1 Verwaltungsregelungen
2 Grundsätzliches zum Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen und zum Vorsteuerabzug
2.1 Ertragsteuerliches Betriebsvermögen
2.2 Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen
2.3 Vorsteuerabzug und Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe
2.4 Kein Vorsteuerabzug
2.4.1 Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit und Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe
2.4.2 Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit und keine Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe
3 Umsätze im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung im Überblick
4 Unternehmerische bzw. betriebliche/berufliche Fahrten
4.1 Geschäftsreisen
4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen
4.1.2 Pauschale Kilometersätze
4.2 Fahrten zwischen Betriebsstätten
4.3 Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
4.4 Fahrten zur Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten
4.5 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
4.5.1 Unternehmerische Nutzung bei der Umsatzsteuer
4.5.2 Begrenzter Betriebsausgabenabzug
4.5.3 Ermittlung der abzugsfähigen Betriebsausgaben im Überblick
4.5.4 Mehrfachfahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
4.5.5 Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Betriebsstätten
4.5.6 Listenpreismethode für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
4.5.7 Anwendung der Fahrtenbuchmethode für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
4.6 Familienheimfahrten
4.6.1 Unternehmerische Nutzung bei der Umsatzsteuer
4.6.2 Begrenzter Betriebsausgabenabzug
4.6.3 Ermittlung der abzugsfähigen Betriebsausgaben
4.7 Ausschluss der Listenpreismethode
4.7.1 Ertragsteuerrechtliche Wertermittlung
4.7.2 Umsatzsteuerrechtliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage
4.8 Zusammenfassung
5 Privatfahrten
5.1 Verwaltungsregelungen
5.2 Pkw-Überlassung von einer GmbH (Organgesellschaft) an ihren Organträger
5.3 Überblick über die ertragsteuerrechtliche Bewertung der Privatnutzung
5.4 Umfang der betrieblichen Nutzung
5.5 Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und Anscheinsbeweis der Privatnutzung
5.6 Überblick über die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
5.7 Unentgeltliche Wertabgabe; nichtunternehmerische Nutzung
5.8 Kraftwagen im Privatvermögen
5.8.1 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.8.2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
5.9 Listenpreismethode für Privatfahrten
5.9.1 Allgemeine Grundsätze
5.9.2 Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts
5.9.2.1 Listenpreis
5.9.2.2 Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte
5.9.2.3 Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
5.9.3 Kostendeckelung
5.9.4 Investitionsabzugsbetrag und Listenpreismethode
5.9.5 Listenpreismethode bei der Umsatzsteuer
5.9.5.1 Zulässige Vereinfachungsregelung
5.9.5.2 Kostendeckelung
5.9.6 Wechselseitige Wirkung der ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Nutzungsentnahme
5.9.7 Förderung von Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen
5.9.7.1 Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
5.9.7.2 Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
5.9.7.3 Minderung des Listenpreises
5.9.7.4 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.9.7.5 Gesondertes Entgelt für das Batteriesystem
5.9.7.6 Begrenzung der pauschalen Wertansätze (Kostendeckelung)
5.9.7.7 Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Elektrofahrzeuge
5.9.7.8 Übertragung von Treibhausgasminderungsquoten
5.9.7.8.1 Grundsätzliches zum Treibhausgasminderungsquotenhandel
5.9.7.8.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
5.9.7.8.3 Ertragsteuerliche Behandlung
5.10 Fahrtenbuchregelung
5.10.1 Allgemeine Grundsätze
5.10.2 Methodenwahl
5.10.3 Gesamtaufwendungen
5.10.4 Umsatzsteuerliche Behandlung
5.10.5 Elektro-, Brennstoffzellen- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
5.10.5.1 Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage
5.10.5.2 Gesondertes Entgelt für das Batteriesystem
5.10.5.3 Private Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen Elektrofahrzeugs
5.10.5.4 Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Elektrofahrzeuge
5.11 Übersicht über die Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode
5.12 Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils
5.13 Ortsbestimmung der privaten Pkw-Nutzung
6 Unternehmensfremde Fahrradnutzung
6.1 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
6.1.1 Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug sind
6.1.2 Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind
6.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
7 Zusätzliche Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte
7.1 Nutzung durch den Pkw-Eigentümer
7.2 Nutzung durch den Eigentümer-Ehegatten
8 Nutzung eines nach der 1 %-Regelung versteuerten Pkw eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
9 Pkw-Vermietung an den Unternehmer
9.1 Vermietung durch den Arbeitnehmer
9.2 Pkw-Leasing an Unternehmer-Ehegatten
10 Fahrten mit dem eigenen Pkw zum vermieteten Grundstück
10.1 Ertragsteuerrechtliche Behandlung
10.1.1 Gelegentliche Fahrten
10.1.2 Regelmäßige Fahrten
10.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Kfz-Nutzung s. BMF vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) sowie Abschn. 5.23 UStAE. Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an ArbN s. BMF vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197).
Zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 bis 3 EStG ist das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) zu beachten. Mit Schreiben vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) nimmt das BMF zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 835) und vom 24.1.2018 (BStBl I 2018, 272).
Ertragsteuerrechtlich ist ein Kfz wie folgt zu behandeln (R 4.2 Abs. 1 EStR):
Abb.: Betriebliche Kfz-Nutzung
Ein WG, das einmal zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat und in einem Folgejahr in geringerem Umfang betrieblich genutzt wird, bleibt grundsätzlich als geduldetes Betriebsvermögen Teil des Betriebsvermögens, es sei denn, der Stpfl. entnimmt es aus dem Betriebsvermögen (R 4.3 Abs. 3 Satz 2 EStR). Eine Nutzungsänderung, durch die das WG zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Stpfl. keine Entnahme des WG (R 4.3 Abs. 3 Satz 5 EStR; H 4.3 (2-4) [Entnahmehandlung] EStH).
Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt (BFH Urteil vom 21.8.2012, VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117).
Beabsichtigt der Unternehmer, das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot; Abschn. 15.2c Abs. 1 Satz 1 UStAE). Eine beabsichtigte ausschließliche Verwendung für nichtunternehmerische (unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche i.e.S.) Tätigkeiten schließt hingegen eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen aus (Zuordnungsverbot; Abschn. 15.2c Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Ein Fahrzeug, welches von dem Unternehmer (insbes. von einem Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen zugeordnet werden (Abschn. 15.23 Abs. 1 UStAE).
Zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen s. Abschn. 15.2c Abs. 14 bis 17 UStAE sowie die Erläuterungen unter → Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung sowie → Unternehmensvermögen.
Soweit ein Fahrzeug für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, besteht nach Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStAE ein Aufteilungsgebot und es entfällt grundsätzlich eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da das Fahrzeug insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden konnte und der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen ist. Eine Wertabgabenbesteuerung ist jedoch vorzunehmen, wenn und soweit sich die Nutzung des Fahrzeugs für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. erhöht (vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 und Abschn. 15.23 Abs. 6 UStAE und dort die Beispiele 1 und 2). S.a. die Erläuterungen unter → Unternehmensvermögen.
Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Maßgebend ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Wenn danach die 10 %ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Abschn. 15.2c Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abschn. 15.23 Abs. 2 UStAE; s.a. → Unternehmensvermögen). S.a. die Übersichten zu → Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung unter dem Gliederungspunkt »Unternehmensvermögen«.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem FA die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern).
Die FinVerw geht
bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern,
bei sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit,
bei PersGes, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge
regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE).
Nach dem Urteil des FG Saarland vom 12.4.2005 (1 K 139/02, EFG 2005, 1653, LEXinform 5000155, rkr.) besteht keine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden (gegen Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Ist im Jahr der Anschaffung eines Gegenstandes die 10-%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht, so bleibt der Gegenstand auch dann Unternehmensvermögen, wenn in den Folgejahren die 10-%-Grenze unterschritten sein sollte (keine Zwangsentnahme). Bei der Beurteilung der 10-%-Grenze ist auf die Nutzungsabsicht abzustellen (s.a. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019, S 7300 – Karte 5, UR 2019, 749, Beispiel 4).
Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG das Kj. Somit ist für den Umfang der Nutzung des Gegenstandes das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung im Kj. des Leistungsbezugs maßgebend (s.a. Abschn. 15.23 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abschn. 15.2c Abs. 12 UStAE). Das Kj. umfasst nur den Zeitraum vom Erwerb bis zum Ablauf desselben Jahres. Dieser Zeitraum kann weniger als zwölf Monate umfassen. Eine Umrechnung kommt nicht in Betracht. Für die Feststellung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung eines Pkw kommt es bei sehr geringen Nutzungszeiträumen im Erwerbsjahr (z.B. vom 28. bis 31.12.) auf die sich aus den Gesamtumständen ergebende Nutzungsabsicht an (FG Saarland Urteil vom 12.4.2005, 1 K 248/01, EFG 2005, 1654, LEXinform 50000159, rkr.).
Wird ein Gegenstand, dessen Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht für das Unternehmen als ausgeführt galt, weil die Nutzung im Erstjahr unterhalb des erforderlichen Mindestumfangs von 10 % lag, in einem Folgejahr über diese Grenze hinaus für das Unternehmen genutzt, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht vorzunehmen. Mit einer späteren Zuordnung zum Unternehmen wäre eine Einlage verwirklicht. Der Umkehrschluss aus § 15a Abs. 8 UStG ergibt, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Einlagen nicht zugelassen wird. Somit wird mit einer Erhöhung der unternehmerischen Nutzung über die Mindestgrenze hinaus kein nachträglich teilweiser Vorsteuerabzug durch Vorsteuerberichtigung verbunden (s.a. Abschn. 15a.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 UStAE).
Beispiel 1:
Unternehmer A (Regelbesteuerung) erwirbt am 10.5.07 einen Pkw für 50 000 € zzgl. 9 500 € USt. Er benutzt das Fahrzeug nachweislich in der Zeit vom 10.5.07 bis 31.12.07 nur zu 6 % für unternehmerische Zwecke. Im darauf folgenden Jahr nutzt er das Fahrzeug zu 20 % für unternehmerische Zwecke.
Lösung 1:
Die 9 500 € Vorsteuer sind gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar. Da das Fahrzeug im Kalenderjahr der Anschaffung bzw. der erstmaligen Verwendung zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt worden ist, gehört es zum nicht unternehmerischen Bereich. Die Voraussetzung »Lieferung an das Unternehmen« liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bezüglich dieses Fahrzeuges kann weder ein Vorsteuerabzug noch in den Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung geltend gemacht werden (Abschn. 15a.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 UStAE).
Beachte:
Mit Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, UR 2018, 687, LEXinform 0651568) hat der EuGH u.a. zur Entscheidungsfrist über die Zuordnung einer Immobilie zum Unternehmensvermögen entschieden (→ Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter dem Gliederungspunkt »Keine Anwendung des § 15a UStG« und dort unter »Auswirkung der EuGH-Rspr. vom 25.7.2018«). Die Entscheidung des EuGH ist zwar zur Vorsteuerberichtigung i.S.d. Art. 184 MwStSystRL einer jPöR ergangen, ist aber für andere Unternehmer oder auch Vereine anzuwenden (s.a. Widmann, UR 17/2018, 666 sowie Anmerkung 1 zum EuGH-Urteil C-140/17 von Küffner u.a., UR 17/2018, 692 sowie Anmerkung 2 von Sterzinger, UR 17/2018, 694).
Nach der EuGH-Rspr. C-140/17 in Rz. 43 und 50 ist bei der Anschaffung des Investitionsguts zu prüfen, ob der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs als Privatperson gehandelt hat oder ob der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits aus anderen Gründen für umsatzsteuerliche Zwecke registriert gewesen ist.
Hat der Erwerber beim Erwerb des Gegenstands als Stpfl. (Unternehmer) gehandelt, schließt allein eine in diesem Moment fehlende Zuordnung zum Unternehmen die erforderliche Verwendungsabsicht für wirtschaftliche Zwecke nicht aus (EuGH C-140/17, Rz. 47). Es ist ohne Bedeutung, dass der betreffende Gegenstand nicht unmittelbar für besteuerte Umsätze verwendet worden ist, da die Verwendung des Gegenstands nur den Umfang des Vorsteuerabzugs oder der etwaigen späteren Berichtigung bestimmt, jedoch nicht die Entstehung des Abzugsanspruchs berührt (EuGH vom 30.3.2006, C-184/04, UR 2006, 530, Rz. 39).
Die erstmalige Verwendung des Investitionsguts für außerunternehmerische Zwecke ist zunächst ein Indiz dafür, dass der Erwerber beim Erwerb des Gegenstands nicht als Stpfl. (Unternehmer) gehandelt hat (EuGH C-140/17, Rz. 52).
Dieses Indiz kann der Erwerber aber dadurch entkräften, dass der Gegenstand innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums für wirtschaftliche Zwecke verwendet wird und der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs bereits aus anderen Gründen für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist (EuGH C-140/17, Rz. 53; s.a. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Aktuell III/2018, VIII. Vorsteuerberichtigung, Rz. 52ff., November 2018; Sterzinger, UStB 10/2018, 295).
Die 10 %-Grenze gilt nur für Gegenstände. Für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gilt diese Grenze nicht. Der Unternehmer kann also z.B. weiterhin die Inanspruchnahme einer Leasingleistung hinsichtlich eines Fahrzeugs, das nur zu 5 % unternehmerisch genutzt werden soll, dem Unternehmen zuordnen. Der Vorsteuerabzug aus den Leasing- und anderen Fahrzeugkosten wird dann zu 100 % gem. § 15 Abs. 1 UStG abziehbar; die Besteuerung der Privatnutzung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG.
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, sind die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG vorliegt (Abschn. 15.23 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung (s.a. Abschn. 15.23 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStAE.
Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise (z.B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE), mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend (Abschn. 15.2c Abs. 4 UStAE). Die auf den anderen Fahrzeugteil entfallende unternehmensfremde Nutzung unterliegt dann nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Abschn. 15.23 Abs. 3 Satz 4 und 5 UStAE).
Führt ein Unternehmer sowohl stpfl. Umsätze als auch steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs.
Hinweis:
Zur Vorsteueraufteilung für einen neu erworbenen und teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze verwendeten Pkw hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.9.2022 (12 K 1295/20, LEXinform 5025185, rkr.) entschieden, dass die Vorsteueraufteilung auf der Grundlage der Fahrleistung vorzunehmen ist. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.
Hat der Unternehmer den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen »funktionsgleichen« Pkw für die gleichen Umsätze genutzt, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kj. und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kj. abzustellen.
Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kj. ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen (s.a. FG Baden-Württemberg Mitteilung vom 10.7.2023, LEXinform 0464171).
Beispiel 2:
Ein Unternehmer führt zu 80 % steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 20 % stpfl. Umsätze aus. Er erwirbt ein Fahrzeug für 40 000 € zzgl. 7 600 € USt. Die laufenden Kosten für Benzin, Wartung u.Ä. betragen im Jahr 2 000 € zzgl. 380 € USt. 60 % der im Jahr gefahrenen Kilometer sind durch Fahrten für unternehmerische Zwecke und 40 % durch Fahrten für private Zwecke veranlasst. Den Umfang der Nutzung für die verschiedenen Zwecke hat der Unternehmer nicht anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, sondern durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt.
Lösung 2:
Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus der Vfg. der OFD Niedersachsen vom 8.10.2012 (S 7109 – 22 – St 171, UR 2013, 441, LEXinform 5234203; s.a. Anmerkung vom 3.1.2013, LEXinform 0652020).
Der Unternehmer verwendet das Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten. Er ist grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Beispiel ist er darüber hinaus auch hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs für nichtunternehmerische Zwecke zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die nichtunternehmerische Tätigkeit in der Nutzungsentnahme für private Zwecke i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteht (BFH Urteil vom 3.3.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74, Abschn. 15.2b Abs. 2 und Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 6 UStAE). Für unternehmerische Zwecke nutzt er das Fahrzeug zu mehr als 10 %, sodass er es in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen kann und nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten, sondern aus Vereinfachungsgründen auch für die laufenden Kosten (Abschn. 15.23 Abs. 4 i.V.m. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6 UStAE). Der Vorsteuerabzug ist wegen der steuerfreien Umsätze nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
80 % von 60 % |
der gefahrenen km führen zu steuerfreien Umsätzen und zu einem |
Vorsteuerabzug von 0 % |
20 % von 60 % |
der gefahrenen km führen zu stpfl. Umsätzen und zu einem |
Vorsteuerabzug von 12 % |
100 % von 40 % |
der gefahrenen km führen zu stpfl. Umsätzen und zu einem |
Vorsteuerabzug von 40 % |
Dem Unternehmer steht ein Vorsteuerabzug i.H.v. 52 % und damit von 4 149,60 € zu (7 600 + 380 = 7 980 × 52 %).
Die Verwendung des Fahrzeugs für privat veranlasste Fahrten unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zur Ermittlung der Kosten hat der Unternehmer, da er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat, die Wahl zwischen der 1 %-Regelung und der Schätzung (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 bis 4 UStAE).
1 %-Regelung:
Die Bemessungsgrundlage beträgt 4 570 € (1 % von 47 600 € = 476 € × 12 Monate = 5 712 € abzüglich 20 % = 1 142 € für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten) und die USt 868,30 € (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE).
Schätzung:
Die Fahrzeugkosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, betragen im Jahr 10 000 € (8 000 € Anschaffungskosten verteilt auf den § 15a-Zeitraum + 2 000 € laufende Kosten). Der Unternehmer hat den Anteil der privat veranlassten Fahrten auf 40 % geschätzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt mithin 4 000 € und die USt 760 €.
Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe, weder bei der 1 %-Regelung, noch bei der Schätzung. Denn in Bezug auf die private Nutzung des Fahrzeugs hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten.
Bei einem Erwerb von einem Nicht- oder Kleinunternehmer ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs kann der Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (Abschn. 15.2c Abs. 17 UStAE; → Unternehmensvermögen). Wird der Pkw zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet (→ Vorsteuerabzug), ist der weitere Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG möglich.
Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen, sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe heranzuziehen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 UStAE).
Der Pkw wurde von einem Unternehmer erworben, der die USt für die Pkw-Lieferung gesondert in einer Rechnung ausgewiesen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Pkw dient ausschließlich zur Ausführung von Ausschlussumsätzen (z.B. als Arzt nach § 4 Nr. 14 UStG).
Abb.: Privatnutzung bei Ausschlussumsätzen
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der unterschiedlichen Kfz-Nutzung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Umsätze im Zusammenhang mit der Pkw-Nutzung |
|||
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG |
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
Unternehmerische Fahrten |
Entgeltliche private Pkw-Nutzung durch ArbN (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschn. 4.18.1 Abs. 7 Satz 2 UStAE). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung s. Abschn. 1.8 Abs. 18 i.V.m. Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE. |
Unentgeltliche Pkw-Überlassung an ArbN. Die private Nutzung ist so gering, dass sie für die Gehaltsbemessung keine Rolle spielt (Abschn. 15.23 Abs. 12 UStAE). |
Die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE). |
Auch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten sind unternehmerische Fahrten. Eine Umsatzbesteuerung findet nicht statt. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1a UStG nicht eingeschränkt (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE). |
Abb.: Möglichkeiten der Kfz-Nutzung
Bei Verwendung eines betrieblichen Kfz sind die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG (Abschn. 15.2c UStAE) möglich.
Bei Verwendung eines privaten Kfz kann auch der in R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR und H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH aufgeführte pauschale Kilometersatz als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (R 4.12 Abs. 2 Satz 2 EStR). Ab dem VZ 2014 sind die Fahrtkosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG geregelt. Zu den pauschalen Kilometersätzen s.a. BMF vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz. 37) sowie H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH (pauschaler Kilometersatz: 0,30 €).
Bei der betrieblichen Nutzung eines unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs erfolgt allerdings kein Ansatz der Kilometerpauschale (FG Nürnberg Urteil vom 29.8.2002, VII 201/1999, DStRE 2003, 1198, rkr.). Die Anwendung des Pauschsatzes würde zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, weil ein großer Teil der Kosten, die durch den Pauschsatz abgegolten werden sollen, beim nutzenden Stpfl. nicht angefallen bzw. nicht zu berücksichtigen sind. Der Stpfl. kann nur die eigenen Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Nutzung entstanden sind.
Ein pauschaler Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Deshalb kommt für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen (betrieblichen) Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von 0,30 €/km ermitteln, ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in Betracht.
Die USt auf Kfz-Kosten für Fahrzeuge, die der Unternehmer wegen Unterschreitens der 10 %-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnen konnte, ist grundsätzlich – mangels »Bezugs für das Unternehmen« – nicht als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es können jedoch ausnahmsweise solche Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt oder aus Benzinkosten für eine längere – von den übrigen Fahrten abgrenzbare – Geschäftsreise (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE; s.u. Kraftfahrzeuge im Privatvermögen).
Aufwendungen für die Fahrten wischen Betriebsstätten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (s. BMF vom 23.12.2014, BStBl I 2015, 26, Rz. 5, Beispiel 2).
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers zwischen den Betriebsstätten der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE; s.a. → Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung).
Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Stpfl. typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar (BMF vom 23.12.2014, BStBl I 2015, 26, Rz. 6).
Beispiel 3.
Der Stpfl. erbringt Bauleistungen bei wechselnden Kunden. Die Büroarbeiten erledigt er im häuslichen Arbeitszimmer.
Lösung 3:
Der Steuerpflichtige hat keine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BMF vom 23.12.2014, BStBl I 2015, 26, Rz. 2). Die Aufwendungen für die Fahrten zu den Kunden oder zu deren Baustellen sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung.
Werden anlässlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere betriebliche Angelegenheiten mit erledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (H 4.12 [Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten] EStH).
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung.
Der BFH hat mit Urteil vom 19.5.2015 (VIII R 12/13, LEXinform 0929544) zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen. Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen Pkw ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das FA erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 € pro Entfernungskilometer) an.
Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zu den Umweg-/Dreiecksfahrten getroffen hat und somit die erforderlichen Feststellungen zu den Fahrtkilometern, um die sich die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Zusammenhang mit den Mandantenbesuchen verlängert hat, durch das FG nachzuholen sind, wird der Urteilsfall durch eigene Kilometerangaben ergänzt.
Angenommen, die einzelnen Entfernungen betragen:
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30 km, |
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10 km, |
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35 km. |
Bei den Fahrten:
Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder
Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung
werden somit jeweils 75 km zurückgelegt.
Der BFH hat entschieden, dass die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale für »Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte« auch dann gilt, wenn die jeweilige Hinfahrt oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht (vgl. BFH Urteil vom 22.6.1995, IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117, LEXinform 0129791).
Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines Steuerberaters die jeweils am selben Tag durchgeführte Hinfahrt oder Rückfahrt durch einen Mandantenbesuch unterbrochen, sind für die weitere Fahrtstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Mandanten (Kunden), die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinausgeht, nur die Mehrkosten der Fahrt allein durch das Dienstgeschäft veranlasst und deshalb (nur) die auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten bei den Betriebsausgaben abziehbar.
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist nicht wegen der Fahrtunterbrechungen auf einer der beiden arbeitstäglich durchgeführten Fahrten nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen.
Danach sind von den im Beispielsfall insgesamt zurückgelegten 75 km durch die Entfernungspauschale 60 km (30 Entfernungskilometer) »verbraucht«. Für die über die Entfernungspauschale hinausgehende Entfernung von 15 km können die Mehrkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (s.a. Anmerkung vom 15.12.2015, LEXinform 0947412).
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung.
Beachte:
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Stpfl. nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen (BFH vom 12.2.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473; s. den folgenden Gliederungspunkt).
Nach Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE sind die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte umsatzsteuerrechtlich der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Eine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG ist nicht vorzunehmen. Diese Verwaltungsregelung wurde durch das BFH-Urteil vom 5.6.2014 (XI R 36/12, BStBl II 2015, 43) bestätigt (s.a. Anmerkung vom 21.10.2014, LEXinform 0652493, Kurzbeitrag vom 20.10.2014, LEXinform 0402518 sowie Pressemitteilung des BFH Nr. 69/2014 vom 15.10.2014, LEXinform 0442432).
Während ein ArbN verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den ArbN vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht.
Anders als ein ArbN sucht ein Unternehmer seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten des Unternehmers dienen sollten. Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen und werden grundsätzlich durch die »Erfordernisse des Unternehmens« gerechtfertigt. Zwischen diesen Fahrten und den vom Unternehmer ausgeführten Umsätzen besteht deshalb – anders als bei entsprechenden Fahrten eines ArbN – ein unmittelbarer Zusammenhang. Dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben, ist angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung unbeachtlich und ändert mithin an der Beurteilung von Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte als unternehmerischen Zwecken dienende Fahrten nichts.
Beachte:
Mittlerweile hat der BFH aber erneut entschieden (BFH Urteil vom 12.6.2018, VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755, Rz. 14), dass Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu dessen betrieblichen Fahrten zählen (s.a. BFH Beschluss vom 20.8.2015, III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 11). Die mit diesen Fahrten zusammenhängenden Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zur Definition der Betriebsstätte s.u. die Erläuterungen zum Gliederungspunkt »Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Betriebsstätten« (BMF vom 23.12.2014, BStBl I 2015, 26, Rz. 1 ff.).
Zur betrieblichen Nutzung zählt ertragsteuerrechtlich auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallende Nutzung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 1).
Als Betriebsausgaben sind lediglich die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG maßgeblichen Beträge zulässig. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen des Stpfl. ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kfz im Privatvermögen des Stpfl. werden im Ergebnis nur Aufwendungen i.H.d. Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG ist entsprechend anzuwenden (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 3).
Die Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben berechnet sich wie folgt:
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) |
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Unternehmer führt Fahrtenbuch und Belegnachweis |
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ja |
nein |
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tatsächliche Kosten/km für Fahrten Wohnung – Betriebstätte (insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 EStG) |
monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer (insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 4 EStG) |
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./. |
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG) für jeden Entfernungskilometer: 0,30 € (s. den Hinweis nach der Tabelle) |
./. |
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG) für jeden Entfernungskilometer: 0,30 € (s. den Hinweis nach der Tabelle). |
Unterschiedsbetrag stellt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. |
Unterschiedsbetrag stellt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. |
Abb.: Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Hinweis:
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG um Satz 8 erweitert. Danach wird zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 folgende Entfernungspauschale berücksichtigt:
für die ersten 20 km der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €,
für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer
0,35 € für 2021und
0,38 € für 2022 bis 2026
höchstens 4 500 € im Kalenderjahr.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl I 2022, 749) wird die bis zum Kj. 2026 befristete erhöhte Pauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. b EStG (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben.
Beachte:
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Stpfl. an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wie der BFH mit Urteil vom 12.2.2020 (VI R 42/17, BStBl II 2020, 473) entschieden hat. Das Urteil ist zwar zur Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs der Entfernungspauschale eines ArbN ergangen, ist aber für Unternehmer im Bereich des Betriebsausgabenabzugs sinngemäß anzuwenden.
Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Stpfl. die Betriebsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur Betriebsstätte als auch den Rückweg ab. Legt ein Stpfl. die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also i.H.v. 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen (BFH Pressemitteilung Nr. 26/2020 vom 12.6.2020, LEXinform 0456736).
Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, so vervielfacht sich der pauschale Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch die Mehrfachfahrten zu berücksichtigen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 33). Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal abgezogen werden (BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Rz. 23).
Nach der Verwaltungsauffassung in Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE sind die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Nach dem BFH-Urteil vom 22.9.2010 (VI R 57/09, BStBl II 2011, 359) begründet die Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb keine Betriebseinnahmen, sondern wird insoweit lediglich durch eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) ergänzt. Da lt. BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz. 33) auch die Mehrfachfahrten zur betrieblichen Nutzung rechnen, wird auch damit deutlich, dass keine Privatfahrten angesetzt werden, sondern lediglich der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt wird.
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet (s. → Auswärtstätigkeit).
Zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1.1.2014 nimmt das BMF mit Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) Stellung.
Wegen der Gleichbehandlung von ArbN und Stpfl. mit Gewinneinkünften weicht der Begriff der Betriebsstätte im Reisekostenrecht vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. S. dazu die Erläuterungen unter → Geschäftsreise sowie den Rz. 1 ff. des BMF-Schreibens vom 23.12.2014 (BStBl I 2015, 26).
Eine Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Stpfl., d.h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Stpfl., des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird (s.a. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 3 und 4). Eine eigene Verfügungsmacht ist nicht erforderlich.
Ein Stpfl. kann seine betriebliche Tätigkeit aber auch an mehreren Betriebsstätten ausüben. Nach der Gleichbehandlung von ArbN und Selbstständigen kann es jedoch nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Betriebsstätte geben. Nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Stpfl. typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem ArbN) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Stpfl. näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen (s.a. BMF vom 23.12.2014, BStBl I 2015, 26, Rz. 5, Beispiele 1 bis 7 sowie → Auswärtstätigkeit).
Beachte:
Zum Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hat der BFH mit Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19, BStBl II 2022, 805) Folgendes entschieden:
Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ist unter Betriebsstätte abweichend von § 12 AO der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. BFH vom 22.10.2014, X R 13/13, BStBl II 2015, 273, s.o.).
Geht ein Gewerbetreibender seiner – ggf. aufgrund einer Vielzahl von Einzelaufträgen beruhenden – Tätigkeit regelmäßig in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, so dass diese nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf dem Gelände des Auftraggebers, ohne dass es hierfür auf seine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche Einrichtung ankommt.
Dies gilt auch, wenn der Stpfl. über eine weitere in der Nähe seines Wohnsitzes belegene Betriebsstätte verfügt, in der er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.
Durch die Einführung des Begriffs der »ersten Tätigkeitsstätte« in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie der Definition des Begriffes der »dauerhaften Zuordnung« in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG hat sich für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten keine Veränderung ergeben, obwohl § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG seit jeher und unverändert von Wegen zwischen Wohnung und »Betriebsstätte« spricht.
Beispiel 4:
Der Stpfl. wohnt in A und betreibt in B ein Einzelunternehmen, das er arbeitstäglich z.B. während der Öffnungszeiten aufsucht.
Lösung 4:
Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; die Aufwendungen sind i.H.d. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar (s.u.).
Beispiel 5:
Der Stpfl. wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die Filiale in B sucht er arbeitstäglich z.B. während der Öffnungszeiten auf, die Filiale in C nur einmal wöchentlich.
Lösung 5:
Erste Betriebsstätte nach Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014 (BStBl I 2015, 26) ist die Filiale in B. Bei den Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale).
Die Betriebsstätte in C ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in C sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 6:
Der Stpfl. wohnt in A und betreibt ein Einzelunternehmen mit Filialen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung zur Wohnung 10 km), die er beide arbeitstäglich z.B. während der Öffnungszeiten aufsucht.
Lösung 6:
Erste Betriebsstätte nach Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014 (BStBl I 2015, 26) ist die Filiale in C (entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG; → Auswärtstätigkeit). Bei den Fahrten zur Betriebsstätte in C handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; der Abzug der Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale).
Die Betriebsstätte in B ist keine erste Betriebsstätte; die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte in B sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten in voller Höhe abziehbar.
Beispiel 7:
Der Stpfl. wohnt in A und ist als Handelsvertreter für verschiedene Unternehmen tätig. Bei der Fa. XY in B wird ihm ein Büro zur Verfügung gestellt, das er an zwei vollen Tagen wöchentlich nutzt. Das Auftragsverhältnis ist unbefristet. Die Bürotätigkeiten für die übrigen Auftraggeber wickelt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab.
Lösung 7:
Da das Büro in der Fa. XY eine Betriebsstätte des A i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG darstellt und der Stpfl. dort dauerhaft i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG tätig wird, sind die Fahrten dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu beurteilen und die Aufwendungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) abziehbar.
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie zwischen den Betriebsstätten der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE; s.a. → Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung).
Zur Definition des Listenpreises s. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
Die Listenpreismethode ist auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Listenpreismethode ist ohne jeden weiteren Nachweis anwendbar, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 6).
Hinweis:
Ab dem VZ 2013 wird durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen gesondert geregelt. Weitere ausführliche Erläuterungen s.u. unter dem Gliederungspunkt »Privatfahrten« unter »Listenpreismethode« sowie → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer sowie BMF vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Weitere ausführliche Erläuterungen zur Listenpreismethode s.u. unter dem Gliederungspunkt »Privatfahrten« unter »Listenpreismethode« sowie → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer unter dem Gliederungspunkt »Definition des Listenpreises«.
Negative Unterschiedsbeträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Beispiel 8:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 17 km, der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 17 000 €. Der Pkw wird an 230 Tagen für die Fahrten genutzt. Der Stpfl. führt kein Fahrtenbuch.
Lösung 8:
Der Unterschiedsbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG berechnet sich wie folgt:
0,03 % von 17 000 € × 12 Monate × 17 km = |
1 040 € |
zulässige Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG |
|
17 km × 230 Tage × 0,30 € = |
./. 1 173 € |
Unterschiedsbetrag |
./. 133 € |
Der negative Unterschiedsbetrag ist als zusätzlicher Betriebsausgabenabzug abzugsfähig. |
Bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen (Fahrtenbuchmethode), wenn der Stpfl. die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 3 EStG ermittelt. Die Listenpreismethode ist nur bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – das Kfz ist notwendiges Betriebsvermögen – möglich. S.a. die Erläuterungen unten zu dem Gliederungspunkt »Privatfahrten«.
Zu der besonderen Vergünstigung für Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen s.u. unter dem Gliederungspunkt »Privatfahrten« und dort unter »Fahrtenbuchregelung« sowie → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
Beispiel 9:
Der Unternehmer C führt für seinen Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach ergeben sich u.a. folgende Aufzeichnungen:
Gesamtkilometer |
38 240 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 230 Tage, 19 Entfernungskilometer |
8 740 km |
private Fahrten |
8 400 km |
Bruttolistenpreis |
50 000 € |
gesamte Pkw-Kosten |
20 000 € |
davon Kosten mit Vorsteuerabzug |
11 000 € |
Vorsteuer dafür |
2 090 € |
Lösung 9:
a) Fahrtenbuchmethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen werden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: |
|
230 Tage × 19 km × 2 = 8 740 km von insgesamt 38 240 km = 22,85 % von 20 000 € |
4 570 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): |
|
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
3 259 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
|
Privatfahrten: |
|
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG: 8 400 km private Fahrten von insgesamt 38 430 km = 21,86 % von 20 000 € |
4 372 € |
Insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
7 631 € |
Die nichtunternehmerische Nutzung (Privatfahrten) unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt (s.u.). |
b) Listenpreismethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
|
0,03 % von 50 000 € × 19 Entfernungskilometer × 12 Monate |
3 420 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): |
|
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 109 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
|
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: |
|
Da der Pkw zu 21,86 % privat bzw. 78,14 % betrieblich genutzt wird, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 die Listenpreismethode angewandt werden. |
|
1 % von 50 000 € × 12 Monate = |
6 000 € |
Insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
8 109 € |
Zur Kostendeckelung s.u.
Die nichtunternehmerische Nutzung (Privatfahrten) unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt (s.u.).
Beispiel 10:
Der Unternehmer C führt für seinen Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach ergeben sich u.a. folgende Aufzeichnungen:
Gesamtkilometer |
38 430 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 235 Fahrten an 230 Tagen, 19 Entfernungskilometer |
8 930 km |
private Fahrten |
8 400 km |
Bruttolistenpreis |
50 000 € |
gesamte Pkw-Kosten |
20 000 € |
davon Kosten mit Vorsteuerabzug |
11 000 € |
Vorsteuer dafür |
2 090 € |
Lösung 10:
a) Fahrtenbuchmethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen wird nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: |
|
235 Fahrten × 19 km × 2 = 8 930 km von insgesamt 38 430 km = 23,237 % von 20 000 € |
4 647 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): |
|
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
3 336 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
|
Privatfahrten (auch die Mehrfachfahrten zwischen Wohnung und Betrieb gehören zur betrieblichen Nutzung, BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 33): |
|
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG: 8 400 km von insgesamt 38 430 km = 21,86 % von 20 000 € |
4 372 € |
Insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
7 708 € |
Die nichtunternehmerische Nutzung (Privatfahrten) unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt (s.u.). |
b) Listenpreismethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen wird nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
|
0,03 % von 50 000 € × 19 Entfernungskilometer × 12 Monate |
3 420 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): |
|
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 109 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
|
Privatfahrten: |
|
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Da der Pkw zu 21,86 % privat bzw. 78,14 % betrieblich genutzt wird, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 die Listenpreismethode angewandt werden. |
|
1 % von 50 000 € × 12 Monate = |
6 000 € |
Insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
8 109 € |
Die nichtunternehmerische Nutzung (Privatfahrten) unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt (s.u.). |
Nach Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE sind die Familienheimfahrten des Unternehmers umsatzsteuerrechtlich der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Eine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG ist nicht vorzunehmen.
Bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte und bei Familienheimfahrten sind die Fahrtkosten ertragsteuerrechtlich nur mit den Entfernungspauschalen abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 und 4 EStG). Technisch wird diese gesetzgeberische Entscheidung bei Familienheimfahrten in der Weise umgesetzt, dass
bei der Listenpreismethode der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises des genutzten betrieblichen Kfz pro Entfernungskilometer und der Anzahl der Fahrten bzw.
bei der Fahrtenbuchmethode der positive Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten
und der Pauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird.
Mit Urteil vom 19.6.2013 (VIII R 24/09, BStBl II 2013, 812) hat der BFH entscheiden, dass die Erfassung der Pkw-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbstständigen verfassungsgemäß ist. Die Regelungen über die Erfassung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines (eigenen) betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer einerseits und die Nutzung eines vom ArbG überlassenen Fahrzeugs durch einen ArbN andererseits jeweils für Familienheimfahrten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des BFH jedoch gerechtfertigt.
Überlässt ein ArbG seinem ArbN ein Kfz, für welches er sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abgezogen hat, und nutzt der ArbN dieses auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, hat der ArbN grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einnahmen i.H.v. 0,002 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Allerdings gilt dies dann nicht, wenn dem ArbN für die Familienheimfahrten ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 3 und 4 EStG zustehen würde (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG). Dies bedeutet, dass in Fällen der Fahrzeugüberlassung an ArbN für die abzugsberechtigte wöchentliche Familienheimfahrt zwar ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), allerdings auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrzeugüberlassung zum Ansatz kommt. Dies gilt im Hinblick auf die bezweckte Vereinfachung (vgl. BT-Drs. 13/1686, 8) auch dann, wenn der Nutzungsvorteil rechnerisch höher als der korrespondierende Werbungskostenabzug wäre. Dies ist stets der Fall, wenn der Bruttolistenpreis des für eine Familienheimfahrt genutzten Fahrzeugs höher als 15 000 € ist.
Indes stellt sich die Situation beim selbstständigen Unternehmer, der ein betriebliches Fahrzeug für seine wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, im Ergebnis anders dar. Denn in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gibt es keine Ausnahme von der Hinzurechnung des Zuschlags für die eine begünstigte Familienheimfahrt pro Woche. Somit muss der Unternehmer stets die positive Differenz zur Entfernungspauschale, die sich bei Überschreiten der o.g. Grenzwerte der Bruttolistenpreise ergibt, seinem Gewinn hinzurechnen. Diese ungleiche Erfassung eines geldwerten Nutzungsvorteils bei Familienheimfahrten verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Im Unterschied zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist bei den wöchentlichen Familienheimfahrten der pauschalierte Wert auf die Entfernungskilometer anzuwenden und nicht als pauschalierter Monatswert anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass auf die konkreten wöchentlichen Familienheimfahrten abzustellen ist.
Die Familienheimfahrten sind wie folgt abzugsfähig:
Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) |
|||
Unternehmer führt Fahrtenbuch und Belegnachweis |
|||
ja |
nein |
||
tatsächliche Kosten/km für Familienheimfahrten |
0,002 % des Listenpreises × Entfernungskilometer × Anzahl der tatsächlichen Familienheimfahrten |
||
./. |
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG) für eine wöchentliche Familienheimfahrt: 0,30 € pro Entfernungskilometer (s. den Hinweis nach der Tabelle) |
./. |
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG) für eine wöchentliche Familienheimfahrt: 0,30 € pro Entfernungskilometer (s. den Hinweis nach der Tabelle) |
Unterschiedsbetrag stellt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. |
Unterschiedsbetrag stellt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. |
Abb.: Betriebsausgaben für Familienheimfahrten
Hinweis:
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2886) wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG um Satz 9 erweitert. Danach wird zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 folgende Entfernungspauschale berücksichtigt:
für die ersten 20 km der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätig 0,30 €,
für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer
0,35 € für 2021 bis 2023 und
0,38 € für 2024 bis 2026.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl I 2022, 749) wird die bis zum Kj. 2026 befristete erhöhte Pauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 Buchst. b EStG (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben.
Auch die zusätzlich durchgeführten Familienheimfahrten zählen zur betrieblichen Nutzung.
Umsatzsteuerrechtlich sind auch die zusätzlich durchgeführten Familienheimfahrten unternehmerisch bedingt (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Beispiel 11:
Der Unternehmer C führt für seinen Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach ergeben sich u.a. im Kj. 2022 folgende Aufzeichnungen:
Gesamtkilometer |
51 630 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 235 Fahrten an 230 Tagen, 19 Entfernungskilometer |
8 930 km |
30 Familienheimfahrten anlässlich einer 22 Wochen dauernden doppelten Haushaltsführung, 220 Entfernungskilometer |
13 200 km |
private Fahrten |
8 400 km |
Bruttolistenpreis |
50 000 € |
gesamte Pkw-Kosten |
23 000 € |
davon Kosten mit Vorsteuerabzug |
14 000 € |
Vorsteuer dafür |
2 660 € |
Lösung 11:
a) Fahrtenbuchmethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
||
235 Fahrten × 19 km × 2 = 8 930 km von insgesamt 51 630 km = 17,296 % von 23 000 € |
3 978 € |
|
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): |
||
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
|
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 667 € |
2 667 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Familienheimfahrten: |
||
30 Fahrten × 220 km × 2 = 13 200 km von insgesamt 51 630 km = 25,566 % von 23 000 € |
5 880 € |
|
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG) für eine wöchentliche Familienheimfahrt: 0,30 € × 20 km × 22 wöchentliche Familienheimfahrten = 132 € 0,38 € × 200 km × 22 wöchentliche Familienheimfahrten = 1 672 € |
./. 1 804 € |
|
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
4 076 € |
4 076 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
||
Privatfahrten: |
||
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG: 8 400 km von insgesamt 51 630 km = 16,269 % von 23 000 € |
3 742 € |
|
insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
10 837 € |
b) Listenpreismethode
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen werden nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
||
0,03 % von 50 000 € × 19 Entfernungskilometer × 12 Monate |
3 420 € |
|
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen) |
||
230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
|
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 109 € |
2 109 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Familienheimfahrten: |
||
0,002 % von 50 000 € × 220 km × 30 |
6 600 € |
|
Pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG) für eine wöchentliche Familienheimfahrt: 0,30 € × 20 km × 22 wöchentliche Familienheimfahrten = 132 € 0,38 € × 200 km × 22 wöchentliche Familienheimfahrten = 1 672 € |
./. 1 804 € |
|
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
4 796 € |
4 796 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
||
Privatfahrten: |
||
Wertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Da der Pkw zu 16,269 % privat bzw. 83,731 % betrieblich genutzt wird, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Listenpreismethode angewandt werden. |
||
1 % von 50 000 € × 12 Monate = |
6 000 € |
|
Insgesamt nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
13 257 € |
Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 % bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Der private Nutzungsanteil ist entweder
als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten oder
mittels der Fahrtenbuchmethode
zu bewerten.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG zu ermitteln (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 31). Statt der mit der Prozentmethode – 0,03 % und 0,002 % – ermittelten Werte sind die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
Zu beachten gilt, dass umsatzsteuerrechtlich die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind und keiner Vorsteuerkürzung unterliegen (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Lediglich hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage entweder
durch die Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, wenn diese auch ertragsteuerrechtlich angewendet wird (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE) oder
im Wege der Schätzung zu ermitteln,
wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 35). Zur umsatzsteuerrechtlichen Schätzmethode s. Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 und 3 UStAE.
Beispiel 12:
Unternehmer D erwirbt zum 1.4.15 einen Pkw für 40 000 €. Der Bruttolistenpreis beträgt 50 000 €. Der Kilometerstand ergibt zum 31.12.15 eine Fahrleistung von 24 250 km.
Der Unternehmer nutzt den Pkw durchschnittlich an 19 Tagen im Kalendermonat für die Fahrten von der Wohnung zur 18 km entfernt liegenden Betriebsstätte. Die letzten zwei Wochen im Juli und die ersten zwei Wochen im August wurde der Pkw wegen Urlaubs nicht für diese Fahrten genutzt.
Weiterhin wurde der Pkw für eine eintägige Fortbildung im 120 km entfernten Stuttgart genutzt.
Durch betriebliche Aufzeichnungen können weitere betriebliche Fahrten von 4 500 km glaubhaft nachgewiesen werden.
Aus der Buchhaltung ergeben sich folgende Kosten (netto gebucht):
Tankbelege |
2 000 € |
Sonstige laufende Kosten mit USt-Ausweis |
2 500 € |
Steuer |
400 € |
Versicherung |
1 200 € |
AfA Pkw |
5 000 € |
Summe |
11 100 € |
Lösung 12:
Wird kein Fahrtenbuch geführt oder wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorzunehmen.
Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 % bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG zu ermitteln.
Die Gesamtfahrleistung teilt sich wie folgt auf:
Gesamte Fahrleistung |
24 250 km |
100,00 % |
|
betrieblich |
|||
Nachweis |
4 500 km |
||
Fahrten Wohnung–Betrieb: 19 Tage × 9 Monate × 18 km × 2 = |
6 156 km |
||
Fortbildung: 120 km × 2 = |
240 km |
||
Summe betrieblich |
10 896 km |
10 896 km |
44,93 % |
privat: Differenz |
13 354 km |
55,07 % |
Bei Gesamtkosten von 11 100 € und einer Gesamtfahrleistung von 24 250 km ergeben sich Kosten von 0,4577 €/km.
Ertragsteuerrechtlich kann der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR). Sämtliche Kosten sind als Betriebsausgaben zu behandeln und die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und für Familienheimfahrten sind nur bis zur Höhe der Entfernungspauschalen abzugsfähig.
Unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen Behandlung kann der Pkw umsatzsteuerrechtlich dem Unternehmens- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Wird der Pkw dem Unternehmen zugeordnet, kann er voll oder entsprechend dem unternehmerischen Anteil i.H.v. 44,93 % als Unternehmensvermögen behandelt werden. Bei einer anteilmäßigen Behandlung als Unternehmensvermögen entfällt die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Ertragsteuerrechtlich ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die pauschale Ermittlungsmethode bei gewillkürtem Betriebsvermögen nicht zulässig. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist glaubhaft darzulegen. Anhand dieser Darlegung sind die privaten Kilometer zu ermitteln.
Umsatzsteuerrechtlich ist der nichtunternehmerische Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 35). Zur umsatzsteuerrechtlichen Schätzmethode s. Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 UStAE.
Die Gewinnkorrektur für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist wie folgt durchzuführen:
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: |
|
19 Fahrten × 9 Monate × 18 km × 2 = 6 156 km × 0,4577 €/km |
2 818 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen) |
|
19 Fahrten × 9 Monate × 18 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 923 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
1 895 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um unternehmerische Fahrten. |
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 14 und 15). Zu den Privatfahrten s.u. Gliederungspunkt »Privatfahrten«.
Folgende Fahrten sind als betriebliche bzw. unternehmerische Fahrten zu behandeln:
Fahrten mit vollem Betriebsausgabenabzug:
Fahrten im tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, z.B. zu Kunden, Geschäftspartnern, Besorgungsfahrten, Geschäftsreisen usw.;
Fahrten zwischen Betriebsstätten;
Fahrten mit eingeschränktem Betriebsausgabenabzug
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Betriebsstätte (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE); Mehrfachfahrten zählen dabei zu den betrieblichen Fahrten (s. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 33).
wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE);
Fahrten des ArbN mit dem Firmenfahrzeug (Geldwerter Vorteil → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer; Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE).
Nach dem Urteil des FG Münster vom 9.1.2020 (5 K 2420/19, LEXinform 5022796) ist die Pkw-Überlassung an den Geschäftsführer in den Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, und nicht als geldwerter Vorteil zu beurteilen (s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
Gehört ein WG zum Betriebsvermögen, sind Aufwendungen einschließlich der AfA, soweit sie der privaten Nutzung des WG zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben (R 4.7 Abs. 1 Satz 1 EStR). Aufwendungen, die der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind, stellen somit Betriebsausgaben dar.
Umsatzsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines Gegenstandes anfallen, der insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, können in vollem Umfang abgezogen werden. Zum Ausgleich dafür unterliegt die Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der USt (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6 UStAE).
Die ertragsteuerliche Behandlung regelt das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326). Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kfz vgl. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 35, BMF vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) und Abschn. 15.23 Abs. 1 bis 7 UStAE. Mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) hat das BMF zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades Stellung genommen (s.u. den Gliederungspunkt 5.9.7 »Förderung von Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen«).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind die eingegliederten Organgesellschaften ähnlich wie Angestellte des Organträgers als unselbstständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger (Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Mit Urteil vom 9.1.2020 (5 K 2420/19, LEXinform 5022796, rkr.) hat das FG Münster zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Pkw-Gestellung der Organgesellschaft an den Organträger entschieden.
Entscheidungssachverhalt:
Nach Auffassung des FA handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Überlassung des Pkw an einen ArbN und daher um einen tauschähnlichen Umsatz und somit um eine entgeltliche Leistung und nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe (→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
Entscheidungsgründe:
Zwischen der GmbH und T liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der USt unterliegt. T als Organträger und Unternehmer nutzt den Pkw selbst – und nicht als ArbN – für private Zwecke.
Die Fahrten des T als Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (T-GmbH) stellen umsatzsteuerrechtlich – in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und auch darüber hinaus – keine unentgeltliche Wertabgabe da, da diese Fahrten nicht privat, sondern unternehmerisch veranlasst sind (s.a. oben das BFH-Urteil vom 5.6.2014, XI R 36/12, BStBl II 2015, 43).
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ist ertragsteuerrechtlich wie folgt zu bewerten:
Abb.: Ertragsteuerrechtliche Bewertung der privaten Pkw-Nutzung
Die Methodenwahl muss für das Wj. einheitlich getroffen werden. Im Falle des Fahrzeugwechsels ist auch während eines Wj. der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 8).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kfz werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG).
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 1). Diese Verwaltungsregelung wurde durch den BFH mit Urteilen vom 5.6.2014 (XI R 36/12, BStBl II 2015, 43) und vom 12.6.2018 (VIII R 14/15, BStBl II 2018, 755) bestätigt (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 69/2014 vom 15.10.2014, LEXinform 0442432).
Die Überlassung eines Kfz auch zur privaten Nutzung an einen ArbN stellt für den Stpfl. (ArbG) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar (Geldwerter Vorteil → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer; Abschn. 15.23 Abs. 8 Satz 2 UStAE).
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Stpfl. darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus (s.a. FG München Urteil vom 9.3.2009, 6 K 4619/06, LEXinform 5008044, rkr.).
Die unternehmerische Nutzung eines Fahrzeuges von mehr als 10 % und die damit verbundene Frage der Zulässigkeit der Zuordnung des Fahrzeuges zum gewillkürten Betriebsvermögen kann nicht anhand einer nachträglich erstellten Auflistung von Fahrten nachgewiesen werden, wenn diese nicht zeitnah erfolgte und die einzelnen Fahrstrecken für das Gericht nicht leicht überprüfbar sind (Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 13.3.2014, 6 K 2646/12, LEXinform 5016934, rkr.).
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Stpfl. ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Stpfl. angenommen werden, die ihr Kfz für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kfz angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Stpfl. mehrere Kfz im Betriebsvermögen hält, nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kfz gelten die allgemeinen Grundsätze (s.a. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 5).
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen.
Hat der Stpfl. den betrieblichen Nutzungsumfang des Kfz einmal dargelegt, so ist – wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Wesentliche Veränderungen liegen u.a. dann vor, wenn sich aus der Buchführung des Stpfl. ergibt, dass der bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörige Pkw nur noch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden kann oder wenn wegen nur noch geringfügiger betrieblicher Nutzung der Pkw entnommen wurde.
Wird das auch privat genutzte Kfz im laufenden Wj. ausgewechselt, z.B. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Kfz, ist der Ermittlung der pauschalen Wertansätze im Monat des Kraftfahrzeugwechsels der inländische Listenpreis des Kfz zugrunde zu legen, das der Stpfl. nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 % bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kfz-Aufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten.
Fraglich ist m.E. mittlerweile, wie zu verfahren ist, wenn die betriebliche bzw. die private Mitbenutzung eines Pkw jeweils von untergeordneter Bedeutung ist. Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Aus diesem Anlass nimmt das BMF mit Schreiben vom 6.7.2010 (BStBl I 2010, 614) zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen Stellung. Dabei nimmt die Verwaltung u.a. auch zur Behandlung der Mischkosten bei untergeordneter Nutzung Stellung.
Abb.: Pkw-Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung
M.E. ist die oben dargelegte Mischkostenproblematik für die private Fahrzeugnutzung nicht anwendbar, da es sich dabei nicht um Repräsentationsaufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt.
Das FG Baden-Württemberg hat mittlerweile mit Urteil vom 25.4.2016 (9 K 1501/15, EFG 2016, 1076, LEXinform 5019109, rkr.) entschieden, dass Privatfahrten mit einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw auch dann als Entnahme zu versteuern sind, wenn sich der Anteil der Privatnutzung auf lediglich 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft. Bei der Einkommensbesteuerung von Privatfahrten mit dem dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw besteht keine Geringfügigkeitsgrenze. Das BMF-Schreiben vom 6.7.2010 (BStBl I 2010, 614) verweist unter »1. Allgemeines« in der Rz. 1 darauf, dass die oben in der Übersicht dargestellten Grundsätze nur zur Anwendung kommen, »soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist«. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist aber eine solche gesetzlich anderweitige Bestimmung. Die Bewertung der Entnahme in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält keine Bagatellgrenze.
Zum Vorsteuerabzug und der privaten Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells hat der BFH mit Urteil vom 29.9.2022 (V R 29/20, BStBl II 2023, 986) entschieden, dass der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Vermietung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische Tätigkeit begründen kann. Der Vorsteuerabzug des Vermieter-Ehegatten ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich (s.u. den Gliederungspunkt »Pkw-Leasing an Unternehmer-Ehegatten«).
Im Urteilsfall V R 29/20 bestätigt der BFH in Rz. 56 seiner Entscheidung, dass die Privatnutzung des Pkw nicht zu sog. gemischten Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG führt.
Obwohl im Urteilsfall von einer Privatnutzung des Pkw von unter 5 % auszugehen war, betont der BFH, dass das Umsatzsteuerrecht im Unterschied zum Einkommensteuerrecht bei gemischter Verwendung von Investitionsgütern außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 168a MwStSystRL (§ 15 Abs. 1b UStG) kein Abzugsverbot vorsieht, sondern selbst bei nur geringer unternehmerischer und damit bei sog. gemischter Verwendung die vollständige Zuordnung zum Unternehmen mit der Folge eines vollständigen und sofortigen Vorsteuerabzugs ermöglicht und im Gegenzug die private Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
Die Regelungen gelten für solche Kfz des Stpfl., die zu seinem Betriebsvermögen gehören und auch für gemietete oder geleaste Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Die Regelungen gelten nicht für Zugmaschinen oder Lastkraftwagen. Nach dem BFH-Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01, BStBl II 2003, 472) ist die 1 %-Regelung auch bei Geländewagen anzuwenden (s.a. Hagemann, NWB 2010, 2402).
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält lediglich eine Regelung über die Bewertung der Privatnutzung, die die tatsächliche Nutzung des betreffenden WG zu privaten Zwecken voraussetzt. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH Beschluss vom 13.4.2005, VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300, LEXinform 5900867). Diese ist deshalb in jedem einzelnen Fall vor Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG konkret festzustellen (BFH Beschluss vom 11.7.2005, X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, LEXinform 5901267). Insofern gelten allerdings die Grundsätze des Anscheinsbeweises (FG Niedersachsen Urteil vom 22.4.2008, 12 K 60/04, EFG 2008, 1690, LEXinform 5006845, rkr.). Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist. Wie der BFH in ständiger Rspr. entschieden hat, reicht daher die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht zu Privatfahrten genutzt, nicht aus, um die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auszuschließen (BFH Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BStBl II 2000, 273). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (BFH Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573 und FG Münster Urteil vom 11.5.2017, 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083, LEXinform 5020274, rkr.). Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden (s. Beachte), wenn auch der Ehegatte des Stpfl. das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Stpfl. von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (Niedersächsisches FG vom 20.3.2019, 9 K 125/18, LEXinform 5022186, rkr.; Anschluss an FG Münster vom 11.5.2017, 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083, rkr.).
Beachte:
Das Niedersächsische FG hat sich mit Urteil vom 19.2.2020 (9 K 104/19, EFG 2020, 930, LEXinform 5022917, rkr.) als erstes FG intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt (sog. Beweis des ersten Anscheins). Nach gegenwärtiger Finanzgerichtsrechtsprechung kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises dann in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (s. BFH vom 4.12.2012, VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365).
Im Urteilsfall 9 K 104/19 befand sich im Privatvermögen ein Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997). Der Firmenwagen wurde neu angeschafft. Es handelt sich um einen Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet, Kastenwagen.
Nach Auffassung des FG ist unter dem Begriff »Gebrauchswert« der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke (Nutzwert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang könnten Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden. Unter dem Aspekt des »Status« eines Fahrzeugs seien dagegen vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben kam das FG zu der Überzeugung, dass der im Privatvermögen befindliche Mercedes Benz C 280 T trotz des Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustandes mit dem betrieblichen Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar ist. Mangels feststellbarer Privatnutzung war für die steuerliche Erfassung eines Privatanteils danach kein Raum (s.a. Niedersächsischen FG Mitteilung vom 7.5.2020, LEXinform 0456567).
Das FG München hat mit Urteil vom 9.3.2021 (6 K 2915/17, EFG 2021, 1092, LEXinform 5023809, Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 12/21, LEXinform 0953505) zur Anwendung der 1 %-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines selbstständigen Sachverständigen Stellung genommen.
Auch wenn sich im Privatvermögen eines selbstständigen Sachverständigen hochpreisige Fahrzeuge befinden (hier: Ferrari F 360 Modena Spider; Jeep Commander mit 8-Zylinder-Motor), spricht bei den im Betriebsvermögen gehaltenen, geleasten Fahrzeugen (hier: Lamborghini Aventador; BMW 740d x Drive) der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge und für die Anwendung der 1 %-Regelung, wenn er nicht durch Vorlage ordnungsgemäßer Fahrtenbücher widerlegt wird (im Streitfall: nicht immer lesbare und unvollständige Kopien der nicht mehr vorhandenen Originalfahrtenbücher keine »ordnungsgemäßen Fahrtenbücher«, → Fahrtenbuch). Auch wenn das FA die Aufwendungen für den Lamborghini teilweise gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessen behandelt hat, bleibt für die 1 %-Regelung der Bruttolistenneupreis des Lamborghini maßgebend.
Der Stpfl. hat den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung auch nicht durch andere Tatsachen als die Fahrtenbücher entkräftet. Der Umstand, dass der Stpfl. andere Luxusfahrzeuge im Privatbereich besitzt, widerlegt den Anscheinsbeweis nicht. Es handelt sich um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und Nutzungsmöglichkeiten. Sonstige wesentliche Umstände für eine ausschließliche Privatnutzung sind nicht ersichtlich und im Übrigen nicht objektiv belegt.
Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.3.2018 (7 K 388/17, EFG 2018, 968, LEXinform 5021233, rkr.) entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann (s.a. FG Münster Mitteilung vom 16.4.2018, LEXinform 0448107).
Der auf Erfahrungssätzen beruhende Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Dieser Anscheinsbeweis lässt sich nur erschüttern, wenn der Stpfl. einen Sachverhalt darlegt, der gegen den allgemeinen Erfahrungssatz spricht. Die Beweislast für die Erschütterung dieses allgemein gültigen Erfahrungssatzes der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen trägt nicht das FA, sondern der Stpfl. (Hessisches FG Urteile vom 10.2.2011, 3 K 1679/10, LEXinform 5011781, rkr. und vom 3.12.2013, 3 K 1184/11, LEXinform 5016475, rkr.; s.a. Anmerkung vom 3.7.2014, LEXinform 0944968).
Wendet sich ein Taxiunternehmer lediglich mit dem Argument gegen die 1 %-Versteuerung, dass er seine betrieblichen Pkw nicht privat nutzt, kann er hierdurch nicht den Anscheinsbeweis entkräften, der für eine Privatnutzung spricht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung setzen Taxiunternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten ein (FG München Urteil vom 5.8.2009, 1 K 4556/06, EFG 2010, 2084, LEXinform 5010469, rkr.). Nach dem BFH-Beschluss vom 18.4.2013 (X B 18/12, BFH/NV 2013, 1401, LEXinform 5907355) ist die 1 %-Regelung grundsätzlich auch auf Taxen anwendbar (s.a. Anmerkung vom 5.9.2013, LEXinform 0944135; FG Hamburg vom 11.12.2019, 2 K 10/19, LEXinform 5022731).
Auch Fahrschulfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Urteil FG München vom 29.9.2014, 7 K 1861/13, LEXinform 5017612, rkr.). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht geboten, Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auszunehmen.
Wie der BFH in seinem Urteil vom 18.12.2008 (VI R 34/07, BStBl II 2009, 381) feststellt, definiert das EStG den Begriff »Kraftfahrzeug« weder in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 noch in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut der Vorschriften wird von den Regelungen jedwedes zum Betriebsvermögen des Stpfl. rechnendes »Kraftfahrzeug« erfasst. Nach der Rspr. des BFH ist es nach Sinn und Zweck jedoch geboten, bestimmte Arten von Kfz, namentlich auch Lkw, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen (BFH Urteil vom 13.2.2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vgl. auch BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 1). Unter dem Begriff Lkw werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Im Urteilsfall vom 8.12.2008 (VI R 34/07, BStBl II 2009, 381) ist das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert. Zwar ist nach der BFH-Entscheidung vom 13.2.2003 (X R 23/01, BStBl II 2003, 472) diese Klassifizierung für die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unmaßgeblich. Das Fahrzeug des Stpfl. ist als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbes. die Anzahl der Sitzplätze (2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist. Die Bewertung richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (Schätzmethode, s.u.).
Das FG München (Urteil vom 19.5.2010, 10 K 152/09, LEXinform 5010882, rkr.) hat zur Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw bei Anwendung der 1 %-Regelung entschieden, dass Kombinationskraftwagen von der 1 %- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst werden, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbes. nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht (s.a. BFH Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11, BStBl II 2016, 708).
Bei sog. Werkstattwagen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, nicht zum Tragen (Urteil FG Niedersachsen vom 13.3.2013, 4 K 302/11, LEXinform 5015466, rkr.). Das FG München hat allerdings mit rkr. Beschluss vom 11.6.2008 (10 V 1084/08, LEXinform 5007001) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Firmenwagens auch Kombinationskraftwagen erfasst, die wahlweise zur Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden.
Der Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs (Pkw Ford Ranger) ist nicht allein dadurch erschüttert, dass dem Stpfl. ein weiteres Dienstfahrzeug (Pkw BMW X3), für das die 1%-Regelung angewendet wird, für Privatfahrten zur Verfügung steht.
Nach dem Urteil des FG Münster vom 16.8.2022 (6 K 2688/19, EFG 2022, 1690, LEXinform 5024879, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 34/22, LEXinform 0954428) ist der Anscheinsbeweis indes dann erschüttert, wenn der Stpfl. glaubhaft darlegt, dass er und seine Familie den Pkw Ford Ranger bereits aufgrund dessen Größe nicht privat nutzen, der Pkw Ford Ranger arbeitstäglich als Zugmaschine und als Fahrzeug für Mitarbeiter im Einsatz ist, der Stpfl. die gewerbliche Tätigkeit nur neben einer in Vollzeit ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit ausübt, für den Stpfl. und dessen Ehefrau für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kein Pkw erforderlich ist, die Werbefolie auf dem Pkw nicht jederzeit entfernbar ist und das FA eine tatsächliche private Nutzung des Pkw Ford Ranger nicht belegen kann.
Die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG findet auch für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile Anwendung (FG Münster vom 18.2.2020, 6 K 46/17, EFG 2020, 919, LEXinform 5022968, rkr.).
Wie das FG München mit rkr. Urteil vom 28.5.2008 (10 K 819/07, LEXinform 5006999) entschieden hat, kann auch das Vorratsvermögen eines Kfz-Händlers Gegenstand der privaten Nutzungsentnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sein. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die gelegentliche private Nutzung die Listenpreismethode anwendbar. Nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) erfolgen der pauschale Ansatz des Nutzungswerts und die pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben mit den Monatswerten auch dann, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Durch geeignete Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) lässt sich die Vermutung der Privatnutzung widerlegen. Den Stpfl. trifft die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kfz eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
Hinweis:
Das BMF führt in seinem Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN in Rz. 3 beispielhaft besondere Kraftfahrzeuge auf, die auch an ArbN zur privaten Nutzung überlassen werden können. Bei diesen Kraftfahrzeugen kann auch eine private Nutzung durch den Unternehmer unterstellt werden.
Kraftfahrzeuge in diesem Sinne sind auch
Campingfahrzeuge (vgl. BFH vom 6.11.2001, VI R 62/96, BStBl II 2002, 370),
Kombinationskraftwagen, z.B. Geländewagen (vgl. BFH vom 13.2.2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472),
Taxen (vgl. BFH vom 8.11.2018, III R 13/16, BStBl II 2019, 229),
Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6.6.2019 (BGBl I 2019, 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h), z.B. E-Scooter, Elektrotretroller,
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. gleichlautende Ländererlasse vom 9.1.2020, BStBl I 2020, 174; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).
Kraftfahrzeuge in diesem Sinne sind nicht:
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (vgl. gleichlautende Ländererlasse vom 9.1.2020, BStBl I 2020, 174; u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht; → Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer).
Wird wahrheitswidrig keinerlei Privatnutzung für das betriebliche Fahrzeug erklärt und hat das FA bei Erlass der Gewinnfeststellungsbescheide keine Ermittlungen zur Fahrzeugnutzung durchgeführt, so können die bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Pkw-Privatnutzung nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigt werden, wenn eine Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Privatnutzung des Wagens festgestellt hat (FG Thüringen Urteil vom 10.11.2011, 2 K 163/10, EFG 2012, 771, LEXinform 5013053). Die Rechtsausführung des FG Thüringen wurden mit Beschluss vom 16.5.2013 (X B 172/11, BFH/NV 2013, 1404, LEXinform 5907374) durch den BFH bestätigt.
Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen drei Methoden:
Abb.: Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einer privaten Pkw-Nutzung
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er das Fahrzeug für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt.
Die Steuerbarkeit der Verwendung eines Unternehmensgegenstandes setzt voraus, dass der Gegenstand bei der Unternehmensnutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn die unternehmerische Nutzung aufgrund einer für diese bestehende Steuerfreiheit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher ist z.B. die Privatnutzung eines Gegenstandes durch einen Arzt, der nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze erbringt, nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar.
Die Privatverwendung eines gemischt privat und unternehmerisch genutzten Gegenstandes ist gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nur steuerbar, wenn der Unternehmer hinsichtlich des unternehmerischen (wirtschaftlichen) Verwendungsanteils zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH Urteil vom 15.9.2011, V R 12/11, BFH/NV 2012, 457, LEXinform 0928423).
Die Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke unterliegt nur der USt, wenn dem Unternehmer für den Erwerb oder die Herstellung des Gegenstandes zumindest teilweise ein Vorsteuerabzug zustand (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. beim Kauf eines Gegenstandes von einer Privatperson), unterliegt die spätere Verwendung des Gegenstandes folglich nicht der USt (Abschn. 3.4 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Die Steuer auf die laufenden Kosten ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten in voller Höhe vornimmt und den nichtunternehmerischen Anteil nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 UStAE).
Der Unternehmer U erwirbt am 6.5.15 einen Pkw zum Preis von 50 000 € zzgl. 9 500 € USt. Der Pkw wird unternehmerisch genutzt zu: |
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5 % |
30 % |
80 % |
Ertragsteuerrechtlich ist der Pkw notwendiges Privatvermögen (R 4.2. Abs. 1 Satz 5 EStR). S. dazu die nachfolgenden Erläuterungen unter dem Gliederungspunkt »Kraftwagen im Privatvermögen«. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung des Pkw nicht für das Unternehmen ausgeführt, da der Unternehmer den Pkw zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (→ Unternehmensvermögen, → Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung). Da der Pkw nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ist § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht anzuwenden. |
Ertragsteuerrechtlich kann der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR). |
Ertragsteuerrechtlich ist der Pkw notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). |
Unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen Behandlung kann der Pkw wie folgt zugeordnet werden:
Nur wenn der Unternehmer den Pkw insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann er die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung (Abschn. 3.4 Abs. 3 UStAE). |
Kann oder will der Unternehmer ein Fahrzeug nicht dem Unternehmen zuordnen, weil
er es nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE) oder
er es bei einer über 10 %igen Nutzung ausdrücklich voll seinem Privatvermögen zugeordnet hat (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE),
steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Die Zuordnungsbeschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. die Zuordnungsentscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs bezieht. Der Unternehmer kann deshalb unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG z.B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden (Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE).
Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10 % zu belegen, sodass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.9.2010, 6 K 1585/09, EFG 2011, 1313, LEXinform 5011959, rkr.).
Kfz, die
zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt werden und nicht als Betriebsvermögen behandelt werden sowie solche, die
zu mehr als 90 % privat genutzt werden,
gehören zum Privatvermögen. Für solche Kfz wird kein Entnahmewert ermittelt, sondern es wird die Höhe der auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Kosten ermittelt, bei denen es sich um Betriebsausgaben handelt (§ 4 Abs. 4 EStG). Nach R 4.12 Abs. 2 EStR i.V.m. den Regelungen der LStR (R 9.5 LStR und H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH) sind dabei entweder die tatsächlichen Kosten oder pauschale Kosten anzusetzen. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel zulässig (R 4.12 Abs. 2 Satz 2 EStR).
Für ein Kfz im Privatvermögen des Stpfl., das auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird, werden im Ergebnis nur Aufwendungen i.H. der Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG ist entsprechend anzuwenden (s.o.).
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.2.2011 (6 K 2473/09, EFG 2011, 1508, LEXinform 5011902) entschieden, dass die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Mit Urteil vom 29.4.2014 (VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679) nimmt der BFH ebenfalls Stellung zum unangemessenen Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers. Zunächst stellt der BFH fest, dass auch ein geleastes Luxusfahrzeug zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehören kann, wenn die vereinbarte Grundmietzeit mindestens 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt (im Urteilsfall 50 %) oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. In diesem Fall kann grundsätzlich die Listenpreismethode angewendet werden.
Beachte:
Ob ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50 % erreicht wird, ist bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Leasingfahrzeuge wie bei Geltendmachung der Zuordnung eines im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Stpfl. stehenden Fahrzeugs zum notwendigen BV nach der dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr zu bestimmen (BFH vom 12.3.2024, VIII R 1/21, LEXinform 0953293, Rz. 17).
Im Urteilsfall betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über die Gesamtnutzungsdauer des Leasingvertrags von 36 Monaten nur 12,16 % der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 % nur im Dezember des Kj. 13 – mit Beginn des Leasingvertrags – ist nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts zu begründen.
Der Betriebsausgabenabzug der durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen betrieblichen Aufwendungen kann aber durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG eingeschränkt sein. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 57/2014 vom 6.8.2014, LEXinform 0442201).
Beachte:
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG ist der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen, wenn ein Unternehmer Aufwendungen i.S.v. § 15 Abs. 1a UStG tätigt. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG setzt deshalb voraus, dass (Abschn. 15.6 Abs. 5 UStAE)
die Vorsteuer in einem Voranmeldungszeitraum abziehbar (kein § 15 Abs. 1a UStG) und abzugsfähig ist und
in einem anderen Voranmeldungszeitraum die Vorsteuer nicht abziehbar wird (§ 15 Abs. 1a UStG ist gegeben).
Beispiel 13:
Unternehmer E nutzt seinen Pkw im Veranlagungszeitraum zu 15 345 km betrieblich. Insgesamt hat er mit dem Pkw 38 768 km zurückgelegt (39,58 % betrieblich). Die belegmäßig nachgewiesenen Gesamtaufwendungen für den Pkw betragen netto 26 540 €, davon entfallen 20 000 € auf Kosten, für die die USt gesondert ausgewiesen wurde (Vorsteuerabzug), 4 000 € entfallen auf die AfA und 2 540 € auf Steuer und Versicherung.
E hat den Pkw ertrag- und umsatzsteuerrechtlich als Privatvermögen behandelt.
Lösung 13:
Der Kilometersatz beträgt (26 540 € : 38 768 km =) 0,6846 €/km. Als Betriebsausgaben kann E (0,6846 €/km × 15 345 km =) 10 505 € abziehen.
Umsatzsteuerrechtlich kann E unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG Vorsteuerbeträge aus den Kosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung = (15 345 km : 38 768 km × 100 =) 39,58 % abziehen. Von der gesondert ausgewiesen USt von 19 % von 20 000 € = 3 800 € kann E 39,58 % = 1 504,04 € als Vorsteuer abziehen (s.a. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 ff. UStAE). Jeder Leistungsbezug des Unternehmers ist ein Zuordnungsobjekt für den Vorsteuerabzug (s. Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE).
Beispiel 14:
Unternehmer F nutzt seinen Pkw im Veranlagungszeitraum zu 345 km betrieblich. Insgesamt hat er mit dem Pkw 18 768 km zurückgelegt. Die Gesamtaufwendungen für den Pkw hat er nicht nachgewiesen.
Lösung 14:
F macht nach R 4.12 Abs. 2 EStG i.V.m. H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH 0,30 € pro Kilometer, somit (0,30 € × 345 km =) 103,50 € als Betriebsausgaben geltend.
Für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von 0,30 € ermitteln (R 4.12 Abs. 2 Satz 2 EStR), kommt ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in Betracht.
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz. Für die Anwendung der Listenpreismethode ist es somit unerheblich, wem das Fahrzeug zivilrechtlich oder steuerrechtlich zuzuordnen ist (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 1). Bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen trägt ein Dritter die Anschaffungskosten für ein Fahrzeug, das der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens und eventuell darüber hinaus auch für andere Fahrten – privat und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb – nutzt. Die vom Stpfl. (Unternehmer) getragenen Aufwendungen, wie z.B. die Miete, die laufenden Unterhaltskosten usw., kann der Stpfl. als Betriebsausgaben ansetzen. Nutzt der Stpfl. das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich, liegt eine Nutzungseinlage vor, In diesen Fällen ist die private Nutzung des Pkw als Nutzungsentnahme zu bewerten.
Beachte:
Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen (BFH Urteil vom 15.5.2018, X R 28/15, BStBl II 2018, 712).
Im Streitfall nutzte der Stpfl. einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. 64 000 € auch für Privatfahrten. Die Gesamtkosten für den Pkw ermittelte der Stpfl. mit 10 998,40 €. Ca. 50 % dieser Kosten (5 498,59 €) setzte er für die private Nutzung des Pkw an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berechnete das FA den Wert für diese Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung mit 7 680 € (1 % × 64 000 € × 12 Monate).
Einerseits geht der BFH davon aus, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, andererseits bewertete er die private Nutzung aber mit ca. 70 % der angefallenen Kosten. Dieses Ergebnis leuchtete dem Kläger nicht ein.
Nach Auffassung der Verwaltung und des BFH war es Ziel und Zweck der 1 %-Regelung, anders als sonst bei Nutzungsentnahmen, nicht an den Aufwand des Stpfl., sondern an dessen Vorteil anzuknüpfen. Knüpft die gesetzliche Regelung ausdrücklich und verfassungsrechtlich zulässig an Werte an, die gerade nicht dem Aufwand entsprechen, so ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen. Eine Übermaßbesteuerung wird durch die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen und damit den tatsächlichen Sachverhalt nachzuweisen, vermieden (s. Anmerkungen vom 24.8.2018, LEXinform 0880384 sowie vom 27.8.2018, LEXinform 0949877).
Zu beachten ist, dass ein aufgrund einer geschäftlichen Verbindung von einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassener Pkw zu einer Betriebseinnahme führt. Nach einem rkr. Urteil des Hessischen FG vom 1.12.2011 (10 K 939/08, LEXinform 5012917; s.a. Pressemitteilung vom 29.12.2011 des Hessischen FG, LEXinform 0437402) ist der Höhe nach die Betriebseinnahme »Kraftfahrzeuggestellung« gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Im Streitfall wurde der vom Geschäftspartner des Klägers geleaste Pkw durch den Kläger ausschließlich privat genutzt. Um die Nutzungsmöglichkeit des Pkws für den Kläger zu ermöglichen, waren hier Aufwendungen i.H.d. unstreitigen Leasingraten erforderlich. In Höhe dieser Leasingraten, die der Kläger ansonsten selbst hätte aufwenden müssen, um das Fahrzeug nutzen zu können, ist beim Kläger ein betrieblich veranlasster Vermögenszuwachs eingetreten und demzufolge eine Betriebseinnahme zu erfassen. Da dieser betrieblich bedingte Nutzungsvorteil ausschließlich privat verwendet wurde, können beim Kläger keinerlei entsprechende Betriebsausgaben, d.h. kann keine Ersparnis betrieblich veranlasster Aufwendungen gegengerechnet werden. Der Kläger hat letztlich i.H.d. tatsächlich für die Nutzung des Pkws aufgewendeten Kosten (Leasingraten) die Nutzungsmöglichkeit zu 100 % für private Zwecke verwendet. Dieser geldwerte Vorteil ist in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen. Unter diesen Umständen bleibt für die Anwendung der sog. 1 %-Regelung für die Nutzungsentnahme einer privaten Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Raum.
Nicht entschieden ist, ob im Falle einer anteiligen betrieblichen Nutzung und einer entsprechenden anteiligen privaten Nutzung des überlassenen Fahrzeuges, der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung als Betriebseinnahme zu bewerten ist (so FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.9.2005, 1 K 2668/04, LEXinform 5001193, rkr.) oder ob nicht auch in einem solchen Fall die aufgewendeten Leasingraten entsprechend dem privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Trägt der Stpfl. keine oder nur geringe Pkw-Kosten, ist wohl die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Bei Anwendung der Listenpreismethode kommt die Kostendeckelung zum Tragen.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Stpfl. darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 4). Die Führung eines Fahrtenbuches ist nicht zwingend erforderlich (s.a. FG München Urteil vom 3.12.2009, 14 K 527/09, LEXinform 5009614).
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Stpfl. ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Stpfl. angenommen werden, die ihr Kfz für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kfz angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Stpfl. mehrere Kfz im Betriebsvermögen hält, nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kfz gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald für ein weiteres Kfz der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen.
Hat der Stpfl. den betrieblichen Nutzungsumfang des Kfz einmal dargelegt, so ist – wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 7).
Wird das Kfz in einem Veranlagungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann der Stpfl. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG von der 1 %-Regelung in diesem Veranlagungszeitraum keinen Gebrauch machen. Er hat zwei Möglichkeiten, die Nutzungsentnahme zu berechnen:
entweder die Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) oder
das prozentuale Herausrechnen des Privatanteils anhand der glaubhaft gemachten betrieblichen Kilometerleistung. Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.
Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (z.B. Navigationsgerät, BFH Urteil vom 16.2.2005, BStBl II 2005, 563) einschließlich der USt (Bruttolistenpreis, BFH Urteil vom 6.3.2003, BStBl II 2003, 704) maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Kfz. Zur Listenpreisermittlung reimportierter Fahrzeuge s. die Erläuterungen in Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326).
Der Bruttolistenpreis ist auch dann anzusetzen, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug von einer Privatperson ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde.
Für Kfz, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Zur Schätzung des Listenpreises für ausländische Kfz ohne inländischen Listenpreis nimmt der BFH mit Urteil vom 9.11.2017 (III R 20/16, BStBl II 2018, 278) Stellung. Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden. Bei einer solchen Schätzung gibt bei einem ausländischen Kfz (hier: Ford Mustang Shelby GT500 Coupé), welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wieder (s.a. Anmerkung vom 13.3.2018, LEXinform 0653380).
Hinweis:
Das FG Münster hat mit Urteil vom 9.1.2020 (5 K 2420/19, LEXinform 5022796) u.a. zur Ermittlung des Bruttolistenpreises Stellung genommen. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. den Bruttolistenpreis nach der Auftragsbestätigung des BMW-Autohauses i.H.v. 91 770 € angesetzt. Das FA war der Auffassung, dass der Bruttolistenpreis nach dem Kalkulationsprogramm der Deutschen Automobil-Treuhand (DAT) i.H.v. 92 900 € angesetzt werden müsse.
Das FG ist der Auffassung, dass der Bruttolistenpreis nach der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) maßgeblich ist. Rabatte, die wegen der Wahl mehrerer Ausstattungspakete gewährt werden, müssen nach Auffassung des FG unberücksichtigt bleiben (BFH vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl II 2013, 385). Hierfür spricht, dass die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises nicht bezweckt, die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abzubilden. Der Bruttolistenpreis erweist sich vielmehr als generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst als die Nutzung des Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche Vorteil entspricht dem Betrag, der von einem ArbN für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Ist der Stpfl. mit dieser typisierenden Berechnung nicht einverstanden, so kann er die Bemessungsgrundlage abweichend von der 1 %-Regelung ertragssteuerlich nach den Gesamtausgaben des Fahrzeugs und mittels Fahrtenbuchs bestimmen.
Der Listenpreis ist auf volle 100 € abzurunden.
Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kfz das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kfz. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Kfz. Bei inländischen Kfz ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren. Macht der Stpfl. geltend, dass für ein importiertes oder ein reimportiertes Kfz ein anderes Datum maßgebend sei, trifft ihn die objektive Beweislast (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 11).
Nach dem BFH-Urteil vom 13.12.2012 (VI R 51/11, BStBl II 2013, 385) begegnet die 1 %-Regelung insbes. im Hinblick auf die dem Stpfl. zur Wahl gestellte Möglichkeit, den Privatanteil auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zur Ermittlung des Listenpreises von Taxis hat der BFH mit Urteil vom 8.11.2018 (III R 13/16, BStBl II 2019, 229) entschieden, dass die Besteuerung der Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Stpfl. das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Das FG Düsseldorf hatte als Vorinstanz mit Urteil vom 23.10.2016 (14 K 2436/14, LEXinform 5019377) entschieden, dass der Listenpreis für die Bemessung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz des Typs Daimler-Benz E 220 CDI durch einen Taxi-Unternehmer nach der 1 %-Regelung der Preisliste »Sondermodell Taxi« der Daimler Benz AG zu entnehmen ist, da diese Preisliste den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses nur durch Taxi- und Mietwagenunternehmer bestellbare spezielle Modell wiedergibt. Der sich aus dieser Preisliste ergebende Preis hätte Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis, da durch den Hersteller selbst ein neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird. Der BFH hob das Urteil des FG Düsseldorf auf und entschied, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Stpfl. das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 10/2019 vom 6.3.2019, LEXinform 0449474).
Zur Definition des Listenpreises s. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
Gehören gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 12; BFH Urteil vom 9.3.2010, VIII R 24/08, BStBl II 2010, 903). Das gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens (FinBeh Hamburg vom 24.7.2017, S 2177 – 2017/001 – 52, SIS 17 13 92 sowie OFD Frankfurt vom 18.5.2017, S 2145 A – 015 – St 210, DStR 2017, 1764).
Hinweis:
Die Ausgabe von Wechselkennzeichen ist in Deutschland seit dem 1.7.2012 möglich. Durch den Einsatz eines Wechselkennzeichens kann der Stpfl. zwei Fahrzeuge halten, die jedoch nicht gleichzeitig genutzt werden können. Es gilt immer nur das Fahrzeug als zugelassen, welches mit dem Wechselelement des Wechselkennzeichens ausgestattet ist. Für beide Kraftfahrzeuge fällt Kfz-Steuer und Versicherung an.
Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. S. dazu auch BFH vom 13.6.2013 (VI R 17/12, BFH/NV 2013, 1965). Kann der Stpfl. glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. bei sog. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen ArbN zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kfz kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies gilt entsprechend für Kfz, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z.B. Vorführwagen eines Kfz-Händlers, zur Vermietung bestimmte Kfz oder Kfz von Stpfl., die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kfz erbringen können, gehören. Gibt der Stpfl. in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kfz mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kfz kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kfz durch zur Privatsphäre des Stpfl. gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird (Ergänzung der Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 18.11 2009, BStBl I 2009, 1326 durch das BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl I 2012, 1099).
Wird ein Kfz gemeinsam vom Stpfl. und einem oder mehreren ArbN genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Beispiel 15:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören fünf Kfz, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kfz wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen.
Lösung 15:
S. das Beispiel 1 in Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326).
Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für vier Kfz anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
S.a. Beispiel 2 zu Rz. 12 der BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl II 2009, 1326) und vom 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099).
Befinden sich Kfz im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kfz zuzurechnen ist. S. das Beispiel 2 in Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326).
Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 14 und 15).
Zur Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs bei Vorhandensein von zwei gleichwertigen privaten Fahrzeugen im Privatvermögen des Stpfl. und seiner Ehefrau hat das FG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 6.5.2009 (2 K 442/02, LEXinform 5009033, Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 42/09, LEXinform 0927323) Folgendes entschieden: Eine Besteuerung einer Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs (hier: Porsche 911) kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen nicht in etwa gleichwertige Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben (im Streitfall: Widerlegung der Vermutung einer auch privaten Nutzung des Porsche 911, wenn dem Gesellschafter und seiner Ehefrau im Privatvermögen ein Porsche 928 sowie ein Volvo zur Verfügung gestanden haben und wegen der Minderjährigkeit der Kinder auch keine Nutzung dieser Fahrzeuge durch andere Haushaltsmitglieder vorgelegen hat). Mit Urteil vom 4.12.2012 (VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365) hat der BFH das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009 (2 K 442/02, LEXinform 5009033) bestätigt und festgestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (Anmerkung vom 13.8.2013, LEXinform 0652187 und Moritz, NWB 2013, 918).
Das Niedersächsische FG hat sich mit Urteil vom 19.2.2020 (9 K 104/19, EFG 2020, 930, LEXinform 5022917, rkr.) als erstes FG intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind. Zur Urteilsbesprechung s.o. den Gliederungspunkt »Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und Anscheinsbeweis der Privatnutzung«.
Bei der Listenpreismethode ist die Kostendeckelung zu beachten (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 18). Übersteigt der Wert nach der Listenpreismethode i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die tatsächlichen Gesamtkosten für den Pkw, sind höchstens die Gesamtkosten anzusetzen. Die pauschalen Wertansätze sind auf die Gesamtkosten des Kfz zu begrenzen. Die Listenpreismethode und die Kostendeckelung sind auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen anzuwenden.
Bei der Kostendeckelung ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Diese Gesamtkosten dürfen nicht mit einer Kostenerstattung für die Nutzung des Fahrzeugs von dritter Seite saldiert werden (FG Nürnberg Urteil vom 31.5.2006, III 251/2004, DStRE 2007, 137, LEXinform 5002861, rkr.). Wie unten dargestellt (unter Gesamtkosten), gehören die → Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten.
Wird neben dem pauschalen Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine Entnahme aufgrund der Nutzung des Kfz zur Erzielung anderer Einkunftsarten erfasst, ist auch dieser Betrag den tatsächlichen Aufwendungen gegenüberzustellen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 19).
Bei Anwendung der Kostendeckelung müssen dem Stpfl. als abziehbare Aufwendungen mindestens die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG ermittelten Beträge (Entfernungspauschalen) verbleiben.
Beispiel 16:
Für einen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35 600 €) sind im Wj. 2022 nachweislich 6 500 € Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Stpfl. nicht geführt.
Lösung 16:
S.a. Beispiel 19.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:
1. |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 35 600 € × 27 km × 12 = |
3 460 € |
||
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG: |
||||
20 Ekm × 0,30 € × 200 Tage |
1 200 € |
|||
7 Ekm × 0,38 € × 200 Tage |
532 € |
./. 1 732 € |
||
nicht abziehbar |
1 728 € |
1 728 € |
||
Es handelt sich dabei um betriebliche Fahrten. |
||||
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 35 600 € × 12 = |
4 272 € |
||
zusammen (Gewinn erhöhend) |
6 000 € |
|||
tatsächliche Gesamtkosten |
6 500 € |
|||
als gewinnmindernder Betrag verbleibt tatsächlich |
500 € |
Um dem Stpfl. mindestens i.H.d. Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Stpfl. auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für das Beispiel 16 ergibt sich somit folgende Berechnung:
Tatsächlich entstandene Aufwendungen |
6 500 € |
|
Pauschale Wertansätze |
3 460 € |
|
4 272 € |
||
Summe |
7 732 € |
7 732 € |
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze |
6 500 € |
|
Verringerung der Gewinnerhöhung bzw. bzw. höher Abzugsbetrag |
./. 1 232 € |
|
bereits als Gewinnminderung berücksichtigt (s.o.) |
./. 500 € |
|
Gewinnminderung insgesamt unter Berücksichtigung der Kostendeckelung |
./. 1 732 € |
Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Die pauschalen Wertansätze sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 6 500 € beschränkt. Da dem Stpfl. bei Anwendung der Kostendeckelung mindestens die Entfernungspauschalen verbleiben müssen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 20), ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.H.v. 1 732 € zu berücksichtigen.
Zur Anwendung der Kostendeckelung insbes. bei Leasingsonderzahlungen in den Fällen der Einnahme-Überschussrechnung nimmt die Vfg. der OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2018 (Kurzinformation ESt Nr. 12/2018, DB 2018, 2467) Stellung. Im Zusammenhang mit der zulässigen fahrzeugbezogenen Kostendeckelung werden eigentlich den gesamten Nutzungszeitraum betreffende Fahrzeugkosten (insbes. Leasingsonderzahlungen) im ersten Jahr (voraus)gezahlt. In den Folgejahren ergeben sich dadurch entsprechend geringe laufende Kosten. In diesen Fällen wäre durch die Anwendung der Kostendeckelung in den Folgejahren die Privatentnahme auf die Höhe des geringen Betriebsausgabenabzugs zu beschränken. Dem hohen – grds. nicht zu beanstandenden – Betriebsausgabenabzug im ersten Jahr (gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr der Zahlung; keine Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, da Laufzeit unter fünf Jahren) stünde hingegen nur eine verhältnismäßig geringe pauschale Nutzungsentnahme gegenüber.
Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, so sind bei Anwendung der Kostendeckungsregelung, die die pauschal ermittelten Aufwendungen für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt, diejenigen Aufwendungen für das Kfz, die für mehr als ein Jahr erbracht werden – wie etwa eine Leasingsonderzahlung –, auch in Fällen der Einnahme-Überschussrechnung periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen, d.h. auf die betroffenen Jahre zu verteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Privatnutzung im Erstjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird und anschließend ein Wechsel zur pauschalen 1 %-Regelung erfolgt.
Hinweis:
Mit Urteil vom 12.3.2024 (VIII R 1/21, LEXinform 0953293) nimmt der BFH Stellung zur Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten.
Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich regelmäßig um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten, betriebliche Fahrten und – im Urteilsfall – auch Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus VuV in den Folgejahren. Den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten ist aber nur der durch diese Fahrten veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zuzuordnen (BFH VIII R 1/21, Rz. 26).
Im Urteilsfall begann die Nutzung des Leasingfahrzeugs im Dezember des Kj. 13. Die im Dezember des Kj. 13 gezahlte Leasingsonderzahlung i.H.v. 36 490,88 € zzgl. 6 933,27 € USt – insgesamt 43 424,15 € – mindert nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen. Die anteilige Leasingsonderzahlung für Dezember des Kj. 13 beträgt somit 36 490,88 € : 36 Monate = 1 013,63 €. Im Urteilsfall betrug die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs im Dezember des Kj. 13 unstrittig 71,03 %. Der im Kj. 13 zu berücksichtigende Betriebsausgabenabzug beträgt somit 719,99 € (1 013,63 € × 71,03 %).
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ergibt sich die Problematik grds. nicht, da gem. § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG für eine Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und der Aufwand so auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist.
Nach den BFH Urteilen vom 17.5.2022 (VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829 sowie VIII R 11/20, BFH/NV 2022, 1047, LEXinform 0952705) ist es nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18; s.a. BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 8 und BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 13) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Stpfl. seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Nach dem BFH-Urteil vom 12.3.2024 (VIII R 1/21, LEXinform 0953293) ist die Leasingsonderzahlung auf den vertraglich bestimmten Leasingzeitraum aufzuteilen (s.o.).
Beispiel 17:
Ein Arzt schließt im Dezember 01 einen Leasingvertrag über ein überwiegend betrieblich genutztes Kfz mit einer Laufzeit von 3 Jahren ab und zahlt noch im Dezember 01 eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 54 000 €. Die laufenden Kosten des Jahres 01 belaufen sich auf 1 500 € und der Folgejahre auf jeweils 2 000 €. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die für die Privatnutzung pauschal ermittelten Werte betragen 1 000 € pro Monat. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine Bilanzierung des Fahrzeugs beim Leasingnehmer scheidet aus.
Aus der Steuererklärung ergeben sich die folgenden Werte:
Pauschal ermittelte Nutzungswerte |
Im Wj. als Betriebsausgaben abzugsfähig |
Erklärte Entnahme des Stpfl. |
||||
Dez. 01 |
1 000 € |
55 500 € |
1 000 € |
|||
Jahr 02 |
12 000 € |
2 000 € |
2 000 € |
|||
Jahr 03 |
12 000 € |
2 000 € |
2 000 € |
|||
Jan – Nov. 04 |
11 000 € |
2 000 € |
2 000 € |
|||
Summe |
36 000 € |
61 500 € |
7 000 € |
Zur Kostendeckelung s. Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326). Der pauschale Nutzungswert (Jahr 02) i.H.v. 12 000 € übersteigt die für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen i.H.v. 2 000 €. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind die pauschal ermittelten Nutzungswerte höchstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen (Entnahmewert daher 2 000 €). Aufgrund der Kostendeckelung verblieben noch 54 500 € als Betriebsausgaben.
Lösung 17:
Abweichend von der Lösung des Stpfl. ist die Kostendeckelung auf die Gesamtkosten der jeweiligen Wirtschaftsjahre nach gleichmäßiger Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Vertragslaufzeit von 36 Monaten vorzunehmen. Es sind demnach höhere Entnahmewerte anzusetzen:
Pauschal ermittelte Nutzungswerte |
Im Wj. als Betriebsausgaben abzugsfähig |
Entnahme des Stpfl. |
|||
Leasing- sonderzahlung |
laufende Kosten |
Summe der Betriebsausgaben |
|||
Dez. 01 |
1 000 € |
1 500 € |
1 500 € |
3 000 € |
1 000 € |
Jahr 02 |
12 000 € |
18 000 € |
2 000 € |
20 000 € |
12 000 € |
Jahr 03 |
12 000 € |
18 000 € |
2 000 € |
20 000 € |
12 000 € |
Jan – Nov. 04 |
11 000 € |
16 500 € |
2 000 € |
18 500 € |
11 000 € |
Summe |
36 000 € |
61 500 € |
36 000 € |
Die gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlungen auf die Leasingvertragslaufzeit führt dazu, dass die in den Folgejahren tatsächlich abgesetzten Kfz-Kosten zuzüglich der zeitanteiligen Leasingraten die pauschalen Nutzungswerte übersteigen, sodass die Kostendeckelung entfällt. Da die Kostendeckelung entfällt, verbleiben lediglich noch 25 500 € – statt 54 500 € – als Betriebsausgaben.
Der Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG kommt nur in Betracht, wenn das WG ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 12.6.2013 (2 K 1191/12, LEXinform 5016087, rkr.) spricht es gegen die für einen Investitionsabzugsbetrag erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs, wenn nach der späteren Anschaffung des Fahrzeugs dessen private Nutzung vom Stpfl. nach der 1 %-Regelung besteuert wird und somit nach der BFH-Rspr. von einem Privatanteil von 20 bis 25 % auszugehen ist (s.a. BFH Beschluss vom 3.1.2006 (XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264, LEXinform 5902334; BMF vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423, Rz. 44). Der vom Stpfl. zu führende Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs kann durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs erbracht werden.
Beachte:
Mit Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19, BStBl II 2022, 435) hat der BFH entschieden, dass der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht nur mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher nachzuweisen ist.
Im Anschluss an das Urteil des III. Senats vom 15.7.2020 (BStBl II 2022, 435) schließt sich der VIII. Senat mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 24/19, BStBl II 2022, 450) dieser Rspr. an und stellt fest, dass der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt ist. Er kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Insbes. verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, sodass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht kommt (s.a. Anmerkung vom 8.6.2022, LEXinform 0653948).
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die USt mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BFH Urteile vom 6.3.2003, XI R 12/02, BStBl II 2003, 704 und vom 30.7.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580; Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 und 4 UStAE). Die sog. 1 %-Regelung gilt auch für bereits abgeschriebene Kfz. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da einer nicht sachgerechten Bewertung der Nutzungsentnahme durch die Führung eines Fahrtenbuchs begegnet werden kann (BFH Beschluss vom 3.1.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706 und BFH Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl II 2013, 385).
Der BFH hat durch Urteil vom 19.5.2010 (XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079) entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1 %-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist. Die 1 %-Regelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden Pkw unterliegt der USt. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Aus Vereinfachungsgründen gestattet es die Finanzverwaltung aber, den zu versteuernden Betrag in Anlehnung an die ertragsteuerlich zulässige 1 %-Methode zu ermitteln. Im Streitfall (BFH Urteil vom 19.5.2010, XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079) hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der USt eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. 823,19 € erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: ertragsteuerrechtlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis i.H.v. 66 410 € × 1 % × 12 Monate = 7 969,20 €) × 64,56 % = 5 144,91 € × 19 % USt = 977,53 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen Pkw-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren.
Der BFH billigte die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, hielt allerdings die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht für statthaft. Er entschied, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe.
Beispiel 18:
Der Freiberufler F fährt täglich von seiner Wohnung zu seiner 60 km entfernt liegenden Praxis. Im Kj. 20 fährt er somit insgesamt: 220 Tage × 60 km × 2 = 26 400 km. Nachweislich hat sein Kfz eine Jahresgesamtfahrleistung von 45 000 km. F kann glaubhaft darlegen, dass mit dem Pkw zusätzlich 9 000 km privat zurückgelegt werden. Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 40 000 €.
Lösung 18:
Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung ist, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind betriebliche Fahrten. Danach beträgt die betriebliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (45 000 km ./. 9 000 km =) 36 000 km oder 80 %. Danach ist die Listenpreismethode anwendbar.
1. |
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 40 000 € × 60 km × 12 = |
8 640 € |
||
Entfernungspauschale: |
||||
220 Tage × 20 km × 0,30 € |
1 320 € |
|||
220 Tage × 40 km × 0,38 € |
3 344 € |
4 664 € |
||
Der Unterschiedsbetrag darf sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken |
3 976 € |
3 976 € |
||
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 40 000 € × 12 = |
4 800 € |
||
zusammen |
8 776 € |
|||
Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der 1 %-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu übernehmen |
4 800 € |
|||
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 960 € |
|||
Bemessungsgrundlage |
3 840 € |
|||
USt 19 % = |
730 € |
|||
Zur Anwendung der Listenpreismethode bei Elektro- und Hybridfahrzeugen s. Beispiel 22. |
In der Urteilsbegründung vom 11.3.1999 (V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178) nimmt der BFH u.a. auch zur Anwendung der Kostendeckelung Stellung. Danach verbietet sich der Ansatz des Entnahmewerts, wenn die mit der Nutzung des Pkw zusammenhängenden Kosten, für die der Stpfl. den Vorsteuerabzug berechtigterweise in Anspruch genommen hat, geringer sind. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe kann immer nur einen Bruchteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten ausmachen (Kostendeckelung; BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 18 bis 20 zur ertragsteuerlichen Erfassung der privaten Kfz-Nutzung). Im Fall der Kostendeckelung ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.
Ohne geeignete Unterlagen ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 UStAE).
Zusammenfassend lässt sich somit Folgendes konstatieren: Kommt ertragsteuerrechtlich bei Anwendung der Listenpreismethode die Kostendeckelung zur Anwendung, ist für Umsatzsteuerzwecke der private Nutzungsanteil zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist der für ertragsteuerliche Zwecke notwendigerweise ermittelte betriebliche Nutzungsumfang zugrunde zu legen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 und 3 UStAE).
Beispiel 19:
Für einen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35 600 €) sind im Wj. nachweislich 6 500 € Gesamtkosten angefallen, davon sind 1 500 € ohne USt. Nach den Rz. 4 ff. des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) wurde die betriebliche Nutzung mit 60 % glaubhaft dargelegt. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Stpfl. nicht geführt.
Lösung 19:
S.a. Beispiel 16.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der private Nutzungswertanteil sind ertragsteuerrechtlich nach der Listenpreismethode wie folgt zu ermitteln:
1. |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 35 600 € × 27 km × 12 = |
3 460 € |
||
Entfernungspauschale 200 × 0,30 € × 27 km = |
€ |
|||
200 Tage × 20 km × 0,30 € |
1 200 € |
|||
200 Tage × 7 km × 0,38 € |
532 € |
1 732 € |
||
nicht abziehbar |
1 728 € |
1 728 € |
||
Es handelt sich dabei um betriebliche Fahrten. |
||||
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 35 600 € × 12 = |
4 272 € |
||
zusammen (Gewinn erhöhend) |
6 000 € |
|||
tatsächliche Gesamtkosten |
6 500 € |
|||
als gewinnmindernder Betrag verbleibt tatsächlich |
500 € |
Um dem Stpfl. mindestens i.H.d. Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Stpfl. auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für das Beispiel ergibt sich somit folgende Berechnung:
Tatsächlich entstandene Aufwendungen |
6 500 € |
|
Pauschale Wertansätze |
3 460 € |
|
4 272 € |
||
Summe |
7 732 € |
7 732 € |
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze |
6 500 € |
|
Verringerung der Gewinnerhöhung bzw. bzw. höher Abzugsbetrag |
./. 1 232 € |
|
bereits als Gewinnminderung berücksichtigt (s.o.) |
./. 500 € |
|
Gewinnminderung insgesamt unter Berücksichtigung der Kostendeckelung |
./. 1 732 € |
Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Die pauschalen Wertansätze sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 6 500 € beschränkt. Da dem Stpfl. bei Anwendung der Kostendeckelung mindestens die Entfernungspauschalen verbleiben müssen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 20), ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.H.v. 1 732 € zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerrechtlich ist der private Nutzungsanteil zu schätzen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 UStAE). Nach den ertragsteuerrechtlich notwendigen Aufzeichnungen beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 60 %, der private Anteil somit 40 %. Aus den Gesamtaufwendungen i.H.v. 6 500 € sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe (1 500 €) auszuscheiden.
Die Bemessungsgrundlage beträgt |
5 000 € |
Privatanteil 40 % |
2 000 € |
Steuersatz (§ 12 Nr. 1 UStG) 19 %. Die USt beträgt |
380 € |
Nach dem BFH-Urteil vom 24.2.2000 (III R 59/98, BStBl II 2000, 273) verstößt die 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Dies trifft auch für den Fall zu, in dem die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (BFH Urteil vom 1.3.2001, IV R 27/00, BStBl II 2001, 404). Mit Urteil vom 1.3.2001 setzt sich der BFH mit der wechselseitigen Wirkung der umsatzsteuer- und ertragsteuerrechtlichen Ermittlung der Nutzungsentnahme eines Pkw auseinander. Zum einen bestätigt er die Entscheidung vom 11.3.1999 (V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178), nach der die 1 %-Methode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Umgekehrt ist aber auch die umsatzsteuerliche Schätzung nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuches zu vermeiden oder die pauschalierende 1 %-Methode zu ersetzen. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen.
Mit Urteil vom 7.12.2010 (VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451) hat der BFH zur Ermittlung der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren USt bei Anwendung der 1 %-Regelung entschieden, dass die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare USt bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln ist. Die nicht als Betriebsausgabe abziehbare USt i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG darf auch bei der ertragsteuerlichen Anwendung der 1 %-Regelung nicht aus der Bemessungsgrundlage von 80 % des so ermittelten Wertes ermittelt werden. Maßstab ist vielmehr die nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien zu ermittelnde USt. Die vom Abzugsverbot betroffene USt ist dabei der Höhe nach gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zutreffend zu ermitteln. Es ist z.B. möglich, dass ertragsteuerrechtlich bei einem Arzt eine private Pkw-Nutzung nach der Listenpreismethode zu erfassen ist, umsatzsteuerrechtlich aber keine unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen ist. Wenn, wie das Finanzamt argumentiert, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung für die Ertragsteuer unerheblich ist, müsste auch in diesem Fall eine USt nach § 12 Nr. 3 EStG hinzugerechnet werden, obwohl dieser Hinzurechnung keine Zahlung der USt an das FA entgegensteht. Eine solche Behandlung würde dem Sinn und Zweck des § 12 Nr. 3 EStG zuwiderlaufen.
Umsatzsteuerrechtlich kann der Unternehmer die Listenpreismethode aus Vereinfachungsgründen anwenden. Er kann aber auch den privaten Nutzungsanteil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 UStAE). Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln.
Beispiel 20:
Das Beispiel und die Lösung sind der BFH-Entscheidung vom 7.12.2010 (VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451) nachempfunden.
Zur Wahrnehmung gelegentlicher Ortstermine anlässlich seiner Gutachtertätigkeit nutzt Gutachter G seinen Pkw zu 12,5 % privat und zu 87,5 % für seine selbstständige Tätigkeit. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist nicht vorhanden.
Die Betriebseinnahmen für seinen Pkw hat G wie folgt ermittelt:
Listenpreis – unstrittig – 43 000 € × 1 % = 430 € × 12 Monate = Betriebseinnahmen |
5 160 € |
|
Umsatzsteuer lt. USt-Erklärung: |
||
Pkw-Kosten – unstrittig – |
11 510 € |
|
davon umsatzsteuerfrei |
2 302 € |
|
davon umsatzsteuerpflichtig |
9 208 € |
|
davon 12,5 % privat genutzt |
1 151 € |
|
davon 19 % USt |
218 € |
|
Betriebseinnahmen |
218 € |
|
Summe |
5 378 € |
Das FA führt folgende Ermittlung durch:
Die Betriebseinnahmen hinsichtlich der privaten Pkw-Nutzung sind einheitlich wie folgt zu ermitteln:
Wert lt. Listenpreismethode |
5 160 € |
|
Umsatzsteuerpflichtig 80 % geschätzt |
4 128 € |
|
USt 19 % |
784 € |
784 € |
Betriebseinnahmen |
5 944 € |
|
Betriebseinnahmen bisher |
5 378 € |
|
Gewinnerhöhung |
566 € |
Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang tatsächlich entfallenden USt ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich.
Lösung 20:
Da der Pkw nachweislich zu 87,5 % betrieblich, bzw. zu 12,5 % privat genutzt wird, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Privatnutzung nach der Listenpreismethode zu ermitteln. Die Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Stpfl. nicht angewandt (s.a. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 8). Der Stpfl. ist bei seiner Ermittlung des Privatanteils zu Recht von der 1 %-Methode ausgegangen. Der als Privatentnahme anzusetzende Wert von 5 160 € ist nicht zu beanstanden.
Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die auf die Entnahme entfallende USt den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift spricht dabei von »Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind«. Der Begriff der Entnahme ist ein einkommensteuerrechtlicher Begriff, die USt spricht in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG von einer gleichgestellten sonstigen Leistung. § 12 Nr. 3 EStG enthält aber keinen Verweis auf die besondere Entnahmebewertung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Bei § 12 Nr. 3 EStG geht es darum, die USt auf die unentgeltliche Wertabgabe nicht als Betriebsausgabe zuzulassen. Die vom Abzugsverbot betroffene USt ist dabei der Höhe nach gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zutreffend zu ermitteln. Es ist z.B. möglich, dass ertragsteuerrechtlich bei einem Arzt eine private Pkw-Nutzung nach der Listenpreismethode, umsatzsteuerrechtlich aber keine unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen ist. Wenn, wie das FA argumentiert, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung für die Ertragsteuer unerheblich ist, müsste auch in diesem Fall eine USt nach § 12 Nr. 3 EStG hinzugerechnet werden, obwohl dieser Hinzurechnung keine Zahlung der USt an das Finanzamt entgegensteht. Eine solche Behandlung würde dem Sinn und Zweck des § 12 Nr. 3 EStG zuwiderlaufen.
Umsatzsteuerrechtlich kann der Unternehmer die Listenpreismethode aus Vereinfachungsgründen anwenden. Er kann aber auch den privaten Nutzungsanteil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 und 3 UStAE). Der Entnahmewert und die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage sind dann unabhängig voneinander zu ermitteln.
Da die USt i.H.v. 218 € zutreffend ermittelt wurde, ist dieser Betrag nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen.
Die nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Hinzurechnung der USt hat auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es nicht darauf an, wann die auf den Entnahmeeigenverbrauch entfallende USt vorangemeldet, festgesetzt oder gezahlt wurde, sondern darauf, wann der USt auslösende und Selbstkosten verursachende Entnahmetatbestand verwirklicht wurde.
Beispiel 21:
Erfolgt die Entnahme im Kj. 10 und beträgt die USt darauf z.B. 500 €, die im Januar 11 an das FA gezahlt wird, ist der Gewinn nach § 12 Nr. 3 EStG um 500 € zu erhöhen. Fraglich ist, ob der Gewinn im Kj. 10 um 500 € zu erhöhen ist und im Kj. 11 bei Zahlung als Betriebsausgabe neutralisiert wird, oder ob der Gewinn erst im Kj. 11 um 500 € zu erhöhen und gleichzeitig als Betriebsausgabe um 500 € zu mindern ist.
Lösung 21:
Nach dem BFH-Urteil vom 7.12.2010 (VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451) ist der Gewinn im Zeitpunkt der Entnahme nach § 12 Nr. 3 EStG zu erhöhen. Maßgeblich ist, wann der USt auslösende und Selbstkosten verursachende Entnahmetatbestand verwirklicht wurde. Die Bewertung der Entnahmen richtet sich nicht danach, wann die Selbstkosten gezahlt werden, sondern danach, wann der Tatbestand der Entnahme verwirklicht wird; das gilt auch im Hinblick auf die USt, mit der die Entnahmen belastet sind. Die Entnahme ist abgeschlossen mit der Inanspruchnahme der betrieblichen Leistungen zu Privatzwecken, nicht erst mit der nachfolgenden Zahlung der Selbstkosten, die durch die Leistungsabgabe verursacht sind.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wird in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen gesondert geregelt. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden. Zur Definition des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs siehe Rz. 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Beachte:
Das BMF hat am 5.11.2021 ein neues Schreiben (BStBl I 2021, 2205) zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten herausgegeben. Das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 835) und vom 24.1.2018 (BStBl I 2018, 272).
Aus Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ist zu ersehen, ob ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug vorliegt (s. BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 1 und 2):
Elektrofahrzeug: |
Codierungen 0004 und 0015 |
Elektrohybridfahrzeug: |
Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 |
Nach Rz. 1 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) sind Elektrofahrzeuge auch Brennstoffzellenfahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 4 EmoG bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 7 letzter Satz).
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6.6.2019 (BGBl I 2019, 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertragsteuerlich als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG einzuordnen. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den ArbG ist daher nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei (→ Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer).
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden und die nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 EStG fallen (Nachteilsausgleich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG), ist der Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können der Tabelle in Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) entnommen werden.
Werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden. Bei Brennstoffzellenfahrzeugen ist die Batteriekapazität der im Fahrzeug gespeicherten Energie vergleichbar; dieser Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
Die Abrundung des Listenpreises auf volle 100 € nach Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind für den gesamten Zeitraum der Nutzung des jeweiligen Kfz die Prozentsätze u.a. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 8).
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z.B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grds. als Betriebsausgaben abziehbar.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG wird der Listenpreis mit einem Bruchteil angesetzt (Bruchteilsansatz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG). Die Bruchteilsansätze von ½ bzw. ¼ des Listenpreises können den Tabellen in Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) entnommen werden.
Beachte:
Durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird für Kfz, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, der zulässige Bruttolistenpreis für die anzuwendende ¼-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG von bisher 60 000 € auf 70 000 € angehoben.
Hinweis:
Für den Ansatz des halben Listenpreises im Rahmen der 1 %-Regelung bzw. der halben Anschaffungskosten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode müssen bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EmoG erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG). Das Fahrzeug darf eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft worden sind.
Sofern im Einzelfall kein Herstellernachweis zu den Voraussetzungen des EmoG vorgelegt werden kann, kann hilfsweise auf eine Fahrzeugliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der förderfähigen Plug-In-Hybridfahrzeuge zurückgegriffen werden. Ggf. kann auch das E-Kennzeichen als Nachweis anerkannt werden (LfSt Rheinland-Pfalz vom 6.8.2020, S 2334 A – St 31 6, DB 2020, 2048, SIS 20 13 19).
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) nimmt das BMF Stellung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an ArbN und passt Abschn. 15.23 UStAE an die Verwaltungsregelung an. Mit Abschn. 15.24 wird ein neuer Abschn. in den UStAE eingefügt. Dieser regelt den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern (s.a. → Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer).
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrzeug ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbes. nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.
Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStAE).
Beispiel 22:
Der Freiberufler F fährt täglich von seiner Wohnung zu seiner 60 km entfernt liegenden Praxis. Im Kj. 16 fährt er somit insgesamt: 220 Tage × 60 km × 2 = 26 400 km. Nachweislich hat sein Kfz eine Jahresgesamtfahrleistung von 45 000 km. F kann glaubhaft darlegen, dass mit dem Pkw zusätzlich 9 000 km privat zurückgelegt werden. Der Bruttolistenpreis des Elektro-Pkw mit einer 16,3 kWh-Batterie beträgt 55 000 €. Die Anschaffung des Elektrofahrzeugs erfolgte im Kj. 2014.
Lösung 22:
Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung ist, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind betriebliche Fahrten. Danach beträgt die betriebliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (45 000 km ./. 9 000 km =) 36 000 km oder 80 %. Danach ist die Listenpreismethode anwendbar.
1. |
Ermittlung des Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG): |
||
Listenpreis |
55 000 € |
||
Minderung des Listenpreises um 500 €/kWh-Speicherkapazität. |
|||
Der Betrag von 500 € mindert sich für ab dem 1.1.2014 angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 €/kWh Speicherkapazität der Batterie. |
|||
[500 € ./. (1 × 50 €)] × 16,3 kWh = |
./. 7 335 € |
||
Höchstens 10 000 €. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Jahren ab 2014 jährlich um 500 €. |
|||
Für die Anschaffung im Jahr 2014 beträgt der Höchstbetrag somit 9 500 € (s.a. Tabelle in Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205). |
|||
Maßgeblicher geminderter Listenpreis: |
47 665 € |
||
Der für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geminderte und auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis beträgt |
47 600 € |
||
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 47 600 € × 60 km × 12 = |
10 281 € |
||
Entfernungspauschale: 220 Tage × 0,30 € × 60 km = |
3 960 € |
||
Der Unterschiedsbetrag darf sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken |
6 321 € |
6 321 € |
|
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 47 600 € × 12 = |
5 712 € |
|
zusammen |
12 033 € |
||
Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der 1 %-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu übernehmen. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStAE; BMF vom 7.2.2022, BStBl I 2022, 197). 1 % × 55 000 € × 12 = |
6 600 € |
||
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 320 € |
||
Bemessungsgrundlage |
5 280 € |
||
USt 19 % = |
1 003 € |
Abwandlung 1:
Die Anschaffung des Elektrofahrzeugs erfolgt im Kj. 2019. Die Fahrzeugnutzung im Kj. 19 erfolgt entsprechend der Nutzung im Beispielssachverhalt 22.
Lösung Abwandlung 1:
1. |
Ermittlung des Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Halbsatz 2 EStG: |
||
Listenpreis |
55 000 € |
||
Der Listenpreis ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zur Hälfte anzusetzen. |
27 500 € |
||
Maßgeblicher geminderter Listenpreis: |
27 500 € |
||
Der für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geminderte und auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis beträgt |
27 500 € |
||
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 27 500 € × 60 km × 12 = |
5 940 € |
||
Entfernungspauschale: 220 Tage × 0,30 € × 60 km = |
3 960 € |
||
Der Unterschiedsbetrag darf sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken |
1 980 € |
1 980 € |
|
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 27 500 € × 12 = |
3 300 € |
|
zusammen |
5 280 € |
||
Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der 1 %-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu übernehmen. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStAE). Zur Berechnung s.o. |
Abwandlung 2:
Die Fahrzeugnutzung im Kj. 2020 erfolgt entsprechend der Nutzung im Beispielssachverhalt 22.
Lösung Abwandlung 2:
1. |
Ermittlung des Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Halbsatz 2 EStG: |
||
Listenpreis |
55 000 € |
||
Der Listenpreis ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ab dem Kj. 2020 zu einem Viertel anzusetzen, da der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60 000 € beträgt. |
13 750 € |
||
Maßgeblicher geminderter Listenpreis: |
13 700 € |
||
Der für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geminderte und auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis beträgt |
13 700 € |
||
Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 13 700 € × 60 km × 12 = |
2 959 € |
||
Entfernungspauschale: 220 Tage × 0,30 € × 60 km = |
3 960 € |
||
Der Unterschiedsbetrag darf sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken |
0 € |
0 € |
|
2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 13 700 € × 12 = |
1 644 € |
|
zusammen |
1 644 € |
||
Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der 1 %-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu übernehmen. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStAE). 1 % × 55 000 € × 12 = |
6 600 € |
||
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 320 € |
||
Bemessungsgrundlage |
5 280 € |
||
Wegen der Steuersatzreduzierung vom 1.7.2020 bis 31.12 2020 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) beträgt der Steuersatz für die Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ab 1.7.2020 16 %. Der im Beispielsfall 22 zu versteuernde Privatanteil i.H.v. insgesamt 5 280 € ist m.E. anteilmäßig (zu je 1/2) auf den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 und auf den Zeitraum ab 1.7.2020 aufzuteilen. Für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 beträgt die USt 19 % von 2 640 € = 502 € und für den Zeitraum ab 1.7.2020 beträgt die USt 16 % von 2 640 € = 422 €. |
Abwandlung 3:
Die Fahrzeugnutzung im Kj. 2021 erfolgt entsprechend der Nutzung im Beispielssachverhalt 22.
Lösung Abwandlung 3:
1. |
Ermittlung des Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Halbsatz 2 EStG: |
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Listenpreis |
55 000 € |
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Der Listenpreis ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ab dem Kj. 2020 zu einem Viertel anzusetzen, da der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60 000 € beträgt. |
13 750 € |
|||
Maßgeblicher geminderter Listenpreis: |
13 700 € |
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Der für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geminderte und auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis beträgt |
13 700 € |
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Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: 0,03 % × 13 700 € × 60 km × 12 = |
2 959 € |
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Entfernungspauschale: |
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220 Tage × 20 Ekm × 0,30 € |
1 320 € |
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220 Tage × 40 Ekm × 0,35 € |
3 080 € |
./. 4 400 € |
||
Der Unterschiedsbetrag darf sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirken |
0 € |
0 € |
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2. |
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: 1 % × 13 700 € × 12 = |
1 644 € |
||
zusammen |
1 644 € |
|||
Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der 1 %-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu übernehmen. Eine Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStAE). 1 % × 55 000 € × 12 = |
6 600 € |
|||
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 320 € |
|||
Bemessungsgrundlage |
5 280 € |
Die Minderung des Listenpreises ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser durch die andere Antriebstechnologie gegenüber einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor tatsächlich erhöht ist. Es werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angeboten, bei denen das Kfz angeschafft wird, der Akkumulator hingegen nur gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird. In diesem Fall bedarf es keiner Minderung des Listenpreises für die Berechnung der Entnahme. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehbar (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 9).
Beispiel 23:
Der Stpfl. hat im Jahr 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25 640 €. Für die Batterie hat der Stpfl. monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 € zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Lösung 23:
S.a. Beispiel 3 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des betrieblichen Kfz ermittelt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wie folgt: Der Bruttolistenpreis (25 640 €) ist nicht zu mindern und wird – auf volle 100 € abgerundet – für die Ermittlung des Nutzungswerts zugrunde gelegt. Der geldwerte Vorteil beträgt (1 % von 25 600 € =) 256 € pro Monat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraftfahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann (BM vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 10).
Beispiel 23 Abwandlung:
Das Elektrofahrzeug könnte der Stpfl. auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31 640 €.
Lösung 23 Abwandlung:
S.a. Beispiel 4 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden: Der Bruttolistenpreis (31 640 €) ist um 6 350 € (25,4 kWh x 250 € = 6 350 €) zu mindern und auf volle 100 € abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 25 200 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 252 € pro Monat.
Nach den Rz. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, s.o. Beispiel 16) sind die pauschalen Wertansätze höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen (sog. Kostendeckelung). Zu den Gesamtkosten gehört auch die Absetzung für Abnutzung. Für den Vergleich der pauschalen Wertansätze mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den Abschlag nach Rz. 6 und 7 zu mindern oder mit dem entsprechenden Bruchteil nach Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) anzusetzen (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 13.
Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z.B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG (sog. Nachteilsausgleich) die für das genutzte oder dem ArbN überlassene Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z.B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind. Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) sind zusätzlich für das Batteriesystem getragene Kosten entsprechend dem anzuwendenden Bruchteil (Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205) anzusetzen (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 14).
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 in § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG eine Besserstellung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwendungen eingeführt.
Der bisher geltende § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen WG des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, vor. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Ergänzend hierzu sieht der neue § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG vor, dass sich der Hinzurechnungsumfang bei Verträgen, die die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, sowie Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, halbiert. Mit dieser Änderung wird auch gewerbesteuerlich ein Anreiz zum Gebrauch schadstofffreierer oder -ärmerer Fahrzeuge gesetzt (BT-Drs. 19/13436, 134).
Mit Vfg. vom 29.3.2022 (S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, UR 2022, 556, SIS 22 09 06) nimmt das LfSt Rheinland-Pfalz zur Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote Stellung.
Seit 2019 sind die Emissionseinsparungen von (reinen) Elektrofahrzeugen auf die sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) anrechenbar. Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als THG-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft werden kann.
Seit dem 1.1.2022 sind alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der THG-Quote und damit berechtigt, diese weiterzuverkaufen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TMinQuotBestV1). Als Ladepunktbetreiber gilt danach jede Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und mit seinem Fahrzeug Geld verdienen, indem er die eingesparten CO2-Emissionen »verkauft«. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich dabei nach der Fahrzeugklasse, da unterschiedliche Fahrzeugklassen auch unterschiedlich viel Emission einsparen. Die Höhe der Einsparung wird jedes Jahr typisiert für jede Fahrzeugklasse neu berechnet. Neben einer Eigenvermarktung gibt es aktuell bereits diverse Ankäufer der THG-Quote, bei denen sich Fahrzeughalter registrieren können und die die Vermarktung der THG-Quote zu Großhandelspreisen für die Fahrzeughalter übernehmen (vgl. z.B.: https://www.elektroautonews.net/thg-quote-barpraemie). Für den Erhalt der Prämie (zwischen 250 € und 300 €) muss nur der Fahrzeugschein hochgeladen werden.
Die THG-Quote wird nicht mit dem Erwerb des Fahrzeuges »mitangeschafft«, sodass insoweit weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere (Haupt-)Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vorliegt.
Überträgt eine Privatperson ihre vom Umweltbundesamt bescheinigte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.
Überträgt ein Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG des Unternehmers.
Der Handel mit THG-Quoten (An- und Weiterverkauf) stellt eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG dar (s.a. Klein, NWB 44/2022, 3093).
Die ertragsteuerliche Beurteilung der Zahlungen folgt den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d.h., ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.
Mangels »Anschaffung« unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.
Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines WG von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden.
Die private Nutzung kann abweichend von der Listenpreismethode mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes → Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Wird der Nutzungswert anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist ein Fahrtenbuch mindestens für die Kfz zu führen, für die 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen wäre. Führt ein Stpfl. bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge ordnungsgemäß ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. 1 %-Regelung (betriebliche Nutzung über 50 %) wählen (BFH Urteil vom 3.8.2000, III R 2/00, BStBl II 2001, 332). Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kfz auch dann nach der sog. 1 %-Regelung bzw. nach der Schätzmethode zu ermitteln, wenn er vorträgt, aus Gründen seiner Verschwiegenheitspflicht kein Fahrtenbuch zu führen (BFH Beschluss vom 3.1.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706).
Die Fahrtenbuchmethode ist nicht schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird, und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Fahrtstrecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen (BFH vom 15.12.2022, VI R 44/20, BStBl II 2023, 442, Rz. 12 sowie vom 20.3.2014, VI R 35/12, BStBl II 2014, 643, Rz 13). Daher schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen, wie z.B. Treibstoffkosten, die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.
Die nachfolgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines Kfz.
Nach Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) kann der Stpfl. die Wahl zwischen der Besteuerung nach der pauschalen Nutzungswertmethode oder nach den tatsächlich angefallenen Kosten durch Einreichen der Steuererklärung beim FA vornehmen; die Methodenauswahl muss für das Wj. einheitlich getroffen werden. Im Fall des Fahrzeugwechsels ist auch während eines Wj. der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Nach ständiger Rspr. des BFH können unbefristete Wahlrechte bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und sind erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit verbraucht. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden (s.a. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06, EFG 2009, 457, LEXinform 5008090, rkr.).
Mit Urteil vom 19.5.2010 (XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079) hat der BFH entschieden, dass eine Kombination verschiedener Methoden zur Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme und der unentgeltlichen Wertabgabe nicht zulässig ist.
Ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kj. ist nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kj. geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß; das hat der BFH mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 35/12, BStBl II 2014, 643; Schneider, NWB 28/2014, 2078) entschieden (→ Fahrtenbuch).
Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden (BFH Beschluss vom 12.1.2024, VI B 37/23, BFH/NV 2024, 389, LEXinform 4269686; Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl II 2006, 410).
Zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch s. das BFH-Urteil vom 1.3.2012 (VI R 33/10, BStBl II 2012, 505), die Pressemitteilung des BFH Nr. 36/12 vom 23.5.2012 (LEXinform 0437960) sowie die Erläuterungen unter → Fahrtenbuch.
Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz (Gesamtkosten) gehören Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Das Urteil VI R 37/03 ist zwar zur Firmenwagenüberlassung vom ArbG an den ArbN ergangen, ist aber, wie auch der BFH betont, auf die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG entsprechend anzuwenden. Sowohl von der Listenpreis- als auch von der Fahrtenbuchmethode erfasst werden nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG »die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen«. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete. Anstelle der AfA sind Leasingsonderzahlungen zu berücksichtigen (s.a. BMF vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232, Rz. 32 ff.). Zur Berücksichtigung der anteiligen Leasingsonderzahlungen s. BFH vom 12.3.2024 (VIII R 1/21, LEXinform 0953293) unter dem Gliederungspunkt 5.9.3 »Kostendeckelung« und dort das Beispiel 17.
Nach einer Vfg. der OFD Koblenz vom 30.12.1987 (S 7527 A – St 51 1/St 51 2/St 51 3, UR 1988, 330) gehören auch die Finanzierungskosten (insbes. Schuldzinsen) zu den festen Kosten. Wurde das vom Unternehmer teilweise privat verwendete Fahrzeug unter Einsatz von Fremdkapital angeschafft, kann das Darlehen unmittelbar und zweifelsfrei dem WG Pkw zugeordnet werden. Ebenso sind die Darlehensaufwendungen (z.B. Damnum, Schuldzinsen und Finanzierungskosten) zweifelsfrei dem Fahrzeug zuzurechnen.
Diesen Aufwendungen ist gemein, dass sie sich entweder – wie die festen Kosten – den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie – soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind – bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und systemgerecht.
Die nicht zu den Gesamtkosten gehörenden außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten (s. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 11 LStR) sind dagegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Dazu gehören
Fährkosten,
Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren,
Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder,
Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie
Unfallkosten.
Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Sonderabschreibungen (BFH vom 25.3.1988, III R 96/85, BStBl II 1988, 655).
Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z.B. Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise – BFH vom 14.9.2005, BStBl II 2006, 72), die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG sind die verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32; s.a. BMF vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232, Rz. 32 ff.).
Von Gesamtkosten erfasst werden u.a. die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe. Bei diesen von der Fahrleistung abhängigen Kosten wird unterstellt, dass bei gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch diese Kosten unabhängig von der Fahrleistung in gleicher Höhe anfallen, egal ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Nach diesen vom BFH festgelegten Grundsätzen gehören Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten, sondern zu den außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten. Diese außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32). Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind – wie z.B. → Unfallkosten –, sind vorab als Entnahme zu behandeln. Wie der BFH in seinem Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04, BStBl II 2007, 762) ausdrücklich betont (II.1.a der Revisionsbegründung), teilen Kosten eines Kfz-Unfalls grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts (Pkw) zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht die betriebliche Veranlassung des Unfalls. Erforderlich ist, dass der Unfall so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den Stpfl. privat (mit-)veranlasst ist. Die während einer Privatfahrt entstandenen Unfallaufwendungen an einem betrieblichen Pkw können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (II.2.c der BFH-Entscheidung vom 18.4.2007, XI R 60/04, BStBl II 2007, 762). Auch nach der Vfg. der OFD Frankfurt vom 2.2.2009 (S 2334 A – 18 – St 211, SIS 09 28 71) gehören Unfallkosten im betrieblichen Bereich nicht zu den Gesamtkosten und führen im Falle von Privatfahrten zu einer Entnahme.
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) sind die nach dem Ausscheiden der außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen. S.a. das Beispiel unter → Unfallkosten.
Zu beachten ist, dass Schadenersatz-, Versicherungsleistungen sowie Nutzungsausfallentschädigungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen sind. Es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Die Leistung tritt nach Art eines »stellvertretenden commodum« an die Stelle des beschädigten, zerstörten oder gestohlenen WG. Daher gehört sie ebenso zum Betriebsvermögen wie (zuvor) das WG selbst (BFH Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534).
Hinsichtlich der Frage, wie sich die Erfassung der Schadenersatz-, Versicherungsleistungen oder Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme im Ergebnis auf den Gewinn auswirkt, ist zu differenzieren. Setzt der Stpfl. die Aufwendungen für die private Nutzung des Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nach dem mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesenen Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten an, so geschieht dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für das Fahrzeug insgesamt mindert. In diesem Falle wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
Wurde hingegen der Entnahmewert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 %-Regelung ermittelt, so bewendet es hierbei. Die Schadenersatz-, Versicherungsleistung oder Nutzungsausfallentschädigung ist in den Aufwendungen für das Fahrzeug aufgegangen. Die Tatsache, dass dem Stpfl. während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist (BFH Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14, BStBl II 2016, 534, Rz. 22 und 23).
Setzt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG), ist von diesem Wert – gemeint ist hier das Nutzungsverhältnis – auch bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung auszugehen. Die ertragsteuerliche Anwendung der Fahrtenbuchregelung führt zwingend auch zur Fahrtenbuchregelung bei der USt. Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG s. Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und Abschn. 10.6 UStAE. Unter den Ausgaben sind danach die Aufwendungen des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen. Zu den zu berücksichtigenden Ausgaben gehören z.B. Aufwendungen des Unternehmers für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs, aber auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand entfallenden Ausgaben vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (s.a. Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE). Betragen bei einem Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 €, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.
Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen (z.B. Erwerb von einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 UStAE).
Ertragsteuerrechtlich gehören zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326). Während somit bei der Ertragsteuer das Verursacherprinzip gilt, sind bei der Umsatzsteuer die Aufwendungen objektbezogen zu beurteilen. Umsatzsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung des Gegenstandes anfallen, können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Gegenstand dem Unternehmen insgesamt zugeordnet wird. Zum Ausgleich dafür unterliegt die Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (Abschn. 15.23 Abs. 4 i.V.m. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6 UStAE). Umsatzsteuerrechtlich gehören die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten – wie z.B. die → Unfallkosten – zu den Gesamtaufwendungen, unabhängig davon auf welcher Fahrt – unternehmerisch oder privat – sich der Unfall ereignet.
Umsatzsteuerrechtlich tritt eine Kostenbelastung des Unternehmers im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt für Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Prämien anteilig in der Bemessungsgrundlage der Wertabgabe enthalten sind; → Unfallkosten).
S.o. die die Erläuterungen zur Listenpreismethode unter dem Gliederungspunkt »Minderung des Listenpreises«.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden und die nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 EStG fallen (Nachteilsausgleich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG), ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um die in pauschaler Höhe festgelegten Beträge (Rz. 15 i.V.m. Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205) zu mindern. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können der Tabelle in Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) entnommen werden.
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn die Anschaffungskosten die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z.B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Anschaffungskosten nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grds. als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen (Bruchteilsansatz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG). Die Bruchteilsansätze von ½ bzw. ¼ können den Tabellen in Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) entnommen werden.
Beachte:
Durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wird für Kfz, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, der zulässige Bruttolistenpreis für die anzuwendende ¼-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG von bisher 60 000 € auf 70 000 € angehoben.
Beispiel 24:
Ein Einzelhändler erwirbt am 12.4.2016 einen Elektro-Pkw mit einer 25,4 kWh-Batterie für 40 000 € zzgl. 7 600 € USt. Der Bruttolistenpreis beträgt 43 000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt lt. ordnungsgemäßen Fahrtenbuch 83 %. Die Nutzungsdauer für den Pkw beträgt sechs Jahre. Die laufenden Kosten (ohne AfA) betragen 3 500 € zzgl. 665 € USt, sowie 1 500 € ohne USt.
Lösung 24:
Ertragsteuerrechtliche Lösung:
S.a. Beispiel 6 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Bei einer betrieblichen Nutzung von 83 % ist der Pkw notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR), da die eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anschaffungskosten sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Anschaffungskosten sind nach § 255 HGB zu ermitteln. Die Vorsteuer ist zu 100 % = 7 600 € abzugsfähig. Die abzugsfähige Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten betragen somit 40 000 € und bilden in dieser Höhe die Bemessungsgrundlage für die AfA (R 7.3 Abs. 1 EStR). Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren beträgt der lineare AfA-Satz 16,66 %. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist die AfA zeitanteilig zu gewähren.
Anschaffungskosten |
40 000 € |
abzüglich AfA 2016: 16,66 % von 40 000 € = 6 667 € : 12 × 9 |
./. 5 000 € |
Restwert zum 31.12.2016 |
35 000 € |
AfA 2017 bis 2021 jeweils 6 667 € |
./. 33 335 € |
AfA 2022 |
1 665 € |
Umsatzsteuerrechtliche Lösung:
Die nichtunternehmerische Nutzung ist gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei fließen die Anschaffungskosten entsprechend den Grundsätzen des Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG; Abschn. 10.6 Abs. 3 und Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 1 bis 3 UStAE).
In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben den anteiligen mit USt belasteten Betriebskosten auch die anteiligen ertragsteuerrechtlichen AfA-Beträge einzubeziehen. Dadurch fließen die Anschaffungskosten in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG (Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE) sind die Anschaffungskosten abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand (Pkw) jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Die Laufzeit des § 15a UStG beginnt ab 1.4.2016 (§ 45 UStDV) und beträgt noch 60 Monate (bis 31.3.2021).
Fahrtenbuchmethode |
|||
Einkommensteuerrechtliche Behandlung 2016 |
laufende Kosten |
5 000 € |
|
AfA-Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG: |
|||
Anschaffungskosten |
40 000 € |
||
Minderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG |
|||
Minderung um 500 €/kWh-Speicherkapazität. |
|||
Der Betrag von 500 € mindert sich für ab dem 1.1.2014 angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 €/kWh Speicherkapazität der Batterie. |
|||
[500 € ./. (3 × 50 €)] × 25,4 kWh = 8 890 € |
|||
Höchstens 10 000 €. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Jahren ab 2014 jährlich um 500 €. |
|||
Für die Anschaffung im Jahr 2016 beträgt der Höchstbetrag somit 8 500 €. |
./. 8 500 € |
||
Geminderte gerundete Anschaffungskosten |
31 500 € |
||
Geminderte AfA im Kj. 2016 nach § 7 Abs. 1 EStG: 16,66 % von 31 500 € = 5 250 € : 12 × 9 |
3 938 € |
||
insgesamt |
8 938 € |
||
davon 17 % Privatanteil = Wert der Nutzungsentnahme |
1 519 € |
||
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung 2019 |
laufende Kosten |
5 000 € |
|
abzüglich nicht mit Vorsteuer belastete Kosten |
./. 1 500 € |
||
verbleiben |
3 500 € |
||
zzgl. anteilige Anschaffungskosten |
40 000 € |
||
Eine Kürzung der Anschaffungskosten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 7.2.2022, BStBl I 2022, 197). |
|||
anteiliger Betrag nach § 15a UStG: 40 000 € : 60 Monate × 9 Monate im Kj. 2016 = |
6 000 € |
||
verbleiben |
9 500 € |
||
davon 17 % Privatanteil = Bemessungsgrundlage |
1 615 € |
||
Steuersatz § 12 Nr. 1 UStG 19 %. Die USt beträgt |
307 € |
Abwandlung 1:
Die Anschaffung des Pkw erfolgt 12.4.2019.
Lösung Abwandlung 1:
Ertragsteuerrechtliche Lösung:
Zur ertragsteuerlichen Lösung s.o. die Lösung 26.
Anschaffungskosten |
40 000 € |
abzüglich AfA 2019: 16,66 % von 40 000 € = 6 667 € : 12 × 9 |
./. 5 000 € |
Restwert zum 31.12.2019 |
35 000 € |
Umsatzsteuerrechtliche Lösung:
Zur umsatzsteuerlichen Lösung s.o. die Lösung 26.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG (Abschn. 10.6 Abs. 3 UStAE) sind die Anschaffungskosten abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand (Pkw) jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Die Laufzeit des § 15a UStG beginnt ab 1.4.2019 (§ 45 UStDV) und beträgt noch 60 Monate (bis 31.3.2024).
Fahrtenbuchmethode |
|||
Einkommensteuerrechtliche Behandlung 2019 |
laufende Kosten |
5 000 € |
|
AfA-Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG: |
|||
Anschaffungskosten |
40 000 € |
||
hälftiger Ansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG |
20 000 € |
||
Geminderte gerundete Anschaffungskosten = AfA-Bemessungsgrundlage |
20 000 € |
||
AfA nach § 7 Abs. 1 EStG: 16,66 % von 20 000 € = 3 333 € : 12 × 9 |
2 500 € |
||
insgesamt |
7 500 € |
||
davon 17 % Privatanteil = Wert der Nutzungsentnahme |
1 275 € |
||
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung 2019 |
laufende Kosten |
5 000 € |
|
abzüglich nicht mit Vorsteuer belastete Kosten |
./. 1 500 € |
||
verbleiben |
3 500 € |
||
zzgl. anteilige Anschaffungskosten |
40 000 € |
||
Eine Kürzung der Anschaffungskosten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ist nicht vorzunehmen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 7.2.2022, BStBl I 2022, 197). |
|||
anteiliger Betrag nach § 15a UStG: 40 000 € : 60 Monate × 9 Monate im Kj. 2019 = |
6 000 € |
||
verbleiben |
9 500 € |
||
davon 17 % Privatanteil = Bemessungsgrundlage |
1 615 € |
||
Steuersatz § 12 Nr. 1 UStG 19 %. Die USt beträgt |
307 € |
Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG (sog. Nachteilsausgleich) die Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt sowie um weitere Kosten für das Batteriesystem zu mindern.
Beispiel 25:
Der Stpfl. hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 32 000 €; die tatsächlichen Anschaffungskosten (netto) 25 600 €. Für die Batterie hat der Stpfl. monatlich zusätzlich eine Mietrate von netto 79 € zu zahlen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1 000 €) und Strom (890 € netto) angefallen.
Die betriebliche Nutzung beträgt gem. ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.
Lösung 25:
S.a. Beispiel 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).
Die insgesamt entstandenen Aufwendungen (Betriebsausgaben) für das Kfz betragen:
AfA: 25 600 € : 6 Jahre = |
4 266,67 € |
Versicherung |
1 000,00 € |
Strom |
890,00 € |
Batterie 79 € × 12 |
948,00 € |
insgesamt entstandene Aufwendungen (Betriebsausgaben) |
7 104,67 € |
Der private Nutzungsanteil ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wie folgt zu ermitteln:
AfA: 25 600 € : 6 Jahre = |
4 266,67 € |
Versicherung |
1 000,00 € |
Strom |
890,00 € |
Batterie 79 € × 12 |
948,00 € |
die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen: |
7 104,67 € |
Minderung um die Aufwendungen für das Batteriesystem |
./. 948,00 € |
Summe der geminderten Gesamtaufwendungen |
6 156,67 € |
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1 046,63 € (17 %).
Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5 EStG (Bruchteilsansatz) ist ein für das Batteriesystem zusätzlich zu entrichtendes Entgelt mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen (BMF vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205, Rz. 16).
Beispiel 25 Abwandlung:
Die Anschaffung erfolgt im Jahr 2020.
Lösung 25 Abwandlung:
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:
AfA: 25 600 € : 6 Jahre = |
4 266,67 € |
Batterie 79 € × 12 |
948,00 € |
insgesamt |
5 214,67 € |
davon ¼ |
1 303,67 € |
Versicherung |
1 000,00 € |
Strom |
890,00 € |
insgesamt entstandene Aufwendungen (Betriebsausgaben) |
3 193,67 € |
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 542,81 € (17 %).
Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Stpfl. gehörenden Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rz. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020, BStBl I 2020 972). Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen. Sollte der Anwendungszeitraum dieser Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Anwendungsregelung des § 3 Nr. 46 EStG verlängert werden oder die Pauschalen angepasst werden, ist dies für den pauschalen Betriebsausgabenabzug zu übernehmen (Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205).
Hinweis:
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972, Rz. 23 und 24) können folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit in der Betriebsstätte
20 € für Elektrofahrzeugeund
10 € für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit in der Betriebsstätte
50 € für Elektrofahrzeuge und
25 € für Hybridelektrofahrzeuge.
Das BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972) ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.10.2017 (BStBl I 2017, 1439). Für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2030 können folgende monatlichen Pauschalen zugrunde gelegt werden (BMF vom 29.9.2020, BStBl I 2020, 972, Rz. 24):
mit zusätzlicher Lademöglichkeit in der Betriebsstätte
30 € für Elektrofahrzeuge und
15 € für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit in der Betriebsstätte
70 € für Elektrofahrzeuge und
35 € für Hybridelektrofahrzeuge.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 in § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG eine Besserstellung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwendungen eingeführt. S.o. die Erläuterungen zur Listenpreismethode.
Die folgende Übersicht stellt die Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode aus ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Sicht dar.
Hinweis:
Für Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge ist der Bruttolistenpreis bzw. die AfA-Bemessungsgrundlage bei der Fahrtenbuchmethode um in pauschaler Höhe festgelegte Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu kürzen.
Bei der USt ist keine Kürzung des inländischen Listenpreises bzw. der Anschaffungskosten für Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge vorzunehmen (s.a. BMF vom 7.2.2022, LEXinform 7013051).
Ermittlung der Werts der Pkw-Nutzungsentnahme bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG |
||
Listenpreismethode |
Fahrtenbuchmethode |
|
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satze 2 Nr. 1 bis 5 EStG |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG |
|
Der Privatanteil wird pauschal ermittelt. Das Fahrzeug muss zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. |
Die tatsächlich angefallenen Pkw-Gesamtkosten werden anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches in einen betrieblichen und privaten Anteil aufgeteilt. |
|
ertragsteuerrechtlich |
ertragsteuerrechtlich |
umsatzsteuerrechtlich |
Für Privatfahrten (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten): 1 % des – bei Elektro- Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeugen gekürzten – Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Kalendermonat. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG): 0,03 % des (gekürzten) Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer. Für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG): 0,002 % des (gekürzten) Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer. |
Alle Pkw-Kosten. In den Kosten enthalten ist u.a. die AfA. Nach der AfA-Tabelle, lfd. Nr. 4.2.1 (BStBl I 2000, 1532) beträgt die Nutzungsdauer eines Pkw sechs Jahre. Bei Elektro- Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeugen sind die Anschaffungskosten zu kürzen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören die außergewöhnlichen Kosten (Unfallkosten). |
Alle Pkw-Kosten
|
umsatzsteuerrechtlich |
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1 % des ungekürzten Bruttolistenpreises × Anzahl der Monate, in denen der Pkw privat genutzt wurde, |
= Ausgangswert für die ESt |
= Ausgangswert für die USt |
./. 20 % pauschaler Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten |
× Privatanteil lt. Fahrtenbuch in % |
× Privatanteil lt. Fahrtenbuch in % |
= Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
= Wert der Nutzungsentnahme |
= Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
× 19 % = USt |
× 19 % = USt |
|
§ 12 Nr. 3 EStG: Die USt darf den Gewinn nicht mindern. |
§ 12 Nr. 3 EStG: Die USt darf den Gewinn nicht mindern. |
Macht der Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt (vgl. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 18) und liegen die Voraussetzungen der Fahrtenbuchmethode nicht vor (z.B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird), ist der private Nutzungsanteil für USt-Zwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Grundsätzlich ist der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil auch bei der USt zugrunde zu legen.
Wird ertragsteuerrechtlich die Listenpreismethode angewandt oder kommt die Kostendeckelung zum Tragen, kann – bei der ertragsteuerlichen Listenpreismethode – bzw. muss – bei der ertragsteuerlichen Kostendeckelung – allein für Umsatzsteuerzwecke der private Nutzungsanteil geschätzt werden. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 und 3 UStAE). Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
Durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde die bisherige Ortsvorschrift des § 3f UStG mit Wirkung vom 18.12.2019 aufgehoben.
Die Nutzung des unternehmerischen Pkw für private Zwecke wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt. Der Ort dieser Dienstleistungen bestimmt sich nach den Art. 43 ff. MwStSystRL. In Betracht käme die Grundregel des Art. 45 MwStSystRL (§ 3a Abs. 1 UStG) oder der Sonderfall des Art. 56 MwStSystRL (Vermietung von Beförderungsmitteln; § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Wie der MwSt-Ausschuss in seinen Leitlinien aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014 (Dokument H – taxud.c.1(2016)1136484 – 832 REV) mit großer Mehrheit beschlossen hat (Tz. 4.1 unter 3.), gilt die Ortsvorschrift des Art. 56 MwStSystRL nur für die tatsächliche Vermietung. Die unentgeltliche Nutzung kann einer Vermietung nicht gleichgestellt werden (s.a. Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 3f, Rz. 23 ff.). Der Ort bestimmt sich somit nach Art. 45 MwStSystRL (§ 3a Abs. 1 UStG) und befindet dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (s. → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG« und dort unter »Ortsvorschrift«, s. dort auch das Beispiel 9; s.a. den Gliederungspunkt »Sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG« und dort »Ortsvorschrift« sowie »Pkw-Nutzung bzw. Pkw-Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe«).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG bleibt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, bis einschließlich 31.12.2030 außer Ansatz. Eine Bewertung der privaten Nutzung ist ertragsteuerrechtlich nicht erforderlich.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6.6.2019 (BGBl I 2019, 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertragsteuerlich als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG einzuordnen.
Für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeug anzusehen sind und die vor dem 1.1.2019 angeschafft wurden, ist die Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bruttolistenpreis ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern (s. Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021, BStBl I 2021, 2205).
Hinweis:
Die Akku-Kapazität von E-Bikes schwankt zwischen 0,3 bis 1 kWh.
Für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeug anzusehen sind und die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, ist der Bruttolistenpreis im Kj. 2019 zur Hälfte (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. vor dem 1.1.2020) und ab dem Kj. 2020 nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG i.d.F. ab 1.1.2020).
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) hat das BMF zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades Stellung genommen und dabei Abschn. 15.24 UStAE neu eingefügt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7.2.2022 sind in allen offen Fällen anzuwenden (→ Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer).
Der Begriff des Fahrrad umfasst dabei sowohl Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht) einzuordnen sind. Für die Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, gelten die Reglungen in Abschn. 15.23 UStAE entsprechend, soweit in Abschn. 15.24 UStAE nichts anderes geregelt ist (Abschn. 25.24 Abs. 1 UStAE).
Bei der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrads kann – neben anderen Methoden zur Wertermittlung – von den für ertragsteuerliche Zwecke nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelten Beträgen ausgegangen werden (s. Abschn. 15.23 Abs. 5 UStAE). Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis gemindert, insbes. nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.
Die Umsatzbesteuerung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke bemisst sich grds. nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Stpfl., soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die »Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht« und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. EuGH vom 16.2.2012, C-594/10, BFH/NV 2012, 686). Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sog. 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.
Der Anteil der unternehmensfremden Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE) nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist (Abschn. 15.24 Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Der Unternehmer kann den Wert der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung (Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE) berechnen, wenn er nicht eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung gewählt hat (Abschn. 15.24 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStAE).
Beachte:
Für umsatzsteuerliche Zwecke ist bei der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades durch den Unternehmer § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG nicht anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG bleibt ertragsteuerrechtlich die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, bis einschließlich 31.12.2030 außer Ansatz.
Mit Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) hat der BFH zur Anwendung der Listenpreismethode und zur Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte (Überschusseinkünfte) entschieden, dass die anderweitige Nutzung zu anderen Einkunftsarten nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode mit abgegolten ist. Diese Nutzung ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
Im Anschluss an sein Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) hat der BFH mit Urteil vom 19.3.2009 (IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617) entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb des Stpfl. durch die 1 %-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung nicht abgegolten wird. Die Nutzungsentnahme ist mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten (s.a. BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 17).
Nach der Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) bestehen keine Bedenken, diese Entnahmen mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kfz je gefahrenen Kilometer zu bewerten; dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart – des anderen Betriebs – abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.
Beispiel 26:
Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 47 310 €. Die gesamten Pkw-Kosten betragen 11 380 €, davon 3 000 € ohne Vorsteuerabzug. Die Gesamtfahrleistung beträgt 51 821 km.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung hat der BFH nicht Stellung genommen. Wenn der Unternehmer den Pkw zu 100 % seinem Unternehmen zugeordnet hat (Betrieb 1 und Betrieb 2), ist die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zu 100 % abziehbar und abzugsfähig. Die Verwendung des Pkw für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Einkünfte aus § 19 EStG und Privatfahrten) stellt eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben ermittelt. Da der Unternehmer ertragsteuerrechtlich die 1 %-Regelung anwendet, kann er diese aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerrechtlich zugrunde legen. Der Entnahmewert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 5 676 € ist um 20 % zu kürzen und bildet danach i.H.v. 4 540 € die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE).
Wendet der Unternehmer die Fahrtenbuchmethode an, ist das Nutzungsverhältnis von 31,82 % auch bei der USt zugrunde zu legen.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung |
laufende Kosten |
11 380 € |
|
abzüglich nicht mit Vorsteuer belastete Kosten |
./. 3 000 € |
||
verbleiben |
8 380 € |
||
davon 31,82 % Privatanteil = Bemessungsgrundlage |
2 667 € |
||
Steuersatz § 12 Nr. 1 UStG 19 %. Die USt beträgt |
507 € |
Hinsichtlich der Pkw-Nutzung im Betrieb 2 liegt ein nichtsteuerbarer Innenumsatz vor (Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE). Es handelt sich um einen innerbetrieblichen Vorgang.
In Abgrenzung der im vorangegangenen Gliederungspunkt erläuterten BFH-Urteile vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl II 2007, 445) und vom 19.3.2009 (IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617) hat der BFH mit Urteil vom 15.7.2014 (X R 24/12, BStBl II 2015, 132) entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Stpfl. in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw nutzt, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen kann. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten; ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen (s.a. Anmerkung vom 2.12.2014, LEXinform 0652519 sowie Pressemitteilung des BFH Nr. 78/2014, LEXinform 0442626).
Beispiel 27:
Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 47 310 €. Die gesamten Pkw-Kosten betragen 11 380 €, davon 3 000 € ohne Vorsteuerabzug. Die Gesamtfahrleistung beträgt 51 821 km.
Lösung 27:
S.a. Beispiel 26.
Überlässt ein ArbG seinem ArbN ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Das hat der BFH mit Urteil vom 16.7.2015 (III R 33/14, BStBl II 2016, 44) entschieden (s.a. Hilbert, NWB 1/2016, 32).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Der Kläger erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein ArbG stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Sowohl die Anschaffungskosten als auch sämtliche laufenden Kosten wurden vom ArbG getragen. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der 1 %-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines »fiktiven Aufwands« geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das FA nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern sein ArbG. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des ArbN ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 77/2015 vom 18.11.2015, LEXinform 0443803 sowie Anmerkung vom 24.11.2015, LEXinform 0652776).
Zur Unternehmereigenschaft eines ArbN bei Vermietung seines Pkw an den ArbG hat der BFH mit Urteil vom 11.10.2007 (V R 77/05, BStBl II 2008, 443) entschieden, dass ein ArbN mit der Vermietung seines Pkw an den ArbG selbstständig (unternehmerisch) tätig werden kann. Ob die Mietzahlungen des ArbG an den ArbN ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle. Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (z.B. BFH Urteil vom 2.12.1998, X R 83/96, BStBl II 1999, 534). Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.
Im Rahmen der USt ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 UStG, dass natürliche Personen nur unselbstständig handeln, »soweit« sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Demnach kann ein nicht selbstständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen ArbG als Unternehmer vermieten (BFH Urteil vom 21.7.1994, V R 102/92, BFH/NV 1995, 741). Dies gilt für alle ArbN.
Auch wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sind sie getrennt zu behandeln, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen (BFH Beschluss vom 24.2.2003, V B 176/02, BFH/NV 2003, 951).
Sofern allerdings Einzelunternehmer an ihnen nahe stehende Personen sonstige Leistungen erbringen, bemisst sich der Umsatz nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, wenn diese das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG) und das Entgelt nicht marktüblich ist (BFH Urteil vom 8.10.1997, XI R 8/86, BStBl II 1997, 840). Aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden engen rechtlichen Beziehung kann der ArbG eine dem ArbN nahe stehende Person sein.
Zum Vorsteuerabzug und der privaten Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells hat der BFH mit Urteil vom 29.9.2022 (V R 29/20, BFH/NV 2023, 348, LEXinform 0953311) entschieden, dass der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Vermietung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische Tätigkeit begründen kann. Der Vorsteuerabzug des Vermieter-Ehegatten ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich.
Entscheidungssachverhalt
Die finanziell von ihrem Ehemann unabhängige Ehefrau A erwarb im Kj. 2016 einen Pkw zum Preis von 65 467,85 € zzgl. 12 438,90 € USt (77 906,75 € brutto). A überwies den Kaufpreis aus ihrem eigenen Vermögen und überließ den Pkw mit Leasingvertrag ihrem Ehemann zur Nutzung. Als Vertragslaufzeit waren 36 Monate vereinbart. Die unstrittig marktübliche Leasingrate betrug 815,19 € zzgl. 154,89 € USt. Der Ehemann verpflichtete sich, das Leasinggut in regelmäßigen Abständen zu warten, alle erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen und das Fahrzeug auf eigene Kosten angemessen zu versichern.
Der Pkw ist auf den Ehemann zugelassen worden und dieser leistete in der Folgezeit vertragsgemäß die vereinbarten Leasingraten an die Ehefrau A, ebenso zahlte er die Kfz-Steuer. Ausweislich des Versicherungsscheins war der Ehemann sowohl Versicherungsnehmer als auch Halter, wobei als weitere Nutzerin die Ehefrau A eingetragen war. Wartungsarbeiten am Pkw wurden gegenüber der Ehefrau abgerechnet (entgegen den Leasingbestimmungen).
Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw.
Das FG hat entschieden (FG Baden-Württemberg vom 7.8.2020, 9 K 2621/18), die Ehefrau A sei als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ein Scheingeschäft oder eine missbräuchliche Gestaltung liege nicht vor. Zudem stelle die Nutzung des Pkw durch die Ehefrau keine Nutzung für private Zwecke dar. Da im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann geregelt sei und der Pkw damit während der Laufzeit des Leasingvertrags nicht mehr zur Disposition der Ehefrau gestanden habe, handle es sich bei der privaten Pkw-Nutzung der Ehefrau um eine Verwendung des Pkw durch den Ehemann.
Entscheidungsgründe des BFH
Der BFH hat entschieden (Rz. 22), dass die Ehefrau mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsüberlassung des Pkw an ihren Ehegatten als Unternehmerin tätig geworden ist. Die Vermietung des Pkw ist zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen worden (Rz. 25).
Das Vorliegen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ehefrau überprüft der BFH anhand der folgenden Gesichtspunkte:
Durch die langfristige Nutzungsüberlassung des Pkw auf der Grundlage eines Leasingvertrags hat die Ehefrau A dauerhaft sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG erbrachte. Die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit wird daraus abgeleitet, dass die Ehefrau durch den Leasingvertrag einen Dauerzustand herbeiführte, auf dessen Grundlage sie längere Zeit Eingriffe in ihren Rechtskreis duldete. Aufgrund dieses Dauersachverhalts ist auch von einem planmäßigen Tätigwerden der Ehefrau auszugehen. Da die Ehefrau die Anschaffung des Pkw aus eigenen Mitteln vorgenommen hat, hat sie das für die Selbstständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Leasingraten von monatlich 815,19 € zzgl. 154,89 € USt hat die Ehefrau einen Umsatz nur aufgrund der Vermietung eines Gegenstands ausgeführt (Rz. 27).
Unschädlich ist, dass die Ehefrau nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden erbrachte (Rz. 28). Dies entspricht der BFH-Rspr., nach der ein Gesellschafter einen Pkw an seine Gesellschaft als Unternehmer vermieten kann, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob er diese Leistung am Markt auch gegenüber Dritten erbringen würde (s.a. Abschn. 2.3 Abs. 6, dritter Spiegelstrich UStAE).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen eines Geschäftslokals. Das Unterhalten eines Geschäftslokals oder Büros gehört zwar zu den für eine unternehmerische Tätigkeit sprechenden Indizien, allein das Fehlen eines Geschäftslokals oder Büros führt aber im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht zur Verneinung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Rz. 29).
Nicht entscheidend für die unternehmerische Tätigkeit der Ehefrau ist, dass sie nicht wie ein typischer Leasinggeber am Markt auftritt. Eine Prüfung, welche Art von Anbieter überhaupt Leasinggeschäfte für Pkw am Markt anbieten, ist nicht erforderlich. Leasinggeber sind typischerweise gewerbliche Unternehmen mit Geschäftslokalen, denen eine Erlaubnis nach § 32 KWG durch die Aufsichtsbehörde erteilt wird und die eine große Zahl von gleichartigen Geschäften (in aller Regel über Autohäuser) abschließen. Aus der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang ausgeführt werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ergibt sich nicht, dass es außerhalb dieses Tatbestandes an einer Unternehmereigenschaft fehlen könnte (Rz. 30).
Es liegt auch kein Scheingeschäft vor. Der Leasingvertrag wurde hinsichtlich seiner Hauptpflichten und damit im Wesentlichen so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt. Hierzu hatte die Ehefrau ihrem Ehemann den Pkw zur Nutzung überlassen und dieser die Leasingraten monatlich gezahlt. Dass die Ehefrau – abweichend von der vertraglichen Vereinbarung – die Rechnungen über Serviceleistungen und Wartungsarbeiten am Pkw selbst beglichen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um den Leasingvertrag als Scheingeschäft zu qualifizieren. Denn den Vertragsparteien kam es zur Erreichung des mit dem Leasingvertrag bezweckten Erfolgs gerade auf dessen Rechtswirkung an (Rz. 34 bis 38).
Dem Vorsteuerabzug der Ehefrau steht auch nicht § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG ist im Urteilsfall nicht einschlägig, da der Pkw nicht als »Familien-Pkw« für den Haushalt der Ehefrau oder für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen erworben wurde, sondern für die unternehmerisch veranlasste Weitervermietung (Leasing) an ihren freiberuflich tätigen Ehegatten (Rz. 41, 42; s.o. den Gliederungspunkt »Umfang der betrieblichen Nutzung«).
Eine private Nutzung des Pkw, den die Ehefrau an ihren Ehegatten verleast hat, durch die Ehefrau ist nicht als Nutzung des Ehegatten anzusehen, weil im Leasingvertrag eine Vollvermietung an diesen vorgesehen war und sich die Ehefrau keine Eigennutzung des Pkw vertraglich vorbehalten hat. Derartige Vereinbarungen mögen eine Eigennutzung durch den Leasinggeber untersagen, sind aber steuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht auch tatsächlich vollzogen werden und der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen. Daher unterliegt der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung (s.a. Anmerkung vom 18.1.2023, LEXinform 0888752; Gummels, NWB 9/2023, 638 sowie Ulbricht, UR 2023, 217).
Die Tätigkeit eines Stpfl. zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht im Wesentlichen in der Verwaltung seines Grundbesitzes. Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert diese Verwaltung in der Regel keine besonderen Einrichtungen, z.B. Büro, sondern erfolgt von der Wohnung des Stpfl. aus. Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Stpfl. Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (R 21.2 Abs. 4 EStR).
Fährt der Stpfl. gelegentlich, z.B. einmal monatlich, zu seinem Mietobjekt, kann er die Fahrtkosten nach den Regelungen für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (→ Auswärtstätigkeit).
Beachte:
Das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228) ersetzt in allen offenen Fällen das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412).
Beispiel 28:
Der Stpfl. V tätigt insgesamt 11 Fahrten im Jahr zu seinem 150 km entfernten Mietobjekt. Die Pkw-Kosten hat V nicht aufgezeichnet, ein Fahrtenbuch hat V nicht geführt.
Lösung 28:
Die gelegentlichen Fahrten sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz. 37) können die Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw entweder mit den dem tatsächlichen individuellen Kilometersatz oder mit der Kostenpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Da V die Kosten nicht aufgezeichnet und kein Fahrtenbuch geführt hat, kann er die Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR; H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH) wie folgt geltend machen:
11 × 150 km × 2 (Hin- und Rückfahrt) = 3 300 km × 0,30 € = 990 €.
Mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 1.12.2015 (IX R 18/15, BStBl II 2016, 532) hat der BFH mit Urteil vom 12.3.2024 (VIII R 1/21, LEXinform 0953293, Rz. 31 ff.) entschieden, dass Fahrzeugkosten, zu denen auch die Leasingsonderzahlung gehört, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grds. als WK abzugsfähig sind. Die Leasingsonderzahlung kann dabei, anders als im Rahmen der Nutzungseinlage (s.o. den Gliederungspunkt 5.9.3 »Kostendeckelung«), als vorab entstandene WK auf der Grundlage einer beabsichtigten künftigen Nutzung für die Einkünfteerzielung im Vertragszeitraum in voller Höhe zu den abzugsfähigen WK bei den Einkünften aus VuV gehören (vgl. BFHl vom 15.4.2010, VI R 20/08, BStBl II 2010, 805, Rz 16).
Nach dem BFH-Urteil vom 1.12.2015 (IX R 18/15, BStBl II 2016, 532) ist der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.
Im Streitfall sanierte der Stpfl. mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das FA zu dem Ergebnis, dass der Stpfl. am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der BFH gab dem FA Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Stpfl. konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen (BFH Pressemitteilung Nr. 34/2016 vom 20.4.2016, LEXinform 0444351).
Mit der Vermietungstätigkeit ist der Stpfl. Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Sowohl die gelegentlichen Fahrten als auch die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen (Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Beträgt allerdings der Umfang der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs weniger als 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Bei ausschließlich unternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs kann der Unternehmer die auf die Anschaffung des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt. Das Gleiche gilt bei teilunternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten, wenn der Unternehmer das Fahrzeug vollständig seinem Unternehmen zuordnet. In diesem Fall unterliegt die unternehmensfremde Nutzung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Ordnet der Unternehmer nur den unternehmerisch genutzten Fahrzeugteil seinem Unternehmen zu (unter Beachtung der unternehmerischen Mindestnutzung), darf er nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen, wobei die erforderliche Vorsteueraufteilung nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen hat. Die auf den anderen Fahrzeugteil entfallende unternehmensfremde Nutzung unterliegt dann nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen handelt es sich um steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, für die ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 UStG regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Da die unternehmerische Pkw-Nutzung ausschließlich mit steuerfreien Vermietungsumsätzen in Zusammenhang steht, ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Hinsichtlich der privaten Verwendung des Pkw liegt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht vor. Eine Wertabgabe in diesem Sinne setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (Abschn. 3.4 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Urban, Kritische Anmerkungen zum Firmenwagenerlass – BMF-Schreiben vom 18.11.2009 –, FR 2010, 510; Moritz, Private Nutzung betrieblicher Pkw: 1 %-Regelung und Erschütterung des Anscheinsbeweises, NWB 2013, 918; Sterzinger, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, BB 2014, 1751; Becker, Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, NWB 38/2014, 2870; Behrens, Der Pkw im Privat- und Betriebsvermögen, NWB 47/2014, 3570; Eichfelder u.a., Gemischt genutzte Kraftfahrzeuge bei Gewinneinkünften: Steuerlich optimale Ausübung von Pauschalierungs- und Zuordnungswahlrechten, DStR 13/2017, 695; Söhn, Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, UR 21-22/2017, 838; Pflaum, Die Privatnutzung von Kraftfahrzeugen im Umsatzsteuerrecht, UR 3/2018, 105; Reiling u.a., Steuerliche Behandlung der Elektromobilität, DB 51-52/2019, 2822; Nürnberg, Besteuerung der Kfz-Nutzung im Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht, SteuerStud 2/2023, 75; Gummels, Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung vom BFH abgesegnet, NWB 9/2023, 638; Ulbrich, Praxisrelevante Aspekte beim sog. (Ehegatten-)Vorschaltmodell – Anm. zu BFH, Urt. v. 29.9.2022 – V R 29/20, UR 2023, 217; Ulbrich, Vorsteuerabzug bei einem auch für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendeten Pkw, Teil 1, NWB 29/2023, 2020, Teil 2, NWB 30/2023, 2099.
→ Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer
→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
→ Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung
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