Steuerliche Sperrfristen

Stand: 16. Dezember 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Sperrfristen nach dem Einkommensteuergesetz
2.1 § 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG – Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen
2.2 § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG – Auflösung einer Mitunternehmerschaft durch Realteilung
2.3 Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einkommensteuergesetz
3 Sperrfristen nach dem Körperschaftsteuergesetz
4 Sperrfristen nach dem Umsatzsteuergesetz
5 Sperrfristen nach dem Umwandlungssteuergesetz
5.1 § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG – Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags
5.2 § 22 UmwStG – schädliche Veräußerung von Anteilen bei Einbringung
6 Sperrfristen nach dem Grunderwerbsteuergesetz
7 Sperrfristen nach dem Erbsteuergesetz
8 Sperrfristen nach dem Versicherungssteuergesetz
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Zeiträume (→ Fristen und Termine). Bei Versäumen einer Frist kann ein Rechtsverlust eintreten, beispielweise die zulässige Einlegung eines Einspruchs (→ Einspruchsverfahren) oder der Antrag auf Steuerfestsetzung (→ Festsetzungsverjährung). Die exakte Fristberechnung und Bestimmung eines Termins sind für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf unabdingbar. Dabei gelten die §§ 108 und 109 AO. § 108 Abs. 1 AO verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB. Weitere Ausführungen s. auch → Abgabefristen von Steuererklärungen.

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2. Sperrfristen nach dem Einkommensteuergesetz

2.1. § 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG – Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen

Wird ein einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich aus den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (Übertragung mit Buchwert), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG; → Unentgeltlicher Erwerb). Diese Regelung gilt auch in den nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG genannten Fällen (bestimmte Übertragungen von WG zwischen Mitunternehmern und Mitunternehmerschaft). Wird das nach Satz 3 übertragene WG innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG). Diese Sperrfrist endet gem. § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG erfasst nicht jegliche Anteilsveräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren, sondern sie greift lediglich ein, soweit die stillen Reserven im Zuge der Veräußerung der Anteile nicht aufgedeckt werden.

2.2. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG – Auflösung einer Mitunternehmerschaft durch Realteilung

Eine → Realteilung gem. § 16 Abs. 3 EStG liegt dann vor, wenn Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft ihr gemeinschaftliches Engagement beenden und dabei die Mitunternehmerschaft gänzlich auflösen und alle WG in das BV einzelner Mitunternehmer überführt und fortgeführt werden. Die Buchwerte der übertragenen WG sind fortzuführen, soweit die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Es besteht insoweit ebenso der Zwang zur Buchwertfortführung wie in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Soweit innerhalb der gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG gesetzten Sperrfrist zuvor übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen werden, ist die Buchwertfortführung jedoch ausgeschlossen und rückwirkend der Ansatz des gemeinen Wertes des jeweiligen WG zwingend vorgeschrieben. Diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Dieser Vorgang stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

2.3. Weitere Abgabe- und Antragsfristen im Einkommensteuergesetz

  • § 39a EStG: Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

  • § 41a EStG: Der → Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine → Lohnsteueranmeldung abzugeben.

  • § 43a Abs. 3 EStG: Verluste aus z.B. Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kj. vorgetragen. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung 2024 muss bis zum 15.12.2024 bei der betroffenen Bank bestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

  • § 45a Abs. 1 EStG: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dem FA innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist anzumelden.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Der Antrag auf Veranlagung ist bis zum Eintritt der → Festsetzungsverjährung (→ Steuerschuldverhältnis) beim FA zu stellen. Dabei sind die Fristen des § 169 AO zu beachten. Die Ablaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift hierbei nicht. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greift nur dann, wenn der ArbN nicht bereits nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG veranlagt werden muss. In diesen Fällen ist die allgemeine Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO von sieben Monaten zu beachten. Bis zum 31.12.2024 können ArbN, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung für 2020 beantragen (sog. Antragsveranlagung).

  • § 48a EStG: Steueranmeldung bei der → Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung für den Steuerabzug abzugeben.

3. Sperrfristen nach dem Körperschaftsteuergesetz

Nach § 1a KStG können bestimmte PersGes zur Körperschaftsteuer optieren (→ Optionsmodell für Personengesellschaften nach § 1a KStG – Einführung durch das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz). Die Option erfolgt durch einen unwiderruflichen Antrag der optierenden Gesellschaft, der nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens einen Monat vor Beginn des Wj., ab dem die Option gelten soll, einzureichen ist (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Damit ist eine rückwirkende Ausübung der Option nicht möglich. Aufgrund der allgemeinen Anwendungsregelung des KöMoG kann die Option erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wj. erfolgen.

Durch das Wachstumschancengesetz (Änderungsgesetz vom 27.3.2024, BGBl I 2024, 108) soll die Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gesteigert werden. In § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG werden jeweils die Wörter »Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft« durch das Wort »Personengesellschaft« ersetzt. Dies soll sicherstellen, dass nunmehr alle PersGes die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Da die eGbR ab dem 1.1.2024 (MoPeG; s. Tz. 5) umwandlungsfähiger Rechtsträger sein kann, wird für sie in § 1a Abs. 1 KStG der Zugang zur Körperschaftsteueroption ermöglicht.

Neu gegründeten Gesellschaften und formwechselnd umgewandelten KapGes wird durch § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG die Möglichkeit eingeräumt, von Beginn an eine wirksame Körperschaftsteueroption herbeizuführen. Diese Ergänzung zu § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht, dass der Antrag zur Körperschaftsbesteuerung im Falle einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG) oder im Falle eines Formwechsels einer Körperschaft in eine PersGes (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG) bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der PersGes mit Wirkung für das bereits laufende Wj. gestellt werden kann.

4. Sperrfristen nach dem Umsatzsteuergesetz

  • § 18 UStG: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine → Voranmeldung abzugeben.

    Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kj. beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).

    Beim → Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61a UStDV). Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, haben binnen neun Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV).

    Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 61 UStDV). Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Vergütung grds. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen, kann aber abweichend davon die Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in Anspruch nehmen (§ 61a UStDV).

  • § 18a UStG: Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, wenn der Unternehmer während eine Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Die Meldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundesamt für Finanzen abzugeben.

5. Sperrfristen nach dem Umwandlungssteuergesetz

5.1. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG – Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags

Die steuerlichen Rechtsfolgen der → Verschmelzung können auf Antrag (für alle Beteiligten) bis zu acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Handelsregister zurückbezogen werden (§ 20 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 UmwStG). Maßgebend ist die Bestimmung des Stichtags der Schlussbilanz der übertragenden PersGes i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG (wenn dieser innerhalb der in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG festgelegten Achtmonatsfrist liegt).

5.2. § 22 UmwStG – schädliche Veräußerung von Anteilen bei Einbringung

Nach § 22 UmwStG gibt es eine zeitlich begrenzte Regelung über eine schädliche Veräußerung von Anteilen, die nicht bei der Einbringung mit dem gemeinen Wert bewertet wurden (→ Einbringung). Die Anteile werden als »erhaltene Anteile« bezeichnet. Eine Besteuerung bleibt bestehen, wenn die Anteile nach der Einbringung zeitlich befristet veräußert werden. Die Aufdeckung der stillen Reserven findet binnen eines Zeitkorridors von sieben Jahren nach Einbringung statt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).

Die Veräußerung der erhaltenen Anteile gilt insoweit gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Nach § 22 Abs. 3 UmwStG besteht eine jährliche Nachweispflicht. Danach haben die Gesellschafter oder ihre Rechtsnachfolger innerhalb der Siebenjahresfrist den Verbleib der Anteile jeweils bis zum 31.5. eines Jahres beim FA nachzuweisen. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich hier um eine Ausschlussfrist. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, gilt die Fiktion der Veräußerung, und zwar rückwirkend zum Einbringungszeitpunkt. Mit Schreiben vom 4.9.2007 hat das BMF zu dieser Nachweispflicht Stellung genommen (IV B 2 – S 1909/07/0001, BStBl I 2007, 698; Aufhebung mit Wirkung vom 31.12.11 durch BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, → Umwandlungssteuererlass 2011; → Einbringung). Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 4.9.2007 (BStBl I 2007, 698) galten bis zur allgemeinen Bekanntgabe des Umwandlungssteuererlasses 2011, der die vorgenannten Regelungen übernimmt (Umwandlungssteuererlass, Rn. 22.28 bis 22.33). Enthalten sind Nachweiserleichterungen und die Regelung, dass ein Nachweis auch nach Ablauf der o.g. Frist bis zur Bestandskraft der betroffenen Bescheide erbracht werden kann (Umwandlungssteuererlass, Rn. 22.33).

6. Sperrfristen nach dem Grunderwerbsteuergesetz

  • § 1 GrEStG: Im Zeitpunkt der Eintragung der → Verschmelzung in das maßgebende Register wird der Erwerbstatbestand verwirklicht. In Verschmelzungsfällen wird die GrESt nach § 6a GrEStG (i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes) unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. Die Nichterhebung der GrESt ist auf Konzernsachverhalte beschränkt. In § 6a Satz 4 GrEStG ist einerseits eine Vorbehaltensfrist festgelegt und andererseits eine nachträgliche Versagung festgeschrieben (Nachbehaltensfrist). Die Beteiligung von mindestens 95 % nach § 6a Satz 3 GrEStG muss nämlich ununterbrochen fünf Jahre vor und nach der Eintragung der Verschmelzung vorliegen (Erlasse der Bundesländer vom 25.5.2023, BStBl I 2023, 995 unter 3.2.2). Weitere Erläuterungen hierzu s. → Verschmelzung.

  • § 19 GrEStG: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerschuldner über Erwerbsvorgänge eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung abzugeben.

7. Sperrfristen nach dem Erbsteuergesetz

  • § 31 ErbStG: Das FA kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Das FA bestimmt die Abgabefrist, die mindestens einen Monat betragen muss (→ Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

8. Sperrfristen nach dem Versicherungssteuergesetz

  • § 8 VersStG: Der Versicherer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (→ Anmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben.

9. Literaturhinweise

Pung, Besteuerung von Einbringungsgewinnen bei Sperrfristverstößen nach dem UmwSt-Erlass 2011, GmbHR 2012, 158; Schmudlach, Sperrfristverletzungen i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG, NWB 46/2015, 3382.

10. Verwandte Lexikonartikel

Abgabefristen von Steuererklärungen

Einbringung

Einspruchsverfahren

Fristen und Termine

Realteilung gem. § 16 Abs. 3 EStG

Umwandlungssteuererlass 2011

Unentgeltlicher Erwerb

Verschmelzung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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