1 Allgemeiner Überblick
2 Bewertung des Umlaufvermögens
3 Grundstücke als Umlaufvermögen
3.1 Parzellierung in Veräußerungsabsicht
3.2 Gewerblicher Grundstückshändler
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Umlaufvermögen sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen (§ 247 Abs. 2 HBG i.U.). Umlaufgüter gehören nur vorübergehend zum Betriebsvermögen. Sie sind zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden oder für eine sonstige kurzfristige Verwertung innerhalb des Unternehmens bestimmt (R 6.1 Abs. 2 EStR).
Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB rechnen zum Umlaufvermögen:
Vorräte wie
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
fertige Erzeugnisse und Waren,
geleistete Anzahlungen;
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wie
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
sonstige Vermögensgegenstände;
Wertpapiere wie
Anteile an verbundenen Unternehmen,
eigene Anteile,
sonstige Wertpapiere
Kassenbestand,
Bankguthaben.
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (→ Vorratsvermögen), insbes. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (R 6.2 und 6.3 EStR) anzusetzen (R 6.8 Abs. 1 EStR). Ist der Teilwert (R 6.7 EStR) am Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden. Das Wahlrecht des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung ausgeübt werden.
Zur Bewertung des Umlaufvermögens s.a. → Bewertung von Wirtschaftsgütern, → Festwert. Zur → Teilwertabschreibung und zur Wertaufholung s. die Regelungen im BMF-Schreiben vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995 ab Rz. 16 bis Rz. 26 (→ Abnutzbare Wirtschaftsgüter). Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (BFH Urteil vom 27.10.1983, IV R 143/80, BStBl II 1984, 35). Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Marktentwicklungen, z.B. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, sind zusätzliche Erkenntnisse und als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. In Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung kommt die Bagatellgrenze von 5 % nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten vorzunehmen. (BMF vom 2.9.2016, BStBl I 2016, 995 Rz. 17).
Wird ein Grundstück des Anlagevermögens (→ Anlagevermögen) in Veräußerungsabsicht parzelliert und wirkt der Stpfl. an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mit oder nimmt er darauf Einfluss, wechselt das Grundstück auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Umlaufvermögen (BFH Urteil vom 25.10.2001, IV R 47, 48/00, BStBl II 2002, 289). Die Finanzverwaltung vertritt hierzu in einem etwas anders gelagerten Fall in R 6.1 Abs. 1 Satz 7 und 8 EStR eine andere Auffassung. Danach ändert bei Grundstücken des Anlagevermögens, die bis zu ihrer Veräußerung unverändert genutzt werden, selbst eine zum Zwecke der Veräußerung vorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen nicht die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
Ein gewerblicher Grundstückshändler muss Grundstücke und Gebäude als Umlaufvermögen und notwendiges Betriebsvermögen aktivieren, planmäßige Abschreibungen nach § 7 EStG sind auf zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude nicht zulässig (BFH Urteil vom 12.9.1995, BFH/NV 1996, 206 und BFH Urteil vom 21.6.2001, BFH/NV 2001, 1641) (→ Gewerblicher Grundstückshandel). Anders als bei der Frage, ob dem Grunde nach ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, kann hinsichtlich der Zuordnung weiterer Objekte zum Betriebsvermögen eines bereits bestehenden Grundstückshandels auch den vom Stpfl. abgegebenen Erklärungen Bedeutung zukommen (BFH vom 29.5.2013, X B 254/12, BFH/NV 2013, 1411–1412).
Schoor, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, NWB 25/2015, 1865; Bolik und Burik, Bewertung des Vorratsvermögens – der neue Lifo-Grundsatzerlass des BMF, NWB 30/2015, 2214; Cremer, Außerplanmäßige Abschreibungen: Teilwert und beizulegender Wert – Bewertung des Vorratsvermögens nach der Subtraktions- und Formelmethode, NWB 13/2016, 13.
→ Bewertung von Wirtschaftsgütern
→ Bilanz
→ Einlage
→ Festwert
→ Rücklage für Ersatzbeschaffung
→ Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
→ Unbebaute Grundstücke als Betriebsvermögen
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