Sonstige Bezüge

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Der lohnsteuerrechtliche Begriff "Sonstige Bezüge" umfasst alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen.
  • Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen.
  • Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer von Bedeutung.
  • Eine besondere Steuerberechnung gilt für sonstige Bezüge in Form von steuerbegünstigten Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
  • Der Gesetzgeber gewährt hier eine ermäßigte Steuerberechnung nach der Fünftelregelung.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zum Arbeitslohn
2 Sonstige Bezüge als Arbeitslohn
2.1 Überblick
2.2 Berechnung der Lohnsteuer
2.2.1 Allgemeines
2.2.2 Ermittlung des Jahresarbeitslohns
2.2.2.1 Grundsätzliches
2.2.2.2 Großbuchstabe S
2.3 Pauschalierung der Lohnsteuer
3 Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, als sonstiger Bezug
4 Sonstiger Bezug und Fünftel-Regelung
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zum Arbeitslohn

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 LStDV). Der Arbeitslohn kann sich zusammensetzen aus

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  • laufendem Arbeitslohn und

  • sonstigen Bezügen.

Sonstige Bezüge sind alle Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, insbesondere also solche, die als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden. Er entspricht im Wesentlichen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff »einmalige Zuwendungen«. Sowohl bei der Lohnsteuer als auch im Sozialversicherungsrecht werden einmalige Bezüge anders behandelt als laufender Arbeitslohn.

2. Sonstige Bezüge als Arbeitslohn

2.1. Überblick

Als laufender Arbeitslohn gelten insbes. die regelmäßigen Vergütungen für die erbrachte Arbeitsleistung im Bereich der üblichen Arbeitszeit, aber auch Überstunden. Demgegenüber gehören zu den sonstigen Bezügen insbes. einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.:

  1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,

  2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

  3. Gratifikationen, Prämien und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

  4. Jubiläumszuwendungen,

  5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

  6. Vergütungen für Erfindungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge

  7. Weihnachtszuwendungen und Neujahrszuwendungen,

  8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (R 39b.2 Abs. 2 LStR)

  9. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus besonderen Anlässen.

  10. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,

  11. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge,

  12. Einmalprämie für eine Direktversicherung des ArbN, soweit sie nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG ist.

2.2. Berechnung der Lohnsteuer

2.2.1. Allgemeines

Für die Einbehaltung der LSt bei einem sonstigen Bezug hat der ArbG die LSt nach Maßgabe des § 39b Abs. 3 EStG zu berechnen. Für die Einbehaltung der LSt von einem sonstigen Bezug hat der ArbG den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Hat der ArbN LSt-Bescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kj. nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren ArbG mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren ArbG hochgerechnet wird.

Beispiel:

Der Monatslohn für Dezember 23 wird

  1. am 15.1.24 bzw.

  2. am 23.1.24 ausgezahlt.

Lösung:

Im Fall a) handelt es sich um laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR), der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG im Dezember 23 als zugeflossen gilt.

Im Fall b) wird der Monatslohn für Dezember ein sonstiger Bezug (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStR), der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG mit Zufluss im Januar 24 der Lohnbesteuerung unterliegt.

2.2.2. Ermittlung des Jahresarbeitslohns

2.2.2.1. Grundsätzliches

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der ArbN im Kj. bezieht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kj. als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Dagegen wird der sonstige Bezug in dem Kj. bezogen, in dem er dem ArbN zufließt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kj. zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem ArbN zufließt (s. R 39b.6 Abs. 2 LStR).

Arbeitslohn aus Beiträgen des ArbG zu einer Direktversicherung des ArbN für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem ArbN nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den ArbG zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der ArbG den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Der ArbN bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar; vgl. BFH vom 24.8.2017, VI R 58/15.

Während somit die LSt für den laufenden Monatslohn nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet werden kann, wird bei der Ermittlung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden LSt vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle. Hierzu wird die LSt ermittelt, die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ergibt. Der Differenzbetrag ergibt die LSt für den sonstigen Bezug.

Das Berechnungsschema für einen sonstigen Bezug sieht wie folgt aus:

bereits individuell versteuertes laufendes Arbeitsentgelt

+

zu erwartendes individuell zu versteuerndes Arbeitsentgelt

+

Vorarbeitgeberwerte laut Lohnsteuer-Bescheinigung

+

bisherige sonstige Bezüge

+

Hinzurechnungsbetrag laut ELStAM-Daten

./.

Jahresfreibetrag laut ELStAM-Daten

./.

Altersentlastungsbetrag

./.

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

=

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug, anschließend Ermittlung der entsprechenden LSt lt. Jahrestabelle

+

sonstiger Bezug für den laufenden Monat

=

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug, anschließend Ermittlung der entsprechenden LSt lt. Jahrestabelle

=>

Differenz

=

LSt für den sonstigen Bezug

2.2.2.2. Großbuchstabe S

Hat der ArbN LSt-Bescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kj. nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren ArbG mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren ArbG hochgerechnet wird (§ 39b Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG ist in diesen Fällen der Großbuchstabe S auf der LSt-Bescheinigung zu vermerken (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG; → Lohnsteuerbescheinigung). Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG führt der Großbuchstabe S zur Pflichtveranlagung.

2.3. Pauschalierung der Lohnsteuer

Die → Pauschalierung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem besonderen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines ArbN im Kj. den Betrag von 1 000 € nicht übersteigt (R 40.1 LStR).

3. Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, als sonstiger Bezug

Der BFH hat mit Urteilen vom 18.10.2012 (VI R 64/11, BStBl II 2012, 184) und vom 10.4.2014, (VI R 62/11, BStBl II 2014, 191) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert. Das BMF nimmt im Schreiben vom 20.1.2015, BStBl I 2015, 143 hierzu Stellung:

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den ArbG darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z.B. Mengenrabatte).

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der ArbG an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des ArbG in diesem Sinne liegt vor, wenn

  • aus dem Handeln des ArbG ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder

  • der ArbG für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z.B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

Einer aktiven Mitwirkung des ArbG in diesem Sinne steht gleich, wenn

  • zwischen dem ArbG und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z.B. Organschaftsverhältnis, oder

  • dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom ArbG erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des ArbG an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb z.B. am »schwarzen Brett«, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder

  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder

  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder

  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

An einer Mitwirkung des ArbG fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom ArbG unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt.

Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem ArbG nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn.

Rabatte, die ArbN von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den ArbG erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll; vgl. FG Hamburg vom 29.11.2017, 1 K 111/16.

4. Sonstiger Bezug und Fünftel-Regelung

Bei der Fünftel-Regelung wird der sonstige Bezug nicht in einem Kalenderjahr besteuert, sondern durch fünf geteilt, die Steuer für den Anteil von 1/5 berechnet und der daraus berechnete Steuerbetrag ist dann wieder mit fünf zu multiplizieren. Der Arbeitgeber ist vor der Anwendung der Fünftel-Regelung verpflichtet, eine Günstigerprüfung zum Vergleich ohne die Anwendung der Fünftel-Regelung durchzuführen. Führt die Prüfung zum Ergebnis, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung ungünstiger ist als die Besteuerung in einem Kalenderjahr, so ist auf die Anwendung der Fünftel-Regelung zu verzichten. Wird in einem Abrechnungsmonat ein sonstiger Bezug mit Anwendung der Fünftel-Regelung und ein weiterer sonstiger Bezug ohne Anwendung der Fünftel-Regelung abgerechnet, so ist zuerst die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug zu ermitteln, der mit der regulären Lohnsteuer besteuert wird. Im zweiten Schritt wird dann die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung ermittelt und der regulär besteuerte sonstige Bezug als bisheriger sonstiger Bezug mit in das o. a. Berechnungsschema aufgenommen.

Wurden bereits sonstige Bezüge im laufenden Kalenderjahr nach der Fünftel-Regelung besteuert, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der bisherige sonstige Bezug mit 1/5 anzusetzen.

Das Berechnungsschema sieht wie folgt aus:

bereits individuell versteuertes laufendes Arbeitsentgelt

+

zu erwartendes individuell zu versteuerndes Arbeitsentgelt

+

Vorarbeitgeberwerte laut Lohnsteuer-Bescheinigung

+

bisherige sonstige Bezüge

+

Hinzurechnungsbetrag laut ELStAM-Daten

./.

Jahresfreibetrag laut ELStAM-Daten

./.

Altersentlastungsbetrag

=

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug, anschließend Ermittlung der entsprechenden LSt lt. Jahrestabelle

+

sonstiger Bezug für den laufenden Monat mit 1/5 des Bezuges

=

voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug, anschließend Ermittlung der entsprechenden LSt lt. Jahrestabelle

=>

Differenz × 5

=

LSt für den sonstigen Bezug

5. Verwandte Lexikonartikel

Außerordentliche Einkünfte

Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer

Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Jubiläumszuwendungen

Pauschalierung der Lohnsteuer

Sachbezüge

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Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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