Sportliche Veranstaltungen

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliches
2 Sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO
3 Bezahlte Sportler
3.1 Grundsätzliches
3.2 Sportler des Vereins
3.3 Andere Sportler
4 Behandlung von Ablösezahlungen
4.1 Grundsätzliches
4.2 Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO
4.2.1 Allgemeiner Überblick
4.2.2 Vereinnahmte Ablösezahlungen
4.2.3 Verausgabte Ablösezahlungen
4.3 Option nach § 67a Abs. 2 AO
4.3.1 Allgemeiner Überblick
4.3.2 Vereinnahmte Ablösezahlungen
4.3.2.1 Unbezahlter Sportler
4.3.2.2 Bezahlter Sportler
4.3.3 Verausgabte Ablösezahlungen
4.3.3.1 Unbezahlter Sportler
4.3.3.2 Bezahlter Sportler
4.4 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ablösezahlungen
5 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der sportlichen Veranstaltungen
6 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge und sportliche Veranstaltungen
7 Organisationstätigkeiten von Dachverbänden
8 Literaturhinweise
9 Verwandte Lexikonartikel

1. Grundsätzliches

In Deutschland waren 2022 im Deutschen Olympischen Sportbund als Spitzenorganisation des Sports ca. 87 000 Sportvereine mit fast 27 Mio. Mitgliedern (Quelle: DOSB) organisiert. Davon sind die meisten wegen Förderung des Sports als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer bzw. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung umfasst den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe (§§ 65–68 AO). Nicht befreit sind die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 64 AO); soweit die Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen Tätigkeiten mehr als 45 000 € (bis einschl. VZ 2019: 35 000 €) betragen.

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Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins sind den jeweiligen Tätigkeitsbereichen (Sphären), d.h. dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zuzuordnen (→ Verein). Soweit Ausgaben mehrere Bereiche betreffen, sind sie auf die betreffenden Tätigkeitsbereiche nach einem sachgerechten Schlüssel aufzuteilen.

Ein steuerbegünstigter Sportverein darf nach § 55 Abs. 1 AO seine Mittel ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Ausnahmen siehe § 58 AO). Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO) sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 3).

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes. Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO) maßgeblich.

2. Sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO

Soweit ein Sportverein sportliche Veranstaltungen gegen Entgelt durchführt, ist zu prüfen, ob damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 67a AO oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) begründet wird. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (AEAO zu § 67a Tz. 1 bis 15). Eine sportliche Betätigung eines Vereins kann

  • dem ideellen Bereich (soweit unentgeltlich Sport betrieben wird),

  • dem → Zweckbetrieb oder

  • dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zuzuordnen sein.

Zum ideellen Bereich gehören u.a. die Jugend- und Trainingsarbeit für die Mannschaften, für deren Spiele keine Eintrittsgelder erhoben werden. Die Aufwendungen dafür dienen der Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke.

Die Zuordnung einer sportlichen Veranstaltung zum Zweckbetrieb oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 67a AO.

Abb.: Sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO

Nach § 58 Nr. 9 AO wird die Steuervergünstigung des § 67a Abs. 1 AO nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Sportverein neben den unbezahlten auch den bezahlten Sportler fördert.

Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten ist keine »sportliche Veranstaltung«, auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an Mitglieder richten (AEAO zu § 67a Allgemeines Tz. 10).

Nach § 67a Abs. 2 AO hat ein Sportverein die Wahl (Option), dass seine sportlichen Veranstaltungen abweichend von § 67a Abs. 1 AO nach § 67a Abs. 3 AO beurteilt werden. Die Inanspruchnahme dieser Option ist regelmäßig immer dann zu prüfen, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Grenze von 45 000 € (§ 67a Abs. 1 AO) überschreiten. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist jedoch auch dann möglich, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 € nicht übersteigen. So könnte ggf. der Verlust einer steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltung mit den Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, wie z.B. die Werbung, verrechnet werden, mit der Folge der Minderung der Steuerlast. Die Option nach § 67a Abs. 2 AO kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids widerrufen werden (AEAO zu § 67a Abs. 2 Tz. 20 und 21).

Verzichtet ein Sportverein nach § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO), jede sportliche Veranstaltung separat zu prüfen. So ist nach § 67a Abs. 2 AO eine sportliche Veranstaltung dann ein Zweckbetrieb, wenn an dieser kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er – aus welchen Gründen auch immer – zunächst irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat.

Unter Veranstaltungen i.S.d. § 67a Abs. 3 AO sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrunde, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel als eine sportliche Veranstaltung anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob für jedes Spiel gesondert Eintritt erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel gesondert ermittelt werden (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 22 und 23).

Ist ein Sportler in einem Kj. als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem Kj. durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei einem vom Kj. abweichenden Wj. ist das abweichende Wj. zugrunde zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob der Sportler die Merkmale des bezahlten Sportlers erst nach Beendigung der sportlichen Veranstaltung erfüllt. Die Teilnahme unbezahlter Sportler an einer Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, hat keinen Einfluss auf die Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 25).

3. Bezahlte Sportler

3.1. Grundsätzliches

Bezahlte Sportler sind danach zu unterschieden, ob es sich um Sportler des Vereins (§ 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO) oder um andere Sportler (§ 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt.

3.2. Sportler des Vereins

Sportler des Vereins i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken.

Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt für alle Sportarten (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 32). Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus (BFH vom 2.7.2022, XI R 11/19, BFH/NV 2023, 250).

3.3. Andere Sportler

Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt (Anhebung von 400 € auf 450 € durch BMF vom 19.12.2019, BStBl I 2020, 59, mit sofortiger Wirkung; d.h. ab VZ 2019) gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 5 400 € als pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO jede Zahlung an einen Sportler, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung.

Abb.: Bezahlte Sportler

Beispiel 1:

Auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche eines Sportvereins entfallen folgende Einnahmen und Ausgaben:

1. Ideeller Bereich:

Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge und Spenden

36 000 €

Ausgaben:

Spielbetrieb Jugend-, 1B- und AH-Mannschaften

./. 20 000 €

Gewinn

16 000 €

2. Sportliche Veranstaltungen

Einnahmen:

Eintrittsgelder

1 800 €

Ausgaben:

Spielerverpflichtungen

./. 35 000 €

Spielbetrieb 1. Mannschaft (Gehälter und Prämien usw.)

./. 77 000 €

Verlust

110 200 €

Vier Spieler des Vereins erhalten im Jahresdurchschnitt 650 €.

3. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Werbung

Einnahmen:

Trikot- und Bandenwerbung

150 000 €

Ausgaben:

Beschriften usw.

./. 25 000 €

Gewinn

125 000 €

4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Clubhaus

Einnahmen:

Umsätze aus Speisen und Getränke usw.

40 000 €

Ausgaben:

Waren usw.

./. 29 500 €

Gewinn

10 500 €

Lösung 1:

Nach § 64 Abs. 2 AO werden die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammengefasst zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Werbung und Clubhaus) beträgt somit insgesamt 135 500 €.

Die sportlichen Veranstaltungen stellen nach § 67a Abs. 1 AO einen Zweckbetrieb dar, da sämtliche Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 € nicht übersteigen.

Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist zulässig, soweit die Zahlungen angemessen sind. Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, ohne Bedeutung.

Wird von dem Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze i.H.v. 45 000 € nach § 67a Abs. 2 Satz 1 AO verzichtet, werden die sportlichen Veranstaltungen nach § 67a Abs. 3 AO beurteilt. In diesem Fall liegt nur dann ein Zweckbetrieb vor, wenn keine bezahlten Sportler im Rahmen der sportlichen Veranstaltung eingesetzt werden. Unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft sind Zahlungen an einen Sportler des Vereins, wenn diese 450 €/Monat im Jahresdurchschnitt nicht übersteigen. Da vier Spieler im Jahresdurchschnitt 650 € erhalten, gelten diese Spieler als bezahlte Sportler des Vereins. Schädlich für die Zweckbetriebseigenschaft ist es bereits, wenn ein bezahlter Sportler teilnimmt. Nach § 67a Abs. 3 AO handelt es sich bei den sportlichen Veranstaltungen nach der Option um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach Option (§ 67a Abs. 2 AO)

Sportliche Veranstaltung (= stpfl)

Einnahmen

Eintrittsgelder

1 800 €

Ausgaben

Spielerverpflichtungen

./. 35 000 €

Spielbetrieb 1. Mannschaft (Gehälter und Prämien usw.)

./. 77 000 €

Verlust

./. 110 200 €

Gewinn aus den anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

135 500 €

Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insg.

25 300 €

Durch eine Option nach § 67a Abs. 2 AO kann der Gewinn aus den anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um den Verlust aus dem Spielbetrieb beträchtlich verringert werden. Von 135 500 € auf 25 300 €. Da der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu versteuern ist, führt dies zu einer enormen Steuerersparnis. Ein steuerbegünstigter Verein kann von seinem Einkommen noch den Freibetrag von 5 000 € sowohl bei der Körperschaftsteuer (§ 24 Satz 1 KStG) als auch bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG) abziehen.

Zur Vermeidung von Mittelfehlverwendungen müssen alle Vergütungen, die bei den steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen geleistet werden, in vollem Umfang aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erbracht werden. Wie sich aus dem Zahlenwerk ergibt, wird der Verlust der sportlichen Veranstaltung in voller Höhe mit dem Gewinn der anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ausgeglichen.

Wenn jedoch die für die steuerbegünstigten Zwecke gebundenen Mittel für den Ausgleich von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verwendet werden müssten, würde der Verein gegen die Selbstlosigkeit des § 55 AO verstoßen, was zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen kann.

Die Option nach § 67a Abs. 2 AO bindet den Verein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.

4. Behandlung von Ablösezahlungen

4.1. Grundsätzliches

Die ertragsteuerliche Behandlung der Ablösezahlungen für einen Sportler richtet sich sowohl beim Geber- als auch beim Empfängerverein danach, ob ein Zweckbetrieb »sportliche Veranstaltungen« i.S.d. § 67a AO oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Die Behandlung der Ablösezahlungen richtet sich weiterhin danach, ob der wechselnde Sportler als bezahlter oder als unbezahlter Sportler den Verein wechselt.

4.2. Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

4.2.1. Allgemeiner Überblick

Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45 000 € sind alle Einnahmen der Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen Jahr als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen (AEAO zu § 67a Abs. 1 Tz. 16). An den sportlichen Veranstaltungen i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO können auch bezahlte Sportler teilnehmen (§ 58 Nr. 9 AO). Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist somit zulässig. Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, ohne Bedeutung (AEAO zu § 67a Abs. 1 Tz. 17).

4.2.2. Vereinnahmte Ablösezahlungen

Erhält ein Verein eine Ablösezahlung für einen Spieler, kann diese dem Zweckbetrieb »sportliche Veranstaltung« i.S.d. § 67a Abs. 1 AO zugeordnet werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesem um einen unbezahlten oder einen bezahlten Sportler handelt.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Ablösezahlung ggf. die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 € überschritten werden kann. Wird die Grenze des § 67a Abs. 1 AO überschritten, sind alle Einnahmen – einschließlich der vereinnahmen Ablösezahlungen – in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport zu erfassen.

4.2.3. Verausgabte Ablösezahlungen

Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO uneingeschränkt zulässig (AEAO zu § 67a Abs. 1 Tz. 19). Die Zahlung ist dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb Sport zuzuordnen.

Wird die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO von 45 000 € überschritten und wurde nicht nach § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet, handelt es sich bei den sportlichen Veranstaltungen um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Sport. Die Ablösezahlungen müssen dann in vollem Umfang aus den Mitteln der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder von Dritten geleistet werden. Die Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs »sportliche Veranstaltungen« sind nicht danach aufzuteilen, ob sie auf bezahlte oder auf unbezahlte Sportler entfallen (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 26 und 27).

4.3. Option nach § 67a Abs. 2 AO

4.3.1. Allgemeiner Überblick

Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er – aus welchen Gründen auch immer – zunächst irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 33).

Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 39 Satz 1).

4.3.2. Vereinnahmte Ablösezahlungen

4.3.2.1. Unbezahlter Sportler

Ablösezahlungen sind in dem Zweckbetrieb Sport zu erfassen, wenn der den Verein wechselnde Sportler vor seiner Freigabe unbezahlt war (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 39).

4.3.2.2. Bezahlter Sportler

Wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe jedoch bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO war, zählen die erhaltenen Ablösezahlungen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sportliche Veranstaltungen, (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 39 Satz 2).

4.3.3. Verausgabte Ablösezahlungen

4.3.3.1. Unbezahlter Sportler

Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein als unbezahlter Sportler anzusehen ist, sind im Zweckbetrieb Sport als Betriebsausgaben zu erfassen. Die Ablösezahlungen sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den den Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2 557 € je Sportler ohne weiteres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Sport, sondern den des Zweckbetriebs Sport (AEAO zu § 67a Abs. 3 Tz. 40 Satz 2 ff.).

Werden die vorgenannten Grundsätze nicht beachtet, droht die Aberkennung der Steuerbegünstigung.

4.3.3.2. Bezahlter Sportler

Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein für die Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn sie aus den Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist.

Abb.: Behandlung vereinnahmter Ablösezahlungen

Abb.: Behandlung verausgabter Ablösezahlungen

4.4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ablösezahlungen

Umsatzsteuerrechtlich vollzieht sich die Freigabe eines Sportlers gegen Zahlung einer Ablöseentschädigung im Rahmen eines Leistungsaustauschs (→ Leistungsaustausch) zwischen abgebenden und aufnehmenden Verein (Abschn. 1.1. Abs. 11 UStAE). Der abgebende Verein verzichtet gegen Entgelt auf sein vertragliches Recht, den Spieler für ihn antreten zu lassen und der aufnehmende Verein bezahlt für das Recht, den Spieler in Zukunft für ihn antreten zu lassen.

Der Ort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG und wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Ist der empfangende Verein ein inländischer Unternehmer und der abgebende Verein ein ausländischer Unternehmer, dann schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 UStG die USt (→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

Das Entgelt, das für die Ablöse des Sportlers entrichtet wird, unterliegt entweder dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz. Es unterliegt dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Ablösezahlung im Zweckbetrieb Sport des § 67a zu berücksichtigen sind (Abschn. 12.9. Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 UStAE). Ist die sportliche Veranstaltung ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (s.o.), unterliegt die Ablösezahlung nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz.

Der aufnehmende Verein kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da die Unternehmereigenschaft sowohl im Zweckbetrieb als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegeben ist.

5. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der sportlichen Veranstaltungen

Die im ideellen Tätigkeitsbereich getätigten Umsätze sind grundsätzlich nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch bzw. keine Unternehmereigenschaft vorliegt.

Steuerbare Umsätze werden im unternehmerischen Bereich getätigt. Zu diesem gehören:

  • die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und

  • die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Die steuerbaren Umsätze sind nur steuerpflichtig, wenn sie nicht nach § 4 UStG von der USt befreit sind.

Unter einer nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreiten sportlichen Veranstaltung ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor.

Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (BFH vom 2.3.2011, XI R 21/09, BFH/NV 2011, 1456). Die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsbestimmungen des Art. 133 MwStSystRL ersichtlich nicht um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs sportliche Veranstaltung als sog. Zweckbetrieb in § 67a AO an. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist auch nicht weiter auslegbar als nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Ob sich die Tätigkeit eines Schützenvereins von der Überlassung eines Flugzeugs oder eines Golfplatzes unterscheidet, ist insoweit unerheblich. Die Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung gilt für alle Sportvereine; eine gesonderte Entscheidung für die unterschiedlichen Arten von Sportvereinen ist nicht erforderlich.

Mit der Abgabe eines Spielers (Ablösezahlungen) und mit dem Verkauf von Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen tätigt der Verein sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Werden diese Leistungen in einem Zweckbetrieb ausgeführt, unterliegen die Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz.

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt (→ Gemeinnützigkeit). Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält (BFH vom 23.7.2009, V R 20/08, BFH/NV 2009, 1918, LEXinform 0179376).

6. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge und sportliche Veranstaltungen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind (echte) Mitgliedsbeiträge mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar (Abschn. 1.4. UStAE).

Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu dem Urteil des EuGH i.S. Kennemer Golf & Country Club (Rs. C-174/00) und der darauf ergangenen BFH Rechtsprechung (BFH vom 11.10.2007, V R 69/06, BFH/NV 2008, 322; vom 9.8.2007, V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213). Danach können Mitgliedsbeiträge Gegenleistungen für die Leistungen des Vereins darstellen (soweit dem Mitglied ein Vorteil daraus erwächst) mit der Folge, dass sie steuerbar, aber gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sind. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung können sich insbesondere Sportvereine auf die für sie steuerlich günstigste Variante berufen. Insbesondere bei hohen Investitionen ist es für Vereine häufig wirtschaftlich sinnvoll, sich auf die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge zu berufen, jedoch – mangels nationaler Befreiungsregelung – die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht in Anspruch zu nehmen.

Für die Mitgliedsbeiträge an Sportvereine vertritt die Finanzverwaltung (BMF vom 4.2.2019 BStBl I 2019, 115) Folgendes:

Wenn sich eine Vereinigung unmittelbar auf die MwStSystRL beruft und die anfallenden Mitgliederbeiträge als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen behandelt, kommt für die Umsätze grundsätzlich die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht. Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbes. für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung, z. B. im Rahmen des Trainingsbetriebes (Abschn. 4.22.2 Abs. 2 Satz 4 UStAE) oder bei Wettkämpfen mit anderen Vereinen, einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleichkommt und es sich bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen damit um Teilnehmergebühren i.S.d. nationalen Befreiungsvorschrift handelt. Werden die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG erfüllt, führt dies zwingend zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs (z.B. aus Investitionen). Dies entspricht – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung – auch dem EU-Recht, denn auch nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wären die Entgelte, die eine Vereinigung ohne Gewinnstreben von ihren Mitgliedern für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen erhält, steuerfrei mit der Folge des Vorsteuerausschlusses. Bei einer gemischten Nutzung (z.B. für sportliche Veranstaltungen und reine Nutzungsüberlassungen der Sportanlage) sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Berufung auf die Richtlinienvorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihrer Geltendmachung die Anwendung der (aller) übrigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unbeachtlich wäre. Die Anwendung von Befreiungen kommt auch bei Berufung auf die Richtlinienvorschrift in Betracht, soweit die Befreiungen in nationales Recht umgesetzt sind. Insbesondere bewirkt die Berufung oder wahlweisen Nicht-Berufung auf die Steuerbarkeit keinen Automatismus hinsichtlich der Anwendung bzw. Nichtanwendung von z.B. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (BMF vom 4.2.2019, BStBl I 2019, 115).

Auf das entsprechende Urteil des FG München vom 29.1.2015 (Az. 14 K 1553/12, juris) wird ergänzend hingewiesen.

7. Organisationstätigkeiten von Dachverbänden

Der BFH hat am 24.6.2015 (I R 13/13, BStBl II 2016, 971) festgestellt, dass die organisatorischen Dienstleistungen bzw. die Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe eines Sportdachverbands keine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67a AO ist, sondern – soweit für diese Organisationsleistungen Entgelte gezahlt werden – ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) begründet.

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde nun § 67a AO um einen neuen Abs. 4 ergänzt. Danach begründen die organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen einen Zweckbetrieb nach § 67a AO, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Auch gelten alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga als eine sportliche Veranstaltung (§ 67a Abs. 4 Satz 2 AO). Um den Verbänden Gelegenheit zu geben sich auf diese Regelung einzustellen, gilt § 67a Abs. 4 AO erst ab dem 1.1.2021.

8. Literaturhinweise

Dauber, Vereinsbesteuerung Kompakt, 5. A.

9. Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Verein

Zweckbetrieb

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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