Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
1.1 Grundsätzliches
1.2 Anwendungszeitraum
1.3 Geltungsbereich
1.4 Subsidiaritätsprinzip
1.5 Zeitlicher Anwendungsbereich für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme
2 Tatbestandsmerkmale/Voraussetzungen der Inanspruchnahme
2.1 Begünstigtes Objekt
2.2 Wohnungsbegriff
2.3 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
2.4 Anspruchsberechtigte Person
2.5 Miteigentum
2.6 Mindestalter
2.7 § 35c EStG im Schenkungs-/Erbfall
3 Begünstigte Maßnahmen
3.1 Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Wänden
3.2 Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Dachflächen
3.3 Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Geschossdecken
3.4 Mindestanforderungen an die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
3.5 Mindestanforderungen an die Erneuerung einer Lüftungsanlage
3.6 Mindestanforderungen an die Erneuerung der Heizungsanlage
3.7 Mindestanforderungen an den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
3.8 Mindestanforderungen an die Optimierung bestehender Heizungsanlagen
4 Energieberater
5 Durchführung durch ein Fachunternehmen
6 Bescheinigung der Maßnahmen
6.1 Umfang der zu bescheinigenden Angaben
6.2 Ergänzende Angaben
6.3 Erstmalige Erteilung
6.4 Elektronische Übermittlung
6.5 Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten
6.6 Berichtigung
6.7 Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach des ESanMV
7 Zahlungsnachweise/Zahlungsweise
8 Rechtsfolge/Höhe der Steuerermäßigung
9 Steuerermäßigung nach § 35c EStG im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
10 Beispiele
11 Literaturhinweise
12 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

1.1. Grundsätzliches

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (BGBl I 2019, 2886) wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen eingefügt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Die Neuregelung ist als Subventionsnorm ausgestaltet und soll Stpfl. begünstigen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Die energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt (über 3 Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen (vgl. BT-Drs. 19/14338, 13). Damit soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 € gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden.

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Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, d.h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Die Minderung erfolgt insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kj. der Stpfl. einen Betrag von höchstens 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils 14 000 € – und im zweiten folgenden Kj. um 6 % der Aufwendungen – höchstens 12 000 € – für das Objekt steuerlich geltend machen kann. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag i.H.v. 20 % der Aufwendungen – höchstens jedoch 40 000 € – für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.

Unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Klimaschutz/steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html hat das BMF einen Frage-Antwort-Katalog zur steuerlichen Förderung veröffentlicht.

Die Regelung ist als Subventionsnorm ausgestaltet und soll Bürger begünstigen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

Der Gesetzgeber hat in § 35c Abs. 7 EStG eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, mit der die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen i.S.d. § 35c Abs. 1 EStG geregelt werden sollen. Hierzu wurde die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 2.1.2020 am 7.1.2020 im BGBl I 2020, 3 veröffentlicht.

Das BMF hat am 17.12.2020 den Referentenentwurf der »Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes« (1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103 nimmt das BMF Stellung zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und klärt hierbei Einzelfragen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 15.10.2021 neue Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen veröffentlicht, mit denen im Rahmen der Einkommensteuererklärung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend gemacht werden kann. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 26.1.2023, BStBl I 2023, 218 nimmt das BMF erneut Stellung zur Anwendung und behandelt insbes. die Änderungen aufgrund der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2414).

Mit Schreiben vom 6.2.2024, BStBl I 2024, 237 wird das BMF-Schreiben vom 26.1.2023 punktuell geändert.

1.2. Anwendungszeitraum

Nach § 52 Abs. 35 Buchst. a Satz 1 bis 3 EStG ist § 35c EStG erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

1.3. Geltungsbereich

Begünstigt sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude; vgl. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG. In persönlicher Hinsicht erstreckt sich die Vorschrift auf natürliche, unbeschränkt stpfl. Personen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die Anwendung von § 35c EStG bei beschränkt Stpfl. ausgeschlossen. Im Ergebnis existiert hiermit ein Gleichlauf von § 35c EStG mit der verwandten Regelung des § 35a EStG und ist hinsichtlich des Aufbaus und der Wirkungsweise mit der Vorschrift des § 35a EStG vergleichbar.

Beachte zur territorialen Abgrenzung den Beschluss des BFH vom 18.2.2021, III B 123/20.

Anspruchsberechtigt ist grds. der bürgerlich-rechtliche Eigentümer; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103.

1.4. Subsidiaritätsprinzip

Das Verhältnis zu anderen Vorschriften ist in § 35c Abs. 3 EStG geregelt: Kommt für die Aufwendungen bereits ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Betracht, z. B. weil die Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind, kann insoweit keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nehmen Stpfl. bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nach § 35c EStG ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Stpfl. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben.

Ebenso scheidet die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus, soweit die Aufwendungen bereits als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt worden sind. Nimmt ein Stpfl. für die energetische Maßnahme bereits eine Steuerbegünstigung nach § 10f in Anspruch, ist eine Steuerermäßigung nach § 35c vollständig ausgeschlossen.

In Rz. 58 nimmt das BMF (Schreiben vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103) Stellung zum Verhältnis des § 35c EStG gegenüber anderen Vorschriften: Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden.

Der Ausschluss der Förderung nach § 35c EStG betrifft den gesamten Begünstigungszeitraum. Das heißt, liegen für die energetische Maßnahme sowohl die Voraussetzungen nach § 10f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG als auch für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist die stpfl. Person für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden. Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist nicht möglich.

Beispiel 1:

An einem denkmalgeschützten Gebäude nimmt der Stpfl. A Baumaßnahmen vor. Nach Genehmigung der Denkmalschutzbehörde werden im Jahr 2020 die Decken gedämmt sowie Fenster (bisher einfach verglast) und Haustür ausgetauscht. Die gesamten Aufwendungen betragen 120 000 €. A nimmt für den VZ 2020 einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG i.H.v. 10 800 € in Anspruch.

Lösung 1:

A ist es ab VZ 2021 nicht mehr möglich, anstelle des § 10f EStG die Steuerermäßigung nach § 35c EStG geltend zu machen, da der Abzug nach § 10f EStG den Abzug nach § 35c EStG für die nachfolgenden VZ ausschließt.

Beispiel 2 (vgl. Heine, Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG, STFAN 9/2020, 11):

Ein Stpfl. errichtet ein Einfamilienhaus. Die Fertigstellung erfolgt im September 2020, der Einzug im Oktober 2020. Bereits im Juli 2020 hatte ein beauftragtes Bauunternehmen einen Carport errichtet und hierfür 7 000 € in Rechnung gestellt, die A noch im Juli 2020 überwiesen hat. Im April 2021 wird eine Solarkollektoranlage zur Warmwasserbereitung auf dem Dach des Wohnhauses installiert. Hierfür werden A vom Fachunternehmen 10 000 € in Rechnung gestellt, die er überweist.

Lösung 2:

Nach § 35a EStG ist eine Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Die Errichtung des Carports vor Fertigstellung des Wohnhauses ist somit nicht nach § 35a EStG begünstigt. Die Installation der Solarkollektorenanlage hingegen ist begünstigt.

Die Errichtung des Carports stellt keine energetische Maßnahme nach § 35c EStG dar. Die Installation der Solarkollektorenanlage ist hingegen eine energetische Maßnahme. Allerdings ist das begünstigte Objekt nicht älter als zehn Jahre, sodass eine Begünstigung nach § 35c EStG entfällt.

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die stpfl. Person die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 63.

Zu der Frage, ob die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage nach Einführung des § 3 Nr. 72 EStG unter die Anwendung des § 35c EStG fallen, vgl. die Ausführungen von Nacke, Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG?, NWB 17/2023, 1232.

1.5. Zeitlicher Anwendungsbereich für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme

Die für die Mindestanforderungen an eine energetische Maßnahme geltende Fassung der ESanMV ist der folgenden Auflistung zu entnehmen (BMF vom 26.1.2023, BStBl I 2023, 218):

  • Maßnahmenbeginn nach dem 31.12.2019, aber vor dem 1.1.2021: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2.1.2020 (BGBl I 2020, 3)

  • Maßnahmenbeginn nach dem 31.12.2020, aber vor dem 1.1.2023: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2.1.2020 (BGBl I 2020, 3), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.6.2021 (BGBl I 2021, 1780)

  • Maßnahmenbeginn nach dem 31.12.2022: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2.1.2020 (BGBl I 2020, 3), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2414).

2. Tatbestandsmerkmale/Voraussetzungen der Inanspruchnahme

2.1. Begünstigtes Objekt

Steuerlich gefördert werden gem. § 35c Abs. 1 Satz 1 alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind. Begünstigtes Objekt ist ein selbstgenutztes Wohngebäude, sofern es im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend für die Altersbestimmung des Gebäudes ist, wann mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden war. Damit scheidet eine Begünstigung für Neubaumaßnahmen aus. Maßgeblich für die Bestimmung der Altersangabe ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Es ist unerheblich, ob das begünstigte Objekt ein eigenständiges Gebäude oder Teil eines Gebäudes oder eine Eigentumswohnung ist. Nach § 35c Abs. 5 EStG gilt die Ermäßigung für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und ist auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z.B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z.B. Dämmung der Kellerdecke.

Nach Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103 sind die folgenden Objekte begünstigt:

  • die Wohnung im eigenen Haus, (sowohl die eigene Wohnung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses,

  • die Wohnung im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Ferienhaus oder die im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Ferienwohnung sowie

  • die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehende Wohnung,

wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht – auch nicht kurzfristig – vermietet wird.

Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z.B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z.B. Dämmung der Kellerdecke. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden; § 35c Abs. 6 EStG.

Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen können dann einheitlich und gesondert festgestellt werden. Entsprechende Vorschriften für gesondert festgestellte Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO sind entsprechend anzuwenden.

2.2. Wohnungsbegriff

Die Steuerermäßigung für die Aufwendungen zur energetischen Gebäudesanierung wird nur dann gewährt, wenn es sich um ein begünstigtes Objekt handelt. Ein solches liegt vor, wenn das Gebäude zum einen in der EU oder dem EWR belegen ist und zum anderen die Nutzung dieses Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erfolgt (kumulative Voraussetzungen). Eine Wohnung ist gem. § 181 Abs. 9 BewG die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein muss, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbstständigen Zugang haben; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 2. Die Wohnfläche muss mindestens 23 qm (bzw. 20 qm ab 1.1.2023) betragen. Außerdem ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Außerhalb der Wohnung belegene Nebenräume werden dabei im Gegensatz zur Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt; ein außerhäusliches Arbeitszimmer würde somit nicht berücksichtigt werden.

Entsprechend der Definition des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffes sowie dem Erfordernis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss das Gebäude beim Beginn der energetischen Maßnahme fertiggestellt sein. Für etwaige Handwerkerleistungen, die ein Gebäude (wieder-)herstellen, kann § 35c EStG somit nicht beansprucht werden.

2.3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

§ 35c Abs. 2 EStG stellt klar, dass nur Aufwendungen an einem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäude begünstigt werden. Der Stpfl. muss nachweisen können, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Eine Förderung scheidet aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist insbes. dann zu bejahen, wenn der Stpfl. unter der genannten Adresse des Objektes gemeldet ist.

§ 35c Abs. 5 EStG bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 4 auf Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden sind. Dabei gilt jede Eigentumswohnung als begünstigtes Objekt.

Eine Förderung scheidet aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Hierbei ist R 21.2 Abs. 1 Satz 1 EStR unter Umständen zu beachten: Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Dies ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.

Die stpfl. Person kann nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen, die ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Der Begriff »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« ist nicht in jedem Fall mit »tatsächlichem Bewohnen« gleichzusetzen. Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist grds. der Tag des Einzugs. Beabsichtigt die stpfl. Person umzuziehen und hat sie für diesen Zweck eine Wohnung oder ein Haus erworben und sind in diesem Fall Aufwendungen für energetische Maßnahmen bereits vor dem Tag des Einzugs entstanden, so gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen bereits als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sofern das Haus/die Wohnung während der Durchführung der energetischen Maßnahmen nicht noch vermietet ist, sondern leer steht; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 18.

Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z.B. zwischen dem Erwerb und dem Einzug). Dies gilt auch für mehrjährige Sanierungsmaßnahmen, wenn der Leerstandszeitraum zwischen dem Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahme und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist.

Der Nachweis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird dabei regelmäßig anhand der amtlichen Meldebestätigung erbracht. Bei Ferien- und Wochenendhäusern sind erhöhte Anforderungen an das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu stellen.

Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. Ebenso ist zu beachten, dass nach § 35c Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken durch die anspruchsberechtigte Person genutzt, wenn diese die Wohnung allein, mit ihren Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt. Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn diese an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld hat oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG erfüllt; BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 10. Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, so dass Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnung ebenfalls begünstigt sein können.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; § 35c Abs. 2 Satz 2 EStG. Wird eine ganze Wohnung anderen Personen unentgeltlich überlassen, kann der Stpfl. diese Wohnung nicht mehr (zumindest teilweise) zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Regelung in § 35c Abs. 2 Satz 2 EStG entspricht dem Wortlaut von § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG zur Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten. Nach der zu § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG ergangenen Rspr. ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann gegeben, wenn der Stpfl. eine Wohnung einem – bei ihm gem. § 32 EStG zu berücksichtigenden – Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt; vgl. auch BFH vom 18.1.2011, X R 13/10).

Beispiel 3 (vgl. Beispiel 2, BMF vom 14.1.2021, BStBl I 103, Rz. 18):

A erwirbt im August 2022 ein über 20 Jahre altes leerstehendes Einfamilienhaus und lässt dieses im Anschluss grundlegend renovieren. Zu den Renovierungskosten gehören auch nach § 35c EStG begünstigte Aufwendungen. Die Renovierungsarbeiten werden am 15.12.2022 (Tag der Rechnungsstellung) abgeschlossen und noch 2022 per Banküberweisung bezahlt. A zieht am 2.1.2023 in das Einfamilienhaus ein und nutzt es auch 2024 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.

Lösung 3:

Für die im Dezember 2022 abgeschlossene energetische Maßnahme kann A die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beginnend ab dem VZ 2022 beanspruchen. Im Hinblick darauf, dass A unmittelbar nach Beendigung der Renovierungsarbeiten in das Einfamilienhaus eingezogen ist, ist der Renovierungszeitraum der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen.

Beispiel 4:

Ein Stpfl. vermietet eine Wohnung bis September 2020. Im November 2020 führt er eine begünstigte, energetische Baumaßnahme durch. Ab Januar 2021 nutzt er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Lösung 4:

Im Jahr 2020 hat der Stpfl. die Wohnung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass eine Ermäßigung ausscheidet. Für 2021 und 2022 ist die Einkommensteuer hingegen wieder zu ermäßigen. Das nicht ausgeschöpfte Volumen aus dem Jahr 2020 kann nicht beansprucht werden.

Beispiel 5:

Dem Stpfl. S erwachsen im Kj. 2021 Aufwendungen i.S.d. § 35c EStG in einem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztem Eigenheim. Im Kj. 2022 erfolgt eine mehrmonatige Vermietung während einer beruflichen Auswärtstätigkeit.

Lösung 5:

Im Kj. 2022 erfolgt eine schädliche Verwendung. Diese hat allerdings keine Auswirkung auf die bereits gewährte Ermäßigung für das Kj. 2021 (analog zu § 10f EStG).

Eine Förderung scheidet aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise stpfl. Einkünfte erzielt werden; vgl. BT-Drs. 19/14338, 22. Der Umfang der aus der Nutzung der Wohnung erzielten Einkünfte ist grds. unerheblich.

Werden Teile einer Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, andere betrieblich/beruflich genutzte oder vermietete Räume), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Für die Kürzung ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur begrenzt auf den Höchstbetrag von 1 250 € berücksichtigt werden.

Hinweis:

Die Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2022 hat somit m.E. keinen Einfluss auf die Anwendung des § 35c EStG. § 35c EStG findet somit vollumfänglich Anwendung, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Aufwendungen oder die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG oder die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur Anwendung kommen.

Weiterhin ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach mit einer möglichen Folge von Einkünften nach § 15 EStG unschädlich. Werden im Zuge einer solchen Installation Aufwendungen für eine als energetische Maßnahme geförderte (Dach-)Sanierung getätigt, handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen, für die eine Aufteilung mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist. Die Aufwendungen für die (Dach-)Sanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Dachsanierung auch auf die gewerblichen Einkünfte unterbleibt.

Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich auf einen Teil der Wohnung entfallen, sind unmittelbar diesem Teil zuzuordnen. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen grds. nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche der Wohnung aufzuteilen. Der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten Nutzfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers.

Die Steuerermäßigung kann auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gewährt werden (§ 35c Abs. 5 EStG). Wird ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, z.B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung der volle Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40 000 € in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Zu den anteilig zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören beispielsweise die Erneuerung der Heizung oder die energetische Sanierung der Außenfassade.

Die Steuerermäßigung kann nur für Gebäude gewährt werden, die in der EU oder im EWR belegen sind. Zur EU zählen derzeit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

2.4. Anspruchsberechtigte Person

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Übt eine andere Person als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt dergestalt aus, dass sie den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das begünstigte Objekt ausschließen kann, so ist diese die anspruchsberechtigte Person. Anspruchsberechtigt ist auch, wer durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer eines neu erworbenen begünstigten Objekts ist und lediglich mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt (§ 873 i.V.m. § 925 BGB). Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte und diejenige Person, die das Gebäude auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihr ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 4 und 5.

2.5. Miteigentum

Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40 000 € für das Objekt gem. § 35c Abs. 6 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der Höchstbetrag der Steuerermäßigung sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung der Aufwendungen sowie des Höchstbetrages der Steuerermäßigung nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht erforderlich. Wird das begünstigte Objekt nicht von allen Miteigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind für die steuerliche Förderung nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die auf den/die Miteigentümer, der/die das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt/nutzen, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils/ihrer Miteigentumsanteile entfallen; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 28 und 29.

Besteht ein im Miteigentum mehrerer Personen befindliches Gebäude aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und nutzt jeder Miteigentümer eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken, steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40 000 € nach § 35c EStG zu, soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht übersteigt; BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 30.

2.6. Mindestalter

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 35c EStG ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Maßgebend für die Bestimmung des Zehn-Jahres-Zeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Die Frist ist taggenau zu berechnen.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird.

Beispiel 6:

A bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus, das mehrfach den Eigentümer gewechselt hat. Das Datum der erstmaligen Bauantragstellung ist A nicht bekannt. Aus dem Kaufvertrag weiß A, dass das Gebäude 1991 errichtet wurde.

Lösung 6:

Da dem A das Datum der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt ist, ist es ausreichend, wenn A in der Einkommensteuererklärung den Herstellungsbeginn mit 1991 angibt. Als Tag der erstmaligen Bauantragstellung gilt in diesem Fall der 1.1.1991.

2.7. § 35c EStG im Schenkungs-/Erbfall

Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG nicht fortführen, da sie keine Aufwendungen i.S.d. § 35c EStG getragen hat.

3. Begünstigte Maßnahmen

Begünstigte Maßnahmen sind alle Aufwendungen für fachgerechten Einbau, fachgerechte Installation, Inbetriebnahme von Anlagen, notwendige Umfeldmaßnahmen und unmittelbar mit der energetischen Maßnahme verbundene Materialkosten (vgl. § 1 Satz 2 ESanMV). § 35c Abs. 1 Satz 3 klärt die unterschiedlichen, begünstigten Maßnahmen. Es werden acht Fallgruppen gelistet.

Energetische Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,

  • Wärmedämmung von Dachflächen,

  • Wärmedämmung von Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung der Heizungsanlage,

  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme die Mindestanforderungen gem. der jeweiligen Anlage zur ESanMV erfüllt.

Die energetische Maßnahme kann eine oder mehrere energetische Einzelmaßnahmen i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 EStG umfassen. Eine Einzelmaßnahme kann auch schrittweise durch mehrere – voneinander getrennt zu beurteilende – energetische Maßnahmen ausgeführt werden (z.B. im Jahr 2021 Austausch von Fenstern im Erdgeschoss und im Jahr 2022 Austausch von Fenstern im Obergeschoss).

Sowohl die technischen Anforderungen an diese Maßnahmen als auch die einzelnen Baumaßnahmen (unter Verweise auf einzelne Bauteile) innerhalb einer konkreten Gruppe von Maßnahmen werden in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung konkretisiert.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm »Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)« zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Stpfl. mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater. Im Ergebnis sind daher nicht nur die unmittelbaren, energetischen Maßnahmen begünstigt, sondern auch die mittelbaren Kosten.

Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Abs. 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV) geregelt.

Um für die Aufwendungen die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG bereits im laufenden Kj. beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu können, kann beim zuständigen FA ein Freibetrag als Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG in Höhe des Vierfachen der jährlichen Ermäßigung beantragt werden.

Begünstigt sind auch sog. Umfeldmaßnahmen. Unter Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten und Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern. Als Umfeldmaßnahmen sind insbes. anzusehen:

  • Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen,

  • Rüstarbeiten wie Gerüst, Schutzbahnen,

  • Baustoffuntersuchungen bestehender Bauteile,

  • bautechnische Voruntersuchungen beispielsweise zum Aufbau der Gebäudehülle,

  • Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten,

  • Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen (vgl. hierzu BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, Rz. 54).

Mit Schreiben vom 6.2.2024, BStBl I 2024, 237 hat das BMF eine Rn. 12a zur Thematik der Umfeldmaßnahmen eingefügt: Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für von dem Stpfl. separat erworbene Materialien sind nur förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens mitausgewiesen sind.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG auch für die von der stpfl. Person beauftragten Umfeldmaßnahmen ist, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Mittelbare Kosten für energetische Maßnahmen – bspw. Telekommunikationskosten bzw. –pauschalen, Anfahrtskosten der Fachunternehmen – sind daher nach § 35c EStG begünstigt. Aufwendungen wie die Beschaffung des Materials oder Eigenleistungen können ebenso nicht berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, Fremdfinanzierungsaufwendungen, Aufwendungen für Behörden- und Verwaltungsleistungen sowie Aufwendungen für einen Umzug oder ein Ausweichquartier während der Bauarbeiten.

Die Bundesregierung hat die Verordnung (19/15312) zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG vorgelegt. Die Verordnung enthält unter anderem detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.

3.1. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Wänden

Die Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Wänden sind in der Anlage 1 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten:

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz i.S.d. § 24 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl I 2007, 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl I 2015, 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Lfd. Nr.

Bauteil

Maximaler U-Wert in W/m×K)

1.1

Außenwand

0,20

1.2

Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk

Wärmeleitfähigkeit &lgr; ≤ 0,035 W/(m×K)

1.3

Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz

0,45

1.4

Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen

0,65

1.5

Wandflächen gegen unbeheizte Räume

0,25

1.6

Wandflächen gegen Erdreich

0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbes. an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbes. Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Die nachfolgende Liste enthält Beispiele für förderfähige Maßnahmen:

  • Abbrucharbeiten (wie Abklopfen des alten Putzes, Abbruch von nicht thermisch getrennten Balkonen oder Treppenhäusern inklusive dann notwendiger Neuerrichtung) und Entsorgung (inkl. Schadstoffe und Sonderabfälle)

  • Erdaushub bei Dämmung von erdberührten Außenflächen inklusive Sicherungsmaßnahmen

  • notwendige Bauwerkstrockenlegung

  • Erhöhung des Dachüberstandes

  • Bohrungen für Kerndämmungen

  • Ein- beziehungsweise Anbringen der Wärmedämmung, auch in Gebäudetrennfugen

  • Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung

  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion wie thermische Ertüchtigung bestehender Balkone/Loggien inklusive nachträgliche Verglasung von unbeheizten Loggien, Dämmung von Heizkörpernischen und Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum

  • Einbau neuer bzw. Erneuerung der Fensterbänke

  • sommerlicher Wärmeschutz: Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung von Rollläden und außen liegenden Verschattungselementen

  • Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen

  • Maler- und Putzarbeiten inkl. Stuckateurarbeiten, Fassadenverkleidung, zum Beispiel Klinker

  • Ersatz, Erneuerung und Erweiterung von Außenwänden

  • Einbau von Dämmsteinen

  • Erneuerung von Ausfachungen bei Fachwerkaußenwänden

  • Maßnahmen zum Schlagregenschutz

  • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Austausch von Glasbausteinen durch Mauerwerk

  • Erneuerung der Briefkasten- und Klingelanlage

3.2. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Dachflächen

Die Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Dachflächen sind in der Anlage 2 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten:

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz i.S.d. § 24 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl I 2007, 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl I 2015, 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Lfd. Nr.

Bauteil

Maximaler U-Wert in W/m×K)

2.1

Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen

0,14

2.2

Dachflächen von Gauben

0,20

2.3

Gaubenwangen

0,20

2.4

Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung

0,14

2.5

Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)

Wärmeleitfähigkeit &lgr;≤ 0,040 W/(m×K)

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbes. an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbes. zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.

Beispiel 7 (vgl. Heine, Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG, STFAN 9/2020, Fall 2):

Ein Stpfl. lässt sein 30 Jahre altes Dach neu eindecken. Für die bisher nicht vorhandene Wärmedämmung stellt das Dachdeckerunternehmen 20 000 € in Rechnung. Das Unternehmen bescheinigt auf amtlichem Muster, dass 12 000 € auf Material- und Wärmedämmung der Dachflächen entfallen.

Lösung 7:

Die Neueindeckung des Daches stellt keine energetische Sanierung dar. Hierfür kann der Stpfl. die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen. Die Wärmedämmung von Dachflächen hingegen ist eine begünstigte, energetische Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abzugsvoraussetzung ist, dass die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahmen einzeln auszuweisen sind.

Die förderfähigen Maßnahmen sind insbesondere:

  • Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest und deren Entsorgung (inkl. Schadstoffe und Sonderabfälle)

  • Gutachten für Baustoffuntersuchungen bestehender Bauteile

  • Erneuerung der Dachlattung

  • Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre

  • Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung

  • Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung

  • Abbrucharbeiten wie alte Dämmung, Dacheindeckung, Dachpappe, Schweißbahnen oder Asbest und deren Entsorgung (inkl. Schadstoffe und Sonderabfälle)

  • Gutachten für Baustoffuntersuchungen bestehender Bauteile

  • Erneuerung der Dachlattung

  • Einbau von Unterspannbahn, Luftdichtheitsschicht und Dampfsperre

  • Ein- bzw. Aufbringen der Wärmedämmung

  • Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung

  • Aufdopplung und Verstärkung der Sparren bei Zwischensparrendämmung

  • Ersatz, Erneuerung und Erweiterung des Dachstuhls oder von Teilen eines Dachstuhls

  • Dämmung/Erneuerung/Erstellung von Dachgauben

  • Verkleidung der Dämmung (z.B. Gipskartonplatten) sowie Maler- und Tapezierarbeiten bei ausgebautem Dachgeschoss

  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion

  • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Austausch von Dachziegeln inkl. Versiegelung, Abdichtungsarbeiten am Dach, inkl. Dachdurchgangsziegel (z.B. Lüftungs- oder Antennenziegel) und Schneefanggitter

  • Neueindeckung des Daches oder Dachabschlusses bei Flachdach mittels Dachpappe, Schweißbahn etc.

  • Dachbegrünungen

  • Erneuerung/Einbau von Oberlichtern, Lichtkuppeln

  • Einbau von Schornsteinfeger-Ausstiegsluken in unbeheizten Dachräumen

  • Änderung des Dachüberstands

  • Erneuerung der Dachrinnen, Fallrohre, Einlaufbleche

3.3. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Geschossdecken

Die Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Geschossdecken sind in der Anlage 3 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten:

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz i.S.d. § 24 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl I 2007, 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl I 2015, 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Lfd. Nr.

Bauteil

Maximaler U-Wert in W/m×K)

3.1

Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen

0,14

3.2

Kellerdecken, Decken zu unbeheizten Räumen

0,25

3.3

Geschossdecken nach unten gegen Außenluft

0,20

3.4

Bodenflächen gegen Erdreich

0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbes. an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbes. Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.

Die förderfähigen Maßnahmen bei der Wärmedämmung von Geschossdecken sind insbesondere:

  • notwendige Abbrucharbeiten und Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)

  • Bauwerkstrockenlegung

  • Aufbringen der Wärmedämmung

  • Einbringen von Kerndämmung und Einblasdämmung

  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion

  • notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen

  • notwendige Maler- und Putzarbeiten

  • Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag (sofern Kellerdecke »von oben« gedämmt wird)

  • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Wiederherstellung der Begehbarkeit des neu gedämmten Bodens

  • notwendige Arbeiten an den Versorgungsleitungen, zum Beispiel Verlegung von Elektroanschlüssen

  • Erneuerung von energetisch relevanten Türen oder wärmedämmenden Bodentreppen, zum Beispiel von Keller oder Dachboden

  • hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems inklusive Strangregulierung, Ventil und Pumpenerneuerung.

3.4. Mindestanforderungen an die Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Die Mindestanforderungen an die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sind in der Anlage 4 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten:

Die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes oder zum Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz i.S.d. § 24 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl I 2007, 1519), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 24.10.2015 (BGBl I 2015, 1789) geändert worden ist, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte. Für Bauteile ohne entsprechende Auflagen sind die nicht reduzierten Anforderungswerte einzuhalten.

Lfd. Nr.

Bauteil

Maximaler U-Wert in W/m×K)

4.1

Fenster, Balkon- und Terrassentüren

0,95

4.2

Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren

1,1

4.3

Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch und Sprengwirkungshemmung)

1,1

4.4

Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von

Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung

1,3

4.5

Dachflächenfenster

1,0

4.6

Fenster, Balkon und Terrassentüren von Baudenkmalen und von

sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz

1,4

4.7

Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter

Bausubstanz

1,6

4.8

Ertüchtigung von Fenster, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz

1,6

4.9

Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren

1,3

4.10

Glasdächer

1,6

4.11

Lichtbänder und Lichtkuppeln

1,5

Die Anforderungen gem. EnEV zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude sind zu beachten. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.

Für Gebäude ist der hydraulische Abgleich durchzuführen, wenn mit den nachfolgend aufgeführten Dämmmaßnahmen (transparente und opake Bauteile) mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert werden.

Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Dabei sind die in der Tabelle genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die

Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis

über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung von Fenstern und Außentüren sind insbesondere:

  • Ausbau und Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)

  • Austausch, Ertüchtigung (Neuverglasung, Überarbeitung der Rahmen, Herstellung von Gang- und Schließbarkeit sowie Verbesserung der Fugendichtheit und der Schlagregendichtheit) und Einbau neuer Fenster, Fenstertüren und Außentüren beziehungsweise deren erstmaliger Einbau

  • Einbau von Fensterlüftern und Außenwandluftdurchlässen (Außenwand-Luftdurchlass/-lässe)

  • Austausch von Glasbausteinen durch neue Fenster

  • Maßnahmen zur Wärmebrückenreduktion, auch Dämmung von Heizkörpernischen, Sanierung kritischer Wärmebrücken im Raum

  • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Abdichtung der Fugen

  • Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung der Fensterbänke

  • sommerlicher Wärmeschutz: Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung von Rollläden und außen liegenden Verschattungselementen nach DIN 4108-2

  • Dämmung und Ertüchtigung von vorhandenen Rollladenkästen

  • Fliegengitter, sofern diese fest eingebaut sind

  • Erneuerung des Heizkörpers bei Einbau größerer Fenster und daraus geringerer Brüstungshöhen

  • notwendige Putz- und Malerarbeiten im Fensterbereich (gegebenenfalls anteilig)

  • Erneuerung Hauseingangstüren sowie anderer Außentüren innerhalb der thermischen Gebäudehülle. Bei Mehrfamilienhäusern zum Beispiel auch Erneuerung von

  • Wohnungseingangstüren zum unbeheizten Treppenhaus, Türen zum unbeheizten Keller oder Dachboden, Bodenklappen zum unbeheizten Dachboden

  • notwendige Elektroarbeiten für elektrisch betriebene Fenster und Türen, Anschlüsse an Einbruchsicherungen

  • einbruchhemmende Haus- und Wohnungseingangstüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände)

  • einbruchhemmende Fenster, Fenstertüren und -rahmen sowie Außentüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser, auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile

  • Pilzkopfverriegelungen, drehgehemmter Fenstergriff, Sicherheitsverglasung, selbstverriegelnde Mehrfachverriegelung, Sicherheitsrosette, verdeckt liegender Profilzylinder oder Sicherheitsprofilzylinder, Bandseitensicherung etc.

  • Nachrüstsysteme wie Beschläge und Schlösser nach DIN 18104 Teil 1 oder 2, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18251, Klasse 3 oder besser sowie Einsteckschlösser nach DIN 18251, Klasse 4 oder besser

  • Gem. Anl. 4 »Erneuerung der Fenster oder Außentüren« der ESanMV ist Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Mit dieser Mindestanforderung soll das Risiko des Tauwasserausfalls im Bereich der Außenwände bzw. des Daches weitestgehend und pauschal ausgeschlossen werden.

    Als gleichwertige Maßnahmen gelten dabei die feuchtetechnische Untersuchung und entsprechende Sanierung der Wärmebrücke am Fensteranschluss und die Feststellung, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausreichenden Luftwechsels notwendig sind.

    Der Bauherr ist über das Ergebnis zu informieren. Die Umsetzung von ggf. erforderlichen lüftungstechnischen Maßnahmen verantwortet der Bauherr.

3.5. Mindestanforderungen an die Erneuerung einer Lüftungsanlage

Die Mindestanforderungen an die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage sind in der Anl. 5 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten:

Förderfähig sind folgende Lüftungsanlagen:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(qm/h) aufweisen.

  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen ein Wärmebereitstellungsgrad von &eegr;WBG ≥ 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(qm/h) oder – ein Wärmebereitstellungsgrad von &eegr;WBG ≥ 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(qm/h) erreicht wird.

  • Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:

    Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, mit denen ein Wärmebereitstellungsgrad von &eegr;WBG ≥ 75 % bei einer Jahresarbeitszahl von &egr;WP;m ≥ 3,50 und – eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(qm/h) erreicht wird.

  • Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager, mit denen eine Jahresarbeitszahl von &egr;WP;m ≥ 3,50 bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(qm/h) erreicht wird.

  • Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von &eegr;s (ETA S) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird.

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Lüftung zum Feuchteschutz) für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh/(qm a) gem. Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung einer Lüftungsanlage sind insbesondere:

  • Einbau der Lüftungsanlage, gegebenenfalls müssen Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle erfüllt werden

  • Wand- und Durchbrucharbeiten

  • Luftdurchlässe

  • Maßnahmen für Außenluft- und Fortluftelement

  • Elektroanschlüsse

  • Verkleidungen

  • notwendige Putz- und Malerarbeiten (gegebenenfalls anteilig)

  • bauliche Maßnahmen am Raum für Lüftungszentrale

  • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Einbau/Errichtung eines Erdwärmetauschers

  • Einbau von Solar-Luftkollektoren

  • Errichtung eines separaten, schallgedämmten Raumes zur Aufnahme der zentralen Lüftungstechnik einschließlich Berücksichtigung der Erfordernisse für die regelmäßige Hygienewartung

  • Luftdichtheitsmessung

  • Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung

  • Einbau einer Luftheizung

3.6. Mindestanforderungen an die Erneuerung der Heizungsanlage

Die Mindestanforderungen an die Erneuerung der Heizungsanlage sind in der Anlage 6 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) wird die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 empfohlen. Analog zur Leistungsbeschreibung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) sind alternativ auch »überschlägige« Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (z.B. Hüllflächenverfahren) zulässig. Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung erforderlich:

  • Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die überwiegend (d.h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,

  • Raumheizung,

  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung.

Förderfähige Maßnahmen bei der Erneuerung einer Heizungsanlage sind insbes.:

  • Anschaffungskosten Wärmeerzeuger

  • Gas-Brennwertkessel und Gas-Hybridheizungen inklusive Gasanschluss (nur im Gebäudebestand: Gasleitung, Hausanschluss, Armaturen (z.B. Gasströmungswächter, Gaszähler etc.))

  • Biomasse-Anlagen inklusive sekundäre Bauteile zur Brennwertnutzung zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider wie z.B. Gewebefilter und keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher)

  • Solarkollektor-Anlagen

  • Wärmepumpen-Anlagen wie z.B. Gas-Wärmepumpen inklusive Gasanschluss (Gasleitung, Hausanschluss, Armaturen) oder Wärmepumpen-Anlagen kombiniert mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung sofern förderfähige Wärmepumpen mit Lüftungsgeräten inklusive Wärmerückgewinnung kombiniert und diese Komponenten regelungstechnisch gemeinsam betrieben werden inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör

  • Montage und Installation inklusive der dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien, z.B. Transport, Baugerüst, Lastenkran, Aufständerung, Unterkonstruktion, Fundament, Einhausung, zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler), Einstellung der Heizkurve

  • Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers

  • Erstellung und Anbindung an Wärmepumpenanlagen

  • Erschließung und Anschaffung der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage

    • Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen) inklusive verschuldensunabhängige

    • Versicherung

    • Erdflächenkollektoren

    • Grabenkollektoren

    • Erdwärmekörbe

    • Energiepfähle

    • Brunnenbohrungen

    • Energiezäune, Massivabsorber

    • Luft-Sole-Wärmeübertrager

    • unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher

    • Solarthermie-Anlagen und der thermische Bestandteil von PVT-Anlagen (Photovoltaik-Solarthermie-Hybridanlagen)

    • PVT-Anlagen (vollständig), sofern der erzeugte Strom zur überwiegenden Eigenversorgung genutzt und keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird

    • Abwasserwärmetauscher

    • Abwärmenutzung der Abluft als alleinige oder zusätzliche Wärmequelle einer Wärmepumpe, sofern eine förderfähige Wärmepumpe mit einem Lüftungsgerät inklusive Wärmerückgewinnung kombiniert wird und diese Komponenten zum gemeinsamen Betrieb lüftungs- und regelungstechnisch verbunden sind inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör

  • Erstellung und Anbindung an Wärmepumpenanlage

  • Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr (Biomasseanlagen) inkl. Anschaffung der Saugsysteme, Förderschneckensysteme, Federblattrührwerke, Schubbodenaustragungen sowie Montage und Installation

  • Wärmespeicher

    • Anschaffung, Montage und Installation alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser, Trinkwarmwasser und Kombispeicher etc.)

    • Dämmung bestehender Wärmespeicher

    • Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasenübergang eines Mediums nutzen

    • Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien

    • Erdwärmespeicher

    • Tiefen-Aquifer- oder Hohlraum-Wärmespeicher

Aufwendungen für den Austausch einer Heizungsanlage sind auch dann förderfähig, wenn der Betrieb der Altanlage nicht mehr erlaubt ist (§ 10 Energieeinsparverordnung – EnEV, § 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG). Bei Öl-Hybridheizungen ist der auf erneuerbare Energien basierende Anlagenteil förderfähig (z.B. eine Solarthermie-Anlage auf dem Dach, die als sog. »Beistellgerät« zum Ölkessel hinzugeschaltet wird), sofern die Aufwendungen für den auf erneuerbaren Energien basierenden Anlagenteilseparat ausgewiesen sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • luftgeführte Pelletöfen,

  • handbeschickte Einzelöfen

3.7. Mindestanforderungen an den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die Mindestanforderungen an den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sind in der Anlage 7 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten. Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen (z.B. Heizung, Trink- und Warmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).

Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus.

Förderfähig hinsichtlich Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik sind:

  • Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser,

  • Smart Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,

  • Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten,

  • elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen,

  • elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender Systemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),

  • Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser etc.,

  • elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,

  • Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsfaktoren.

Förderfähig hinsichtlich Systemtechnik sind:

  • Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und

  • elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).

Förderfähig hinsichtlich Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme sind:

  • präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,

  • baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik und

  • intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.

Förderfähig hinsichtlich der notwendigen Elektroarbeiten sind:

  • notwendige Verkabelungen (z.B. Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie

  • Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (z.B. Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.

Förderfähige Maßnahmen bei dem Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sind insbesondere:

  • Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser

  • Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungslüftungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten

  • Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten

  • elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen. Zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung

  • elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (z.B. für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)

  • präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.

  • baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik

  • Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren

  • elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate

  • intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten

    • Energiemanagementsystem inkl. Integration in wohnwirtschaftliche Software

    • Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern

  • elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen

  • Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software

  • Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern

  • elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen

  • notwendige Verkabelung (z.B. Ethernetkabel)

  • Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (z.B. Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung)

Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z.B. Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.

3.8. Mindestanforderungen an die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Die Mindestanforderungen an die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, sind in der Anlage 8 zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) enthalten.

Mindestens ist durchzuführen: der Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder der hydraulische Abgleich nach Verfahren A beim wassergeführten Heizungssystem. Verfahren B ist zulässig. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) nachzuweisen.

Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:

  • die Bestandsaufnahme und ggf. die Analyse des Ist-Zustandes, z.B. nach DIN EN 15378,

  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gem. Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und

  • die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem (z.B. die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung sowie der Einsatz von Einzelraumreglern).

  • Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen. Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Angaben erfüllen:

  • Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gem. Verordnung (EU) Nr. 641/2009;

  • Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/2009;

  • Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI >= 0,6 gem. Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme »Heizungsoptimierung« ist der Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (z.B. solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

Förderfähige Maßnahmen bei Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, sind insbesondere:

  • Analyse des Ist-Zustandes, z.B. nach DIN EN 15378

  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs

  • Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen. Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten

  • Einbau hocheffizienter Trinkwasserzirkulationspumpen

  • Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern

  • in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung

  • Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme

  • Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern

  • Erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen < 35°C) inklusive Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen

  • Austausch von »kritischen« Heizkörpern zur Systemtemperaturreduzierung

  • Einbau von zusätzlichen Wärmetauscher(n) zur Aufrüstung eines Gas-Niedertemperaturkessels zu einem Gas-Brennwertkessel einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen

    • nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen

    • Maßnahmen zur Schalldämmung

  • Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen

  • elektronisch geregelte Durchlauferhitzer

  • Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzerinterface

  • Smart-Metering-Systeme ohne Endgeräte und ohne Unterhaltungstechnik

  • Wärmemengenzähler

  • Anschluss an eine Breitbandverkabelung

  • Leerrohre, Kabel (z.B. Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme

4. Energieberater

Ein Energieberater hat die Aufgabe, den Eigentümer bei der KfW-Förderung über die passenden Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und deren Förderfähigkeit zu prüfen (vgl. BT-Drs. 19/15229, 14). Die Einzelheiten zur Zulassung als Energieberater ergeben sich aus dem Merkblatt »Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern« (Stand Mai 2020), das auf der Webseite des BAFA abrufbar ist. Die Beauftragung eines Energieberaters mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen ist keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Die Kosten für einen Energieberater, der von der stpfl. Person oder mit deren Zustimmung vom Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde, sind im Rahmen des § 35c EStG begünstigt. Hierzu zählen auch die Kosten der zur Bestandsaufnahme oder zur Qualitätssicherung durchgeführten Infrarot-Thermografie-Aufnahmen und Luftdichtheitsmessungen. Umfassen die Kosten für den Energieberater mehrere energetische Maßnahmen, ist eine Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Maßnahmen nicht erforderlich. Jedoch können die Kosten nur einmal steuerermäßigend berücksichtigt werden; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 47, 48.

Als Energieberater i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG gelten Personen, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm »Energieberatung für Wohngebäude« zugelassen oder die als Energieeffizienz-Experten für das KfW-Förderprogramm »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude« (KfW-Programme Nr. 151 /152/153 und 430) gelistet sind.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder

  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen oder

  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse

beansprucht werden; BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 58.

5. Durchführung durch ein Fachunternehmen

Nach § 35c Abs. 1 Satz 6 EStG ist Voraussetzung, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Abs. 7 erfüllt sind. In der Rechtsverordnung wird bestimmt, welche energieeinsparende Wirkung die konkrete Maßnahme erfüllen muss, um in den Genuss der steuerlichen Wirkung zu gelangen. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Die Durchführung durch ein Fachunternehmen gewährleistet, dass die Sanierungsmaßnahmen auch tatsächlich zu einer Energieeinsparung führen. Dies dürfte bei Eigenleistungen regelmäßig nicht gewährleistet sein.

In § 2 der ESanMV sind die Anforderungen an ein Fachunternehmen aufgeführt:

Fachunternehmen gem. § 35c Abs. 1 Satz 6 EStG ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,

  • Stuckateurarbeiten,

  • Maler- und Lackierungsarbeiten,

  • Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

  • Brunnenbauarbeiten,

  • Dachdeckerarbeiten,

  • Sanitär- und Klempnerarbeiten,

  • Glasarbeiten,

  • Heizungsbau und -installation,

  • Kälteanlagenbau,

  • Elektrotechnik- und -installation,

  • Metallbau.

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Von einer fachgerechten Durchführung ist auszugehen, wenn die energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen gem. § 2 Abs. 1 ESanMV vorgenommen wurde. Die fachgerechte Durchführung durch ein Fachunternehmen ist auch in den Fällen zu bejahen, in denen ein angestellter Meister im Fachunternehmen tätig ist und mit der Durchführung der energetischen Maßnahme betraut war. Der Annahme einer fachgerechten Durchführung steht zudem nicht entgegen, wenn das Fachunternehmen ein anderes Unternehmen, das nicht in den in § 2 Abs. 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig ist, mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt hat, z.B. weil dieses Unternehmen über spezielle Fertigkeiten oder Kenntnisse in einem bestimmten Bereich verfügt. Das umfasst sowohl Unternehmen, die in einem anderen als dem in § 2 ESanMV aufgeführten zulassungspflichtigen Gewerk tätig sind, als auch Unternehmen, die in einem nach der Handwerksordnung nicht zulassungspflichtigen Bereich tätig sind (z.B. Einblasdämmung, Fenstermontage. Die Bescheinigung hat das von der stpfl. Person beauftragte Fachunternehmen auszustellen. Das bescheinigende Fachunternehmen bestätigt damit, dass für die Arbeiten des beauftragten Unternehmens die in der ESanMV aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. Werden von der stpfl. Person mehrere Fachunternehmen beauftragt, stellt jedes Fachunternehmen für die von ihm durchgeführte energetische Maßnahme eine Bescheinigung aus; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 44.

Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme sind auch förderfähig, wenn die stpfl. Person die energetische Maßnahme von ihrem eigenen Fachunternehmen, das in den in § 2 Abs. 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig ist, durchführen lässt; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 44.

Als Fachunternehmen i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG gelten zudem Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Unternehmen, welche lose Dämmstoffe maschinell verarbeiten (Einblasdämmstoffe) und vom Hersteller dieser Dämmstoffe zu deren Verarbeitung qualifiziert und zertifiziert werden, gelten als Fachunternehmen und sind zur Ausstellung einer Bescheinigung i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG berechtigt.

6. Bescheinigung der Maßnahmen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die Einzelmaßnahmen ist, dass das die förderungswürdigen Maßnahmen durchführende Fachunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 1 und der Rechtsverordnung bestätigt. Die Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG als notwendige Voraussetzung ist dem FA vorzulegen.

Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein amtliches vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Das Muster I enthält Vorgaben an die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und das Muster II gilt für Bescheinigungen durch den Energieberater. Weicht die Bescheinigung vom entsprechenden Muster ab, scheidet die Steuerermäßigung aus. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen für eine WEG sieht das vorgenannte BMF-Schreiben Erleichterungen vor, insbes. das Erstellen einer Gesamtbescheinigung für die WEG.

Das BMF hat zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG Stellung genommen und die entsprechenden Muster veröffentlicht, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen, damit die Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend machen können (BMF vom 31.3.2020, BStBl I 2020, 484). Mit Schreiben vom 15.10.2021 nimmt das BMF in Bezug auf das Schreiben vom 31.3.2020 Ergänzungen vor.

6.1. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Eines gesonderten Ausweises bedarf es nicht, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung selbst entsprechend gegliedert ist und die Kosten der jeweiligen Maßnahme zugeordnet werden können.

Soweit einzelne in dem amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters in der Bescheinigung nicht aufgeführt ist/sind. Zum amtlichen Muster vgl. die Ausführungen des BMF vom 6.2.2024, BStBl I 2024, 237.

Ebenso ist es zulässig, wenn weitere erforderliche Zeilen (z.B. in Muster I und II Tabelle V »Kosten der energetischen Maßnahme(n)«) hinzugefügt werden.

Die Reihenfolge der Angaben ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

Als Kosten für die energetische Maßnahme können die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden. Zudem ist ein Ausweis der Kosten möglich, die dem Stpfl. dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm »Energieberatung für Wohngebäude« zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für Seite 3 das KfW-Förderprogramms »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude« (KfW-Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind. Nachfolgend wird vereinfachend für steuerliche Zwecke für diesen Personenkreis einheitlich der Begriff »Energieberater« verwendet. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für Personen ausschließlich mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV. Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA oder der KfW-Förderprogramme, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV besitzt. Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

6.2. Ergänzende Angaben

Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

6.3. Erstmalige Erteilung

Die Fachunternehmen, die in einem der in § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 14 ESanMV genannten Gewerke tätig sind, sowie Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind, dürfen die Bescheinigung für energetische Maßnahmen ausstellen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde. Die Fachunternehmen, die in einem der mit der Änderungsverordnung in § 2 Abs. 1 Satz Nr. 15 bis 19 ESanMV aufgenommenen Gewerke tätig sind, dürfen die Bescheinigung nur für energetische Maßnahmen erteilen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde.

6.4. Elektronische Übermittlung

Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

6.5. Abweichende Adressierung an einen Bevollmächtigten

Die Bescheinigung kann bei entsprechender Bevollmächtigung auch an einen Dritten für den oder die Eigentümer versendet werden. Einer Rechnung in deutscher Sprache gleichzustellen ist eine Rechnung in ausländischer Sprache, die von einem vereidigten Übersetzer übersetzt worden ist. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht förderfähig.

6.6. Berichtigung

Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann anstelle einer Berichtigung dieser Bescheinigung auch eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin ihre Gültigkeit.

Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z.B. weil die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen nicht eingehalten oder weil zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, hat der Stpfl. dies dem zuständigen FA umgehend mitzuteilen. Die berichtigte oder ergänzte Bescheinigung sollte einen entsprechenden Hinweis auf die Vorlagepflicht beim FA enthalten.

6.7. Erleichterung des Nachweises für die Mindestanforderung bei der Erneuerung der Heizungsanlage nach des ESanMV

Gem. § 1 Satz 1 Nr. 6 ESanMV sind entsprechend der Anl. 6 der Verordnung für die Einhaltung der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlage besondere Nachweise erforderlich. Es reicht aus, wenn sie dem Fachunternehmen bei Erstellung der Bescheinigung vorliegen, mit der Bescheinigung dem Stpfl. übergeben werden und dieser sie vorhält. Der Antragsteller (Eigentümer) muss sie dem FA nur nach Aufforderung vorlegen. Aus Vereinfachungsgründen reicht es aus, wenn das Fachunternehmen anstelle der in Anl. 6 bezeichneten besonderen Nachweise zu Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme einen Auszug aus der jeweils gültigen BAFA-Liste erstellt und dem Stpfl. mit der Bescheinigung übergibt, damit der Stpfl. sie anstelle der in Anl. 6 bezeichneten besonderen Nachweise vorhält.

7. Zahlungsnachweise/Zahlungsweise

§ 35c Abs. 4 EStG stellt klar, welche Voraussetzungen an die Rechnung für die energetischen Maßnahmen erfüllt sein müssen. Durch Beleg des Kreditinstituts ist nachzuweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und fördert legale Beschäftigungen im Baugewerbe. Damit soll sichergestellt werden, dass der Stpfl. die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen kann, wenn die Aufwendungen für die energetische Maßnahme unbar erbracht wurden.

Die Zahlung auf das Konto des Fachunternehmens erfolgt i.d.R. durch Überweisung. Beträge, die im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die stpfl. Person für die Aufwendungen der energetischen Maßnahme eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des – die energetische Maßnahme ausführenden – Fachunternehmens erfolgt ist (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG). Es ist ausreichend, wenn die stpfl. Person die Rechnungen und den Zahlungsnachweis auf Verlangen des FA vorlegen kann. Die Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG als notwendige Voraussetzung ist dem FA vorzulegen.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch die stpfl. Person ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, für die die stpfl. Person eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto einer dritten Person bezahlt worden sind; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 62.

Andere unbare Zahlungen, die den Zahlungsempfänger erkennen lassen, sind zulässig (z.B. Einzugsermächtigung, SEPA-Lastschriftverfahren oder Electronic-Cash-Verfahren sowie Zahlung mittels Kreditkarte oder PayPal).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme gem. § 35c EStG bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung nahm das FG München mit Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23 Stellung:

Eine energetische Maßnahme ist erst dann i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Stpfl. auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen i.S.d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen VZ fällig ist; vgl. FG München vom 8.12.2023, 8 K 1534/23.

8. Rechtsfolge/Höhe der Steuerermäßigung

§ 35c EStG stellt eine Steuerermäßigung dar und mindert somit direkt die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag des Stpfl. Der Abzugsbetrag wird als Prozentsatz der entstandenen Aufwendungen ermittelt und von der tariflichen Einkommensteuer zum Abzug gebracht. Analog zu § 35a EStG gibt es keine Option, nicht ausgeschöpfte Beträge vor- oder zurückzutragen; es verbleibt der Abzog von der tariflichen Einkommensteuer auf null.

Nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG können auf Antrag des Stpfl. im Kj. des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kj. jeweils 7 % der Aufwendungen des Stpfl. (für die energetische Maßnahme), höchstens jedoch jeweils 14 000 € und im übernächsten Kj. dann nochmals 6 % der Aufwendungen des Stpfl., höchstens jedoch 12 000 € für das begünstigte Objekt geltend gemacht werden. Insgesamt ergibt das ein Abzugsbetrag von 20 % der Aufwendungen des Stpfl. und ein Förderhöchstbetrag von 40 000 € in drei Kalenderjahren.

Nach § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG können 50 % der Aufwendungen für einen Energieberater von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden, wenn der Energieberater durch den Stpfl. mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG beauftragt wurde.

Die Fördergrenzen sind an das einzelne, begünstigte Objekt gebunden. Sollte das begünstigte Objekt im Förderzeitraum verkauft werden, entsteht keine neue Fördergrenze.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nur im VZ des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden VZ möglich. Übersteigt der für die energetische Maßnahme ermittelte Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen) der stpfl. Person (sog. Anrechnungsüberhang), so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen VZ steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraumes auf einen der drei VZ vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Anrechnungsüberhang mindert aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung; vgl. BMF vom 14.1.2021, BStBl I 2021, 103, Rz. 24.

9. Steuerermäßigung nach § 35c EStG im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen

Die FinVerw hat mit dem BMF-Schreiben vom 17.7.2023 zur Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 72 EStG ausführlich Stellung bezogen. Einnahmen aus dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Stpfl. oder Mitunternehmerschaft, sind seit 1.1.2022 rückwirkend steuerfrei. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind im Umkehrschluss nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Stpfl. kann somit die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage nicht im Wege der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Dies führt zu der Frage, ob nun die Aufwendungen unter § 35c EStG fallen. Nacke gelangt in seinem Beitrag (NWB 17/2023) zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage in bestimmten Einzelfällen unter § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 8 EStG »Erneuerung einer Heizungsanlage« subsumiert werden können. Dies gilt nach seiner Auffassung, wenn mit der Photovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, insbes. neue Wärmepumpe erzeugt wird. Denn eine unterstützende Stromquelle ist m.E. wie eine unterstützende PVT-Anlage als Teil der energetischen Maßnahme zu sehen.

10. Beispiele

Beispiel 8:

Das Ehepaar Manfred und Franziska ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches 1984 errichtet wurde und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Im Kalenderjahr 2020 soll das Gebäude umfangreich saniert werden, nachdem eine Vor-Ort-Beratung stattgefunden hat. Infolgedessen wird die bestehende Heizung durch eine neue mit einem effizienteren Brennwertkessel ersetzt. Eine thermische Solaranlage mit Solarspeicher sorgt für die Trinkwassererwärmung und dient der Heizungsunterstützung. Des Weiteren sollen die Außenwände und das Dach besser gedämmt werden sowie ein Fensteraustausch vorgenommen werden. Für den Energieberater fallen 7 000 € und für die Maßnahmen 60 000 € an. Die formellen Voraussetzungen sollen erfüllt sein (Fachunternehmen und Bescheinigung).

Lösung 8:

Es liegt ein begünstigtes Objekt vor, da das Objekt in der EU belegen ist und bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die Steuerpflichtigen nutzen das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Es handelt sich um förderfähige Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Die jeweilige energetische Maßnahme wird von einem Fachunternehmen ausgeführt, welches gem. § 2 ESanMV in den aufgeführten Bereichen tätig ist. Außerdem wird eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorgelegt, dass eine energetische Maßnahme zur Gebäudesanierung an einem begünstigten Objekt durchgeführt wurde. Außerdem haben die Steuerpflichtigen eine Rechnung für die Aufwendungen erhalten, die die förderfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von 7 % der Aufwendungen – höchstens jeweils 14 000 € – und im dritten Kalenderjahr i.H.v. 6 % der Aufwendungen – höchstens 12 000 €. Abweichend davon vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater, wobei die Steuerermäßigung insgesamt nicht 40 000 € für jedes begünstigte Objekt nicht übersteigen darf.

Es ergibt sich voraussichtlich folgende Steuerermäßigung:

2020:

60.000 € × 7 % =

4 200 €

+ 50 % für den Energieberater: 3 500 € =

7 700 €

2021:

60 000 € × 7 % =

4 200 €

2022:

60 000 € × 6 % =

3 600 €

Insgesamt:

15 500 €

Beispiel 9:

M wohnt in einem Einfamilienhaus, welches im Jahr 1985 errichtet wurde. Im Kj. 2021 werden die Dachfenster ausgetauscht und die Zwischensparrendämmung erneuert. Die Rechnung i.H.v. 20 000 € setzt sich zusammen aus 12 000 € Materialkosten sowie 8 000 € für Arbeitskosten inkl. Anfahrtskostenpauschale.

Lösung 9:

Es liegt sowohl die Steuerermäßigung nach § 35a und § 35c EStG vor. Während § 35a EStG nur die Arbeitskosten begünstigt (20 % von 8 000 €), erfasst § 35c EStG die Arbeits- und Materialkosten. Bei der Ermäßigung nach § 35a ist die Deckelung auf 1 200 € zu beachten; vgl. § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann im Jahr des Abschlusses der Maßnahme 2021 i.H.v. 7 % von 20 000 € (= 1 400 €), im folgenden Kj. 2022 i.H.v. 7 % (= 1 400 €) und im zweitfolgenden Kj. 2023 i.H.v. 6 % (= 1 200 €) gewährt werden. Über den dreijährigen Begünstigungszeitraum von 2021 bis 2023 ergibt sich in Summe ein maximaler Ermäßigungsbetrag von 4 000 €.

11. Literaturhinweise

Hörster, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, NWB 44/2019, 2302; Heine, Steuermäßigung für energetische Gebäudesanierung, NWB 17/2020, 1244; Heine, Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG, STFAN 9/2020, 11; Seifert, Einkommensteuer/Lohnsteuer: Quartalsreport 1/2021; Aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen mit Beratungshinweisen, NWB 7/2021, 495; Urban, Steuerermäßigung für energetische Gebäudemaßnahmen – Kritische Anmerkungen zum BMF-Schreiben zu § 35c EStG, FR 2021, 359; Nacke, Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG?, NWB 17/2023, 1232; Reddig, Steuerermäßigung für energiesparende Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden, NWB 47/2022, 3282; Trinks, Steuerliche Aspekte eines Heizungsaustauschs, NWB 4/2024, 232.

12. Verwandte Lexikonartikel

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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