1 Begriff und Bedeutung
1.1 Begriff und Rechtsgrundlage
1.2 Handelsrecht
1.3 Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens im Steuerrecht
2 Notwendiges Sonderbetriebsvermögen
2.1 Allgemeine Grundsätze für notwendiges Sonderbetriebsvermögen
2.2 Aktives Sonderbetriebsvermögen
2.3 Passives Sonderbetriebsvermögen
3 Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
4 Sonderbetriebsvermögen des mittelbar an einer Personengesellschaft Beteiligten (Mehrstöckige Personengesellschaften)
5 Erfassungskonkurrenz
5.1 Konkurrenz zwischen Sonderbetriebsvermögen I und II
5.2 Konkurrenz zwischen Eigenbetrieb des Mitunternehmers und Mitunternehmerschaft
5.3 Konkurrenz bei Sonderbetriebsvermögenseigenschaft in mehreren Mitunternehmerschaften
6 Sonderbetriebsvermögen: Praxisbeispiele
6.1 Sonderbetriebsvermögen I
6.2 Sonderbetriebsvermögen II
7 Sonderbetriebsvermögen als Bestandteil des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils
8 Sonderbetriebsvermögen (Erträge und Ausgaben) im Abkommensrecht
9 Sonderbetriebsvermögen bei Umwandlungen/Umstrukturierungen
9.1 Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft
9.2 Auf- und Abspaltung des Mitunternehmeranteils von Körperschaften auf andere Körperschaften oder Personengesellschaften
9.3 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
9.4 Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft und Option einer Personengesellschaft nach § 1a KStG
9.5 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
9.6 Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen
9.7 Realteilung einer Personengesellschaft
10 Verfahrensrecht
10.1 Gewinnfeststellung
10.2 Rechtsbehelfsbefugnis
10.3 Antrag auf verbindliche Auskunft
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel
Das Sonderbetriebsvermögen ist einer der grundlegendsten und bedeutsamsten Begriffe des Unternehmenssteuerrechts in Bezug auf die Besteuerung und Umstrukturierung von PersGes (steuerlich: Mitunternehmerschaften). Es handelt sich um WG, die nicht der PersGes, sondern deren Mitunternehmer gehören (Allein- oder Miteigentum), und dem Betrieb der PersGes oder der Beteiligung an der PersGes dienen, sodass diese WG in die steuerliche (Gesamt-)Gewinnermittlung der PersGes einbezogen werden. Sonderbetriebsvermögen können nur mitunternehmerische PersGes oder andere Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (ggf. i.V.m. §§ 13 Abs. 7 oder 18 Abs. 4 EStG) haben. Eine vermögensverwaltende (und nicht gewerbliche infizierte oder geprägte) PersGes verfügt nicht über Sonderbetriebsvermögen (FG Düsseldorf vom 8.10.2019, EFG 2020, 93 unter 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc.
Obwohl der Begriff des Sonderbetriebsvermögens in einigen Steuerrechtsnormen genannt wird (z.B. §§ 4h Abs. 2 Satz 7, 6 Abs. 5 Satz 2 und 3, 50d Abs. 10 Satz 2 EStG) und somit der Gesetzgeber erkennbar von der Existenz des Sonderbetriebsvermögens ausgeht, ist der Begriff gesetzlich nicht erläutert. Die Rechtsprechung leitet das Sonderbetriebsvermögen I aus einer Auslegung der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und 4 Abs. 1 EStG und das Sonderbetriebsvermögen II aus richterlicher Rechtsfortbildung und Auslegung der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 4 ff. und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab, (z.B. BFH vom 16.4.2015, BStBl II 2015, 705 unter Rn. 10 und BFH vom 19.12.2019, IV R 53/16, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 42; kritisch hierzu s. Wichmann, DStZ 2016, 414 und DStR 2019, 2214). Es wird zwischen sog. Sonderbetriebsvermögen I und II unterschieden (Auswirkung: Rangverhältnis bei Erfassungskonkurrenz). Diese Wertung bewegt sich innerhalb der Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (BFH vom 19.12.2019, IV R 53/16, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 42). Sonderbetriebsvermögen kommt bei allen Mitunternehmerschaften (gewerblichen, freiberuflichen und land- und forstwirtschaftlichen) vor.
Zum notwendigen BV einer mitunternehmerischen PersGes rechnen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmerschaft stehenden WG auch solche WG, die einem Mitunternehmer (als zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer) gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der PersGes (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der PersGes (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH vom 24.2.2005, BStBl II 2006, 361, unter I.1. der Gründe, m.w.N.; vom 17.11.2011, BFH/NV 2012, 723 und nachfolgende BFH-Rspr.).
Zum (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen I werden alle einem Mitunternehmer gehörenden WG gezählt, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar in der Weise dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der PersGes selbst bestimmt sind (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH vom 13.10.1998, BStBl II 1999, 357; vom 18.12.2001, BStBl II 2002, 733; vom 10.3.2016, BFH/NV 2016, 1438 unter Rn. 29). Dazu gehören insbes. solche WG, die ein Gesellschafter der PersGes zur betrieblichen Nutzung überlässt und die von ihr für ihre eigengewerbliche Tätigkeit eingesetzt werden.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden WG zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden; sie müssen geeignet und bestimmt sein, der Beteiligung zu dienen (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH vom 16.4.2015, BStBl II 2015, 705; vom 12.10.2016, BStBl II 2022, 123 unter Rn. 12; vom 28.5.2020, BStBl II 2023, 607 unter Rn. 18 und vom 21.12.2021, IV R 15/19, BStBl II 2022, 651 unter Rn. 23).
Hinweis
Ab dem 1.1.2024 ist der Regelungsinhalt des § 719 BGB a.F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. »Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz« – MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3436) entfallen, sodass auch der gesellschaftsrechtliche Begriff des Gesamthandsvermögens bei der PersGes weggefallen ist. Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (sog. »Kreditzweitmarktförderungsgesetz«) vom 29.12.2023 (BGBl I 2023, 411) wurde daher ab 1.1.2024 eine Fiktion von Gesamthandsvermögen für ertragsteuerliche Zwecke in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO geschaffen. Der Begriff des Gesamthandsvermögens bleibt danach für einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke erhalten. In diesem Beitrag wird demnach weiterhin der ertragsteuerliche Begriff »Gesamthandsvermögen« verwendet.
Das Sonderbetriebsvermögen ist eine rein steuerliche Besonderheit, die keine Entsprechung im Handelsrecht hat. In den handelsrechtlichen Abschluss fließen nämlich nur die WG des Gesamthandsvermögens ein, weil in der Handelsbilanz keine fremden, der PersGes nicht gehörenden WG ausgewiesen werden dürfen. Im Sonderbetriebsvermögen sind aber gerade solche WG enthalten, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, sondern außerhalb des Gesellschaftsvermögens einzelnen Gesellschaftern als zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer zugerechnet werden.
Die Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens ist sehr hoch; sie erstreckt sich auf das gesamte Ertragsteuerrecht, aber auch auf andere Steuerrechtsgebiete.
ESt/KSt: Die Erträge aus den positiven wie negativen WG des Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers (Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) gehören zum Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (und sind entsprechend einheitlich und gesondert festzustellen, vgl. unten; sog. zweistufige Gewinnermittlung aus der (Gesamthands-)Steuerbilanz der PersGes (inkl. Ergänzungsbilanzen) und dem Ergebnis aus der → Sonderbilanz). Waren die WG des Mitunternehmers bislang PV, so werden sie nunmehr dem betrieblichen Bereich der PersGes zugeordnet (Qualifikationsqualität des Sonderbetriebsvermögens); stammen die WG aus einem anderen Betrieb des Mitunternehmers, so werden diese nunmehr vorrangig bei der PersGes, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist, erfasst (Zuordnungsqualität des Sonderbetriebsvermögens). Zu steuerneutralen Übertragungsmöglichkeiten in das und aus dem Sonderbetriebsvermögen s. § 6 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG; zur Realteilung s. unten. Ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG kann auch für die Anschaffung/Herstellung von Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommen werden (BMF vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423 unter Rn. 4). Eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer PersGes der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird (BFH vom 15.11.2017, VI R 44/16, BStBl II 2019, 466; ebenso BMF vom 26.8.2019, BStBl I 2019, 870).
Positives wie negatives Sonderbetriebsvermögen gehört nicht zum Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG (ständige Rspr., BFH vom 18.5.2017, IV R 36/14, BStBl II 2017, 905 unter Rn. 18). Das Sonderbetriebsvermögen ist notwendiger Bestandteil des Mitunternehmeranteils (Relevanz für die unentgeltliche und entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils, die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils und die Realteilung mit Mitunternehmeranteilen; §§ 6 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ff. EStG, vgl. unten).
GewSt: Durch die Verweisung in § 7 Satz 1 GewStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG werden nach ständiger Rspr. des BFH entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung auch die WG des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen (z.B. BFH vom 16.7.2020, BStBl II 2021, 939 unter Rn. 35). Der Gewinn aus der Veräußerung/Entnahme des Sonderbetriebsvermögens I (BFH vom 6.11.1980, BStBl II 1981, 220) und des Sonderbetriebsvermögens II (BFH vom 3.4.2008, BStBl II 2008, 742 und vom 20.9.2018, BStBl II 2019, 131 unter Rn. 31) unterliegt gleichfalls der GewSt.
UmwSt-Recht: vgl. unten.
Bewertungsrecht: Das Sonderbetriebsvermögen ist im Rahmen des Einheitswerts des BV einer PersGes einzubeziehen (s. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 1a Nr. 2 BewG; s. R B 97.1 Abs. 1 und R B 97.2 ErbStR 2019). Für Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens ist der Grundbesitzwert gesondert festzustellen (s. R B 151.2 Abs. 9 Satz 2 ErbStR 2019).
Auch bei einer optierenden PersGes erfolgt eine Bewertung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG. Da jedoch für Zwecke der KSt die optierende Gesellschaft nicht (mehr) über Sonderbetriebsvermögen verfügt, sind auch bewertungsrechtlich die WG des Sonderbetriebsvermögens bei der Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG und den Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG nicht mehr zu berücksichtigen (gleichlautende Erlasse der Bundesländer vom 5.10.2022, BStBl I 2022, 1494).
ErbSt/SchenkSt: Das Sonderbetriebsvermögen ist bei der Erbschaftsteuer als Bestandteil des inländischen BV begünstigt (§§ 13a i.V.m. 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; s. R E 13b.5 Abs. 3 ErbStR 2019; vgl. auch unter 7.). Bei der Berechnung des Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an PersGes sind Forderungen und Schulden des Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen (s. R E 13.b 12 Abs. 4 Satz 1, 13b.23 Abs. 2 und Abs. 9 Satz 1 ErbStR 2019). Zum Ganzen s. Geck, KÖSDI 2022, 22569.
Ohne Bedeutung für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen I und II ist die Höhe der Beteiligung des Mitunternehmers an der PersGes und ob die Gesellschaft ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Die Grundsätze für die Einordnung als Sonderbetriebsvermögen sind unabhängig davon, ob es sich bei der Mitunternehmerschaft um eine PersGes oder eine Innengesellschaft handelt (z.B. atypische stille Beteiligung oder mitunternehmerische Unterbeteiligung).
Weiterhin ist unmaßgeblich, wenn das WG bereits einem anderen BV des Mitunternehmers angehört. Aufgrund der Zuordnungsqualität des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG hat die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen Vorrang. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen gehört zum steuerlichen (Gesamt-)Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft auch dann, wenn es nicht in einer Buchführung oder → Sonderbilanz ausgewiesen ist oder wenn die Existenz der Sonderbetriebsvermögenseigenschaft unbekannt ist (BFH vom 13.2.2008, BStBl II 2009, 414 unter II.2.a).
Zum aktiven Sonderbetriebsvermögen gehören alle WG, die objektiv erkennbar geeignet sind, dem Betrieb der PersGes (insbes. durch Nutzungsüberlassung, z.B. Grundstücke, Maschinen, Rechte etc.) oder der Beteiligung des Gesellschafters (z.B. Anteile an KapGes) zu dienen. Für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen kommt es nicht darauf an, ob das WG entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird und welche Rechtsgrundlage die Überlassung hat (z.B. Leihe, Pacht, Gesellschafterbeitrag). Zum Sonderbetriebsvermögen gehören auch Forderungen des Mitunternehmers gegen »seine« PersGes (Mitunternehmerschaft) aus einer Kapitalüberlassung (unabhängig vom Rechtsgrund).
Zum (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen können auch Verbindlichkeiten des Gesellschafters gehören. Das ist der Fall, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke der PersGes oder für Aufwendungen im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters verwendet werden und so dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Die mit dem Erwerb von aktivem Sonderbetriebsvermögen I oder II im (Veranlassungs-)Zusammenhang stehenden Schulden sind folglich (notwendiges) passives Sonderbetriebsvermögen I/II (BFH vom 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032 unter Rn. 24, 25 und vom 16.7.2020, BStBl II 2021, 939 unter Rn. 35). Ein Darlehen zur Finanzierung eines atypisch stillen Beteiligung ist ebenfalls passives Sonderbetriebsvermögen des stillen Gesellschafters/Mitunternehmers (BFH vom 16.7.2020, BStBl II 2021, 939 unter Rn. 36).
Auch Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung von in die Gesellschaft eingelegten WG eingeht, gehören zu seinem negativen Sonderbetriebsvermögen II (BFH vom 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032 unter Rn. 25). Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung seiner gesellschaftsrechtlichen Einlageverpflichtung eingeht, Schulden für den Erwerb oder die Erweiterung der Mitunternehmerbeteiligung oder Verbindlichkeiten aus einer Bankbürgschaft, die der Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernommen hat (BFH vom 15.11.1999, BStBl II 1991, 238).
Wird ein fremdfinanziertes WG des aktiven Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen (die Darlehenszinsen sind folglich in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig; BFH vom 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032).
Im Bereich des (aktiven) Sonderbetriebsvermögens kann auch gewillkürtes BV gebildet werden (z.B. BFH vom 17.12.2009, BFH/NV 2010, 1422 und BFH vom 19.12.2019, IV R 53/16, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 47). Mitunternehmer von PersGes können WG, die nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehören, ihrem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zuordnen, wenn diese objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, im Betrieb der PersGes selbst eingesetzt zu werden oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der PersGes zu dienen bzw. diese zu fördern (dies gilt für Sonderbetriebsvermögen I und II gleichermaßen; BFH vom 7.7.1992, BStBl II 1993, 328, unter 3. m.w.N. und BFH vom 20.9.2018, BStBl II 2019, 131 unter Rn. 29 zum Sonderbetriebsvermögen II; ebenso s. R 4.2 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR 2012 und OFD NRW vom 17.6.2014, DB 2014, 1646 unter IV.2.).
Hinweis:
Der BFH lässt in neueren Urteilen ausdrücklich offen, ob WG (Beteiligungen an KapGes) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II sein können. Dies wird zunehmend (jeweils nicht entscheidungserheblich) in Zweifel gezogen (vgl. BFH vom 21.12.2021, IV R 15/19, BStBl II 2022, 651 unter Rn. 51 m.w.N.). In dem Revisionsverfahren unter dem Az. IV R 53/23 hat der BFH nunmehr erneut Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Beteiligung an einer KapGes gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II sein kann und – bejahendenfalls – unter welchen Voraussetzungen eine Zuordnung erfolgen kann.
Eine Zuordnung zum gewillkürten BV ist allerdings nicht mehr möglich, wenn erkennbar ist, dass die WG dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen werden (vgl. BFH vom 27.3.1974, BStBl II 1974, 488, unter 2.; vom 25.2.1982, BStBl II 1982, 461, unter a); vom 19.2.1997, BStBl II 1997, 399 unter II.2.d); vom 17.11.2011, BFH/NV 2012, 723 unter Rn. 38 f.: verlustträchtige Beteiligung an einer KapGes; vom 10.3.2016, BFH/NV 2016, 1438 unter Rn. 32: Grundstück mit erheblichen stillen Lasten). Gewillkürtes passives Sonderbetriebsvermögen ist nicht zulässig. Die subjektive Bestimmung (Widmungsakt) setzt eine entsprechende Erklärung des Mitunternehmers voraus, wie sie regelmäßig dann vorliegen wird, wenn das WG in der Buchführung und Bilanz des Sonderbetriebsvermögens oder auch in der steuerlichen Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft ausgewiesen wird (BFH vom 20.9.2018, BStBl II 2019, 131 unter Rn. 30) oder die Widmung in anderer Weise klar und eindeutig, zeitnah, nach außen erkennbar und unumkehrbar dokumentiert wird (z.B. auch in der laufenden Buchführung; zu Wertpapieren als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen s. FG Köln vom 26.4.2018, EFG 2018, 1195, rkr.).
War ein WG dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen und geht die Eigenschaft des notwendigen BV verloren (z.B. durch Änderung der Nutzungsüberlassung oder der Betriebsführung der PersGes), scheidet dieses WG dadurch nicht (zwangsläufig) aus dem Sonderbetriebsvermögen aus (vorbehaltlich notwendigen PV). Es ist fortan als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen zu beurteilen; dies gilt für Sonderbetriebsvermögen I wie auch Sonderbetriebsvermögen II gleichermaßen. Erst im Fall einer eindeutigen Entnahmehandlung des Mitunternehmers erfolgt eine Entnahme des WG. Aus einer fehlenden Erfassung des WG in einer → Sonderbilanz alleine kann nur dann auf eine Entnahme geschlossen werden, wenn dies Folge einer eindeutigen Entnahmehandlung ist (BFH vom 14.1.2010, BFH/NV 2010, 1096 unter II. 4., Rn. 22).
Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen setzt die Mitunternehmerstellung des Eigentümers der WG voraus. Ohne unmittelbare Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kann grundsätzlich kein Sonderbetriebsvermögen gegeben sein. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere PersGes beteiligte Gesellschafter einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Hieraus folgt, dass der mittelbar beteiligte Gesellschafter an einer Untergesellschaft bei dieser Sonderbetriebsvermögen haben kann (nach allgemeinen Grundsätzen; s. nachfolgendes Schaubild). Voraussetzung ist, dass die mittelbare Beteiligung an der untersten mitunternehmerischen PersGes ihrerseits (nur) durch die Anteile an anderen (Ober-)Personengesellschaften vermittelt wird (unmaßgeblich ist, wie hoch die Beteiligungen sind und wie viele Zwischen-Personengesellschaften in der Beteiligungskette vorhanden sind). Eine Unter-Personengesellschaft kann folglich Sonderbetriebsvermögen I und II ihrer unmittelbaren Mitunternehmer und zugleich auch Sonderbetriebsvermögen I und II von nur an der/den Ober-Personengesellschaften beteiligten Gesellschaftern haben.
Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist nicht auf Fälle der Sondervergütungen und des Sonderbetriebsvermögens I zu begrenzen, sondern bezieht auch Fälle des (positiven und negativen) Sonderbetriebsvermögens II ein (BFH vom 12.10.2016, I R 92/12, BStBl II 2022, 123; zustimmend die FinVerw: Kurz-Info ESt 2018/25 des FinMin Schleswig-Holstein vom 20.8.2018, DB 2018, 2081). Erwirbt demnach ein Mitunternehmer Anteile an einer Ober-Personengesellschaft mit Fremdmitteln, ist die Verbindlichkeit aufzuteilen und dem Sonderbetriebsvermögen II bei der Obergesellschaft und teilweise dem/den Sonderbetriebsvermögen II des/der Unter-Personengesellschaft zuzuordnen, soweit die Finanzierung des Erwerbs auf die mittelbar gehaltenen Beteiligungen an den Untergesellschaften entfällt (FinMin Schleswig-Holstein Kurz-Info ESt 2018/25 vom 20.8.2018, DB 2018, 2081: nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten für die anteiligen WG).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn eine Körperschaft die mittelbare Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft begründet (Abschirmwirkung; BFH vom 28.10.1999, BStBl II 2000, 183; s. nachfolgendes Schaubild).
Abb.: Sonderbetriebsvermögen des mittelbar an einer Personengesellschaft Beteiligten
Wenn ein WG, das zum Sonderbetriebsvermögen I eines Gesellschafters einer PersGes A gehört, gleichzeitig dessen Beteiligung an einer anderen PersGes B stärkt und damit Sonderbetriebsvermögen II bei dieser Gesellschaft darstellt, hat die Erfassung des Sonderbetriebsvermögens I Vorrang (BFH vom 6.10.1987, BStBl II 1988, 679 und vom 18.8.2005, BStBl II 2005, 830).
Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen kommt grundsätzlich auch in Frage, wenn das WG schon aus anderen Gründen zu einem BV des Mitunternehmers gehört. Der besonderen Ermittlung des Gewinnanteils eines Mitunternehmers aus seiner Beteiligung an einer PersGes gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 EStG und dem daraus abgeleiteten Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers liegt auch eine Zuordnungsqualität zu Gunsten des Sonderbetriebsvermögens zugrunde (ständige Rspr. s. BFH vom 18.7.1979, BStBl II 1979, 750). Es gelten folgende Grundsätze:
Einsatz eines WG für die PersGes aus dem Eigenbetrieb (Einzelunternehmen) einer natürlichen Person: vorrangige Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers bei der PersGes (ständige Rspr. BFH vom 22.11.1994, BStBl II 1996, 93 unter II. 2.a) und vom 18.8.2005, BStBl II 2005, 830 unter 2.a).
Einsatz eines WG für die PersGes aus dem Betriebsvermögen einer Körperschaft: vorrangige Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen der Körperschaft (Mitunternehmerin) bei der PersGes (BFH vom 13.7.1993, BStBl II 1994, 282 unter II. 4 c).
Einsatz eines WG für die PersGes aus dem Betriebsvermögen einer Ober-Personengesellschaft, die an der das WG nutzenden (Unter-)Personengesellschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist (doppelstöckige PersGes): Vorrangige Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen der Ober-Personengesellschaft bei der (Unter-)Personengesellschaft (BFH vom 7.12.2000, BStBl II 2001, 316 unter 2. b) und vom 18.8.2005, BStBl II 2005, 830 unter 2. a).
Einsatz eines WG für die PersGes aus dem Betriebsvermögen einer Schwester-Personengesellschaft: Zuordnung zum Eigenbetrieb der (gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten) Schwester-Personengesellschaft; dies gilt auch, wenn die ein wesentliches WG überlassende Schwester-Personengesellschaft nur aufgrund einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung tätig ist (ständige Rspr. z.B. BFH vom 24.11.1998, BStBl II 1999, 483).
Zu einer ausführlicheren tabellarischen Gesamtdarstellung s. Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 20 UmwStG Tz. 129.
Es kann die Situation auftreten, dass eine Person (natürliche Person, Körperschaft, PersGes) an mehreren PersGes als Mitunternehmer beteiligt ist und ein dem Mitunternehmer gehörendes WG eine Sonderbetriebsvermögenseigenschaft bei verschiedenen Mitunternehmerschaften aufweist. Dies ist z.B. der Fall bei der Beteiligung an einer KapGes, die bei mehreren KGs Komplementärin ist, oder bei der Beteiligung an einer Betriebs-Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit mehreren Besitzunternehmen. Hier stellt sich die Frage, ob ein Wahlrecht für das Sonderbetriebsvermögen besteht oder ob es objektive Zuordnungsregeln gibt. Für die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz sind nach BFH-Rspr. zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen. Zunächst ist dabei die zeitliche Abfolge zu beachten (d.h. Sonderbetriebsvermögen bei der zuerst gegründeten GmbH & Co. KG; OFD NRW vom 17.6.2014, DB 2014, 1646 unter IV.1 und OFD Frankfurt/M. vom 12.12.2022, DStR 2023, 151 unter 1.4.1). Ist ein WG danach vor der Entstehung der Bilanzierungskonkurrenz zu Recht einem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet worden, kann die spätere Entstehung der Konkurrenz eine Änderung der Zuordnung zu einem anderen Sonderbetriebsvermögen nicht begründen. Die Änderung in der Zuordnung setzt insoweit eine Entnahme oder Veräußerung des WG aus dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen voraus. Sind die Voraussetzungen für die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig entstanden, folgt die Zuordnung qualitativen Kriterien (dazu s. BFH vom 10.5.2012, BStBl II 2013, 471; s. Rutemöller, DStZ 2012, 839). Ist z.B. eine GmbH Komplementärin bei mehreren KGs und hat die KapGes daneben noch einen eigenen Geschäftsbetrieb mit nennenswerten Geschäftsbeziehungen nur zu einer der KGs, ist die GmbH-Beteiligung dort im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen (OFD Frankfurt/M. vom 12.12.2022, DStR 2023, 151 unter 1.4.1).
Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I zählen:
zur Nutzung (an die »eigene« PersGes) überlassene bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte (auch wenn sie nicht betriebsnotwendig oder von untergeordneter Bedeutung sind; z.B. BFH vom 3.2.1994, BStBl II 1994, 709),
überlassene bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Pkw/Lkw, Schiff),
überlassene Rechte (Nutzungsrechte, Urheberrechte, Namens-, Zeichen-, Markenrechte etc.; keine Rolle spielt, ob die Rechte geschützt oder ungeschützt sind, z.B. BFH vom 16.12.2009, BStBl II 2010, 808 unter II.1.b),
überlassene sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen, Erfindungen, Patente, etc.),
Forderungen aus Kapitalüberlassung an die Mitunternehmerschaft (Darlehen; zur Abgrenzung s. H 4.2 Abs. 2 EStH 2022 unter »Gesellschafterforderung«),
Ausgleichsansprüche gegen die PersGes, wenn der Mitunternehmer Schulden der PersGes beglichen hat (BFH vom 5.6.2003, BStBl II 2003, 871),
(Pensions-)Ansprüche des aus einer Altersversorgungszusage der Mitunternehmerschaft begünstigten Mitunternehmers (dazu s. BMF vom 29.1.2008, BStBl I 2008, 317 mit m.w.N. und Übergangsregelungen),
Schulden zur Finanzierung der Anschaffung/Erweiterung von aktivem Sonderbetriebsvermögen I, zur Finanzierung von betrieblichem Aufwand der Mitunternehmerschaft oder von Sonderbetriebsaufwand (z.B. BFH vom 28.10.1999, BStBl II 2000, 390).
Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht, wenn WG an eine PersGes überlassen werden oder Darlehen an eine PersGes gewährt werden, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat. Bei der sog. optierenden Gesellschaft ist § 15 EStG nicht anzuwenden (s. § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG).
Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zählen:
Grundstücke (oder andere bewegliche oder unbewegliche WG), die der Mitunternehmer einem Dritten überlässt, der sie wiederum an die Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt (BFH vom 9.9.1993, BStBl II 1994, 250, vom 24.2.2005, BStBl II 2005, 578 und vom 31.3.2008, BFH/NV 2008, 1320),
Anteile an einer Kapitalgesellschaft des Kommanditisten, wenn die KapGes Komplementärin der KG ist, der Mitunternehmer – ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern – die KapGes beherrscht und die KapGes – neben den Geschäftsbeziehungen zur PersGes – darüber hinaus keine (erhebliche) eigene Tätigkeit ausübt (s. H 4.2 Abs. 2 EStH 2022 unter »Anteile an Kapitalgesellschaften« m.w.N. und OFD NRW vom 17.6.2014, DB 2014, 1646); folglich ist die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von unter 10 % kein Sonderbetriebsvermögen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte in der KapGes für die Beschlusslage maßgebend ist (BFH vom 16.4.2015, BStBl II 2015, 705; s. Kahle/Kopp, StuB 2021, 568); hat die KapGes einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, gehört die Beteiligung nicht zum Sonderbetriebsvermögen; dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftsbeziehung zur KG für diese von nicht geringer Bedeutung ist (entgegen Verwaltungssicht, vgl. BFH vom 21.12.2021, IV R 15/19, BStBl II 2022, 651 unter Rn. 48; OFD Frankfurt/M. vom 12.12.2022, DStR 2023, 151 unter 1.3.2),
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft stärkt, weil der Mitunternehmer seine bei der KapGes bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der PersGes stellt; dies ist (nur) der Fall, wenn die Beteiligung für das Unternehmen der PersGes wirtschaftlich vorteilhaft ist, der Mitunternehmer (ggf. mit anderen Mitunternehmern) die KapGes beherrscht und die KapGes über die geschäftlichen Beziehungen zur PersGes hinaus keinen anderen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (ständige Rspr.; BFH vom 20.9.2018, BStBl II 2019, 131 unter Rn. 29 und BFH vom 19.12.2019, IV R 53/16, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 39; dazu s. H 4.2 Abs. 2 EStH 2022 unter »Anteile an Kapitalgesellschaften« und s. Kahsnitz, KÖSDI 2020, 22043 jeweils m.w.N.); hat die KapGes einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, gehört die Beteiligung in aller Regel nicht zum Sonderbetriebsvermögen; maßgebend ist hier nur die Sicht des Anteilseigners/Mitunternehmers, ein eigener Geschäftsbetrieb der KapGes ist auch dann anzunehmen, wenn die KapGes vermögenverwaltend tätig ist oder Beteiligungen verwaltet (BFH vom 21.12.2021, IV R 15/19, BStBl II 2022, 651 unter Rn. 34–35).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die gegen ein WG des Sonderbetriebsvermögens eingetauscht werden (z.B. gegen eine andere Beteiligung des Sonderbetriebsvermögens II), werden notwendiges Sonderbetriebsvermögen und bleiben dies so lange, bis sie entnommen werden (BFH vom 28.5.2020, IV R 17/17, BStBl II 2023, 607 unter Rn. 23),
Anteile von Mitunternehmern einer Besitz-PersGes (unmittelbar) an der Betriebs-Kapitalgesellschaft (s. H 4.2 Abs. 2 EStH 2022 unter »Anteile an Kapitalgesellschaften« m.w.N. und BFH vom 28.5.2020, IV R 17/17, BStBl II 2023, 607 unter Rn. 18),
Anteile von Mitunternehmern einer Besitz-Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, die an der Betriebs-Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch diese Beteiligung eine mittelbare personelle Verflechtung begründet und Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebs-Kapitalgesellschaft in einer für diese vorteilhaften Geschäftsbeziehung steht (s. H 15.7 Abs. 4 EStH 2022 unter »Sonderbetriebsvermögen«),
GmbH-Beteiligung des stillen Gesellschafters: Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht (BFH vom 15.10.1998, BStBl II 1999, 286; OFD Frankfurt/M. vom 12.12.2022, DStR 2023, 151 unter 3.),
Schulden zum Erwerb der Mitunternehmerbeteiligung, zur Finanzierung der (Sach-)Einlageverpflichtung bei Gründung oder Kapitalerhöhung, zur Finanzierung der Anschaffung/Erweiterung von aktivem Sonderbetriebsvermögen; zur Finanzierung von in die PersGes eingelegten WG (maßgebend ist der Veranlassungszusammenhang; BFH vom 12.10.2016, I R 92/12, BStBl II 2022, 123 unter Rn. 23 und 24 und vom 27.4.2017, IV B 53/16, BFH/NV 2017, 1032 unter Rn. 24 und 25); bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist die Schuld für den Erwerb der Beteiligung an der Obergesellschaft für Zwecke des Sonderbetriebsvermögens II aufzuteilen (vgl. unter 4.).
Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Mitunternehmerschaft oder für Schulden Dritter, die wirtschaftlich mit dem Betrieb der Mitunternehmerschaft verbunden sind (BFH vom 27.6.2006, BStBl II 2006, 874).
Hält der Mitunternehmer die Beteiligung an einer zweiten PersGes, kann dieser weitere Mitunternehmeranteil mangels Wirtschaftsgut-Eigenschaft kein Sonderbetriebsvermögen bei der ersten Mitunternehmerschaft sein (BFH vom 30.8.2012, BFH/NV 2013, 376 unter Rn. 31; a.A. OFD Frankfurt/M. vom 16.9.2014, DStR 2014, 2180 letzter Satz).
Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht bei einer PersGes, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat. Bei der sog. optierenden Gesellschaft ist § 15 EStG nicht anzuwenden und daher Sonderbetriebsvermögen nicht möglich (s. § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG).
Die entgeltliche (gegen Kaufpreis oder Erwerb von Gesellschaftsrechten) oder unentgeltliche Übertragung der betrieblichen Sachgesamtheiten »(Teil-)Betrieb« oder »Mitunternehmeranteil« ist in vielerlei Hinsicht steuerbegünstigt (z.B. gem. §§ 6 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG; §§ 15 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 UmwStG; §§ 13a, 13b ErbStG: Steuerneutralität oder Freibetrags- und Tarifbegünstigung bei den Ertragsteuern bzw. Verschonungsabschlag/Abzugsbetrag bei der ErbSt/SchenkSt).
Nach ständiger Rspr. des BFH und h.M. im Schrifttum schließt der Mitunternehmeranteil i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG neben der (dinglichen) Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers ein (z.B. BFH vom 25.2.2010, BStBl II 2010, 726, unter II.3.d); vom 30.8.2012, BFH/NV 2013, 376 unter Rn. 29 und vom 3.12.2015, BStBl II 2016, 544 unter Rn. 17). Dies gilt auch für den Mitunternehmeranteil an einer freiberuflichen PersGes (z.B. BFH vom 10.2.2016, VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256 unter Rn. 60). Zum notwendigen BV einer PersGes rechnen auch die WG des Sonderbetriebsvermögens I und II (BFH vom 19.12.2019, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 34). Daher können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs oder ganzen Betriebs einer PersGes auch diejenigen WG gehören, die im Sonderbetriebsvermögen I oder II der Mitunternehmer gehalten werden (z.B. BFH vom 28.5.2015, BStBl II 2015, 797 unter Rn. 23). Durch die Bezugnahme auf § 15 EStG in § 13b Abs. 1 ErbStG gelten diese ertragsteuerlichen Grundsätze auch für Zwecke der ErbSt/SchenkSt (BFH vom 17.6.2020, II R 38/17, BStBl II 2021, 98 unter Rz. 21, 22).
Folglich kommt es zu einer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Veräußerung/Aufgabe eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils nur dann, wenn alle wesentlichen stillen Reserven des »Mitunternehmeranteils« in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden. Dies erfordert zwingend die Übertragung sämtlicher funktional und quantitativ wesentlicher Betriebsgrundlagen des mitunternehmerischen BV, d.h. sowohl des Gesamthands- als auch des dazugehörigen Sonderbetriebsvermögensbereichs (zur vorherigen »Ausgliederung« von Sonderbetriebsvermögen s. BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 16). Die für eine Anteilsveräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG schädliche Zurückbehaltung von wesentlichen Betriebsgrundlagen liegt auch dann vor, wenn bisher nicht erkanntes wesentliches Sonderbetriebsvermögen, das zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehört, bei der Veräußerung unberücksichtigt bleibt. Auch die Vorgänge des UmwSt-Rechts fordern die Mitübertragung des (wesentlichen) Sonderbetriebsvermögens (vgl. unter 9. und Patt, EStB 2016, 144). Der Teil eines Mitunternehmeranteils umfasst das quotenentsprechende Sonderbetriebsvermögen.
Kein Mitunternehmeranteil und auch kein Teil eines Mitunternehmeranteils ist nur das (isolierte) Sonderbetriebsvermögen (ständige Rspr. z.B. BFH vom 10.9.2020, IV R 14/18, BStBl II 2021, 367 unter Rn. 26).
Wird der gesamte Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, erfordert die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (Buchwertfortführung) auch die gleichzeitige Mitübertragung des (funktional) wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 und vom 5.5.2021, BStBl I 2021, 696 unter Rn. 8-9a). Wird das wesentliche Sonderbetriebsvermögen jedoch zum Buchwert gem. § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes BV überführt/übertragen, ist § 6 Abs. 3 EStG auf den Rest-Mitunternehmeranteil grds. gleichwohl anzuwenden (BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 und vom 5.5.2021, BStBl I 2021, 696 unter Rn. 10–12; zur vorherigen Übertragung von Sonderbetriebsvermögen s. BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 und vom 5.5.2021, BStBl I 2021, 696 unter Rn. 13-15). Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG greift allerdings nicht ein, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils veräußert wird (BFH vom 10.9.2020, IV R 14/18, BStBl II 2021, 367). Zu den Besonderheiten der unentgeltlichen Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils und des Teils wesentlichen Sonderbetriebsvermögens bei § 6 Abs. 3 EStG s. BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 19 ff.).
Die Begünstigungen bei der ErbSt/SchenkSt gem. §§ 13a, 13b ErbStG erfassen auch das Sonderbetriebsvermögen als Bestandteil des Mitunternehmeranteils. Sie werden allerdings nur gewährt, wenn das Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig mit dem Anteil an der PersGes übertragen wird. Dabei ist die »Einheitlichkeit« der Übertragung der Vermögenseinheiten nach SchenkSt-Recht zu beurteilen (BFH vom 17.6.2020, II R 38/17, BStBl II 2021, 98; dazu s. Bayerisches LfSt vom 7.3.2024, S 3230.1.1-4/1 St34, LEXinform 7013927; Götz, DStR 2021, 460; Müller/Dorn, NWB 2021, 631 und Schulze zur Wiesche, DStZ 2021, 408).
Die Regeln des Sonderbetriebsvermögens und der Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) sowie von Erträgen und Ausgaben aus Sonderbetriebsvermögen I und II gelten auch bei internationalen Mitunternehmerschaften (d.h., ein Steuerausländer ist an einer inländischen PersGes als Mitunternehmer beteiligt oder eine im Inland ansässige Person ist an einer ausländischen Mitunternehmerschaft beteiligt). Ist im Inbound-Fall der ausländische Mitunternehmer in einem DBA-Land ansässig, entstehen bei der Anwendung des DBA regelmäßig Qualifikationskonflikte. § 50d Abs. 10 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG fingiert für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfälle (§ 52 Abs. 59a Satz 10 EStG) Sondervergütungen und sämtliche durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen als Teil des Unternehmensgewinns des ausländischen Mitunternehmers mit gleichzeitiger Zurechnung der Gewinne aus dem Sonderbereich (inkl. Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen) zur (→ Betriebsstätte der PersGes (auch bei mittelbarer Mitunternehmerschaft; s. § 50d Abs. 10 Satz 1–4 EStG; zur Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG im Hinblick auf aktives und passives Sonderbetriebsvermögen II s. Gebhardt, IStR 2015, 808 und Kahlenberg, StuB 2016, 106). Dies gilt nicht nur bei gewerblichen Mitunternehmerschaften, sondern auch bei Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit (s. § 50d Abs. 10 Satz 7 Nr. 2 EStG) mit Ausnahme bloß gewerblich geprägter PersGes i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (s. § 50d Abs. 10 Satz 7 Nr. 1 EStG). Besteuert der ausländische Ansässigkeitsstaat (ebenfalls) den Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen, erfolgt im Inland eine Anrechnung der ausländischen gezahlten Steuer (s. 50d Abs. 10 Satz 5–6 EStG; dazu s. BMF vom 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258 unter Tz. 5.1.3.1). Zum Inhalt der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG und zur Kritik s. Schmidt, DStR 2013, 1704 und Kudert/Kahlenberg, IStR 2013, 801). Sonderbetriebsausgaben dürfen gem. § 4i EStG nicht abgezogen werden, soweit diese auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern (Verhinderung des doppelten Betriebsausgabenabzugs im Inbound-Fall, dazu Gah/Wangler, IStR 2018, 817).
Die Zuordnungsregelung des § 50d Abs. 10 EStG ist nicht anwendbar, wenn für die Überlassung des Sonderbetriebsvermögens keine Vergütung bezahlt wird (z.B. Hingabe eines unverzinslichen Darlehens; zu den Auswirkungen s. BMF vom 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258 unter Beispiel 2 der Tz. 5.1.2).
Die Regelungen in § 50d Abs. 10 EStG stehen im Gegensatz zu den Zuordnungsnormen von Einkünften nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen. Regelmäßig treten nationale steuerliche Besonderheiten – wie die Annahme von Sonderbetriebsvermögen gem. § 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 EStG – hinter die Einkünftezuordnung der DBA zurück; das Sonderbetriebsvermögen ist auch in der Regel abkommensrechtlich weder der dem Mitunternehmer zuzurechnenden anteiligen Betriebsstätte der PersGes noch einer eigenen Mitunternehmer-Betriebsstätte (dazu s. → Betriebsstätte) zuzurechnen (BFH vom 11.12.2013, I R 4/13, BStBl II 2014, 791 unter B.I.2. mit Rechtsprechungshinweisen). Der BFH hat nunmehr dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 50d Abs. 10 EStG ohne tragfähige Gründe gegen Völkervertragsrecht und damit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und 25 GG verstößt (BFH vom 11.12.2013, I R 4/13, BStBl II 2014, 791; das (Normenkontroll-)Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 15/14 geführt).
Einzelne DBA weisen Sondervergütungen, die gewerblich tätige PersGes zahlen, ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zu (z.B. DBA mit Österreich, Schweiz, Türkei; dazu s. BMF vom 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258 unter Tz. 5.2).
Die Verschmelzung, Spaltung oder der Formwechsel einer Körperschaft auf/in eine bestehende oder neu gegründete PersGes (Mitunternehmerschaft) ist nach den §§ 3–9 und 16 UmwStG steuerbegünstigt möglich. Die Umwandlung kann nach § 2 Abs. 1 UmwStG bis zu acht Monate zurückbezogen werden. Hat der Gesellschafter der umgewandelten Körperschaft dieser WG zur Nutzung überlassen, entsteht zum Zeitpunkt des rückbezogenen Übertragungsstichtags (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden PersGes (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 03.36).
Die Auf- und Abspaltung von Teilbetrieben durch Körperschaften auf andere Körperschaften oder PersGes ist nach den §§ 15, 16 UmwStG begünstigt. Der Mitunternehmeranteil gilt als Teilbetrieb in diesem Sinne (§ 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG). Dies erfordert bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen und der zwingenden »Verklammerung« des Sonderbetriebsvermögens mit dem Mitunternehmeranteil beim ganzen oder anteiligen Mitunternehmeranteil die Mitübertragung des gesamten oder quotenentsprechenden (wesentlichen) Sonderbetriebsvermögens (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 15.04).
Die Einbringung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine KapGes/Genossenschaft ist gem. § 20 Abs. 1 UmwStG steuerbegünstigt, wenn sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (→ Wesentliche Betriebsgrundlage) in die Übernehmerin eingebracht werden (Sacheinlage). Ist bei einer PersGes Sonderbetriebsvermögen vorhanden, muss gem. § 20 Abs. 1 UmwStG sowohl im Fall der Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs der PersGes als auch bei der Einbringung eines Mitunternehmer(teil-)anteils das (wesentliche) Sonderbetriebsvermögen mit eingebracht werden (zu den auftretenden Gestaltungsproblemen s. Harle/Geiger, BB 2016, 2283). Denn das Sonderbetriebsvermögen ist zwingender Bestandteil der Sachgesamtheit »(Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil« i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 20.06 und 20.10 i.V.m. 20.06; dazu auch Werthebach, FR 2021, 341). Zum Sonderproblem der Mitunternehmeranteilseinbringung, wenn das Sonderbetriebsvermögen erst im steuerlichen Rückwirkungszeitraum begründet wird s. Grashoff/Schwetlik, GmbHR 2018, 680.
Hinweis (Einbringung des Teils eines Mitunternehmeranteils):
Der aktuelle UmwSt-Erlass 2011 (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314) enthält keine Aussage dazu, ob im Fall der Einbringung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils für Zwecke des § 20 UmwStG das vorhandene (wesentliche) Sonderbetriebsvermögen (zumindest) anteilig mitübertragen werden muss. Das BMF hat mit den Ländern den Entwurf eines aktualisierten Umwandlungssteuererlasses abgestimmt und den Verbänden zur Stellungnahme mit Schreiben vom 11.10.2023 übermittelt (s. BMF-Internetseite). Dort soll die Rn. 20.11 des UmwSt-Erlasses 2011 ergänzt werden. Danach muss jedes zugehörige wesentliche WG des Sonderbetriebsvermögens anteilig mindestens in demselben Verhältnis übergehen, in dem der übertragene Teil-Mitunternehmeranteil zum gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen steht.
Die steuerliche Behandlung des Formwechsels einer PersGes in eine KapGes oder Genossenschaft ist spezialgesetzlich in § 25 UmwStG geregelt. Danach gelten die Regeln der Sacheinlage i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG entsprechend. Da der Verweis in § 25 Satz 1 UmwStG auf § 20 UmwStG ein Rechtsgrundverweis ist, müssen beim Formwechsel sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens auf die »aufnehmende« KapGes/Genossenschaft übertragen werden, um die Steuervorteile bei der Umwandlung zu erlangen (ständige Rspr., BFH vom 8.6.2011, I B 15/11, BFH/NV 2011, 1748).
Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Option einer PersGes nach § 1a KStG; denn es gelten hier die Grundsätze der §§ 25 i.V.m. 20 UmwStG entsprechend (s. § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG). Die Option kann bei Vorhandensein wesentlichen Sonderbetriebsvermögens folglich nur dann steuerneutral erfolgen, wenn das entsprechende Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Option auf die Gesellschaft übertragen wird (eine Erleichterung in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen; BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn. 32ff.; ebenfalls dazu s. z.B. Strecker/Carlé, NWB 2021, 2022; Kölbl/Luce, Ubg 2021, 264; Dreßler/Kompolsek, Ubg 2021, 301; Nagel/Schlund, NWB 2021, 1874). Die Zurückbehaltung oder Veräußerung von nicht funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist für die Option zum Buchwert (oder einem Zwischenwert) unschädlich (BMF vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn. 33).
Hinweis (Ausnahme für Anteile an der Komplementär-Kapitalgesellschaft):
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (sog. »Wachstumschancengesetz«) vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, 108) wurde eine Ergänzung in § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG vorgenommen. Danach wird die steuerneutrale Option einer KG generell nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an einer Komplementär-Kapitalgesellschaft nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Dies gilt folglich auch dann, wenn die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers eine wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils sein sollte.
Die Einbringung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine PersGes (Mitunternehmerschaft) ist gem. § 24 Abs. 1 UmwStG steuerbegünstigt, wenn sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (→ Wesentliche Betriebsgrundlage) in die Übernehmerin eingebracht werden. Ist bei einer (einbringenden) PersGes Sonderbetriebsvermögen vorhanden, muss gem. § 24 Abs. 1 UmwStG sowohl im Fall der Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs der PersGes als auch bei der Einbringung eines Mitunternehmer(teil-)anteils das (wesentliche) Sonderbetriebsvermögen mit eingebracht werden. Denn das Sonderbetriebsvermögen ist zwingender Bestandteil der Sachgesamtheit »(Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil« i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG (BMF vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rn. 24.03 i.V.m. 20.06 und 20.10 i.V.m. 20.06).
Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist nach § 6 Abs. 3 EStG begünstigt (nämlich steuerneutrale Übertragung unter Buchwertfortführung). Die Begünstigung von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt (grds.) die Mitübertragung des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens voraus (BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 6; die Entnahme/Veräußerung/Überführung/Übertragung nicht funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens steht der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen, s. BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 17). Unschädlich für die Buchwertübertragung ist jedoch, wenn ein funktional wesentliches WG des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird (denn die Buchwerttransfers nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG sind gleichzeitig möglich) oder vor der Anteilsübertragung veräußert wird (BFH vom 2.8.2012, BStBl II 2019, 715 und BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 10 ff.; dazu auch s. Ott, Stbg 2021, 157-163 und 166-167). § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG greift allerdings nicht ein, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils veräußert wird (BFH vom 10.9.2020, IV R 14/18, BStBl II 2021, 367). Bei der Übertragung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils ist bei unterquotaler Übertragung von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen die »Behaltefrist« des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten (dazu s. BMF vom 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 unter Rn. 20 ff.).
Voraussetzung einer steuerneutralen Realteilung einer Mitunternehmerschaft gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG ist (u.a.), dass das von der PersGes übernommene Vermögen nach der Realteilung weiterhin BV bleibt. Zu dem übernommenen Vermögen der real geteilten Mitunternehmerschaft zählt grds. auch das Sonderbetriebsvermögen. Nach Verwaltungsauffassung ist das Sonderbetriebsvermögen jedoch nur insoweit Gegenstand der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG, als es im Rahmen der Realteilung auf einen anderen Mitunternehmer übertragen wird. Die Überführung von WG des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers solle nicht Bestandteil einer Realteilung sein und sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG richten (BMF vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 unter II.).
Das Vermögen der real geteilten PersGes muss in das jeweilige BV des einzelnen Realteilers übertragen werden. Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn das Vermögen in ein Einzelunternehmen des ehemaligen Mitunternehmers gelangt, sondern auch, wenn die übernommenen WG (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen des Realteilers bei einer anderen Mitunternehmerschaft werden, an der der Realteiler als Mitunternehmer beteiligt ist (BMF vom 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 unter IV.1.).
Die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen sind in die Gewinnfeststellung der gewerblich tätigen (oder geprägten), freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätigen PersGes (Mitunternehmerschaft) einzubeziehen. Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung sind nämlich auch Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsaufwand (ständige Rspr.: z.B. BFH vom 11.9.1991, BStBl II 1992, 4). Dies gilt auch für das Sonderbetriebsvermögen des (nur) mittelbaren Mitunternehmers (dazu s. → Sonderbilanz). Sind die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen nicht in der Gewinnfeststellung enthalten, kann dies bei der ESt-/KSt-Veranlagung des Mitunternehmers nicht nachgeholt werden.
Die Feststellung eines Sonderbilanzgewinns oder -verlusts gehört zu den selbstständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen (ständige Rspr., z.B. BFH vom 19.12.2019, BStBl II 2020, 534 unter Rn. 28). Sonderbetriebsaufwendungen können nicht beim laufenden Gesamthandsgewinn berücksichtigt werden. Daher ist bei Streitigkeiten über Sonderbetriebsausgaben oder nachträglicher Berücksichtigung von Sonderaufwendungen Einspruch gegen die selbstständige Feststellung der Höhe des Sondergewinns einzulegen. Der Einspruch gegen den »Gesamtgewinn« der PersGes ist unzureichend (im Zweifel muss das Einspruchsschreiben/die Klageschrift ausgelegt werden; BFH vom 18.11.2020, BFH/NV 2021, 625).
Ist der in einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) vorgetragene Sachverhalt bei seiner Verwirklichung Gegenstand einer Gewinnfeststellung, kann die Auskunft gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StAuskV nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Für geplante Sachverhalte, die steuerlich nur das Sonderbetriebsvermögen betreffen, gilt dies nicht. In diesem Fall ist lediglich der betroffene Mitunternehmer Antragsteller nach § 89 Abs. 2 AO; nur dieser hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft (s. OFD Karlsruhe Verfügung vom 28.4.2023, Der Konzern 2023, 335 unter 5.1).
Schulze zur Wiesche, Anteile an einer Betriebs-GmbH und an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens, GmbHR 2008, 238; Wenzel, Sonderbetriebsvermögen – Grundlagen des Rechtsinstituts, NWB 2009, 1070; Eilers/Dann, Sonderbetriebsvermögen bei grenzüberschreitenden Transaktionen, SteuK 2010, 245; Letzgus, Ausgewählte Fragen zum Sonderbetriebsvermögen im Organkreis, Ubg 2010, 699; Schmitz, Bilanzierungskonkurrenzen bei Sonderbetriebsvermögen, NWB 2010, 425; Schulze zur Wiesche, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, StBp 2010, 213; Prinz, Neues zur Sonderbetriebsvermögenseigenschaft von Kapitalgesellschaftsanteilen und Mitunternehmeranteilen, JbFfSt 2010/2011, 461; Bron, Kapitalgesellschaftsanteile als Umstrukturierungs- und Übertragungsklippe: Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen und funktionale Wesentlichkeit, DStZ 2011, 392; Rutemöller, Die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer mehrfachen Betriebsaufspaltung, DStZ 2012, 839; Schulze zur Wiesche, GmbH-Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, GmbHR 2012, 785; Hagemann/Kahlenberg/Kudert, Sonderbetriebseinnahmen im Abkommensrecht – und wie der Wind sich dreht!, Ubg 2014, 80; Heurung/Bresgen, Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern bei grenzüberschreitenden Mitunternehmerschaften, GmbHR 2014, 187; Kahlenberg/Hagemann, Ausgewählte Fragestellungen um die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Abkommensrecht, BB 2014, 215; Gebhardt, Zur Anwendung von § 50d Abs. 10 EStG im Hinblick auf aktives und passives Sonderbetriebsvermögen (II), IStR 2015, 808; Kraft/Jochimsen, Sonderbetriebsvermögen in grenzüberschreitender Perspektive, NWB 2015, 123; Wichmann, Ausschüttungen aus dem Sonderbetriebsvermögen II in ertragsteuerlicher Sicht, Stbg 2015, 260; Dißars, Buchführung für das Sonderbetriebsvermögen?, StuB 2016, 425; Hagemann, Sonderbetriebsvermögen II und § 50d Abs. 10 EStG – Treaty Override oder überschießender Wortlaut?, BFuP 2016, 474; 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→ Wesentliche Betriebsgrundlage
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