Mitgliedsbeitrag

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige, kirchliche oder an eine politische Einrichtung sind unter Umständen steuerlich absetzbar. Sie werden immer von der Einrichtung definiert.
  • Steuern können abgesetzt werden, wenn die Beiträge in eine steuerlich begünstigte Einrichtung fließen und Sie keine direkte Gegenleistung von der Einrichtung erwarten (Vereinsmitgliedschaft). Es handelt sich dabei um Sonderausgaben.
  • Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht mit einer Spende gleichzusetzen. Spendenbeträge können selbst definiert werden. Eine Verpflichtung gegenüber der Einrichtung besteht nicht.

Inhaltsverzeichnis

1 Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge
2 Förderung der Allgemeinheit
3 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge

Die Einnahmen des ideellen Tätigkeitsbereichs eines Vereins dienen steuerbegünstigten Zwecken und sind ebenso wie die Ausgaben für die Besteuerung ohne Bedeutung. Einnahmen des ideellen Bereichs sind in erster Linie Mitgliedsbeiträge.

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Mitgliederbeiträge i.S.v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen dem Verein nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten seiner Mitglieder zufließen. Der Beurteilung als echter Mitgliedsbeitrag steht es entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme für Leistungen durch die Mitglieder abhängt.

Mitgliederbeiträge, die auf Grund der Satzung erhoben werden, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens von unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigungen außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 KStG). Es genügt, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Satzung bestimmt Art und Höhe der Mitgliederbeiträge.

  2. Die Satzung sieht einen bestimmten Berechnungsmaßstab vor.

  3. Die Satzung bezeichnet ein Organ, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.

Dient ein Verein auch der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder, so sind die Beiträge an diesen Verein insoweit keine Mitgliederbeiträge i.S.v. § 8 Abs. 5 KStG, sondern pauschalierte Gegenleistungen für die Förderung durch die Vereinigung, und zwar auch dann, wenn die Vereinigung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ausübt. In diesem Fall sind die Mitgliederbeiträge durch Schätzung in einen steuerfreien Teil (reine Mitgliederbeiträge) und in einen steuerpflichtigen Teil (pauschalierte Gegenleistungen; unechte Mitgliedsbeiträge) aufzuteilen (R 42 KStR).

2. Förderung der Allgemeinheit

Die → Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies ist nicht gegeben, wenn der Kreis der geförderten Personen infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Hierzu gilt Folgendes: Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  1. die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und

  2. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht übersteigen (AEAO zu § 52 Nr. 1 und 1.1). Zur Durchschnittsberechnung s. AEAO zu § 52 Nr. 1.3.

3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge

Abschn. 1.4 UStAE unterscheidet im Umsatzsteuerrecht ebenfalls zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen. Während echte Mitgliedsbeiträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellen, sondern vom Verein zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks erhoben werden, sind unechte Mitgliedsbeiträge stpfl., da sie den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen. Zu den Voraussetzungen für die Annahme echter Mitgliedbeiträge s. Abschn. 1.4 Abs. 2 UStAE. Zur Aufteilung der Beiträge in echte und unechte Mitgliedsbeiträge s. Abschn. 1.4 Abs. 7 UStAE.

Mit Urteil vom 21.3.2002 (C-174/00, DStRE 2002, 642 und UR 2002, 320) hat der EuGH zur Frage der Steuerbarkeit und Stpfl. von Umsätzen eines Sportvereins Stellung genommen, der seine Sportanlagen den Vereinsmitgliedern gegen Mitgliederbeiträge überlässt. Auch wenn Sportanlagen nicht kommerziell genutzt werden, sind Mitgliedsbeiträge nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für die Dienstleistung des Vereins anzusehen. Diese Dienstleistungen können aber steuerfreie Umsätze darstellen.

Das EuGH-Urteil hat keine Auswirkung auf Vereine, welche gegenüber ihren Mitgliedern keine Leistungen erbringen, z.B. Fördervereine, Brauchtumsvereine usw. Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist aber bereits bei den Vereinen gegeben, die eine Leistung für die Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft erbringen.

Nach dem EuGH-Urteil vom 21.3.2002 sind die Leistungen gemeinnütziger Sportvereine steuerbar aber steuerfrei, da der Verein kein Gewinnstreben hat und die erzielten Überschüsse nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden dürfen. Eine diesbezügliche Steuerbefreiungsvorschrift ist im deutschen Umsatzsteuerrecht nicht enthalten. Die bestehende Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG erfasst nur einen kleinen Teil der Leistungen eines gemeinnützigen Vereins. Eine Unterscheidung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge ist nach der EuGH-Rspr. nicht mehr vorzunehmen. Die MwStSystRL (Art. 132 Abs. 1) befreit Leistungen von der Stpfl., die in engem Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung stehen und an die Sportler erbracht werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Leistungen im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Maßgeblich ist nur, dass der enge Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung gegeben ist. Zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG s. Abschn. 4.22.2 UStAE.

Überlässt z.B. ein gemeinnütziger Kaninchenzuchtverein seinen Mitgliedern Kaninchenställe und ist diese Überlassung mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten, so sind die Mitgliedsbeiträge in Zukunft als Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen anzusehen. Es handelt sich dabei um steuerbare und, mangels Steuerbefreiung, auch um stpfl. Umsätze des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern. Da der Verein dabei nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) tätig wird, sind die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu versteuern.

Nach dem rkr. Urteil des FG Münster vom 12.12.2002 (5 K 4343/02 U, EFG 2003, 650) unterliegen Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Vereins, der es seinen Mitgliedern ermöglicht, in einem vereinseigenen Naturkostladen verbilligt einzukaufen, der USt und zwar unabhängig davon, ob das einzelne Mitglied von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Eine Besonderheit stellt das rkr. Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.4.2016 (XII ZR 146/14) dar. Ein Unternehmerverein hatte in seiner Satzung nicht explizit den Mitgliedsbeitrag inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen. Das Urteil stellt fest, dass die Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag dennoch fällig wird, da es sich in diesem Fall um eine Lücke in der Satzung handelt.

Mit Urteil vom 18.1.2001 (C-150/99, UR 2001, 153 → Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen) nimmt der EuGH zur Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sportanlagen Stellung. In seinem Urteil verweist der EuGH darauf, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. RLEWG umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Stpfl. gegen Entgelt erbringt, der USt unterliegt. Nach dem BFH-Urteil vom 31.5.2001 (V R 97/98, BStBl II 2001, 658) fällt die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. S. dazu auch BMF vom 17.4.2003 (BStBl I 2003, 279) und Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE. Laut dem rkr. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2012 (5 K 5347/09) wurde festgestellt, dass Jahresbeiträge der Mitglieder von einem gemeinnützigen Sportverein umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, da der Verein eine Gegenleistung in Form von Dienstleistungen oder Bereitstellen von Sportanlagen erbringt.

4. Literaturhinweise

Radeisen, Umsatzsteuer bei Mitgliederbeiträgen von Sportvereinen, INF 2002, 641; Küffner, Mitgliedsbeiträge, Leistungsaustausch und Umsatzsteuer – Sportvereine erbringen an ihre Mitglieder echte Gegenleistungen, DStR 2002, 1387; Prugger, Der EuGH und das Umsatzsteuerrecht der Vereine ohne Gewinnstreben am Beispiel der Golfvereine, DStR 2003, 238; Widmann, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 21.3.2002, UR 2002, 325; Nieskens, Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen, UR 2002, 345; Schauhoff u.a., Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, DStR 2007, 1985; Goetze, Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen, SteuerConsultant 2008, 30.

5. Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Spendenabzug

Sponsoring

Verein

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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