1 Definition der Steueranmeldung
2 Gesetzliche Grundlagen für die Selbstberechnung der Steuer
3 Formerfordernis Unterschrift
4 Wirkung der Steueranmeldung
5 Schätzung bei Nichtabgabe einer Steueranmeldung
6 Einspruchsverfahren
7 Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Steueranmeldung nach § 153 AO
8 Besonderheiten bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
9 Fälligkeit bei Zahllast bzw. Steuervergütung
10 Elektronische Übermittlung
11 Verwandte Lexikonartikel
Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen der Stpfl. die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid ist gem. § 167 AO nur erforderlich, wenn
die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder
der Stpfl. die Steueranmeldung nicht abgibt.
Eine Steueranmeldung i.S.d. AO liegt nicht vor, wenn ein Gesetz zwar die Selbstberechnung der Steuer durch den Steuerpflichtigen vorschreibt, daneben aber eine förmliche Steuerfestsetzung vorsieht, z.B. § 9 KraftStDV.
Die Selbstberechnung der Steuer durch Steueranmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben für
die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung, § 18 UStG (→ Voranmeldung),
die Anmeldung der Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung nach § 48 UStDV,
die → Lohnsteuer, § 41a Abs. 1 EStG (→ Lohnsteueranmeldung),
die → Kapitalertragsteuer nach § 45a EStG,
den Steuerabzug nach § 50a EStG (→ Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht),
den Steuerabzug nach § 48 i. V. m. § 48a EStG (→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen),
die Anmeldung der Aufsichtsratssteuer nach § 73e EStDV,
die Versicherungsteuer nach § 8 VerStG,
die Feuerschutzsteuer nach § 8 FeuerSchStG,
die Alkoholsteuer nach § 19 Alkoholsteuergesetz,
die Biersteuer nach § 15 Biersteuergesetz.
Die Steueranmeldung ist eine Steuererklärung i.S.d. § 150 AO. Nach § 150 Abs. 3 AO sind diese Steuererklärungen nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu unterschreiben.
Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 EStG) wird die eigenhändige Unterschrift nicht verlangt.
Mit Urteil vom 28.2.2002 (V R 42/01, BStBl II 2002, 642) hat der BFH entschieden, dass eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift unwirksam ist. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht. Nach Auffassung des BMF bleibt trotz der Steuerfestsetzung das Recht der Finanzbehörden bestehen, zur Abgabe einer unterschriebenen Steuererklärung aufzufordern und diese Aufforderung ggf. nach den §§ 328 ff. AO zu erzwingen bzw. wegen der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht einen Verspätungszuschlag festzusetzen.
Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 15.11.1991 (VI R 81/89, BStBl II 1992, 224) soll die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung bei Steuererklärungen dem Stpfl. die Bedeutung seiner Steuererklärung bewusst machen; es soll sichergestellt werden, dass sich der Stpfl. über die Lückenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbes. seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann. Sie dazu → Steuererklärung. Das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift kann nicht als besonders schwerwiegender Mangel i.S.d. § 125 AO gewertet werden.
In dem dem Urteil vom 28.2.2002 zugrunde liegenden Streitfall wurde im Anschluss an die nicht unterschriebene Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer nicht durch Steuerbescheid (§ 157 AO) festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), sondern dieser Steueranmeldung (lediglich) gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 168 Satz 2 AO zugestimmt, indem dem Stpfl. die Abrechnung über die Umsatzsteuer erteilt wurde. Diese Zustimmung ist aber ein – nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15.11.1991 nicht gem. § 125 Abs. 1 AO nichtiger – Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO.
Es liegt nach Wortlaut und Inhalt der gesetzlichen Regelung nahe, davon auszugehen, dass der Zustimmung i.S.d. § 168 AO (in Verbindung mit der Steueranmeldung) die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BFH Urteil vom 28.2.1996, XI R 42/94, BStBl II 1996, 660). Die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO bedarf gem. § 168 Satz 3 AO keiner Form; es genügt deshalb, wenn sie dem Stpfl. durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird (vgl. § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO). In diesem Fall handelt es sich um eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 118 Satz 1 AO). Denn (nur) durch eine solche Zustimmung des FA steht gem. § 168 AO eine zu einer Steuervergütung führende (konkrete) Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Eine Steueranmeldung, die nicht zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, hat mit ihrem Eingang beim Finanzamt die Wirkung einer → Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Die fällige Steuer ist ohne besonderes Leistungsgebot nach Eingang der Anmeldung vollstreckbar (§ 249 Abs. 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO).
Eine erstmalige Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung führt (z.B. Vorsteuerüberschuss), wirkt erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn dem Stpfl. die Zustimmung des FA bekannt wird (§ 168 Satz 2 AO). Bis dahin ist sie als Antrag auf Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 und 6 AO) anzusehen. Dies gilt auch für eine berichtigte Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer (Mindersoll) oder zu einer Erhöhung der bisher angemeldeten Steuervergütung führt. Bis zum Bekanntwerden der Zustimmung ist sie als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu behandeln. Wird die Zustimmung zur Steueranmeldung nicht erteilt, so ist der Antrag des Stpfl. auf Steuerfestsetzung bzw. auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO durch Bescheid abzulehnen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO).
Will das Finanzamt von der angemeldeten Steuer abweichen, so ist eine Steuerfestsetzung vorzunehmen und darüber ein Steuerbescheid zu erteilen.
Wird trotz einer gesetzlichen Verpflichtung, Steuern für Rechnung eines Dritten einzubehalten, anzumelden und abzuführen, keine Steueranmeldung abgegeben, so kann ein Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung ergehen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH Urteil vom 7.7.2004, VI R 171/00, BStBl II 2004, 1087).
Eine Steueranmeldung kann mit dem Einspruch (→ Einspruchsverfahren) angefochten werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung (BFH Beschluss vom 25.6.1998, V B 104/97, BStBl II 1998, 649). Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsaktes demnach nicht auf ein Jahr. Wird die erforderliche Zustimmung zu einer USt-Voranmeldung schriftlich erteilt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist (BFH Urteil vom 9.7.2003, V R 29/02, BStBl II 2003, 904).
Der Stpfl. muss seine Anmeldung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO berichtigen, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass die Steueranmeldung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Die berichtigte Steueranmeldung wirkt nach § 168 Satz 1 ebenfalls als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie führt nach § 164 Abs. 2 zu einer Änderung der in der ursprünglichen Steueranmeldung liegenden Steuerfestsetzung.
Bei Steueranmeldungen i.S.d. § 18 Abs. 1 und 3 UStG kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Erstattung führt (§ 18f UStG i.d.F. des StVBG). Bei zweifelhafter Vorsteuerabzugsberechtigung kann die notwendige Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Ermittlungsdauer kann zu Liquiditätsschwierigkeiten beim Unternehmer führen. Deshalb kann der Vorsteueranspruch einvernehmlich gegen Sicherheitsleistung zunächst akzeptiert werden. Die Sicherheitsleistung kann längstens für die Dauer der notwendigen Prüfung verlangt werden. Die Verweisung auf § 167 Abs. 1 Satz 1 AO ist erforderlich, um auch in den Fällen, in denen das FA von der Voranmeldung abweicht, die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu ermöglichen.
Nach § 18 Abs. 2 UStG ist die für einen Voranmeldungszeitraum errechnete Umsatzsteuer eine Vorauszahlung. Wird eine abweichende USt-Festsetzung durchgeführt, steht diese als Vorauszahlungsbescheid nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung. Dies gilt nicht bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichenden Festsetzung; in diesen Fällen muss die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung besonders angeordnet und im Bescheid vermerkt werden (BFH Urteil vom 2.12.1999, V R 19/99, BStBl II 2000, 284).
Ergibt sich durch die anderweitige Festsetzung eine höhere Zahllast als angemeldet, ist für den nachzuzahlenden Differenzbetrag eine Zahlungsfrist einzuräumen (§ 220 Abs. 2 AO). Auf § 18 Abs. 4 UStG wird hingewiesen. Liegt der abweichenden Festsetzung eine Steueranmeldung mit Steuervergütung oder Mindersoll zugrunde, so ist Fälligkeitstag des gesamten Erstattungsbetrags der Tag der Bekanntgabe der anderweitigen Festsetzung (§ 220 Abs. 2 AO).
Zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldungen siehe → Elektronische Kommunikation, → Kapitalertragsteuer, → Lohnsteueranmeldung.
→ Abgabefristen von Steuererklärungen
→ Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
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