Mildtätiger Zweck

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Mildtätige Zwecke i.S.d. AO
2.1 Grundsätzliches zur Anwendung des § 53 AO
2.2 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit – Regelleistungen nach dem SGB XII
2.3 Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Personen
2.3.1 Nachweis über die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie über das Vermögen
2.3.2 Gesetzlicher Nachweisverzicht nach § 53 Nr. 2 Satz 6 AO
2.3.3 Befreiung von der Nachweispflicht auf Antrag nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO
3 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Tafeln
3.1 Allgemeines
3.2 Steuerbegünstigte Zwecke der Tafeln
3.2.1 Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit
3.2.2 Nachweispflicht
4 Verwandte Lexikonartikel
5 Literaturhinweise

1. Allgemeiner Überblick

Mildtätige Zwecke gehören nach den §§ 51 ff. AO zu den steuerbegünstigten Zwecken einer Körperschaft. Bezüglich der gewährten Steuerbegünstigungen s. → Gemeinnützigkeit.

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2. Mildtätige Zwecke i.S.d. AO

2.1. Grundsätzliches zur Anwendung des § 53 AO

Nach § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit), wobei Personen, die älter als 75 Jahre sind, ohne Nachprüfung als hilfsbedürftig angesehen werden (AEAO zu § 53 Nr. 4), oder

  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 28 des SGB XII. Im Falle von alleinstehenden Haushaltsvorständen dürfen die Bezüge nicht mehr als das Fünffache des Regelsatzes für Sozialhilfe nach dem SGB XII betragen (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit). Für die Begriffe »Einkünfte« und »Bezüge« sind die Ausführungen in R 33a.1 EStR maßgeblich (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).

Beispiele für Körperschaften, die mildtätige Zwecke, verfolgen sind:

  • Essen auf Rädern (AEAO zu § 53 Nr. 4),

  • Telefonseelsorge (AEAO zu § 53 Nr. 1),

  • bestimmte Seniorenhilfevereine,

  • Krankenpflegevereine,

  • Tafeln (s.u.),

  • Betreuung von Krebskranken.

Ausnahme bilden hierbei Menschen, die aus besonderen Gründen in eine Notlage geraten sind. Bei diesen dürfen das Vermögen bzw. die Bezüge die Regelsatzgrenze übersteigen (§ 53 Nr. 2 Satz 3 AO). Mit BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 5.2.2024 (BStBl I 2024, 177) wird u.a. im AEAO zu § 53 eine neue Nr. 13 eingeführt.

Danach sind besondere Gründe i.S.d. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO insbes. Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt wurden.

Handelt es sich um eine Notlage, sind Personen unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 53 Nr. 2 Satz 1 und 2 AO hilfebedürftig, soweit durch die Katastrophen unvorhersehbare Mehraufwendungen verursacht werden, denen keine Ansprüche auf Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Versicherungsleistungen oder staatliche Ansprüche) gegenüberstehen. Die durch die jeweilige Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen sind glaubhaft zu machen.

Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Die dadurch entstehenden Liquiditätseinbußen oder sonstige erlittene Nachteile können somit von steuerbegünstigten Körperschaften, beispielsweise durch die Auszahlung zinsloser Darlehen oder vorübergehende unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, ausgeglichen werden.

Im Gegensatz zur → Gemeinnützigkeit stellt die Mildtätigkeit die Förderung des Einzelschicksals o.g. Personengruppen in den Vordergrund. Die genannten Förderungsgründe sind voneinander unabhängig zu prüfen, sodass eine unterstützungswürdige Person beiden Personengruppen angehören kann.

Die Selbstlosigkeit einer Körperschaft liegt dann vor, wenn durch sie weder für sich selbst noch für ihre Mitglieder eigenwirtschaftliche bzw. eigennützige Ziele verfolgt werden (BFH vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482). Die Förderung eines bestimmten Personenkreises, der indirekt mit der Körperschaft verbunden ist, schließt die Selbstlosigkeit aus (AEAO zu § 53 Nr. 3); dies gilt gem. § 58 Nr. 5 AO nicht für eine → Stiftung. Des Weiteren müssen die Tätigkeiten unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

Das persönliche für § 53 AO notwendige Hilfsbedürfnis der unterstützten Personen kann aufgrund des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes gerechtfertigt werden. Eine Dauerhaftigkeit dieser Eigenschaften ist nicht erforderlich; auch individuelle Unterstützung in Krankheitsfällen kann mildtätig i.S.d. § 53 AO sein (BFH vom 6.2.2013, I R 59/11, BStBl II 2013, 603; AEAO zu § 53 Nr. 4).

Zum Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen sind seitens der mildtätigen Körperschaft Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie deren Vermögen die Grenzen des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO nicht übersteigen (AEAO zu § 53 Nr. 10 AO). Eine bloße Mitteilung der unterstützten Personen, dass sie die Grenze unterschreiten, ist unzureichend. Das in § 53 Nr. 2 Satz 2 AO bezeichnete Vermögen, das zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und dafür verwendet werden soll, beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung mehr als 15 500 € (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 9), die Grenze gilt für jedes Mitglied des Haushalts individuell.

2.2. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit – Regelleistungen nach dem SGB XII

Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge der unterstützten Personen dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes – bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (s. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO). Nachfolgend werden die in ganz Deutschland geltenden Regelleistungen/Mehrbedarfszuschläge dargestellt, die bedürftige Personen erzielen dürfen, damit ein Verein bei Unterstützung dieser Personen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit erfüllt. Grundlage zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).

Die Regelleistungen werden nach § 8 RBEG nach 6 Regelbedarfsstufen festgesetzt.

  1. in der Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,

  2. in der Regelbedarfsstufe 2 für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,

  3. in der Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

  4. in der Regelbedarfsstufe 4 für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

  5. in der Regelbedarfsstufe 5 für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

  6. in der Regelbedarfsstufe 6 für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024 – vom 24.10.2023 (BGBl I 2023 Nr. 287) werden die Regelbedarfsstufen zum 1.1.2024 um 9,90 % erhöht.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Regelleistungen der jeweiligen Regelbedarfsstufen (s. Anlage zu § 28 SGB XII).

Regelleistungen seit dem 1.1.2021

Regelstufe

1

2

3

4

5

6

in €

seit 1.1.2021

446

401

357

373

309

283

seit 1.1.2022

449

404

360

376

311

285

seit 1.12023

502

451

402

420

348

318

seit 1.12024

563

506

451

471

390

357

Die Berechnung der in § 53 Satz 4 AO bezeichneten Bezüge umfassen neben den Einkünften i.S.d. EStG u.a. steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 EStG, Wohngeld oder Kindergeld sowie Unterhaltsansprüche gem. § 53 Nr. 2 Satz 6 AO. Bei der Ermittlung der Bezüge dürfen pro Kalenderjahr 180 € abgezogen werden, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden können (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 8).

2.3. Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Personen

2.3.1. Nachweis über die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie über das Vermögen

Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets beizufügen (AEAO zu § 53 Nr. 10).

2.3.2. Gesetzlicher Nachweisverzicht nach § 53 Nr. 2 Satz 6 AO

Auf den o.g. Nachweis ist zu verzichten, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, § 27a BVG oder nach § 6a BKKG beziehen. Bei Beantragung dieser Sozialleistungen prüft die zuständige Sozialbehörde sowohl die Vermögens- als auch die Einkommensverhältnisse der antragstellenden Personen. Verfügen sie über ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen oder einzusetzendes Vermögen), dann werden die beantragten Leistungen nicht bewilligt.

Es ist also ausreichend, wenn Empfänger der in § 53 Nr. 2 Satz 6 AO benannten Leistungen ihren für den Empfangszeitraum maßgeblichen Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug bei der Körperschaft einreichen. Die Körperschaft hat eine Ablichtung des Bescheids oder der Bestätigung aufzubewahren (AEAO zu § 53 Nr. 11).

2.3.3. Befreiung von der Nachweispflicht auf Antrag nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO

Beantragt eine Körperschaft die Befreiung von der Nachweispflicht nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO, muss sie nachweisen, dass aufgrund ihrer besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden.

Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten Tafeln (s.u.) keine Nachweise erbringen.

Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z.B. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht (AEAO zu § 53 Nr. 12).

3. Gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Tafeln

3.1. Allgemeines

Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können (z.B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag oder Fehlproduktionen). Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in Anlehnung an § 53 AO. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.

Der Name Tafel ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. geschützt. Tafeln haben die Rechtsform eines Vereins oder werden in Trägerschaft z.B. des DRK, der AWO oder einer Kirche betrieben. Eine Tafel kann Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V. sein. Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. ist Mitglied des paritätischen Gesamtverbandes.

Informationen über die Tafeln sind auf der Homepage des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. (www.tafel.de) nachzulesen. Bundesweit gibt es über 970 Tafeln mit 60 000 Helferinnen und Helfern. Pro Jahr retten sie rund 265 000 Tonnen Lebensmittel und geben sie an 1,6 bis 2 Mio. Menschen weiter.

Zur steuerlichen Behandlung der Tafeln und der Unternehmer, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben s. Vfg. der OFD Niedersachsen vom 9.2.2016 (S 2223 – 324 – St 235/S 0185 – 7 – St 245/S 7100 – 674 – St 171/G 1412 – 27 – St 251, DStR 2016, 2710, SIS 16 05 58, LEXinform 5235879).

Weitere Kommentierungen zu den Tafeln finden sich unter → Spendenabzug unter dem Gliederungspunkt »Abgabe von Lebensmitteln an Tafeln«, → Zweckbetrieb unter dem Gliederungspunkt »Steuerliche Behandlung der Tafeln« sowie → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Lebensmittelspenden an Tafeln«.

3.2. Steuerbegünstigte Zwecke der Tafeln

3.2.1. Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit

Durch ihre Tätigkeit, Lebensmittel (u.U. auch in geringerem Umfang Artikel des täglichen Bedarfs) unentgeltlich an Bedürftige (§ 53 AO) abzugeben, erfüllen die Tafeln gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO (Förderung des Wohlfahrtswesens) sowie mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 AO.

Sie sind bei Vorliegen der übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit.

Geben die Tafeln Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, begründen sie damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist als Zweckbetrieb unter den Voraussetzungen des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) ebenfalls von der KSt befreit.

3.2.2. Nachweispflicht

Eine Voraussetzung des § 66 AO ist, dass die Leistungen der Körperschaft in besonderem Maße, d.h. zu mindestens zwei Drittel, den in § 53 AO genannten Personen zugutekommen. Dies ist grds. entsprechend nachzuweisen.

Eine Körperschaft kann sich aber gem. § 53 Nr. 2 Satz 8 AO (s.o.) unter bestimmten Voraussetzungen von der Nachweispflicht befreien lassen, und zwar dann, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i.S.d. § 53 AO unterstützt werden. Davon ist bei den Tafeln im Regelfall auszugehen. Die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots sind zu berücksichtigen (AEAO zu § 53 Nr. 12).

Bei Einrichtungen, bei denen es grds. vorstellbar ist, dass vergleichbare Leistungen sowohl an bedürftige als auch an nicht bedürftige Personen erbracht werden, ist dies nicht der Fall. Sie müssen sich hinsichtlich der persönlichen Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr. 1 AO davon überzeugen und auch dokumentieren, dass derartige Umstände vorliegen. Der Nachweis einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 53 Nr. 2 AO ist gem. AEAO zu § 53 Nr. 10 in Form einer Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie einer Berechnung des Vermögens zu erbringen. Aus Vereinfachungsgründen kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, § 27 a BVG oder nach § 6 a BKGG beziehen. In diesem Fall ist eine Ablichtung des Leistungsbescheides oder der Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug aufzubewahren (AEAO zu § 53 Nr. 11).

4. Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Spendenabzug

Steuerbegünstigte Zwecke

5. Literaturhinweise

Emser; Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige im Bereich des Steuerrechts, Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, NWB 2013, 908; Schauhoff/Kirchhain; Steuer- und zivilrechtliche Neuerungen für gemeinnützige Körperschaften und deren Förderer. Zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, FR 2013, 301.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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