1 Allgemeines
2 Definition der Schwarzarbeit
3 Aufgaben der Zollbehörden
3.1 Allgemeines
3.2 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017
3.3 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019
3.4 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
4 Rechtsfolgen bei Schwarzarbeit
4.1 Überblick
4.2 BGH-Urteile
4.3 BFH vom 12.2.2020
5 Aufgaben der Finanzbehörden
5.1 Einkommensteuer
5.2 Lohnsteuer
5.3 Umsatzsteuer
6 Verwandte Lexikonartikel
Aktuelles
Das BMF hat am 5.9.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.
Die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung dient dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird.
Schwarzarbeit ist die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird. Sie wird i.d.R. mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt. In den westeuropäischen Volkswirtschaften beträgt der Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) zwischen 0,5 % und 20 %. Im Coronajahr 2020 ist mehr Schwarzarbeit aufgedeckt worden. Dabei wurde ein Schaden i.H.v. ca. 816 Mio. € festgestellt. Dieser Schaden resultiert u.a. aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und hinterzogenen Steuern sowie auch vorenthaltenen Mindestlöhnen. Damit hat sich der Schaden gegenüber den Vorjahren signifikant erhöht.
Schwarzarbeit ist illegal. Es ist die Aufgabe der Zoll- und Steuerbehörden (vgl. 3 und 5), Fälle von Schwarzarbeit aufzudecken. Diesbezüglich hat der Bundesrechnungshof schwerwiegende Mängel beklagt. Er beklagt insbes., dass die Zoll- und Steuerbehörden nicht vertrauensvoll zusammenarbeiten würden. Auch eine gemeinsame Plattform zum sicheren Datenaustausch würde fehlen.
Schwarzarbeit zieht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich (vgl. 4).
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom 23.7.2004 (BGBl I 2004, 1842) definiert die Schwarzarbeit wie folgt (§ 1 SchwarzArbG): Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
als ArbG, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
als Stpfl. seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
Schwarzarbeit leistet aber auch derjenige, der vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht beziehen.
Keine Schwarzarbeit in diesem Sinne liegt vor für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
von Angehörigen i.S.d. § 15 AO oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit,
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
im Wege der Selbsthilfe i.S.d. § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl I 1994, 2137) oder als Selbsthilfe i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.9.2001 (BGBl I 2001, 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbes. eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.
Das SchwarzArbG vom 23.7.2004 trat mit Wirkung zum 1.8.2004 in Kraft.
Die Zollbehörden prüfen beispielsweise die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, Arbeitsgenehmigungen und Arbeitsbedingungen von Ausländern oder die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Sozialleistungen. Den Zollbehörden stehen dabei insbes. folgende Mittel zu Verfügung: Personenkontrollen, Anhalten von Beförderungsmitteln, Prüfung von Geschäftsunterlagen, Abruf der Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017 (BGBl I 2017, 399) wurden die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) sowie der zuständigen Landesbehörden gestärkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten wurden verbessert sowie die Voraussetzungen für eine optimierte Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Informationstechnologie geschaffen. Das Gesetz schaffte die Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung. Die FKS erhält automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. Sie ist künftig auch dann für die Ahndung von Meldeverstößen nach SGB IV zuständig, wenn die Verstöße in einem eigenen Ermittlungsverfahren aufgedeckt wurden. Die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit obliegt den Bundesländern. Die zuständigen Landesbehörden erhalten durch das neue Gesetz eigene Prüfungsbefugnisse.
Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl I 2019, 1066; in Kraft getreten am 8.7.2019) wurde die FKS als Teil der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit weiter gestärkt. Diese verursachen gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen und vermindern zudem die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen.
Aus diesem Grund verbesserte das Gesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS wesentlich. Insbes. sollen dadurch auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken geschützt werden. Auch das konsequente Vorgehen gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und der damit verbundenen Steuerhinterziehung war Ziel der Neuerungen.
Deshalb erhielt die FKS neue Aufgaben und Befugnisse, um gegen Schwarzarbeit, Sozialleistungsmissbrauch und ausbeuterische Formen der Beschäftigung vorzugehen.
Die FKS bekämpft mit ca. 6 700 Beschäftigten die illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit in Deutschland. Die Rechts- und Fachaufsicht liegt bei der Generalzolldirektion (GZD) in Köln; die zuständigen Sachgebiete der Hauptzollämter sind ihr fachlich untergeordnet.
Das BMF hat am 5.9.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.
Die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung dient dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird.
Im Rahmen der Schwarzarbeit kann es zu verschiedenen Sanktionen kommen. Als Beispiele seien hier die Bußgeldvorschriften des § 8 SchwarzArbG genannt. Die dort aufgezählten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis max. 50 000 € geahndet werden.
Ferner ist die Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und auch von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die vom ArbG allein getragen werden, strafbar (§ 266a StGB). Werden jedoch Versicherungsbeiträge von geringfügigen Beschäftigten in Privathaushalten nicht abgeführt, verbleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit.
Auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist möglich.
Der BGH hat seit 2013 in mehreren Entscheidungen seine Rechtsansicht zum Umgang mit Schwarzarbeit kundgetan. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Falle von Schwarzarbeit bei den (aufgrund § 134 BGB) nichtigen Werkverträgen keinerlei gegenseitige Ansprüche der Parteien gegeneinander bestehen.
Mit Urteil vom 12.2.2020 (BFH X R 9/19, BFH/NV 2020, 733 Nr. 8, LEXinform 0952382) entschied der BFH über die Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.
Leitsatz
Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.
Sachverhalt
Der Bruder des Klägers suchte die Zollverwaltung auf und erklärte dort, der Kläger ist seit 20 Jahren auch gewerblich tätig. Daraufhin begann eine Steuerfahndungsprüfung gegen den Kläger. Die Steuerfahndung vernahm erneut den Bruder sowie mehrere Personen, die sie als Auftraggeber des Klägers ansah. Nach den Vernehmungsprotokollen haben diese Personen durchweg zugestanden, den Kläger mit Verputzleistungen bzw. der Zurverfügungstellung eines Gerüsts beauftragt zu haben. Entgeltzahlungen haben sie aber grds. nur für die Zeit außerhalb der Streitjahre eingeräumt.
Das FG lud den Bruder als Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Dieser machte aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe die Protokolle über die vorgerichtlichen Vernehmungen des B verwertet, obwohl dieser sich vor dem FG auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte. Ferner rügen sie mangelnde Sachaufklärung und eine unzureichende Berücksichtigung des Akteninhalts.
Der BFH ließ die Revision zu.
Entscheidungsgründe
Die vom FG zur Herleitung der Höhe der Schätzung angestellten Erwägungen sind teilweise widersprüchlich und lückenhaft, sodass die Sache zur Vornahme einer neuen Schätzung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden musste. Die Würdigung zur gewerblichen Tätigkeit weist keine Rechtsfehler auf. Die Berufung des Bruders auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO hat in Bezug auf dessen vorgerichtliche Vernehmungen kein Verwertungsverbot bewirkt.
Allerdings hat der BFH (BFH vom 14.2.1963, V 102/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 379) zum Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr eigener Strafverfolgung entschieden, dass frühere Aussagen, die ein Zeuge vor einem vernehmenden Beamten oder ohne Belehrung vor einem Richter gemacht hatte, nach einer späteren Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nicht verwertet werden dürfen.
Zur Begründung hat sich der BFH wesentlich auf die Vorschrift des § 252 StPO berufen, die anordnet, dass die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf.
Beurteilung
Bekannte und Verwandte geben häufig der Finanzverwaltung den Anlass für Steuerfahndungsprüfungen.
Die Finanzbehörden unterstützen den Zoll und werten gewonnene Erkenntnisse steuerlich aus.
Bei Nachentrichtung hinterzogener ArbN-Anteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (BFH Urteil vom 13.9.2007, VI R 54/03, BFH/NV 2007, 2416). Zur Nichtahndung von → Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten vgl. § 50e Abs. 2 EStG.
Der BFH hatte im Urteil vom 21.3.1975 (VI R 60/73, BStBl II 1975, 513) zu entscheiden, wie zwischen Selbstständigkeit und Nichtselbstständigkeit bei nebenberuflicher »Schwarzarbeit« abzugrenzen ist.
Leitsatz
Ob Bauhandwerker bei nebenberuflicher »Schwarzarbeit« als ArbN des Bauherrn anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Sachverhalt
A hatte zum Bau seiner Doppelgarage mehrere Bauhandwerker herangezogen, und zwar zwei Maurerpoliere, einen Maurergesellen, einen Zimmerpolier und für Putzarbeiten eine Maurerkolonne unter Leitung eines Poliers, die gerade auf einem Nachbargrundstück beschäftigt war. A behielt für an die Handwerker gezahlte Entgelte keine Lohnsteuer ein. Das FA nahm ihn deswegen als Haftenden in Anspruch. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das zuständige FG gab jedoch der erfolgten Klage statt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seien die Bauhandwerker nicht als ArbN des A anzusehen. Es habe sich bei ihnen um Nebentätigkeiten zur Erzielung von Nebenverdiensten gehandelt. Die Interessen des Klägers und der Bauhandwerker seien von vornherein auf eine zeitlich begrenzte und beiläufige Rechtsbeziehung ausgerichtet gewesen. Die Bauhandwerker seien daher weder in einen Betrieb des Klägers eingegliedert noch von dessen Weisungen abhängig gewesen. Sie seien insbes. in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei gewesen, da es allein in ihrem Belieben gestanden habe, ob sie jeweils zur vereinbarten (nicht etwa zu einer vom Kläger festgesetzten) Zeit erscheinen und wie lange sie bleiben wollten.
Für den Unternehmer, der Werk- oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt, ist zu beachten, dass er dem Leistungsempfänger (egal ob Privatperson oder Unternehmer) innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen hat (Pflicht, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Abschn. 14.2. UStAE). Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang mit dem Grundstück, der gegeben ist, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht, ein Bezug zu den wesentlichen Bestandteilen (§ 94 BGB) reicht aus. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 € belegt werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG).
Der Leistungsempfänger hat diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren, wenn er Nichtunternehmer ist oder die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich (z.B. den privaten Bereich) verwendet (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Unternehmer, die diese Leistungen für den unternehmerischen Bereich empfangen, sind im Rahmen der üblichen Aufbewahrungsfristen nach § 14b UStG verpflichtet, die Rechnung aufzubewahren. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 UStG).
→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
→ Rechnung
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