1 Begriff des Sponsorings
2 Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Sponsoringaufwendungen
2.1 Betriebsausgaben
2.2 Spendenabzug
2.3 Kosten der Lebensführung
3 Ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendungen des Sponsors bei der Körperschaft
4 Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers bezüglich Sponsorenverträgen und Zahlungen der Sportförderung
5 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings
5.1 Allgemeiner Überblick
5.2 Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
5.2.1 Sponsoring ohne Leistungsaustausch
5.2.2 Sponsoring mit Leistungsaustausch
5.3 Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
5.3.1 Ertragsteuerrechtliche Behandlung beim Sponsor
5.3.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
5.3.2.1 Kein Leistungsaustauch
5.3.2.2 Sponsoring mit Leistungsaustausch
6 Überlassung von Werbemobilien
6.1 Grundsätzliches
6.2 Eigentumsübertragung nach Ablauf der Vertragslaufzeit
6.2.1 Tauschähnlicher Umsatz im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
6.2.2 Bemessungsgrundlage
6.2.3 Entstehung der Steuer
6.2.4 Vorsteuerabzug
6.2.5 Kleinunternehmerregelung
6.3 Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit
6.3.1 Anwendung der Leasinggrundsätze
6.3.2 Bemessungsgrundlage und Entstehung der Umsatzsteuer
6.3.3 Vorsteuerabzug
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel
Die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings regelt das BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl I 1998, 212). S.a. Vfg. der OFD Frankfurt vom 6.9.2016 (S 2144 A – 112 – St 210, SIS 16 21 23).
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
sportlichen,
kulturellen,
kirchlichen,
wissenschaftlichen,
sozialen,
ökologischen oder
ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Dem Sponsor kommt es auf seine Profilierung in der Öffentlichkeit über das unterstützte Vorhaben an (Imagegewinn, kommunikative Nutzung; s. OFD Frankfurt vom 26.2.2016, S 7100 A – 312 – St 110, SIS 16 17 72 zu den Grundsätzen für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, unter II.1.).
Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind (s.a. AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 8). Aus dieser Definition des Begriffs Sponsoring ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten.
Hinweis:
Zur Frage der Anwendung des Sponsoringerlasses (BMF vom 18.2.1998, BStBl I 1998, 212) im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren stellt der BFH in seinem Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13, BStBl II 2017, 224) fest, dass der Anwendungsbereich dieses Erlasses hier nicht eröffnet sei.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt. Die Automobilvertragshändler traten bei den Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, Bewirtung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer.
Mit Urteil IV R 24/13 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind und dies auch dann gilt, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren. Der BFH führt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung dazu aus, dass das Abzugsverbot geschaffen wurde, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben »ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation« ansah und »im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom stpfl. Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt« wissen wollte. Deshalb unterlägen sämtliche durch das Turnier verursachten Ausgaben – ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung – dem steuerlichen Abzugsverbot.
Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringerlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Stpfl. diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile – regelmäßig Werbezwecke – für das Unternehmen angestrebt werden (BFH vom 9.8.1989, I R 4/84, BStBl II 1990, 237). Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog. Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen (s. OFD Frankfurt vom 30.6.2016, S 2145 A – 11 – St 210, DStR 2016, 1909, SIS 16 17 21; → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Veranstaltung von Golfturnieren«).
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
Betriebsausgaben,
Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen oder
steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) – bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) – sein.
Betriebsausgaben liegen vor, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann (s.a. BFH Urteil vom 14.7.2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14).
Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; → Werbung).
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wichtig:
Mit Schreiben vom 17.3.2022 (BStBl I 2022, 330) nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung der Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Stellung. Die Verwaltungsanweisungen dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.
Die Vergünstigungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2022 (BStBl I 2022, 1516) werden die Vergünstigungen über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert.
Nach dem Gliederungspunkt IV des BMF-Schreibens können bestimmte Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen behandelt werden. Die Aufwendungen des Stpfl. zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18.2.1998 (BStBl I 1998, 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Stpfl. sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind unter den Voraussetzungen des § 10b EStG als Spenden zu behandeln. Die Zuwendungen
müssen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden,
dürfen kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sein und
dürfen nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung stehen.
Spenden sind beim Spender im selben Umfang wie nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht gewerbesteuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind. Durch Hinzurechnung von Spenden nach § 8 Nr. 9 GewStG wird zunächst bei KapGes eine Gleichstellung mit Einzelunternehmen und Personengesellschaften herbeigeführt. In Anlehnung an die Voraussetzungen und Höchstbeträge des § 10b EStG erfolgt dann nach § 9 Nr. 5 GewStG für aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Spenden der KapGes, Einzelunternehmen und PersGes eine einheitliche Kürzung.
Begünstigt sind Ausgaben aus Mitteln des Gewerbebetriebs. Im Regelfall wird sich aus der Buchführung (z.B. bei Abbuchung vom betrieblichen Bankkonto) ergeben, dass die Spenden aus Mitteln des Betriebes geleistet worden sind. Entspricht der zugewendete Betrag einer zuvor getätigten Entnahme, kann von einer Ausgabe aus Mitteln des Betriebes ausgegangen werden (s.a. Lippross, Basiskommentar zu GewSt, § 9 Kürzungen, Rz. 60 und 61, LEXinform 0178129).
Sponsoringaufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart.
Ist der Empfänger der Zuwendungen eine steuerbegünstigte Körperschaft, können die Zuwendungen
steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder
steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sein.
Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9 Satz 2). S.a. die Erläuterungen unter → Werbung zu dem Gliederungspunkt »Werbung gemeinnütziger Vereine«.
Der Sponsor weist selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hin. Der Verein gestattet dem Sponsor die Nutzung des Vereinsnamens zu Werbezwecken. |
Der Verein weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen u.ä. auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Dieser Hinweis kann dabei unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Das Logo des Sponsors ist nicht verlinkt. |
Der Verein weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen u.ä. auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Der Sponsor erscheint unter besonderer Hervorhebung. Die Verwaltung definiert weder im UStAE noch im Sponsoring-Erlass, was »ohne besondere Hervorhebung« zu verstehen ist. |
Der Verein räumt dem Sponsor das Recht ein, in Vereinszeitschriften Werbeanzeigen zu schalten oder bei Veranstaltungen des Vereins für seine Produkte zu werben. Auf der Internetseite des Vereins befindet sich das Logo des Sponsors, das durch Verlinkung zu den Werbeseiten des Sponsors führt. |
Der Verein wirkt an den Werbemaßnahmen nicht selbst mit (passive Werbeleistung). Der Verein verpachtet sein Namensrecht an den Sponsor. |
Der Verein wirkt nicht aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Der Verein wirkt aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Der Verein wirkt aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9 und 10) |
Einnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 10) |
Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 11) |
Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 11) |
Zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoringeinnahmen nimmt das FinMin Bayern mit Erlass vom 11.2.2000 (33 – S 0183 – 12/14 – 59238, LEXinform 0556300; s.a. Vfg. OFD Nürnberg vom 21.2.2000, S 0183 – 19/St 31, FR 2000, 407) zu folgenden zwei Fällen Stellung:
Die Körperschaft benennt einen Saal in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. BMW-Saal):
In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Es handelt sich um Einnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 10).
Das Logo des Sponsors befindet sich auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins:
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führt s.a. AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 11).
Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist. Es handelt sich um Einnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 10).
Der BFH hat mit Urteil vom 7.11.2007 (I R 42/06, BStBl II 2008, 949) entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der KSt befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben.
Mit Urteil vom 15.12.2021 (X R 19/19, BStBl II 2023, 319) hat der BFH entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.
Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als »Sportler« erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.
Das FA erfasste auch die Zahlungen der Sporthilfe als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 35/2022 vom 8.9.2022, LEXinform 0462650 sowie Anmerkung vom 16.9.2022, LEXinform 0882284).
Die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2016 (S 7100 – Karte 17, UR 2016, 568) nimmt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl I 2012, 1169) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings Stellung. Das BMF-Schreiben vom 13.11.2012 beleuchtet dabei das Sponsoring aus der Sicht des Vereins als Leistungsempfänger (s.a. Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Sponsors s. das BMF-Schreiben vom 25.7.2014 (BStBl I 2014, 1114) sowie Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 3 und 4 UStAE.
Aus der Definition des Begriffs »Sponsoring« ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten (→ Werbung). Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten.
Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE und BMF vom 13.11.2012, BStBl I 2012, 1169). Mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Sponsors s. das BMF-Schreiben vom 25.7.2014 (BStBl I 2014, 1114) sowie Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 3 und 4 UStAE.
Weist der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor.
Mit der Entgeltzahlung tätigt der Sponsor keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne und somit keinen steuerbaren Umsatz (Abschn. 1.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
Eine aktive Mitwirkung des Vereins liegt auch dann vor, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
Der Sponsor weist selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hin. Der Verein gestattet dem Sponsor die Nutzung des Vereinsnamens zu Werbezwecken. |
Der Verein weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen u.ä. auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Dieser Hinweis kann dabei unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Das Logo des Sponsors ist nicht verlinkt. |
Der Verein weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen u.ä. auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Der Sponsor erscheint unter besonderer Hervorhebung. Die Verwaltung definiert weder im UStAE noch im Sponsoring-Erlass, was »ohne besondere Hervorhebung« zu verstehen ist. |
Der Verein räumt dem Sponsor das Recht ein, in Vereinszeitschriften Werbeanzeigen zu schalten oder bei Veranstaltungen des Vereins für seine Produkte zu werben. Auf der Internetseite des Vereins befindet sich das Logo des Sponsors, das durch Verlinkung zu den Werbeseiten des Sponsors führt. |
Der Verein wirkt an den Werbemaßnahmen nicht selbst mit (passive Werbeleistung). Der Verein verpachtet sein Namensrecht an den Sponsor. |
Der Verein wirkt nicht aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Der Verein wirkt aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Der Verein wirkt aktiv gestaltend an den Werbemaßnahmen mit. |
Kein Leistungsaustausch des Vereins (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 3 UStAE) |
Kein Leistungsaus-tausch des Vereins (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE) |
Leistung des Vereins an den Sponsor (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 4 UStAE) |
Leistung des Vereins an den Sponsor (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 4 UStAE) |
Beispiel 1:
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 10 000 €. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird.
Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10 000 € zahlt, verpflichtet sich der Verein A, zusätzlich zum Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.
Lösung 1:
S. das Beispiel der Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2016 (S 7100 – Karte 17, UR 2016, 568, SIS 16 05 24).
Der Verein A erbringt an die Versicherung B keine Leistung (s. Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE). Es handelt sich um Einnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO zu § 64 Abs. 1, Tz. 10). Da die Leistung nicht dem unternehmerischen Bereich des Vereins, sondern der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. zuzurechnen ist (Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 UStAE), scheidet eine Rechnungserteilung aus (Abschn. 2.10 Abs. 2 UStAE).
Durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans wird vom Verein A an die Bank C eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (AEAO zu § 64 Abs. 1, Tz. 11).
Die steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt auszustellen, aus der er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
S.a. das Beispiel 1 der Vfg. der OFD Magdeburg vom 14.12.2012 (S 7100 – 97 – St 243/S 7100 – 217 – St 244, UR 2013, 203).
S.a. das Beispiel 1 zu dem Stichwort → Werbung.
Gewährt ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z.B. steuerfreie Theatervorführung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Konzert- oder Sportveranstaltung des Vereins, dessen Einnahmen einschließlich USt 45 000 € nicht übersteigen – Zweckbetriebe i.S.d. § 68 Nr. 7 bzw. § 67a AO), ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors entsprechend zu besteuern (steuerfreie Leistung oder bei einem Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Abschn. 12.9 Abs. 6 und 7 UStAE). In diesen Fällen ist im Wege einer sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln, auf dessen Grundlage das Gesamtentgelt aufzuteilen ist (vgl. BMF vom 28.11.2006, Tz. 4, BStBl I 2006, 791, das zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen ergangen ist; s.a. OFD Magdeburg vom 14.12.2012, S 7100 – 97 – St 243/S 7100 – 217 – St 244, UR 2013, 203 unter 2.; → VIP-Logen).
Ertragsteuerrechtlich sind die Aufwendungen des Sponsors Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist (BMF-Schreiben vom 18.2.1998, BStBl I 1998, 212, Rz. 3 bis 6). Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die oben genannten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor (s.o. und Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE und BMF vom 13.11.2012, BStBl I 2012, 1169).
Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, sind die Sponsoringeinnahmen dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 10; s.o.). Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung nicht steuerbar (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE).
Die außerhalb eines Leistungsaustauschs abgegebenen Gegenstände des Unternehmens sind als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG zu beurteilen (→ Unentgeltliche Wertabgabe). Gegenstände des Unternehmens, die im Rahmen des Sponsorings aus unternehmerischen Gründen ohne Gegenleistung abgegeben werden, sind als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu beurteilen. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, z.B. Sachspenden an Vereine (Abschn. 3.3 Abs. 10 Satz 8 und 9 UStAE).
Gegenstände, die zur Ausführung unentgeltlicher Sponsoringleistungen angeschafft werden, können nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot, Abschn. 3.3 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Abschn. 15.2c UStAE → Unternehmensvermögen). Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE). Wegen des Zuordnungsverbots und des daraus resultierenden Vorsteuerabzugsverbots unterliegt die Abgabe des Gegenstands an den Verein nicht der unentgeltlichen Wertabgabe (Abschn. 3.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen (Abschn. 3.3 Abs. 10 Satz 10 und 11 i.V.m. Abschn. 3.4 Abs. 1 UStAE). Hierunter fällt z.B. die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und die der Empfänger später an den Zuwendenden zurückgeben muss.
Wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt ein Leistungsaustausch vor. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der Wert anzusetzen, den der Leistungsempfänger (Sponsor) der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung (Sponsor) aufwendet, um diese Leistung zu erhalten. Soweit der Leistungsempfänger (Sponsor) konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung (Sachleistung) getätigt hat, ist daher der gemeine Wert dieser Gegenleistung (Sachleistung) nicht maßgeblich (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Anzusetzen sind z.B. die Anschaffungskosten des Sponsors für seine Sachleistung. Hat der Sponsor keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung (Sachleistung) getätigt, ist als Entgelt für die Werbeleistung des Vereins gem. § 162 AO zu schätzen (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE).
Hinweis:
Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG und Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
Mit Urteil vom 16.4.2008 (XI R 56/06, BStBl II 2008, 909) hat der BFH den Fall entschieden, bei dem ein Werbeleister (Sponsor) einer Gemeinde (es könnte auch ein Verein sein) kostenlos für 60 Monate ein Werbemobil überließ. Nach Ablauf der Vertragsdauer hatte der Sponsor das Fahrzeug kostenlos zu übereignen.
Der BFH hat entschieden, dass der Sponsor mit der Überlassung des Pkw eine Lieferung an die Gemeinde tätigt. Das Entgelt für die Lieferung des Pkw ist der Wert der Gegenleistung und damit der Wert der Werbeleistung (BFH XI R 56/06 unter II.3.a). Der Wert dieser Gegenleistung wird durch den subjektiven Wert bestimmt. Das ist der Wert, den der Sponsor bereit ist, dafür aufzuwenden (BFH XI R 56/06 unter II.3.b; entspricht dem Wortlaut des Abschn. 10.5.Abs. 1 Satz 2 bis 7 UStAE).
Als Entgelt für die Pkw-Lieferung ist der subjektive Wert der Werbeleistung anzusetzen. Dieser Wert bestimmt sich nach dem Betrag, den der Sponsor tatsächlich hierfür aufgewendet hat. Tatsächlich aufgewendet hat der Sponsor dafür die Anschaffungskosten des Pkw. Die Aufwendungen für das Anbringen der Werbung sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Mit Urteil vom 25.4.2018 (XI R 21/16, BStBl II 2018, 505) bestätigt der BFH seine Rspr. vom 16.4.2008 (XI R 56/06, BStBl II 2008, 909). Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage s. → Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; s.a. OFD Karlsruhe vom 29.2.2016, S 7100 – Karte 17, UR 2016, 568 unter 2.).
Zur Berücksichtigung von Werbedienstleistungen des Sponsors, die von der Steuerbehörde als überteuert und nutzlos eingestuft werden, hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2021 (C-334/20, LEXinform 0953654) entschieden, dass der Sponsor die Vorsteuer für Werbedienstleistungen in Abzug bringen kann, sofern eine derartige Erbringung von Dienstleistungen einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz i.S.v. Art. 2 MwStSystRL darstellt und mit einem oder mehreren stpfl. Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Stpfl. als allgemeine Aufwendungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, ohne dass zu berücksichtigen wäre, dass der für derartige Dienstleistungen in Rechnung gestellte Preis gegenüber einem von der nationalen Steuerbehörde definierten Referenzwert überhöht ist oder dass diese Dienstleistungen nicht zu einer Steigerung des Umsatzes des Stpfl. geführt haben.
Hinweis:
Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei der Weitergabe von Sportbekleidung an Vereine sind die Urteile des FG Köln vom 17.2.2006 (11 K 827/03, EFG 2006, 1108, LEXinform 5002353, rkr.) sowie das Urteil des Niedersächsischen FG vom 3.1.2022 (11 K 200/20, LEXinform 5024584) zu beachten.
Kläger im Urteilsfall des FG Köln war ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein, der sich gegen die Annahme einer steuerbaren Werbeleistung gegen Entgelt wendete. Im Urteilsfall des Niedersächsischen FG war der Kläger ein Unternehmer (Sponsor), der sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Anschaffung der Trikots wendete.
Entscheidung des FG Köln:
Das FG Köln hat entschieden, dass ein gemeinnütziger Sportverein, der unentgeltlich Trikots für seine Bambini und D- bis F-Jugendmannschaften von einem Unternehmen mit dessen Werbeaufdruck erhält und sich nicht verpflichtet, die Trikots bei den Spielen zu nutzen, keine steuerbare Werbeleistung erbringt, wenn allenfalls eine geringe Werbewirksamkeit beim Tragen der Trikots zu erwarten ist.
Der Sponsor hatte die Trikots mit Werbeaufschrift der Jugendabteilung des Vereins geschenkt, ohne dass eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verein getroffen worden war. Der Sponsor war ein Unternehmen, welches deutschland- und europaweit tätig ist. Die Firma hatte die Trikots in einem Sportgeschäft gekauft und anschließend dem Verein geschenkt, ohne dass eine Gegenleistung vereinbart und eine Werbeverpflichtung eingegangen worden war. Zu der Schenkung der Trikots war es ohne Zutun des Vereins gekommen, weil der Inhaber des ortsansässigen Sportgeschäfts dem Unternehmer (Sponsor) dies vorgeschlagen hatte.
Bei der Prüfung, ob durch das Tragen der Trikots eine Werbeleistung erbracht wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften – abgesehen von Angehörigen der Spieler und betreuenden Vereinsmitgliedern – wenig bis gar kein Publikum anziehen. Hinzu kommt eine weitere, entscheidende Beschränkung der Werbewirksamkeit, die sich aus dem Geschäftsgegenstand der Firma ergibt. Deren Tätigkeiten und Produkte zielen ersichtlich nicht auf den Bedarf von »Otto Normalverbraucher« ab. Ferner beschränkte sich das Leistungsangebot weder auf den örtlichen oder regionalen Bereich, noch hatte es dort seinen Schwerpunkt. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma davon ausging bzw. ausgehen konnte, dass sich unter den (wenigen) zu erwartenden Zuschauern Personen befinden würden, die als potenzielle Kunden durch die Werbeaufschrift angesprochen werden könnten, bestehen deshalb nicht. In der Benutzung der Trikots bei den Spielen eine Werbeleistung zu sehen, erscheint unter diesen Umständen eher lebensfremd.
Fazit:
Die außerhalb eines Leistungsaustauschs abgegebenen Gegenstände des Unternehmers sind grds. als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG zu beurteilen. Gegenstände, die zur Ausführung unentgeltlicher Sponsoringleistungen angeschafft werden, können nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot, Abschn. 3.3 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Abschn. 15.2c UStAE; → Unternehmensvermögen). Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wegen des Zuordnungsverbots und des daraus resultierenden Vorsteuerabzugsverbots unterliegt die Abgabe des Gegenstands an den Verein nicht der unentgeltlichen Wertabgabe (Abschn. 3.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Entscheidung des FG Niedersachsen:
Das FG Niedersachsen hat dem Unternehmer, der Sportkleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, den Vorsteuerabzug gewährt (s.a. Niedersächsisches FG Mitteilung vom 16.2.2022, LEXinform 0461759).
Der Kläger – er betreibt eine Fahrschule – hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck »Fahrschule X« erworben. Er hat diese Kleidung verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Jugendmannschaften und eine Altherrenmannschaft.
Im Urteilsfall war das Sponsoring immer aufgrund mündlicher Abreden durchgeführt worden. Auf die jeweilige Anfrage durch einen Vereinsvertreter, ob der Unternehmer bereit sei, für eine Mannschaft neue Sportbekleidung mit Werbeaufdruck »Fahrschule X« zur Verfügung zu stellen, habe der Sponsor bei positiver Entscheidung ein Sporthaus beauftragt, die Sportbekleidung zu liefern, nachdem der Verein im Sporthaus die individuellen Kleidergrößen der Spieler mitgeteilt habe. Es liegt auf der Hand, dass die Spieler dann auch diese Sportbekleidung mit Werbeaufdruck getragen haben. Dass die Überlassung der Sportbekleidung nicht nur zur Förderung der sportlichen Zwecke, sondern auch mit dem Ziel der Werbung für die Fahrschule erfolgt sei, ist aus Sicht des Sponsors aufgrund des Werbeaufdrucks ersichtlich. Die Sportbekleidung werde deshalb nicht unentgeltlich überlassen.
Der Vorsteuerabzug des Sponsors kommt nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Trikots an den Verein gegen Entgelt erfolgt. Als Entgelt für die »Trikotlieferung« erhält der Sponsor eine Werbeleistung des Vereins (sonstige Leistung) im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (tauschähnlicher Vorgang).
Im Gegensatz zum Urteilsfall des FG Köln ist die Wirksamkeit der Trikotwerbung für einen ortsansässigen Unternehmer nicht beschränkt. Darauf, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen und bei den Spielen vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend sind, kommt es im Urteilsfall nicht an. Die jugendlichen Sportler waren zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
Fazit:
Die Vereine haben eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Trikots hat für den Sponsor allerdings die Konsequenz, dass er für die stpfl. »Trikotlieferung« an den Verein in gleicher Höhe USt für seine Lieferung entrichten muss. Für die erhaltene Werbeleistung des Vereins, die dieser im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt, ist der Sponsor nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt zu erteilen.
Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors beim Verein zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke (Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE) oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. ideeller Vereinsbereich, Abschn. 15.2c Abs. 1 Satz 2 UStAE) oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus (→ Unternehmensvermögen → Vorsteuerabzug).
Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (unternehmerische Mindestnutzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE). Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.
Wird der Gegenstand für unternehmerische (wirtschaftliche) Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. im ideellen Bereich) und für unternehmensfremde Zwecke (z.B. unentgeltliche Fahrzeugüberlassungen an ArbN) verwendet, kann der Unternehmer diesen nur im Umfang der Nutzung für unternehmerische – wirtschaftliche – und für unternehmensfremde Zwecke dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke ist grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. schließt den Vorsteuerabzug aus. Insoweit entfällt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe (Abschn. 2.10 Abs. 5 i.V.m. Abschn. 15.2b Abs. 2 UStAE).
Beispiel 2:
Das Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein Freiluft-Ballons mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und Aktionsfahrten zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, dem Unternehmen eine bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung zu stellen und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen Interessengebiet durchzuführen. Der Verein soll mit den Fahrten ein Medienecho erzielen und dem Unternehmen darüber berichten.
Lösung 2:
Der Verein erbringt Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Das Entgelt für die Werbeleistung besteht in der Überlassung von fahrbereiten Ballons zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
S.a. das Beispiel 2 der Vfg. der OFD Magdeburg vom 14.12.2012 (S 7100 – 97 – St 243/S 7100 – 217 – St 244, UR 2013, 203, LEXinform 5234457).
Zur Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilien) an Vereine s. die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 19.2.2015 (S 7100 – Karte 16, LEXinform 5235559, SIS 15 05 22), die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 30.3.2015 (S 7100 – 427 – St 172, UR 2015, 607, LEXinform 5235566, SIS 15 10 12), die Vfg. des LSF Sachsen vom 15.5.2014 (S 7100 – 447/1 – 213, SIS 15 08 65) sowie die Vfg. des LfSt Bayern vom 3.1.2023 (S 7119.1.1 – 3/6 St 33, SIS 23 00 03).
Werbefirmen erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände, Golfclubs usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug überlassen (sog. Werbemobil).
Folgende Fallgestaltungen sind möglich (OFD Karlsruhe vom 19.2.2015):
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen.
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist länger als die Vertragslaufzeit. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen.
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief zurück. Nach Vertragsende wird das Fahrzeug an die Webefirma zurückgegeben.
Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgen durch den Verein im eigenen Namen; er hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch den Werbeunternehmer zu zahlenden Umsatzsteuer – an den Verein übertragen, der sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat (s. LfSt Bayern vom 3.1.2023 unter I.).
Der Verein wirkt somit aktiv an der Werbemaßnahme mit und begründet damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden (Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE; BayLfSt vom 3.1.2023, S 7119.1.1 – 3/6 St 33, SIS 23 00 03 unter II.1). Nach Abschn. 3.5 Abs. 5 Satz 1 UStAE ist die Übergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber (Sponsor) an den Leasingnehmer (Verein) nur dann eine Lieferung, wenn
der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und
aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
Beachte:
Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.3.2020 (BStBl I 2020, 286) neu gefasst.
Nach dem EuGH-Urteil vom 4.10.2017 (C-164/16, BStBl II 2020, 179; Lohmar u.a., UR 18/2018, 697) steht die bisherige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leasing- und Mietverträgen in Abschn. 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE nicht mehr im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung. Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE stellte bisher für die Annahme einer Lieferung darauf ab, ob der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann, und verweist hierzu auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Gegenstands. Danach war für eine Zurechnung des Leasinggegenstands – unabhängig von einer Kaufoption – u.a. das Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und das Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit maßgeblich (s. Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Leasingverträge, 112. Erg.-Lfg.).
In der Fallgestaltung a und b) übergibt die Werbefirma das Fahrzeug dem Verein zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf den Verein übertragen.
Zur ertragsteuerrechtlichen Zurechnung des Leasing-Gegenstand s. das BMF-Schreiben vom 19.4.1971 (BStBl I 1971, 264 unter III.1.), die OFD Frankfurt vom 5.3.2014 (S 2170 A – 103 – St 224, SIS 14 25 01, Anlage 3), OFD Hamburg vom 13.9.1991 (S 7100 – 116/91 – St 23, DB 1991, 2363, SIS 91 22 23), LfSt Niedersachsen vom 26.2.2020 (S 2170 – 22 – St 227, SIS 20 05 07, Anlagen 1 bis 3).
Zuordnungsregelung für die Umsatzsteuer:
Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 18.3.2020 (BStBl I 2020, 286):
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung des Leasing-Gegenstands ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Zuordnung des Leasing-Gegenstand beim LN ist, dass der Vertrag überhaupt eine Klausel zum Eigentumsübergang enthält.
Die Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (BMF vom 18.2.1998, BStBl I 1998, 212; AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 11). Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmer herzustellen.
Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch und auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE).
Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG und Abschn. 10.5 Abs. 1 UStAE.
Bemessungsgrundlage für die Fahrzeuglieferung des Sponsors ist der subjektive Wert, den die Werbeleistung hat. Das ist der Betrag, den der leistende Unternehmer (Sponsor) hierfür aufgewendet hat. Das sind die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für das Anbringen der Werbung.
Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung des Vereins ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen (LfSt Bayern vom 3.1.2023, S 7119.1.1 – 3/6 St 33, SIS 23 00 03 unter Tz. II.2 und III.2).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch/tauschähnlichen Umsatz s.o. den Gliederungspunkt »Sponsoring mit Leistungsaustausch« sowie die Erläuterungen unter → Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer).
Die USt für die Fahrzeuglieferung des Sponsors an den Verein entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG; LfSt Bayern vom 3.1.2023, S 7119.1.1 – 3/6 St 33, SIS 23 00 03 unter Tz. II.3).
Die sonstige Leistung des Vereins wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils, erbracht. Der Verein erhält das Fahrzeug jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Dies führt bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zur sofortigen Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Versteuert der Verein seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die Umsatzsteuer durch die Vereinnahmung ebenfalls bei Vertragsbeginn und führt zur sofortigen Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG; LfSt Bayern vom 3.1.2023, S 7119.1.1 – 3/6 St 33, SIS 23 00 03 unter Tz. III.3).
Die Werbeleistung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Sponsorings eines Vereins s.a. das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29.3.2010 (9 K 115/06, EFG 2010, 1167, LEXinform 5010075, rkr; s.a. Anmerkung vom 28.10.2010, LEXinform 0940032).
Ein Vorsteuerabzug kommt unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Betracht, wenn die Verwendung zu unternehmerischen Zwecken mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bezieht der Verein das Fahrzeug sowohl für seine unternehmerische Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung) als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (ideeller Bereich), so kann der Verein das Fahrzeug jedoch nur in Höhe der unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmen zuordnen und insoweit den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Für die Verwendung des Fahrzeugs für ideelle Vereinszwecke scheidet ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG aus.
Für die Ermittlung eines Aufteilungsmaßstabs ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl II 2012, 430). Der Verein hat den abziehbaren Vorsteueranteil im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt hier ein (fiktiver) Umsatzschlüssel in Betracht. Dabei ist für die nichtunternehmerische Nutzung auf einen fiktiven jährlichen Mietpreis für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte abzustellen. Für die unternehmerische Nutzung ist der (tatsächliche) Wert der Fahrzeuglieferung, verteilt auf die Nutzungsdauer, anteilig zugrunde zu legen (OFD Niedersachsen vom 30.3.2015, S 7100 – 427 – St 172, UR 2015, 607 unter II.2.4). Aus Vereinfachungsgründen kann der Verein auf Antrag aber auch die Aufteilung nach den Einnahmen aus dem unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Bereich vornehmen (vgl. hierzu Abschn. 2.10 Abs. 6 ff. UStAE).
Da die erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers weder in den Art 168 ff. MwStSystRL noch in § 15 Abs. 4 UStG geregelt sind, hat der Unternehmer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG den abziehbaren Vorsteueranteil im Wege einer sachgerechten und zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/10, BStBl II 2012 sowie FG München vom 25.2.2014, 2 K 1248/11, EFG 2014, 1149, LEXinform 5016351, rkr.).
Nach der Entscheidung des FG München vom 25.2.2014 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Fahrten mit dem Kfz zu 50 % unmittelbar der Werbeleistung gedient haben. Im Übrigen sind die mit dem Kfz gefahrenen Kilometer danach aufzuteilen, in welchem Umfang Fahrten zu unternehmerischen und zu ideellen Zwecken erfolgt sind.
Ändert sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung, ist Abschn. 3.4 Abs. 2 UStAE zu beachten.
Wird der Verein erst dadurch zum Unternehmer, dass er die Werbeleistung erbringt, ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit auf die Umsatzgrenze von 22 000 € abzustellen (Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE). Überschreitet der Einkaufspreis des Fahrzeugs diese Grenze, hat der Verein seine Werbeleistung bei Vertragsbeginn der Regelbesteuerung zu unterwerfen (Anzahlungsbesteuerung). Liegen seine Umsätze im Jahr der Leistungserbringung (Vertragsende) unter den Grenzen des § 19 UStG, ist die USt aus der Besteuerung der Anzahlungen zu erstatten, wenn der Verein über seine Werbeleistung keine Rechnung mit offen ausgewiesener USt ausgestellt hat (Abschn. 19.5 Abs. 7 UStAE). Denn im für die Besteuerung maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der Verein als Kleinunternehmer anzusehen (Wechsel der Besteuerungsform).
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug dem Verein zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Bei der Fallgestaltung c) wird das Fahrzeug an die Werbefirma zurückgegeben. Nach den Leasinggrundsätzen ist diese Vertragsgestaltung mit einem Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption vergleichbar.
Für ab dem 18.3.2020 abgeschlossene Leasingverträge ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung des Leasinggegenstands ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Zuordnung des Leasinggegenstands beim Verein ist, dass der Vertrag überhaupt eine Klausel zum Eigentumsübergang enthält. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich somit um eine sonstige Leistung des Sponsors an den Verein (Abschn. 3.5 Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Die sonstigen Leistungen – Pkw-Überlassung des Sponsors sowie die Werbeleistung des Vereins – erfolgen im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage siehe oben die Ausführungen unter dem Gliederungspunkt »Bemessungsgrundlage«.
Da das Fahrzeug nach den Leasinggrundsätzen dem Sponsor zuzurechnen ist, ist eine monatlich fortlaufende Versteuerung der Werbeleistung auf der einen Seite sowie der Nutzungsüberlassung auf der anderen Seite, auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmen. Da sich bei dem tauschähnlichen Umsatz »Werbeleistung gegen Nutzungsüberlassung« beide Dauerleistungen zu jedem Zeitpunkt des Leistungsverhältnisses ausgeglichen gegenüberstehen, fließt auch ihr wirtschaftlicher Wert den Beteiligten jeweils fortlaufend zu und führt bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer des Werbemobils (Vollendung der Leistungen) zu einer Entgeltvereinnahmung (vgl. Abschn. 13.5. Abs. 2 UStAE).
Soweit das Fahrzeug für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug (z.B. Verwendung für Altenheim).
Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur im Umfang der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit (Abschn. 2.10 Abs. 3 i.V.m. Abschn. 15.2b und 15.2c UStAE). Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
Der Gegenstand ist nur insoweit Unternehmensvermögen, als er für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt (vgl. Abschn. 3.4 UStAE). Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben (rkr. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29.3.2010, 9 K 115/06, EFG 2010, 1167; s.a. Heinrichshofen, UStB 2010, 296).
Sofern sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung ändert, vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE zur Vorsteuerberichtigung.
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Loseblatt; Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung von Geschenken, Werbegeschenken und -prämien, Hospitalityleistungen sowie Sponsoringmaßnahmen, INF 2007, 266.
→ Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
→ Werbung
→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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