1 Abgabeverpflichtung
2 Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung
2.1 Vordrucke für das Kalenderjahr 2023
2.2 Vordrucke für das Kalenderjahr 2024
2.3 Vordrucke für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)
2.3.1 Vordrucke lt. BMF-Schreiben vom 5.11.2019
2.3.2 Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 1.7.2020
2.3.3 Vordruck lt. BMF-Schreiben vom 26.1.2022
3 Abgabefrist
4 Versäumnis der Abgabefrist
5 Wirkung der Steueranmeldung
5.1 Grundsätzliches zur Wirkungsweise
5.2 Wirkungsweise nach einer Schätzung
6 Fälligkeit des Zahlbetrags
7 Säumniszuschläge
8 Sicherheitsleistungen nach § 18f UStG
9 Verzinsung nach § 233a AO
10 Besteuerungszeiträume im Zusammenhang mit den besonderen Besteuerungsverfahren
10.1 Allgemeiner Überblick
10.2 Besteuerungszeitraum, Abgabeverpflichtung, Abgabefrist und Fälligkeit
11 Zuständigkeiten für im Ausland ansässige Unternehmer
12 Literaturhinweise
13 Verwandte Lexikonartikel
Der Unternehmer hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung; s.a. Abschn. 18.1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UStAE).
Fraglich ist, ob Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind. Mit Urteil vom 22.9.2023 (5 K 2141/20, EFG 2024, 246, UStB 2024, 166, LEXinform 5025859, Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 26/23) nimmt das FG Düsseldorf zu dieser Problematik Stellung.
Aus dem Unionsrecht lässt sich eine entsprechende Abgabepflicht nicht herleiten. Die MwStSystRL sieht im Art. 261 Abs. 1 lediglich eine optionale Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten von dem Stpfl. verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen in den Art. 250 und 251 MwStSystRL genannten Angaben abgibt.
Der nationale Gesetzgeber hat von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, Jahreserklärungen zu verlangen, Gebrauch gemacht. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG sieht zu diesem Zweck vor, dass der Unternehmer – vorbehaltlich des § 18i Abs. 3 UStG, des § 18j Abs. 4 UStG und des § 18k Abs. 4 UStG – für das Kj. oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 UStG und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Ein Teil der Literatur ist der Auffassung, dass sich hieraus für den Fall, dass ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt werden, keine Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung herleiten lässt (Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Abschn. V Kap. 3 B, § 18 Abs. 3–Abs. 4 UStG Rz. 9; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Rz. 28). Stadie weist zur Begründung darauf hin, dass nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1, 3 und 4 UStG Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigten, deshalb nicht zur Abgabe von »Voranmeldungen« und Jahressteuererklärungen verpflichtet seien, da keine Steuer (Vorauszahlung) bzw. zu entrichtende Steuer zu berechnen sei (FG Düsseldorf 5 K 2141/20 unter 2.c.aa. bis cc.).
Nach der Gegenauffassung soll die Steuererklärungspflicht unabhängig davon bestehen, ob nach Auffassung des Stpfl. steuerbare und stpfl. Umsätze vorliegen (FG München vom 22.10.2013, 2 K 1993/10, LEXinform 5015761 unter 3.b. Abs. 2; Brandl in Bunjes, UStG, 22. A. 2023, § 18 Rz. 16; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 18 Rz. 76). Treiber verweist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG darauf, dass Unternehmer, die – wie private Vermieter – ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Recht zum Vorsteuerabzug ausführen würden, grds. erklärungspflichtig seien, denn der Umstand, dass der Umsatzsteuersaldo null betrage, bedeute nicht, dass er nicht zu berechnen sei (FG Düsseldorf 5 K 2141/20 unter 2.c.dd.)
Der erkennende Senat des FG Düsseldorf schließt sich 2.ee. seiner Entscheidung der letztgenannten Auffassung an. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats bereits die im Hauptsatz des § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG gewählte Formulierung: »der Unternehmer hat für das Kalenderjahr (…) eine Steuererklärung zu übermitteln«. Der betreffende Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahme für solche Unternehmer vor, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen.
Besteuerungszeitraum ist
das Kj. (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG),
ein kürzerer Besteuerungszeitraum bei Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. (§ 16 Abs. 3 UStG),
der vom FA bestimmte Zeitraum (§ 16 Abs. 4 UStG).
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden (s. Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE).
Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben, sofern die Umsatzsteuererklärung wegen einer Härtefallregelung auf Papier eingereicht wird (s. § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, Abschn. 18.1 Abs. 3 UStAE, s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 3 »Eigenhändige Unterschrift im Falle der Vertretung«). Wegen einer Definition der Härtefälle s. § 150 Abs. 8 AO.
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (§ 151 AO).
Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i.d.R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Stpfl. in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen (AEAO zu § 151).
Mit Schreiben vom 21.12.2022 (BStBl I 2022, 1719) gibt das BMF die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 bekannt:
USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2023,
Anlage UN: zur Umsatzsteuererklärung 2023 für im Ausland ansässige Unternehmer (s.a. → Vorsteuervergütungsverfahren),
Anlage FV: zur Umsatzsteuererklärung 2023 (s. → Fiskalvertreter),
USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2023,
USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2023.
Das BMF weist darauf hin, dass durch Art. 16 Nr. 5 i.V.m. Art. 43 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o.g. Gegenstände sind in Zeile 28 (Kz 157) des Vordruckmusters USt 2 A und darauf entfallende unentgeltliche Wertabgaben in den Zeilen 29 und 30 (Kz 158 und 159) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o.g. Gegenstände sind in Zeile 53 (Kz 780) des Vordruckmusters USt 2 A und Lieferungen der o.g. Gegenstände im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts in Zeile 62 (Kz 750) des Vordruckmusters USt 2 A anzugeben.
Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; im Kj. 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kz 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A 2023 einzutragen.
Hinweis:
Mit Art. 12 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl I 2022, 1838) wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2023 auf 9 % angepasst.
Mit Art. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 (BGBl I 2021, 5250) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe »10,7 %« durch die Angabe »9,5 %« ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Zeile 49 (Kz 255/256) und Zeile 52 (Kz 345) des Vordruckmusters USt 2 A 2022 zu berücksichtigen (s.o. die Erläuterungen zum Vordruckmuster für das Kj. 2022).
Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Die Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass nach den maßgeblichen Daten der Jahre 2018 bis 2020 der Durchschnittssatz 9 % beträgt (BT-Drs. 20/3590, 133).
Durch Art. 16 Nr. 10 und Art. 18 Nr. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Art. 16 Nr. 11 i.V.m. Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in § 23a Abs. 2 UStG auf 45 000 € erhöht. Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, sind in der Zeile 84 (Kz 334) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Die bisherige Kz 333 für Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23 UStG berechnet wurden, ist entfallen.
Mit Schreiben vom 6.11.2023 (BStBl I 2023, 1985) gibt das BMF die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 bekannt:
USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2024,
Anlage UN: zur Umsatzsteuererklärung 2024 für im Ausland ansässige Unternehmer (s.a. → Vorsteuervergütungsverfahren),
Anlage FV: zur Umsatzsteuererklärung 2024 (s. → Fiskalvertreter),
USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024,
USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2024.
Die Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grds. ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
Mit BMF-Schreiben vom 17.6.2024 (LEXinform 7013955) wird für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung das Vordruckmuster USt 2 E – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 – neu gefasst. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters USt 2 A herzustellen (s. BMF vom 6.11.2023, BStBl I 2023, 1985).
Mit Schreiben vom 5.11.2019 (BStBl I 2019, 1041) hat das BMF zahlreiche Vordruckmuster – u.a. auch den Vordruck USt 1 B – nach Anpassung aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung neu bekannt gegeben.
Wegen der Steuersatzänderung mit Wirkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2010 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) hat das BMF mit Schreiben vom 1.7.2020 (BStBl I 2020, 606) das Vordruckmuster USt 1 B für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und die Anlage hierzu neu bekannt gegeben.
Im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % sind im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen (Kz) 50 und 83) anzugeben.
Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von
Privatpersonen,
nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.
Mit Schreiben vom 26.1.2022 (BStBl I 2022, 166) hat das BMF das Vordruckmuster USt 1 B für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und die Anlage hierzu neu bekannt gegeben.
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl I 2021, 1259) wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 § 5 Nr. 3 FVG neu gefasst. Danach ist das BZSt ab dem 1.1.2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem FA, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.
Alle übrigen Erwerber eines neuen Fahrzeugs aus den anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen FA abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.
Die USt-Erklärung ist gem. § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bis spätestens 31.7. des folgenden Kj. beim zuständigen FA einzureichen. Dieser Zeitpunkt gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kj. begonnen hat (Abschn. 18.1 Abs. 4 UStAE). Die Abgabefrist kann allerdings verlängert werden.
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Abs. 5 AO eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten (109 Abs. 4 AO i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).
Begründung der vollautomatischen Fristverlängerung:
Art. 22 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert für die vollständig automationsgestützte Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Die AO ermöglicht nach § 155 Abs. 4 AO bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Soweit einem Antrag auf Verlängerung der Steuererklärungsfrist aufgrund eines automatisierten Prüfverfahrens uneingeschränkt stattgegeben werden kann, soll der Antrag auch vollautomatisch beschieden werden können. Eine Fristverlängerung kann allerdings auch ohne Antrag, also von Amts wegen, angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bei der Anordnung einer Fristverlängerung handelt es sich stets um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen einer vollständig automationsgestützten Bescheidung der Anträge sind daher entsprechende Ermessensrichtlinien der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – zum Beispiel im Rahmen eines Risikomanagementsystems – zu berücksichtigen, um eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen zu gewährleisten.
Hinweis:
Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 enden, beträgt die gesetzliche Abgabefrist fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 EGAO).
Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, werden die Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen nach § 149 Abs. 2 und 3 AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679) verlängert (§ 10a Abs. 4 EGAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens; s.a. AEAO zu § 149 Nr. 1).
Unberatene Unternehmer – d.h. es ist kein Steuerberater tätig – müssen ihre Erklärungen bis zum 31.7. des Folgejahres einreichen.
Beratene Unternehmer müssen die Erklärungen bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. einreichen (§ 149 Abs. 3 Nr. 4 AO).
Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen Sonderregelungen; hier gelten die folgenden abweichenden Termine und Zeiträume (vgl. Art. 97 § 36 Abs. 1 und 3 EGAO; s. auch BMF vom 23.6.2022 (BStBl I 2022, 938; AEAO zu § 149 Nr. 1):
Besteuerungszeitraum |
Nicht beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO) |
Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs.2 Satz 2 AO i.V.m Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 4 EGAO) (s. Hinweis zur Übersicht unter 1.) |
Beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO) |
Beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 2 EGAO) |
2020 |
1. November 2021 (s. Hinweis zur Übersicht unter 2.) |
2. Mai 2022 |
31. August 2022 |
31. Januar 2023 |
2021 |
31. Oktober 2022 (s. Hinweis zur Übersicht unter 3.) |
2. Mai 2023 |
31. August 2023 |
31. Januar 2024 |
2022 |
2. Oktober 2023 |
2 April 2024 |
31. Juli 2024 |
31. Dezember 2024 |
2023 |
2. September 2024 |
28. Februar 2025 |
2. Juni 2025 |
31. Oktober 2025 (s. Hinweis zur Übersicht unter 4.) |
2024 |
31. Juli 2025 |
2. Februar 2026 |
30. April 2026 |
30. September 2026 |
2025 |
31. Juli 2026 |
1. Februar 2027 |
1. März 2027 |
2. August 2027 |
Fällt das Ende einer Erklärungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet diese Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Dies ist in der Übersicht bereits berücksichtigt (Ausnahme: gesetzliche Feiertage, die nicht bundesweit gelten).
Beachte:
§ 149 Abs. 5 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthält eine Sonderreglung zu den Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr. Demnach gilt Folgendes: Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor Ablauf des Kj., ist die USt-Erklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG). Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des Kj., ist die USt-Erklärung grds. bis zum 31.7. des Folgejahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 s.o. die Übersicht. Die Regelungen des Abs. 3 sind insoweit nicht anwendbar. Es verbleibt aber die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Einzelfall (§ 109 AO).
Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31.12. eines Jahres geendet oder erscheint dem FA der Eingang der Steuer als gefährdet, ist die USt-Erklärung für das Kj. einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (s. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 und 4 UStG).
Tipp:
Die OFD Karlsruhe hat mit Vfg. vom 4.10.2022 (S 0320, SIS 22 17 85) zur Abgabe der Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 1.1.2018 beginnen und Besteuerungspunkte, die nach dem 1.1.2018 liegen, Stellung genommen.
§ 152 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl I 2016, 1679) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO; AEAO zu § 52 Nr. 1 Abs. 1). Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 152 Abs. 2 AO Sonderregelungen (s. den vorherigen Gliederungspunkt sowie AEAO zu § 152 Nr. 1 Abs. 2).
Nach § 152 AO wird automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nach Ende Februar des Zweitfolgejahres (14 Monate nach Ablauf des Kj. des Besteuerungszeitraums) oder nach Ablauf der Frist für die Vorabanforderung abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nach § 152 Abs. 2 AO ist u.a. für die USt-Jahreserklärung bei Fristüberschreitung – ohne eine Ermessensentscheidung – ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Beachte:
§ 152 Abs. 2 AO gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG nur, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben worden ist. Bei einer Fristüberschreitung von mehr als 14 Monaten nach Ablauf der besonderen Erklärungsfrist nach § 18 Abs. 3 UStG (Abgabe: ein Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums, s.o.) soll grundsätzlich ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden (AEAO zu § 152 AO Nr. 4.4).
Beispiel:
Die Unternehmereigenschaft endet am 31.7.01.
Lösung:
S. das Beispiel zu AEAO zu § 152 AO Nr. 4.4.
Die Erklärung ist nach § 16 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG bis zum 31.8.01 abzugeben.
Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kj. abgegeben wurde. Die Erklärung muss somit bis zum 28.2.03 beim FA eingegangen sein, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Wird die Erklärung nach dem 31.10.02 (14 Monate nach Ablauf der besonderen Erklärungsfrist nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) und vor dem 1.3.03 abgegeben, ist bei Anwendung des § 152 Abs. 1 AO das Ermessen auf null reduziert.
Wird die Erklärung nach dem 28.2.03 oder überhaupt nicht abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO anzuwenden.
§ 152 Abs. 5 AO enthält detaillierte Vorgaben zur Berechnung des Verspätungszuschlags. Der Verspätungszuschlag beträgt für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Mindestbetrag von 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung stellt sicher, dass auch in Fällen einer Nullfestsetzung oder der Festsetzung eines negativen Steuerbetrags ein Verspätungszuschlag anfällt.
Der festzusetzende Verspätungszuschlag ist zugunsten des Schuldners auf volle Euro abzurunden. Wie nach bisherigem Recht darf der Verspätungszuschlag zudem 25 000 € nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid verbunden werden (§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO). Wegen dieser regelmäßigen Verbindung mit dem Steuerbescheid entspricht die Fälligkeit des Verspätungszuschlags der Zahlungsfrist für die Steuer (AEAO zu § 152 AO Nr. 11).
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wird § 152 Abs. 11 AO um eine gesetzliche Regelung ergänzt, nach der ein gesetzlich dem Grunde und der Höhe nach vorgegebener Verspätungszuschlag vollständig automationsgestützt isoliert festgesetzt werden kann.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form (§ 168 AO).
Bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichenden Festsetzung muss die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung besonders angeordnet und im Bescheid vermerkt werden (AEAO zu § 168 AO, Tz. 7). S. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Wirkung einer Steueranmeldung nach § 168 AO«.
Zur verfahrensrechtlichen Wirkung des Eingangs von USt-Jahreserklärungen nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen s. die Vfg des BayLfSt vom 21.1.2015 (S 0329.1.1 – 1/2 St 42, DStR 2015, 1314, SIS 15 01 15; s.a. OFD Karlsruhe vom 18.3.2022, S 0339, SIS 22 17 43).
Ob eine nach Erteilung eines USt-Bescheids mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen eingereichte USt-Erklärung noch als Steueranmeldung i.S.d. §§ 167, 168 AO anzusehen ist, ist wie folgt zu beurteilen:
Nach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ist das Steueranmeldungsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) USt-Erklärung nach einer Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO), sondern auch in den Fällen, in denen der Stpfl. nach abweichender Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 erste Alternative AO eine berichtigte USt-Erklärung abgibt. Die USt-Erklärung stellt dann unabhängig von der Selbstberechnung der Steuer lediglich einen Antrag auf Änderung der USt-Festsetzung nach § 172 ff. AO dar. Das FA muss über diesen Antrag durch Steuerbescheid oder durch einen Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags entscheiden.
Steht die Steuerfestsetzung dagegen (noch) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, handelt es sich bei der USt-Erklärung um eine Steueranmeldung i.S.d. §§ 167, 168 AO, die zugleich einen Antrag auf Änderung der bisherigen USt-Festsetzung nach § 164 Abs. 2 AO enthält. Führt die USt-Erklärung zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Steuer, steht sie mit ihrem Eingang einer nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerfestsetzung gleich. Führt die USt-Erklärung hingegen zu einer niedrigeren als der bisher festgesetzten Steuer, treten diese Rechtswirkungen erst ein, wenn das FA der USt-Erklärung (Steueranmeldung) zustimmt.
Zur Fälligkeit einer auf einer Schätzung beruhenden USt-Festsetzung s. den nachfolgenden Gliederungspunkt.
Eine formelle Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn sie zu einem von der Steueranmeldung abweichenden Ergebnis führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Erfolgt eine Festsetzung durch Steuerbescheid, hat der Unternehmer den Zahlbetrag gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids an das FA zu entrichten. Erfolgt kein Steuerbescheid, dann ist die Zahlung innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Steuererklärung beim FA fällig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG).
Mit Art. 14 Nr. 11 Buchst. c des JStG 2020 werden in § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG jeweils ausdrückliche Entrichtungsgebote aufgenommen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 des OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige USt vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen USt durch einen Dritten bleibt davon unberührt.
Darüber hinaus wird § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG um die Bestimmung der Fälligkeit des Unterschiedsbetrags zugunsten des FA bei einer von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abweichenden Festsetzung ergänzt. Außerdem wird die Regelung in § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG um Fälle der unterbliebenen Abgabe einer Steueranmeldung erweitert, um i.V.m. § 26a Abs. 1 UStG n.F. auch Schätzungsfälle aufgrund der Nichtentrichtung von USt sanktionieren zu können. Bei einem Schätzungsbescheid handelt es sich nicht um eine Steueranmeldung, sondern um eine Steuerfestsetzung. Die Fälligkeit einer Steuerfestsetzung richtet sich grds. nach § 220 Abs. 2 AO und nicht nach § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG. Daher würde eine auf einer Schätzung beruhende Festsetzung der USt-Vorauszahlung bzw. der USt für das Kj. ohne die entsprechende Ergänzung in dem neuen § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht unter den Wortlaut des § 26a Abs. 1 UStG n.F. fallen. Mit der vorgenommenen Ergänzung in Satz 2 werden diese Fälle nun auch erfasst.
Auf Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des neuen § 26a Abs. 1 UStG eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der USt zum Fälligkeitszeitpunkt vor.
Hinweis:
Nach § 122a AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens) können Verwaltungsakte künftig mit Einwilligung des Stpfl. oder seines Bekanntgabe-Bevollmächtigten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO) elektronisch bekannt gegeben werden, indem sie über ein entsprechendes Portal der Finanzverwaltung (z.B. das ELSTER-Online-Portal) zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf erlangt dabei aber erst Wirksamkeit, wenn er der Finanzbehörde zugegangen ist.
Die zum Datenabruf berechtigte Person ist elektronisch über die Bereitstellung des Steuerbescheids zum Datenabruf zu informieren. Diese E-Mail muss nach § 87a Abs. 1 Satz 5 AO (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens) nicht verschlüsselt werden.
Die Regelungen sind u.a. auf Steuerbescheide (§ 157 AO) anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen werden.
Säumnis tritt ein, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 Abs. 1 AO). Sofern – wie bei den Fälligkeitssteuern – die Steuer ohne Rücksicht auf die erforderliche Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung fällig wird, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder die Steueranmeldung abgegeben worden ist (s. → Umsatzsteuervorauszahlungen unter dem Gliederungspunkt 3 »Fälligkeit der Vorauszahlungen«).
Die gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge ist auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 nicht verfassungswidrig. Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.8.2022 (VII R 21/21, BStBl II 2023, 304, Rz. 38 ff.) und vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BStBl II 2023, 621, Rz. 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Nach dem Urteil des Sächsischen FG vom 10.1.2024 (8 K 867/23, LEXinform 5025906) lassen sich die vom BVerfG (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2422/17; s.u. den Gliederungspunkt 9 »Verzinsung nach § 233a AO«) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung gem. § 233a AO und § 238 AO i.H.v. 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei wegen erheblicher haushaltswirtschaftlicher Unsicherheiten eine Fortgeltung dieser Zinshöhe für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet wurde), nicht auf Säumniszuschläge übertragen (Anschluss an BFH vom 23.8.2022, VII R 21/21, BStBl II 2023, 304).
Bei Säumniszuschlägen nach § 240 AO lässt sich kein konkreter Anteil bestimmen, der als Zins behandelt werden könnte. Auch die gesetzliche Höhe nach dem 31.12.2018 verwirkter Säumniszuschläge ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an BFH vom 23.8.2023, X R 30/21, BStBl II 2024, 215).
Bei Steueranmeldungen i.S.d. § 18 Abs. 1 und 3 UStG kann nach § 18f UStG die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Dies gilt auch entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Erstattung führt. S. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt »Sicherheitsleistungen nach § 18f UStG«.
Die Verzinsung des § 233a AO beschränkt sich auf die Festsetzung u.a. der Umsatzsteuer (§ 233a Abs. 1 AO).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 (BGBl I 2022, 1142) wurden u.a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl I 2021, 4303, BFH/NV 2021, 4303, LEXinform 0951837) geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 (s.a. BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1217).
Abweichend von dem für alle anderen Zinsen i.S.d. § 233 AO (insbes. Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) unverändert geltenden Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 0,15 % je vollem Monat, also 1,8 % für ein volles Jahr.
Solange die Neuregelung in § 238 Abs. 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 nach Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO ungeachtet der am 22.7.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen in entsprechender Anwendung von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 sowie Abs. 2 AO weiterhin vorläufig ergehen bzw. ausgesetzt werden (BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1217, Rz. 24 und 25 sowie BMF vom 22.7.2022, BStBl I 2022, 1220 zur Übergangsregelung gem. Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO).
Zu gegebener Zeit werden die noch offenen Zinsfestsetzungen unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung rückwirkend neu berechnet und ggf. angepasst. Alle neuen oder bisher ausgesetzten Zinsfestsetzungen werden dann nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.
Zur Zinsberechnung sowie zur Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen s. → Zinsen.
Mit Wirkung vom 1.1.2015 wurden durch die Art. 369a bis 369k MwStSystRL neue Besteuerungsverfahren eingeführt, nach denen die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) an Nichtunternehmer erbringen, sich nur in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren lassen müssen.
Durch die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 28.11.2019 zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl L 310 vom 2.12.2019, S. 1), mit denen insbesondere die Art. 369a, 369b, 369e, 369f und 369g MwStSystRL geändert wurden, wird das besondere Besteuerungsverfahren erweitert.
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG a.F.), wird auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (vgl. Art. 359 bis 368 MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18i UStG i.d.F. des JStG 2020).
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop/einzige kleine Anlaufstelle; § 18 Abs. 4e a.F.), wird auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle; vgl. Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18j UStG i.d.F. des JStG 2020).
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt (vgl. Art. 369l bis 369w MwStSystRL in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung; § 18k UStG i.d.F. des JStG 2020).
Mit dem JStG 2020 werden die Änderungsrichtlinien zum 1.7.2021 in nationales Recht umgesetzt (§ 27 Abs. 32 UStG i.d.F. des JStG 2020). Zur Umsetzung und Änderung der besonderen Besteuerungsverfahren s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8 »Besondere Besteuerungsverfahren«. Die Unternehmer, die ab dem 1. Juli 2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem 1.4.2021 anzeigen (Art. 50 Abs. 5 des JStG 2020).
Besteuerungszeitraum ist
das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1c i.V.m. § 18i UStG i.d.F. des JStG 2020).
Es handelt sich um nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbringen und nach ihrer Wahl dafür nur in Deutschland erfasst werden (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8.3 »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG n.F.«).
Ein Unternehmer, der das besondere Besteuerungsverfahren des § 18i UStG anwendet, hat der Finanzbehörde, bei der er die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat, eine Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1c Satz 1 UStG: Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbehörde zu entrichten, bei der der Unternehmer die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat. Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18i Abs. 3 UStG).
Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt (s.u. den Gliederungspunkt »Zuständigkeiten für im Ausland ansässige Unternehmer«).
das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d i.V.m. § 18j UStG i.d.F. des JStG 2020).
Grds. ist nach § 16 Abs. 1 UStG das Kj. Besteuerungszeitraum. Unternehmer, die Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat; → Lieferung), innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG (→ Ort der Lieferung) oder am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen und vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG Gebrauch machen, brauchen nur vierteljährlich Erklärungen abzugeben. Da sie auch keine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festzulegen.
Die vorgenannten Unternehmer melden in ihrer Steuererklärung die Umsätze und die darauf entfallende Steuer an. Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 16 Abs. 1, 2 bis 4 und 6 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) oder im → Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) geltend machen. Die Steuerberechnung darf dementsprechend keine Vorsteueranrechnung beinhalten (BR-Drs. 503/20, 153).
Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG: Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuererklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer an die Finanzbehörde zu entrichten. Soweit der Unternehmer im Inland entsprechende Leistungen erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18j Abs. 4 UStG).
Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8.2 »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG n.F.«).
der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e i.V.m. § 18k UStG i.d.F. des JStG 2020).
Durch das JStG 2020 wird mit § 18k UStG ein besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € eingeführt.
Unternehmer, die nach dem 30.6.2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a Satz 2 oder § 3c Abs. 2 oder 3 UStG in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die sie dort die Steuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, können sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren lassen und dort die Mehrwertsteuer für Leistungen erklären und entrichten.
Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (§ 16 Abs. 1e Satz 1 UStG: Kalendermonat) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Steuerklärung hat er die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und bis dahin vom Unternehmer oder vom im Auftrag handelnden Vertreter an die Finanzbehörde zu entrichten. Soweit der Unternehmer im Inland entsprechende Lieferungen erbringt, ist § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht anzuwenden (§ 18k Abs. 4 UStG; s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8.4 »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG n.F.«).
Nach § 21 Abs. 1 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794/3814) ergeben sich für die Unternehmer, die ihr Unternehmen von den folgenden Staaten aus betreiben, folgende Zuständigkeiten (s.a. BMF vom 5.3.2024, BStBl I 2024, 444 – Stand 1.1.2024 unter → Personenbeförderung unter dem Gliederungspunkt 8.3.4.4 »Ortsregelung«):
Staat |
Zuständiges Finanzamt |
|
Belgien |
Trier |
|
Bulgarien |
Neuwied |
|
Dänemark |
Flensburg |
|
Estland |
Rostock |
|
Finnland |
Bremen |
|
Frankreich und Fürstentum Monaco |
Offenburg |
|
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer |
Hannover-Nord |
|
Griechenland |
Berlin International |
|
Irland |
Hamburg-Nord |
|
Italien |
München |
|
Kroatien |
Kassel |
|
Lettland |
Bremen |
|
Liechtenstein |
Konstanz |
|
Litauen |
Mühlhausen |
|
Luxemburg |
Saarbrücken Am Stadtgraben |
|
Nordmazedonien |
Berlin International |
|
Niederlande |
Kleve |
|
Norwegen |
Bremen |
|
Österreich |
München |
|
Polen: |
||
a. |
Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Buchstaben A bis G |
Hameln-Holzminden |
b. |
Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł |
Oranienburg |
c. |
Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben M bis R |
Cottbus |
d. |
Nachname oder der Firmenname des Unternehmers beginnt mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż |
Nördlingen |
Ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e, § 18j oder § 18k UStG anzuwenden ist |
Cottbus |
|
Portugal |
Kassel |
|
Rumänien |
Chemnitz-Süd |
|
Russische Föderation |
Magdeburg |
|
Schweden |
Hamburg-Nord |
|
Schweiz |
Konstanz |
|
Slowakische Republik |
Chemnitz-Süd |
|
Slowenien |
Oranienburg |
|
Spanien |
Kassel |
|
Tschechische Republik |
Chemnitz-Süd |
|
Türkei |
Dortmund-Unna |
|
Ukraine |
Magdeburg |
|
Ungarn |
Zentralfinanzamt Nürnberg |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
Bonn-Innenstadt |
|
Weißrussland |
Magdeburg |
Für die Umsatzbesteuerung von im übrigen Ausland ansässigen Unternehmern ist das FA Berlin International zuständig (§ 1 Abs. 2 UStZustV).
Das BayLfSt weist in der Vfg. vom 13.6.2018, S 0123.1.1 – 3/7, UR 2018, 931) darauf hin, dass die UStZustV die Anwendung des § 27 AO nicht ausschließt. Eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung ist grds. möglich, wenn zwischen den betroffenen FÄ Einvernehmen besteht und der Stpfl. zustimmt. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf AEAO zu § 21 Abs. 3 und AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.5.2022 (III C 3-S 7340-g/22/10002:001, UR 2022, 518, LEXinform 7013219) nimmt das BMF zur Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO im OSS-Verfahren (§ 18j UStG) Stellung (s.a. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8.2.3 »Innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG im Gemeinschaftsgebiet und Anwendung des § 18j UStG« und dort die Beispiele 16 und 17).
Hinweis:
Durch Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2432; s. BR-Drs. 563/22) wird in § 1 ein neuer Abs. 2b eingefügt.
Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Abs. 2a UStG), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Teilnahme an dem Verfahren i.S.d. § 18j UStG (→ Voranmeldung) angezeigt haben, sind die Abs. 1 und 2 der UStZustV (s.o.) für Zwecke der Durchführung des Verfahrens i.S.d. § 18j UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.
Melchior, Die Anmeldung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Steuer & Studium 2006, 554; Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Sterzinger, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets, UStB 2020, 288; Sterzinger, Änderungen des UStG, der UStDV und der EUStBV durch das sog. Jahressteuergesetz 2020, UR 24/2020, 941.
→ Abgabefristen von Steuererklärungen
→ Verspätungszuschlag gem. § 152 AO
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