen im Bereich der Reisekosten.
In R 3.2 LStR erfolgte in Absatz 3 eine Ergänzung. Hiernach zählen die Zahlungen von Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld sowie Zuschuss-Wintergeld für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde (zur Vermeidung der Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes) zu den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Zahlungen.
Aufgrund der Neuregelungen zu den Reisekosten (R 9.4 LStR, vormals R 37 LStR) erfolgte eine entsprechende Anpassung. Der Begriff der Dienstreise wird nunmehr durch den Begriff der → Auswärtstätigkeit ersetzt.
Aufgrund der Neuregelungen zum Altersteilzeitgesetz wurde in R 3.28 Abs. 1 LStR ein neuer Satz 2 eingefügt. Hiernach kommt eine Steuerfreiheit nur in Betracht, sofern die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 vereinbart wird und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Aufgrund der länderspezifischen Regelungen zur Schulpflicht erfolgte eine entsprechende Anpassung der LStR. Außerdem wird in R 3.33 Abs. 1 LStR darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung der Schulpflicht nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz richtet.
R 3.33 Abs. 5 LStR hebt hervor, dass es sich bei den (steuerfreien) Leistungen des Arbeitgebers um zusätzlich zum (üblichen) Arbeitslohn geschuldete zweckgebundene Leistungen handeln muss. Eine zweckgebundene Leistung wird zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht, sofern der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Entscheidend ist somit, dass nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann, der sie zu dem begünstigten Zweck verwendet.
In R 8.1 Abs. 7 LStR wurden aufgrund der Neuregelung zu den Reisekosten die bisherigen Begriffe (Dienstreise etc.) durch den Begriff »Auswärtstätigkeiten« ersetzt.
Die bisherige Vereinfachungsregelung in R 31 Abs. 11 LStR soll künftig entfallen. Hiernach lag ein steuerpflichtiger Zinsvorteil bei einem Effektivzinssatz von weniger als 5 % vor. Durch das BFH-Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05, BStBl II 2005, 781, wurde diese Grenze jedoch gerichtlich beanstandet. Sofern der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhält, entsteht nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Aufwendungen für die Fahrten des Arbeitnehmers zur Aus- oder Fortbildungsstätte konnten bisher nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Aus- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen je Woche aufgesucht hat, R 34 Abs. 2 Satz 4 LStR. Dieser Satz ist im neuen Richtlinienentwurf nicht mehr enthalten. Nach R 9.2 Abs. 2 sind nunmehr die Grundsätze für »Auswärtstätigkeiten« maßgebend, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Ab dem Jahr 2008 stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Berufsschule um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Nach R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR muss es sich bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht mehr zwingend um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Andererseits hat der BFH in seinem Urteil vom 18.5.2004 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunktes seiner beruflichen Tätigkeit ausübt, auch nach Ablauf von drei Monaten am auswärtigen Tätigkeitsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Dies gilt insbesondere, sofern sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte als untergeordnet darstellt (BFH-Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98, BStBl II 2004, 962). Das Finanzgericht Köln hat dies in seinem Urteil vom 21.6.2006, 7 K 5826/03, ebenfalls entschieden. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision beim BFH eingelegt (VI R 71/06). Es bleibt daher abzuwarten, ob die wöchentlichen Fahrten zur Berufsschule künftig nur noch mit der Entfernungspauschale, oder aber weiterhin nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden können. In seinem Urteil vom 10.4.2008, VI R 66/05, BFH/NV 2008, 1243, hat der BFH entschieden, dass eine Bildungseinrichtung auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn diese vom Arbeitnehmer vier Jahre lang an zwei Abenden sowie am Samstag aufgesucht wird. Das nachfolgende Beispiel unterstellt, dass die auswärtige Ausbildungsstätte auch 2008 nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.
Beispiel 1:
Paulchen Fleißig absolviert seit 2006 eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Im Jahr 2007 ist er mit seinem Pkw vom 1.1. bis zum 30.4. jeweils an drei Wochentagen zur 25 km von seiner Wohnung entfernten Berufsschule gefahren.
Lösung 1:
Nach R 34 Abs. 2 Satz 4 LStR 2005 im Umkehrschluss sind lediglich die Fahrten bis zum 31.3.2007 nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Ab 1.4.2007 sind die Fahrtkosten nach den Regelungen der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 EStG, ab dem 21. Entfernungskilometer) zu ermitteln.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch das Jahr 2008 betreffend.
Lösung 2:
Nach R 9.2 LStR 2008 sind nunmehr sämtliche Fahrten (also auch ab April 2008) nach Reisekostengrundsätzen (ohne Nachweis mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer) zu berechnen.
Die Finanzverwaltung ging im Rahmen der Reisekosten bisher von drei Fallgruppen aus:
Dienstreise,
Fahrtätigkeit,
Einsatzwechseltätigkeit.
Diese Dreiteilung wird nunmehr aufgegeben. Nach R 9.4 Abs. 1 LStR handelt es sich bei den Reisekosten um Aufwendungen, die durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste → Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Ist die Auswärtstätigkeit in geringfügigem Umfang auch privat veranlasst, ist dies wie bisher ohne Bedeutung. Ist jedoch die private Mitveranlassung mehr als geringfügig, ist – sofern dies möglich ist – eine Aufteilung in → Werbungskosten und Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung nicht möglich, zählen die gesamten Aufwendungen zu den (nicht abzugsfähigen) Kosten der Lebensführung. Wie bisher hat der Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, R 9.4 Abs. 1 Satz 6 LStR. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen (wie bisher):
Fahrtkosten (R 9.5 LStR),
Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR),
→ Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) sowie
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR).
Eine beruflich veranlasste → Auswärtstätigkeit liegt vor, sofern der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Die 30 km-Grenze ist somit ab 2008 nicht mehr anzuwenden.
Aufgrund der Formulierung des R 9.4 Abs. 2 LStR wird deutlich, dass die ursprüngliche Dreiteilung nunmehr aufgegeben wurde. Der Inhalt des R 9.4 Abs. 2 LStR tritt folglich an die Stelle der bisherigen Absätze 3 bis 5 in R 37 LStR.
Durch die Neufassung ist die bisher für die Dienstreisen geltende Dreimonatsfrist (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR) entfallen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten.
Beispiel 1:
Arbeitnehmer Anton Ast (A) wohnt in Heimsheim und ist im Verwaltungszentrum der Daimler-Benz AG in Stuttgart beschäftigt. Vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 wird er in das LKW-Werk nach Wörth abgeordnet. Ab 1.6.2007 ist er wieder in Stuttgart tätig. In den Monaten Januar bis Mai hat er seine Arbeitsstätte in Wörth an jeweils 20 Tagen aufgesucht. Die Entfernung nach Wörth beträgt 50 km.
Lösung 1:
Nach R 37 Abs. 3 LStR liegen für die Monate Januar bis März 2007 die Voraussetzungen für eine Dienstreise vor. Ab 1.4.2007 wird Wörth zur regelmäßigen Arbeitsstätte. A kann für die ersten drei Monate Fahrtkosten in Höhe von 1 800 € als Werbungskosten geltend machen (60 Tage × 50 km × 2 × 0,30 €). Für die Monate April und Mai 2007 kann A lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 540 € wie Werbungskosten abziehen (60 Tage × 30 km × 0,30 €).
Beispiel 2:
Arbeitnehmer Anton Ast (A) wohnt in Heimsheim und ist im Verwaltungszentrum der Daimler-Benz AG in Stuttgart beschäftigt. Vom 1.1.2008 bis zum 31.5.2008 wird er in das Lkw-Werk nach Wörth abgeordnet. Ab 1.6.2008 ist er wieder in Stuttgart tätig. In den Monaten Januar bis Mai hat er seine Arbeitsstätte in Wörth an jeweils 20 Tagen aufgesucht. Die Entfernung nach Wörth beträgt 50 km.
Lösung 2:
Nach R 9.4 Abs. 1 LStR sowie R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR liegt für den gesamten Zeitraum von fünf Monaten eine Auswärtstätigkeit vor. A kann somit für diesen Zeitraum Fahrtkosten in Höhe von 3 000 € als Werbungskosten geltend machen (100 Tage × 50 km × 2 × 0,30 €). Im Vergleich zum Jahr 2007 ergibt sich somit eine Erhöhung der abzugsfähigen Aufwendungen um 660 €.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer ist als Maurer bei einem Bauunternehmen auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig. Im Jahr 2007 war er ganzjährig auf Baustellen eingesetzt, die höchstens 25 km von seiner Wohnung entfernt waren.
Lösung 3:
Nach Auffassung der Verwaltung waren die abzugsfähigen Aufwendungen nach den Regelungen der Entfernungspauschale zu ermitteln. Abzugsfähig waren somit lediglich die Aufwendungen, sofern sie den 21. und jeden weiteren Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrafen.
Beispiel 4:
Sachverhalt wie im Beispiel 3, jedoch das Jahr 2008 betreffend.
Lösung 4:
Nunmehr sind sämtliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer kann wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber die pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten geltend machen.
Der bisherige Wortlaut des R 37 Abs. 2 LStR wurde bereits zum Teil durch die Rechtsprechung des BFH überholt, vgl. BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 sowie BMF vom 26.10.2005, BStBl I 2005, 960. In seinem Urteil vom 10.7.2008, VI R 21/07, hat der BFH entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist.
Nach R 9.4 Abs. 3 LStR ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit sind hierbei ohne Bedeutung. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, sofern der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer ist bei einem Pharmaunternehmen in Frankfurt angestellt. Er ist als Außendienstmitarbeiter für den süddeutschen Raum zuständig. Die Kontakte zu seiner Zentrale in Frankfurt erfolgen überwiegend telefonisch sowie per Internet. Er sucht jedoch einmal regelmäßig je Arbeitswoche für ca. 2 bis 3 Stunden den Betriebssitz in Frankfurt auf um Abstimmungen vorzunehmen.
Lösung 1:
Ungeachtet des geringen zeitlichen Umfangs handelt es sich bei dem Betriebssitz des Arbeitgebers in Frankfurt um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten nach Frankfurt sind daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale (ab 2007 ab dem 21. Entfernungskilometer) wie Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Beispiel 2:
Tom Taler (T) begann am 1.7.2005 beim Finanzamt Kaiserslautern seine Ausbildung für den gehobenen Dienst in der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Vom 1.9.2007 bis zum 16.5.2008 wird er anlässlich des Hauptstudiums zur Fachhochschule für Finanzen nach Edenkoben abgeordnet. Im Jahr 2007 ist er hierzu an 80 Tagen (4 Monate je 20 Tage), im Jahr 2008 an 90 Tagen (4 1/2 Monate je 20 Tage) von Kaiserslautern nach Edenkoben gefahren.
Lösung 2:
Für die Zeit vom 1.9. bis zum 30.11.2007 kann T seine Fahrten nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen. Ab 1.12.2007 wird Edenkoben zur regelmäßigen Arbeitsstätte, somit sind die Fahrten im Dezember in Höhe der Entfernungspauschale wie Werbungskosten abzugsfähig.
Ab Januar 2008 gelten die Regelungen der LStR 2008. Hiernach handelt es sich nunmehr um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit. Folglich kann T die Fahrtkosten ab Januar 2008 bis zum Ende des Hauptstudiums wieder nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abziehen.
Durch die Neuformulierung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte wird der ohnehin bereits durch die Rechtsprechung des BFH geprägte Begriff noch weiter gefasst. Nunmehr kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann gegeben sein, wenn es sich bei dem aufgesuchten Ort nicht mehr um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Der bisherige Ansatz der Pauschbeträge (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) bleibt unverändert. Die Regelung wurde jedoch um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Hierin wurde die bisherige Regelung des R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR und R 37 Abs. 3 Satz 4 LStR übernommen. Hiernach beschränkt sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Wie bisher bleiben urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen für den Ablauf der Dreimonatsfrist ohne Bedeutung. Andere Unterbrechungen führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, sofern die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
Übernachtungskosten sind wie bisher in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als → Werbungskosten zu berücksichtigen. Neu geregelt wurde die Ermittlung der Werbungskosten, sofern im Gesamtpreis Verpflegungskosten enthalten sind. In diesen Fällen sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers wie folgt zu kürzen:
für ein Frühstück um 20 % sowie
für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.
Eine Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsreisen erfolgt nicht mehr.
Beispiel 3:
Arbeitnehmer Christoph Conrad (C) wohnt und arbeitet in Pforzheim. Im Juli 2007 besuchte er im Auftrag seines Arbeitgebers eine Fortbildungsveranstaltung in Düsseldorf. Für fünf Übernachtungen einschließlich Frühstück wurden ihm 400 € in Rechnung gestellt. Die Kosten für das Frühstück wurden nicht gesondert ausgewiesen.
Lösung 3:
Nach R 40 Abs. 1 Satz 4 LStR sind die Aufwendungen um 22,50 € zu kürzen. C kann hiernach Übernachtungskosten in Höhe von 377,50 € als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, jedoch das Jahr 2008 betreffend
Lösung 4:
Nach R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR sind die Aufwendungen um 20 % des maßgebenden Pauschbetrages zu kürzen. Die Kürzung erfolgt somit in Höhe von 4,80 € (20 % von 24,00 €). Für C verbleibt somit ein Abzug der Übernachtungskosten in Höhe von 376,00 €.
Nach R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR konnten die Übernachtungskosten bei Auslandsreisen statt mit den tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Höhe der Pauschbeträge vgl. BMF vom 9.11.2005, BStBl I 2004, 1052. Diese (für die Arbeitnehmer in der Regel günstige) Vereinfachungsregelung ist in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 nicht mehr enthalten. Somit müssen künftig die Aufwendungen bei Reisen in das Ausland ebenfalls nachgewiesen werden. Ein Abzug dieser tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten ist jedoch nur möglich, soweit diese nicht vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden (R 9.7 Abs. 2 LStR).
Der Arbeitgeber darf hier jedoch ungeachtet des Werbungskostenabzuges beim Arbeitnehmer Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis mit den bisherigen Pauschbeträgen steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs. 3 Satz 2 bis 5 LStR).
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen, sind diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei, § 19a Abs. 1 EStG. Die Gewährung einer Vermögensbeteiligung ist dann nicht unentgeltlich oder verbilligt, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von Arbeitslohn tritt, der zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung ohnehin geschuldet wird. Bei einer solchen Umwandlung entsteht deshalb kein geldwerter Vorteil (R 77 Abs. 4 LStR).
Nach der Neuregelung kommt es ab 2008 für die Steuerbefreiung nach § 19a EStG nicht mehr darauf an, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Herabsetzung des individuell zu besteuernden Arbeitslohns übertragen werden (R 19a Abs. 4 LStR).
Bisher enthielt R 120 Abs. 2 LStR eine beispielhafte Aufzählung derjenigen Arbeitnehmer, denen im Rahmen des Lohnsteuerabzuges (→ Lohnsteuerabzug) die ungekürzte Vorsorgepauschale zustand. Die bisherige, sieben Nummern umfassende Auflistung wurde um eine Nummer acht erweitert. Nach R 39b.7 Abs. 2 Nr. 8 LStR erhalten auch beherrschende → Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie – zumindest wirtschaftlich betrachtet – ihre Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erwerben, im Rahmen des Lohnsteuerabzuges die ungekürzte → Vorsorgepauschale.
Redaktioneller Hinweis:
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