Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Neue Fahrzeuge
3 Meldepflichtige Personen
4 Elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern
5 Inhalt der Meldung
6 Vordruckmuster
7 Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht
8 Details zur Meldung
9 Auswirkungen auf die USt-Voranmeldung
10 Literaturhinweise
11 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, insbes. Kfz-Hersteller und Kfz-Händler, Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG sowie Kleiunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG, die neue Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten an Abnehmer ohne USt-IdNr. liefern, haben nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) vom 18.3.2009, zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl. I S. 1679) besondere Meldepflichten zu erfüllen.

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Ursächlich für diese Meldepflicht ist die Tatsache, dass die Lieferung neuer Fahrzeuge im EU-Binnenmarkt besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen unterliegt: Der Lieferer erbringt gem. § 2a UStG auch dann eine steuerbare und nach §§ 4 Nr. 1b, 6 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn er eine Privatperson, ein Unternehmer, der nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt oder ein Kleiunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG ist, vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber des neuen Fahrzeugs eine Privatperson ist, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2c UStG. Korrespondierend dazu hat der Erwerber des neuen Fahrzeugs im EU-Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, und zwar auch dann, wenn er als Privatperson handelt, also dem Lieferer keine USt-IdNr. vorgelegt hat, vgl. § 1b UStG. Es handelt sich dabei um die sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung, die für Deutschland in den §§ 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG geregelt ist.

Zur Kontrolle der innergemeinschaftlichen Leistungsbeziehungen dient grundsätzlich die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG, die jedoch an die USt-IdNrn. des Lieferers und des Erwerbers anknüpft. Hat der Lieferer oder der Erwerber als Privatperson und somit ohne Vorlage seiner USt-IdNr. gehandelt, dann scheidet eine Kontrolle mittels der Zusammenfassenden Meldung aus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 18c Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4 UStG UStG eine Ermächtigungsvorschrift geschaffen, aufgrund der das BMF mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung, die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) erlassen hat. Darin ist eine besondere Meldepflicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer geregelt, die keine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwenden. Dieses Verfahren soll es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffenden Liefervorgänge auch ohne Zusammenfassende Meldung zu überwachen, und sicherstellen, dass der Abnehmer im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Erfolgt die Lieferung von Deutschland aus in einen anderen EU-Staat, so übermittelt das BZSt die vom inländischen Fahrzeuglieferer gemeldeten Daten an die ausländische Finanzbehörde, die daraufhin die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland überprüfen kann. Das gleiche Verfahren gilt in umgekehrter Form auch für Lieferungen neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland.

2. Neue Fahrzeuge

Die Meldepflicht bezieht sich nur auf die Lieferung neuer Fahrzeuge. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehören gem. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG:

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m sowie

  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG »neu«, wenn es nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Beispiel:

Als Neufahrzeug gilt damit auch

  • ein Fahrzeug, das schon vor 10 Jahren erstmals in Betrieb genommen wurde, aber noch keine 6 000 km gelaufen ist oder

  • ein Fahrzeug, das zwar erst vor fünf Monaten in Betrieb genommen wurde, aber bereits 15 000 km gelaufen ist.

Ein Wasserfahrzeug ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG »neu«, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Ein Luftfahrzeug schließlich ist gem. § 1b Abs. 3 Nr. 3 UStG »neu«, wenn es nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

3. Meldepflichtige Personen

Meldepflichtig sind gem. § 3 FzgLiefgMeldV sowohl Unternehmer i.S.d. § 2 UStG als auch Fahrzeuglieferer i.S.d. § 2a UStG, die die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer ohne USt-IdNr. ausführen. Darunter fallen Stpfl., die entweder die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG nicht erfüllen, oder aber Stpfl., die zwar Unternehmer sind, das neue Fahrzeug aber nicht im Rahmen ihres Unternehmens liefern. Diese Personen werden gem. § 2a UStG für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge wie Unternehmer behandelt. Meldepflichtig sind im Übrigen auch Kleinunternehmer, da die Nichterhebung der USt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG insoweit nicht gilt, § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG.

4. Elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern

Meldezeitraum ist gem. § 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV das Kalendervierteljahr. Die Meldung erfolgt für den Meldezeitraum, in dem das Fahrzeug geliefert worden ist, und ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Sie hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und für jedes gelieferte neue Fahrzeug gesondert zu erfolgen (Einzelmeldung). Ist die meldepflichtige Person ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, dem für die Abgabe der USt-Voranmeldungen nach §§ 46 bis 48 UStDV eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt wurde, so gilt die Fristverlängerung auch für die Meldepflicht nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht-verordnung.

Unternehmer nach § 2 UStG müssen die Meldung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz in elektronischer Form durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zuleiten. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verwaltung auf Antrag des Meldepflichtigen auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen kann die Meldung ausnahmsweise auf amtlich vorgesehenem Formular in Papierform eingereicht werden. Dagegen ist es einem Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FzgLiefgMeldV freigestellt, die Meldung entweder auf amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form durch Datenfernübertragung oder auf amtlichem Vordruckmuster in Papierform abzugeben.

5. Inhalt der Meldung

Die Meldung muss gem. § 2 FzgLiefgMeldV i.V.m. Abschn. 18c.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Lieferers,

  • die Steuernummer und bei Unternehmern i.S.d. § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,

  • den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

  • das Datum der Rechnung,

  • den Bestimmungsmitgliedstaat, in den das neue Fahrzeug gelangt,

  • das Entgelt (Kaufpreis),

  • die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

  • den Fahrzeughersteller,

  • den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),

  • das Datum der ersten Inbetriebnahme des neuen Fahrzeugs, wenn es vor dem Rechnungsdatum liegt,

  • den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und

  • die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

Dabei ist nach Abschn. 18c.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE zu beachten, dass für jedes gelieferte Fahrzeug ein eigener Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben.

6. Vordruckmuster

Die Vordruckmuster für die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung werden von der Finanzverwaltung bekanntgegeben und im jährlichen Turnus aktualisiert. Mit BMF-Schreiben vom 26.1.2022 (BStBl. I 2022, 166) hat die Finanzverwaltung die Vordruckmuster für die Fahrzeugeinzelbesteuerung letztmals bekannt gegeben und erläutert. Hierzu gehören das Vordruckmuster USt 1 B (Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung) sowie das dazugehörige Vordruckmuster Anlage USt 1 B. Im o.a. BMF-Schreiben ist erläutert, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 1.1.2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig ist. Dementsprechend haben diese Organisationen und deren Mitglieder ihre Umsatzsteuererklärungen für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ab dem 1.1.2022 nicht mehr beim FA, sondern beim BZSt abzugeben. Die hierzu notwendigen Formulare stellt das BZSt zur Verfügung.

Alle übrigen Erwerber neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen FA abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.

7. Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht

Stpfl., die eine Meldung nach der FzgLiefgMeldV vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen gem. § 4 FzgLiefgMeldV i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 € geahndet werden kann, vgl. auch Abschn. 18c.1 Abs. 5 UStAE.

8. Details zur Meldung

Auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern. (www.bzst.de) finden Sie das Muster einer Meldung an das BZSt sowie eine Zusammenstellung von zur Meldung oft gestellten Fragen mit den dazugehörigen Antworten (FAQ).

9. Auswirkungen auf die USt-Voranmeldung

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen gem. § 18 Abs. 4a Satz 1 UStG auch Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG abgeben, also auch Stpfl., die lediglich neue Fahrzeuge innerhalb der EU verkaufen und ansonsten keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Dies gilt jedoch nur für Voranmeldungszeiträume, in denen neue Fahrzeuge in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert wurden, § 18 Abs. 4a Satz 2 UStG. Wenn Fahrzeuglieferungen aufgrund der FzgLiefgMeldV zu melden sind, müssen die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen auch in der USt-Voranmeldung angegeben werden:

  • Zeile 19/Kz. 44: Lieferungen durch einen Unternehmer (in der Regel Kfz-Händler) an Abnehmer ohne USt-IdNr. (Privatkunden),

  • Zeile 20/Kz. 49: Lieferung neuer Fahrzeuge durch einen Fahrzeuglieferer = Nichtunternehmer = Privatperson.

10. Literaturhinweise

Weimann in Troost/Weimann/Arathymos/Hadamitzky/Sahorsch/Schmidt, Besteuerung des Kfz-Gewerbes, Teil D Abschn. 8.2, Stuttgart 2015.

11. Verwandte Lexikonartikel

Zusammenfassende Meldung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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