Preisgelder

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Preisgelder unterliegen erst dann der Einkommenssteuer, wenn:
    • ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einkunftsart und dem Preisgeld besteht.
    • man Preisgelder für seine besonderen Arbeitsleistungen (Film, Kunstwerk etc.) erhält, die Mehreinnahmen sind und damit einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen im Arbeitsverhältnis darstellen.
  • Preisgelder werden dann nicht versteuert, wenn:
    • sie ein besonderes Lebenswerk oder eine extravagante Persönlichkeit (z.B. politisches oder künstlerisches Engagement) honorieren.

Inhaltsverzeichnis

1 Einkommensteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Einzelfälle-ABC
1.2.1 Big Brother
1.2.2 Cash Games
1.2.3 Dating-Show
1.2.4 E-Sport
1.2.5 Kunstpreis
1.2.6 Preisgelder (allgemein)
1.2.7 Reality-Show »Zuhause im Glück«
1.2.8 Spiel- und Quizshows
1.2.9 Turnierpokerspiele
2 Umsatzsteuer
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

Im Fernsehen sind Gewinnspiele bereits seit einigen Jahren nahezu allgegenwärtig und ihr Boom hält angesichts des Einfallsreichtums der TV-Produzenten mit immer neuen Formaten unverändert an. Zu diesen zählen neben diversen Casting-Shows wie »Germany’s Next Topmodel« oder »Deutschland sucht den Superstar«, Reality-Shows (z.B. »Zuhause im Glück«) bzw. Doku-Soaps, in denen (in aller Regel) keine professionellen Darsteller, sondern Laien auftreten, die sich nach einem mehr oder weniger vorgegebenen Ablauf zu verhalten haben. Wie werden die Gewinne, die bei diesen »Spielen« erspielt werden, im Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuer behandelt? Gerade in der ESt stellt sich die Frage, ob Preisgelder überhaupt unter eine der sieben Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zu fassen sind. Die Finanzgerichtsbarkeit und die FinVerw haben in diversen Einzelfällen dazu Stellung genommen.

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So hat bspw. der BFH im sog. Big-Brother-Urteil zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der sich aus der Teilnahme an der TV-Sendung ergebenden Einkünfte Stellung genommen und dabei den »Zufallsmoment« in den Fokus gerückt und die Frage gestellt, ob die Entscheidung des Publikums darüber, welcher Teilnehmer den Spielgewinn erhält, durch das Verhalten der Kandidaten beeinflusst werden kann (s.u. 1.2.1). Er hat durch dieses Urteil eine klare Abgrenzung zu den Wett- und Lottogewinnen vorgenommen.

1. Einkommensteuer

1.1. Allgemeines

Der in § 2 Abs. 1 EStG enthaltene Einkünftekatalog ist abschließend und soll die Einkommenssphäre von dem steuerlich nicht relevanten Bereich abgrenzen. Spiel- und Wettgewinne werden von den sieben Einkunftsarten grds. nicht erfasst, weil es bei diesen Gewinnen insbes. am Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt und zudem das Freizeitverhalten im Vordergrund steht. In den Grenzbereichen zwischen Erwerbstätigkeit und Freizeitverhalten ergeben sich häufig Abgrenzungsfragen, ob bestimmte Einkünfte der Besteuerung unterliegen oder nicht.

Zu prüfen ist jedoch, ob sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen können. Das sind solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören; aufgrund dieses Auffangcharakters ist sie somit subsidiär gegenüber anderen Einkunftsarten.

Eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst; die Zufalls- oder Glückskomponente darf dabei also nicht im Vordergrund stehen.

Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus. Das bedeutet aber nicht, der Leistende müsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.

1.2. Einzelfälle-ABC

1.2.1. Big Brother

Mit Urteil vom 24.4.2012 (IX R 6/10, BStBl II 2012, 581) nahm der BFH grundlegend zum »Projektgewinn« als Entgelt für das Mitwirken an einem TV-Sendeformat Stellung.

Leitsatz

Ein dem Gewinner der Fernsehshow »Big Brother« ausgezahltes Preisgeld ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthalts im »Big-Brother-Haus« zu beurteilen ist.

Sachverhalt

Der Kläger schuldete – wie alle anderen Kandidaten auch – dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.

Entscheidungsgründe

Eine (sonstige) Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Stpfl. in Betracht.

Dabei ist unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistung sind ohne Bedeutung. Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist ebenfalls nicht erforderlich.

Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Stpfl. (wirtschaftlich) veranlasst ist. Insofern kommen auch »Casting-Shows«, »Star-Suche-« oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges ein Preisgeld ausgesetzt und als solches angenommen wird.

Beurteilung

Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags demzufolge als stpfl. sonstige Leistung angesehen.

1.2.2. Cash Games

Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u.a. Black Jack) können nach Ansicht des FG Münster (Urteil vom 18.7.2016, 14 K 1370/12 E, G, EFG 2016, 1864) zu gewerblichen Einkünften führen, wenn sie in wirtschaftlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Pokertätigkeit erzielt werden (s.a. 1.2.7 Turnierpokerspiele).

1.2.3. Dating-Show

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH vom 28.11.2007, IX R 39/06, BStBl II 2008, 469). Zu den Konsequenzen aus diesem BFH-Urteil nimmt das BMF-Schreiben vom 30.5.2008 (BStBl I 2008, 645) Stellung. Danach sprechen folgende Anhaltspunkte für ein zur Steuerbarkeit führendes Leistungsverhältnis:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Liegen keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

1.2.4. E-Sport

E-Sport ist »elektronischer« Sport. E-Sport ist nicht das gelegentliche »Gamen« auf dem Smartphone, Tablet oder einer Spielkonsole. Er ist das professionelle Wettstreiten in Videospielen aller Art. E-Sport umfasst z.B. Rennsimulation oder Taktikspiele. So hat bspw. der 1. FC Kaiserslautern das Projekt »E-Sportler beim FCK« in Angriff genommen. Die aktuelle wirtschaftliche Lage in Deutschland macht aber auch dem E-Sport zu schaffen.

Im Rahmen von Events stehen sich Spieler verschiedener Teams (sog. Clans, also die Spielergemeinschaften) gegenüber und kämpfen um den Sieg. Aus ertragsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform die Clans auftreten, welche Einkünfte die Spieler erzielen und wie Antritts- und Preisgelder zu versteuern sind.

Ausführlich zu steuerlichen Implikationen des E-Sports vgl. Ritter »Steuerliche Implikationen des E-Sports/Ein Blick in die Welt der elektronischen Spiele aus steuerlicher Sicht« (NWB 2019, 1012).

1.2.5. Kunstpreis

Mit dem Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung setzte sich das Sächsische FG mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21; rkr.) auseinander.

Der mit 10 000 € dotierte Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung wird seit 1994 an Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind.

1.2.6. Preisgelder (allgemein)

Ein allgemeiner Überblick zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern ist dem BMF-Schreiben vom 5.9.1996 (BStBl I 1996, 1150) zu entnehmen. Preisgelder, insbes. für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, unterliegen danach der ESt, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG (→ Einkommensteuer) stehen. Das ist insbes. dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk oder die Persönlichkeit des Preisträgers zu würdigen. Mit BMF-Schreiben vom 23.12.2002 (BStBl I 2003, 76) wurde die Nr. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 5.9.1996 (Verleihung von Filmpreisen) gestrichen.

1.2.7. Reality-Show »Zuhause im Glück«

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Renovierungsleistungen im Rahmen der Reality-Show »Zuhause im Glück« nahm das FG Köln mit Urteil vom 28.2.2019 (1 V 2304/18, EFG 2019, 895 Nr. 11) Stellung.

Leitsatz

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show »Zuhause im Glück« muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Sie sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG stpfl.

Sachverhalt

Beim Fernsehformat »Zuhause im Glück« werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Darüber hinaus verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das FA besteuerte 65 % der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Das FG Köln gab dem FA grds. Recht.

Entscheidungsgründe

Der Teilnehmer erbringt gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen. Dennoch ist die Vollziehung der Steuer überwiegend auszusetzen: Denn das FA hat nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen sind stpfl.

1.2.8. Spiel- und Quizshows

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.4.2006 (BStBl I 2006, 342) Stellung. Danach erfolgt die Behandlung beim prominenten Kandidaten wie folgt:

Nach dem Konzept der Fernseh-Spiel- und Quizshows unter Mitwirkung prominenter Kandidaten stellen die Sender Geld- oder Sachmittel bereit, die als »Spielgewinne« des prominenten Kandidaten bezeichnet werden. Allerdings bestimmen die Kandidaten lediglich, welchen gemeinnützigen Organisationen die Sender diese »Spielgewinne« zuwenden sollen. Teilweise ist die begünstigte Organisation (Spendenempfänger) sogar vorgegeben. Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die erspielten Geld- oder Sachmittel erhält, führen die »Spielgewinne« bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren.

Der Sender verspricht sich durch den Auftritt der prominenten Kandidaten und der Zuwendung an gemeinnützige Organisationen aufgrund der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse eine erhöhte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und höhere Einschaltquoten. Die Durchführung der Quizshows mit Prominenten ist somit ein effektives Marketing für den Sender. Daher stellen die ausgezahlten Spielgewinne der prominenten Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen BA (Werbeaufwand) des Senders dar.

Die gemeinnützige Organisation ist jedoch nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen, da es sich nicht um eine Zuwendung des Kandidaten handelt. Da der Sender die ausgezahlten »Spielgewinne« steuerlich als BA abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

1.2.9. Turnierpokerspiele

BFH vom 16.9.2015

In seinem Urteil vom 16.9.2015 (X R 43/12, BStBl II 2016, 48) nahm der BFH Stellung zu Gewinnen aus der Teilnahme an Pokerturnieren.

Leitsätze

  1. Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein.

  2. Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten »Texas Hold’em« und »Omaha«) ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines – und damit per se nicht steuerbares – Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.

  3. Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem »am Markt orientierten«, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung richten.

Sachverhalt

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten »Texas Hold’em« und »Omaha Limit«). Das FA unterwarf diese der ESt.

FG Münster vom 18.7.2016

Auch das FG Münster (Urteil vom 18.7.2016, 14 K 1370/12 E, G, EFG 2016, 1864) ist der Überzeugung, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren zu gewerblichen Einkünften führen können. Das Pokerspiel ist kein bloßes Glücksspiel, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. Dies gilt jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen.

BFH vom 22.2.2023

Zur Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker äußerte sich der BFH mit Urteil vom 22.2.2023 (X R 8/21, BStBl II 2023, 811).

Leitsätze

  1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante »Texas Hold’em«) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.9.2015, BStBl II 2016, 48 »Turnierpoker«, und vom 25.2.2021, III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 »Casinopoker«).

  2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern – ebenso wie bei Sportlern – danach, ob der Stpfl. mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche »Leitbild eines Berufsspielers« ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz »beruflicher« Erfahrungen prägend.

  3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Stpfl. über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH vom 25.2.2021, III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz. 28 – Casinopoker –).

2. Umsatzsteuer

Auch in der Umsatzsteuer war die Behandlung von Preisgeldern lange Zeit umstritten. Primär stellt sich die Frage, ob eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht wird und demzufolge das Preisgeld als Entgelt anzusehen ist, das die Bemessungsgrundlage eines stpfl. Umsatzes darstellt. EuGH, BFH und die FinVerw haben sich mit dieser Frage beschäftigt.

Einzelfälle-ABC

Berufspokerspieler. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336) erbringt ein »Berufspokerspieler« keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch dann eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt.

Geldpreise. Geldpreise, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind keine Entgelte i.S.d. § 10 UStG (vgl. BFH Urteil vom 6.8.1970, BStBl II 1970, 730).

Platzierungsabhängige oder -unabhängige Preisgelder. Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.5.2019 (BStBl I 2019, 512) Stellung. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um platzierungsabhängige oder platzierungsunabhängige Preisgelder handelt.

Turnierpreisgelder. In seinem Urteil vom 9.2.2023 (C 713/21 »Finanzamt X«) nahm der EuGH Stellung zur Behandlung von Turnierpreisgeldern mit fremden Pferden.

Leitsatz

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die einheitliche Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Bestimmung darstellt, wenn der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder vergütet.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2012 einen »Ausbildungsstall für Turnierpferde«. Im Betrieb des Klägers wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland eingesetzt.

3. Literaturhinweise

Ritter, Steuerliche Implikationen des E-Sports/Ein Blick in die Welt der elektronischen Spiele aus steuerlicher Sicht, NWB 2019, 1012.

4. Verwandte Lexikonartikel

Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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