1 Allgemeines
2 Steuerbegriff
2.1 Geldleistungen
2.2 Keine Gegenleistung
2.3 Öffentlich-rechtliches Gemeinwesen
2.4 Erzielung von Einnahmen
2.5 Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
2.6 Steuerliche Nebenleistungen
3 Einteilung der Steuern
3.1 Einteilung nach dem Grundgesetz
3.2 Einteilung nach der Abgabenordnung
3.3 Besitzsteuern
3.4 Verkehrsteuern
3.5 Zölle
3.6 Verbrauchsteuern
3.6.1 Definition der Verbrauchsteuern
3.6.2 Unterteilung der Verbrauchsteuern
3.7 Abzugsteuer
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Um die dem Staat zukommende Aufgabefülle wie z.B. die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit, der Bildung, die öffentliche Infrastruktur sowie der sozialen Sicherheit wahrnehmen zu können, ist der Staat darauf angewiesen, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen. Neben der Erhebung von Beiträgen und Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen, der selbst erwirtschafteten Einnahmen aus eigener Wirtschaftstätigkeit und der Beschaffung der Finanzmittel durch Kreditaufnahme am Kapitalmarkt stellen die Steuern die wichtigste Einnahmequelle des Staates dar.
Auszüge aus dem Bericht des BMF für das Haushaltsjahr 2022: »Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne Gemeindesteuern) stiegen im Haushaltsjahr 2022 gegenüber 2021 um insgesamt 7,1 % auf 814,9 Mrd. €. Der Anstieg spiegelt auch die Widerstandsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gegenüber den gesamtwirtschaftlichen Belastungen wider. In der 1. Jahreshälfte 2022 war das Plus im Vorjahresvergleich dabei durch eine infolge von Steuerrechtsänderungen und Pandemie geminderte Vorjahresbasis deutlich erhöht. In der 2. Jahreshälfte wirkten die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung dämpfend auf die Aufkommensentwicklung. Die Gemeinschaftsteuern haben mit 675,0 Mrd. € oder 82,8 % den größten Anteil am Gesamtergebnis. Gegenüber dem Vorjahr stiegen sie um 8,7 % beziehungsweise 53,9 Mrd. €. Die Bundessteuern gingen gegenüber dem Vorjahr um 1,5 % zurück. Sie hatten mit 96,7 Mrd. € einen Anteil von 11,9 % am Gesamtergebnis, die Ländersteuern mit 30,1 Mrd. € (-4,8 % gegenüber Vorjahr) einen Anteil von 3,7 %.«
Der Begriff der Steuer regelt § 3 Abs. 1 AO. Danach sind Steuern
Geldleistungen,
die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Steuern i.S.d. AO sind nach § 3 Abs. 3 AO auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes.
Nur Geldleistungen können Steuern sein, unabhängig davon, ob einmalige oder laufende Zahlungen geleistet werden. Naturalleistungen wie Sach- und Dienstleistungen stellen keine Steuern dar.
Die Steuer darf kein Entgelt für eine bestimmte Leistung der steuererhebenden Körperschaft sein. Davon abzugrenzen sind Gebühren und Beiträge.
Gebühren sind Geldleistungen, die einen Aufwand der öffentlichen Hand, der dem Abgabenschuldner individuell zurechenbar ist, decken sollen. Es wird dabei zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden. Verwaltungsgebühren werden z.B. erhoben bei der Erteilung einer Baugenehmigung, der Ausstellung von Personalausweisen oder Reisepässen oder der Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Zu den Benutzungsgebühren gehören z.B. Gebühren für die Abfallbeseitigung oder die Abwasserableitung.
Beiträge sind Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner diese öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzt. Zu den Beiträgen gehören z.B. Straßenanliegerbeiträge, Kurtaxen oder Sozialversicherungsbeiträge.
Berechtigt zur Steuererhebung sind nur öffentlich-rechtliche Gemeinwesen. Dazu gehören alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände). Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften wie die römisch-katholische, evangelische und die alt-katholische Kirche sowie die jüdischen Kultusgemeinden, zählen auch zu den öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen. Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z.B. Rundfunkanstalten oder die Industrie- und Handelskammern sind nicht steuererhebungsberechtigt.
Steuern werden zur Erzielung von Einnahmen erhoben. Ihr Zweck muss es also sein, den Finanzbedarf des Staates zu decken. Nach § 3 Abs. 1 AO ist es ausreichend, wenn die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck ist. Außer der Deckung des Finanzbedarfs können auch andere Gründe für die Erhebung von Steuern maßgebend sein. Insoweit kann der Gesetzgeber mit Hilfe des Steuerrechts konjunkturpolitische, wachstumspolitische, gesellschaftspolitische oder umweltpolitische Absichten verfolgen.
Steuern werden allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Tatbestandsmäßigkeit ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung i.S.d. § 85 AO und gehört damit zu den wichtigsten Grundsätzen der Besteuerung.
Steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Danach gehören u.a. zu den steuerlichen Nebenleistungen
Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),
Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO,
Zinsen (§§ 233 bis 237 AO),
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
Zwangsgelder (§ 239 AO),
Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345 AO).
Nach den Regelungen des Grundgesetzes können die Steuern eingeteilt werden nach der Steuerhoheit. Diese umfasst die
Gesetzgebungshoheit (Art. 105 GG),
Ertragshoheit (Art. 106 GG) und die
Verwaltungshoheit (Art. 108 GG).
Unter Gesetzgebungshoheit versteht man das Recht, Steuergesetze zu erlassen. Die Ertragshoheit regelt, wem das Aufkommen aus einer bestimmten Steuer zusteht. Die Verwaltungshoheit bestimmt, wer das Besteuerungsverfahren durchführt.
Nach der → Abgabenordnung ist folgende Steuereinteilung vorzunehmen:
Besitz- und Verkehrsteuern |
Zölle und Verbrauchsteuern |
Direkte und indirekte Steuern |
Besitzsteuern Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer = Abzugsteuern) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer Grundsteuer Realsteuern Kirchensteuer Erbschaftsteuer Verkehrsteuern Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer) Grunderwerbsteuer Kraftfahrzeugsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Spielbankabgabe Versicherungsteuer Feuerschutzsteuer |
Zölle für Ein- und Ausfuhr Verbrauchsteuern Alkopopsteuer Branntweinsteuer Biersteuer Energiesteuer Schaumweinsteuer Stromsteuer Tabaksteuer Kaffeesteuer Zwischenerzeugnissteuer auf Einfuhren Einfuhrumsatzsteuer |
Indirekte Steuern Umsatzsteuer Verbrauchsteuern |
Abb.: Einteilung der Steuern
Die Besitzsteuern knüpfen an das Vermögen (u.a. Erbschaftsteuer, Grundsteuer) und an den Ertrag (insbesondere Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) an. Die Besitzsteuern werden von den Ländern (= Finanzämter) verwaltet.
Die Verkehrsteuern knüpfen an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an. Die Verkehrsteuern werden, wie die Besitzsteuern, von den Ländern (= Finanzämtern) verwaltet.
Zölle sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden. Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet, nämlich durch die Behörden der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die fünf Bundesfinanzdirektionen (Mitte, Nord, Südost, Südwest und West), die zum 1.1.2008 die Oberfinanzdirektionen ersetzt haben. Die örtlichen Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate).
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen; aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden die Verbrauchsteuern jedoch beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Der Steuerschuldner hat die Möglichkeit, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Verbrauchsteuern zählen zur Gruppe der indirekten Steuern.
Nach der Ertragshoheit unterscheidet man vier Gruppen von Verbrauchsteuern:
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Zu dieser Gruppe gehören die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer, Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer.
Verbrauchsteuer, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG). Einzige Gruppe dieser Steuer ist die Biersteuer.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Zu dieser Gruppe gehört die → Einfuhrumsatzsteuer, die gem. § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer, im Gegensatz zu der Umsatzsteuer als typischer Verkehrsteuer, darstellt.
Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG). Dazu gehören insbesondere die Getränkesteuer, die Vergnügungssteuer, die Hundesteuer, die Jagd- und Fischereisteuer oder die Zweitwohnsitzsteuer.
Bei den Abzugsteuern wird im Unterschied zu den veranlagten Steuern, bei denen ein förmliches Verfahren zur Festsetzung der Steuer durchgeführt und die Steuern regelmäßig mit Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner festgesetzt werden, im Abzugsverfahren grundsätzlich kein Bescheid erlassen.
Die Steuer wird »an der Einkunftsquelle« bei einem Abzugsverpflichteten erhoben, der aufgrund eigener Verpflichtung für den Steuerschuldner die Steuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Abzugsteuern sind
die Lohnsteuer (§ 38 ff. EStG),
die Kapitalertragsteuer (§ 43 ff. EStG),
der Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 EStG) sowie
die Abzugsteuer in Fällen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§§ 50 und 50a EStG).
Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Abzugsteuer abgeltende Wirkung haben.
Dies gilt für die Lohnsteuer auch im Fall der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), es sei denn,
dass nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG eine Veranlagung durchzuführen ist oder
nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt wird.
Bei Kapitalertragsteuer wird die abgeltende Wirkung grundsätzlich nach § 43 Abs. 5 EStG angeordnet. Auch hier sind Ausnahmen nach § 32d Abs. 2 ff. EStG zu beachten (→ Abgeltungsteuer).
Die Bauabzugsteuer wird unter den Voraussetzungen des § 48c EStG auf die Steuerschuld des Leistenden angerechnet, nach § 48d EStG im Fall der Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag des Leistenden erstattet.
Im Fall der beschränkten Einkommensteuerpflicht sind die Ausnahmetatbestände des § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG insgesamt zu beachten (→ Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht).
→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
→ Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
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