Umsatzsteuer

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umsatzsteuer dient dem Staat als zentrale Einnahmequelle.
  • Kauft der Verbraucher eine Ware oder beansprucht eine Dienstleistung, fällt die Umsatzsteuer an.
  • Bei den Konsumenten ist auch der Begriff der Mehrwertsteuer gängig.
  • Der Steuersatz beläuft sich auf 19% Regelsteuer und 7% auf ermäßigte Güter (z.B. Lebensmittel).

Inhaltsverzeichnis

1 Aufkommen der Umsatzsteuer
2 Umsatzsteuer als Verkehrsteuer
3 Umsatzsteuer als indirekte Steuer
4 Umsatzsteuer als Sach- und Objektsteuer
5 Steuerhoheit bei der Umsatzsteuer
6 Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer
7 Wirkungsweise der Umsatzsteuer
8 Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug
9 Besteuerungsformen
10 Verfahren der Regelbesteuerung
10.1 Voranmeldungsverfahren
10.2 Steuererklärungsverfahren
10.3 Vorsteuer-Vergütungsverfahren
11 Umsatzsteuerliches Prüfungsschema
11.1 Umsatzart
11.2 Steuerbarkeit
11.3 Steuerbarer Leistungsaustausch bei Online-Spielen
11.4 Steuerpflicht
11.5 Steuersatz
11.6 Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer
11.7 Steuerentstehung
11.8 Steuerschuldner
11.9 Vorsteuerabzug
12 Verwandte Lexikonartikel

1. Aufkommen der Umsatzsteuer

Die USt ist nach der ESt einschließlich ihrer Erhebungsformen die aufkommensstärkste Steuer und somit größte Einnahmequelle des Staatshaushalts. Der Anteil der USt am Gesamtsteueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland von insgesamt 895,7 Milliarden € im Jahr 2022 betrug rund 284,8 Milliarden €, das sind ca. 31,8 % des gesamten Steueraufkommens.

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2. Umsatzsteuer als Verkehrsteuer

Da der USt Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, insbes. Handel und Dienstleistungen, unterliegen, wird sie auch als Verkehrsteuer bezeichnet. Eine Besonderheit gilt jedoch für den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer, die kraft gesetzlicher Regelung in § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer darstellt.

3. Umsatzsteuer als indirekte Steuer

Mit USt ist grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Endverbrauch belastet. Wirtschaftlich gesehen wird die USt letztlich vom Endverbraucher getragen (= Steuerträger). Steuerschuldner ist dagegen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG grds. der leistende Unternehmer. Weil die USt vom Endverbraucher auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird und somit Steuerschuldner (= der Unternehmer) und Steuerträger (= der Endverbraucher) verschiedene Personen sind, zählt sie zu den indirekten Steuern.

In den Fällen des § 13b UStG wird die Steuerschuldnerschaft jedoch umgekehrt (Reverse-charge-Verfahren), indem anstelle des leistenden Unternehmers kraft Gesetz der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird (§ 13b UStG; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Durch diese Regelung sollen das Besteuerungsverfahren insbes. für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen vereinfacht (Stichworte: Mehrwertsteuerpaket und B2B-Regel) und der Umsatzsteuerbetrug (Stichworte: Sicherungsverwertung, Bauleistungen, Gebäudereinigungen etc.) bekämpft werden.

4. Umsatzsteuer als Sach- und Objektsteuer

Im Gegensatz zur ESt berücksichtigt die USt weder die persönlichen Verhältnisse (z.B. Familienstand, Kinder, außergewöhnliche Belastungen) noch die individuelle Leistungsfähigkeit des Unternehmers als Steuerschuldner. Sie knüpft also nicht an das Steuersubjekt (Person des Steuerpflichtigen), sondern an die Leistungsabgabe (Umsatz), also den Steuergegenstand (Objekt) an. Aus diesem Grund gehört die USt nicht zu den Personensteuern, sondern zu den Sach- oder Objektsteuern.

5. Steuerhoheit bei der Umsatzsteuer

Unter Steuerhoheit versteht man die Verteilung der drei wesentlichen öffentlich-rechtlichen Kompetenzbereiche im Zusammenhang mit einer Steuer auf die drei Gebietskörperschaften, den Bund, die Länder und die Gemeinden. Hierzu gehören die Berechtigung Steuergesetze zu erlassen, die Beteiligung am Steueraufkommen sowie die Zuständigkeit für die Verwaltung, also die Festsetzung und Erhebung der jeweiligen Steuer. Für den Bereich der USt liegt die Gesetzgebungshoheit beim Bund, d.h. gesetzliche Regelungen können ausschließlich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats beschlossen werden. Hinsichtlich der Verteilung des Aufkommens gehört die USt zu den Gemeinschaftssteuern, weil das Steueraufkommen nach Art. 106 Abs. 3 und Abs. 5a GG auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Verwaltet wird die Umsatzsteuer grundsätzlich von den einzelnen Bundesländern über die jeweils gem. § 21 AO örtlich zuständigen Finanzämter; die Einfuhrumsatzsteuer bildet wiederum eine Ausnahme, da sie vom Bund über die Hauptzollämter verwaltet wird, Art 108 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

6. Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die USt sind das Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl I 2005, 386), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023 (BGBl I 2023, Nr. 354) sowie die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl I 2005, 434) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.7.2023 (BGBl I 2023, Nr. 199). Da die USt eine EU-einheitliche Steuer ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung zu beachten. Weiterhin sind die zum UStG ergangenen Verwaltungsanweisungen zu berücksichtigen, insbes. der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) sowie die BMF-Schreiben und sonstigen Erlasse.

7. Wirkungsweise der Umsatzsteuer

Die USt ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe mit USt belastet sind, unabhängig davon, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Endverbraucher durchlaufen hat. Eine Erhebung der Steuer von der Steuer ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den → Vorsteuerabzug nach den Regelungen des § 15 UStG erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in → Rechnung gestellt haben (§§ 14, 14a UStG).

Der Unternehmer hat die von ihm geschuldete USt auch dann zu entrichten, wenn sie vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen wird, bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung von ihm aber als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Es ist nicht sachlich unbillig, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur USt veranlagt wird (BFH Beschluss vom 4.4.2003, V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).

Umgekehrt besteht das Recht zum Vorsteuerabzug grds. auch dann, wenn der Leistende die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich nicht abführt. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Umsatzsteuerbetrugs.

8. Das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einer Leistungskette (z.B. Produzent – Großhändler – Zwischenhändler – Einzelhändler) erhoben, die Höhe der USt wird durch Multiplikation des Nettoentgelts mit dem anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 % ermittelt. Jeder Erwerber oder Dienstleistungsempfänger wird dabei zunächst mit USt belastet, die Steuer wird dem Unternehmer jedoch vom Finanzamt in Form des Vorsteuerabzugs wieder erstattet, sofern kein Endverbrauch vorliegt. Aufgrund der dargestellten Wirkungsweise wird die Umsatzsteuer auch als Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet.

Auf jeder Wirtschaftsstufe fällt im Ergebnis USt in Höhe des sog. Mehrwerts an, worunter im Handelsgeschäft die Differenz zwischen dem Nettoverkaufs- und dem Nettoeinkaufspreis einer Ware zu verstehen ist. Unter diesem Aspekt wird die USt auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Beispiel 1:

Abb.: Wirkungsweise der USt

Aus dem Beispiel wird deutlich, dass die USt eine nur beim Verkauf an den Letztverbraucher sich realisierende Steuer ist. Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so erhält der Fiskus letztlich keine USt. Der USt unterliegen die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze (→ Steuerbarkeit, → Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG).

Zu den Steuersätzen s. → Steuersätze bei der Umsatzsteuer.

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Einzelnen s. → Vorsteuerabzug.

9. Besteuerungsformen

Im Normalfall werden Unternehmer i.S.d. § 2 UStG nach den Regelungen in §§ 1–18 UStG besteuert (= Regelbesteuerung). Da das Besteuerungsverfahren für Unternehmer und Finanzbehörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, wird Unternehmern mit konstant geringen Umsätzen ermöglicht, auf die Erhebung von USt zu verzichten, im Gegenzug haben die betreffenden Unternehmer allerdings auch nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Diese sog. Kleinunternehmerregelung ist in § 19 UStG gesetzlich fixiert und gilt für Unternehmer, deren Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22 000 € nicht überstiegen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50 000 € nicht übersteigen wird, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer jedoch, auch wenn seine Umsätze unter den genannten Grenzen bleiben, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, mit der Folge, dass er dann der Regelbesteuerung unterliegt.

Nach §§ 23 ff. UStG gelten abweichend von der Regelbesteuerung in bestimmten Fällen Sonderregelungen. Zu diesen »besonderen Besteuerungsformen« gehören insbes.:

  • die Besteuerung nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 23a UStG),

  • die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG),

  • die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie

  • die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).

Vgl. hierzu auch → Wechsel der Besteuerungsart, → Wechsel der Besteuerungsform.

10. Verfahren der Regelbesteuerung

10.1. Voranmeldungsverfahren

In der Praxis muss jeder Unternehmer in gesetzlich bestimmten Zeitintervallen, den sog. Voranmeldungszeiträumen, die USt aus den von ihm ausgeführten Ausgangsumsätzen an das Finanzamt melden. Dabei verrechnet er die für den betreffenden Zeitraum aus seinen Eingangsumsätzen bestehenden Vorsteueransprüche mit der USt, sodass sich ein Saldo ergibt, der der für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum abzuführenden Steuerschuld bzw. dem Erstattungsanspruch entspricht.

Die Verrechnung der Vorsteuer mit der USt wird im Rahmen der unterjährig von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum; beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). Sonderregelungen gelten im Falle von Unternehmensgründungen, bei denen gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zwecks besserer behördlicher Überwachung in den ersten beiden Jahren immer monatliche Voranmeldungen abgegeben werden müssen.

Beispiel 2:

Ein Unternehmer hat im Voranmeldungszeitraum Juli 07 Umsätze i.H.v. 100 000 € ausgeführt, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen. Im gleichen Zeitraum hat er selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen zulässigerweise Vorsteuerbeträge von insgesamt 10 200 € ausgewiesen sind.

Lösung 2:

Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Juli 07 errechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Entgelte

100 000 €

darauf 19 % Umsatzsteuer

19 000 €

abzugsfähige Vorsteuer

10 200 €

an das FA zu zahlen

8 800 €

Die → Voranmeldung ist jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Gem. §§ 46–48 UStDV kann dem Unternehmer auf Antrag eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat gewährt werden (→ Dauerfristverlängerung bei der USt).

Im Zusammenhang mit der Voranmeldung werden immer auch die → Zusammenfassende Meldung und die → Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung genannt. Anders als die Voranmeldung dienen dieser aber nicht unmittelbar der Steuerberechnung, sondern ausschließlich dem Funktionieren des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens.

10.2. Steuererklärungsverfahren

Der Unternehmer hat – unabhängig vom Voranmeldungsverfahren – nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. zusätzlich eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabefrist richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen (§ 149 AO; → Abgabefristen von Steuererklärungen).

10.3. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Ausländische Unternehmer, die keinen Sitz, Wohnort oder keine Betriebsstätte im Inland haben, können unter den Voraussetzungen der §§ 59, 60 UStDV die ihnen für in Deutschland ausgeführte Umsätze gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuern in einem besonderen Verfahren vergütet erhalten (→ Vorsteuervergütungsverfahren). Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige oder in Drittländern ansässige Unternehmer handelt. Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet gelten hierbei die Regelungen des § 61 UStDV, das Vergütungsverfahren für Unternehmer aus Drittländern richtet sich dagegen nach § 61a UStDV.

11. Umsatzsteuerliches Prüfungsschema

Zur Beurteilung umsatzsteuerlicher Sachverhalte in Theorie und Praxis eignet sich folgendes Prüfungsschema:

1.

Umsatzart

§ 1 Abs. 1 UStG

2.

Steuerbarkeit

§§ 1–3g UStG

3.

Steuerpflicht

§§ 4–9 UStG

4.

Steuersatz

§ 12 UStG

5.

Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer

§ 10 UStG

6.

Steuerentstehung

§ 13 UStG

7.

Steuerschuldner

§§ 13a, 13b UStG

8.

Vorsteuerabzug

§ 15 UStG

11.1. Umsatzart

Das UStG unterscheidet gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 UStG folgende drei Umsatzarten:

11.2. Steuerbarkeit

Je nach Umsatzart i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG müssen folgende unterschiedliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, damit der jeweilige Umsatz steuerbar ist:

Lieferungen, sonstige Leistungen

  1. Unternehmer,

  2. im Rahmen seines Unternehmens,

  3. im Inland,

  4. gegen Entgelt oder

unentgeltlich: Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG oder sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9a UStG

Einfuhr

  1. Gegenstand,

  2. Einfuhr,

  3. Warenweg Drittlandsgebiet – deutsches Zollgebiet

Innergemeinschaftliche Erwerbe

  1. Eingangslieferung bzw. gleichgestellte Tatbestände (§ 1a Abs. 2 UStG),

  2. Warenweg Gemeinschaftsgebiet – Inland,

  3. Erwerb von einem Unternehmer für sein Unternehmen oder von erwerbssteuerpflichtigen Rechtssubjekten i.S.v. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG,

  4. Erwerb im Inland.

Abb.: Steuerbare Umsätze

Wichtigstes Merkmal im Rahmen der Prüfung der Steuerbarkeit ist – einheitlich für alle Um-satzarten – die Frage, ob der jeweilige Umsatz im Inland (→ Inland) ausgeführt wurde. Hierzu ist anhand der einschlägigen Bestimmungen des UStG zu klären, an welchem Ort genau der jeweilige Umsatz stattgefunden hat. Je nach Umsatzart beinhaltet das UStG unterschiedliche Vorschriften zur Ortsbestimmung:

Umsatzart

Ortsbestimmung

Lieferungen

§§ 3 Abs. 5a i.V.m. § 3 Abs. 6 bis 8 UStG

Sonderfälle: §§ 3c, 3e, 3g UStG

Sonstige Leistungen

§§ 3a, 3b, 3e UStG

innergemeinschaftliche Erwerbe

§ 3d UStG

11.3. Steuerbarer Leistungsaustausch bei Online-Spielen

Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2021, V R 38/19, LEXinform 0952583 entschieden, dass die spielinterne Vermietung virtueller Grundstücke im Rahmen eines Online-Spiels keine umsatzsteuerbare Leistung begründet. Dagegen kann der vertraglich vereinbarte und über eine vom Spielbetreiber betriebene Börse mögliche Umtausch einer Spielwährung in gesetzliche Zahlungsmittel – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG – zu einer umsatzsteuerbaren Leistung führen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Spielebetreiberin B mit Sitz in den USA stellte ihren Kunden über das Programm A ein Online-Spiel zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine auf Servern in den USA betriebene Online-3D-Weltsimulation, auf der die Nutzer das computergenerierte virtuelle Abbild der realen Welt mit ihren Spielfiguren (Avataren) erkunden und durchlaufen, darin Inhalte erstellen sowie mit den Avataren anderer Nutzer sozial interagieren können. Sie können insbes. auch Details der virtuellen Umgebung (Gebäude, Kunstwerke, Kleidung, Autos etc.) selbst erstellen und innerhalb der virtuellen Welt gegen Zahlung virtueller C-Dollar an andere Nutzer »verkaufen« oder »vermieten«.

Die C-Dollar können innerhalb von A insbes. im Austausch gegen die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und anderen Funktionen auf andere Nutzer übertragen werden oder aber über eine von B verwaltete Börse gegen US-Dollar, also gegen gesetzliche Zahlungsmittel auf andere Nutzer übertragen werden. Nach den Nutzungsbedingungen kann ein Nutzer mit einer Verkaufsorder bei der Spielbetreiberin beantragen, C-Dollar an der Börse zu dem geforderten Preis zum Verkauf zu listen. Mit einer Kauforder beantragt ein Nutzer bei der Spielbetreiberin, sein Gesuch mit einer offenen Verkaufsorder zu dem nachgefragten Preis zusammenzuführen und den Vollzug des Verkaufs der C-Dollar zu ermöglichen.

Nach Auffassung des BFH in seinem o.a. Urteil liegt den virtuellen »Vermietungen« kein Marktgeschehen zugrunde, das eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Überlassung der virtuellen Grundstücke gegen Zahlung eines Entgelts begründet habe. Vielmehr seien die virtuellen »Vermietungen« allein zum Erreichen des Spielzwecks eingegangen worden und beruhten deshalb nicht auf einer vom wechselseitigen Willen zu rechtlicher Bindung getragenen Einigung.

Soweit die Steuerbarkeit spielinterner Umsätze allein nach der Unternehmereigenschaft des jeweiligen Spielers zu bestimmen sei, müsse berücksichtigt werden, dass Unternehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur mit ihren steuerbaren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. An einer solchen steuerbaren Leistung fehle es jedoch bei der »Vermietung« des virtuellen Landes durch den Kläger.

Auch unter Berücksichtigung der Veräußerung der C-Dollar über die Börse der Spielbetreiberin führe der Kläger keine sonstige Leistung im Inland aus. Zwar habe der Kläger mit der entgeltlichen Übertragung der C-Dollar eine sonstige Leistung erbracht. Deren Empfänger sei jedoch die Spielbetreiberin als Kommissionärin gewesen, so dass der Ort der Leistung in den USA und damit nicht im Inland liege.

Anders als die spielinterne »Vermietung« von virtuellem Land sei die Übertragung der C-Dollar an einem realen Markt erfolgt. Werde ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handele er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gelte diese Leistung nach § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Die Spielbetreiberin habe nach ihren Nutzungsbedingungen aufgrund der Verkaufsorder des Klägers im eigenen Namen, aber für Rechnung des Klägers und damit als Kommissionärin ähnlich einem Finanzdienstleister gehandelt, der für seine Kunden Wertpapiere veräußere.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es auch im Zusammenhang mit Online-Spielen zu umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschverhältnissen kommen kann. Rein fiktive Leistungen führen jedoch nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen, während die bei Leistungen, die sich bspw. mittels Umtauschs einer Online-Währung in reale Zahlungsmittel über eine real existierende Börse des Spielbetreibers auf den realen Geschäftsverkehr auswirken, der Fall sein kann.

11.4. Steuerpflicht

Ein Umsatz ist immer dann steuerpflichtig, wenn keine der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 UStG (für Lieferungen und sonstige Leistungen), § 4b UStG (für innergemeinschaftliche Erwerbe) und 5 UStG (für Einfuhren) Anwendung findet. Steuerfrei sind beispielsweise Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG), Grundstücksveräußerungen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses sowie Leistungen, durch die anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird (§ 4 Nr. 10 Buchst. a und b UStG), Leistungen aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG), die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) oder auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). In Fällen der §§ 4 Nr. 9 Buchst. a und Nr. 12 Buchst. a UStG ist jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 UStG die Option zu beachten, d.h. die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und den Umsatz als stpfl. zu behandeln.

11.5. Steuersatz

Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der Bemessungsgrundlage. In Fällen des § 12 Abs. 2 UStG i.V.m. der Anlage 2 zum UStG ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz gilt beispielsweise für:

  • die Lieferung der meisten Lebensmittel (z.B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Obst), § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2,

  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49,

  • die Leistungen der Zahntechniker, § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG,

  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung in Hotel und Pensionen, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

11.6. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der USt ist grds. das Entgelt. Darunter versteht das Umsatzsteuerrecht alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die jeweilige Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der im Preis enthaltenen gesetzlichen USt, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Dies gilt auch in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs, wobei zu beachten ist, dass der Rechnungsbetrag im Regelfall keine USt beinhaltet, weil der Lieferer im Herkunftsland der Ware eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. In Fällen der Einfuhr ist Bemessungsgrundlage für die EUSt gem. § 11 Abs. 1 UStG der Zollwert, für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG. In Fällen des § 10 Abs. 5 UStG ist zusätzlich die sog. Mindestbemessungsgrundlage zu beachten, die ebenfalls nach § 10 Abs. 4 UStG zu ermitteln ist. Sie gilt für Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen, für Leistungen von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen sowie für Leistungen von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses.

11.7. Steuerentstehung

Vom Zeitpunkt der Steuerentstehung hängt ab, in welchem Voranmeldungszeitraum und in welcher Jahreserklärung der jeweilige Umsatz anzumelden und die zugehörige USt zu entrichten ist. Die Frage der Steuerentstehung wiederum ist abhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung = Regelfall) oder auf Antrag gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung = Ausnahmefall) versteuert. Im Fall der Sollversteuerung entsteht die USt grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG. Abweichend hiervon entsteht die USt im Falle einer Anzahlung vor Leistungsausführung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde, § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG. Handelt es sich um Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 UStG, also um wirtschaftliche teilbare Leistungen mit gesonderter Entgeltvereinbarung (z.B. gewerbliche Grundstücksvermietung mit monatlicher Mietzahlung), so entsteht die USt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 i.V.m. Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde. Berechnet der Unternehmer die USt nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung), so entsteht die Steuer immer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, im dem die Entgelte bzw. Teilentgelte vereinnahmt wurden, § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG.

11.8. Steuerschuldner

Steuerschuldner der USt ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringende Unternehmer. In den Fällen des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) wird die Steuerschuld jedoch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger verlagert. Betroffen hiervon sind insbes. folgende Bereiche:

  • im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, § 13b Abs. 1 UStG,

  • Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG,

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, soweit sie infolge einer Option nach § 9 UStG steuerpflichtig sind, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG,

  • Bauleistungen sowie Reinigungsleistungen an Gebäuden, § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG.

Grundbedingung für den Übergang der Steuerschuld ist gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, dass der Leistungsempfänger selbst auch Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist. Hinzu kommen je nach Einzelfall evtl. noch weitere zusätzliche Voraussetzungen. Die Übertragung der Steuerschuld greift auch dann, wenn die Leistung an den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG.

11.9. Vorsteuerabzug

Die Voraussetzungen, ob und ggf. in welcher Höhe der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, regelt § 15 UStG. Zu weiteren Einzelheiten siehe unter → Vorsteuerabzug.

12. Verwandte Lexikonartikel

Abgabefristen von Steuererklärungen

Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

Agenturgeschäfte

Allgemeine Durchschnittssätze

Anschaffungskosten

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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

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Betriebsaufspaltung

Betriebsveranstaltungen ab VZ 2015

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Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

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Leistungsaustausch

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Ort der Lieferung

Örtliche Zuständigkeit

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Private Telefonnutzung

Rechnung

Reihengeschäft

Reiseleistungen nach § 25 UStG

Restaurationsumsätze

Sachbezüge

Säumniszuschlag

Schadensersatz

Schätzung

Schwimm- und Heilbäder

Sollversteuerung

Sonstige Leistung

Spendenabzug

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Steuerbarkeit

Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG

Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug

Steuerordnungswidrigkeiten

Steuersätze bei der Umsatzsteuer

Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Stille Gesellschaft

Tausch und tauschähnlicher Umsatz: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Telekommunikationsleistungen

Trinkgelder

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuerlagerregelung

Umzugskosten

Unentgeltliche Wertabgabe

Unfallkosten

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Unternehmensvermögen

Unternehmer

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verein

Verschaffung der Verfügungsmacht

Verspätungszuschlag gem. § 152 AO

Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

Voranmeldung

Vorsteuerabzug

Vorsteuerberichtigung

Vorsteuervergütungsverfahren

Wechsel der Besteuerungsart

Wechsel der Besteuerungsform

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Zusammenfassende Meldung

Zweckbetrieb

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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