1 Allgemeiner Überblick
2 Unselbstständige Gebäudeteile
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel
Nach R 4.2 Abs. 3 EStR sind Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, selbstständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Selbstständige Gebäudeteile sind selbstständige WG und gesondert vom Gebäude abzuschreiben. Selbstständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
→ Betriebsvorrichtungen. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG und ggf. nach § 7g Abs. 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 3 EStR);
→ Scheinbestandteile. Sie gehören zu den beweglichen WG und sind nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG und ggf. nach § 7g Abs. 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 4 EStR);
→ Ladeneinbauten. Diese gehören zu den unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind wie Gebäude und Gebäudeteile nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 6 EStR); in vielen Fällen kann gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die kürzere tatsächliche oder wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (BMF vom 22.2.2023, BStBl I 2023, 332 und BFH vom 23.1.2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823).
sonstige → Mietereinbauten. Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (H 7.1 [Mietereinbauten] EStH; s. auch BMF vom 15.1.1976 (BStBl I 1976, 66);
sonstige selbstständige Gebäudeteile (→ Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer). Diese gehören zu den selbstständigen unbeweglichen WG i.S.d. § 7 Abs. 5a EStG und sind nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG abzuschreiben. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht (R 4.2 Abs. 4 EStR). Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Stpfl. notwendiges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil. Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung. Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbetrieblich genutzt, handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen überlassen wird.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. in Form von Solardachsteinen) sind wie selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln (R 4.2 Abs. 3 Satz 4 EStR).
Gebäude sind grundsätzlich als Einheit zu behandeln (R 4.2 Abs. 5 EStR). Gebäudeteile sind grds. unselbstständig, H 4.2 Abs. 5 [Unselbstständige Gebäudeteile] EStH. Ein Gebäudeteil ist unselbstständig und damit zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. Unselbstständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint (R 4.2 Abs. 5 EStR). Unselbstständige Gebäudeteile sind z. B.:
Bäder, Schwimmbecken und Duschen eines Hotels,
Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
Sprinkler-(Feuerlösch-)Anlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
Personenaufzüge, Rolltreppen oder Fahrtreppen, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (BFH vom 15.12.1977, BStBl II 1978, 210).
Cremer, Bilanz- und ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden, NWB 51/2015, 7.
→ Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer
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