1 Überblick
1.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG
1.2 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG
1.3 Aufhebung der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden
2 Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 10 KStG
2.1 Charakterisierung der Norm
2.2 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 Nr. 1 KStG
2.3 Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
2.3.1 Systematik der Norm
2.3.2 Anwendungsbereich
2.4 Geldstrafen und ähnliche Zahlungen
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Die Einzelfälle
2.5 Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4 KStG)
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel
Bei der → Einkommensermittlung von → Kapitalgesellschaften gibt es – neben der verdeckten Gewinnausschüttung (→ Verdeckte Gewinnausschüttung = vGA) – drei bedeutende Hinzurechnungstatbestände:
die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG,
die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 8b Abs. 5 sowie
die nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem. § 10 KStG.
Nach § 8b Abs. 3 KStG sind 5 % des nach der Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige BA außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen (Betriebsausgabenpauschalierung). Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot ist durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß erachtet worden (BVerfG Urteil vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Bei Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG sind drei Arten von Aufwand zu differenzieren:
Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. des Veräußerungsverlusts zu berücksichtigen und mindern so die Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.
Laufende Aufwendungen, insbes. Finanzierungsaufwendungen, sind abzugsfähige BA und sind aufgrund von § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG voll abzugsfähig.
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an KapGes sind gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. nicht abzugsfähig und sind außerbilanziell hinzuzurechnen.
Die Pauschalierung betrifft ausschließlich steuerfreie Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 und 6 KStG. Soweit ein Veräußerungsverlust entsteht, unterfällt dieser nicht § 8b Abs. 2 KStG, sondern § 8b Abs. 3 KStG. Sofern in einem VZ mehrere steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG entstehen, kommt es für jeden einzelnen Gewinn zu einer Betriebsausgabenpauschalierung. Eine Saldierung (insbes. mit Veräußerungsverlusten) ist nicht vorzunehmen. Weiterhin ist die 5 %ige pauschale Hinzurechnung nicht abzugsfähiger BA unzulässig, soweit der Veräußerungsgewinn wegen einer vorübergehenden dauerhaften Teilwertabschreibung auf den niedrigen beizulegenden Wert oder aufgrund eines Abzugsbetrags gem. § 6b EStG stpfl. ist.
Beispiel 1:
Die inländische A-Kapitalgesellschaft verkauft die Beteiligung an der B-Kapitalgesellschaft zu einem Preis von 250 T€; der Buchwert der Beteiligung beträgt 140 T€, Veräußerungskosten sind i.H.v. 30 T€ angefallen.
Lösung 1:
Gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sind 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige BA wieder hinzuzurechnen. Der Gewinn beträgt 80 T€, die hinzuzurechnenden (fiktiven) BA 4 T€.
Vereinnahmt eine Körperschaft Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des EStG, bleiben diese bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft außer Ansatz gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 EStG. In diesem Zusammenhang lösen die steuerfreien Bezüge zugleich eine Betriebsausgabenpauschalierung aus. Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten 5 % der steuerfreien Bezüge als nicht abziehbare BA, die außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Die Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 8b Abs. 5 KStG ist als verfassungsgemäß (BVerfG Urteil vom 12.10.10, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Als Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und die entsprechende Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG sind inländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG notwendig. Diese liegen z.B. dann nicht vor, wenn die Gesellschaftsanteile zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören und als Teil des Betriebsstättengewinns nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Auch bei einer DBA-Steuerbefreiung ist somit § 8b Abs. 5 KStG anwendbar, da sie bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (vgl. BFH vom 22.9.2016, I R 29/15, BFH/NV 2017, 324–325). Durch die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG wird das Abzugsverbot für BA nach § 3c EStG bei KapGes ausdrücklich verdrängt (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG). Zu einer Betriebsausgabenpauschalierung kommt es selbst in den Fällen, in denen die KapGes überhaupt keine mit der Beteiligung zusammenhängende BA hat. Auf der anderen Seite können die tatsächlich angefallenen BA in voller Höhe abgezogen werden. In Organschaftsfällen wird die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf der Stufe des Organträgers berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die 5 % nicht abzugsfähigen BA sind die außer Ansatz bleibenden Bezüge, somit mindern inländische Kapitalertragsteuer oder ausländische Quellensteuer die Bemessungsgrundlage nicht. Die Berücksichtigung erfolgt in dem Wj., in dem der zugrunde liegende Bezug an sich stpfl. wäre.
Beispiel 2:
Die T-GmbH schüttet 2023 eine → Dividende von 30 T€ aus. Die Zinsaufwendungen betragen 50 T€.
Lösung 2:
Gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige BA, die außerhalb der → Bilanz wieder hinzugerechnet werden müssen. Es hat eine außerbilanzielle Korrektur des Steuerbilanzergebnisses um 1 500 € (5 % von 30 T€) zu erfolgen. Die Zinsaufwendungen i.H.v. 50 T€ sind voll abzugsfähig und müssen nicht außerbilanziell hinzugerechnet werden.
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 (Az. C-284/09) wurde im Bundesgesetzblatt vom 28.3.2013 das »Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09« verkündet (BGBl I 2013, 561). Diese Gesetzesänderung sollte die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz sicherstellen. Der EuGH hatte die Erhebung der KapESt auf Gewinnausschüttungen (insbes. Dividenden) an ausländische Mutterunternehmen untersagt, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt. In solchen Fällen unterlag die Ausschüttung der KapESt i.H.v. 25 % (sofern die Anwendung eines DBA möglich war: 15 %). Ausländische Muttergesellschaften waren durch die KapESt endgültig belastet, wohingegen die Steuer bei inländischen Muttergesellschaften auf deren Körperschaftsteuer angerechnet wurde. Es lag somit eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Muttergesellschaften vor. Diese Ungleichbehandlung stellte einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Als Reaktion darauf wird nunmehr nach § 8b Abs. 4 KStG die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Dividenden und weitere Bezüge versagt, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kj. weniger als 10 % des Nennkapitals betrug. Die »Schachtelstrafe« des § 8b Abs. 5 KStG findet insoweit keine Anwendung. Es ist zu beachten, dass § 8b Abs. 4 KStG ausschließlich die laufenden Erträge aus der Beteiligung betrifft. Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sind unabhängig von der Beteiligungshöhe auch steuerfrei. Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2019 (I R 29/17, BStBl II 2020, 690) entschieden, dass die Vorschrift des § 8b Abs. 4 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Gewerbesteuerlicher Hinweis:
Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Streubesitzdividenden gem. § 8 Nr. 5 i.V.m. § 9 Nr. 2a und 7 GewStG gilt abweichend von § 8b Abs. 4 KStG eine Beteiligungsgrenze von 15 %!
In § 10 KStG sind bestimmte nicht abzugsfähige Aufwendungen enthalten. Diese Vorschrift dient z.T. der steuerlichen Gleichstellung von → Personengesellschaften und natürlichen Personen mit → Kapitalgesellschaften (vgl. § 10 Nr. 1–3 KStG); die Hinzurechnung der Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (→ Aufsichtsratsvergütung) gem. § 10 Nr. 4 KStG ist systematisch nicht einzuordnen und nur aus einem gewissen Misstrauen bezüglich der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Überwachungsorganen verständlich. Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sind diese Aufwendungen in der Anlage WA zu erfassen, um die Besteuerung der Einkünfte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrates nachvollziehen zu können.
Bei § 10 Nr. 2–4 KStG liegen → Betriebsausgaben vor; es erfolgt insofern eine außerbilanzielle Korrektur des Bilanzergebnisses auf der Ebene der Einkunftsermittlung. Wiederum anders handelt es sich bei den Zweckaufwendungen nach § 10 Nr. 1 KStG um Maßnahmen der Einkommensverwendung (so auch BFH vom 5.6.2003, I R 76/01, BStBl II 2005, 305).
Die enumerative Aufzählung in § 10 KStG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut (»… auch«) ergibt, sodass neben § 4 Abs. 5 EStG (bei KapGes anwendbar gem. § 8 Abs. 1 KStG) noch Raum für analoge Fälle bleibt, die ihrem Wesen nach den geregelten Fällen entsprechen.
Die Formulierung des § 10 Nr. 1 KStG, wonach Aufwendungen, die die Erfüllung satzungs- und stiftungsmäßiger Zwecke betreffen, nicht abzugsfähig sind, verdeutlicht den allgemeinen Ertragsteuergrundsatz des § 8 Abs. 3 KStG. Hiernach sind Maßnahmen der Einkommensverwendung nicht bei der → Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt vorbehaltlich des zugelassenen Spendenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (→ Spendenabzug). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei gleichzeitigem Vorliegen beider Anwendungsfälle (KapGes erbringt eine Spende, wozu sie sich in der Satzung verpflichtet hat) § 9 KStG vorgeht.
Aufwendungen i.S.d. § 10 Nr. 1 Satz 1 KStG sind Vermögensminderungen der Körperschaft. Ein Verzicht auf Einnahmen ist nicht als Vermögensminderung zu werten, es sei denn, die entgangenen Einnahmen führen aufgrund einer Fiktion zu stpfl. Einkünften.
Das Abzugsverbot gem. § 10 Nr. 1 KStG erfasst nur Aufwendungen für Zwecke, deren Erfüllung der Körperschaft durch ihr Statut (= Stiftungsgeschäft/Satzung/Verfassung) vorgeschrieben ist. Es setzt somit voraus, dass der Zweck, zu dessen Verwirklichung oder Förderung die Aufwendung dient, nach dem Statut Aufgabe der Körperschaft ist. Das Abzugsverbot gilt gem. § 10 Nr. 1 Satz 2 KStG nicht für Aufwendungen, die Zuwendungen an Dritte zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecken betreffen. Diese Aufwendungen sind abziehbar, wenn der Dritte die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einsetzt, dessen Erfüllung auch dem Stpfl. durch Satzung o.Ä. vorgeschrieben ist. Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Freiwilligkeit der Zuwendung fehlt, bspw. wenn die Satzung vorschreibt, dass ein Teil des Jahresüberschusses einer bestimmten gemeinnützigen Körperschaft zugewendet werden muss (BFH Urteil vom 10.12.2011, I R 102/10, BStBl II 2014, 484).
§ 10 Nr. 2 KStG bezweckt eine Korrektur der als BA abgezogenen Aufwendungen, die auch bei natürlichen Personen die Einkünfte bzw. den → Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mindern dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG). Diese Aufwendungen sind innerbilanziell → Betriebsausgaben, dürfen aus Gründen der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechtes bei → Kapitalgesellschaften die → Bemessungsgrundlage für die KSt aber nicht mindern und sind deshalb außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Unter den Begriff der Personensteuern fallen:
die → Einkommensteuer der Körperschaft, d.h. die → Körperschaftsteuer, in allen Varianten, so wie sie das Jahresergebnis beeinflusst hat. Es sind also Vorauszahlungen ebenso wie → Rückstellungen für das laufende → Wirtschaftsjahr außerbilanziell hinzuzurechnen;
die Annexsteuern wie der → Solidaritätszuschlag;
bei der Kapitalertragsteuer ist zu differenzieren:
KapESt, die bei Kapitalerträgen für die KapGes (als Gläubigerin) erhoben wurde, gehört zu den Hinzurechnungstatbeständen;
KapESt, die von der KapGes für Gewinnanteile an die Anteilseigner als Schuldnerin der Kapitalerträge einbehalten wurde, zählt nicht hierzu;
bei beschränkt stpfl. → Kapitalgesellschaften verursacht die nach § 50a Abs. 4–7 EStG erhobene Quellensteuer ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur.
Unter sonstige Personensteuern fallen die Schenkung- und Erbschaftsteuer (ggf. bei Familienstiftungen die – im 30-jährigen Turnus anfallende – Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Hinweis:
Auch ausländische Steuern, die einer deutschen Steuer vom Einkommen entsprechen, fallen unter das Abzugsverbot. So ist z.B. die US-amerikanische Withholding Tax eine nicht abziehbare Steuer i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG (FG Hamburg Urteil vom 13.9.2006, 6 K 242/02, EFG 2007, 616). Unberührt davon bleibt die Anrechnung oder der Abzug der ausländischen Steuer gem. § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG.
In die zweite Kategorie der → Umsatzsteuer für (früheren) Eigenverbrauch fallen heute die USt für:
sog. Entnahmen: Dies können nur unentgeltliche Wertabgaben in Form von unentgeltlichen Lieferungen i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG oder unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG sein (mangels Privatsphäre der KapGes kann diese keine Entnahmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens vornehmen; diese Vorschrift ist daher gegenstandslos).
für vGA: vGA i.S.d. § 10 Nr. 2 KStG sind solche gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Soweit eine vGA USt auslöst und diese die vGA erhöht, wird das Einkommen der Körperschaft außerbilanziell gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erhöht. Eine nochmalige Zurechnung der USt wegen des Abzugsverbots nach § 10 Nr. 2 KStG scheidet aus (gesetzessystematischer Vorrang von § 8 Abs. 3 KStG).
In diese Gruppe gehört ebenso der Vorsteuerausschluss für nicht abzugsfähige BA gem. § 15 Abs. 1a UStG; in § 10 Abs. 1 Nr. 2 KStG wird klargestellt, dass diese (umsatzsteuerlich) nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge im Ergebnis auch nicht bei der Einkommensermittlung der Körperschaften berücksichtigt werden können.
Unter das Abzugsverbot der steuerlichen Nebenleistungen fallen gem. § 3 Abs. 3 AO:
Verzögerungsgelder gem. § 146 Abs. 2b AO,
Verspätungszuschläge (§ 152 AO; → Verspätungszuschlag gem. § 152 AO),
Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO,
Säumniszuschläge (§ 240 AO; → Säumniszuschlag),
Zwangsgelder (§ 329 AO; → Zwangsmittel),
Gebühren gem. § 89 Abs. 3 AO für verbindliche Auskünfte,
Gebühren gem. § 178a AO für Verständigungsverfahren,
→ Kosten (§ 178, §§ 337 ff. AO),
→ Zinsen (§§ 233–237 AO).
Voraussetzung dabei ist jedoch, dass sich diese Nebenleistungen auf die nicht abziehbaren Steuern gem. § 10 Nr. 2 KStG beziehen. Nebenleistungen zu ausländischen Steuern sind nicht abzugsfähig, wenn sie ihrer Art nach den Nebenleistungen des § 3 Abs. 4 AO entsprechen. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht ein, wenn die ausländische Nebenleistung der Höhe nach wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht entspricht.
Hinweis:
Hingegen können Rechtsverfolgungs- und Rechtsberatungskosten von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die sich auf die nicht abzugsfähigen Steuern des § 10 Nr. 2 KStG beziehen, steuerlich als → Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG) geltend gemacht werden.
Umgekehrt unterliegen Erstattungen der in Nr. 2 genannten Steuern keiner Steuerpflicht. Soweit sie als Erträge innerhalb der GuV erfasst sind, sind sie in analoger Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell zu kürzen. Gleichwohl gehören Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO zu den stpfl. Einnahmen (R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR). Aufgrund des BFH-Urteils vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG reagiert. Hiernach sind Erstattungszinsen gem. § 233a AO weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern und als Betriebseinnahme der KapGes zu erfassen. Mit Verfügung vom 3.12.2010 hat die OFD Münster auch klargestellt, dass das BFH-Urteil vom 15.6.2010 (a.a.O.) keine Bedeutung für Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer habe, da KapGes nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen und daher alle Einnahmen als Betriebseinnahmen zu versteuern seien (OFD Münster vom 3.12.2010, Kurzinfo KSt 6/2010). Mit Urteil vom 12.11.2013 (VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen bestätigt.
Erstattungen aufgrund von Schadensersatzleistungen des steuerlichen Beraters oder der Haftpflichtversicherung aufgrund einer Falschberatung hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens erhöht das Einkommen der Körperschaft. Dasselbe gilt für Erstattungen aufgrund einer Falschberatung zur Gewerbesteuer (FG Baden-Württemberg vom 11.8.2014, 6 K 3812/13, EFG 2014, 1980).
§ 10 Nr. 3 KStG ergänzt § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) um den Kreis aller Sanktionsträger, während die EStG-Hinzurechnung nur bei einem Gericht (einer Behörde) der BRD/EU greift. Bereits nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind außerbilanziell hinzuzurechnen:
Geldbußen,
Ordnungsgelder und
Verwarnungsgelder.
Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuer vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen wurden.
In § 10 Nr. 3 KStG sind nur Strafen bzw. Geldbußen gegen die KapGes vom Abzug ausgeschlossen. Übernimmt hingegen die KapGes eine gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzte Geldbuße, ist die Zahlung als BA abzugsfähig und nicht gem. § 10 Nr. 3 KStG außerhalb der → Bilanz zu korrigieren.
Die Zahlung stellt beim Geschäftsführer → Arbeitslohn dar, ein Abzug der Geldbuße als → Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer die Geldbuße wegen einer in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer begangenen Ordnungswidrigkeit auferlegt worden ist.
Handelt es sich beim Geschäftsführer allerdings um einen Gesellschafter, so liegt bei der Kostenübernahme eine vGA (→ Verdeckte Gewinnausschüttung) vor.
Unter § 10 Nr. 3 KStG fallen alle Maßnahmen mit Strafcharakter, wenn sie von ausländischen Sanktionsträgern verhängt wurden und im Wesentlichen den deutschen Sanktionen entsprechen.
Soweit die von einem ausl. Gericht oder einer ausländischen Behörde festgesetzte Strafe jedoch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, greift das Abzugsverbot nicht ein. Dabei versteht man unter Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art z.B. die Einziehung von Tatgegenständen, wenn dabei der Strafcharakter – und nicht der Präventionszweck – überwiegt.
Ganz allgemein sind nur Maßnahmen mit Strafcharakter von der Hinzurechnung betroffen, nicht hingegen Vermögensopfer anlässlich der strafrechtlichen Vertretung. Verfahrenskosten können in vollem Umfang als → Betriebsausgaben abgezogen werden.
Vergütungen (→ Aufsichtsratsvergütung), die eine KapGes an Mitglieder eines zur Überwachung eingesetzten Organs bezahlt, sind zur Hälfte außerhalb der → Bilanz wieder hinzuzurechnen (§ 10 Nr. 4 KStG). Das Abzugsverbot gilt nicht nur für KapGes, sondern für alle körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Für die Anwendung des Abzugsverbots kommt es nicht auf die Bezeichnung des Organs, sondern auf dessen Aufgaben an. Die Vergütungen fallen jedoch nur insoweit unter das hälftige Abzugsverbot, als es sich nicht um konkret nachgewiesenen Aufwendungsersatz handelt (vgl. R 10.3 Abs. 1 Satz 3 KStR 2022).
Bei überhöhten Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Gesellschafter sind, hat das Rechtsinstitut der vGA gegenüber § 10 Nr. 4 KStG Vorrang.
Beispiel 3:
Eine AG bezahlt an die drei Aufsichtsratsmitglieder (alles Aktionäre) eine Vergütung i.H.v. jeweils 80 T€. Die angemessene Vergütung liegt bei jeweils 60 T€. Die AG hat die Vergütungen in voller Höhe als BA (240 T€) abgezogen.
Lösung 3:
Der Abzug der Aufsichtsratsvergütungen als BA ist richtig. In Höhe der unangemessenen Vergütung von insgesamt (für drei Aufsichtsratsmitglieder) 60 T€ hat eine volle (vGA), i.H.d. angemessenen Vergütung eine hälftige Hinzurechnung (§ 10 Nr. 4 KStG) von insgesamt 90 T€ außerhalb der Bilanz zu erfolgen. Bei den Anteilseignern liegen in Bezug auf die als vGA eingestuften unangemessenen Vergütungen Einnahmen aus Kapitalvermögen, i.H.d. angemessenen Teils → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vor.
Hinweis:
Es kann sich die Situation ergeben, dass (ohne Einbeziehung von steuerlichen Folgen auf der Einkommensverwendungsebene der KapGes) die als vGA bezogene Aufsichtsratsvergütung geringer besteuert wird, da sie beim Anteilseigner nach dem → Teileinkünfteverfahren und Abzugsbeschränkung nur der 60 %igen Steuerpflicht unterliegt.
Das hälftige Abzugsverbot als BA (bzw. das hälftige außerbilanzielle Hinzurechnungsgebot) des § 10 Nr. 4 KStG greift aber nur dann, wenn es sich um reine Überwachungstätigkeiten gegenüber der Geschäftsführung handelt (BFH vom 28.8.2003, IV R 1/03, BStBl II 2004, 112). Unter der Überwachung der Geschäftsführung ist die Beaufsichtigung und Kontrolle zu verstehen. Eine bloße Beratung ist hingegen keine Überwachung. Werden – wie in der Praxis häufig – gleichzeitig Beraterverträge ausgeübt, die im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung zum Inhalt haben, so sind die Beraterhonorare hierfür nicht als Entgelt für Aufsichtsratstätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Mangels dieser Zuordnung beim Empfänger greift hier auch seitens der zahlenden KapGes nicht das hälftige Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG.
Mit dieser Rspr. besteht eine reelle Gestaltungsmöglichkeit für den vollen BA-Abzug, wobei – wegen § 42 AO – darauf zu achten ist, dass die gesellschaftsrechtlichen Aufgaben der Überwachung der Geschäftsleitung eingehalten werden. Es sollen beide Komponenten (die Organbestellung zum Aufsichtsrat sowie der Beratervertrag) getrennt vereinbart und getrennt abgegolten werden. Wegen des generellen Aufteilungsverbots (bei einem einheitlichen Vertrag) der Rspr. müssen beide Tätigkeiten »ganz klar« getrennt werden; ansonsten unterliegen die Vergütungen wieder komplett dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG.
Hinweis:
Nachdem der Aufsichtsrat als → Unternehmer i.S.d. § 2 UStG einzustufen ist, wird er der KapGes eine Rechnung mit USt-Ausweis ausstellen; er kann die volle Vorsteuer (→ Vorsteuerabzug) von der KapGes abgezogen werden. Gleichzeitig ist die → Bemessungsgrundlage für § 10 Nr. 4 KStG die Hälfte des Aufsichtsrats-Nettobetrages (R 10.3 Abs. 2 Satz 1 KStR 2022).
Schönfeld/Haus/Bergmann, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen – einige Überlegungen aus kartell- und steuerrechtlicher Sicht, DStR 2014, 2323; Dikmen, Die steuerliche Absetzbarkeit von Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 AO), SAM 2014, 90; Kaya/Maier, Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen, NWB 2014, 3620; Haase/Geils, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen, BB 2015, 2583; Horst: Pro Memoria: Umsatzsteuerzahlungen aufgrund von Entnahmen sind nicht abziehbar, BB 2017, 2143; Binnewies/Nürnberger, Vergütungen von Aufsichtsräten. Ertragsteuerliche Betrachtung aus Sicht der Unternehmen und Gremienmitglieder, AG 2023, 615–616; Kempny/Plesdonat, Zur Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, StuW 2024, 33–47.
→ Stiftung
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